Rezension BGH - Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 1/11. „Zum Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers als notwendiger Bestandteil ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung“


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2015

39 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
1) nach altem Recht
a) Belehrungspflicht
b) Belehrungszeitpunkt
c) Inhalt
d) Spezielle Belehrungserfordernisse für Haustürgeschäfte
e) Rechtsfolgenhinweis entbehrlich?
f) Anforderungen nach § 360 Abs.1 S.2 a.F
g) Äußere Gestaltung
h) Sprache
i) Musterwiderrufsbelehrung nach § 360 Abs.3 a.F
aa) Verwendung des Musters
(1) Gestaltungshinweise
(2) Veränderung der Musterbelehrung
bb) Gesetzlichkeitsfiktion
j) Rechtsfolgen
aa) bei ordnungsgemäßer Belehrung
bb) bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung
k) Wirkung des Widerrufs
aa) Wirkung des Widerrufs bei einem Fondsbeitritt?
bb) Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
l) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung bei einem Fondsbeitritt
m) Anwendbarkeit der Musterwiderrufsbelehrung für Fondsbeteiligungen?
2) nach neuem Recht
a) Einführung
b) Anforderungen nach neuem Recht
aa) Anwendungsbereich der §§ 312 ff. n.F
bb) Informationspflichten für allgemeine Verbraucherverträge
cc) § 312b außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
dd) Widerrufsrecht
ee) Erlöschen des Widerrufsrechts
ff) Widerrufsbelehrung
(1) Inhalt der Belehrung
(2) Belehrung über Rechtsfolgen?
gg) Form und Zeitpunkt
(1) Form
(2) Zeitpunkt
(a) Informationspflichten vor Vertragsschluss
(aa) Allgemeine Informationen
(bb) Umfang der Informationen zum Widerrufsrecht
(b) Informationen nach Vertragsschluss: Abschrift und Bestätigung
hh) Widerrufsfrist
ii) Wegfall des „ewigen Widerrufsrechts“
jj) Ausübung des Widerrufsrechts
kk) Rechtsfolgen des Widerrufs
(1) 14-tägige Rückgewährfrist
(2) Sanktionen
(3) Belehrung und Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fondsbeitritten
ll) Übergangsregelung für Altverträge?

III. Urteil des BGH vom 22.05.2012 II ZR 1/
1) Sachverhalt
2) Entscheidung des BGH
3) Kritische Würdigung
a) Bestehen eines Widerrufsrechts
b) Widerrufsfrist
c) gesetzliche Anforderungen an Widerrufsbelehrung
d) Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
e) Ergebnis
f) Stellungnahme
IV. Ausblick
1) Änderungen durch die VRRL
2) Relevanz der alten Rechtsprechung
3) Praxishinweis

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Diese Abhandlung befasst sich im Folgenden mit der Widerrufsbelehrung im Verbraucherrecht und die Anforderungen an diese.

Als „Widerruf“ versteht man im Allgemeinen die „einseitige Aufhebung von Willenserklärungen durch nachträgliche Gegenerklärung bzw. ihre gleichzusetzende konkludente Handlung“[1]. In Bezug auf das Widerrufsrecht im Verbraucherschutz wird von der „Abstandnahme vom Vertrag“ gesprochen.[2] Dieses Verbraucherrecht stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des „ pacta sunt servanda “ (lat.; dt.: „Verträge sind einzuhalten“; Grundsatz der Vertragstreue) dar.[3]

Durch den Widerruf hat der Verbraucher die Möglichkeit, nicht mehr gewollte Entscheidungen nachträglich zurückzuziehen. Zweck des Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher nachträglich zu ermöglichen, den Vertragsschluss zu überdenken („cooling-off period“[4] ). Dem Verbraucher soll eine Überlegungszeit nach dem Vertragsschluss gegeben werden, ohne unmittelbaren Kontakt mit dem Unternehmer zu haben.[5] Weiterhin soll dem Verbraucher auch die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Überlegungszeit das Preis-Leistungs-Verhältnis im Vergleich zu anderen Angeboten zu überprüfen.[6]

Bei Haustürgeschäften ist der Verbraucher häufig durch den Überraschungsmoment nicht auf die Vertragsverhandlungen vorbereitet und hat daher oft nicht die Möglichkeit, Preis und Qualität des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen.[7]

Ein Problem in dieser Thematik stellt der Widerruf von Fondsbeteiligungen aufgrund fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch den Unternehmer dar. Das Widerrufsrecht wird immer häufiger wahrgenommen und hat die Rechtsprechung und Literatur in den letzten Jahren stark beschäftigt.[8] Die Fonds werden häufig als sog. Anlagegesellschaften in Form einer GbR betrieben, ihr Hauptaugenmerk liegt überwiegend auf Erwerb, Verwaltung und Renovierung von Immobilien.[9] Der Beitritt zu diesen Anlagegesellschaften wurde meist in Haustürsituationen (§ 312 BGB[10] a.F. heute § 312b n.F.) geschlossen und damit stellte sich auch die Frage nach der Widerrufbarkeit gemäß den §§ 355 ff.[11]

Die Lukrativität der Kapitalanlage, hier der Fondsanteile, zeigt sich erst meist Jahre später. Aus diesem Grund kann es für die Kapitalanleger lohnenswert sein, bei Vorliegen einer fehlerhaften oder nicht erbrachten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, falls die Kapitalanlage nicht rentabel war.

Diesbezüglich wird auch vom „Widerrufsjoker“ gesprochen, der dann „gezogen“ werden soll, um aus den Verträgen vorzeitig „auszusteigen“[12]. Es kam zu einer „Prozesslawine“[13] über Fragen zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen. Schwerpunkte, mit denen sich die Gerichte auseinanderzusetzten hatten, waren unter anderem, ob der Unternehmer den Verbraucher auch über seine Rechte belehren muss und wie der Gesellschaftsbeitritt rückabgewickelt wird.[14]

Um die Arbeit mit den komplizierten Vorschriften zu erleichtern und die Belehrung des Widerrufs zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung für das Widerrufsrecht geschaffen.[15] Selbst die Musterwiderrufsbelehrung entsprach nicht in allen Punkten den Vorgaben der Richtlinie und des Gesetzes.[16] Sie musste mehrmals durch den Gesetzgeber geändert werden.[17] Dies spiegelt die Problematik und die Komplexität der Widerrufsbelehrung wieder.

Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung seitens des Unternehmers brachte die zweiwöchige Widerrufsfrist meist erst gar nicht zum Laufen, gem. § 355 Abs.4 S.3 a.F. Dieses unbefristete Widerrufsrecht bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung sollte den Unternehmer dazu bringen, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.[18] Die als „ewiges Widerrufsrecht“ bezeichnete „Sanktion“ hat sich durch die neue Einführung der Verbraucherrechterichtlinie[19] maßgeblich geändert.

Seit dem 13. Juni 2014 sind die neuen Verbraucherrechte durch die Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) vom 25.10.2011 in Kraft getreten. Sie bringt eine Neuordnung der Regelungen über die Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge einher. Der Gesetzgeber hat den günstigen Zeitpunkt genutzt, um die allgemeinen Vorschriften des Widerrufsrechts neu aufzusetzen. Die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen wurden deutlich verändert. Der Gesetzgeber stellt auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung zur Verfügung. Von großer Bedeutung wird sein, ob und wie sich Gerichtsentscheidungen, welche noch nach dem „alten Recht“ entschieden worden sind, auf das „neue Recht“ übertragen lassen.

II. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Die folgenden Ausführungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf Haustürgeschäfte und die neu geregelten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge.

1) nach altem Recht

§ 360 a.F. war eine durch das VerbKrRL-UG[20] neu eingefügte Vorschrift, welche den Inhalt und die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung regelte. Die Intention der Norm war es, dem zur Belehrung verpflichteten Unternehmer die relevanten Anforderungen an die Widerrufsbelehrung zu verdeutlichen und ihm so die ordnungsgemäße Belehrung zu ermöglichen und ihm dadurch zu helfen, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen.[21]

a) Belehrungspflicht

Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers ist als eine echte Rechtspflicht anzusehen.[22] Insbesondere gilt dies für Haustürgeschäfte, da in § 312 Abs.2 S.1 a.F. ausdrücklich eine Belehrungspflicht normiert worden ist.

b) Belehrungszeitpunkt

Zeitlich sollte die Belehrung spätestens bei Vertragsschluss erteilt werden. Das Ziel der Widerrufsbelehrung ist es, dem Verbraucher zu vergegenwärtigen, dass er die Möglichkeit hat, die mit seiner Vertragserklärung hergestellte Bindung zu beseitigen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Widerrufsbelehrung nicht vor der Abgabe der zur Bindung führenden Willenserklärung des Verbrauchers erfolgt. Eine vorzeitige Widerrufsbelehrung ist als unwirksam anzusehen und nicht in der Lage, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.[23]

Sollte der Unternehmer unterlassen haben, den Verbraucher nach § 360 Abs.1 a.F. zu unterrichten, besteht die Möglichkeit, nachträglich den Mangel durch eine Nachbelehrung zu beheben und die Frist damit in Gang zu setzen. Dies führt dazu, dass nicht wie üblich die Frist von 14 Tagen beginnt, sondern diese sich auf einen Monat verlängert, gemäß § 355 Abs.2 S.3 a.F. Die Nachbelehrung muss einen deutlichen Bezug zu der früheren Vertragserklärung des Verbrauchers aufweisen.[24]

c) Inhalt

Durch die Widerrufsbelehrung soll der Verbraucher Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen und auch in der Lage sein, dieses Recht ausüben zu können.[25] Die Belehrung soll sich dabei auf die wesentlichen Rechte des Verbrauchers begrenzen.[26] Als wesentlich werden die Belehrungselemente aus § 360 Abs.1 S.2 a.F. angesehen, sowie die den § 360 Abs.1 a.F. ergänzenden Spezialregelungen. Für Haustürgeschäfte stellt § 312 Abs.2 S.2 a.F. eine Spezialregelung dar, wobei nach dieser Regelung auch die Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 357 Abs.1, 3 a.F. zu den wesentlichen Bestandteilen der Widerrufsbelehrung gehört.[27]

Sofern der Verbraucher über Rechtsfolgen belehrt wird, darf sich der Hinweis des Unternehmers nicht allein auf die Pflichten des Verbrauchers beschränken, sondern muss ihm auch seine Rechte verdeutlichen. Der Verbraucher soll seine Rechte kennen.[28] Die Pflicht zur Information des Verbrauchers über seine Rechte verlangt eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Diese Belehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffnenden wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen. Hierzu müssen die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abgebildet werden.[29]

Es dürfen keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze hinzugefügt werden, die zu einer geringeren Verständlichkeit des Verbrauchers führen. Es ist dabei jedoch von einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher auszugehen, der keine vertiefte Rechtskenntnisse inne hat. Sind in der Widerrufsbelehrung den § 360 Abs.1 S.2 a.F. und den § 360 Abs.1 a.F. ergänzenden Spezialregelungen, weitergehende Anforderungen enthalten, so liegt eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor, welche nicht zum Fristlauf führt.[30]

d) Spezielle Belehrungserfordernisse für Haustürgeschäfte

Beim Vorliegen von Haustürgeschäften ist gem. § 312 Abs.2 S.2 a.F. erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher auf bestimmte mit der Rechtsausübung verbundene Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinweist. Intention des Hinweises ist es, dem Verbraucher zu verdeutlichen, mit welchen Nachteilen er im Fall des Widerrufs rechnen muss.[31] Weiterhin ist es nicht ausreichend, wenn sich die Belehrung nur auf die Pflichten des Verbrauchers beschränkt. Sie muss auch die des Verbrauchers wesentlichen Rechte enthalten.[32] Erfolgt dieser Hinweis nicht, hat dies zur Folge, dass die Widerrufsfrist des § 355 Abs.2 a.F. wegen nicht erfolgter ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt wird, gem. § 355 Abs.3 S.1 a.F.

e) Rechtsfolgenhinweis entbehrlich?

Entbehrlich ist der Rechtsfolgenhinweis nur, wenn die Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten können.[33] Dies kommt nur in Betracht, wenn beide Leistungen der Vertragsparteien erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden.[34]

f) Anforderungen nach § 360 Abs.1 S.2 a.F.

Satz 2 des § 360 Abs.1 a.F. nennt als weitere Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung folgende Zusätze:

Der Verbraucher muss über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert werden. Es muss der Hinweis erfolgen, dass der Verbraucher seine abgegebene Willenserklärung widerrufen kann.[35] Der Widerruf ist in Textform gem. § 126b a.F. abzugeben und bedarf keiner Begründung.[36] Die Widerrufsbelehrung muss weiter den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsempfängers enthalten.[37] Es muss weiter über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist belehrt werden.[38] Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.[39] Das die Frist eindeutige in Gang setzende Ereignis muss dazu benannt werden.[40]

g) Äußere Gestaltung

Der Unternehmer hat die Pflicht, dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung bereitzustellen.[41] Nach § 355 Abs.3 S.1 a.F. muss die Belehrung der Textform entsprechen. Notwendig für die deutliche Gestaltung ist ein auffälliges Druckbild.[42]

h) Sprache

Generell ist die Widerrufsbelehrung in deutscher Sprache abzufassen. Aus dem Deutlichkeitsgebot nach § 360 Abs.1 S.1 a.F. ergibt sich, dann eine andere Sprache zu verwenden, wenn die Vertragsverhandlung und der Vertragsschluss in dieser anderen Sprache erfolgten.[43]

i) Musterwiderrufsbelehrung nach § 360 Abs.3 a.F.

Im Hinblick auf die Komplexität der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs.3 S.1 EGBGB a.F. dem Unternehmer ein Muster[44] für die Widerrufsbelehrung bereitgestellt, auf die zurückgegriffen werden kann. Intention des Gesetzgebers war es, durch das Muster die Unternehmer zu entlasten und ihnen zu erleichtern, eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung abgeben zu können.[45]

aa) Verwendung des Musters

(1) Gestaltungshinweise

Der Gesetzgeber hat eine Musterbelehrung erstellt, die der Verwender durch Streichen von Textstellen und dem Hinzufügen von besonderen Hinweisen auf seine speziellen Bedürfnisse abstimmen kann. Auf die Schutzwirkung (Privilegierungswirkung) des § 360 Abs.3 S.2 a.F. kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er sich zwingend an die Gestaltungshinweise hält.[46]

(2) Veränderung der Musterbelehrung

Veränderungen am Muster darf der Unternehmer nach § 360 Abs.3 S.3 a.F. nur in Bezug auf das Format und die Schriftgröße vornehmen. Mithin sind Änderungen der äußeren Gestaltungen grundsätzlich als zulässig anzusehen, welche dem Deutlichkeitsgebot entsprechen.[47] Die verwendete Belehrung muss nach der Rechtsprechung des BGH dem Muster „vollständig“ entsprechen, damit trotz eventuell vorhandener Fehlerhaftigkeit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird.[48]

bb) Gesetzlichkeitsfiktion

Verwendet der Unternehmer das Belehrungsmuster aus Anlage 1 zum EGBGB a.F. richtig, d.h. unter Beachtung der Gestaltungshinweise ohne von ihnen abzuweichen, genügt er dadurch den Anforderungen des § 360 Abs.1 a.F. und den speziellen Regelungen des BGB.[49] Dem Verbraucher ist es dadurch nicht möglich, sich auf vermeintliche Mängel der Widerrufsbelehrung zu berufen.[50] Da es sich bei der in Anlage 1 EGBGB a.F. enthaltenen Musterbelehrung um eine Regelung in Gesetzesform handelt, sind die Gerichte daran gehindert, falls die Musterwiderrufsbelehrung Fehler enthält, von einem Verstoß gegen die Anforderungen des § 360 Abs.1 a.F. und der Spezial-vorschriften auszugehen.[51] Demzufolge wurde den Richtern in diesem Falle ihre Verwerfungskompetenz für untergesetzliche Normen entzogen.

j) Rechtsfolgen

aa) bei ordnungsgemäßer Belehrung

Durch die ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung des Unternehmers an den Verbraucher beginnt die Widerrufsfrist des § 355 Abs.3 S.1 a.F., sowie bei nachgeholter Belehrung die Höchstfrist des § 355 Abs.4 S.1 a.F.[52]

bb) bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung

Erfolgt durch den Unternehmer keine oder eine fehlerhafte Belehrung, so beginnt zum Nachteil des Unternehmers weder die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs.2 S.1 a.F. noch die ein-monatige Frist nach § 355 Abs.2 S.3 a.F., noch die sechsmonatige Frist nach § 355 Abs.4 S.1 a.F. zu laufen.[53] Nach § 355 Abs.3 S.1 a.F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, falls keine ordnungsgemäße Belehrung vorliegt und die Möglichkeit zum Widerruf besteht unbefristet fort.[54]

k) Wirkung des Widerrufs

Bei wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts kommt es zwischen den Parteien zum Wegfall der Hauptleistungspflichten und zu dem mit ex-nunc -Wirkung verbundenen Wechsel in ein Rückgewährschuldverhältnis.[55]

aa) Wirkung des Widerrufs bei einem Fondsbeitritt?

Der Beitritt zu den Anlagegesellschaften wurde meist in einer Haustürsituation geschlossen, sodass sich bei diesen Fällen die Frage nach dem Widerruf gemäß der §§ 355 ff. stellt. Fraglich ist zunächst, ob der Anwendungsbereich des § 312 a.F. überhaupt eröffnet ist, da dieser einen Verbrauchervertrag mit entgeltlicher Leistung voraussetzt.[56] Der beitretende Gesellschafter muss Verbraucher nach § 13 sein. Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist als solcher kein entgeltlicher Vertrag, sondern ein auf Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes organisationsrechtliches Geschäft. Die Begründung einer Mitgliedschaft in einer Gesellschaft ist jedoch einem entgeltlichen Vertrag gleichzustellen, wenn er im Wesentlichen zur Erlangung bestimmter Leistungen für die Einlage als Entgelt erfolgt, sprich sofern der Austauschcharakter die Mitgliedschaft wesentlich prägt.[57] Auch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschaftsbeitritt dann einer entgeltlichen Leistung gleichzusetzen, wenn der Beitritt hauptsächlich der Kapitalanlage dient und nicht für den Teilhaber die Mitgliedschaft im Vordergrund steht.[58] Diese Rechtsprechung wurde auch von dem EuGH in der „ Friz- Entscheidung“ bestätigt.[59] Den privaten Kapitalanlegern steht demnach das Widerrufsrecht zu.

Da die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts zu der Nichtigkeit der abgegebenen Willenserklärung führt und der Vertrag damit mit ex-tunc -Wirkung unwirksam wird, ist es fraglich, wie nun die erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden sollen. Problematisch ist, welche Rechtsfolgen der Widerruf einer Beteiligung an einem Fonds auslöst.

Die Anleger sind als Gesellschafter des Fonds anzusehen.[60] Angesichts der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung der Form der Fonds, als Personengesellschaften (meist GbR oder KG) und die Gesellschafterstellung der Anleger, wendet der BGH in diesen Fallgestaltungen die sogenannte Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft an.[61]

bb) Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

Der BGH hat diese Rechtsfigur in zahlreichen Entscheidungen fortentwickelt und zählt diese schon seit vielen Jahrzehnten zum „gesicherten Bestand des Gesellschaftsrechts“. Inzwischen wird ihr der Rang von Gewohnheitsrecht zugesprochen.[62]

Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft (auch Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft genannt) entsteht auch eine Gesellschaft rechtswirksam, welche einen mangelbehafteten Gesellschaftsvertrag zur Grundlage hat, der zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages führt.[63] Der Grundsatz besagt, dass eine fehlerhafte Gesellschaft nicht von Beginn an nichtig ist, sondern wegen des Nichtigkeits- und Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft „vernichtbar“ ist.[64] Sie ist entwickelt worden, um eine unangemessene Benachteiligung zwischen den Gesellschaftern und Gläubigerbenachteiligungen durch Austritt aus am Markt vollzogenen Gesellschaften zu vermeiden.[65]

Begründet wird die Durchbrechung der allgemeinen Nichtigkeitsfolgen dadurch, dass es ansonsten zu unerträglichen Ergebnissen führen würde und mit dem Zweck der bürgerlichrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht vereinbar wäre, eine auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft, für die alle Beteiligten Beiträge erbracht, Gewinnchancen genutzt und das Risiko getragen haben, rückwirkend aus dem Rechtsleben zu entfernen und so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte.[66]

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Lehre ist ein geschlossener Gesellschaftsvertrag, der anfänglich unwirksam oder anfechtbar ist. Weiterhin müsste die Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden sein. Dazu sind Rechtstatsachen erforderlich, an denen die Rechtsordnung nicht vorbei gehen kann.[67] Davon wird ausgegangen, wenn der Beitretende Leistungen erbracht hat.[68]

Rechtsfolge der Lehre ist die wirksame Gründung der fehlerhaften Gesellschaft. Sie ist nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Bis der Fehler geltend gemacht wird, ist die in Vollzug gesetzte Gesellschaft prinzipiell voll wirksam.[69]

Eine Rückabwicklung ex-tunc erfolgt nur bei vorrangigen Schutzinteressen, insbesondere zum Schutz Minderjähriger oder Geschäftsunfähiger sowie der Allgemeinheit bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.[70]

Die ständige Rechtsprechung wendet die Lehre auch auf die Fälle des fehlerhaften Beitritts zu einer Gesellschaft in der Haustürsituation, sprich im Bereich der Privatwohnung oder des Arbeitsplatzes des Verbrauchers an, gemäß § 312 a.F.[71] Abweichend von den verbraucherprivatrechtlichen Vorschriften der §§ 355, 357, 346 a.F. wird als Rechtsfolge des Widerrufs nicht der ex-tunc wirkende Rücktritt des Gesellschaftsbeitritts vorgesehen, sondern durch die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die Widerrufserklärung zur außerordentlichen Kündigung.[72] Der widerrufende Gesellschafter ist demnach, soweit er seine Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, zur Leistung seiner Einlage verpflichtet. Er nimmt jedoch auch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil. Zum Zeitpunkt des wirksamen Ausscheidens hat er einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, welches dem Verkehrswert seiner Anteile zum Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht.[73] Ist dieser negativ, kann sich eine Nachschusspflicht ergeben.[74] Ebenso kann der Anleger die eventuelle Auszahlung bei errechnetem Positivsaldo verlangen. Noch nicht vollständig erbrachte Einlagen des Anlegers werden in diese Berechnung als Rechnungsposten eingestellt.[75] Einzelansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis können dann grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, sondern werden zu unselbständigen Rechnungsposten in dieser Gesamtabrechnung.[76]

Im Anwendungsbereich der Lehre sind weitergehende Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft ausgeschlossen, sprich Prospekthaftungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungsverschulden.[77]

Beim BGH entstanden durch die „ Schulte -Entscheidung“[78] des EuGH Zweifel, ob die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar ist. Nach Art.5 Abs.2 dieser RL ist der Verbraucher von allen Verpflichtungen, welche sich aus dem widerrufenen Vertrag ergeben, befreit. Der EuGH stellte jedoch dann in der „ Friz -Entscheidung“ klar, dass wegen der gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten die Lehre der fehlerhaften Gesellschaft mit der RL vereinbar ist.[79] Mithin bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Lehre, in Fällen, in denen ein Verbraucher einer GbR in einer Haustürsituation beitritt.[80]

l) Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung bei einem Fondsbeitritt

Erheblich schwieriger gestaltet sich demnach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für den Vertrieb von Anteilen an einem Fonds. Für den Fondsbeitritt besteht keine Verbindlichkeit zur Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen nach §§ 357 Abs.1 S.1, 346 Abs.1 a.F. und zur Herausgabe von eventuell gezogenen Nutzungen. Sollte der Anleger bereits Ausschüttungen, also Nutzungen aus der Beteiligung erhalten haben, muss er diese nach der Lehre der fehlerhaften Gesellschaft nicht herausgeben. Weiter ist eine Rückzahlung der geleisteten Einlage und anderer Zahlungen ohnehin nicht vorgesehen, da ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die Beteiligung entfällt und sich zu einem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben umwandelt.[81]

Widerrufsbelehrungen, die sich nach § 357 a.F. ausrichten und ein Rückgewährschuldverhältnis vorsehen, sind demnach für den Fondsbeitritt inhaltlich nicht korrekt.[82]

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher, der einer Fondsgesellschaft beitritt, darüber informieren, dass bei einem Widerruf vor Erbringung der Einlage, also vor in Vollzug setzen der Gesellschaft, die Einlagepflicht entfällt. Widerruft der Verbraucher jedoch, nachdem er die Einlage erbracht hat, ist also der Vollzug des Gesellschaftsbeitritts erfolgt, hat er nur einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.[83] Die Widerrufsbelehrung hat den Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen. In ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden. Ordnungsgemäß ist es demnach nicht, wenn die Belehrung nur die Pflichten des Verbrauchers regelt, nicht aber dessen Rechte in Bezug auf bereits geleistete Zahlungen.[84]

Widerrufsbelehrungen, die dem Anleger das Recht geben, die Einlage im Falle eines Widerrufs zurückgezahlt zu bekommen, sind nicht möglich. Dies würde bereits gegen den Schutzzweck der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sprechen, welche es nicht zulassen, dass von ihnen vertraglich abgewichen wird.[85]

m) Anwendbarkeit der Musterwiderrufsbelehrung für Fondsbeteiligungen?

Fraglich ist, ob Unternehmern empfehlen werden kann, die Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, welche zwar nicht den Anforderungen an die Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entspricht, jedoch bei direkter Übernahme ohne inhaltliche Veränderung, die Privilegierungswirkung entfaltet und die Widerrufsfrist in Gang setzt.[86]

Unternehmer können sich auf die Privilegierungswirkung berufen, wenn sie das Muster originalgetreu verwendet haben.[87] Es wird daher abgeraten, das Musterwiderrufsformular zu ergänzen, da dies zu der Unwirksamkeit der Belehrung führt.[88]

2) nach neuem Recht

a) Einführung

Durch die VRRL werden die geltenden Richtlinien für Haustür- und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und bringen in diesen Bereichen wesentliche Neuerungen ein.[89]

Ziel der VRRL ist ein verbesserter Verbraucherschutz. Die Richtlinie verfolgt den Ansatz der Vollharmonisierung. Es soll dadurch ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen werden, um das Funktionieren des Binnenmarktes für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu verbessern.[90]

Schwerpunkt der Neuregelungen liegt bei den Vorschriften der §§ 312 ff., 355 ff. sowie Art. 246 ff. EGBGB. Diese Normen wurden jeweils gänzlich neu gefasst.

Aus Haustürgeschäften wurden „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (auch AGV genannt, § 312b n.F.).[91]

Die §§ 312 ff. n.F. sind in vier Kapitel gegliedert:

- 1. Kapitel (§§ 312, 312a, 312b, 312c n.F.): enthält Regelungen zum Anwendungsbereich der §§ 312 ff. n.F., Definitionen der AGV und Fernabsatzverträge, wie auch den allgemeinen Pflichten bei Verbraucherverträgen.
- 2. Kapitel (§§ 312d, 312e, 312f, 312g, 312h n.F.): regelt AGV, Fernabsatzverträge, die Informationspflichten und das Widerrufsrecht des Verbrauchers.
- 3. Kapitel (§§ 312i, 312j n.F.): regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
- 4. Kapitel (§ 312k n.F.): erklärt die vorherigen Bestimmungen als nicht zum Nachteil des Verbrauchers abdingbar.[92]

b) Anforderungen nach neuem Recht

aa) Anwendungsbereich der §§ 312 ff. n.F.

Nach § 312 Abs.1 n.F. sind die §§ 312 ff. n.F. auf Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs.3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.[93] Es werden alle Verträge umfasst, in denen sich der Verbraucher zu einer Gegenleistung verpflichtet.[94] Nach der herrschenden Meinung fällt hierunter auch der Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft.[95] Hier haben sich keine Änderungen ergeben, da dies auch schon nach altem Recht vor-ausgesetzt wurde. Die einzige Änderung in diesem Zusammenhang gab es bei dem Wortlaut des § 13 a.F. Es wurde das Wort „überwiegend“ eingefügt. Für sogenannte „dual use-Fälle“ ist jetzt klargestellt worden, dass der Bezieher einer Leistung auch dann als Verbraucher anzusehen ist, wenn der Bezug nicht nur privaten Zwecken dient, sondern auch zweitrangig geschäftlichen.[96]

bb) Informationspflichten für allgemeine Verbraucherverträge

Die Informationspflichten aus § 312a n.F. haben keine Geltung für AGV und den Fernabsatz nach § 312a Abs.2 S.3 n.F., da in § 312d n.F. durch den Verweis auf Art. 246a EGBGB n.F. spezielle Informationspflichten geregelt sind.[97]

cc) § 312b außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Der neue Begriff AGV spiegelt die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des einst sog. Haustürgeschäfts wider.[98] Die Ursächlichkeit der Haustürsituation, sprich der Überrumpelungseffekt, spielt für den Vertragsschluss tatbestandlich keine Rolle mehr.[99] Damit wurden Schutzlücken der alten Regelung über Haustürgeschäfte geschlossen. Nach § 312b Abs.1 S.1 Nr.1 n.F. liegt ein AGV vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. § 312b Abs.2 n.F. definiert den Geschäftsraum des Unternehmers. Geschäftsräume sind „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt“, aber auch „bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“. Erfasst werden nun auch Markt- und Messestände.[100]

§ 312 Abs.1 S.1 Nr.1 a.F. erfasste nur den Arbeitsplatz des Verbrauchers oder den Bereich einer Privatwohnung. Nun liegt ein AGV auch vor, wenn der Vertrag in den Räumen des Unternehmers geschlossen wird, der Verbraucher jedoch zuvor persönlich und individuell angesprochen wurde, § 312b Abs.1 Nr.3 n.F.[101] Weiterhin liegt ein AGV vor, wenn der Vertrag auf einem Ausflug geschlossen wird, der vom Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wird, um dem Verbraucher Waren zu verkaufen oder mit der Erbringung von Dienstleistungen zu werben und entsprechende Verträge abzuschließen, § 312b Abs.1 Nr.4 n.F. Damit sind insbesondere auch die sog. „Kaffeefahrten“ abgedeckt.[102]

dd) Widerrufsrecht

Verbraucher haben wie auch schon nach dem alten Recht die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen von ihrem Widerrufsrecht gebrauch zu machen. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers im AGV ist nun im § 312g n.F. geregelt. Es bestehen nach § 312g Abs.2 n.F. Ausschlusstatbestände die zu beachten sind. Wirkung, Frist, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs sind in §§ 355 ff. geregelt.[103]

ee) Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht kann in den Fällen des § 356 Abs.4, 5 n.F., bei Dienstleistungen und nicht auf Datenträgern befindlichen digitalen Inhalten, erlöschen.[104]

ff) Widerrufsbelehrung
(1) Inhalt der Belehrung

Der Inhalt der Widerrufsbelehrung wird nun detaillierter dargestellt als bisher. Es ergeben sich trotz alldem nur wenige materielle Änderungen. Für AGV und Fernabsatz wird durch den Verweis in dem § 312d n.F. auf die Informationspflichten aus Art. 246a EGBGB n.F. hingewiesen, welche die Pflichtinformationen zum Widerrufsrecht enthalten. Art. 246a § 1 Abs.2 und 3 EGBGB n.F. regeln die Pflichtinformationen des Widerrufsrechts.[105]

Der Unternehmer muss nach neuer Rechtslage bei AGV den Verbraucher nicht nur über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in einem adäquaten Umfang belehren, sondern auch über seine Identität, den Gesamtpreis und sonstige Kosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und seiner Ausübung, sowie auf die Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall, den Kundendienst, Garantien, Gewährleistungen, die Laufzeit des Vertrages und die Kündigung.[106] Zusätzlich trifft den Unternehmer die Pflicht, dem Verbraucher seine Anschrift, Telefonnummer, Fax- und Emailadresse zur Verfügung zu stellen, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen kann, Art. 246a § 1 Abs.1 S.1 Nr.2 EGBGB.[107] Gemäß Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. sind Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das neue Musterwiderrufsformular zu informieren.[108] Es muss auch nach Art. 246a § 1 Abs.3 Nr.1 EGBGB n.F. über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht belehrt werden und nach Nr.2 ferner über die Erlöschensgründe.[109] Das Gesetz gibt den Inhalt der Belehrung nicht konkret vor. In Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. sind nur „die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ genannt. Bedenklich ist, ob weiterhin umfassend über die Widerrufsfolgen belehrt werden muss.

(2) Belehrung über Rechtsfolgen?

Nicht ausdrücklich in Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. wurde vom Gesetzgeber geregelt, ob eine Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen notwendig ist. Anders dagegen in Art. 246b § 1 Nr.12 EGBGB, welcher die Widerrufsbelehrung bei AGV und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen konkretisiert.

Die Musterwiderrufsbelehrung belehrt hingegen immer noch über die Rechtsfolgen. Dies könnte als Indiz gesehen werden. Es wird auch vertreten, dass die Belehrungspflicht über die Rechtsfolgen sich daraus ergeben soll, dass der Unternehmer weiterhin über die „Bedingungen“ zu informieren hat.[110] Der Unternehmer ist demnach verpflichtet, den Verbraucher nicht nur über das Bestehen und Nichtbestehen des Widerrufsrechts, sondern auch über die Einzelheiten der Ausführung und der Rechtsfolgen des Widerrufs zu informieren.

Voraussetzung für eine vernünftige Entscheidung für oder gegen einen Widerruf sowie eine unproblematische Rückabwicklung des Vertrages ist, dass der Verbraucher die Folgen des Widerrufs kennt. Daraus folgt, dass die gesamten Widerrufsfolgen unter den Begriff „die Bedingungen“ in Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. zu verstehen sind.

Nach dem Gesetzgeber sind keine Änderungen bezüglich der Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen durch die VRRL entstanden. Im Gesetzentwurf heißt es: „Die Belehrung orientiert sich an der bisher in § 360 a.F. enthaltenen Regelung zur Belehrung über das Widerrufsrecht.“[111] Mithin kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zum alten Recht verwiesen werden. Die nach altem Recht ergangenen Gerichtsurteile zur Aufklärung über die Rechte des Verbrauchers, sind demnach auf das neue Recht anwendbar.

Da die aus dem Widerruf resultierenden Rechte und Pflichten in Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. nicht explizit beschrieben werden, kann Unternehmern empfohlen werden, sich an der Musterwiderrufsbelehrung zu orientieren oder sogar idealerweise das Muster unverändert zu verwenden.[112]

gg) Form und Zeitpunkt
(1) Form

Für die Form der Informationserteilung der Pflichten ist bei AGV Art. 246a § 4 Abs.2 EGBGB n.F. zu beachten. Nach dieser Norm muss der Unternehmer die Informationen auf Papier zur Verfügung stellen. Stimmt der Verbraucher zu, kann ein anderer dauerhafter Datenträger[113] verwendet werden. In § 126b n.F. wird der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ legaldefiniert.[114] Der Empfänger muss demnach die an ihn gerichtete Erklärung aufbewahren oder speichern können. Informationen über die Webseite des Unternehmers sind demnach nicht ausreichend. Als dauerhafte Datenträger sind z.B. Papier, E-Mails, USB-Sticks oder CD-ROMs geeignet.[115]

Durch die Informationspflicht vor Vertragsschluss und der Zurverfügungstellung dieser, wird der Verbraucher aufgrund erhöhter Transparenz stärker als bisher in die Lage versetzt, das Ob seiner Vertragserklärung abzuwägen. Die Hinweise müssen weiter „gut lesbar“, deutlich gestaltet und klar und verständlich sein.[116]

(2) Zeitpunkt

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher vor und nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu informieren.

(a) Informationspflichten vor Vertragsschluss

§ 312d n.F. regelt die Informationspflichten des Unternehmers für AGV und Fernabsatzverträge. Die Umsetzung der VRRL führte umfassende Informationspflichten für AGV ein. Bislang war hier eine Widerrufsbelehrung nach §§ 312 Abs.2, 360 a.F. notwendig. Laut § 312d Abs.1 S.2 n.F. werden Informationen, die im Rahmen der Erfüllung von Informationspflichten bei AGV gegeben werden, im Zweifel Vertragsbestandteil.[117]

(aa) Allgemeine Informationen

§ 312d Abs.1 n.F. verweist auf Art. 246a EGBGB n.F., der AGV und Fernabsatzverträge über alle Leistungen betrifft, außer Finanzleistungen.[118]

Art. 246a § 1 Abs.1 EGBGB n.F. enthält dabei einen langen und detaillierten Katalog allgemeiner Informationspflichten. Die vorvertraglichen Informationspflichten sind in Art. 246a § 4 Abs.1, 3 EGBGB n.F. geregelt. Art. 246a § 1 Abs.2 EGBGB n.F. regelt spezielle Informationspflichten, welche bei bestehen eines Widerrufsrechts zu erfüllen sind.[119]

(bb) Umfang der Informationen zum Widerrufsrecht

Einzelheiten der Belehrung finden sich nun in Art. 246a § 1 Abs.2 EGBGB, wobei § 4 die formalen Anforderungen an die Informationen enthält.[120] Der Unternehmer hat bei Bestehen eines Widerrufsrechts des Verbrauchers Art. 246a § 1 Abs.2 EGBGB n.F. zu beachten und ihn über das Widerrufsrecht zu informieren. Der Unternehmer kann diese Pflichten erfüllen, indem er das Musterformular aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs.2 S.2 EGBGB n.F. verwendet, es entsprechend ausfüllt und dem Verbraucher in Textform übermittelt.[121] Dies war den Unternehmern auch schon nach altem Recht möglich, § 360 Abs.3 S.1 a.F. Sollte der Unternehmer das amtliche Muster benutzen, darf dieses allerdings nicht verändert werden, denn nur in diesem Falle gelten die Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht als erfüllt.[122] Die neue Musterwiderrufsbelehrung ist nun durch die VRRL europaweit vereinheitlicht worden. Neu ist jedoch auch die Pflicht des Unternehmers zwingend ein Musterwiderrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F.) zur Verfügung zu stellen, welches der Verbraucher verwenden kann.[123] Der Hinweis auf das Musterwiderrufsformular muss in der Widerrufsbelehrung enthalten sein, Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. Der Unternehmer muss den Verbraucher auch über ein eventuell vorhandenen Ausschlussgrund nach § 312g Abs.2 n.F. oder ein eventuelles Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs.4, 5 n.F. informieren, Art. 246a § 1 Abs.3 EGBGB n.F.

(b) Informationen nach Vertragsschluss: Abschrift und Bestätigung

§ 312f n.F. bestimmt, dass bei AGV der Unternehmer dem Verbraucher nach dem Vertragsschluss, innerhalb einer angemessenen Frist, eine Abschrift des Vertrages oder eine Bestätigung des Vertragsinhaltes zukommen lassen muss. Nach § 312f Abs.1 n.F. sind bei AGV diese als Papierdokumente zu übermitteln.[124] Nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist eine Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger ausreichend. Der Umfang der Informationen ergibt sich aus Art. 246a § 1 EGBGB n.F. Der Unternehmer ist von dieser Pflicht befreit, wenn er seiner Informationspflicht aus § 312d Abs.1 n.F. bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erfüllt hat.[125] Dem Verbraucher soll dadurch der Vertragsinhalt transparent vor Augen geführt werden. Dem Verbraucher wird im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Beweisführung erheblich erleichtert.[126]

hh) Widerrufsfrist

Im Bereich der Widerrufsfrist sind einige grundlegende Änderungen eingetreten. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt grundsätzlich nach § 355 Abs.2 S.2 n.F. mit dem Vertragsschluss. Der Verbraucher wahrt wie auch schon nach dem alten Recht die Frist, wenn er die Widerrufserklärung rechtzeitig nach § 355 Abs.1 S.5 n.F. absendet.

Für AGV ist jedoch eine vorrangige Spezialregelung in § 356 Abs.2 n.F. vorhanden. Der Beginn der Widerrufsfrist wird von der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und von dem besonderen Umstand des jeweiligen Vertragstyps abhängig gemacht.

Ein Informationsmangel kann wie bisher den Fristbeginn aufschieben. Durch § 356 Abs.3 n.F. wurden hier wesentliche Veränderungen eingeführt, welche den Unternehmer entlasten. § 356 Abs.3 S.1 n.F. regelt, dass es für den Beginn der Frist nur auf die nach Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB n.F. genannten Informationen, welche sich auf das Widerrufsrecht beziehen, ankommt.[127] Die Verletzung anderer Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs.1 EGBGB n.F. beeinflussen demnach nicht den Fristbeginn.[128]

ii) Wegfall des „ewigen Widerrufsrechts“

Durch § 356 Abs.3 n.F. fällt das „ewige Widerrufsrecht“ beim nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher weg.[129] Durch die Umsetzung der VRRL bestimmt die Norm nun, das Erlöschen des Widerrufsrechts auch dann, wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Nach neuem Recht erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs.3 S.2 n.F. spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem an sich einschlägigen Fristbeginn bei einer ordnungsgemäßen Belehrung.[130] Der Unternehmer kann jedoch durch die Nachholung einer ordnungsgemäßen Belehrung die Frist von 14 Tagen wieder freisetzen.[131]

jj) Ausübung des Widerrufsrechts

Nach altem Recht konnte das Widerrufsrecht durch Erklärung in Textform oder durch die Rücksendung der Sache ausgeübt werden, § 355 Abs.1 S.2 a.F. Der neue § 355 Abs.1 S.2 sieht eine bestimmte Form nicht mehr vor, sodass der Verbraucher die Möglichkeit hat, auch mündlich oder fernmündlich das Widerrufsrecht auszuüben. Der Widerruf ist demnach formlos möglich. Es muss nun aber aus der Erklärung des Verbrauchers der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen. Einer Begründung bedarf der Widerruf auch nach neuem Recht nicht, § 355 Abs.1 S.4 n.F. Es kann den Verbraucher jedoch angeraten werden, aus Beweisgründen bei der förmlichen Widerrufserklärung zu bleiben.[132]

kk) Rechtsfolgen des Widerrufs

Bei fristgerechtem Widerruf der Willenserklärung des Verbrauchers, sind der Unternehmer und der Verbraucher nicht mehr an die auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen gebunden, § 355 Abs.1 S.1 n.F.[133] Anders als im alten Recht, wo gem. § 357 Abs.1 S.1 a.F. auf das Rücktrittsrecht verwiesen wurde, was nun nicht mehr der Fall ist, da in den §§ 355 ff. n.F. ein eigenes selbständiges System der Rückabwicklung geregelt worden ist.

§ 357 Abs.7, 8, 9 n.F. regelt den Wertersatz nach erfolgtem Widerruf. Voraussetzung für einen Wertersatz ist jedoch, dass der Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs.2 S.1 Nr.1 EGBGB über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs aufgeklärt wurde.[134] Den Verbraucher trifft auch keine Pflicht mehr zur Herausgabe von gezogenen Nutzungen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs.10 n.F., da keine über die §§ 355 ff. n.F. hinausgehenden Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen.[135]

(1) 14-tägige Rückgewährfrist

Nach § 355 Abs.3 S.1 n.F. sind im Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Rückgewährfrist beträgt bei AGV nach § 357 Abs.1 n.F. 14 Tage. Für den Unternehmer beginnt die Frist mit dem Empfang und für den Verbraucher mit der Abgabe des Widerrufs, § 355 Abs.3 S.2 n.F. § 361 Abs.1 n.F. stellt klar, dass „infolge des Widerrufs“ und der damit verbundenen Rückabwicklung keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen.[136]

(2) Sanktionen

Verletzung der Informationspflichten über Fracht-, Versand- oder sonstige Kosten werden durch § 312e n.F. sanktioniert. Die Verletzung hat zur Folge, dass der Unternehmer wegen der genannten Kosten keinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher hat.[137]

Weiterhin hat der Verbraucher einen Anspruch auf Nachholung der Information durch den Unternehmer. Wurde bei der Informationserteilung etwas zugunsten des Verbrauchers unrichtig dargestellt, kommt als Sanktion auch in Betracht, dass der Unternehmer bei besonderen Vertriebsformen, sprich AGV und Fernabsatz, zugunsten des Kunden daran gebunden ist, vgl. § 312d Abs.1 S.2 n.F. Weiterhin kommt ein Anfechtung des Vertrages in Betracht, aber auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. (§§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 Abs.1), wenn durch die unterbliebenen Informationen der Vertragsschluss beeinflusst worden ist.[138]

(3) Belehrung und Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fondsbeitritten

An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zum alten Recht verwiesen werden.[139]

ll) Übergangsregelung für Altverträge?

Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB n.F. stellt klar, dass auf vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden sind.[140] Die neuen Vorschriften gelten demnach erst für ab dem 13.06.2014 abgeschlossene Verträge. Der Gesetzesbegründung zufolge erscheint es nicht sachgerecht, das ewige Widerrufsrecht bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Altverträgen fortbestehen zu lassen. In Art. 229 § 32 EGBGB n.F. wurde deshalb eine Übergangsvorschrift aufgenommen.[141] Bei Haustürgeschäften beginnt die Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen mit vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen, es erlischt jedoch nicht vor Ablauf des 27.06.2015, Art. 229 § 32 Abs.3 EGBGB n.F.[142] Bei einem lang laufenden, in der Haustürsituation nach § 312 a.F. geschlossenen Vertrag kann demnach das Widerrufsrecht daher auch noch bis zu einem erheblich späteren Zeitpunkt als dem 27.06.2015 ausgeübt werden.[143] Dies ist demnach auch bei in Haustürsituation erfolgten Gesellschaftsbeitritten der Fall, da diese den Verbraucher meist über mehrere Jahre zu monatlichen Leistungen verpflichten.

Der 28.06.2015 ist folglich ein wichtiges Datum. Verbraucher, welche sich bislang auf ein unbefristetes Widerrufsrecht verließen, verlieren es, wenn sie es nicht bis zum 27.06.2015 ausüben.[144] Für Unternehmer besteht somit in der Regel ab dann Rechtssicherheit. Den Unternehmen bleibt jedoch auch die Möglichkeit, die Widerrufsfrist bei Altverträgen durch eine Nachbelehrung auf einen Monat zu verkürzen, § 355 Abs.2 S.3 a.F.[145]

[...]


[1] Fuchs, AcP 196 (1996) 313 (319); Gernhuber, WM 1998, (1797 f.); Düll (1934) S. 3; Scharf (2009) S. 48.

[2] Teske, NJW 1991, 2793; Schwenzer, JA 1989, 473 ff.

[3] Ernst, VuR 1999, 397; vgl. Tonner, in: Micklitz/Tonner § 355 Rn. 10.

[4] Mankowski, in: Basesdow/Hopt/Zimmermann S. 1476.

[5] Wedemann, NJW 2014, 3419 (3421).

[6] Vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6; Roth, JZ 2001, 457 (481); Boente/Riehm, JURA 2002, 222 (223).

[7] Erwägungsgrund 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie, so auch Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechtericht- linie 2011/83/EU; Mörsdorf, ZIP 2012, 845 (851).

[8] Maume, VuR 2012, 87.

[9] Von Weschpfennig, BKR 2009, 99.

[10] §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

[11] Maume, VuR 2012, 87.

[12] Peters, WM 2014, 2145.

[13] Peters, WM 2014, 2145.

[14] BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06; OLG Köln, Urt. v. 22.07.2009 - 27 U 5/09; OLG Hamm, Urt. v. 04.02.2010 - 27 U 14/09; LG Dortmund, Urt. v. 26.09.2008 - 8 O 68/08; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 14.04.2010 - 13 O 360/09; LG Heilbronn, Urt. v. 04.03.2010 - 6 O 266/09; LG Ulm, Urt. v. 20.04.2010 - 2 O 286/09; LG Landau, Urt. v. 20.05.2010 - 4 O 431/09.

[15] BT-Drs. 14/7052, S. 208; vgl. Lejeune, CR 2008, 226 (230 f.); vgl. Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, § 312c Rn.195 ff.

[16] Vgl. Bodendiek, MDR 2003, 1 (3); Brönneke, MMR 2004, 127 (132 f.); Buchmann, MMR 2007, 347 ff.; Faustmann, ZGS 2007, 251; Fröhlisch, MMR 2007, 139 ff.; Gödde, BB 2007, 1296 ff.; Martis/Meinhoff, MDR 2004, 4, (11); Marx/Bäuml, WRP 2004, 162 ff.; Mausch, NJW 2002, 2931; Mausch, BB 2005, 344 (345 ff.); Rohlfing, MDR 2008, 304 (307); Witt, NJW 2007, 3759.

[17] Zum Überblick über die Änderungen: Schirmbacher, BB 2009, S. 1088 ff.

[18] Peters, WM 2014, 2145.

[19] Im Folgenden VRRL.

[20] Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht v. 29.07.2009, BGBl. I S. 2355.

[21] Palandt/ Grüneberg 2013 § 360 Rn. 1-8.

[22] BGH, Urt. v. 26.02.2008 - XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585; BGHZ 169, 109.

[23] Ebnet, NJW 2011, 1029 (1032).

[24] Ebnet, NJW 2011, 1029 (1032).

[25] Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 (234 f.).

[26] Jauering /Stadler BGB § 360 Rn. 3.

[27] OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2013 - I-8 U 281/11; MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 26.

[28] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 502 Rn. 26.

[29] BGH, Urt. v. 04.07.2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572; BGHZ 172, 58; BGHZ 180, 183; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 139.

[30] MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 17.

[31] MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 93.

[32] BGHZ 172, 58, NJW 2007, 1946.

[33] Staudinger/Thüsing BGB § 312 Rn. 12.

[34] Tamm, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 335 Rn. 40.

[35] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 503 Rn. 28.

[36] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 502 Rn. 29.

[37] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 503 Rn. 32.

[38] Ebnet, NJW 2011, 1029.

[39] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 503 Rn. 31.

[40] MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 22.

[41] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 504 Rn. 40.

[42] MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 27 ff.

[43] Palandt/ Grüneberg 2013 § 360 Rn. 5.

[44] Erste allgemeine Musterwiderrufsbelehrung wurde in Anlage 2 zu §14 BGB-InfoV eingeführt, welche mehr- fach verändert wurde.

[45] Vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 208; Schmidt-Kessel/Schäfer, WM 2013, 2241 (2243).

[46] Palandt/ Grüneberg 2013 § 360 Rn. 8.

[47] BGH, Urt. v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08; BGH, Urt. v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10, MMR 2011, 166; BGH, Urt. v. 18.3.2014 - II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.07.2014 - 23 U 172/13, BeckRS 2014, 16740; Schmidt-Kessel/Schäfer, WM 2013, 2241 (2245); Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 504 Rn. 44; Palandt/ Grüneberg 2013 § 360 Rn. 8.

[48] Braunschmidt, NJW 2014, 1558.

[49] MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 39.

[50] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 504 Rn. 41.

[51] Begr. RegE zum VerbrKrRL-UG, BT-Drucks. 16/11643, S. 74; MüKo /Mausch Band 2 § 360 Rn. 39.

[52] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 505 Rn. 46.

[53] Palandt/ Grüneberg 2013 § 355 Rn. 13, 22.

[54] Vgl. Bergmann, JURA 2010, 426 (430); Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135 (139).

[55] Schirmbacher, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 500 Rn. 12-14; Lettl, JA 2011, 9 (13).

[56] von Weschpfennig, BKR 2009, 99 (100).

[57] MüKo /Mausch Band 2 § 312 Rn. 34.

[58] BGH, Beschluss v. 12.07.2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497; BGH, Urt. v. 18.04.2005 - II ZR 224/04, NJW-RR 2005, 1217 f.; BGH, Urt. v. 02.07.2001 - II ZR 304/00, NJW 2001, 2718; BGH, Urt. v. 17.09.1996 - XI ZR 164/94, NJW 1996, 3414 f.; Armbrüster, ZIP 2006, 406 (411); Hammen, WM 2008, 233; Tamm, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 40 Rn. 49, S. 328 Rn. 17; Bülow/Artz, in: Verbraucherprivatrecht S. 90 Rn. 221; Schubert /Oetker HGB § 230 Rn. 51.

[59] EuGH, Urt. v. 15. 4. 2010, C - 215/08, Friz.

[60] Podewils, MDR 2010, 117.

[61] Röhlke, VuR 2013, 196.

[62] Thum, VuR 2014, 413.

[63] MüKo / Ulmer/Schäfer Band 5 § 705 Rn. 324 f.

[64] Bergmann, jurisPK BGB § 705 BGB Rn. 14.

[65] Schwintowski, VuR 2011, 73.

[66] BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 383/12; Röthel/ Henssler/Strohn § 105 HGB Rn. 114.

[67] BGH, Urt. v. 14.10.1991, NJW 1978, 2505 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1958, NJW 1958, 668; Bergmann, jurisPK BGB § 705 BGB Rn. 18.

[68] Thum, VuR 2014, 413 (414); Weitemeyer /Oetker HGB § 105 Rn. 80.

[69] Röthel/ Henssler/Strohn § 105 HGB Rn. 113, 132.

[70] Kindler/Libbertz, NZG 2010, 603; Thum, VuR 2014, 413 (414).

[71] BGH, Urt. v. 16.12.2002 - II ZR 109/01.

[72] MüKo /Ulmer/Schäfer Band 5 § 705 Rn. 329.

[73] MüKo /Ulmer/Schäfer Band 5 § 705 Rn. 329.

[74] Braunschmidt, NJW 2014, 1558.

[75] Röhlke, VuR 2013, 196.

[76] BGH, Urt. v. 15.05.2000 - II ZR 6/99, NJW 2000, 2586 f.; BGH, Urt. v. 16.05.1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185 ff.

[77] Podewils, MDR 2010, 116 (118, 120).

[78] EuGH, Urt. v. 25.10.2005 - C - 350/03, Schulte.

[79] EuGH, Urt. v. 25.04.2010 - C - 215/08, ZIP 2008, 1018.

[80] BGH, Urt. v. 12.07.2010 - II ZR 292/06, ZIP 2010, 1540; BGH, Urt. v. 12.07.2010 - II ZR 269/07, ZIP 2010, 1689; BGH, Urt. v. 12.07.2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497; BGH, Urt. v. 07.06.2011 - II ZR 186/08, ZIP 2011, 1358; BGH, Urt. v. 22.05.2012 - II ZR 1/11, ZIP 2012, 1710; BGH, Urt. v. 18.03.2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913; OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2013 - I-8 U 281/11.

[81] Podewils, MDR 2010, 117 (120).

[82] Podewils, MDR 2010, 117 (120).

[83] Podewils, MDR 2010, 117 (120).

[84] BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572; OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2013 - I-8 U 281/11; Röhlke, VuR 2013, 196 (197).

[85] Podewils, MDR 2010, 117 (120).

[86] BGH, Urt. v. 15.08.2012 - VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298; LG Hamburg, Teil-Urt. v. 09.11.2012 - 313 O 85/11.

[87] Vgl. BGH, NZG 2012, 427 Rn. 15-18; Stackmann, NJW 2013, 321.

[88] Maume, VuR 2012, 87 (90); Ebnet, NJW 2011, 1029.

[89] Möller, BB 2014, 1411; Buchmann, K&R 2014, 221 (222).

[90] Möller, BB 2014, 1411; Looschelders, in: Schuldrecht AT Rn. 844; Schmidt, in: SR AT Rn. 969; Tonner, in: Tamm/Tonner Verbraucherrecht, S. 60 Rn. 31-33.

[91] Buchmann, K&R 2014, 221 (222).

[92] Wendehorst, NJW 2014, 577 (578); Möller, BB 2014, 1411.

[93] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222.

[94] Staudinger /Thüsing BGB § 312 Rn. 19 f.

[95] Palandt/ Grüneberg 2015 § 312 Rn. 4.

[96] Buchmann, K&R 2014, 221 (222); Wendehorst, NJW 2014, 577; Brönneke/Schmidt, VuR 2014, 3; Schulte- Nölke /Schulze BGB § 312 Rn. 2.

[97] Ehmann/Forster, GWR 2014, 163 (165); Schulte-Nölke /Schulze BGB § 312a Rn. 3.

[98] Hohlweger/Ehmann, GWR 2014, 211 (212).

[99] Brönneke/Schmidt, VuR 2014, 3 (7).

[100] Brönneke/Schmidt, VuR 2014, 3 (4).

[101] Bierekoven/Crone, MMR 2013, 687 (688); Brönneke/Schmidt, VuR 2014, 3 (4).

[102] Wendehorst, NJW2014, 577 (581); Halm, VuR 2014, 1 (2); Schärtl, JuS 2014, 577 (579).

[103] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222 (224); Schulte-Nölke /Schulze BGB § 312g Rn. 1 f.

[104] Palandt/ Grüneberg 2015 § 356 Rn. 8-11.

[105] Palandt/ Grüneberg 2015 Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9 f.

[106] Tamm, VuR 2014, 9 (12).

[107] LG Bochum, Urt. v. 6.8.2014 - 13 O 102/14; Tamm, VuR 2014, 9 (12).

[108] Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (451).

[109] Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (451).

[110] Palandt/ Grüneberg 2015 Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9.

[111] BT-Drucks. 17/12637, S. 74.

[112] Vgl. zu dieser Problematik: Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (451, 452); Hoeren/Fröhlisch, CR 2014, 242 (247); Vander, MMR 2015, 75 (76); Bülow/Artz, in: Verbraucherprivatrecht S. 61 Rn. 145.

[113] Förster, JA 2014, 801 (805).

[114] Begr. RegE, BT-Drs. 17/12637, S. 44.

[115] BT-Drs. 17/12637, S. 44.

[116] Buchmann, K&R 2014, 221 (222); Tamm, VuR 2014, 9 (15); Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (452); Schmidt, in: SR AT Rn. 1022.

[117] Halm, VuR 2014, 1.

[118] Brox/Walker, in: Schuldrecht AT § 19 Rn. 16.

[119] Palandt/ Grüneberg 2015 Art. 246a § 1 Rn. 7.

[120] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222 (223).

[121] Buchmann, K&R 2014, 221 (222).

[122] RefE des Bundesministeriums der Justiz v. 19.09.2012, S. 117; Tamm, VuR 2014, 9 (13); Schmidt, in: SR AT Rn. 1021.

[123] Buchmann, K&R 2014, 293 (298); Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (455).

[124] Buchmann, K&R 2014, 221 (223); Fröhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3 (6 f.); Wendehorst, NJW 2014, 577 f.; Tamm, VuR 2014, 9 (14).

[125] Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (453); Schulte-Nölke /Schulze BGB § 312f Rn. 1 ff.

[126] Tamm, VuR 2014, 9 (14).

[127] Wendehorst, NJW 2014, 577 (582).

[128] Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (453 f.).

[129] Tonner, VuR 2014, 23 (24).

[130] Hohlweger/Ehmann, GWR 2014, 211 (213 ); Schärtl, JuS 2014, 577 (581); Looschelders, in: Schuldrecht AT Rn. 871.

[131] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222ff.; Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (454).

[132] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222 (223); Buchmann, K&R 2014, 221 (227); Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448 (454).

[133] Hohlweger/Ehmann, GWR 2014, 211 (213).

[134] Artz/Brinkmann/Ludwigkeit, jM 2014, 222 (226).

[135] Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71 (74).

[136] Schärtl, JuS 2014, 577 (581 f.); Brox/Walker, in: Schuldrecht AT § 19 Rn. 44.

[137] Bierekoven/Crone, MMR 2013, 687 (689).

[138] Tamm, VuR 2014, 9 (16).

[139] Siehe Ausführungen unter II. 1) k) ff.

[140] Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Rn. 308.

[141] Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Rn. 309.

[142] Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Rn. 310.

[143] Tonner, in: Das neue Schuldrecht S. 173; Palandt/ Sprau 2015 Art. 229 § 32 EGBGB Rn. 3.

[144] Tonner, in: Das neue Schuldrecht S. 172.

[145] Bittner/Clausnitzer/Föhlisch Rn. 311.

Final del extracto de 39 páginas

Detalles

Título
Rezension BGH - Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 1/11. „Zum Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers als notwendiger Bestandteil ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung“
Universidad
Ruhr-University of Bochum  (Juristische Fakultät Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht)
Curso
Seminar im Zivil- und Zivilprozessrecht
Autor
Año
2015
Páginas
39
No. de catálogo
V301763
ISBN (Ebook)
9783668006089
ISBN (Libro)
9783668006096
Tamaño de fichero
793 KB
Idioma
Alemán
Notas
Rezension BGH – Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 1/11: „Zum Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers als notwendiger Bestandteil ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung“. Widerruf von Fondsbeteiligungen / Gesellschaftsbeitritt / ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Examensarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Ruhr-Universität Bochum. Veranstaltung: Seminar im Zivil - und Zivilprozessrecht, Sprache: Deutsch.
Palabras clave
Verbraucherrecht, Widerrufsbelehrung, Fondsbeteiligungen, fehlerhafte Gesellschaft, Verbraucherschutz, ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, Umsetzung Richtlinie 2011/83/EU, Gesellschaftsbeteiligungen, VRRL, Musterwiderrufsbelehrung, Kapitalanlage, Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Kapitalmarktrecht, Verbraucherverträge
Citar trabajo
Besnik Pajaziti (Autor), 2015, Rezension BGH - Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 1/11. „Zum Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers als notwendiger Bestandteil ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung“, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301763

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