Die European Market Infrastructure Regulation. Chancen und Risiken


Tesis (Bachelor), 2015

41 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Bedeutung von Derivaten und Notwendigkeit ihrer aufsichtsrechtlichen Regulierung

3 EMIR: Aufbau, Konzeption und Pflichten
3.1 Entstehungsprozess und institutioneller Rahmen der EMIR-Verordnung
3.2 Besondere Pflichten der EMIR-Verordnung
3.2.1 Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate
3.2.2 Meldepflicht für alle Derivate.
3.2.3 Risikominderungstechniken für nicht-standardisierte OTC-Derivate
3.2.4 Zusätzliche nationale Regelungen in Deutschland

4 Auswirkungen der EMIR-Verordnung auf Banken und Unternehmen
4.1 Chancen und Risiken für Banken
4.1.1 Das Informationsasymmetrieproblem beim Clearing
4.1.2 Das Risikokonzentrationsproblem einer zentralen Gegenpartei.
4.1.3 Kostenmäßiger und organisatorischer Aufwand für Banken
4.1.4 Besondere Möglichkeiten für Banken.
4.2 Vor-und Nachteile für Unternehmen der Realwirtschaft

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Clearingschwellen der Derivatekategorien

Tabelle 2: Marktstruktur der europäischen Clearinghäuser im Jahr 2012

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau des Clearing-Systems

1 Einleitung

Die US-amerikanische Investmentbank Lehman Brothers meldete am 15.09.2008 Insolvenz an und sorgte damit für den größten Konkurs der US-Geschichte.1 Lehmans Zahlungsausfall übertrug sich auf andere Marktteilnehmer und löste damit die globale Finanzkrise 2008 aus.2 Lehman unterstand zum Zeitpunkt der Insolvenz keiner Regulierung, war insbesondere im außerbörslichen Derivatehandel aktiv und verfügte zum Zeitpunkt der Pleite über hunderttau- sende, nicht identifizierbare Derivatetransaktionen mit einer Vielzahl von Geschäftspartnern.3 Deshalb sollten Sicherheit und Transparenz im Finanzmarkt als zentrale Ziele durch geeignete Regulierungsmaßnahmen erreicht werden.4 Auf Ebene der Europäischen Union verabschiede- te das Europäische Parlament in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission am 04.07.2012 zur Regulierung des europäischen -insbesondere außerbörslichen- Derivatehandels die European Market Infrastructure Regulation (EMIR).5

Ziel dieser Bachelor Thesis ist es, den Aufbau sowie Ziele der EMIR-Verordnung herauszus- tellen und daraus mögliche Folgen für Banken und Unternehmen abzuleiten. Auf dieser Basis erfolgt eine Bewertung der EMIR, ob ihre Kernziele nach mehr Sicherheit und Transparenz erreicht werden. In Kapitel 2 werden zunächst Grundlagen des Derivatehandels sowie Gründe für eine aufsichtsrechtliche Beachtung dargelegt. Der zuvor größtenteils bilateral abgewickel- te Derivatehandel erfährt nun durch die EMIR-Verordnung eine zuvor nicht vorhandene auf- sichtsrechtliche Aufmerksamkeit.6 Im dritten Kapitel wird der institutionelle Rahmen sowie Entstehungsprozess der EMIR beschrieben. In diesem Zusammenhang werden explizite Kern- inhalte der Verordnung dargestellt, von denen sowohl Banken als auch Unternehmen der Realwirtschaft unmittelbar betroffen sind. Darüber hinaus erfolgt eine kurze Darstellung über die deutsche Umsetzung der europäischen EMIR-Verordnung. Im vierten Kapitel werden mögliche sowie bereits eingetretene Auswirkungen auf Banken und Unternehmen der Real- wirtschaft dargelegt und analysiert. Auf Basis der Auswirkungen auf Banken und Unterneh- men wird die zentrale Forschungsfrage diskutiert, ob die EMIR-Verordnung ihre gewünsch- ten Ziele nach mehr Sicherheit und Transparenz im Derivatehandel erreicht.

2 Bedeutung von Derivaten und Notwendigkeit ihrer aufsichtsrechtlichen Regulierung

Mit jeder unternehmerischen Tätigkeit sind untrennbare Risiken verbunden.7 Diese untrenn- baren Risiken können zu einer Abweichung einer zuvor festgelegten Zielgröße beitragen.8 Unternehmen können jedoch durch ein angemessenes Risikomanagement ihren kurzfristigen Erfolg sowie ihre langfristige Entwicklung positiv beeinflussen.9 Um die Qualität ihres Risi- komanagements zu erhöhen, nutzen Unternehmen insbesondere derivative Finanzmarktin- strumente.10 Bei einem Derivat handelt es sich um ein Finanzinstrument, dessen Wertentwick- lung aus einem Basistitel abgleitet wird.11 Der Basistitel selbst kann eine Aktie, eine Devise oder auch das Wetter sein.12 Bei einem Aktienderivat hängt somit der Wert des Derivats vom Kurs der Aktie ab.13 Marktrisiken der Basiswerte lassen sich durch Derivate separieren und dadurch getrennt handelbar machen.14 Daher werden Derivate insbesondere zur Risikoabsi- cherung verwendet.15 Weitere Anwendungsbereiche von derivativen Finanzmarktinstrumen- ten können Spekulation oder Ausnutzung von Arbitragemöglichkeiten sein.16

Derivate werden in bedingte und unbedingte Termingeschäfte unterteilt. Während Forwards, Futures und Swaps zu den unbedingten Termingeschäften zählen, werden Optionen der Kate- gorie bedingte Termingeschäfte zugeordnet.17 Bei unbedingten Termingeschäften liegen ver- bindliche Liefer-und Abnahmebedingungen für die Vertragspartner vor.18 Bei Forwards und Futures handelt es sich jeweils um vertragliche Übereinkunft, das Basisobjekt zu einem zu- künftigen Zeitpunkt zum vereinbarten Preis zu liefern oder abzunehmen.19 Forwards werden bilateral gehandelt, der Handel von Futures erfolgt über Börsen.20 Beim Swap werden Zah- lungsströme getauscht, die eine unterschiedliche Währung, Dauer oder eine unterschiedliche Art der Gestaltung der Verzinsung besitzen.21 Swaps werden in der Regel außerbörslich ge- handelt.22

Bei einem bedingten Termingeschäft ist die Erfüllung abhängig von der Entscheidung einer Vertragspartei.23 Eine Option bietet dem Inhaber der Option innerhalb eines bestimmten Zeit- raums bzw. Zeitpunkts das Recht, eine bestimmte Menge des Basiswertes vom Stillhalter zu kaufen (Call) oder an den Stillhalter zu verkaufen (Put).24 Wird die Option nicht ausgeübt, verfällt damit das Optionsrecht.25 Unternehmen der Realwirtschaft nutzen Derivate insbeson- dere zur Absicherung von Marktrisiken.26 Marktrisiken werden in Wechselkursrisiken, Preis- änderungsrisiken sowie Zinsänderungsrisiken unterteilt.27 Halter von Finanzderivaten müssen den Basistitel selbst nicht besitzen, sie können jedoch direkt an der Preisentwicklung partizi- pieren und erhoffen sich dadurch entsprechende Kursgewinne.28 Mit relativ geringem Kapi- taleinsatz kann eine höhere Rendite erzielt werden als bei einer Direktinvestition in den Basis- titel.29 Dadurch ergeben sich bei Derivatetransaktionen schwankende Preisstrukturen und be- schränkte Laufzeiten, die ein hohes Gewinn- und Verlustpotential ermöglichen.30 Derivate bieten Marktteilnehmern die Möglichkeit, Risiken zu transformieren.31 Darüber hinaus wer- den durch Termingeschäfte einzelne Risikobestandteile voneinander getrennt, dadurch werden finanzwirtschaftliche Risiken für die Marktteilnehmer genau voneinander abgegrenzt.32 Marktteilnehmer unterliegen durch Termingeschäfte jedoch einigen Risiken.33 Neben Marktri- siken können ihnen bei Ausfall des Kontrahenten Erfüllungsrisiken entstehen.34 Zudem kön- nen aufgrund von Verzögerungen in der Abwicklung Abwicklungsrisiken hervorgerufen wer- den.35 Besonders hervorzuheben sind jedoch systemische Risiken. Bei systemischen Risiken handelt es sich um Risiken, die sich zu einer Bewegung des Gesamtmarktes ausweiten und somit für einen Zusammenbruch des gesamten Finanzsystems sorgen können.36 Da viele Ban- ken und Unternehmen miteinander verflochten sind, kann dies in einem Domino-effekt resul- tieren.37 Ein solcher Dominoeffekt ist im Zuge der Finanzkrise durch die Lehman-Pleite ent- brannt. Lehman war insbesondere im OTC-Derivatehandel aktiv.38 Zum Zeitpunkt der Insol- venz verfügten sie über mehr als 100.000 Derivatepositionen mit mehr als 8.000 Geschäfts- partnern.39 Die Zuordnung der Derivatepositionen zum richtigen Kontrahenten erwies sich dabei als besondere Schwierigkeit.40 Lehmans globale Verflechtungen und ihre anschließende Insolvenz führten zu Übertragungen des Zahlungsausfalls auf andere Kontrahenten. Weiter unterstand Lehman als Investmentbank keiner Regulierung.41 Zum einen erwies sich der bila- terale Derivatehandel somit nicht als transparent, zum anderen konnte er aufgrund systemi- scher Risiken nicht als sicher bezeichnet werden. Im Dezember 2009 betrug das Volumen im OTC-Markt 614,7 Billionen US-Dollar, während das Volumen im Börsenhandel lediglich bei 73,1 Billionen USD lag.42 Damit war das Volumen im OTC-Markt mehr als achtmal größer als das des Börsenhandels. Das Volumen offener Derivate betrug Ende 2009 1,6 Billionen US-Dollar.43 Das Volumen des bilateralen Derivatehandels insgesamt, die Anzahl offener Positionen, vermisste Sicherheit und Transparenz sowie eine fehlende Regulierung waren damit entscheidende Faktoren für die Ausbreitung des Dominoeffekts in der Finanzkrise 2008. Sicherheit und Transparenz als Kernziele sollen mittels globaler Regularien im OTC- Derivatehandel erreicht werden, um Ansteckungseffekte der Insolvenz eines Marktteilneh- mers auf das ganze Finanzsystem zu begrenzen.44

3 EMIR: Aufbau, Konzeption und Pflichten

3.1 Entstehungsprozess und institutioneller Rahmen der EMIR- Verordnung

Im Zuge des G-20-Gipfels vom 25.September 2009 in Pittsburgh wurden zunächst globale Regelungen beschlossen, die dem globalen Finanzmarkt Transparenz und Sicherheit verleihen sollten.45 Diese Regelungen sollten dann kontinental umgesetzt werden. Auf europäischer Ebene gründeten die EU-Kommission und das Europäische Parlament am 22. September 2010 das Europäische System der Finanzaufsicht (ESFS).46 Großbanken der EU-Länder wur- den dadurch unter die direkte Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) gestellt. Dazu wurden vier Aufsichtsbehörden geschaffen: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters- vorsorge (EIOPA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB).47 Die europäischen Aufsichtsbehörden und der ESRB arbeiten wiederum mit nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.48 Zusammen ergeben die europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden das Europäische System der Fi- nanzaufsicht (ESFS).49 Am 27.07.2012 wurde die EMIR-Verordnung im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht.50 Am 16.08.2012 traten diese Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten gesetzlich in Kraft.51 Bei der EMIR-Verordnung handelt es sich um eine delegierte Verord- nung, die für alle Mitgliedsländer der EU gilt.52 Die Regulierung des außerbörslichen Deriva- tehandels muss in den Kontext allgemeiner Regulierung und Beaufsichtigung von Finanz- märkten eingeordnet werden.53 Konkretisiert wird EMIR durch Regulierungsstandards, die von der ESMA erlassen werden.54 Die ESMA legte der Europäischen Kommission zum 27.09.2012 ihre Regulatory Technical Standards (RTS) vor55, die nach Genehmigung der Europäischen Kommission zum 15.03.2013 als umsetzungspflichtig angesehen werden konnten.56 Der Rechtsakt Implementing Technical Standards on Reporting (ITS) legt einheitliche Meldeformate, -daten und -stichtage fest.57

Die ESMA setzt sich personell aus einem Vorsitzenden, den Leitern der zuständigen nationa- len Behörden, einem Vertreter der EU-Kommission, einem Vertreter des ESRB, einem Ver- treter der EIOPA sowie aus einem Verwaltungsrat zusammen.58 Aufgaben der ESMA sind gemäß Art. 8 ESMA die Festlegung von Regulierungs- und Aufsichtsstandards, die Überwa- chung und Bewertung von Marktentwicklungen sowie die Förderungen des Anlegerschutzes. Dadurch kann die Überwachung der Stabilität und Effektivität im Finanzsystem gewährleistet werden. Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, verfügt die ESMA über die Befugnis zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen für nationale Behörden sowie zum Aufbau zentral zugänglicher Datenbanken.59

Der Anwendungsbereich der EMIR-Verordnung erweitert sich über nationale Ausführungsge- setze, die jeder Mitgliedstaat erlassen kann.60 Die Umsetzung der Ausführungsgesetze obliegt den nationalen Aufsichtsbehörden. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (BaFin) für die Umsetzung der EMIR-Verordnung verantwortlich. Die Gestal- tung der Ausführungsgesetze in den verschiedenen Mitgliedstaaten kann voneinander abwei- chen.61

EMIR differenziert insbesondere zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Gegenpartei- en.62 Finanzielle Gegenparteien (FG) sind Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungs- unternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Fonds, Einrichtungen zur betrieblichen Al- tersvorsorge, Asset Manager und Hedge Fonds.63 Bei nicht-finanziellen Gegenparteien (NFG) handelt es sich um alle Unternehmen, die nicht als finanzielle Gegenparteien kategorisiert werden können.64 Außerdem erfolgt eine weitere Unterscheidung, ob der Geschäftssitz einer Gegenpartei in einem Drittstaat liegt.65 Für Gegenparteien aus Drittstaaten gelten spezielle Anforderungen.66 Weiter werden nicht-finanzielle Gegenparteien dahingehend unterschieden, ob sie der Clearingpflicht unterliegen oder nicht.67 Durch EMIR geraten bilateral abgewickel- te Derivatekontrakte erstmals in den Fokus aufsichtsrechtlicher Behörden.68 Zentrale Lö- sungskonzepte zur Erreichung der Ziele Sicherheit und Transparenz sind die Abwicklung über zentrale Gegenparteien für standardisierte OTC-Derivate sowie die Meldepflicht für alle Derivatekontrakte an Transaktionsregister.69 Für nicht-standardisierte OTC-Derivatekontrakte sollen zudem sogenannte Risikominderungstechniken angewendet werden.70

3.2 Besondere Pflichten der EMIR-Verordnung

3.2.1 Clearingpflicht für standardisierte OTC-Derivate

Standardisierte OTC-Derivatekontrakte sollen über zentrale Gegenparteien (CCPs) abgewi- ckelt werden.71 Zentrale Gegenparteien sind gemäß Art. 2 Abs.1 der EMIR-Verordnung juris- tische Personen, über die Kontrahenten Derivatetransaktionen abwickeln. Die zentrale Ge- genpartei tritt als Käufer für den Verkäufer bzw. als Verkäufer für den Käufer auf.72 CCPs dienen somit als Schnittstelle73 und tragen damit das gebündelte Ausfallrisiko.74 Die Kernauf- gabe einer zentralen Gegenpartei besteht in der Aufzeichnung aller täglich anfallenden Tran- saktionen, um die Nettoverbindlichkeiten ihrer Clearingmitglieder zu ermitteln.75

Außerbörslicher, standardisierter Derivatehandel wird schrittweise in nahezu börslichen Deri- vatehandel umgewandelt.76 Somit werden standardisierte OTC-Derivate durch Verabschie- dung der EMIR-Verordnung nicht mehr bilateral gehandelt. Ein Derivat wird als standardi- siert bezeichnet, wenn dieses einheitliche Merkmale aufweist.77 Einheitliche Merkmale kön- nen Menge, Laufzeit oder Basiswert sein.78 Maßgeschneiderte Derivate fallen allerdings nicht in den Anwendungsbereich der Clearingpflicht. Lediglich standardisierte Kontrakte erweisen sich als clearingfähig, da maßgeschneiderte Derivate das Kriterium der Liquidität nicht erfül- len.79 Dies ist darauf zurückzuführen, dass Industrieunternehmen, die sich beispielsweise ge- gen Währungs-, Zins- oder Rohstoffrisiken absichern wollen, bestimmte Präferenzen an das gewünschte Finanzinstrument hinsichtlich Laufzeit oder Basistitel besitzen.80 Das ausgefalle- ne Risikoprofil des gewünschten nicht-standardisierten Finanzinstruments hinsichtlich Men- ge, Laufzeit oder Basiswert würde keinen Abnehmer finden und erweist sich damit nicht als liquide.

Die Klassifikation, ob ein Derivat gecleart werden muss, findet nach dem Bott-up-Ansatz Anwendung.81 Durch den Bottom-up-Ansatz wird ein einheitlicher Rahmen zur Anerkennung zentraler Gegenparteien geschaffen.82 Derivatetypen werden nicht explizit als clearingfähig klassifiziert, sondern diejenigen Derivate, die wiederkehrend über zwei anerkannte Clearingstellen abgewickelt werden können, werden als clearingpflichtig kategorisiert.83

Ausgenommen von der Clearingpflicht sind gruppeninterne Geschäfte.84 Gruppeninterne Ge- schäfte können zum einen vorliegen, wenn zwei Kontrahenten als Tochterunternehmen in denselben Konzernabschluss einbezogen wurden.85 Dabei ist es unerheblich, ob es sich um finanzielle oder nicht-finanzielle Gegenparteien handelt. Ausnahmeregelungen gelten zum anderen für Genossenschaftsbanken. OTC-Derivatetransaktionen zwischen Mitgliedern des genossenschaftlichen Haftungsverbunds zählen somit ebenfalls zu gruppeninternen Geschäf- ten.86

Gemäß Art. 4 Abs.1 a II der EMIR-Verordnung gilt die Clearingpflicht für alle finanziellen Gegenparteien sowie für nicht-finanzielle Gegenparteien, deren Nominalvolumen an Derivatekontrakten oberhalb einer Clearingschwelle liegen. Bei der Clearingschwelle handelt es sich um einen Grenzwert, der unter Berücksichtigung von Systemrelevanz die Summe aller Nettopositionen von Derivaten einbezieht.87 In die Clearingschwelle werden gemäß Art. 10 Abs.3 EMIR-Verordnung lediglich diejenigen Derivatekontrakte einbezogen, die nicht objektiv messbar zur Risikoreduktion beitragen.

Wird die Clearingschwelle überschritten, muss eine Meldung an die ESMA sowie an die zuständige nationale Behörde erfolgen.88 Clearingschwellen richten sich je nach Derivatekategorie.89 Die Schwellenwerte sind in Tabelle 1 aufgeführt:

Tabelle 1: Clearingschwellen der Derivatekategorien, in Anlehnung an: Sadleder (o.J.), entnommen am 14.07.2015.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Im Folgenden wird das Konzept des Clearings vorgestellt. Zunächst stellen nationale und internationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 16 der EMIR-Verordnung Kapital- sowie Governance-Anforderungen an die zentrale Gegenpartei selbst, um einen stabilen Marktteil- nehmer zu erschaffen. Dieser Marktteilnehmer soll letztlich stark genug sein, das gebündelte Ausfallrisiko zu tragen.90 Darüber hinaus statten Aufsichtsbehörden diesen starken Marktteil- nehmer mit den in den Artikeln 39, 41, 42 und 43 der EMIR-Verordnung beschriebenen Be- fugnissen aus, damit dieser sich und damit auch das Finanzsystem vor einem möglichen Aus- fall schützen kann.

Eine zentrale Gegenpartei stellt einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde des je- weiligen Mitgliedstaates.91 Im Zulassungsantrag gibt die CCP an, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten von ihr erbracht werden sollen.92 Weiter gibt die zentrale Gegenpartei an, für welche Derivatekategorien diese Dienstleistungen abgedeckt sein sollen.93 Zu jedem Zeit- punkt nach der Zulassung müssen die Voraussetzungen für eine Erstzulassung erfüllt sein.94 Eine Zulassung kann bei Verstößen durch die zuständige Behörde entzogen werden.95 Nach Genehmigung durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde entscheidet die ESMA, ob die von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassene zentrale Gegenpartei auch qualifiziert wird.96 Grundsätzlich werden bei der Zulassung Kapitalanforderungen sowie Anforderungen an die Governance der zukünftigen zentralen Gegenpartei gestellt.

[...]


1 vgl. Hull (2012), S. 25.

2 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 388-389.

3 vgl. Hull (2012), S. 25.

4 vgl. Trepte/ Bysenta (2010), S. 261.

5 vgl. Art. 91 EMIR

6 vgl. Flosbach (2013), S. 168.

7 vgl. Krystek/ Fiege (o. J.), entnommen am 29.07.2015.

8 vgl. ebd.

9 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S.1.

10 vgl. ebd., S. VII.

11 vgl. Hull (2012), S. 24.

12 vgl. ebd.

13 vgl. ebd.

14 vgl. Grill/ Perczynski (2009), S. 305.

15 vgl. ebd.

16 vgl. ebd.

17 vgl. ebd.

18 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 16.

19 vgl. ebd., S. 25.

20 vgl. ebd.

21 vgl. Grill/ Perczynski (2009), S. 305.

22 vgl. ebd.

23 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 16.

24 vgl. Grill/ Perczynski (2009), S. 305.

25 vgl. ebd.

26 vgl. Bortenlänger (2012), S. 22.

27 vgl. Grill/ Perczynski (2009), S. 305.

28 vgl. ebd.

29 vgl. ebd., S. 318.

30 vgl. ebd.

31 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 383.

32 vgl. ebd.

33 vgl. ebd., S. 388.

34 vgl. ebd.

35 vgl. ebd.

36 vgl. ebd., S. 388-389.

37 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 387-388.

38 vgl. Hull (2012), S. 26.

39 vgl. ebd.

40 vgl. ebd.

41 vgl. ebd.

42 vgl. ebd., S. 27.

43 vgl. ebd., S. 28.

44 vgl. von Hall (2013), S. 673.

45 vgl. Pankoke/ Wallus (2014), S. 5.

46 vgl. Reimer (2014a), entnommen am 04.07.2015.

47 vgl. ebd.

48 vgl. ebd.

49 vgl. ebd.

50 vgl. Geier/ Mirtschink (2013), S. 116.

51 vgl. Pankoke/ Wallus (2014), S. 4.

52 vgl. Redeke (2015), S. 554.

53 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 388.

54 vgl. ebd.

55 vgl. Draft technical standards under the Regulation (EU) No 648/2012 of the European Parliament and of the Council of 4 July 2012 on OTC Derivatives, CCPs and Trade Repositories.

56 vgl. Pankoke/ Wallus (2014), S. 5.

57 vgl. ebd.

58 vgl. Art. 6 ESMA.

59 vgl. Art. 6 ESMA.

60 vgl. von Hall (2013), S. 673.

61 vgl. ebd., S. 679.

62 vgl. Wieland/ Weiß (2013), S. 75-76.

63 vgl. Art. 2 Abs.8. EMIR.

64 vgl. Art. 2 , Abs. 9. EMIR.

65 vgl. Wieland/ Weiß (2013), S. 75-76.

66 vgl. Sadleder (o. J.), entnommen am 14.07.2015.

67 vgl. ebd., S. 75.

68 vgl. Flosbach (2013), S. 168.

69 vgl. von Hall (2013), S. 673.

70 vgl. Wulff/ Kloka (2015), S. 215.

71 vgl. von Hall (2013), S. 673.

72 vgl. Achtelik/ Lange (2012), S. 66.

73 vgl. Hull (2012), S. 58.

74 vgl. Achtelik/ Lange (2012), S. 66.

75 vgl. Hull (2012), S. 58.

76 vgl. Rudolph/ Schäfer (2010), S. 389.

77 vgl. Hull (2009), S. 29.

78 vgl. Grill/ Perczynski (2009), S. 304.

79 vgl. von Hall (2013), S. 675.

80 vgl. Bortenlänger (2012), S. 22.

81 vgl. Gomber / Gommel (2012), S. 867.

82 vgl. ebd.

83 vgl. ebd.

84 vgl. Achtelik/ Lange (2012), S. 66-67.

85 vgl. ebd., S.67.

86 vgl. ebd.

87 vgl. Art. 10 Abs. 4 b EMIR.

88 vgl. Sadleder (o. J.), entnommen am 14.07.2015.

89 vgl. ebd.

90 vgl. Achtelik/ Lange (2012), S. 66.

91 vgl. Art. 17 Abs. 1 EMIR.

92 vgl. Art. 17 Abs. 2 EMIR.

93 vgl. Art. 14 Abs. 3 EMIR.

94 vgl. Art. 14 Abs. 4 EMIR.

95 vgl. Art. 16 Abs. 1 EMIR.

96 vgl. Art. 17 Abs. 2 EMIR.

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Die European Market Infrastructure Regulation. Chancen und Risiken
Universidad
University of Osnabrück
Calificación
1,7
Autor
Año
2015
Páginas
41
No. de catálogo
V312509
ISBN (Ebook)
9783668113312
ISBN (Libro)
9783668113329
Tamaño de fichero
741 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
EMIR, European Market Infrastructure Regulation, Derivatehandel, außerbörslich, OTC
Citar trabajo
Andreas Schulte (Autor), 2015, Die European Market Infrastructure Regulation. Chancen und Risiken, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312509

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