Erziehung im Jugendstrafvollzug. Reichweiten, Grenzen, Alternativen


Tesis (Bachelor), 2015

81 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Erziehungsbegriff
2.1 Pädagogische Bedeutung des Erziehungsbegriffs
2.2 Der Erziehungsbegriff im Jugendstrafrecht

3 Lebensphase Jugend
3.1 Jugendkriminalität - ubiquitär und episodenhaft
3.2 Intensiv- und Mehrfachtäter

4 Die historische Entwicklung des Jugendstrafvollzugs
4.1 Die Anfänge der Freiheitsstrafe
4.2 Die moderne Freiheitsstrafe
4.3 Die Entstehung des Jugendstrafvollzugs
4.4 Das Länderjugendstrafvollzugsrecht

5 Rechtliche Grundlagen des Jugendstrafvollzugs
5.1 Anwendungsbereich
5.2 Ziele und Aufgaben
5.3 Das Landesjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz

6 Jugendstrafvollzug und Jugendkriminalität in der Praxis
6.1 Aktuelle Situation
6.1.1 Entwicklung und Trends registrierter Jugendkriminalität in Deutschland
6.1.2 Inhaftierte in Jugendstrafvollzugsanstalten
6.1.3 Rückfallquote nach dem Jugendstrafvollzug
6.2 Die erzieherische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs
6.3 Hindernisse auf dem Weg zur künftigen Legalbewährung
6.3.1 Erziehung im Zwangskontext
6.3.2 Subkulturbildung
6.3.3 Die doppelte Funktion - Erziehung und Strafe
6.3.4 Mehr Härte als Mittel der Wahl

7 Alternative Maßnahmen
7.1 Jugendstrafvollzug in freien Formen: das Projekt ÄChance“
7.2 ÄKontTrakt“: Wohngruppenkonzept für den geschlossenen Vollzug

8 Fazit

9 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der polizeilich registrierten Jugendkriminalität von 2001 bis 2013

Abbildung 2: Bundesweite Verteilung der Gefangenen im Jugendstrafvollzug deutschlandweit 2014

Abbildung 3: Nach Strafhöhe ausgesprochene Jugendstrafen von 1990 bis 2012

Abbildung 4: Rückfallquoten differenziert nach Vollzugsmaßnahmen und Vollzugsgestaltung

Abbildung 5: Gründe der Rückverlegung in den Jugendstrafvollzug

1 Einleitung

ÄWarum konnte niemand eine junge Frau, die in ihrem Leben alles richtig gemacht hat, vor einem gewalttätigen Jungen schützen? Solche Taten seien rückläufig, heißt es. Aber sie werden tödlicher“ (Schmitt 2014, o. S.). So titelte ÄDie Welt“ am 27.11.14 be- züglich des Falls Tugce A. Eine junge Frau, die Zivilcourage zeigte, musste dafür mit ihrem Leben bezahlen, als sie von dem mutmaßlichen Täter, einem 18-jährigen Mann niedergeschlagen wurde und ihren Verletzungen im Krankenhaus erlag. Fast täglich berichten die Medien über einen neuen, noch brutaleren und grausameren Fall von Jugendkriminalität. Und es mag den Anschein erwecken, dass die Jugend immer öfter straffällig und immer brutaler wird. ÄDer Täter gehört nach Erwachsenenstrafrecht be- straft und mind. 15 Jahre in den Knast“, ÄSchluss mit dieser verdammten Kuscheljustiz“ oder ÄEr gehört auf Dauer weg gesperrt“ - so die Leserkommentare, welche unmittel- bar auf diesen Artikel folgen. Und auch die Politik scheint, besonders nach der immer wiederkehrenden medialen Berichterstattung über einen besonders brutalen Fall von Jugendkriminalität, diesem Kurs zu folgen und die Notwenigkeit einer neuen, repres- siveren Gesetzesgrundlage allein darin begründet zu sehen, dass in der Zeitung schon wieder über einen solchen Fall berichtet wird.

Natürlich ist der Ruf nach einer strengeren, härteren Justiz und nach einer restriktive- ren Gesetzauslegung bei der Tragik des beschriebenen Falles zumindest emotional nachvollziehbar, jedoch aus kriminologischen und erziehungswissenschaftlichen Ge- sichtspunkten mehr als fraglich. Eine solche Diskussion erweckt den Anschein, dass es hierbei nicht mehr im Geringsten darum geht, straffällige Jugendliche zu resoziali- sieren, sondern vielmehr um den - vor allem in den Anfängen der Freiheitsstrafe - einzig verbreiteten Strafzweck, nämlich den der Sühne und Vergeltung. Dass das Ju- gendstrafrecht gemäß geltendem Recht einen erzieherischen Auftrag verfolgt, wird bei einer solchen Diskussion oft vergessen oder es wird davon ausgegangen, dass die Strafe allein ein erzieherisches Mittel darstelle.

Wird sich näher mit der Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs befasst, scheint auch hier der im Gesetz verankerte Erziehungsgrundsatz im besten Falle eine untergeord- nete Rolle zu spielen. Denn die den Jugendstrafvollzug prägenden Zwänge, Ein- schränkungen und autoritären hierarchischen Strukturen erwecken den Anschein, als ob es vor allem um eines gehe: die Bestrafung des delinquenten Jugendlichen. Denn es ist zu fragen, wie sich die fest geregelten Aufschlusszeiten, die Reduzierung des Privatbesitzes auf ein Minimum oder die Absprache sonstiger, vieler im Grundgesetz verankerten Grundrechte anders erklären ließen als mit dem Zweck der Bestrafung. Erzieherisch kann dies sicherlich nicht begründet werden, zumindest nicht jenseits ei- ner schwarzen Pädagogik. Zugegebenermaßen stellen auch einige dieser Regelun- gen ein notwendiges Mittel dar, um dem im Jugendstrafrecht verankerten Auftrag des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gerecht zu werden, jedoch lassen sich nicht alle dem Erziehungsgedanken zuwiderlaufenden Merkmale des Jugend- strafvollzugs damit erklären. Inwiefern sich aber eine solche zur Bestrafung ausgerich- tete Institution wie der Jugendstrafvollzug dann überhaupt dafür eignet, aus einem de- linquenten Jugendlichen einen angepassten oder zumindest zukünftig nicht strafrecht- lich in Erscheinung tretenden Jugendlichen zu machen, ist Thema der folgenden Ar- beit, die sich in acht Kapitel untergliedert.

Der Einleitung folgend, wird im zweiten Kapitel auf die pädagogische Bedeutung des Erziehungsbegriffs näher ein- und der Frage nachgegangen, inwieweit sich ein pädagogisches Verständnis für die Interpretation des im Jugendstrafrecht verankerten Erziehungsanspruchs eignet. Weiterhin werden die möglichen Unterschiede eines jugendstrafrechtlichen Verständnisses von Erziehung und eines pädagogischen Erziehungsverständnisses untersucht, womit beabsichtigt ist, eine für die Arbeit zielführende Definition von Erziehung aufzustellen.

Das dritte Kapitel beschäftigt sich mit der Rolle der Kriminalität in der Lebensphase Jugend. Denn eine erzieherische Ausgestaltung des Jugendstrafrechts impliziert gleichzeitig einen Mangel an erfahrener Erziehung der strafrechtlich in Erscheinung getretenen Jugendlichen. Daher soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit Ju- gendkriminalität ein Phänomen darstellt, auf welches jugendstrafrechtlich reagiert wer- den muss, auch mit Blick auf die Gruppe der Mehrfach- und Intensivtäter.

Im vierten Kapitel wird auf die historische Entwicklung des Jugendstrafvollzugs einge- gangen, vor allem unter Berücksichtigung der schillernden Entwicklung des Erzie- hungs- und Resozialisierungsanspruchs des Strafvollzugs. Überblicksartig wird die Entwicklung von den Anfängen der Freiheitsstrafe als reine Verwahrung des Gefange- nen bis zu den im Jahre 2008 in Kraft getretenen länderspezifischen Strafvollzugsge- setzen dargestellt.

Den rechtlichen Grundlagen des Jugendstrafvollzugs widmet sich das fünfte Kapitel.

Insbesondere wird auf die gesetzlich verankerten Ziele und Aufgaben sowie das Lan- desjustizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz und dessen Besonderheiten eingegangen.

Das sechste Kapitel beschreibt die aktuelle Situation der Jugendkriminalität und des Jugendstrafvollzugs. Neben verschiedenen Studien über die Rückfallquoten der ehemals im Jugendstrafvollzug inhaftierten Gefangenen wird beispielhaft an einer Jugendstrafvollzugsanstalt die erzieherische Gestaltung des Jugendstrafvollzugs in der Praxis näher erläutert. Außerdem wird der Frage nachgegangen, welche Hindernisse in der Jugendstrafvollzugsanstalt dem gesetzlich verankerten Erziehungsanspruch des Jugendstrafrechts im Wege stehen.

Im siebten Kapitel werden zwei alternative Maßnahmen zum gewöhnlichen Jugendstrafvollzug vorgestellt. Anschließend wird ihre Eignung als Erziehungsmaßnahme und Alternative zum gewöhnlichen Jugendstrafvollzug erörtert.

Das Fazit der Arbeit dient zum einen der Zusammenfassung der durch die Arbeit her- ausgestellten wichtigsten Ergebnisse, was in eine Beantwortung der Arbeit zugrunde liegenden Fragestellung münden soll. Darüber hinaus wird an dieser Stelle ein Aus- blick in Bezug auf eine geeignete strafrechtliche Sanktionierung jugendlicher Straftäter gegeben.

2 Der Erziehungsbegriff

2.1 Pädagogische Bedeutung des Erziehungsbegriffs

Um die Absichten, hinter dem oft zitierten Erziehungsgedanken des JGG und der län- derspezifischen Regelungen des Jugendstrafvollzugs besser zu verstehen, soll an die- ser Stelle auf die Bedeutung der Erziehungsbegriffs in der Erziehungswissenschaft näher eingegangen werden. Denn weder in der Ursprungsdisziplin, aus welcher der Begriff entstammt, noch in der Rechtswissenschaft herrscht Einigkeit darüber, was ge- nau unter dem Begriff der Erziehung zu verstehen ist (vgl. Toprak 2012, S. 3). Erziehen entstammt dem Begriff Äziehen“, was so viel wie herausziehen bedeutet. Hiermit wurde der Vorgang bezeichnet, bei dem das neugeborene Tier aus dem Mutterleib heraus- gezogen wurde (vgl. Bokelmann 1970, S. 179 ff.). Wird die deutsche Bedeutung des Begriffes Äerziehen“ betrachtet, welche dem lateinischen Wort Äeducare“ entstammt, dann bezieht sich Erziehung auch auf Äaufziehen“, Ägroßziehen“ und Äernähren“ sowie im übertragenen Sinne auf das Herausführen aus dem Dunkel des Nicht-Wissens zum Wissen. (vgl. Raithel et al. 2009, S. 21 ff.) Hierbei geht es um zwei verschiedene As- pekte. Zum einen umfasst dies die körperliche Pflege, aber auch die seelische Förde- rung.

Bezüglich des Erziehungsbegriffs werden verschiedene Auffassungen vertreten, wie dieser Begriff zu deuten sei. Vor allem bei der historischen Betrachtung der Entwick- lung des Erziehungsbegriffs wird deutlich, dass die Begrifflichkeit epochal unterschied- lich definiert wurde. So wurde Erziehung mal als Manipulation, als Führen, Beeinflus- sung von Lernprozessen oder als Kulturträger verstanden (vgl. Toprak 2012, S. 3 ff.). Trotz der Unterschiedlichkeit in den Auffassungen zum Erziehungsbegriff in der Erzie- hungswissenschaft lassen sich doch zwei verschiedene Arten der Erziehung unter- scheiden, in welche sich alle Verständnisse von Erziehung einordnen lassen:

- Von funktionaler Erziehung wird immer dann gesprochen, wenn die Erziehung un- absichtlich erfolgt. Sie ist die Summe aller Einflüsse während des Erziehungspro- zesses, welche ohne Absicht erfolgen und auf das Kind einwirken. Die funktionale Erziehung erfolgt also ohne bewusste Veränderungsabsicht. Hierzu zählen also nicht die Ergebnisse der planmäßigen Erziehung durch beispielsweise die Erzie- hungsberechtigten, sondern lediglich die unbeabsichtigten Einwirkungen auf den zu Erziehenden. Funktionale Erziehung findet also praktisch immer und überall statt. Wird die funktionale Erziehung im Hinblick auf den Jugendstrafvollzug be- trachtet, dann hieße dies in der Konsequenz, dass die jungen Straftäter unbeab- sichtigt durch alle sie umgebenden Personen, seien es andere Insassen, Justiz- vollzugsangestellte oder pädagogische Fachkräfte, erzogen werden, ohne dass diese Erziehung planmäßig erfolgt. Funktionale Erziehung hat aber dadurch, dass sie ungeplant erfolgt, nicht weniger Auswirkungen auf das Verhalten des zu Erzie- henden als planmäßige Erziehung, sondern ihr wird teilweise in der Erziehungs- wissenschaft ein mindestens genauso hoher Stellenwert bzw. sogar ein höherer Stellenwert zugemessen als der intentionalen Erziehung. Bekannte Vertreter der Erziehungswissenschaft, welche die funktionale Erziehung in ihre Erziehungsdefi- nition integriert haben, sind z. B. Dolch oder Geißler. (vgl. Toprak 2012, S. 5 ff.)

- Im Gegensatz zur funktionalen Erziehung wird von intentionaler Erziehung immer dann gesprochen, wenn bewusst erzogen wird, also bewusst auf die Persönlichkeit des Kindes bzw. des zu Erziehenden eingewirkt wird. Ein solches Verständnis von Erziehung führt z. B. Hurrelmann an. Hierzu schreib er: ÄErziehung ist die soziale Interaktion zwischen Menschen, bei der ein Erwachsener planvoll und zielgerichtet versucht, bei einem Kind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der persön- lichen Eigenart des Kindes erwünschtes Verhalten zu entfalten oder zu stärken. Erziehung ist ein Bestandteil des umfassenden Sozialisationsprozesses; der Be- standteil nämlich, bei dem von Erwachsenen versucht wird, bewusst in den Pro- zess der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern einzugreifen - mit dem Ziel, sie zu selbständigen, leistungsfähigen und verantwortungsvollen Menschen zu bilden.“ (Hurrelmann 1994, S .13). Bei einem solchen Verständnis von Erziehung sind nur solche Einflüsse als Erziehung zu verstehen, welche absichtlich, d. h. bewusst er- folgen, um ein bestimmtes Verhalten des Kindes zu erzeugen, zu verstärken oder zu verändern. Auch Brezinka vertritt das Verständnis einer intentionalen Erziehung. Hierzu schreibt er: ÄUnter Erziehung werden [soziale] Handlungen verstanden, durch die Menschen versuchen, das Gefüge der psychischen Dispositionen ande- rer Menschen in irgendeiner Hinsicht dauerhaft zu verbessern oder seine als wert- voll beurteilten Bestandteile zu erhalten oder die Entstehung von Dispositionen, die als schlecht bewertet werden, zu verhüten“ (Brezinka 1990, S. 95). Vereinfacht ge- sprochen sind also unter intentionaler Erziehung alle sozialen Handlungen eines Erziehenden zu verstehen, die darauf abzielen, psychische Dispositionen des zu

Erziehenden zu verbessern, zu erhalten oder zu beseitigen. Alle anderen unbeab- sichtigten Einflussfaktoren auf das Verhalten eines zu Erziehenden werden nach einer solchen Definition nicht als Erziehung gewertet.

Bei einer näheren Befassung mit dem Erziehungsbegriff und seiner Verwendung im Jugendstrafrecht wird schnell deutlich, dass eine Deutung von Erziehung im erzie- hungswissenschaftlichen Sinne nicht ausreichen kann, um dem Anspruch des Jugend- strafrechts gerecht zu werden. So stellt sich die Frage, ob eine erziehungswissen- schaftliche Auslegung des Erziehungsbegriffs im Jugendstrafrecht überhaupt geeignet scheint bzw. inwieweit sich eine erziehungswissenschaftliche Deutung des Erzie- hungsbegriff im Jugendstrafrecht empfiehlt. Hierzu ist es nötig, sich mit der Bedeutung des Erziehungsbegriffes im jugendstrafrechtlichen Sinne näher auseinanderzusetzen.

2.2 Der Erziehungsbegriff im Jugendstrafrecht

Durch eine eingehende Beschäftigung mit dem Jugendgerichtsgesetz oder auch mit den einzelnen gesetzlichen Regelungen des Jugendstrafvollzugs der Länder wird schnell deutlich, dass der Erziehungsgedanke sehr häufig erwähnt wird (z. B. §§ 5, 16, 17 JGG). Während die genaue Definition des Erziehungsbegriffs im Jugendstrafrecht offenbleibt, wird das Ziel, welches durch die Erziehung erreicht werden soll, nämlich die zukünftige Legalbewährung, schon in § 2 JGG hervorgehoben. Hierzu heißt es: ÄDie Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Ju- gendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken“ (§ 2 Abs.1 Satz 1 JGG). Weiter heißt es: ÄUm dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“ (§ 2 Abs.1 Satz 2 JGG). Auch das Bundesverfassungsgericht entschied am 31.05.2006: ÄDer Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen“ (BVerfG NJW 2006, S. 2093). Der Erziehungsbegriff im jugendstrafrechtlichen Sinne wird also ganz bewusst auf eine künftige Legalbewährung beschränkt. Eine reine Interpretation des Erziehungsbegriffes im pädagogischen oder soziologischen Sinne wird von der herrschenden Meinung der Rechtswissenschaften abgelehnt (vgl. Toprak 2012, S. 10). Hierbei wird betont, dass Erziehung allein kein für sich stehendes Ziel sein kann, son- dern immer verknüpft sein muss mit der zukünftigen Legalbewährung. Die Bedeutung liege vielmehr darin, dass das Ziel durch erzieherische Mittel erreicht werden solle, Erziehung selbst jedoch nicht Anliegen des Jugendstrafrechts sei (vgl. Nix et al. 2011, S. 50). Auch da der Erziehungsbegriff sich im ursprünglich strafrechtlichen Sinne im- mer auf Übelzufügung und Bestrafung bezieht (vgl. Toprak 2012, S. 9 ff.), muss davon abgesehen werden, Erziehung als eigenständiges Ziel des Jugendstrafvollzugs zu ver- stehen, vor allem dann, wenn ein strafrechtliches Verständnis von Erziehung, welches eng mit den Begriffen Sühne und Vergeltung verbunden ist, zur Deutung dieses Be- griffes herangezogen wird (vgl. Walter 2002, S. 2). Der Erziehungsbegriff im JGG so- wie in den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Länder stellt also nur ein Mittel zum Zweck dar, er beschreibt lediglich die Art und Weise wie die jungen Straftäter zu einem Lebenswandel zu bewegen sind, der ihnen nach Beendigung der Haftstrafe eine legale Lebensbewältigung ermöglicht.

Die beabsichtigte Untersuchung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafvollzug macht eine genaue Begriffsbestimmung dieses Wortes unumgänglich. So wird der Er- ziehung nachfolgend eine jugendstrafrechtliche Deutung zukommen. Erziehung wird als Prozess verstanden, der sich bewusst und planmäßig an die jungen Straftäter wen- det, immer mit dem Ziel, diese insofern zu beeinflussen, dass es ihnen nach Beendi- gung der Haftstrafe möglich ist ein straffreies Leben zu führen und ihre Lebensbedürf- nisse in legaler Form zu befriedigen. Die genauere Ausgestaltung des Erziehungsbe- griffs im Jugendstrafrecht bleibt jedoch weitestgehend offen. Daher muss ein Rechts- staat sich bei der Wahl der Methoden an dem Erkenntnisstand der einschlägigen Fach- disziplinen, vor allem auch der Erziehungswissenschaft orientieren (vgl. Cornel 2011, S. 25 ff.). Das heißt in der Konsequenz, dass der Jugendstrafvollzug bei der erziehe- rischen Einwirkung auf den jungen Gefangenen zur künftigen Legalbewährung erzie- hungswissenschaftliche Kenntnisse nicht außer Acht lassen darf und sich bei der Aus- gestaltung des Vollzugs an diesen zu orientieren hat. Trotz der Unausgereiftheit und der Unbestimmtheit dieser rechtswissenschaftlichen Deutung, seiner ausschließlichen Beschränkung auf die künftige Legalbewährung sowie die offenbleibende Frage wie, also durch welche Erziehungsmittel diese Legalbewährung überhaupt erreicht werden soll, stellt die künftige Legalbewährung doch das ausschließlich rechtlich verankerte Erziehungsziel des Jugendstrafvollzugs dar. Es wäre für diese Arbeit somit nicht ziel- führend, ihr ein anderes Verständnis von Erziehung zugrunde zu legen bzw. andere Erziehungsziele als die künftige Legalbewährung zu definieren, wenn diese nicht auch einen gesetzlich verankerten Anspruch des Jugendstrafvollzugs darstellen.

3 Lebensphase Jugend

3.1 Jugendkriminalität - ubiquitär und episodenhaft

In vorindustriellen Gesellschaften gab es bis etwa 1850 weder eine eigenständige Le- bensphase der Jugend noch wurde die Kindheit als eigenständige Lebensphase wahr- genommen. In den überwiegend landwirtschaftlichen Familien arbeiteten und lebten Kinder und Jugendliche mit ihren Eltern und auch Großeltern unter einem Dach, sie gingen den gleichen Aufgaben nach und ihr Tagesablauf unterschied sich nicht we- sentlich von dem ihrer Eltern. Sie waren sozusagen Äkleine Erwachsene“, die, wie auch ihre Eltern, im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten mussten. Zugeständnisse an die Kindheit, wie z. B. Zeit zum Spielen und Lernen, gab es keine. (vgl. Hurrelmann 2004, S. 20)

Erst durch die Industrialisierung wurde durch die zunehmende Verstädterung und die Zunahme von außerhäuslichen Produktionsformen die Abgrenzung einer gesonderten Lebensphase der Kindheit vollzogen. Eine Abgrenzung zur Lebensphase Jugend exis- tierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Mit dem Ende der Lebensphase Kindheit begann die Lebensphase des Erwachsenenalters, welches durch den Eintritt in das Erwerbs- leben oder die Gründung einer Familie gekennzeichnet war. (vgl. Hurrelmann 2004, S. 16 f.)

Mit Beginn des 20. Jahrhunderts entstand neben der Lebensphase des Seniorenalters auch die Lebensphase des Jugendalters. Die Gründe, die diese Entwicklungen be- günstigten, waren, neben der kontinuierlich steigenden Lebenserwartung, vor allem kulturelle und ökonomische Veränderungen, wie beispielsweise die Einführung der all- gemeinen Schulpflicht durch die Weimarer Verfassung im Jahre 1919. Bis in das Jahr 1950 wurde die Jugend als Lebensphase definiert, welche mit Beginn der Ge- schlechtsreife einsetzt und mit dem Eintritt in den Beruf oder mit der Gründung einer Familie endet. Jugend wurde als späte Phase der Kindheit verstanden. Seit der Erfin- dung der Lebensphase Jugend breitete sich diese mit fortschreitender Zeit kontinuier- lich aus, auch zulasten der Lebensphase der Kindheit und des Erwachsenenalters. Während die Lebensphase der Jugend einen immer größeren zeitlichen Rahmen um- fasst, ist seit den 1950er Jahren der Umfang des Erwachsenenalters und der Kindheit fortlaufend zurückgegangen. (vgl. Hurrelmann 2004, S. 16 ff.)

Auch der Beginn der Lebensphase Jugend setzt immer früher ein, da sich der Zeit- punkt der Geschlechtsreife, welche auch heutzutage oft als Indikator für den Beginn der Jugendphase herangezogen wird, im Lebenslauf nach vorne verschoben hat (vgl. Abels et al. 2008, S. 79 ff.). Je nach fachspezifischer Position wird jedoch die Zeit- spanne, welche die Lebensphase Jugend umfasst, verschieden lang definiert und reicht von fünf Jahren bis zu einem 20 Jahre dauernden Lebensabschnitt (vgl. Hurrel- mann 2004, S. 16 ff.). So sehen einige Jugendsoziologen die Lebensphase der Jugend sogar erst im Alter von 30 Jahren als abgeschlossen an (vgl. Abels et al. 2008, S. 79 f.).

In der Rechtswissenschaft hingegen wird von einem Jugendlichen immer dann gesprochen, wenn eine Person das 14. Lebensjahr vollendet hat und das 18. Lebensjahr noch nicht begonnen hat. So heißt es in § 1 Abs. 2 JGG: ÄJugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.“ (§ 1 Abs. 2 JGG)

Abgesehen von biologischen Veränderungen, wie z. B. dem Eintritt der Geschlechts- reife, ist das Jugendalter vor allem auch durch vielfältige Entwicklungsaufgaben ge- kennzeichnet, welche an den Jugendlichen herangetragen werden. Hierzu zählen die schnelle Veränderung von Körpermerkmalen, Denkweisen und Gefühlslagen, aber auch sozioökonomische Anpassungs- und Qualifizierungsleistungen, die der Jugend- liche erbringen muss, wie beispielsweise einen erfolgreichen und möglichst guten Ab- schluss der Schullaufbahn. Gelingt dem Jugendlichen die Bewältigung dieser Entwick- lungsaufgaben nicht oder nur unzureichend, können sich dadurch Problemkonstellati- onen ergeben. Bei der Frage, wie gut einem Jugendlichen diese Bewältigung gelingt bzw. ob sie ihm überhaupt gelingt, spielen vor allem das soziale Umfeld und die indi- viduellen Ressourcen eine große Rolle. Durch einen Mangel an individuellen und so- zialen Ressourcen können unangemessene Bewältigungsformen entwickelt werden. Hurrelmann unterscheidet hierbei zwischen externalisierenden, evadierenden und in- ternalisierenden Ausprägungen. Mit externalisierenden Bewältigungsstrategien sind nach außen gerichtete Bewältigungsstrategien gemeint, wie. z. B. Gewalttaten oder Diebstahl. Evadierende Bewältigungsstrategien umfassen alle ausweichenden Bewäl- tigungsstrategien, wie z. B. Drogenkonsum. Internalisierende Ausprägungen zeichnen sich durch eine nach innen gerichtete Problemverarbeitung aus und können sich bei- spielsweise durch psychosomatische Störungen äußern. Bei allen drei Arten von Prob- lemlösestrategien handelt es sich jedoch nur um Scheinlösungen, weil die Ausgangs- probleme und Ursachen unbearbeitet bleiben. Vor allem externalisierende Bewälti- gungsstrategien zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur gesellschaftlich uner- wünscht sind und als delinquentes Verhalten zusammengefasst werden, sondern auch dadurch, dass es sich bei diesen Formen oft auch um strafbare Handlungen handelt, deren Auftreten dann als kriminelles Handeln wahrgenommen wird. (vgl. Hurrelmann 2004, S. 157 ff.)

Ob dieses kriminelle Verhalten eine normale Phase in der Entwicklung des Jugendli- chen oder ein abweichendes Verhalten darstellt, welches auf einen Mangel an Erzie- hung zurückzuführen ist, ist besonders bei der Betrachtung des Jugendstrafrechts von Bedeutung, denn das Jugendstrafrecht in Form des JGG reagiert auf Fehlverhalten von Jugendlichen immer auf dem Hintergrund des Erziehungsgedankens, wie dies in § 2 JGG festgehalten ist. Damit wird einem jugendlichen Straftäter ein Mangel an er- fahrener Erziehung zugesprochen und damit inhärent eine Abgrenzung gegenüber an- deren Jugendlichen gemacht. Kriminelles Verhalten wäre nach der Logik des Jugend- strafrechts abweichendes Verhalten, das nicht Teil der Jugendphase ist und auch nicht bei jedem Jugendlichen beobachtet werden kann. Dieser Gedanke, also dass Jugend- kriminalität unbedingt das Ergebnis eines Mangels an Erziehung darstellt, ist heute nicht mehr haltbar. Die herrschende Meinung beschreibt Jugendkriminalität heutzu- tage als ubiquitär und episodenhaft. (vgl. Schuhmann 2010, S. 243) Episodenhaft des- halb, weil Jugendkriminalität als Episode anzusehen ist, welche mit dem Älterwerden wieder nachlässt. Kriminalität erreicht also in der Regel ihren Höhepunkt im Jugendal- ter und nimmt mit Beginn des Erwachsenenalters kontinuierlich ab.

Erklärungsansätze gehen davon aus, dass Jugendliche aufgrund ihres nicht abge- schlossenen Entwicklungsprozesses leichter gegen herrschende Normen verstoßen als Erwachsene, dieses Verhalten jedoch ohne weitere Sanktionierungen mit dem Ein- tritt in das Erwachsenenalter abnimmt (vgl. Toprak 2012, S. 90 f.). Jugendkriminalität wird also als etwas ÄNormales“ verstanden, das Teil des Erwachsenwerdens darstellt und bei fast allen Jugendlichen, unabhängig der Schichtzugehörigkeit, vorkommt. Diese Ubiquitätsthese kann vor allem durch Studien der Dunkelfeldforschung belegt werden, da ein Großteil der strafbaren Handlungen, vor allem bei Ersttätern, nicht straf- rechtlich registriert werden. Der episodenhafte Charakter von Jugendkriminalität kann, wie in den nachfolgenden Studien zu sehen ist, durch Längsschnittstudien nachgewie- sen werden.

Eine seit 2002 durchgeführte Panelstudie in Duisburg - ÄVerlaufsstudie Kriminalität in der modernen Stadt“ - bestätigt diese These. In Duisburg wurden zu Beginn der Studie 3411 Kinder und Jugendliche befragt. Diese Befragungen wurden dann jährlich bei denselben Kindern und Jugendlichen wiederholt. Am Anfang der Befragung, also im Jahr 2002, hatten die Kinder und Jugendlichen ein Durchschnittsalter von 13 Jahren. Der Studie zufolge berichteten 84 % der befragten männlichen Kinder und Jugendli- chen, schon einmal im Alter zwischen 13 und 18 Jahren ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen zu haben, während es bei den befragten weiblichen Kindern und Ju- gendlichen nur 69 % waren. Abgefragt wurden insgesamt 19 verschiedene Delikte, Drogenkonsum und Internetdelikte wurden nicht berücksichtigt. Weiterhin kam die Stu- die zu dem Ergebnis, dass im Altersverlauf die Kriminalität mit Ende des Kindesalters stark anstieg und schon mit Beginn des Jugendalters (14. bis 15. Lebensjahr) auf ih- rem Höchststand war. Ab dem 15. bis 16. Lebensjahr war jedoch in allen abgefragten Kriminalitätsbereichen ein Rückgang insofern zu verzeichnen, als das Delinquenzni- veau spätestens mit dem Erreichen des 17. Lebensjahres wieder geringer war als im 13. Lebensjahr. Die Alterskriminalitätskurve war damit bei den untersuchten Kindern und Jugendlichen durchschnittlich im Alter von 14 Jahren am höchsten. (vgl. Boers et al. 2009, S. 2 ff.) Mit dieser Studie wurde also neben der Ubiquitätsthese zugleich der episodenhafte Charakter von Jugendkriminalität nachgewiesen.

Auch eine zuvor im Jahr 1999 in Köln und Freiburg durchgeführte Studie kam zu ähn- lichen Ergebnissen. Untersucht wurden 5331 Schüler im Alter zwischen 13 und 16 Jahren. Dieser Studie zufolge gaben 71,6 % der befragten männlichen Jugendlichen an, schon einmal eine strafbare Handlung begangen zu haben. Bei den weiblichen befragten Jugendlichen bekannten sich lediglich 51,7 % der Befragten dazu, in der Vergangenheit eine strafbare Handlung begangen zu haben, wobei 9 % aller befragten männlichen Jugendlichen für 50 % aller berichteten strafrechtlichen Delikte verantwort- lich waren. (Oberwittler et al. 2001, zitiert nach Toprak 2012, S. 90 ff.)

Kriminalität im Jugendalter stellt also eindeutig ein jugendtypisches Phänomen dar, eher untypisch wäre es also, wenn ein Jugendlicher während seiner Jugendphase kein strafrechtlich relevantes Delikt begehen würde. Auf Grundlage dieser Ubiquitätsthese und des episodenhaften Charakters von Jugendkriminalität lässt sich vermuten, dass eine strafrechtliche Sanktionierung des Jugendlichen nicht notwendig ist, um zukünfti- gen Straftaten vorzubeugen. Ein Erziehungsdefizit als Grundlage strafbarer Handlun- gen im Jugendalter kann damit ausgeschlossen werden, da ansonsten angenommen werden müsste, dass mindestens jeder zweite Jugendliche ein Erziehungsdefizit aufweisen würde, das für das strafrechtliche In-Erscheinung-Treten des Jugendlichen verantwortlich wäre (vgl. Toprak 2012, S. 90 ff.).

Dieses Phänomen der Spontanbewährung erfolgt also ohne strafrechtliche Sanktionierung und ist Ausdruck einer im Kindes- und Jugendalter erfolgreich verlaufenden Normsozialisation in Familie, Schule und Peergroups (vgl. Boers et al. 2009, S. 5). Hervorgehoben werden soll jedoch an dieser Stelle, dass eine solche Normsozialisation nicht allen Jugendlichen gelingt, nämlichen denjenigen, welche als Intensivtäter in Erscheinung treten, wobei es sich hierbei aber nur, wie sich im Kapitel 3.2 zeigen wird, um einen kleinen Teil der Jugendlichen handelt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Lebensphase Jugend eine Erfindung des 20. Jahrhunderts darstellt, welche im soziologischen Sinne einen immer größeren Anteil im Lebenslauf einnimmt. Jugendstrafrechtlich hingegen ist die Lebensphase Ju- gend eindeutig auf den Zeitraum zwischen dem 14. und dem 17. Lebensjahr be- schränkt. Während der Jugendphase müssen die Jugendlichen verschiedenste Ent- wicklungsaufgaben bewältigen. Diese können bei einem Mangel an individuellen und sozialen Ressourcen jedoch auch unangemessene Bewältigungsstrategien entwi- ckeln, welche sich dann z. B. in Form von abweichendem Verhalten oder Kriminalität äußern können. In der Gesamtheit betrachtet stellt Jugendkriminalität aber ein norma- les Phänomen dar, welches als Teil der Jugendphase angesehen werden kann. Ju- gendkriminalität ist also abgesehen von der kleinen Gruppe der Intensivtäter weder ein Einstieg in eine intensive kriminelle Karriere noch auf einen Mangel an Erziehungsleis- tungen zurückzuführen, sondern sie ist episodenhaft und ubiquitär, auch ohne eine strafrechtliche Sanktionierung.

3.2 Intensiv- und Mehrfachtäter

Im Gegensatz zur Änormalen“ Jugendkriminalität, die sich episodenhaft und durch kurzzeitige Auffälligkeiten äußert, stellen die Intensiv- und Mehrfachtäter einen kleinen Äharten Kern“ von Tatverdächtigen und Verurteilten dar, die durch häufige und auch schwere Straftaten über einen längeren Zeitraum auffällig werden (vgl. Steffen 2003, S. 9). Auch hier liegt die Problematik in der Erfassung solcher Straftaten, denn der größte Teil der begangenen Straftaten bleibt wie bei der Änormalen Jugendkriminalität“ im Dunkelfeld.

Im Gegensatz zu allen Erwartungen stellen die jugendlichen Intensiv- und Mehrfach- täter meist keine Gruppe von Straffälligen dar, die ihr Leben lang Straftaten begehen. Selbst bei diesen Jugendlichen endet die kriminelle Karriere meist nach zwei, drei, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Mehrfach- und Intensivtäter, welche ihr delin- quentes Verhalten über das 30. Lebensjahr hinaus fortführen, gibt es nur selten. (vgl. Meyer 2012, S. 13 ff.)

Im Gegensatz zur Änormalen Jugendkriminalität“ sind diese Intensiv- und Mehrfachtä- ter-Karrieren jedoch Hinweise auf erhebliche soziale und individuelle Problemlagen. Es sind nicht unbedingt die einzelnen Probleme und damit Risikofaktoren für sich, die aus einem einmal kriminell gewordenen Jugendlichen einen Intensivtäter machen. Während es bei der Änormalen Jugendkriminalität“ temporäre Entwicklungsprobleme und Einflüsse, wie z. B. der Peergroup sind, die für das Entstehen straffälligen Verhal- tens verantwortlich sind, ist es die Häufung von Problemlagen und Risiken, welche die Entstehung von mehrfacher und intensiver Auffälligkeit fördert. (vgl. Steffen 2003, S. 11) Dies bedeutet also, dass erst die Summe verschiedener Problemlagen, wie z. B. materielle Notlagen, familiäre Probleme, subjektiv empfundene und auch objektive Perspektivlosigkeit, aus einem Einmaltäter einen Mehrfachtäter machen (vgl. Steffen 2003, S. 153).

Wer sich nun jedoch mit dem statistischen Auftreten dieser Kriminalitätsform ausei- nandersetzen möchte, wird vor verschiedene Probleme gestellt. Der Begriff des Inten- siv- und Mehrfachtäters ist weder einheitlich definiert, noch gibt es ein Einvernehmen darüber, mit welcher Erhebungsmethode dieses Phänomen erfasst werden kann. Eine Erhebungsmethode wäre es z. B., die quantitative Auffälligkeit als Kriterium von Inten- siv- und Mehrfachtätern heranzuziehen, also all jene Jugendlichen als Intensiv- und Mehrfachtäter zu bezeichnen, welche innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Straf- taten begehen. Andere Ansätze gehen jedoch davon aus, dass sich Intensiv- und Mehrfachtäter vor allem durch die Qualität ihrer Straftaten auszeichnen, also die Schwere der Tat (vgl. Steffen 2003, S. 13). Bei Auseinandersetzung mit der statisti- schen Erfassung von Intensiv- und Mehrfachtätern muss daher berücksichtigt werden, dass es sich bei diesem Begriff um ein sehr schwammiges, nicht einheitlich definiertes Konstrukt handelt. Deshalb verwundert es auch kaum, dass, wenn es um die statisti- sche Erfassung solcher Jugendlicher geht, in der Literatur häufig von unterschiedlichen Zahlen bezüglich des Anteils der von Intensiv- und Mehrfachtätern begangenen Straftaten ausgegangen wird.

Eine Auseinandersetzung mit den statistischen Daten der Polizeilichen Kriminalstatis- tik (PKS) von Intensiv- und Mehrfachtätern scheint auch nur bedingt geeignet. Denn zum einen verringert sich die Chance, im Dunkelfeld zu bleiben, bei Intensiv- und Mehrfachtätern, da davon ausgegangen werden kann, dass Gelegenheits- bzw. Ein- maltäter bessere Aussichten haben, nicht aufgedeckt zu werden, und zum anderen beziehen sich die erhobenen Daten der PKS lediglich auf ein Berichtsjahr und eignen sich somit kaum für die Erfassung von Intensiv- und Mehrfachauffälligen über einen längeren Zeitraum (vgl. Steffen 2003, S. 155). Besser geeignet scheint es hier spezifi- sche Studien, welche sich mit der Erfassung von Intensivtätern auseinandergesetzt haben, heranzuziehen.

Die Studie ÄPhiladelphia Birth Cohort Study”, eine sog. Kohorten-Untersuchung, wurde ab dem Jahr 1945 durchgeführt. Hierbei wurden mithilfe von Polizeiakten und Schul- akten das polizeiliche in Erscheinung treten von ca. 10.000 Jungen des Geburtsjahres 1945, welche im Staat Philadelphia wohnten bzw. gemeldet waren, analysiert. Bezo- gen auf die Daten der Äweißen Population“ kam diese zu dem Ergebnis, dass von 23 % der polizeilich auffällig gewordenen Jungen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren 48 % mehrfach auffällig wurden, wobei von Mehrfachauffälligkeit dann gesprochen wurde, wenn das registrierte Kind bzw. der Jugendliche mehr als einmal auffällig wurde. (vgl. Wolfgang et al. 1972)

Zu ähnlichen Ergebnissen kam eine schwedische Langzeitstudie, die jedoch Mehrfachauffälligkeit ganz anders definierte. Diese untersuchte im Jahr 1965 mehr als 1400 Probanden. Hierbei wurden Kinder ab dem 10. Lebensjahr bis zu ihrem 30. Lebensjahr beobachtet. 25 % der männlichen Untersuchungsgruppe wurde bis zu ihrem 30. Lebensjahr mindestens einmal offiziell auffällig. davon wiederum 50 % mehrfachauffällig. Bei 6 % der gesamten Kohorte, also aller Probanden handelte es sich um Mehrfachauffällige, die mindestens fünfmal straffällig in Erscheinung traten. (vgl. Stattin, Magnusson 1991, zitiert nach Steffen 2003, S. 15 f.).

Beide Studien sprechen also davon, dass es sich bei ca. 50 % der auffällig geworde- nen Jugendlichen um Mehrfachauffällige handele, obwohl beide Studien neben diver- sen anderen unterschiedlichen Untersuchungskriterien vor allem ganz andere Maß- stäbe bei der Definition von Mehrfachauffälligkeit herangezogen haben. Heinz (2005) konstatiert in diesem Zusammenhang hingegen: ÄUnter den jugendlichen Tatverdäch- tigen gibt es indes eine kleine Gruppe, die häufig, auch mit schweren Straftaten und über einen längeren Zeitraum auffällt. Trotz aller derzeit noch ungeklärten definitori- schen Abgrenzungen dürfte davon auszugehen sein, dass diese Gruppeweniger als 10% aller auffälligen Jugendlichen umfasst, der aber mehr als 50% der offiziell re- gistrierten Straftaten Jugendlicher zur Last gelegt werden.[…] Die Situation dieser ju- gendlichen Mehrfachauffälligen ist typischerweise durch soziale und individuelle Defi- zite und Mängellagen gekennzeichnet […] Karrieren, die das 30. Lebensjahr überdau- ern, sind äußerst selten; sie treten relativ gehäuft dann vor allem bei solchen Tätern auf, die schwerer verurteilt wurden und mehrfach freiheitsentziehende Strafen verbüßt haben“ (Heinz 2005, o. S.).

Wie diese Beispiele zeigen, unterscheiden sich Zahlen bezüglich Mehrfachauffälligkeit sehr stark voneinander. Zum einen mag dies an Definitionsproblemen des Begriffs des Mehrfachauffälligen bzw. des Intensivtäters liegen, zum anderen an der unterschiedli- chen Herangehensweise bei der Untersuchung der Gruppe von straffälligen Kindern und Jugendlichen. Was sich jedoch trotz aller Verschiedenheit der Ergebnisse festhal- ten lässt, ist, dass es Mehrfachtäter bzw. Intensivtäter gibt und diese für einen großen Teil der registrierten Straftaten verantwortlich sind. Aber auch die Intensiv- und Mehr- fachauffälligkeit stellt ein zeitlich begrenztes Phänomen dar und geht nur selten über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren hinaus. Während eine Einmalauffälligkeit oft auch auf Einflüsse der Peergroup zurückzuführen ist (z. B. Mutproben) und nicht auf einen Mangel an erfahrener Erziehung hinweist, ist es die Anhäufung von sozialen und individuellen Problemlagen, welche die Entstehung von Intensiv- und Mehrfachauffäl- ligkeit fördert und ein jugendstrafrechtliches Einschreiten eventuell nötig machen könnte.

4. Die historische Entwicklung des Jugendstrafvollzugs

4.1 Die Anfänge der Freiheitsstrafe

Wird sich mit den Anfängen der Freiheitsstrafe befasst, wird schnell deutlich, dass diese Geschichte bestimmten Gesetzmäßigkeiten folgt. Es traten immer wieder ver- schiedene Missstände auf, die während der jahrhundertlangen Entwicklung des Straf- vollzugs unzählige Reform- und Modernisierungsversuche auslösten. Viele Jahrhun- derte lang scheiterten diese Reformbewegungen jedoch an verschiedenen Gegenbe- wegungen, aber auch aus finanziellen Gründen. So wechselten sich über Jahrhun- derte lang Fortschritt und Rückschritt in der Entwicklung des Strafvollzugs kontinuier- lich ab. Die Gründe für diese schillernde Vergangenheit sind vor allem in den verschie- denen Auffassungen über den Zweck der Strafe begründet. Während in den Anfängen der Freiheitstrafe noch die Vergeltung und die Unschädlichmachung des Gefangenen postuliert wurden, veränderte sich im 16. und 17. Jahrhundert der Strafzweck zum Zwecke der Abschreckung, begleitet von dem Gedanken der Resozialisierung (vgl. Schwind, Blau 1988, S. 2). Hier liegen die Anfänge der Freiheitstrafe bzw. eines mo- dernen Strafvollzugs, wie er heute bekannt ist. Die Freiheitsentziehung als solche ist jedoch viele Jahrhunderte älter.

Schon im 4. Jahrhundert praktizierte vor allem die Kirche die Freiheitstrafe, um delinquente Mönche und Nonnen durch das Einsperren in sog. Arbeitshäuser durch Buße zu bessern. Fern von den kirchlichen Zwecken wurde die Freiheitsentziehung aber auch praktiziert, um die Inhaftierten bis zur Verurteilung zu einer Leibes- oder Lebensstrafe zu verwahren, denn im germanisch-fränkischen Strafrecht war eine Freiheitstrafe als solche nicht vorgesehen. (vgl. Schwind, Blau 1988, S. 2) Oft handelte es sich aber auch beim Vollzug der Freiheitsstrafe um private Angelegenheiten wie z. B. als Maßnahme eines Gläubigers gegenüber einem säumigen Schuldner, denn auch das germanisch-fränkische Strafrecht sah ursprünglich nur eine rein privatrechtliche Auffassung des Strafens vor (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 10).

Festzuhalten bleibt, dass der Freiheitsentzug schwerpunktmäßig immer zur Aufbewah- rung des Täters bis zur Hinrichtung bzw. zur Hinführung zu einer Leibesstrafe diente und nicht zur Bestrafung als solcher. Die moderne Freiheitsstrafe findet ihren Ursprung erst mehrere Jahrhunderte später, nämlich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts (vgl. Schwind, Blau 1988, S. 3). Der Begriff Ämoderne Freiheitsstrafe“ wird deshalb verwendet, weil zu dieser Zeit erstmals schwerpunktmäßig ein Wandel des Straf- zwecks zu erkennen war. Der Strafzweck der Besserung bzw. der Wiedereingliederung in die Gesellschaft stand fortan im Vordergrund. Zwar zeichnete sich eine solche Entwicklung schon zwischen dem 13. und 15. Jahrhundert ab, indem die Freiheitsstrafe in zahlreiche Stadtrechte übernommen wurde und kontinuierlich zunahm, jedoch konnte ein Erziehungsgedanke bzw. Resozialisierungsgedanke darin nicht gefunden werden. (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 10)

4.2 Die moderne Freiheitsstrafe

Im 16. Jahrhundert führten vorangegangene soziale Entwurzelungsprozesse, als Folge der Kreuzzüge, sowie die Verarmung der europäischen Landbevölkerung zu ei- ner Zunahme von umherziehenden Bettlern und Vagabunden, darunter auch viele Kin- der und Jugendliche (vgl. Laubenthal 2011, S. 51). Das Mitgefühl und die Betroffenheit der Bevölkerung - vor allem mit den Kindern und Jugendlichen - führten zu einer ver- stärkten Armenfürsorge (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 11). Leibes- und Lebensstrafen wurden zunehmend durch religiöse Strömungen, vor allem durch den Calvinismus, kritisiert und verurteilt. Auch war durch eine Zunahme von Kleinkriminalität dieser nicht mehr mit bloßen Leibes- oder Lebensstrafen nachzukommen. (vgl. Schwind, Blau 1988, S. 3)

Diese Faktoren führten dazu, dass im Jahre 1555 im Englischen Bridewell eines der ersten Zucht- und Arbeitshäuser eröffnet wurde, das Landstreicher, Bettler und Klein- diebe durch Arbeit zu resozialisieren bzw. zu bessern versuchte. Holland folgte dem englischen Beispiel und eröffnete 1595 die erste Strafvollzugsanstalt im heutigen Sinne in Amsterdam, das sog. Ärasphouse“, welches ausschließlich Männern vorbe- halten war. In diesem Zuchthaus sollten ab dem Jahre 1603 u. a. auch straffällig ge- wordene Bürgerkinder, basierend auf dem Gedanken der Resozialisierung, zu einem besseren Lebenswandel erzogen werden. Hervorzuheben ist, dass hierin neben der Entstehung des modernen Strafvollzugs der Beginn der Fürsorgeerziehung gesehen werden kann. (vgl. Höflich et al. 2014, S. 3)

In diesem Zuchthaus, welches dem Grundsatz Äora et labora“ (bete und arbeite) folgte, waren neben angesehenen Bürgern (sog. Regenten), mehreren Werkmeistern für die Anstaltsbetriebe sowie Ärzten auch Lehrer beschäftigt. Als Ansporn zur Mitarbeit er- hielten die Gefangenen eine Arbeitsprämie, die entweder direkt ausgezahlt oder bis zur Entlassung als Entlassungsgeld zurückgelegt wurde. (vgl. Schwind, Blau 1988, S. 5) Im Jahre 1595 wurde dann auch, diesem Beispiel folgend, eine weitere Strafvoll- zugsanstalt für Frauen eröffnet. Das sog. ÄSpinhuis“ (dt.: Spinnhaus) (vgl. Höflich et al. 2014, S. 3).

Die Ideen des Amsterdamer Besserungsvollzugs setzten sich in den folgenden Jahren in ganz Europa durch. So wurden Anfang des 17. Jahrhunderts auch in Deutschland die ersten Strafvollzugsanstalten nach holländischem Vorbild eröffnet, die für ein ganz neues Lebensprinzip standen: Ägeregelte, rationale Lebensführung statt Müßiggang“ (Wolffersdorff 2009, S. 97).

Nach Beendigung des 30-jährigen Krieges kam es jedoch wieder zur Verschlechterung der Anstaltsverhältnisse und zum Zurückweichen des Besserungsgedankens, auch in deutschen Zuchthäusern. Die hygienischen Verhältnisse verschlechterten sich rapide, Insassen wurden als billige Arbeitskräfte ausgebeutet und an Privatpersonen verpachtet. Männer, Frauen und sogar Kinder wurden auf engstem Raum zusammengepfercht. (vgl. Höflich et al. 2014, S. 4)

John Howard, einer der wichtigsten englischen Reformatoren des Strafvollzugs im 18. Jahrhundert, beschrieb mit Bezugnahme auf die Zustände des Gefängnisses Zucht- häuser dieser Zeit als: ÄKloake, Verbrecherschule, Bordell, Spielhölle und Schnaps- kneipe nur nicht eine Anstalt des Strafrechts zur Bekämpfung des Verbrechens“ (Ho- ward in Krohne 1889, zitiert nach Kaiser, Schöch 2002, S. 15). Howard setzte sich für die Isolierung der Gefangenen ein, um eine Äkriminelle Ansteckung“ zu vermeiden. Er fordert weiterhin Arbeitszwang, jedoch mit Bezahlung von Arbeitslohn, die Verbesse- rung der hygienischen Verhältnisse sowie die Einführung eines Stufensystems, das sog. Äprogressive system “, mit dem es Gefangenen möglich sein sollte, Vergünstigung im Vollzug zu erlangen. Basierend auf den Forderungen von Howard wurde im Jahre 1790 in Philadelphia in den USA eine Haftanstalt mit 30 Haftplätzen errichtet. Durch strenge Einzelhaft, Tag und Nacht, sollten die Gefangenen ohne jeglichen Kontakt zu Mitgefangenen oder Familie dazu bewegt werden, Buße zu tun und sich mit Gott zu versöhnen. (vgl. Höflich et al. 2014, S. 4 ff.)

Aufgrund massiver Kritik an diesem System kam es im Jahre 1823 in Auburn zur Grün- dung einer Haftanstalt, welche das sog. Äsolitary system “ der Philadelphischen Anstalt durch das sog. Äsilent system “ ersetzen sollte (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 18). Diese beiden Haftanstalten, vor allem jedoch das Eastern Penitentiary in Philadelphia er- langte eine Vorbildfunktion für die meisten Haftanstalten des 19. Jahrhunderts in ganz Europa (vgl. Höflich et al. 2014, S. 4). Auch in Deutschland wurde aufgrund von Missständen im Vollzugssystem zu dieser Zeit eine Reformierung sichtbar. Zwar herrschte nach außen Ordnung, Sauberkeit und Pünktlichkeit, da die Anstalten jedoch durch ehemalige Offiziere und Unteroffiziere ge- leitet wurden, artete dies in der Praxis oft in militärischen Drill aus (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 22). Daher gründete Theodor Fliedner im Jahre 1826 die ÄRheinisch-Westfä- lische Gefängnisgesellschaft“. Diese bewirkte z. B., dass auf Kosten des Vereins Leh- rer und Geistliche in den Strafanstalten eingestellt wurden. Diesem Beispiel folgend wurden kurz darauf in ganz Deutschland ähnliche Vereine gegründet. (vgl. Höflich et al. 2014, S. 4) Individuelle Gefangenenbetreuung, Möglichkeiten zur Ausbildung, seel- sorgerische Betreuung der Gefangenen sowie die Einrichtung einer Entlassenenfür- sorge sollten die Situation der Gefangenen und die der Entlassenen verbessern (vgl. Kaiser, Schöch 2002, S. 22).

Johann Hinrich Wichern, ein deutscher Theologe, erweiterte diesen Erziehungsgedan- ken um eine weitere Dimension. Ihm ging es nicht mehr nur um die Erziehung des einzelnen Individuums, sondern um eine Äinnere Missionierung“ der Gesellschaft, um die Älebendige Gemeinschaft der Volkskirche“ wiederherzustellen (vgl. Wolffersdorff 2009, S. 98). Er verstand sich als Kämpfer gegen den, zu dieser Zeit vorangetriebe- nen, Industrialismus und Kommunismus: ÄVerinnerlichung von Werten, statt Klassen- kampf“ (Wolffersdorff 2009, S. 98). Im Jahre 1833 gründete Wichern das ÄRauhe Haus“ in Hamburg, um im Rahmen der Fürsorgeerziehung verwahrloste und schwererzieh- bare Kinder zu retten (vgl. Höflich et al. 2014, S. 4). Was Wichern schon im ÄRauhen Haus“ erfolgreich praktizierte, will er daraufhin auch im Dienste des preußischen Kö- nigs zur Geltung bringen. Er forderte als ersten Schritt der Professionalisierung der Gefangenenbetreuung, dass für die Verwirklichung erzieherischer Aufgaben nicht mehr ehemalige Offiziere eingesetzt werden, sondern ausschließlich ausgebildete Di- akone. (vgl. Wolffersdorff 2009, S. 98)

[...]

Final del extracto de 81 páginas

Detalles

Título
Erziehung im Jugendstrafvollzug. Reichweiten, Grenzen, Alternativen
Universidad
University of Applied Sciences Koblenz
Calificación
1,3
Autor
Año
2015
Páginas
81
No. de catálogo
V295798
ISBN (Ebook)
9783656936664
ISBN (Libro)
9783656936671
Tamaño de fichero
1253 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
erziehung, jugendstrafvollzug, reichweiten, grenzen, alternativen
Citar trabajo
Simon Odenwald (Autor), 2015, Erziehung im Jugendstrafvollzug. Reichweiten, Grenzen, Alternativen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295798

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