Wie ausgewogen ist das Mächtegleichgewicht im Bikameralismus? Ein Vergleich zwischen US-Senat und deutschem Bundesrat


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2014

16 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Historische Entwicklung des Bikameralismus in den USA und Deutschland

2. „Wie ausgewogen ist das Mächtegleichgewicht im Bikameralismus?“ – Ein Vergleich zwischen Deutschem Bundesrat und US-Senat
2.1 Der deutsche Bundesrat
2.1.1 Zusammensetzung
2.1.2 Beteiligung am Gesetzgebungsprozess
2.1.3 Weitere Funktionen:
2.1.4 Form des Föderalismus
2.1.5 Politikverflechtung
2.2 Der US-Senat
2.2.1 Zusammensetzung
2.2.2 Beteiligung am Gesetzgebungsprozess
2.2.3 Weitere Funktionen
2.2.4 Form des Föderalismus
2.2.5 Parteizugehörigkeit

3. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Stimmenverteilung im deutschen Bundesrat

Abb. 2: Gang der Gesetzgebung in Deutschland

Abb. 3: Wiederwahlquote von Amtsinhabern des US-Senats

Abb. 4: Eingebrachte und verabschiedete Gesetze des US-Senats

Abb. 5: Zusammensetzung des Senats nach Parteizugehörigkeit

1. Historische Entwicklung des Bikameralismus in den USA und Deutschland

Die Idee einer zweiten Kammer ist in der deutschen Geschichte bis auf die Bundesversammlung des Deutschen Bundes 1815 zurückzuführen. Bismarck berief sich auf diese, als er 1871 eine zweite Kammer verfassungsrechtlich festschrieb.[1]Nach dem zweiten Weltkrieg (im Jahre 1948) wurde der sog. „Parlamentarische Rat“ durch die Alliierten (Besatzungsmächte) eingesetzt. Hier diskutieren die vom Landesparlament gewählten Abgeordneten zwischen dem von SPD geforderten Senatsmodell nach US-amerikanischem Beispiel und dem von CDU/CSU vertretenen Bundesratsmodell als zweite Kammern.

Im November 1948 einigte man sich auf eine „abgeschwächte Bundesratslösung“. (vgl. Eith/Siewert 2010: 102). Dies wurde durch die Verabschiedung eines neuen Grundgesetzes 1949 gesichert (Art. 20 GG: „Ewigkeitsklausel“).

Bis etwa 1780 herrschte in den USA dagegen die Überzeugung einer reinen Demokratie durch ein Einkammersystem („the popular branch of government“). Die föderale Ordnung allerdings bedingte ein Zweikammersystem, so wurde 1781 die erste nationale Verfassung („Articles of Confederation“) verabschiedet. Dies hatte die Einrichtung des heutigen Kongresses zur Folge. Er stellte sowohl Exekutiv- als auch Legistlativorgan dar, allerdings besaß er sehr beschränkte Kompetenzen.

Auf dem Konvent von Philadelphia 1787 fand – ähnlich wie in der deutschen Geschichte – eine Debatte zwischen zwei konträren Systemen statt. Einerseits der für zwei gleichberechtigte Kammern als Legislative stimmende „Virginia-Plan“, andererseits der New Yersey-Plan, welcher sich für ein Einkammersystem mit erweiterten Kompetenzen aussprach. Das Ergebnis war die Einrichtung einer zweiten Kammer des Kongresses: der „heutige“ US-Senat. Da das Repräsentantenhaus bereits per Direktwahl durch das Volk ernannt wurde, kam die Diskussion des Wahlsystems für den Senat auf. Folgendes wurde durch den „Great Compromise“ festgelegt: Jeder Einzelstaat wird zwei Senatoren entsenden (vgl. Haas 2010: 26ff.). Dies sollte die Diskrepanz zwischen großen und kleinen Gliedstaaten „bekämpfen“.

Es folgt nun eine Zusammenstellung der Gegebenheiten in beiden Systemen, welche letzten Endes in Hinblick auf das Mächtegleichgewicht zwischen den jeweils beiden Kammern ausgewertet werden.

2. „Wie ausgewogen ist das Mächtegleichgewicht im Bikameralismus?“ – Ein Vergleich zwischen Deutschem Bundesrat und US-Senat

2.1 Der deutsche Bundesrat

2.1.1 Zusammensetzung

Die Mehrheit des damaligen Parlamentarischen Rats entschied sich für eine „abgeschwächte Bundesratslösung mit moderater Stimmenspreizung und somit für einen Mittelweg zwischen föderativer und demokratischer Repräsentation“ (Eith/Siewert 2010: 105).

„Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. [...]“, heißt es in Artikel 51, Abs. 1 des Grundgesetzes. Hieraus folgt, dass die deutsche zweite Kammer keiner festen Legislaturperiode und somit auch keiner direkten Wahl unterliegt. Aufgrund von unterschiedlichen Regierungswechseln auf Landesebene, kommt es zu einer unregelmäßig wechselnden Zusammensetzung. Deswegen kann man den Bundesrat als „ewiges Organ“ bezeichnen (vgl. Eith/Siewert 2010: 104). Hieraus ergibt sich allerdings ein „Dauerwahlkampf“, der zu Reformblockaden führt und somit keine effiziente Politik zulässt.

Das Volk ist hier nur indirekt durch die Landesregierungswahlen beteiligt (s.o.).

Die Stimmenverteilung orientiert sich an der Bevölkerungsgröße des Bundeslandes. So heißt es in Artikel 51, Absatz 2 GG: „Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.“

Abb. 1:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: in Anlehnung an Eith, Ulrich/Siewert, Markus B.: Das „unechte“ Unikat: der Deutsche Bundesrat, Tab. 5.1, S.104, in: Riescher, Gisela/Ruß, Sabine/Haas, Christoph M.: Zweite Kammern, München 2010.

Im Bundesrat befinden sich insgesamt also 69 Sitze (vgl. Eith/Siewert 2010: 104). Um Beschlüsse fassen zu können, benötigt man eine absolute Mehrheit, sprich 35 Stimmen (Art. 52, Abs. 3 GG). Verfassungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit, um die Verfassung etwa vor politischen Extremen zu schützen. An dieser Stelle sieht man die Lehren, die die deutsche Politik aus der nationalen Vergangenheit gezogen hat; andererseits jedoch auch die Angst vor erneutem Politikextremismus.

Eine weitere Änderung im Gegensatz zu der Bikameralismusvariante des Deutschen Reiches ist, dass der Bundesrat selbst den Bundesratspräsidenten auf ein Jahr wählt und nicht der Reichskanzler den Vorsitz bestimmt. Dies spricht ebenso für eine Schutzmaßnahme gegenüber politischen Extremen.

1950 beschlossen die Ministerpräsidenten durch die Königsteiner Vereinbarung einen „neuen Werdegang“ der Präsidentschaft. Immer zum 1. November wechselt die Präsidentschaft vom einem zum nächsten Bundesland, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Einwohnerzahl (vgl. Eith/Siewert 2010: 105).

2.1.2 Beteiligung am Gesetzgebungsprozess

Sowohl Bundestag und Bundesregierung wie auch der Bundesrat besitzen im Legislativprozess ein Initiativrecht (Art. 76 GG). Für den Bundesrat ist die Einflussmöglichkeit von der Art der Gesetze abhängig. Bei sogenannten Einspruchsgesetzen besitzt er ein suspensives Vetorecht, im Falle eines Zustimmungsgesetzes jedoch ein absolutes Vetorecht. Lediglich an letzterer Stelle steht der Bundesrat dem Bundestag auf Augenhöhe gegenüber (vgl. Eith/Siewert 2010: 108).

Eine Besonderheit stellt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und –rat dar, in dem beide Parteien in gleicher Zahl vertreten sind. Im Grundgesetz regelt hierzu Artikel 77 die Legislativrechte von Bundesrat und –tag.

„Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. [...]“, heißt es etwa in Art. 77, Abs. 2 GG.

Wie in Abbildung 3 zu sehen, legen sich die drei Legislativorgane gegenseitig Gesetzesvorlagen vor. Nach der 3. Lesung durch den Bundestag, wird der Gesetzesvorschlag wiederum an den Bundesrat weitergegeben. Dieser kann der Vorlage zustimmen oder den oben erwähnten Vermittlungsausschuss berufen, in dem dann die drei Legislativorgane unter Führung des Vermittlungsausschusses verhandeln. Verbleibt der Gesetzesvorschlag ohne Änderung, so stimmt der Bundesrat erneut ab. Im Falle eines Änderungsvorschlags berät der Bundestag erneut.

An dieser Stelle kommt die Frage, ob es sich um ein einfaches Gesetz („Einspruchsgesetz“) oder um ein Zustimmungsgesetz handelt. Bei ersterem hat der Bundesrat die Möglichkeit der Billigung oder des Einspruchs, woraufhin der Bundestag darüber abstimmt. Wird der Bundesrat hierbei nicht überstimmt, wird der Gesetzesvorschlag abgelehnt.

Handelt es sich um Zustimmungsgesetze, kann der Bundesrat diese nur mit einer Zweidrittelmehrheit „abwehren“. Erlangt das Plenum hierbei nur eine einfache Mehrheit, wird das Gesetz durch Bundesregierung und Bundespräsidenten verkündet.

Es fällt auf, dass der Bundesrat hinsichtlich der Legislativfunktion äußerst eingeschränkt ist. Die deutsche zweite Kammer hat andere, wichtigere Aufgaben zu erfüllen. Auf diese wird im Folgenden noch eingegangen.

[...]


[1]1Der Reichstag wurde vom männlichen Volk direkt gewählt, im Bundesrat wurden Fürsten von Bevollmächtigten ihrer Regierungen repräsentiert (vgl. Eith/Siewert 2010: 98).

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Wie ausgewogen ist das Mächtegleichgewicht im Bikameralismus? Ein Vergleich zwischen US-Senat und deutschem Bundesrat
Université
Technical University of Chemnitz  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Seminar "Das Regierungssystem der USA in vergleichender Perspektive"
Note
2,3
Auteur
Année
2014
Pages
16
N° de catalogue
V311065
ISBN (ebook)
9783668097773
ISBN (Livre)
9783668097780
Taille d'un fichier
1006 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bikameralismus, Zweite Kammer, Erste Kammer, Senat, Bundesrat, USA, Deutschland, Vergleich, Zweikammersystem, Mächtegleichgewicht, Kompetenzen
Citation du texte
Andreas Will (Auteur), 2014, Wie ausgewogen ist das Mächtegleichgewicht im Bikameralismus? Ein Vergleich zwischen US-Senat und deutschem Bundesrat, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311065

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