Die steigende Bedeutung der Compliance-Kultur in der Finanzbranche


Élaboration, 2015

37 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagendefinitionen im Rahmen der Arbeit
2.1 Der Begriff der Compliance
2.2 Die rechtliche Notwendigkeit von Compliance
2.3 Die Organisation der Compliance-Abteilung in Finanzinstituten
2.4 Die Bestandteile eines Compliance-Management-Systems nach IDW PS 980
2.5 Erläuterung der Organisationskultur

3 Die Einführung einer Compliance-Kultur
3.1 Instrumente und Maßnahmen eines effektiven Kulturprogramms
3.2 Die Herausforderungen bei der Begleitung des Kulturwandels

4 Die Notwendigkeit des Kulturwandels

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Darstellung der Bestandteile eines Compliance-Management-Systems 9

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Auch Jahre nach der Finanzkrise erschüttern immer wieder Skandale die Branche und las- sen Banken in einem schlechten Licht erscheinen. So auch die Manipulation des Libor Zinssatzes, die eine Beschönigung der Kreditwürdigkeit bewirkte. Durch den künstlich niedrig gehaltenen Zins verloren viele Privatkunden Teile ihres Geldes, da ihr Zinssatz vom Libor gesteuert wurde. Fehlverhalten aus vergangenen Jahren holen Banken ein und entfalten ihre negative Wirkung in Form von immer neuen Skandalen. Es ist an der Zeit Maßnahmen zu treffen, um verlorenes Vertrauen wieder herzustellen, bevor die Unzufrie- denheit der Kunden das Maß übersteigt.1

Eine Möglichkeit der Rückgewinnung von Vertrauen ist die Durchführung eines Kulturwandels innerhalb des Institutes. Die Schaffung einer Risikokultur, bei der der Schutz der Reputation des Instituts im Mittelpunkt steht, wäre ein erster Schritt zur Wiedergutmachung von Verlusten. Eine kulturelle Neuausrichtung bedarf einer Implementierung nachhaltiger Unternehmenswerte in das tägliche Handeln, auf der Grundlage gemeinsamer Werte für das Verhalten der Mitarbeiter.2

Compliance, als Übereinstimmung des Handelns im Einklang mit geltendem Recht inner- halb der Finanzinstitute, bedarf einer nachhaltigen Umsetzung zum einen durch die In- tegration der Compliance-Struktur in die Geschäftstätigkeit und zum anderen durch die Verankerung der Compliance-Kultur bei den Unternehmensmitgliedern.3Der Anstieg der regulatorischen Anforderungen seit der Krise wirkt sich sowohl auf Prozesse und die tech- nische Ausstattung aus, aber auch auf die Mitarbeiter der Banken. Es ist ein Umdenkungs- prozess notwendig bei dem, neben der organisatorischen und technischen Anpassung der Compliance-Strukturen, ein kultureller Wandel vollzogen wird. Jedoch haben die Finan- zinstitute seit der Krise noch nicht wieder zu einem neuen Gleichgewicht gefunden. Die vielen Skandale belegen ein kulturelles Ungleichgewicht und erzeugen Vertrauensverlus- te.4

Diese Arbeit fokussiert die Notwendigkeit eines Kulturwandels in der Finanzbranche auf Grund von früheren Fehlverhaltens und der Finanzkrise. Der Leser lernt die Instrumente und Maßnahmen der Compliance-Kultur kennen sowie mögliche Schwierigkeiten auf dem Weg zu ethik-konformen Veränderungen. Diese Ausarbeitung zeigt die Möglichkeiten der Steuerung kultureller Aspekte innerhalb des Finanzinstituts auf und soll dahingehend sen- sibilisieren.

Abgrenzung

Als Finanzinstitute werden in dieser Ausarbeitung diejenigen Institutionen verstanden, die gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) folgendermaßen definiert sind: „Kre- ditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.“5 Für diese Institute wird der rechtliche Rahmen i. S. v. nationalen Gesetze und Regularien definiert. Hierzu zählen u. a. das KWG und das Geldwäschegesetz (GwG) sowie die Hand- lungsempfehlungen aus den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (Ma- Comp) und das Risikomanagement (MaRisk) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin). Die internationale Rechtsprechung ist für weltweit tätige Institute zwar relevant, auf eine Ausarbeit wird allerdings, auf Grund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit, verzichtet.

Vorgehensweise

Die vorliegende Case Study beginnt einleitend mit der Vorstellung der Problemstellung, der Ziele, einer thematischen Abgrenzung und der Vorgehensweise der Arbeit.

Im zweiten Abschnitt folgen Grundlagendefinitionen die im Rahmen der Ausarbeitung relevant sind. Hierzu gehören die Erläuterung der Organisationskultur sowie des Compliance-Begriffs, wesentliche rechtliche Grundlagen und Anforderungen, die aufbau- sowie ablauforganisatorische Integration der Compliance-Funktion, ebenso wie die Vor- stellung der Bestandteile eines Compliance-Management-Systems gemäß des IDW PS 980.6

Das dritte Kapitel beschreibt, im Rahmen der Möglichkeiten der Einführung der Compliance-Kultur, zunächst Instrumente und Maßnahmen, die für eine nachhaltige und wirksame Kultur maßgebend sind. Beispiele hier sind u. a. ein aktives Commitment durch das Management und regelmäßige Mitarbeiterschulungen. Ebenfalls werden die Heraus- forderungen einer kulturellen Umstrukturierung in Finanzinstituten erläutert. Darauf auf- bauend kann im vierten und letzten Abschnitt des Hauptteils die Bedeutung der Compliance-Kultur vor dem Hintergrund der Finanzkrise und des Vertrauensverlustes in die Branche herausgearbeitet werden.

Die Case Study findet ihren Abschluss in einem Fazit durch Zusammenfassung und kritischer Würdigung der Kernaussagen. Darüber hinaus werden Handlungsempfehlungen für Institute formuliert.

2 Grundlagendefinitionen im Rahmen der Arbeit

2.1 Der Begriff der Compliance

Der Begriff Compliance ist der angelsächsischen Rechtsterminologie entnommen.7Von „to comply with“ abgeleitet bedeutet dies Handeln im Einklang mit geltendem Recht.8Compliance als schlichte Gesetzestreue zu übersetzen, und somit auf die juristische Sichtweise zu beschränken, greift jedoch zu kurz.9Zusätzlich deckt der Begriff die Managementfunktion ab, die das Ergreifen von präventiven Maßnahmen zur Minderung von Haftungsrisiken durch Rechtsverletzungen, beinhaltet.10Grundsätzlich ist es wichtig innerhalb des Unternehmens ein rechtskonformes Verhalten durch organisatorische Maßnahmen und entsprechende Prozesse und Strukturen sicherzustellen.11

Den Ursprung findet Compliance für deutsche Unternehmen in der angloamerikanischen Banken- und Finanzwelt Ende der 1980er Jahre.12Compliance wurde dort als Konzept zur Sicherstellung eines regelkonformen Verhaltens in den klassischen Risikobereichen der Banken verwendet. Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem heutigen Verständnis von Compliance. Das unternehmerische Haftungsrisiko, als Folge von Gesetzesübertretun- gen, soll durch entsprechende Strukturen im Unternehmen vermieden bzw. reduziert wer- den.13

Es gibt keine einheitliche Definition von Compliance. In dieser Arbeit umfasst das Compliance-Verständnis die beiden folgenden Aspekte: Compliance lässt sich in ein regel- orientiertes und eine werteorientiertes Compliance unterteilen. Die regelorientierte Kom- ponente fokussiert das formale Regelwerk und die Verhinderung von Fehlverhalten im Unternehmen. Sie konzentriert sich auf die Legalität unternehmerischen Handelns ebenso wie auf die Konformität des Verhaltens von Management und Mitarbeitern ab. Hierzu ist die Einhaltung der Gesetze für alle Mitarbeiter Pflicht. Darüber hinaus sollten Verhaltensrichtlinien, Verbote und Regelungen eingeführt und umgesetzt, aber auch Kontrollmechanismen in Strukturen und Prozesse implementiert werden. Eine regelorientierten Compliance fördert eine schnelle Umsetzung und eine gute Überprüfbarkeit und Steuerbarkeit der Anforderungen. Sie ist hingegen nur gering flexibel, es besteht die Gefahr der Misstrauenskultur und Geschäftsprozesse könnten verkomplizieren.14

Die wertorientierte Compliance wird auf der anderen Seite durch ein umfassendes Wertemanagement bestimmt. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der Unternehmenskultur und auf ethischer Integrität. Stakeholder Anforderungen, die gesetzliche Anforderungen überschreiten, werden berücksichtigt. Des Weiteren zielt das wertorientierte ComplianceManagement auf eine Internalisierung von Normen ab. Die Orientierung in formal nicht geregelten Bereichen und Grauzonen, der Reputationsgewinn sowie das Vertrauen und die Motivation der Mitarbeiter sind hier vorteilhaft.15

Ziel von Compliance ist die Verhinderung von Rechtsverstöße und der Haftung, indem gesetzliche und unternehmensindividuelle Regularien festgelegt, umgesetzt, kontrolliert und überprüft werden.16Trotz juristischer Grundlagen besteht keine Rechtspflicht zur Um- setzung eines Compliance-Systems. Jedoch ist dies, auf Grund des Unternehmensinteresses finanzielle Risiken und Reputationsrisiken zu reduzieren und vorzubeugen, notwendig.17 Für international agierende Unternehmen ist ein solches System, infolge der Globalisie- rung und der Entwicklung einer übergreifenden Wirksamkeit internationaler Rechtspflich- ten (Exterritorialität), verpflichtend.18

2.2 Die rechtliche Notwendigkeit von Compliance

Der § 25a des KWG „Besondere organisatorische Pflichten“ ist für Kreditinstitute von Be- deutung und besagt: „Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen […]“19. Dieser Umstand ver- langt, im Rahmen eines Risikomanagements, die Einrichtung eines internen Kontrollsys- tems, dass eine Risikocontrolling- aber vor allem eine Compliance-Funktion einschließt.20 Ebenfalls wichtig ist das GwG, dass zur Errichtung von Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet mit dem Ziel illegale Handlungen aus Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verhindern, aufzudecken bzw. zu bekämpfen.21Die BaFin verfasste konkrete Handlungsempfehlungen und veröffentlichte im Jahr 201022die Mindestanforde- rungen an die Compliance-Funktion gemäß den §§ 31 ff. des WpHG in Form von Muss- und Sollregelungen und Empfehlungen zur Definition der Verantwortlichkeit der Ge- schäftsleitung zur Einhaltung der WpHG-Pflichten ebenso wie der Errichtung einer ord- nungsgemäßen Geschäftsorganisation.23Zudem gibt es die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk ± Novellierung im Jahr 201224), die auf dem § 25a Abs. 1 des KWG beruhen und als Leitfaden für die Ausgestaltung des Risikomanagements, mit dem Ziel der adäquaten Implementierung, gilt.25(Eine detaillierte Ausarbeitung ist im Anhang auf S. 30 zu finden.)

2.3 Die Organisation der Compliance-Abteilung in Finanzinstituten

Die Aufbauorganisation der Compliance-Funktion orientiert sich an den drei Grundfunkti- onen Prävention, Aufdeckung und Reaktion. Die Ansiedlung der Compliance-Funktion im Unternehmen kann auf Basis verschiedener Modelle geschehen. Je nach Unternehmens- größe kann, eine eigenständige Compliance-Abteilung als Stabsstelle angesiedelt werden. Alternativ ist die Integration in eine bestehende Abteilung, wie z. B. der Personal- oder Finanzabteilung, aber auch eine Auslagerung an externe Berater möglich.26In jedem Falle ist auf eine organisatorische Trennung der Bereiche Compliance und der Internen Revision sowie auf eine angemessene personelle Ausstattung zu achten.27

Jedes Institut hat die Pflicht zur Ernennung eines Compliance-Beauftragten, der für die Einhaltung und Durchführung der Compliance-Funktion verantwortlich ist.28Der Officer ist als Funktionsträger des Instituts „ohne öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung gegenüber einer Behörde“29zu sehen und hat drei zentrale Aufgaben zu erfüllen. Die erste umfasst die Unterstützung der Mitarbeiter bei der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Regularien sowie der Ethik- und Verhaltensrichtlinien. Hierzu zählt gleichermaßen die Prävention vor wett- bewerbswidrigen Absprachen und Bestechungshandlungen. Liegen betrügerische Hand- lungen oder Rechtsverstöße vor, so hat der Compliance-Officer unverzüglich, auf Grund der Pflicht zur Eskalation, Meldung zu machen. Weiterhin sind die Compliance- Maßnahmen des Instituts zu bewerten und zu überwachen. Das Compliance-System ist in gleichen Abständen zu überprüfen und ggf. zu optimieren. Zuletzt erstattet der Beauftragte in regelmäßigem Turnus, meist jährlich, Bericht, je nach Unternehmensgröße und ±risiko auch häufiger. Die Adressaten des Reports sind, neben der Geschäftsleitung, der Aufsichts- rat und die Interne Revision.30Allgemein sollte der Beauftrage fest in alle operativen Pro- zesse integriert und mit den Geschäftspraktiken vertraut sein.31Er kann nur dann wirksam agieren, wenn er über genügend Informationen sowie über materielle und personelle Res- sourcen verfügt. Der Compliance-Beauftragte kann als „Garant“ strafrechtlich belangt werden, wenn ihm eine Unterlassung seiner Pflichten nachgewiesen werden kann, aber auch wenn Dritte gegen Rechtspflichten verstoßen.32

2.4 Die Bestandteile eines Compliance-Management-Systems nach IDW PS 980

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verfasst im Prüfungsstandard 980 freiwillige Regelungen zum Compliance Management System.33Compliance-Systeme die- nen in der Unternehmenspraxis der Organisation und Überwachung von gesetzlichen und regulatorischen Pflichten, um Verstöße vorzubeugen, frühzeitig zu erkennen und zu besei- tigen.34Das Compliance-System oder auch Compliance-Management-System (CMS) ist angemessen gestaltet, „wenn es geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen, als auch solche Regelverstöße zu verhindern.“35Hintergrund des CMS ist die Vermeidung der Haftung durch Gesellschafter und Organe. Darüber hinaus dient ein Compliance-System zum Schutz der Beschäftigten und des Unternehmens, insbesondere der Vermögensseite und der Reputation.36Compli- ance-Modelle sind individuell auf das jeweilige Unternehmen abzustimmen.37So lautet es in den Compliance Matters der EU-Kommission von 2011: „Compliance-programmes need to be tailor-made to the company concerned […] no ‘one size fits all’ model”.38

Ein CMS i. S. d. IDW PS 980 besteht aus den nachfolgenden Grundelementen, die in die Geschäftsabläufe eingebunden werden. Die Ausgestaltung des Systems obliegt dabei der Geschäftsführung, richtungsweisend sind hierbei die Compliance-Ziele, die Geschäftstätigkeit sowie die Unternehmensgröße.39

[...]


1Vgl. Döring 2012; Zeit online 2013; Kaiser 2012.

2Vgl. PricewatherhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) 2014, S. 5, 10 f.; Zeit online 2013.

3Vgl. Mair und Petsche 2012, S. 5; Röller 2015, Rn 1 ff.

4Vgl. Hosp 2015.

5Siehe Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 01.01.1962.

6Institut der Wirtschaft Prüfungsstandard 980.

7Vgl. Eufinger 2012, S. 21 ff.

8Vgl. Stanitzek 2013, S. 29.

9Vgl. Eufinger 2012, S. 21 ff.

10Vgl. Ohrtmann und Gimnich 2013, S. 8; Eufinger 2012, S. 21 ff.

11Vgl. Eufinger 2012, S. 21 ff.

12Vgl. Buffo und Brünjes 2008, S. 108 ff; Behringer et al. 2010, S. 32.

13Vgl. Lösler 2003, S. 11 ff.

14Vgl. Fischer 2009, S. 38.

15Vgl. Fischer 2009, S. 39.

16Vgl. Stanitzek 2013, S. 30.

17Vgl. Stanitzek 2013, S. 44.

18Vgl. Rathgeber 2012, S. 70.

19Siehe Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 01.01.1962.

20Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 01.01.1962; Schmidt und Kinzelbach 2014,

S. 103.

21Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 21.08.2008; Nipperdey 2014, Geldwäsche- gesetz.

22Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 07.06.2010.

23Vgl. Appel 2011, S. 18; Becker und Wohler, S. 160; Becker et al. 2011, S. 5; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 07.06.2010, S. 8 f.

24Siehe Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 01.01.2013.

25Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 01.01.2013, S. 3.

26Vgl. Wieland et al. 2014, S. 117; Moosmayer 2012, S. 35; Schmidt und Kinzelbach 2014, S. 103.

27Vgl. Moosmayer 2012, S. 34; Schmidt und Kinzelbach 2014, S. 103.

28Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2015; Lösler 2008, S. 1101; Schmidt und Kinzelbach 2014, S. 103.

29Siehe Lösler 2008, S. 1102.

30Vgl. Wieland et al. 2014, S. 300; Berwanger und Kullmann 2012, S. 95; Wieland et al. 2014, S. 274; Schmidt und Kinzelbach 2014, S. 104.

31Vgl. Bannenberg et al. 2013, S. 121.

32Vgl. Wieland et al. 2014, S. 274.

33Vgl. IDW PS 980, Tz 1.

34Vgl. Ohrtmann und Gimnich 2013, S. 112.

35Siehe IDW PS 980, Tz 20.

36Vgl. Gentsch 2012, S. 180; Ax et al. 2010, S. 136 f.; Jost 2010, S. 77.

37Vgl. Otto und Fonk 2012, S. 161 ff.

38Siehe Ohrtmann und Gimnich 2013, S. 106 ; European Commission 2012, S. 20.

39Vgl. IDW PS 980, Tz 23.

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Die steigende Bedeutung der Compliance-Kultur in der Finanzbranche
Université
University of Applied Sciences Dortmund
Note
1,0
Auteur
Année
2015
Pages
37
N° de catalogue
V311619
ISBN (ebook)
9783668103054
ISBN (Livre)
9783668103061
Taille d'un fichier
727 KB
Langue
allemand
Mots clés
bedeutung, compliance-kultur, finanzbranche
Citation du texte
Cornelia Schmitz (Auteur), 2015, Die steigende Bedeutung der Compliance-Kultur in der Finanzbranche, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311619

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