Wege zur Steueroptimierung beim Share Deal


Tesis de Máster, 2015

65 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Gegenstand und Grundlagen der Arbeit
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

2. Nutzung von Verlustvorträgen der Zielgesellschaft
2.1 Rechtliche Grundsätze der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG
2.1.1 Rechtliche Identität
2.1.2 Wirtschaftliche Identität
2.1.3 Schädliche Anteilsübertragung
2.1.4 Zeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs
2.2 Rechtsfolgen des schädlichen Beteiligungserwerbs
2.2.1 Anteiliger Untergang der Verlustverrechnungsmöglichkeit
2.2.2 Vollständiger Untergang der Verlustverrechnungsmöglichkeit
2.2.3 Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb
2.3 Verschonungsregelung
2.4 Konzernklausel
2.5 Sanierungsklausel
2.6 Prüfungsschema nach § 8c KStG zur Sicherstellung der steuerlichen Optimierung

3. Verrechnung der Finanzierungsaufwendungen
3.1 Bedeutung der ertragssteuerlichen Organschaft
3.2 Voraussetzungen einer Organschaft
3.2.1 Organträger und Organgesellschaft
3.2.2 Finanzielle Eingliederung
3.2.3 Gewinnabführungsvertrag
3.2.3.1 Gesellschaftsrechtliche Aspekte des GAVs
3.2.3.2 Steuerliche Besonderheiten der Gewinnabführung
3.2.3.3 Mindestvertragslaufzeit
3.2.3.4 Jahresfehlbetragsausgleich
3.3 Gesonderte und einheitliche Feststellung des Einkommens der Organschaft
3.4 Vorzeitige Beendigung des Organschaftsverhältnisses
3.4.1 Ordentliche Kündigung des GAVs
3.4.2 Außerordentliche Kündigung des GAVs
3.4.3 Aufhebung des GAVs
3.5 Rechtsfolgen der „verunglückten“ Organschaft
3.6 Folgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ermittlung der stillen Reserve

Tabelle 2: Darstellung der Konzernklausel

Tabelle 3: Prüfungsschema nach § 8c KStG

Tabelle 4: Der Höchstbetrag der Gewinnabführung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Gegenstand und Grundlagen der Arbeit

Unternehmenskäufe und –verkäufe sind heutzutage ein unverzichtbarer Bestandteil des Wirtschaftslebens. Dies liegt nicht zuletzt an der Verschärfung im Kampf um Marktanteile im Zuge der fortschreitenden Globalisierung. Anpassung an das komplex gewordene und dynamische Wettbewerbsumfeld, Eintreten in neue Märkte, Beseitigung eines Konkurrenten, Gewinnung des Managements und hochqualifizierten Personals oder Erlangung neuer Technologien und des Know-hows von Konkurrenten, all dies sind nur einige Ziele, die sich oftmals durch einen Unternehmenskauf realisieren lassen.

Dabei stellt sich stets die Frage, in welcher Form der Unternehmenskauf zu erfolgen hat, um die dadurch verursachten steuerlichen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Aus Systematikgründen ist zwischen zwei Grundtypen des Unternehmenskaufs zu unterscheiden, nämlich zwischen dem Asset Deal und dem Share Deal. Unter einem Asset Deal wird aus steuerrechtlicher Sicht der Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Gesamt- oder Teilbetriebs sowie der Erwerb der Beteiligungen an einer gewerblichen Personen­gesellschaft (Mitunternehmeranteil) verstanden. Ein steuerlicher Share Deal ist demgegenüber lediglich der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (sog. Zielgesellschaft).[1]

Nach h.M. im Schrifttum ist für einen Verkäufer der Share Deal grundsätzlich steuerlich günstiger,[2] da diese Transaktionsstruktur ihm nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG bzw. § 17 i.V.m. § 3 Nr. 40c, § 20 Abs. 8 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG bedeutende Steuerbefreiungen der erzielten Veräußerungsgewinne gewährt.[3] Der Asset Deal räumt dem Verkäufer im Gegensatz dazu keine oder nur sehr restriktiv nutzbare Steuervergünstigungen ein, die vom Alter des Veräußerers und von der Betragshöhe der Transaktion abhängig sind. Außerdem können diese Vergünstigungen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

Für den Unternehmenskäufer ist jedoch der Unternehmenskauf im Wege eines Asset Deals regelmassig steuerlich vorteilhafter, da er durch den Asset Deal die Möglichkeit für den sog. Step up hat. Der Käufer kann den Kaufpreis auf alle einzelnen Wirtschaftsgüter bis zur Höhe ihrer Teilwerte verteilen. Zusätzlich darf er erworbene, bisher beim Verkäufer nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie etwa Kundenstamm oder Patente, und schließlich einen Firmenwert ausweisen. Die aufgestockten Werte der abnutzungsfähigen Wirtschaftsgüter stehen dem Käufer als steuerminderndes Abschreibungsvolumen zur Verfügung.[4] Somit kann er eine direkte steuerliche Entlastung über die planmäßige Abschreibung erreichen.[5]

Erwirbt der Käufer stattdessen Kapitalgesellschaftsanteile, handelt es sich hierbei um nicht planmäßig abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter. Eine steuerliche Auswirkung des bezahlten Unternehmenswertes tritt in diesem Fall grundsätzlich erst bei der Weiterveräußerung ein. Die Möglichkeit einer steuerlichen außerplanmäßigen Abschreibung auf die Beteiligung (sog. Teilwertabschreibung) besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG[6] nur bei der voraussichtlich dauernden Wertminderung der gekauften Gesellschaftsanteile und außerdem unterliegt sie weiteren rechtsformbedingten Beschränkungen.[7]

Der daraus resultierende Interessengegensatz führt dazu, dass in der Praxis immer wieder Strategien entwickelt werden, um die steuerlichen Vorteile des Share Deals und des Asset Deals zu kombinieren bzw. ihre Nachteile zu relativieren. Hier stehen Unternehmensführung, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor einer großen Herausforderung, „alle Wege auszuloten, um möglichst steuerneutral zur gewünschten Endstruktur zu gelangen“.[8]

1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung

In Rahmen dieser Arbeit werden die Wege der steuerlichen Optimierung bei der Auswahl des Share Deals als Transaktionsstruktur untersucht. Wir werden uns anschauen, welche Besonderheiten der erworbenen Gesellschaft und welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aus der Sicht des Unternehmenskäufers in diesem Kontext in Betracht kommen.

Aus Praktikabilitätsgründen werden wir uns auf die Untersuchung der in den Steuergesetzen unmittelbar erwähnten Wege und Gestaltungsoptionen konzentrieren.[9] Dazu gehört unter anderem die Nutzung der steuerlichen Verlustvorträge der erworbenen Gesellschaft. Mit diesem Thema werden wir uns in Kapitel 2 beschäftigen. Außerdem hat der Unternehmenskäufer eine Möglichkeit, seine steuerliche Belastung dadurch zu verringern, dass er seine Finanzierungskosten vollumfänglich mit steuerlicher Wirkung zum Abzug bringt. Dies kann durch die Begründung einer steuerlichen Organschaft nach §§ 14-18 KStG erfolgen. Damit setzen wir uns in Kapitel 3 auseinander. Diese beiden Maßnahmen – steuerliche Verlustverrechnungen und Abzug der Finanzierungskosten – führen nicht zu denselben steuerlichen Ergebnissen wie beim Asset Deal. Jedoch eröffnen sie zusätzliche Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen wesentlich zu mindern. Ferner ist das Ziel der vorliegenden Arbeit, gesetzliche Rahmenbedingungen, Anwendungsrichtlinien der Finanzverwaltung und aktuelle BFH- und EuGH-Verfahrungen bezüglich der oben genannten Maßnahmen umfassend zu erörtern und zu analysieren.

Die Untersuchung beginnt in Kapitel 2 mit der Erläuterung der Nutzbarkeit der steuerlichen Verlustvorträge der erworbenen Gesellschaft und der „Mantelkauf“-Problematik. Anschließend wird die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen der Verlustabzugsbeschränkung beschrieben. Dabei werden die rechtlichen Grundsätze des § 8c KStG und des Entwurfes eines neuen BMF-Schreibens zur Anwendung dieses Paragraphen dargestellt. Neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen werden die aktuellsten Streitfragen mit Bezug auf diese Norm analysiert. Abschließend werden die Zwischenergebnisse des Kapitels dargestellt.

In Kapitel 3 wird auf die Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Fremdfinan­zierungskosten nach nationalen körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften beim Share Deal eingegangen. Dabei wird ausführlich die Vorteilhaftigkeit der Organschaftsverhältnisse zwischen dem Käufer und der erworbenen Gesell­schaft für die Lösung dieser Problematik beschrieben. Große Beachtung wird den zivilrechtlichen und körperschaftssteuerlichen Grundsätzen zur Bildung der Organschaft gewidmet. Zugleich werden die Voraussetzungen der steuer­lich anerkannten Organschaft und die Konsequenzen einer vorzeitig been­deten oder „verunglückten“ Organschaft dargelegt. Am Schluss des Kapitels werden anhand der Beispiele die Vorteile und Voraussetzungen dieser Gestal­tungsmöglichkeit demonstriert. In Kapitel 4 werden die wichtigsten Gesamtergebnisse dieser Arbeit kurz zusammengefasst.

Da die beiden ausgewählten Wege der steuerlichen Optimierung sehr komplex sind und jeder davon ein selbstständiges Thema der Untersuchung darstellen können, konzentrieren wir uns auf die Aspekte, die ausschließlich für den Unternehmenskauf relevant sind.

2. Nutzung von Verlustvorträgen der Zielgesellschaft

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass weiterer wirtschaftlicher Erfolg, die Entwicklung oder Sanierung eines Unternehmens des Einschusses neuer Finanzmittel durch eine Investition bedarf. Falls die Anteileigner keine Mög­lichkeit haben, neues Geld einzuschießen, entscheiden sie möglicherweise, das Unternehmen zu verkaufen. Wenn ein solches zum Verkauf stehendes Unternehmen über steuerliche Verlustvorträge verfügt, kann dies beim Share Deal für den Unternehmenskäufer aufgrund der Möglichkeit zu steuerlichen Ersparnisse von großem Interesse sein. Die steuerliche Ersparnis besteht darin, dass die Verlustvorträge des erworbenen Tochterunternehmens in der Zukunft mit seinen Gewinnen unter Beachtung § 10d EStG verrechnet werden können. Dies hat positive ertragsteuerliche Effekte für die erwerbende Gesellschaft und führt zu einer steuerfreien Kapitalansammlung.[10] Deswegen ist die Wirkung der Verlustvorträge in diesem Fall für den Unternehmenskäufer bares Geld wert.

Beispiel 1:

T-GmbH erzielte 2013 Verluste von EUR 5 Mio. Sie beantragte, vom Verlustrücktrag in das Jahr 2012 nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG abzusehen. Im Jahr 2014 wurden alle Anteile an der T-GmbH zum Zweck der Sanierung veräußert. Der neue Anteilseigner der T-GmbH leistet eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung durch Investitionen. Das Einkommen der T-GmbH für 2014 beträgt EUR 6 Mio.

Lösung:

Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG können die Verluste 2013 bis zu einem Betrag von EUR 1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60 Prozent des verbleibenden Betrages mit positiven Einkünften des Jahres 2014 verrechnet werden. Sollte der Verlustvortrag nicht komplett verrechnet werden, darf der Steuerpflichtige ihn in späteren Jahren nach demselben Rechenschema berücksichtigen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhand des Beispiels ist ersichtlich, dass die Verlustverrechnung positive ertragsteuerliche Effekte für die T-GmbH nach der Beteiligungsübertragung hat und dadurch Kapital i.H.v. EUR 4 Mio. im Jahr 2014 steuerfrei angesammelt wird.[11]

Diese Gestaltungsmöglichkeit kann jedoch zu steuerrechtlichen Missbräuchen durch bloßen „Mantelkauf“ führen. Als Mantelkauf wird der Kauf einer inhaltsleeren Kapitalgesellschaft bezeichnet. Dies heißt, dass der Gesellschaft außer ihrer gesellschaftsrechtlichen „Hülle“ nichts mehr verblieben ist. Sie verfügt nicht mehr über Betriebsvermögen und übt keine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand aus. Der Unternehmenserwerber strebt bei einem solchen Kauf lediglich eine Verlustübertragung in das faktisch neue Unternehmen an und erlangt dadurch eine zukünftige Steuerersparnis.[12]

Dies hat zur Folge, dass schon in frühester Zeit durch die BFH-Rechtsprechung[13] und später durch den Gesetzgeber[14] strenge Beschränkungen des Verlustabzugs eingeführt wurden. So schreibt § 8c KStG in aktueller Fassung vor, dass die nicht genutzten Verluste der Gesellschaft quotal untergehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Anteile an ihrem gezeichneten Kapital übertragen werden. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50% der Anteile übertragen, wird die Verlustverrechnung komplett untersagt.

Aus diesem Grund ist es beim Share Deal zum Zwecke der steuerlichen Optimierung wichtig, rechtzeitig zu klären, ob das Abzugsrecht der Verlustvorträge am Zielunternehmen nach dem Unternehmenskauf erhalten bleibt und später in Anspruch genommen werden kann.

2.1 Rechtliche Grundsätze der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG

Nach aktueller Gesetzesfassung des § 8c KStG knüpft die Verlustvortragsbeschränkung nur an den schädlichen Beteiligungserwerb an. Der schädliche Beteiligungserwerb liegt laut Gesetzestext wie erwähnt bei der mittelbaren oder unmittelbaren Übertragung von mehr als 25%, ggf. 50%, der Kapitalanteile innerhalb von fünf Jahre vor. Es wird davon ausgegangen, dass durch eine schädliche Beteiligungsübertragung die Identität der erworbenen Gesellschaft nicht mehr erhalten bleibt und deswegen das Abzugsrecht der davor nicht genutzten Verluste der Gesellschaft entfällt. Der dahinterstehende Gedanke ist, dass den Verlustvortrag nur diejenige Rechtsperson abziehen darf, die diesen Verlust auch wirtschaftlich erlitten hat.[15] Nach neuer Rechtslage ist diese Argumentation jedoch nicht mehr zutreffend.

2.1.1 Rechtliche Identität

Die Rechtspersönlichkeit der erworbenen Gesellschaft nach dem Share Deal bleibt erhalten, sogar, wenn alle ihre Anteile auf neue Anteilseigner über­gehen. Deswegen kann das Merkmal „rechtliche Identität“ der Zielgesellschaft vor und nach dem Unternehmensverkauf nicht in Frage kommen. Dies wurde bereits im Jahr 1973 durch den BFH[16] in Betracht gezogen.

2.1.2 Wirtschaftliche Identität

Die Erhaltung der wirtschaftlichen Identität war bis zum UntStRefG 2008 eines der wichtigen Tatbestandsmerkmale bei der Lösung dieser Problematik.[17] Die wirtschaftliche Identität lag nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. dann nicht vor, wenn mehr als 50% der Anteile der Gesellschaft übertragen wurden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebs­vermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen hat. Dies galt jedoch nicht in Sanierungsfällen.

Da die Entscheidung über „Zuführen überwiegend neuen Betriebsvermögens“ immer sehr stark umstritten war[18], hat der Gesetzgeber diese Voraussetzung in der neuen Regelung des § 8c KStG aufgegeben. Nunmehr wird ausschließlich an der Anteilübertragung angeknüpft. „Der Neuregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners (oder Anteilseignerkreises) ändert“, so die Erläuterung zum Gesetzentwurf.[19] Dies alleine, d.h. ohne Veränderung des bisherigen Unternehmensgegenstandes, Geschäftsumfanges etc., kann aber nach meiner Auffassung nicht zur Änderung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft führen. Außerdem stellt ein solches Abstellen auf einen bloßen Anteilseignerwechsel einen Verstoß gegen das Trennungsprinzip dar, was auch vom FG Hamburg anerkannt wurde.[20] Deswegen hat § 8c KStG m.E. statt der Vereinfachung der Handhabung dieser Regelung eine wesentliche Verschärfung mit sich gebracht, was womöglich fiskalpolitisch und nicht rechtssystematisch begründet war.[21]

2.1.3 Schädliche Anteilsübertragung

a) Umfang der Anteilsübertragung

Eine schädliche Anteilübertragung liegt nach § 8c Abs. 1 KStG im Unterschied zur vorherigen Regelung schon dann vor, wenn mehr als 25% der Anteile an der Zielgesellschaft übertragen werden. Hier wird vom Gesetzgeber so argumentiert, dass schon beim Erwerb von mehr als 25% der Anteile der neue Anteilseigner auf „die Geschicke der Kapitalgesellschaft einwirken kann und so grundsätzlich die Möglichkeit der Steuerung der Verluste der Kapitalgesellschaft“ habe.[22] M.E. ist es aber keine rechtfertigende Argumentation für die Annahme, dass durch einen solchen Anteils­eignerwechsel die Verluste eines Unternehmens in irgendeiner Weise auf ein anderes übertragen werden oder dass dieser Vorgang ein steuerliches Missbrauchsszenario darstellt.

b) Qualifikation des Unternehmenskäufers und der Zielgesellschaft

Als Unternehmenskäufer i.S.d. § 8c KStG können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften auftreten. Die schädliche Anteilsübertragung kann nach Gesetzestext sowohl an den Käufer selbst als auch an ihm nahe stehenden Personen realisiert werden. Als „nahe stehende Person“ gilt nach der Auffassung der Finanzverwaltung jede Person, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einer anderen Person steht.[23] Der Erwerber und die nahe stehenden Personen bilden einen Erwerberkreis.

In der aktuellen Fassung des § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG wurde außerdem eingeführt, dass auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen als ein Erwerber(kreis) gelten kann. Ein gleichgerichtetes Interesse liegt immer dann vor, wenn zwischen den Erwerbern eine Abstimmung bzw. eine einheitliche Willensbildung stattfindet. Dies muss aber nicht unbedingt auf den Erhalt des Verlustvortrags der Zielgesellschaft ausgerichtet werden. Es ist beispielsweise dann der Fall, wenn die erworbene Gesellschaft von den Erwerbern gemeinsam beherrscht wird.[24]

Das Zielunternehmen i.S.d. § 8c KStG kann eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft sein. Außerdem umfasst nach Deutung der Finanzverwaltung der persönliche Anwendungsbereich dieser Norm den Kauf der Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG.[25] Dies ergibt sich aber nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes.

c) Form der schädlichen Anteilsübertragung

Die schädliche Anteilsübertragung kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar erfolgen. Aus diesem Grund ist auch die durchgerechnete Beteiligungsquote an der erworbenen Gesellschaft zu berücksichtigen.[26]

Beispiel 2:

Die Konzernmutter M-GmbH hält 100% der Anteile an T1-GmbH und T2-GmbH. Die T1-GmbH ist wiederum alleiniger Anteilseigner der E-GmbH. Die E-GmbH hält ihrerseits einen 75%-igen Anteil an der Z-GmbH, die im Jahr 2013 Verluste erwirtschaftet hat. 2014 überträgt die T1-GmbH die Hälfte ihrer Anteile an der E-GmbH an die Schwestergesellschaft T2-GmbH.

Lösung: Nach § 8c Abs. 1 KStG ist eine schädliche Beteiligungsübertragung zu bejahen. Während sich die Beteiligungsverhältnisse an der Z-GmbH nicht geändert haben, liegt hier eine mittelbare Übertragung der Anteile vor. Die durchgerechnete Beteiligungsquote an der Z-GmbH, die T1-GmbH an T2-GmbH übergegangen hat, beträgt 37,5 Prozentpunkte (Hälfte von 75%). Im Ergebnis geht der bei der Z-GmbH zum Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Verlust quotal unter, nämlich zu 37,5%.

Aus dem Beispiel ist ersichtlich, dass die Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns besonders zu erwägen sind, soweit die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG nicht in Betracht kommt.

Ist der Unternehmenskäufer eine Personengesellschaft, wird die erworbene Beteiligung in ihrer Gesamtheit betrachtet. Dies bedeutet, dass die Anteile nicht jedem einzelnen Mitunternehmer zugerechnet werden, sondern der Personengesellschaft als Ganzes.[27]

Beispiel 3:

Einzelunternehmer A hält in seinem Privatvermögen einen 100%-igen Anteil an der verlustbehafteten X-GmbH. Außerdem ist A an der AB-KG zu 60% beteiligt. 2014 überträgt A 50% seiner Anteile an der X-GmbH in das Betriebsvermögen des AB-KG.

Lösung: Nach § 8c Abs. 1 KStG liegt eine unmittelbare schädliche Beteiligungsübertragung an die AB-KG vor. Wirtschaftlich gesehen wurden lediglich 40% des 50%-igen Anteil übertragen, denn 60% bleiben im Betriebsvermögen des A erhalten. Durchgerechnet würde B in diesem Fall nur eine 20%-ige Beteiligungsquote erhalten (0,4 x 50%). Der Fall wird jedoch nach der Gesamtbetrachtung beurteilt, demnach die AB-KG eine komplette 50%-ige Beteiligung an der X-GmbH erlangt. Aus diesem Grund verliert die X-GmbH 50% ihres Verlustvortrages.

Ferner sollte die Übertragung von Stimmrechten an der erworbenen Gesellschaft nach ausdrücklicher Erwähnung im Gesetzestext auch mitberücksichtigt werden. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung spielen auch die Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtsbindungen und der Stimmrechtsverzicht eine Rolle.[28]

Außerdem ist zu beachten, dass sich die schädliche Anteilsübertragung auch auf alle Sachverhalte bezieht, die mit der Übertragung des gezeichneten Kapitals vergleichbar ist. „Vergleichbare Sachverhalte“ können auch beim Erwerb von Genussscheinen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, beim Erwerb von stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder stillen Beteiligungen, der Einräumung von Nießbrauchs- oder Treuhandverhältnissen in Bezug auf die Anteile vorliegen.[29] Liegen verschiedene der oben genannten Sachverhalte vor, kann dies insgesamt zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führen.[30]

2.1.4 Zeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs

Als schädlicher Beteiligungserwerb werden die Anteilserwerbe eines Erwerberkreises qualifiziert, wenn sie innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgen. Dieser Zeitraum beginnt mit der ersten Übertragung der Anteile an der Zielgesellschaft an eine Person des Erwerberkreises. Für die Übertragung ist der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums relevant.[31] Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es dabei ohne Bedeutung, ob zu diesem Zeitpunkt ein Verlust der erworbenen Gesellschaft ausgewiesen ist. Mit der nächsten Anteilsübertragung nach Überschreiten der 25% beginnt der gesonderte Zeitraum parallel zu laufen.[32] Dabei sind weder Kalenderjahre noch Wirtschaftsjahre maßgeblich, sondern den Zeitraum von fünf mal 365 Tagen. Dies ermöglicht den unterjährigen Beginn und das Ende des schädlichen Zeitraums.[33]

Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 8c KStG wäre es jedoch konsequenter, Anteilsübertragungen nur dann einzubeziehen, wenn die erworbene Gesellschaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung die Verlustvorträge ausweist. Dies würde dem zugrundeliegenden Gedanken des Paragraphen mehr entsprechen und sich tatsächlich gegen den Handel von Gesellschaften richten, die über einen nicht genutzten Verlust verfügen.[34]

2.2 Rechtsfolgen des schädlichen Beteiligungserwerbs

Liegen beim Share Deal die oben genannten Tatbestandsmerkmale vor, geht ein vorhandener Verlustvortrag der erworbenen Gesellschaft ganz oder teilweise unter.

2.2.1 Anteiliger Untergang der Verlustverrechnungsmöglichkeit

Erwirbt ein Unternehmenskäufer innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums mehr als 25% der Anteile, wird der Verlustvortrag entsprechend der Quote des schädlichen Beteiligungserwerbs gekürzt (§ 8c Abs. 1 S.1 KStG). Diese Rechtsfolge tritt im Veranlagungszeitraum des schädlichen Erwerbs der Anteile ein. Wenn ein Anteilserwerb bereits bei der quotalen Kürzung berücksichtigt wurde, darf er nicht für weitere Kürzungen des Verlustabzugs nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in späteren Veranlagungszeiträumen mitgerechnet werden.[35]

Beispiel 4:

Am 1.1.2012 erwirbt X-GmbH einen 30%-igen Anteil und am 1.1.2014 noch einen 10%-igen Anteil an T-GmbH.

Lösung:

Aufgrund des Überschreitens von der 25% Grenze führt der erste Anteilserwerb zur Rechtsfolgen nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG, nämlich zum quotalen Verlustuntergang. Der zweite Anteilserwerb löst den Beginn eines neuen Fünf-Jahres-Zeitraums aus und führt nicht zur weiteren Verlustkürzung.

2.2.2 Vollständiger Untergang der Verlustverrechnungsmöglichkeit

Überschreitet die Quote der erworbenen Anteile die 50%-Grenze, geht der zu diesem Zeitpunkt bestehende Verlustvortrag vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG). Dabei werden die bei der quotalen Kürzung bereits berücksichtigten Anteile mitgerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um die Übertragung derselben Anteile handelt.[36]

Beispiel 5:

M-GmbH hält 2012 einen 100%-igen Anteil an der T-GmbH, die einen Verlust ausweist. Im Oktober 2013 überträgt M-GmbH 30% der Anteile auf die X-GmbH. Im Oktober 2014 veräußert X-GmbH diese Anteile an Y weiter.

Lösung:

Der zunächst stattgefundene Anteilsverkauf an X-GmbH löst die Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG aus. Dadurch gehen im Veranlagungsjahr 2013 30% des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verlustvortrages unter. Die Weiterveräußerung dieser Anteile an Y führt im Oktober 2014 zu einem Unter­gang von weiteren 30% des Verlustvortrages. Die Anteilquoten werden in diesem Fall nicht zusammengerechnet, da es sich bei den beiden Veräuße­rungen um dieselben Anteile handelt. Deswegen führt dies nicht zum vollstän­digen Verlustuntergang.

2.2.3 Verlustverrechnung bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2011[37] im Gegensatz zum BMF-Schreiben vom 4.07.2008[38] stattgegeben, dass die Verrechnung der bis zum unterjährigen Beteiligungserwerb erzielten Gewinne mit bisher ungenutzten Verlusten möglich sein sollte.[39]

Die Ansicht des BFH wurde von der Finanzverwaltung in den Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG vom 15.04.2014 Rz. 31 übernommen. Der Erlassentwurf schränkt jedoch die Verrechnungsmöglichkeit ein. Nach seinem Wortlaut kommt die Verrechnung nur zustande, wenn in dem Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs insgesamt ein positives Ergebnis erzielt wurde. Dies bedeutet, dass die Gewinne der Zielgesellschaft, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erzielt worden sind, zuerst mit den Ergebnissen nach diesem Erwerb verrechnet werden sollen. Bleibt danach ein positiver Überschlag, dann dürfen die Verlustvorträge abgezogen werden.

Diese Sichtweise steht aber dem § 8c KStG entgegen, da nach dem Grundgedanke dieses Paragraphen zwischen „altem“ und „neuem“ Engagement zu unterscheiden ist. Die Ergebnisse der Zielgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb beziehen sich auf das „neue wirtschaftliche Engagement“ und dürfen nicht mit den davor erwirtschaften Ergebnissen vermischt werden. Der BFH vertritt außerdem die Ansicht, dass die von der Finanzverwaltung genannten verfahrenstechnischen Hindernisse dabei eine untergeordnete Bedeutung haben.[40]

In diesem Zusammenhang ist es m.E. empfehlenswert, die Rechtsprechung des BFH in Streitfällen in Anspruch zu nehmen. Für die Erleichterung der Beweiserbringung ist ein Zwischenabschluss für den Zeitpunkt des unterjährigen Beteiligungserwerbs zu erstellen. Dies ist von großer Bedeutung für die richtige Aufteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse vor und nach dem Anteilseignerwechsel.

2.3 Verschonungsregelung

Von großem Interesse kann für den Unternehmenskäufer auch die sog. Stille-Reserven-Klausel gem. § 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG sein. Diese Klausel wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009[41] eingeführt und beinhaltet eine Verschonungsregelung. Laut dieser Regelung bleibt der Verlustvortrag der Zielgesellschaft trotz eines qualifizierten Beteiligungserwerbs nur insoweit abziehbar, als die Gesellschaft über im Inland steuerpflichtige stille Reserven verfügt. Es wird angenommen, dass die Gesellschaft ihre stillen Reserven auflösen und dadurch ihren Verlustvortrag ausgleichen kann.[42]

Die stillen Reserven werden durch die Gegenüberstellung des in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapitals und des auf dieses Eigenkapital jeweils entfallenden gemeinen Wertes der Anteile festgestellt. Entsprechend dem neuen Erlassentwurf[43] stimmt der gemeine Wert der Anteile in der Regel mit dem Unternehmenskaufpreis überein und muss nicht speziell ermittelt werden. Wenn der Kaufpreis der Anteile nichtzutreffend bestimmt wurde – beispielweise beim unentgeltlichen Erwerb oder sog. „lucky buy“[44] –, ist die Bewertung des Betriebsvermögens durchzuführen.[45]

Eine Besonderheit bei der Ermittlung der stillen Reserven liegt vor, wenn das Eigenkapital in der Steuerbilanz der Zielgesellschaft negativ ist. 2011 hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes eine neue Regel eingeführt, § 8c Abs. 1 S. 8 KStG. Demnach ist bei der Ermittlung der stillen Reserven statt dem gemeinen Wert der Geschäftsanteile der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Zielgesellschaft einzubeziehen. Folglich ist auch in diesem Fall die Vermögensbewertung erforderlich.

Außerdem sind lediglich die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die im Inland steuerpflichtig sind. Das betrifft beispielsweise die Beteiligungen, die von der Zielgesellschaft gehalten werden. Nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG sind die Erlöse von der Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft faktisch zu 95% steuerfrei. Dies bedeutet, dass 5% der in dem Beteiligungswert enthaltenden stillen Reserven systemgemäß anerkannt werden sollten. Dies blieb jedoch von der Finanzverwaltung im Erlassentwurf unberücksichtigt.[46] Im Gegensatz dazu ist die stille Reserve zu berücksichtigen, die in den von Zielgesellschaft gehaltenen sperrfristverhafteten Anteilen i.S.d. §§ 20ff. UmwStG enthalten ist. Da diese Anteile nach § 22 UmwStG innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt nur steuerpflichtig veräußert werden können. Auch diese Tatsache wird von der Finanzverwaltung nicht als Verschonungsgrund akzeptiert. Außerdem ist das ausländische Betriebsvermögen, das nach DBA-Recht in Deutschland steuerfrei ist, nicht einzubeziehen. Die sachgerechte Zuordnung der inländischen und ausländischen stillen Reserven ist jedoch praktisch hoch kompliziert.

Tabelle 1: Ermittlung der stillen Reserve

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Darüber hinaus ist zu beachten, dass beim Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs.1 S.1 KStG systemgemäß nur ein entsprechender Anteil der stillen Reserven in Betracht kommt.[47]

In diesem Zusammenhang bleibt noch eine Frage bei der Ermittlung der stillen Reserven ungeklärt, ob die Höhe der stillen Reserven im Fall des sukzessiven Erwerbs der Anteile an der Zielgesellschaft bei jedem Erwerb ermittelt werden soll oder ob der Wert der stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs relevant ist.[48]

2.4 Konzernklausel

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 wurde ferner die sog. Konzernklausel eingeführt, § 8c Abs. 1 S. 5 KStG. Nach dieser Klausel liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Unternehmen „dieselbe Person“ zu jeweils 100% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Erlassentwurf die Systematik dieser Ausnahmeregelung anhand dreier Ebenen dar, nämlich die Zuordnungsebene, die Handlungsebene und die Ebene der Verlustgesellschaft.

Tabelle 2: Darstellung der Konzernklausel

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Auf der Zuordnungsebene befindet sich „dieselbe Person“, die sowohl zu 100% Anteilseigner des übergebenden Unternehmens, als auch zu 100% Anteileigner des übernehmenden Unternehmens ist. Auf der Handlungsebene treten der übergebende und der übernehmende Rechtsträger auf, die den schädlichen Anteilserwerb erfüllen. Die dritte Ebene ist die Ebene der Verlustgesellschaft, die durch das vorangestellte Konstrukt des Unternehmenskaufs das Recht zum Abzug der Verlustvorträge behält.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann „dieselbe Person“ jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein. Eine Personengesellschaft kann hingegen nicht auf dieser Ebene auftreten[49], da sie nicht als eigenständiges Steuersubjekt anerkannt ist. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch nicht nur zur h.M. in der Literatur[50], sondern auch zur Annahme in demselben Erlass. Wie unter Punkt 2.1.2. c) dieser Arbeit beschrieben, sollten Personengesellschaften aus zivilrechtlicher Sichtweise als Gesamtheit betrachtet werden, soweit das Gesetz explizit nichts anderes bestimmt.

Auf der Handlungsebene können keine natürliche Personen, keine Stiftungen und keine Vereine stehen. Dies ergibt sich aus der Voraussetzung, dass bei der übertragenden und der übernehmenden Person ein 100%-iges Beteiligungsverhältnis mit demselben Mutter- Rechtsträger bestehen muss. Wenn allerdings mehrere Anteilseigner des übertragenden Unternehmens vorliegen, die personenidentisch mit den Anteilseigner des übernehmenden Unternehmens sind, dann wird der Übertragungsvorgang auch nicht begünstig. Dafür gibt es keine Erklärung. Dies würde ebenso zu keiner Verlustverschiebung an Dritte führen.[51]

Durch den Erlassentwurf wurde auch eine neue Regelung zur Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote eingeführt. Wenn mehrere Anteilserwerbe durch einen einzigen Unternehmenskäufer erfolgen, ist jeder einzelne Erwerb auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Konzernklausel zu prüfen. Falls einige Erwerbe die Voraussetzungen der Konzernklausel erfüllen, sollten sie nicht bei der Ermittlung der schädlichen Quote berücksichtig werden.[52]

2.5 Sanierungsklausel

Außerdem enthält § 8c Abs. 1a KStG die Sanierungsklausel, die auch eine Ausnahme von der Grundregel darstellt. Nach dieser Vorschrift führt ein Beteiligungserwerb nicht zum Verlustuntergang bei der Zielgesellschaft, wenn dieser Erwerb zur Sanierung des Geschäftsbetriebes dient. Unter Sanierung sind die Maßnahmen zu verstehen, die auf die Verhinderung oder die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und auf die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen ausgerichtet sind.[53] Jedoch liegt ein Sanierungszweck nicht vor, wenn erstens die erworbene Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat. In diesem Fall liegt Erwerb des „Mantels“ einer unternehmenslosen Gesellschaft offensichtlich vor, was laut Grundgedanken des Gesetzes nicht schutzwürdig ist.[54] Zweitens ist von einer Sanierungsanerkennung abzusehen, wenn ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb erfolgt (§ 8c Abs. 1a S. 4 KStG).

Derzeit ist die Anwendung dieser Klausel jedoch durch die Finanzverwaltung[55] und § 34 Abs. 7c S.3-5 KStG suspendiert. Der Grund dafür ist der Beschluss der Europäischen Kommission, nach welchem die Sanierungsklausel als rechtswidrige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt wird.[56] Die ange­schlagenen Unternehmen werden nach der Auffassung der EU-Kommission besser als alle anderen Unternehmen gestellt. Diese Sichtweise ist jedoch ernstlich anzuzweifeln. Dagegen wurde eine Beschwerde eingelegt.[57]

2.6 Prüfungsschema nach § 8c KStG zur Sicherstellung der steuerlichen Optimierung

Wie oben beschrieben wurde, verbirgt sich im § 8c KStG die große Gefahr eines Untergangs der nicht genutzten Verluste der Zielgesellschaft. Deswegen ist es von grundsätzlicher Bedeutung für den Unternehmenskäufer, die Möglichkeit des Verlustvortragsabzuges noch vor dem Anteilserwerb nach der im Gesetz verankerten Ausnahmeregelungen sorgfältig zu prüfen und zu sichern.

Die Ausnahmen zur Grundregel nach § 8c Abs. 1 S. 1-4 KStG sind sinnvoller­weise nach folgender Vorgehensweise zu prüfen.

Tabelle 3: Prüfungsschema nach § 8c KStG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: vgl. etwa Neu, Kapitalgesellschaftsverluste und § 8c KStG („Mantelkauf“), S.19.

Außerdem ist m.E. zu empfehlen, die Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung zum § 10d i.V.m. § 8c KStG im Auge zu behalten. Nach dem Beschluss des BFH vom 26. 8. 2010[58] ist die Zulässigkeit der sog. Mindestbesteuerungsregel ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrech­nung in späteren Veranlagungszeiträumen aufgrund des § 8c KStG endgültig untergeht. Dies überschreitet die Grenze der Verfassungsmäßigkeit. Aus diesem Grund hat BFH die antragsgebundene Aussetzung der Vollziehung der darunterfallenden Steuerbescheide nach § 361 AO als zulässig anerkannt. Dies könnte von dem Unternehmenskäufer in den Übermaßbesteuerungs­fällen in Anspruch genommen werden. Dabei ist insbesondere die Vollziehbarkeit der Steuerbescheide zu beachten.[59]

Mithilfe der dargestellten Prüfungsschritte kann der Unternehmenskäufer darüber urteilen, ob die Verlustvorträge den schädlichen Beteiligungserwerb überdauern und ob diese Verluste zum Zwecke der zukünftigen Steueroptimierung benutzt werden können.

[...]


[1] Der Unterschied in der steuerlichen Behandlung zwischen den Mitunternehmer­anteilen und den Kapitalgesellschaftsanteilen erklärt sich durch grundlegende Prinzipien der Besteuerung dieser beiden Rechtformen. Als Folge des Trans­parenzprinzips wird der Kaufpreis der erworbenen Personen­gesellschaftsanteile den Wirtschaftsgütern dieser Gesellschaft zugerechnet, so dass in der Steuer­bilanz des Erwerbers nicht Beteiligungen ausgewiesen werden, sondern einzelne Wirtschaftsgüter. Ein solcher Vorgang entspricht systematisch dem Asset Deal. Bei der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile wird im Gegensatz dazu nach dem Trennungsprinzip gehandelt und strikt zwischen dem Vermögen der Kapitalgesellschaft selbst und ihren Anteilseignern unterschieden. Vgl. etwa Rödder, in: Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns Unternehmenskauf. Unternehmens­verkauf S. 518; Hettler/Stratz/Hörtnagl, Beck´sches Mandats Handbuch, S. 419; Holzapfel/ Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, S.121.

[2] Vgl. etwa Seidel, in: Knott /Mielke, Unternehmenskauf, S. 61 f., Gröger, in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, S. 309 f.

[3] Kurzgefasst, ist der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft, sind nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG lediglich fünf Prozent des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig. Ist der Verkäufer eine natürliche Person, die zumindest 1% der Gesellschaftsanteile im Privatvermögen oder die ihre Gesellschaftsanteile unabhängig von der Beteiligungsquote im Betriebsvermögen gehalten hat, unterliegt gem. § 17 i.V.m. § 3 Nr. 40c und § 20 Abs. 8 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG der Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren. Infolgedessen sind nur 60 Prozent des Veräußerungs­gewinns einkommensteuerpflichtig. Die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1% im Privatvermögen unterliegt der Abgeltungssteuer. Dies bedeutet, dass der Steuersatz immer 25% beträgt (ggf. zzgl. KiSt und SolZ). Diese Steuerminderungen gelten unabhängig vom Alter der Veräußerer, von der Betragshöhe der Transaktionen und davon, wie viele Unternehmensverkäufe der Anteilsinhaber in seinem Leben bereits durchgeführt hat.

[4] Näher über Kaufpreisverteilungstheorien Hörger, in: Schaumburg, Unternehmenskauf im Steuerrecht, S. 112 ff.; Seidel, in: Knott/Mielke, Unterneh­mens­kauf, S. 62 ff.; Gröger, in: Hölters, a.a.O., S. 340 f.; Kästle/ Oberfracht, Unternehmenskauf – Share Purchase Agreement, S. 5.

[5] Vgl. etwa Schaumburg, Unternehmenskauf im Steuerrecht, S. 134.

[6] BMF IV C 6 - S 2171-b/09/10002 v. 16.07.2014, BStBl I 2014, 1162.

[7] Vgl. etwa BFH I R 87/12 v. 12.03.2014, BStBl II 2014, 859-861.

[8] Vgl. etwa Schönhaar, Verfahrensabläufe bei Unternehmenskaufverträgen im Mittelstand, GWR 2014, 273.

[9] In der Vergangenheit wurden unterschiedliche Kaufmodelle (beispielsweise Umwandlungsmodell, Kombinationsmodell, Mitunternehmermodell, Organ­schaftsmodell) angewandt, die dem Käufer beim Share Deal die Möglichkeiten eingeräumt haben, den Kaufpreis für Kapitalgesellschaftsanteile in Abschreibungsvolumen genauso wie beim Asset Deal zu transformieren. Als Gegenreaktion hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren zahlreiche Unternehmenssteuerreformen durchgeführt, um Gestaltungsmissbräuche zu verhindern. Infolgedessen sind diese Modelle heute nur noch sehr begrenzt einsetzbar und führen nicht mehr zum steuerneutralen Step up. Vgl. etwa Blumers/Beinert/Witt, Unternehmenskaufmodelle nach der Steuerreform, DStR 2001, 233; Dautel, Steueroptimierter Unternehmens­kauf, in Finanz Betrieb 7-8/2001, S. 243 ff.; Klumpp, in: Beisel/Klumpp, Der Unterneh­menskauf, S. 318.; Gröger, in: Hölters, Handbuch Unternehmenskauf, S. 355 ff.

[10] Vgl. etwa Fichtelmann, Mantelkauf nach der Steuerreform, StLex 6, 7-8, S. 113/116 ff.; Meyer-Scharenberg, in: Maßbaum/Meyer-Scharenberg/Perlet, Die deutsche Unternehmensbesteuerung, S. 826.

[11] Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sanierung vorliegt und wann sie für die Verrechnung nach § 8c KStG eine Rolle spielt, setzen wir uns in folgenden Abschnitten der Arbeit auseinander.

[12] Vgl. etwa Maier, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Mantelkauf, Rz. 0-1; Achenbach, in: Dötsch\Pung\Mölenbrock, Die KSt. § 8c KStG, Rz. 107; Weiler, Zur Neuorientierung des § 8c KStG, BFuP, 66 (2004), 54; KG-Beschluss vom 23.06.1932, JFG 10, S. 152/154.

[13] BFH v. 08.01.1958, BStBl. III 1958, 97; BFH v. 27.09.1961, BStBl. III 1961, 540; BFH v. 15.02.1966, BStBl. III 1966, 289, und v. 17.05.1966, BStBl. III 1966, 513; BFH v. 29.10.1986, BStBl. II 1987, 308 und 310.

[14] § 8 Abs. 4 KStG a.F.; § 8c KStG.

[15] Vgl. etwa Meyer-Scharenberg, a.a.O., S. 836.

[16] Vgl. etwa BFH v. 19.12.1973, BStBl. II 1974, 181.

[17] Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.08.2007 wurde § 8 Abs. 4 KStG a.F. aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt.

[18] Vgl. etwa BFH Urteil vom 5.6.2007, I R 9/06, BStBl. II 2008, 988; BFH I R 87/07 v. 28.5.2008, BFH/NV 2008, 2129.

[19] Vgl. etwa BT-Drs. 16/4841 v. 27. 03. 2007, S. 75.

[20] Vgl. etwa FG Hamburg Beschluss vom 4.4.2011, 2 K 33/10, DStR 2011, 1172.

[21] Vgl. etwa Gröbl /Schweer, Verlustnutzung nach Anteilseignerwechsel, S. 6.

[22] Vgl. etwa BT-Drs. 16/4841 v. 27. 03. 2007, S. 34.

[23] Vgl. etwa BMF-Schreiben zu Einzelheiten der Anwendung von § 8c KStG v. 04.07.2008, BStBl. I 2008, 736 Tz. 25 mit Hinweis auf H 36 KStH 2006 [Kreis der nahe stehenden Personen] auch § 1 Abs. 2 AStG.

[24] Vgl. etwa BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 27 mit Hinweis auf H 36 KStH 2006 [Beherrschender Gesellschafter – gleichgerichtete Interessen]; Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 933.

[25] Vgl. etwa BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 1.

[26] Vgl. etwa BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 12.

[27] Es wird nicht von dem ertragssteuerlichen Transparenzprinzip ausgegangen. Soweit das Gesetzt explizit etwas anderes nicht vorschreibt, wird es auf die zivilrechtliche Sichtweise abgestellt. Vgl. etwa Pflüger, Neue Regelungen zum Mantelkauf, IWW 12/2008, S. 449 ff.; BFH I R 81/02 v. 20.08.2003, BStBl. II 2004, 614.

[28] Vgl. etwa BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 7.

[29] Vgl. etwa Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 940.

[30] Vgl. etwa BMF-Schreiben v.04.07.2008, a.a.O., Tz. 7.

[31] Vgl. etwa BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz.13.

[32] Vgl. etwa Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 946.

[33] Vgl. etwa Brück, in: Sinewe, Steueroptimierter Unternehmenskauf, S. 85; BMF-Schreiben, v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 7.

[34] Vgl. etwa Suchanek/Rüsch, Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften, DStZ 12/2014, 421.

[35] Vgl. etwa Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 946.

[36] Vgl. etwa Maier, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Mantelkauf, Rn 27.

[37] BFH I R 14/11, v. 30.11.2011.

[38] BMF-Schreiben v. 04.07.2008, a.a.O., Tz. 31 Satz 2.

[39] Diese Problematik wird in dem Schrifttum unterschiedlich behandelt. Die Gegner der unterjährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit argumentieren ihrer Auffassung damit, dass nach dem verfahrenstechnischen zeitlichen Ablauf ein Verlustabzug ausschließlich am Ende des Veranlagungszeitraums möglich ist. Vgl. etwa Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c KStG, Rz. 78d.

[40] Vgl. etwa Ritzer/Stangl, Highlights aus dem Entwurf des neuen BMF-Schreibens zu § 8c KStG, DStR 2014, 977.

[41] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 22.12.2009, BGBl. I 2009, 3950.

[42] Vgl. etwa Brandis, in: Blümlich, KStG § 8c, Rz. 61.

[43] Am 15.04.2014 wurde vom BMF der Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c KStG bekannt gegeben. Dieser Erlass sollte die Auffassung der Finanzverwaltung besonders hinsichtlich der später eingeführten Regelungen erstmal beschreiben.

[44] Als „lucky buy“ ist ein günstiger Kauf zu bezeichnen. Dabei werden i.d.R. die stillen Reserven des erworbenen Unternehmens nicht bzw. nicht vollständig im Preis vergütet.

[45] Vgl. etwa Ritzer/Stangl, a.a.O., S. 977.

[46] Vgl. etwa Ritzer/Stangl, a.a.O., S. 985.

[47] Vgl. etwa Seidel, in: Knott/Mielke, Unternehmenskauf, S. 68 f.

[48] Vgl. etwa Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die KSt, § 8c KStG, Rz. 76 f.

[49] Vgl. etwa Entwurf des neuen BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8c v. 15.04.2014, Rz. 41.

[50] Vgl. etwa Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die KSt, § 8c KStG, Rz. 59d; Ritzer/Stangl, a.a.O., S. 981.

[51] Vgl. etwa Sistermann, Brinkmann, Wachstumsbeschleunigungsgesetz, DStR 2009, 2634; Dötsch, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die KSt, § 8c KStG, Rz. 59k; Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 959; Entwurf des BMF-Schreibens v. 15.04.2014, Rz. 47.

[52] Vgl. etwa Entwurf des BMF-Schreibens v. 15.04.2014, Rz. 48.

[53] Vgl. etwa OFD Rheinland S-2745-1007-St 131 v. 30.03.2011; Lechner/Haisch, in: Köhlner/Goebel/Körner, Handbuch der steueroptimalen Unternehmens­finanzierung, S. 642; Gohr, in: Schnitger/Fehrenbacher, Komm. KSt, S. 970.

[54] Vgl. etwa BT-Drs. 16/13 429, 77.

[55] BMF-Schreiben v. 30.04.2010, IV C 2 – S 2745 – a/08/10005:002, BStBl I 2010, 488.

[56] Vgl. etwa EU-Kommission, Beschluss v. 26.01.2010, K (2011) 275 und v. 15.04.2011, K (2011) 2608; gegen diesen Beschluss ist die Klage vor dem EuGH anhängig.

[57] FG Münster 9 V 357/11-K-G v. 01.08.2011, EFG 2012, 165.

[58] Vgl. etwa BFH I B 49/10 v. 26.08.2010.

[59] Vgl. etwa BMF-Schreiben IV C 2 - S 2741/10/10002 v. 19.10.2011; AEAO zu § 361, Nr. 2.3.

Final del extracto de 65 páginas

Detalles

Título
Wege zur Steueroptimierung beim Share Deal
Universidad
Cologne University of Applied Sciences
Calificación
1,3
Autor
Año
2015
Páginas
65
No. de catálogo
V302849
ISBN (Ebook)
9783668010390
ISBN (Libro)
9783668010406
Tamaño de fichero
776 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Share Deal, Verlustvortrag, Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG, Untergang der Verlustverrechnungsmöglichkeit, § 8c KStG, ertragssteuerliche Organschaft, Gewinnabführungsvertrag, Abzug der Finanzierungskosten, Unternehmenskauf
Citar trabajo
Inga Schäfer (Autor), 2015, Wege zur Steueroptimierung beim Share Deal, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302849

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Wege zur Steueroptimierung beim Share Deal



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona