Vereinsrechtliche Besonderheiten bei politischen Parteien


Trabajo Universitario, 2014

30 Páginas, Calificación: 11 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Begriffliche Bestimmungen und Status einer politischen Partei
1. Begriff und Rechtsform politischer Parteien in Abgrenzung zu Vereinen
2. Stellung der politischen Parteien im Zivilprozess
3. Besonderer verfassungsrechtlicher Status der politischen Parteien
a) Aufgaben politischer Parteien gemäß Art. 21 GG und § 1 PartG
b) Politische Parteien als Verfassungs- bzw. Staatsorgane?
c) Porzessuale Besonderheiten - Rechtsstellung als Antragssteller im Organstreitverfahren
d) Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien

C. Vereinsrechtliche Besonderheiten bezüglich der Mitgliedschaft in einer politischen Partei
a) Ausschließliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen
b) Kein Parteienstatus einer „Ausländer- oder Exterritorialpartei“ gen. § 2 Abs. 3 PartG
c) Keine Mitgliedschaft aufgrund mangelnden Wahlrechts gem. §10 Abs. 1 S. 4 PartG
d) Keine Handelndenhaftung gemäß § 37 PartG

D. Rechtliche Besonderheit bzgl. der Auflösung politischer Parteien
a) Verbot einer politischen Partei
b) Verlust der Rechtsstellung als politische Partei gem. § 2 Abs. 2 PartG

E. Vereinsrechtliche Besonderheiten bezüglich der Finanzen einer politischen Partei
1. Öffentliche Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 S.4 GG, § 23
2. Öffentliche Finanzierung

F. Schluss

A. Einleitung

Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit den vereinsrechtlichen Besonderheiten bei den politischen Parteien. Da politische Parteien Vereine sind, finden grundsätzlich privatrechtliche Vorschriften des BGB Anwendung auf die Parteien. Diese werden jedoch aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien durch das Parteiengesetz ergänzt bzw. verdrängt.

Zunächst wird der Begriff von politischen Parteien, deren Ziele und Aufgaben, sowie deren Unterschiede zu den Vereinen bezüglich der eben genannten Themen näher behandelt.

Anschließend wird die besondere verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien gegenüber den Vereinen betrachtet und die daraus resultierenden prozessualen Besonderheiten näher beschrieben. Darauffolgend werden die vereinsrechtlichen Besonderheiten im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer Partei erläutert, sowie die Voraussetzungen des Verbotes einer politischen Partei. Abschließend werden auf die rechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die staatliche Finanzierung und die öffentliche Rechenschaftslegung politischer Parteien Bezug genommen.

B. Begriffliche Bestimmung und Status einer politischen Partei

1. Begriff und Rechtsform politischer Parteien in Abgrenzung zu Vereinen

Der Begriff der Parteien ist im § 2 PartG legaldefiniert. Dort heißt es, dass Parteien Vereinigungen von Bürgern sind, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Aufgrund dessen, dass Parteien gemäß § 2 Abs. 1 PartG Vereinigungen von Bürgern sind, sind diese als privatrechtliche Organisationen zu qualifizieren, wodurch „auch privatrechtliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff BGB) zum Zuge“1kommen. Auch das Bundesverfassungsgericht qualifiziert politische Parteien als Vereine. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.10.2952 heißt es: „Begrifflich gehören auch die Parteien zu den "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG.“2Die rechtlichen Vorschriften des Vereinsrechtes bezüglich politischer Parteien werden jedoch durch das Parteiengesetz ergänzt bzw. durch diese verdrängt. Vereine i.S.d. Art 9 GG werden definiert als „jeder Zusammenschluss zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer Personen oder Personenvereinigung für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft.“3.

Grundsätzlich sind die Parteien als „rechtsfähige Vereine gern. § 21 BGB oder nichtrechtsfähige Vereine gern. § 54 “4organisiert. Diese Rechtsform kommt zur Anwendung, da politische Parteien einen nicht-gewerblichen Zweck nachgehen und aufgrund ihrer verbandlichen Struktur.5Daher können politische Parteien nicht in Form anderer Körperschaften, wie z.B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft organsiert werden.

Aufgrund der privatrechtlichen Organisationsform der politischen Parteien sind diese nun von Vereinen i.S.d. Vereinsgesetzes zu differenzieren. Ein Verein ist laut § 2 VereinsG jede Vereinigung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. „Während die Parteien und ihre Rechtsverhältnisse auch in Art. 21 [GG] und im PartG behandelt werden, ist das Vereinswesen nur in Art. 9 [GGJ und im Vereinsrecht geregelt. Zwar sind die Parteien ihrer Rechtsform nach Vereine des bürgerlichen Rechts, die grundsätzlich Vereinsautonomie besitzen und deren Rechtsbeziehungen sich insbesondere gegenüber ihren Mitgliedern nach den zivilrechtlichen Normen des Vereinsrecht bestimmen [...], doch werden diese vereinsrechtlichen Regelungen 'von Art. 21 [GGJ und dem PartG überlagert und ggf. verdrängt. Soweit also der verfassungsrechtliche Status der Partei reicht oder Sonderregelungen im PartG bestehen, ist Vereinsrecht nicht anwendbar. “[6]Art. 21 GG und die im Parteiengesetz enthaltenen Rechtsnormen sind gegenüber Art. 9 GG und den vereinsrechtlichen Regelungen als lex specialis anzuwenden. Dies gilt sowohl für das Verbot von politischen Parteien gern. Art. 21 Abs. 2 GG im Verhältnis zum Verbot von Vereinen i.S.d Art 9 Abs. 2 GG, als auch Art. 21 Abs. 1 GG zu Art. 9 Abs. 1 GG bezüglich der Ausprägung der Parteienfreiheit. Zudem weist § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ausdrücklich daraufhin, dass Parteien im Sinne des Art. 21 GG keine Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes darstellen.

Eine Differenzierung der politischen Parteien zu den Vereinen besteht auch in Hinsicht bei der Eintragung der Partei bei dem Registergericht, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Grundsätzlich muss das Registergericht denselben Prüfungsmaßstab bei Parteien wie bei Vereinen ansetzen, jedoch hat dieses zusätzlich noch „zuprüfen, ob die Satzung in Übereinstimmung mit den zwingenden Vorschriften des PartG beschlossen worden ist.“7

Daher sind politische Parteien grundsätzlich als Vereine i.S.d. Art. 9 GG zu qualifizieren, die jedoch in ihrer rechtlichen Ausgestaltung zusätzlich zu den vereinsrechtlichen Regelungen dem Art. 21 GG und Parteiengesetz unterliegen. „Die BGB-Vorschriften gelten der lex specialis immer nur subsidiär, sind aber keineswegs von vornherein nur auf die unpolitischen Funktionen der Parteien beschränkt.“8

2. Stellung der politischen Parteien im Zivilprozess

Vereine die durch Eintragung Rechtsfähigkeit erlangen sind gemäß § 50 ZPO sowohl aktiv, als auch passiv legitimiert. Diese Regelung trifft auch auf politische Parteien zu, die durch Eintragung bei dem zuständigen Registergericht rechtsfähig geworden sind. Sofernjedoch Parteien nichtrechtsfähige Vereine sind, wird § 50 ZPO durch § 3 PartG verdrängt. Daher können auch politische Parteien die als nichtrechtsfähige Vereine organisiert sind „unter ihrem Namen klagen und verklagt werden“9und erhalten demnach auch die aktive und passive Parteifähigkeit in einem Zivilprozess.

3. Besonderer verfassungsrechtlicher Status der politischen Parteien

a) Aufgaben politischer Parteien gemäß Art. 21 GG und § 1 PartG

Wie bereits oben festgestellt, sind politische Parteien privatrechtliche Vereinigungen. Fraglich ist nun, wie sich Parteien in ihrer Zielsetzung von den Vereinen differenzieren.

Vereine unterscheiden sich in ihrer Rechtsform in einen wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB und einem nicht wirtschaftlichen Idealverein gemäß § 21 BGB. „Nicht wirtschaftliche Vereine oder Idealvereine streben nach Wortlaut und Durchführung ihrer Satzung ein nicht 'wirtschaftliches Ziel an. Zu den Idealvereinen zählen nicht nur die Vereine, die überhaupt keinen Geschäftsbetrieb anstreben oder unterhalten, sondern auch die Vereine, deren Hauptzweck nach ihrer Satzung ein ideeller Zweck ist [..f.“[10]Ein ideeller Zweck eines Vereines kann auch in der politischen Einflussnahme liegen. Dieser muss jedoch nicht als Hauptzweck des Vereines dienlich sein. Vereine können in ihrer Satzung zudem auch andere ideelle oder sogar erwerbswirtschaftliche Zwecke regeln.

Die Aufgabe der politischen Parteien ist in der begrifflichen Bestimmung dieser in § 2 Abs. 1 PartG durch drei Wesenselemente gekennzeichnet: „Parteien sind körperschaftlich organisierte Vereinigungen natürlicher Personen (Strukturelement), die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen, insb. durch gewählte Repräsentanten in Volksvertretungen (Zielelement), soweit sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse diese Zielsetzung ernstlich verfolgen (Erfordernis der Ernsthaftigkeitj.“11Aufgrund dessen, das politische Parteien körperschaftlich organisierte Vereinigungen sind, sind diese nun in ihrer Zielsetzung zu den Vereinen im Vergleich zu betrachten. ,,Der körperliche Zusammenschluss [in Form der politischen Partei] muss in seiner Satzung als Hauptzweck bzw. Hauptzielsetzung die dauernde oder zumindest auf längere Zeit beabsichtigte Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Bereich des Bundes oder eines Bundeslandes verankert haben; die praktische Verbandsarbeit muss diese Zielrichtung auch verfolgen. Wird vorrangig ein anderer idealer oder gar ein erwerbswirtschaftlicher Zweck erstrebt, so besteht keine Partei.“12Diese Zielsetzung ist verfassungsrechtlich in Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG normiert. ,,Die politischen Parteien, denen Art. 21 [GG] verfassungsrechtlichen Status zuerkennt, sind notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes; die moderne Massendemokratie bedarf ihrer, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen. Als integrierende Bestandteile der demokratischen Ordnung wirken die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten. “13Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 19. Juli 196614zum Ausdruck gebracht, dass Parteien eine exponierte Stellung als Mittler zwischen Volk und Parlament einnehmen, sowie zur politischen Bildung beitragen.

Konkretisiert wird Art. 21 GG durch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG, in dem der Begriff der Partei durch jene Zielsetzung definiert wird, das Parteien Vereinigungen von Bürgern sind, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des deutschen Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, sofern diese Parteien eine Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzungen ist den politischen Parteien gemäß § 2 Abs. 1 Hs. 1 PartG aufgetragen. In § 2 Abs. 1 PartG sind der Umfang und Festigkeit ihrer Organisation die sich aus den vereinsrechtlichen Regelungen des BGB15ergeben, weiterhin die Anzahl der Parteimitglieder, sowie das öffentliche in Erscheinung treten als grundlegende Formulierungen der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung politischer Parteien geregelt. Des Weiteren ist eine Satzung sowie ein Wahlprogramm notwendig, um die Ernsthaftigkeit erkennen zu lassen. Bezüglich der in § 2 Abs. 1 Hs.l geregelten Festigkeit der Organisation ist hinzuzufügen, dass „ein Minimum an ausgebauter Organisation von gewisser Dauerhaftigkeit und Widerstandsfähigkeit“16notwendig ist. Zu der Ernsthaftigkeit der Organisation von politischen Parteien gehören „ein Vorstand, eine Satzung und Geschäftsstellen,“17Zudem ist eine gewisse Anzahl an Mitgliedern notwendig, die der der Gründungs- und Vorstandsmitgliedern aufDauer übersteigen muss.

[...]


1MaurerHartmut: Staatsrecht I. Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktion, 6. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2010, § 11 Rdnr. 12, Seite 330

2BVerfGE 2, 1

3Jarass, Hans D., Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 11. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2011, Art. 9 Rdnr. 3, S. 286

4 Ebd. § 11 Rdnr. 19, Seite333

5Kersten, Jens/Rixen, Stephan (Hrsg.): Parteiengesetz (PartG) und Europäisches Parlament. Kommentar, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2009, § 3 Rdnr. 29, S. 116

6Katz, Alfred: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2010; §13 Rdnr. 277

7Reichert, Bernhard: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, Luchterhand, Köln 2010 Rdnr. 6107, S. 1020

8Ebd. S. 55

9Ebd., Rdnr. 6302, S. 1053

10 Bährle, Ralph Jürgen: Vereinsrecht. Schnell erfasst, Springer Verlag Heidelberg 2010

11Morlok, Martin: Parteiengsetz, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck, Baden-Baden 2013, § 2 Rdnr. 2

12Reichert, Bernhard: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage, Luchterhand, Köln 2010, S. 1016 Rdnr. 6084

13Katz, Alfred: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2010, § 13 Rdnr. 271

14 BVerfGE 20, 56

15§ 21 ff. BGB

16 Morlok, Martin: Parteiengesetz, 2. Auflage, Nomos, München 2013, § 2, Rdnr. 10

17 Ebd.

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Vereinsrechtliche Besonderheiten bei politischen Parteien
Universidad
http://www.uni-jena.de/  (Stiftungsinstitut)
Curso
Probeseminar zum Stiftungs- und Vereinsrecht
Calificación
11 Punkte
Autor
Año
2014
Páginas
30
No. de catálogo
V310521
ISBN (Ebook)
9783668092365
ISBN (Libro)
9783668092372
Tamaño de fichero
1112 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Verein, Parteien, Rechtsvergleich, Vereinsrecht, Parteienrecht, Politik
Citar trabajo
Tim Petter (Autor), 2014, Vereinsrechtliche Besonderheiten bei politischen Parteien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310521

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Título: Vereinsrechtliche Besonderheiten bei politischen Parteien



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