Verhinderung der geplanten Obsoleszenz. Ausreichend für die Erfüllung der Staatszielbestimmung des Umweltschutzes?


Dossier / Travail, 2015

91 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Umweltschutz als Staatsziel

3. Juristische Maßnahmen gegen die geplante Obsoleszenz
3.1 Zivilrechtliche Anknüpfungspunkte
3.1.1 Allgemeine Gewährleistungsrechte
3.1.2 Gewährleistungsrechte in Einzelfällen geplanter Obsoleszenz
3.1.3 Garantie aus dem Kaufvertrag und Herstellergarantie
3.1.4 Anfechtung des Kaufvertrags bei arglistiger Täuschung
3.1.5 Haftung der Verkäufer
3.2 Europarechtliche Anknüpfungspunkte
3.2.1 Sekundäres Unionsrecht
3.2.2 Richtlinie 2005/32/EG v. 6.07.2005
3.2.3 Richtlinie 2010/30/EU v. 16.05.2010
3.2.4 Richtlinie 2002/96/EG v. 27.01.2003
3.2.5 Richtlinie 1999/44/EG v. 25.05.1999
3.2.6 Verhältnis zwischen Europarecht und geplanter Obsoleszenz
3.3 Strafrechtliche Dimension

4. Rechtsverfahren gegen die geplante Obsoleszenz
4.1 Geplante Obsoleszenz als Betrugsdelikt in Frankreich
4.2 Verbot des Phoebus-Kartells (Genf)
4.3 Klage gegen den Konzern Apple wegen geplanter Obsoleszenz
4.4 Gesetzesvorhaben in Deutschland

5. Gesellschaftliche Maßnahmen
5.1 Einordnung
5.2 Ökologische Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz
5.2.1 Sharing Economy
5.2.2 Reparatur
5.2.3 Recycling
5.2.4 Gesellschaftliche Initiativen
5.3 Verbraucherschutz

6. Expertenbefragungen
6.1 Aufbau der Experteninterviews
6.2. Ergebnisse der Datenauswertung

7.) Diskussion der Ergebnisse

8.) Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang
Interviewleitfaden für die Experteninterviews
Experteninterview mit Stefan Schridde
Experteninterview mit Dr. Ines Oehme
Experteninterview mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter des CDU- Bundestagsabgeordneten Dr. Thomas Gebhart

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Altes EU-Label

Abb. 2: Angepasstes EU-Label

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die Aussage Henry Fords im Jahr 1922 ÄIt does not please us to have a buyer’s car wear out or become obsolete. We want the man who buys one of our cars never to have to buy another. We never make an improvement that renders any previous model obsolete.” (Ford zit. n. Slade 2007, S. 32) unterstreicht seine persönliche Anhängerschaft von ÄQualität und langer Haltbarkeit“ (Kreiß 2014b, S. 7). Die Menschheit im Ganzen war über längste Zeit bemüht, die Produktalterung aufgrund des natürlichen Verschleißes1 hinauszuzögern (vgl. Joyce 2013, S. 1). Im Jahr 1901 wurde das sogenannte Centennial Light zum Erhellen einer Feuerwache in Kalifornien installiert. Es sollte die höchstmögliche Nutzungsdauer erreicht werden; die Glühlampe brennt bereits seit 114 Jahren (vgl. Bunn 2015).

Dennoch bleibt Abnutzung unabwendbarer Bestandteil von Produkten. Nach einer gewissen Zeit verschleißt jedes technische Produkt und kann aufgrund von material- und nutzungsbe- dingten Qualitätsverlusten bestimmte Funktionen schließlich nicht mehr erfüllen bzw. verliert vollständig an Funktionstüchtigkeit (vgl. Joyce 2013, S. 13f). Arbeitsgegenstand einer mögli- chen Instandhaltung ist daher nur eine Verzögerung der Abnutzungsgeschwindigkeit (vgl. Strunz 2012, S. 2). Verschleiß ist laut der DIN-Norm 50 320 Folge des fortschreitenden Mate- rialverlusts aus der Oberfläche eines festen Körpers. Ursache des Verschleißes ist ein komplex ablaufender Prozess, der von physikalisch-chemischen Elementarprozessen bestimmt wird. Er- kennbar wird der Verschleiß insbesondere durch Verschleißpartikel (losgelöste kleine Teil- chen) und Stoff- oder Formänderungen (vgl. Strunz 2012, S. 112 ff.). Neben den Bedingungen, unter denen die Objekte genutzt werden, spielt auch die Zuverlässigkeit der Konstruktion eine entscheidende Rolle in Bezug auf Zustandsänderungen der Sache in Folge des Verschleißes (vgl. Strunz 2012, S. 2). Jede Form von Sachgegenständen muss daher entweder regelmäßig gewartet oder rechtzeitig ersetzt werden um - vor allem von Unternehmensseite aus - eine reibungslose wirtschaftliche und sichere Nutzung zu realisieren (vgl. Strunz 2012, V).

Anhand der Regulierung des Faktors des Verschleißes ist es damit auch möglich die Nutzungs- dauer von Produkten in die entgegengesetzte Richtung zu lenken (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 37). Der, im Sprachgebrauch synonym zum Verschleiß gebrauchte Begriff abnutzen (Obsoleszenz), ist auch Wortherkunft des seit einiger Zeit kontrovers diskutierten Gegenstands der Geplanten Obsoleszenz. Die geplante Obsoleszenz ist in drei verschiedene Arten zu unter- scheiden. Eine Differenzierung ist deswegen notwendig, weil es Abweichungen in Einzelfällen von Rechtskonflikten geben kann.

Unter der qualitativen Obsoleszenz versteht man die Äkünstliche, geplante Verkürzung der Le- benszeit durch den Hersteller mit dem Zweck, die Kunden zu Ersatzkäufen zu zwingen“ (Kreiß 2014a, S. 27). Die Lebensdauer von Produkten kann durch physikalische Konstruktionen, wie Sollbruchstellen oder eingebaute Lebensuhren reguliert werden (vgl. Rusch 2012, S. 2).

Die psychologische Obsoleszenz beschreibt den Austausch voll funktionsfähiger Gegenstände, die vom Verbraucher als überholt empfunden werden (vgl. Kreiß 2014a, S. 32 f). Wegen der begrenzten Lebensdauer der Produkte können sich Unternehmen dazu entschließen, minderwertige Teile zu verwenden (vgl. Cooper 2010, S. 5).

Bei der technischen (oder funktionellen) Obsoleszenz werden alte Produkte aufgrund techni- schen Fortschritts durch neuere bessere Produkte ersetzt (vgl. Kreiß 2014a, S. 27 f.). Eine Aus- nutzung der technischen Form im Sinne der geplanten Obsoleszenz ist dann möglich, wenn die Endverbraucher häufiger zur Kasse gebeten werden, als es tatsächlich notwendig wäre, z. B. dadurch, dass neue Software für alte Hardware absichtlich zurückgehalten (bzw. gar nicht mehr produziert) wird (vgl. Kreiß 2014a, S. 28). Im Unterschied zur psychologischen Obsoleszenz geht die Initiative zum Erwerb eines neuen Produkts nicht vom Kunden aus, sondern wird vom Unternehmen induziert.

Geplante Obsoleszenz wurde erstmals bekannt, als der Automobilhersteller General Motors seinen neuen Präsidenten, Alfred P. Sloan, 1923 einberufen hatte. Bis dahin hatte Henry Ford die überwiegende Marktmacht auf amerikanischem Boden, dessen Autos für Zuverlässigkeit und Robustheit standen (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 29). Sloan hingegen war bestrebt, die Haltbarkeit zu verringern und Möglichkeiten der Produktalterung zu finden (vgl. Slade 2007, S. 43), um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Ford zu bekommen. Sloan setzte die geplante Obsoleszenz ein, indem er das Automobil weg von einem reinen Fortbewegungsmittel hin zu einem prestigereichen Trend für die Gesellschaft machte (psychologische Obsoleszenz). Alle drei Jahre brachte General Motors ein neues Modell auf den Markt, welches den Gedanken schaffte, dass etwas völlig Neues und Innovatives geboren sei (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 32). Selbst Ford musste diesem Trend folgen, da er wegen Sloan seine Marktmacht verloren hatte. Somit wurde der Industrie der Gedanke von gewolltem Verschleiß in Produkten einge- pflanzt und schuf die Basis für die Niederlegung der Herstellung hochwertiger und zuverlässi- ger Produkte (vgl. Slade 2007, S. 47). Dies hatte weitreichende Folgen, da die Automobilin- dustrie die Vorzeigeindustrie Amerikas war und andere Industrien ihr alsbald folgten: “Psycho- logical obsolescence was now the rule for U.S. automakers. And because car production was America’s flagship industry, this lesson was quickly copied in all other areas of manufacturing.” (ebd., S. 47)

Der sichere Nachweis Geplanter Obsoleszenz ist schwer zu erbringen, da die Motive nicht offen gelegt werden. Es gibt allerdings Indizien, die für eine geplante Obsoleszenz seitens der Produktentwickler sprechen. Aus einer großen Palette werden exemplarisch Drucker und Waschmaschinen genannt (vgl. Schridde 2013, S. 27-50). Die hohe Anzahl von defekten Produktkomponenten in Gütern, die immer wieder Neuanschaffungen verursachen, lässt allerdings auf geplante Obsoleszenz bei der Produktentwicklung schließen.

Geplante Obsoleszenz stellt nicht nur ein Problem für den Verbraucher dar, da sie auch ökolo- gische Auswirkungen hat. Martina Heßler (2013, S. 253), benennt bspw. als spezifische Eigen- schaften der Wegwerfgesellschaft den Besitz unzähliger Dinge, ihrem Ge- und Verbrauchen, eine Achtlosigkeit im Umgang mit diesen Dingen sowie die Bereitschaft Dinge schnell zu er- setzen und auszutauschen. So verursachen psychologische Obsoleszenz im Verbund mit quali- tativer und funktioneller wachsende Müllberge (vgl. ÄFreiburger Studierende der Soziologie“ 2013, S. 4). Daher ist die geplante Obsoleszenz eindeutig ein bedeutsamer Teilaspekt derzeiti- ger ökologischer Schäden.

Durch Aufnahme des Art. 20a GG in die Verfassung wird der Umweltschutz zum Staatsziel festgeschrieben: ÄDer Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Ge- walt und die Rechtsprechung.“. Aus der Verpflichtung Deutschlands zur Umweltstaatszielbe- stimmung könnte von staatlicher Seite die Verpflichtung einhergehen, die geplante Obsoles- zenz rechtlich zu sanktionieren. In der vorliegenden Arbeit soll folgender Frage nachgegangen werden: Reichen die derzeitigen Möglichkeiten zur Verhinderung der geplanten Obsoleszenz bereits aus, um die Staatszielbestimmung des Umweltschutzes zu erfüllen?

Herausragende Bedeutung für die Forschung über geplante Obsoleszenz hat das von der Kom- mission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel im Auftrag gegebene und 1975 von Burkhardt Röper verfasste Manuskript ÄGibt es geplante Obsoleszenz?“ (vgl. Hillmann 1977, S. 48). Zur rechtlichen Bewertung liegt nur eine ältere Arbeit von Wortmann aus dem Jahre 1983 vor.

Hierbei blieb das erst 1994 in die Verfassung aufgenommene Staatsziel des Umweltschutzes unberücksichtigt. Hierzu finden sich auch keine aktuellen Untersuchungen. Bei der näheren Analyse soll daher betrachtet werden, ob mit dem Staatsziel eine hinreichende rechtliche Argumentation zur Verhinderung der geplanten Obsoleszenz gegeben ist. Im Einzel- nen wird dabei der Blick auf die zivilrechtliche, europarechtliche und strafrechtliche Dimension der geplanten Obsoleszenz sowie auf vergangene Rechtsverfahren gerichtet. Anhand der Ana- lyse darüberhinausgehender Maßnahmen von gesellschaftlicher Seite, wird zudem auf die be- stehenden Möglichkeiten zur Reduzierung ökologischer Schäden eingegangen werden.

Zur weiteren Illustration werden insgesamt drei Interviews mit wesentlichen Repräsentanten dieses Gebiets geführt. Die Interviews dienen der weiteren Exploration, um eine aktuelle Ein- schätzung der Problemlage aus unterschiedlichen Perspektiven zu erhalten. Als Erhebungsme- thode von empirischen Daten der qualitativen Forschung wurden Experteninterviews geführt. Als Experten werden Träger von Kontextwissen über technisches Prozess- und Deutungswissen definiert, das sich auf ihr spezielles professionelles und/oder berufliches Handlungsfeld bezieht (vgl. Bogner et al. 2005, S. 37). Interviewt werden die Chemikerin und Mitarbeiterin des Bun- desumweltamtes im Fachgebiet Ökodesign, Umweltkennzeichnung und umweltfreundliche Be- schaffung, Dr. Ines Oehme, der Initiator und Vorstand der bürgerschaftlichen Verbraucher- schutzorganisation ÄMurks? Nein Danke!“, Stefan Schridde, sowie ein wissenschaftlicher Mit- arbeiter des CDU-Bundestagsabgeordneten Dr. Thomas Gebhart. 2013 sprach sich dieser bei einer Rede im Bundestag gegen eine Einschränkung geplanter Obsoleszenz aus (vgl. Gebhart 2013).

Sämtliche Interviews werden mittels digitaler- bzw. IP-Telefonie (Skype) durchgeführt und über ein externes Mikrofon aufgenommen und anschließend vollständig transkribiert. Die Fra- gen werden so gewählt, dass jeder der befragten Experten inhaltsreiche Antworten geben kann, die im nächsten Arbeitsschritt tabellarisch und verkürzt miteinander verglichen werden. Durch die Wahl von halbstandardisierten Interviews können aufgrund der breitgefächerten Sichtwei- sen reichhaltige Daten von diesen Interviewpartnern gewonnen werden. Oben genannte Exper- ten verfügen über ein spezifisches Wissensgehalt zur Problemstellung. Subjektive Aussagen der heterogenen Auswahl dieser ermöglichen uns, vom im vorab eingegrenzten Bereich, ein Ergebnis zu erhalten, das eigene Untersuchen bestätigen, ergänzen oder widersprechen kann.

2. Umweltschutz als Staatsziel

Das Staatsziel Umweltschutz wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes 1994 mit Einführung des Art. 20a GG in die Verfassung aufgenommen (vgl. Meyerholt 2010, S. 41). Elemente des Grundgesetzartikels sind der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage (vgl. ebd., S. 43) und die Verantwortung für die künftigen Generationen (vgl. ebd., S. 45). ÄDie (…) Ausrichtung des Begriffs der Lebensgrundlage bedingt den Schutz aller Umweltgüter des Menschen“ (ebd., S. 43): Boden, Wasser, Luft und Umweltbezüge2 werden erfasst (vgl. ebd., S. 43). Die Verantwortung für die zukünftigen Generationen enthält die Verpflichtung, solche natürlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen zu erhalten (vgl. ebd., S. 45). Auch konkretisiert der Art. 20a GG wirtschaftlich ein Gebot des umweltgerechten, spar- samen und nachhaltigen Wirtschaftens, das die endlichen Ressourcen nicht aufzehrt. Es stellt sich daher die Frage, wie unsere Generation das Wirtschaften zu verändern hat (vgl. ebd., S. 45 f).

Es ist aufgrund von Indizien unstreitig, dass der Verschleiß vieler Produkte häufig bewusst dahingehend vom Hersteller reguliert wird, dass er frühzeitig eintritt und sich die Produkte oft- mals anschließend nicht reparieren lassen (vgl. Abschnitt 1). ÄDie Nicht-Reparierbarkeit ergibt sich oft durch eingeschweißte oder sonst wie unzugängliche Verschleißteile, für eine Reparatur dieses Teils müsste das Produkt zerstört werden“ (Hübner 2013, S. 18). Geplante Obsoleszenz wird von einem großen Teil der Gesellschaft wahrgenommen und geduldet (vgl. Reuß & Dan- noritzer 2013, S. 7). Die Folgen der Wegwerfgesellschaft, von der geplante Obsoleszenz ein Teilaspekt bildet (vgl. Abschnitt 1), bedrohen zunehmend die Lebensgrundlagen. Elektro- schrott wird mit dem Hausmüll entsorgt und setzt giftige Substanzen frei. Weiterhin landen wertvolle Rohstoffe auf Mülldeponien, weil sie nicht wieder aufbereitet werden. Im Jahre 2007 fielen in Deutschland insgesamt 1.488.887 Tonnen Elektroschrott an (vgl. Huisman 2007, S. 67). Der Report der United Nations University aus dem Jahre 2007 rechnet in Deutschland mit einem Anstieg bis 2020 auf ca. 1.973.681 Tonnen pro Jahr (vgl. Huisman 2007, S. 67). Davon wird der Großteil nicht recycelt, was eine beträchtliche Vernichtung von Ressourcen zur Folge hat (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 113). Die Sensibilisierung der Gesellschaft für Ressour- censchonung und Nachhaltigkeit wächst (vgl. Zalles-Reiber 1996, S. 3).

Die geplante Obsoleszenz steht aufgrund der aufgeführten ökologischen Folgen dem Vorsor- geprinzip für zukünftige Generationen des Art. 20a GG entgegen. Um die Staatszielbestimmung des Umweltschutzes zu erfüllen, müssten Gegenmaßnahmen entweder direkt bei den Herstellern, den Verkäufern oder Verbrauchern anknüpfen.

Zu beachten ist, dass aus Art. 20a GG keine subjektiven Ansprüche3 auf umweltschützende Maßnahmen für einzelne Bürger und Bürgerinnen begründet werden können; es besteht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates (vgl. Meyerholt 2010, S. 42). Der Staat wird zur Verfolgung des verfassungsrechtlichen Ziels des Umweltschutzes verpflichtet. Die Staats- zielbestimmung hat als Auslegungskriterium4 einen weitreichenden Einfluss auf die deutsche Rechtsordnung (vgl. Koch 2010, S. 141). Eine Unterlassung von Maßnahmen gegen die ge- plante Obsoleszenz würde dem staatlichen Handlungsauftrag des Umweltschutzes entgegenste- hen. Die Durchsetzung von Umweltschutz erfolgt allerdings nicht allein durch den Gesetzgeber. Gem. Art. 20 II GG gehören zu den Organen des Rechtsstaats auch die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Legislative). Diese sind gem. Art. 20 III GG ebenso wie die Judikative an Art. 20a GG gebunden (vgl. Meyerholt 2010, S. 52 ff.).

3. Juristische Maßnahmen gegen die geplante Obsoleszenz

3.1 Zivilrechtliche Anknüpfungspunkte

3.1.1 Allgemeine Gewährleistungsrechte

Wenn Produkte einen Sachmangel i. S. d. § 434 BGB aufweisen, kann innerhalb der gesetzlich normierten Gewährleistungsfrist Nachbesserung oder Nacherfüllung gefordert werden.

Sachen sind dann mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang5 nicht die vereinbarte Beschaffen- heit haben (§ 434 Abs. 1 S.1 BGB) bzw. im Falle des Fehlens einer Vereinbarung, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder die gewöhnliche Nutzung eignen. Normale Alterung und unabdingbarer Verschleiß bilden kei- nen Grund für die Anrufung der Sachmängelgewährleistung (vgl. Rusch 2012, S. 3).

Die regelmäßige Frist beginnt gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit Ablieferung der Sache. Die ge- wöhnliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Allerdings werden viele Produkte so hergestellt, dass die Lebensdauer erst kurz nach Ablauf der gewöhnlichen

Gewährleistung verfällt (vgl. Fluhr-Meyer 2015, S. 39). Die Gewährleistungsrechte des § 434 BGB i. V. m. der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bieten für den Verbraucher daher keine effektiven Maßnahmen, um der geplanten Obsoleszenz von Produkten entgegenzutreten.

3.1.2 Gewährleistungsrechte in Einzelfällen geplanter Obsoleszenz

In Fällen, in denen der Hersteller den Sachmangel arglistig verschweigt, ändert sich die Ver- jährungsfrist und beginnt nicht bereits bei der Ablieferung der Ware, sondern erst ab dem Zeit- punkt, zu dem der Käufer den versteckten Mangel erkannt hat. Hier gilt für die Gewährleistung gemäß § 428 Abs. 1 BGB eine Frist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Das Merkmal Arglist liegt vor, wenn unrichtige Behauptungen aufgestellt werden (vgl. Schridde 2014b, S. 17) oder wenn Täuschung durch Unterlassung begangen wird und eine Aufklärungspflicht besteht. Gem. § 242 BGB haben die Vertragsparteien die ihnen obliegenden Leistungen nach Treu und Glau- ben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bewirken; eine Offenbarungspflicht ist hiernach an- zunehmen (vgl. Wortmann 1983, S. 116 f). Der Verkäufer muss auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen von Mindestanforderungen hinweisen, die Käufer an das entsprechende Produkt stellen. Nach den allgemeinen Beweislastregeln der Zivilprozessordnung (ZPO) muss derje- nige, der ein Recht behauptet, dieses beweisen. Dass eine Aufklärungspflicht bestanden hat, muss folglich der Käufer im Einzelfall selbst nachweisen.

Der Käufer steht damit vor dem Problem, dass er nachweisen muss, dass das Produkt über den Mangel verfügt. Dies ist jedoch auf Grund der verdeckten Vorgehensweise bei der Herstellung - selbst bei ordnungsgemäßer Prüfung - unmöglich. (vgl. Rusch 2012, S. 5). Für den Verbraucher bedeutet dies, dass bei qualitativer Obsoleszenz wenige Möglichkeiten bestehen einen Mangel nachzuweisen.

„Noch schwieriger wird es Absichtlichkeit nachzuweisen, wenn Produkte zwar noch funktionsfähig sind, aber auf Grund sich ändernder Anforderungen die Bedürfnisse des Nutzers nicht mehr befrieden“ (Hübner 2013, S. 18), wenn folglich eine funktionelle oder psychologische Obsoleszenz vorliegt. Die Fälle künstlicher Verkürzung durch Marketing und Werbung treten viel häufiger auf als diejenigen des geplanten Einbaus von Sollbruchstellen; sie sind dennoch rechtlich kaum bis gar nicht nachweisbar (vgl. Hübner 2013, S.19).

Mit Hilfe der Rechtsprechung ÄVerdacht als Mangel“ besteht zumindest in Einzelfällen geplan- ter Obsoleszenz die Möglichkeit, den Mangel aufzuzeigen. Anwendbar ist diese Rechtspre- chung nur, wenn bei anderen Produkten gleicher Art der gleiche Mangel bereits aufgetreten ist. Über die in Medien und Selbsthilfeseiten berichteten Fälle, wird es möglich, den Mangel in einigen Fällen geplanter Obsoleszenz aufzudecken (vgl. Rusch 2012, S. 5).

3.1.3 Garantie aus dem Kaufvertrag und Herstellergarantie

Bei geplanter Obsoleszenz könnte unter Umständen eine Form der Garantie greifen. Die Ga- rantie ist als Übernahme der Gewährleistung über die gesetzliche Mängelhaftungsfrist hinaus zu verstehen; die Garantiearten sind vielseitig, üblich ist hierbei eine Haltbarkeitsgarantie, so- dass der Kaufgegenstand eine spezifische Beschaffenheit beibehält (§ 443 BGB), die sich bei- spielsweise in der Laufleistung eines Kraftwagens äußert. Eine andere Variante ist die Beschaf- fenheitsgarantie, in der eine bestimmte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes garantiert wird. Es wird grundsätzlich zulasten des Verkäufers vermutet, dass auftretende Sachmängel während der Garantiefrist selbige Rechte begründet (§ 443 Abs. 2 BGB). Daraus resultieren die Rechts- folgen, dass dem Käufer, neben den Ansprüchen aus der Mängelhaftung zusätzliche Rechte aus der Garantie zustehen, die in der Garantieerklärung niedergeschrieben sind. Typischerweise handelt es sich dabei um eine Verlängerung der Mängelhaftungsfrist oder im Garantiefall um Schadensersatzansprüchen aus Mängelhaftung ohne Verschulden (§ 276 Abs. 1, Nr. 1 BGB) (vgl. Berwanger 2015). Die Beweislast trägt nun der Verkäufer (vgl. Lorenz 2000).

Es gilt hierbei zwischen unselbstständiger und selbstständiger Garantie zu unterscheiden. Unselbstständige Garantie bestärkt die Mängelhaftung für die Angaben der Garantieerklärung, dazu gehört auch einschlägige Werbung für die Ware (Prospekte, Fernsehwerbespots), insofern es sich nicht um bloße Beschreibung oder Anpreisung von Eigenschaften des Kaufgegenstandes handelt (§ 459 Abs. 1 BGB) (vgl. Berwanger 2015). Bei der selbstständigen Garantie wird ein neuer vertraglicher Anspruch geschaffen, in dem der Garant die Gewähr für einen Eintritt oder Nichteintritt eines Erfolges übernimmt. Insofern der Erfolg nicht eintritt, muss der Käufer vom Garanten finanziell so gestellt werden, als wäre der Erfolg eingetreten. Die Zulässigkeit solcher Verträge ergibt sich aus § 305 BGB (vgl. Lorenz 2000).

Bei der Herstellergarantie handelt es sich um einem selbstständigen Garantievertrag mit dem Hersteller der Kaufsache. Bei kleineren Anschaffungen gibt es beispielsweise eine Garantie- karte, bei größeren Produkten einen schriftlichen Vertrag. Inhalt einer solchen Herstellergaran- tie ist eine kostenlose Reparatur oder eben ein kostenloser Umtausch der Kaufsache. Insofern eine Herstellergarantie vorhanden ist, erlischt nicht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. So ist es dem Verbraucher überlassen, ob er die Rechte, falls die Frist nicht überschritten wurde, aus der Gewährleistungspflicht des Verkäufers oder der Herstellergarantie des Herstellers gel- tend macht (vgl. Franz 2015).

Die Garantie könnte damit nur dann ein effektives Mittel gegen die geplante Obsoleszenz sein, wenn diese nicht dahingehend umgangen würde, dass ähnlich wie bei der gesetzlichen Gewähr- leistung, oftmals erst unmittelbar nach Ablauf der - hier freiwillig gewährten - Garantie ein Defekt beim Kaufgegenstand vorzufinden wäre (vgl. Schridde 2012). Zwar bieten Unterneh- men mittlerweile auch eine lebenslange Garantie an, die aber entweder mit Einschränkungen verbunden sind oder lediglich eine Marketingmaßnahme darstellen (vgl. Löhr et al. 2014).

3.1.4 Anfechtung des Kaufvertrags bei arglistiger Täuschung

Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Kaufvertrag über Produkte mit geplanter Obsoleszenz unwirksam werden, wodurch das Bereicherungsrecht des § 812 ff. BGB greifen würde: Gegen Rückgabe des Produkt kann der Käufer das geleistete Geld zurückerhalten.

Kaufverträge gem. § 433 BGB kommen zustande durch Einigung aufgrund zwei übereinstimmender Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer. Das Gesetz bietet jedoch auch demjenigen, der eine Willenserklärung abgibt, das Recht, sie durch Anfechtung zu beseitigen (vgl. Taeger 2014, S. 69). Das anfechtbare Rechtgeschäft ist gem. § 142 Abs. 1 BGB dann als von Anfang an nichtig (ex tunc) anzusehen. Die bereits ausgetauschten Leistungen sind gem. § 812 ff. BGB zurückzugeben. (vgl. Taeger 2014, S.72f).

Damit die Anfechtung wirksam wird, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. § 123 Abs. 1,

1. Fall BGB nennt die arglistige Täuschung, die vorliegt, wenn bewusst ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, indem Tatsachen vorgespiegelt oder unterdrückt werden (vgl. Taeger 2014, S.71). Der Begriff der Arglist bei § 123 BGB ist derselbe wie bei § 438 Abs. 3 BGB (vgl. Abschnitt 3.1.2.), somit fällt auch hierunter die unterlassene Aufklärung. In einer Stellungnahme bei einer öffentlichen Anhörung des parlamentarischen Ausschusses für nachhaltige Entwicklung vor dem Bundestag schätzt Stefan Schridde (2014b, S. 19) als Experte für geplante Obsoleszenz bereits einen fehlenden Hinweis auf die Produkteigenschaft Kurzzeitbetrieb oder fehlende Ersatzteilverfügbarkeit vor Abschluss eines Kauvertrages als im Rahmen geplanter Obsoleszenz begangener arglistiger Täuschung ein.

Auch in Fällen der arglistigen Täuschung stellen Beweisschwierigkeiten wegen der Aufklä- rungspflicht und des Täuschungsvorsatzes das elementare Problem dar. Damit ist auch der § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) nicht ausreichend, um grundsätzlich und effektiv gegen die geplante Obsoleszenz vorzugehen (dahingehend wohl auch Wortmann 1983, S. 117).

3.1.5 Haftung der Verkäufer

Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Hersteller bzw. Verkäufer von Produkten für Verletzungen bestimmter Rechtsgüter und Rechte6 und die bei Verwendern daraus entstehenden Schäden (vgl. Plate 2011, S. 1278).

Voraussetzung zur Anwendbarkeit ist, dass ein Produktfehler vorliegt. Ein Produktfehler nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG liegt vor, wenn ein hergestelltes Produkt7 aufgrund seiner Konstruktion oder Herstellung fehlerhaft ist und nicht die zu erwartende Sicherheit bietet (vgl. Plate 2011, S. 1278). Somit stehen Verbraucher - im Gegensatz zur Inanspruchnahme von Gewährleis- tungsrechten - nicht vor dem Problem, den Mangel nachweisen zu müssen, um Haftungsan- sprüche geltend machen zu können. Das Gesetz greift erst dann, wenn es zu einem Schaden durch das fehlerhafte Produkt an einem anderen körperlichen Gegenstand oder bei einer Person gekommen ist, also zum Beispiel wenn durch einen bewusst in Kauf genommenen frühzeitigen Defekt eines Produkts, ein anderes geschädigt wird. Die Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Hersteller beweisen kann, dass er das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht hat (zum Beispiel durch Diebstahl eines Pro- totypens) oder wenn die Fehlerhaftigkeit nach dem Inverkehrbringen entstand bzw. wenn der Fehler auf bestandenen zwingenden Rechtsvorschriften beruht und wenn der Fehler zum Zeit- punkt des Inverkehrbringens des Produkts nach dem Stand von Wissenschaft und Technik un- verkennbar war - §§ 1 Abs. 2, 4 S. 2 ProdHaftG (vgl. Plate 2011, S. 1279). Die gezielte, nicht offengelegte Reduzierung der Lebensdauer, die wesentlicher Bestandteil der geplanten Obso- leszenz ist, wird danach nicht von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlos- sen.

Da ein verursachter Schaden nicht zentrales Element der geplanten Obsoleszenz ist, bietet das Produkthaftungsgesetz nur in wenigen Fällen Möglichkeiten, von der Herstellerhaftung Ge- brauch machen zu können. Zur Häufigkeit von Rechtsfällen geplanter Obsoleszenz nach dem Produkthaftungsgesetz liegen keine Informationen vor. Sie dürfen daher nur eine Seltenheit darstellen.

3.2 Europarechtliche Anknüpfungspunkte

3.2.1 Sekundäres Unionsrecht

Da Umweltbelastungen an den Grenzen der EU-Mitgliedsstaaten nicht Halt machen, besteht eine gemeinsame europäische Verantwortung für die Umwelt (vgl. Meyerholt 2010, S. 22). Aufgrund mittlerweile vielfältiger aus dem europäischen Unionsrecht erwachsener Bindungen darf der nationale Gesetzgeber unabhängig von der verfassungsrechtlichen Verankerung (vgl. Abschnitt 2) heute nicht mehr hinter bestimmten Mindestanforderungen des Umweltschutzes zurückbleiben (vgl. Sommermann 2001, S. 36). In Art. 3 Abs. 3 EUV fordert der Vertrag über die europäische Union die Zielbestimmung eines hohes Maßes an Umweltschutz und die Ver- besserung der Umweltqualität. Damit ein gemeinsamer europäischer Binnenmarkt geschaffen werden kann, hat die EU bereits einen umfangreichen Regelungskatalog zur Steuerung von Produkten erlassen. Explizit benennt die EU die geplante Obsoleszenz jedoch nicht (vgl. Win- zer 2014, S. 71 f.). Im Folgenden wird auf die Effektivität europäischer Rechtssetzung, die mittelbar an die geplante Obsoleszenz anknüpft, eingegangen.

Dadurch, dass die Mitgliedsstaaten der EU die entsprechenden Organe ermächtigt haben, können diese spezifische Einzelprobleme selbstständig regeln ohne die Mitgliedsstaaten direkt einbeziehen zu müssen (vgl. Hakenberg 2012, S. 58). Dieses Sekundärrecht gliedert sich gem. Art. 288 AEUV in Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen. Im Gegensatz zu sonstigem Sekundärrecht wenden sich Richtlinien nicht direkt an die Bürger, sondern an die Mitgliedsstaaten, die dadurch verpflichtet werden, innerhalb einer festgelegten Frist den Inhalt der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Hakenberg 2012, S. 59). Die Richtlinie ist nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Form und die Mittel, um dieses zu erreichen, kann der Staat selbst wählen (vgl. Streinz 2012, S. 165).

3.2.2 Richtlinie 2005/32/EG v. 6.07.2005

Ziel dieser Richtlinie, auch Ökodesign-Richtlinie genannt, ist die ÄSchaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte“ (22.07.2005, DE Amtsblatt der Europäischen Union L 191/29). Umgesetzt wurde die Richtlinie durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) (vgl. Kreiß 2014a, S. 163).Punkt 1.3 i des Anhangs dieser europäischen Richtlinie erwähnt Indikatoren der Produktlebensdauer, wie garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit (vgl. Kreiß 2014a, S. 165). Punkt 1.3 f regelt weiterhin den Zeitaufwand für das Zerlegen und die Komplexität der zum Zerlegen benötigter Werkzeuge (vgl. Kreiß 2014a, S. 165). Die deutsche Gesetzgebung nahm diese Punkte jedoch nicht in das EVPG auf (vgl. Kreiß 2014a, S. 165).

3.2.3 Richtlinie 2010/30/EU v. 16.05.2010

Die Richtlinie umfasst die Energieverbrauchskennzeichnung. Ziel der Richtlinie ist es, Ver- braucher schnell und übersichtlich über den Stromverbrauch von Produkten zu informieren (vgl. Kreiß 2014a, S. 165). Das aufgrund dieser Richtlinie entworfene EU-Label informiert über den Stromverbrauch eines Produktes, Leistungswerte (Lärmvermeidung) und Ressourcenver- bräuche - insbesondere Wasserverbrauch (vgl. Winzer 2014, S. 74). Damit besteht für Herstel- ler allerdings keine Pflicht, auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Produkte hinzuweisen (vgl. Kreiß 2014a, S. 169).

Art. 2 der Richtlinie erlaubt aber weiterhin, Informationen hinsichtlich Umweltvorteilen und zusätzliche Angaben über die Leistung und Merkmale von Produkten anzugeben, die sich auf dessen Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beur- teilung dieses Verbrauchs nützlich sind und auf messbare Daten beruhen (vgl. Winzer 2014, S. 78 f.) (vgl. Abb. 1 und 2). Winzer sieht unter diesem Einbezug daher durch Ergänzung eines eigens entwickelten Labels die Möglichkeit zur Schaffung einer ÄAngleichung des Wissens und einer erheblich verbesserten Entscheidungsmöglichkeit beim Kauf“ (Winzer 2014 S. 79 f.):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: altes EU-Label Quelle: Winzer 2014, S. 76

Abbildung 2: angepasstes EU-Label Quelle: Winzer 2014, S. 76

Die Ergänzung der Angabe der Nutzungsdauer könnte geeignet sein, negative Folgen der ge- planten Obsoleszenz durch Konsumentenaufklärung zu verhindern. Dem steht allerdings die Tatsache entgegen, dass bereits heute freiwillig gemachte Angaben von Unternehmen oft nicht zutreffen. Kreiß (2014a, S. 169) führt auf, dass bei einem Test der Zeitschrift Öko-Test heraus- kam, dass bei Energiesparlampen, deren Lebensdauer laut Hersteller 6000 - 8000 Stunden be- tragen sollte, in der Praxis 60 % der getesteten Lampen nur 3100 Stunden hielten, 20 % hielten sogar nur 1500 Stunden.

3.2.4 Richtlinie 2002/96/EG v. 27.01.2003

Diese Richtlinie betrifft den Umgang mit Elektroschrott und wurde in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt (vgl. Kreiß 2014a, S. 163). Ziel der Regelung ist, dass Akkus ordnungsgemäß entsorgt werden (vgl. Kreiß 2014a, S. 164). Das na- tionale Gesetz besagt, dass Batterien und Akkumulatoren aus entsprechenden Geräten entnom- men werden können müssen (§ 4 ElektroG). Als Folge des Gesetzes müssen defekte Akkus problemlos entnommen werden können, wodurch die Reparatur entsprechender Produkte in vielen Fällen enorm erleichtert werden könnte. Dass dennoch verklebte, für Verbraucher nicht herausnehmbare Akkus den Normalfall bei deutschen Produkten bilden, liegt daran, dass bei Umsetzung der Richtlinie, Herstellern eine Lücke aufgehalten wurde: Im ElektroG wird nicht explizit erwähnt, dass die Akkus auch von normalen Verbrauchern auswechselbar sein müssen (vgl. Kreiß 2014a, S. 164). Faktisch dient das aufgrund der Richtlinie 2002/96/EG erlassene ElektroG daher nicht der Minderung der geplanten Obsoleszenz.

3.2.5 Richtlinie 1999/44/EG v. 25.05.1999

Durch Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von Verbraucherrechten verfolgt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie RL 1999/44/EG das Ziel einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten (vgl. Krüger 2009, S. 23). Es werden verbraucherschutzbezogene Aspekte im Zusammenhang mit dem Erwerb einer nicht vertragsgemäßen Sache geregelt (vgl. Janßen 2009, S. 23). Die Richtlinie findet nur Anwendung auf Kaufgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (vgl. Janßen 2009, S. 24).

Die Richtlinie wurde am 1.01.2002 mit dem Schuldrechtmodernisierungsgesetz8 in deutsches Recht umgesetzt (Janßen 2009, S. 27). Die geplante Obsoleszenz selbst wird in der Richtlinie nicht explizit genannt, jedoch kann Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie maßgeblich zur Vorgehenser- leichterung gegen die geplante Obsoleszenz in Einzelfällen beitragen, indem dort verbraucher- bezogene Erleichterungen hinsichtlich der Beweislastschwierigkeit bei Gewährleistungsrech- ten (vgl. Abschnitt 3.1.2) geboten werden: ÄBis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen 6 Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“ (Art. 5 Abs. 3 RL 1999/44/EG).

Der Abschnitt wurde durch § 476 BGB in Deutschland entsprechend umgesetzt. Erst nach Ab- lauf von sechs Monaten trägt der Käufer die Beweislast, d. h. er müsste erst nach Ablauf dieser Frist selbstständig nachweisen, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. Mit Urteil vom 4.06.2015 (Az. C-497/13) hat der EuGH entschieden, dass der Verbraucher innerhalb der sechs- monatigen Frist nur den maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs und das Vorliegen einer Ver- tragswidrigkeit nachweisen muss. Somit ist weder Beweis, noch die Nennung eines Grundes notwendig und es ist unerheblich, ob die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer zuzurechnen ist (vgl. Gratz 2015).

3.2.6 Verhältnis zwischen Europarecht und geplanter Obsoleszenz

Die Rechtsentwicklung im Umweltschutz wird von der Europäischen Union vorangetrieben (vgl. Meyerholt 2010, S. 23). Durch Umsetzung der neuen Gewährleistungsregelungen auf- grund der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kann das Ziel der Minderung der geplanten Obsoles- zenz zwar nicht erreicht werden, da Produkte, die innerhalb von 6 Monaten durch geplante Obsoleszenz ihre Funktion verlieren, nur selten vorkommen (vgl. Abschnitt 3.1.1). Aufgrund der Vielzahl der Richtlinien, die mittelbar an die geplante Obsoleszenz anknüpfen, wird aber ersichtlich, dass die Europäische Union die hieraus resultierenden Probleme erfasst hat und - trotz Ausbleibens expliziter Verbotsanträge gegen die geplante Obsoleszenz - aktiv dagegen steuert. Insbesondere eine stärkere Produktinformation durch Kennzeichnung, was durch die Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie durchaus bezweckt wird, könnte einff Anknüp- fungspunkt für weitere europäische Vorhaben sein, um die geplante Obsoleszenz zu mindern.

3.3 Strafrechtliche Dimension

Keine der zuvor aufgeführten Rechtsvorschriften knüpft unmittelbar in Form eines Verbots an die geplante Obsoleszenz an. Zu prüfen ist noch, ob die Durchführung geplanter Obsoleszenz bereits eine Straftat darstellt. In Frage käme hier eine Strafbarkeit gemäß § 263 StGB (Betrug). In Absatz 1 lautet der Tatbestand: ÄWer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 263 Abs. 1 StGB).

Hierzu muss zuerst der objektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB geprüft werden. Dieser ist dann erfüllt, wenn es sich bei der geplanten Obsoleszenz um Täuschung über Tatsachen und Irrtum handelt und Vermögensverfügung und Vermögensschaden vorliegen. Die Täuschung kann als aktives Tun oder durch Unterlassen erfolgen (vgl. Rengier 2015, S. 222). In Fällen, in denen eine Aufklärungspflicht besteht (vgl. Abschnitt 3.1.2.), kann das Merkmal der Täuschung folglich auch durch Unterlassen erfüllt werden. Die Täuschung durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung9 voraus (vgl. Rengier 2015, S. 228). Die Garantenstellungen aus besonderen Vertrauensverhältnissen können auch hier nicht nur aus den Vertrag selbst, sondern auch (wie bei dem in Abschnitt 3.1.2 und 3.1.4. geprüften Merkmal der Arglist) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet werden, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs die Ver- antwortlichkeit für das Unwissenheitsrisiko nicht alleine bei dem anderen Vertragspartner liegt (vgl. Rengier 2015, S. 229). Die nachstehende Prüfung des Betrugs spielt daher nur in solchen Einzelfällen der geplanten Obsoleszenz eine Rolle, in dem eine Subsumtion unter obenstehen- der Bedingung möglich ist; hiervon abweichende Formen stellen definitiv keinen Betrug dar.

Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung des Getäuschten über Tatsachen. Hier würde ein Irrtum vor- liegen, wenn der Käufer von der Mangelfreiheit der Sache ausgeht (vgl. Rengier 2015, S. 231 ff). Unter Vermögensverfügung versteht man jedes Handeln, Dulden und Unterlassen, das un- mittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt (vgl. Rengier, S. 238). Da die geplante Obsoleszenz laut Kreiß (2014a, S. 15) mit dem Zweck einhergeht, bei Kunden vorzeitige Ersatzkäufe auszulösen, ist von solch einer Vermögensminderung auszugehen. Vo- raussetzung für einen Vermögensschaden ist eine Minderung des Vermögens in seinem Ge- samtwert (vgl. Rengier 2015, S. 259f.); der wirtschaftliche Vermögensbegriff umfasst alle geld- werten Güter einer Person (vgl. Rengier, S. 252). Hiernach liegt es nahe, bei der geplanten Obsoleszenz von einem Vermögensschaden auszugehen. Gegen die Annahme eines Vermö- gensschadens ließe sich zugunsten des Verkäufers anführen, dass die Sache ja zunächst voll funktionstüchtig ist. Dieses Argument dürfte nicht durchgreifen, weil der Käufer eine von An- fang an mangelhafte und deshalb weniger wertvolle Sache erhält. Damit erfüllen zumindest alle Fälle der geplanten Obsoleszenz, die als Täuschung einzuordnen sind, den objektiven Tatbe- stand des Betrugs.

Weiterhin muss der subjektive Tatbestand überprüft werden. Um die strafrechtliche Relevanz der geplanten Obsoleszenz überprüfen zu können, muss hier ermittelt werden, ob die Hersteller vorsätzlich handeln. Gem. § 15 StGB ist vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe droht. Das Gesetz selbst definiert den Begriff Vor- satz nicht; der BGH (BGHSt 19, 298) definiert diesen aber als den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände (vgl. Höflich & Weller 2005, S. 37 f.). Im Handeln der Hersteller muss folglich ein Wissens- und ein Wollenselement enthalten sein (vgl. Höflich & Weller 2005, S. 38). Anhand der Intensität dieser beiden Elemente lässt sich zwischen drei Arten von Vorsatz unterscheiden. Bei der Absicht dominiert das Wollensele- ment (vgl. Höflich & Weller 2005, S. 38): ÄDer Täter hat die strafbare Wirkung seiner Handlung gewollt“ (Schridde 2014b, S. 16). Beim direkten Vorsatz dominiert hingegen das Wissensele- ment (vgl. Höflich/Weller 2005, S. 38): ÄDer Täter hat die strafbare Wirkung seiner Handlung gewußt (sic!)“ (Schridde 2014b, S. 16). Bei der dritten Art des Vorsatzes, dem Eventualvorsatz hält der Täter den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, er handelt dabei aber niemals fahrlässig (vgl. Höflich & Weller 2005, S. 39). Insbesondere ist daher eine Zuordnung bei der quantitativen Obsoleszenz möglich: Der Einbau eines Zählers mit nutzungsbeschrän- kenden Wirkung in vielen Produkten (vgl. Schridde 2013, S. 47) verursacht einen direkten Ver- mögensschaden, der von den Herstellern wissend und billigend in Kauf genommen wird. Das hier vorliegende bewusste Herbeiführen oder Vereiteln eines Erfolgs stellt wie oben dargestellt einen direkten Vorsatz dar.

Obwohl daher Fälle qualitativer Obsoleszenz den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllen, besteht auch hier wieder das Problem der Beweisführung. Dies gilt im Strafrecht noch mehr als im Zivilrecht, da der Staat (in Gestalt der Staatsanwaltschaft) dem Täter seine Tat stets vollumfänglich nachzuweisen hat. Verbleiben Zweifel an der Strafbarkeit einer Handlung, wirkt sich dies zugunsten des Täters aus (in dubio pro reo-Grundsatz) (vgl. Meyer-Goßner 2012, Rn. 26 ff).

4. Rechtsverfahren gegen die geplante Obsoleszenz

4.1 Geplante Obsoleszenz als Betrugsdelikt in Frankreich

Da durch bestehendes Recht nur Einzelfälle der geplanten Obsoleszenz als Betrug zu klassifi- zieren sind (vgl. Abschnitt 3.3.), kann das Gesamtproblem strafrechtlich in Deutschland nicht erfasst werden. Frankreich geht hier einen anderen Weg. Um dem Problem entgegenzuwirken, wurde im Rahmen des französischen Energiewende-Gesetzespaket beschlossen, das Strafrecht dort dahingehend zu konkretisieren, dass geplante Obsoleszenz (obsolescence programmée) in Frankreich künftig explizit als Betrugsdelikt zu behandeln ist. Die Herstellung von Produkten mit verkürzter Lebensdauer soll damit einen Straftatbestand sowohl für Hersteller als auch für Importeure darstellen. Ein Nachweis kann zu einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis bzw. einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro führen (vgl. Schridde 2014c, S. 1). Obwohl damit in Frankreich der Betrugsdelikt bezogen auf alle Formen geplanter Obsoleszenz hinreichend konkretisiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass es, ähnlich wie in Deutschland, in den meisten Fällen an der Beweisführung mangelt und auf Kläger ein hohes Prozesskostenri- siko zukommt (vgl. Schridde 2014c, S. 2). Damit bietet auch die explizite Klassifizierung geplanter Obsoleszenz als Betrugsdelikt vermutlich kein effektives Gegenmittel.

4.2 Verbot des Phoebus-Kartells (Genf)

Das erste staatliche Vorhaben gegen geplante Obsoleszenz erfolgte bereits vor fast einem Jahr- hundert. Während vorher der Maßstab galt, das Beste und Haltbarste aus Material und Technik sei das Beste für das Geschäft, änderte sich dieses Prinzip, und der Grundstein für die geplante Obsoleszenz wurde gelegt (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 15). In Genf wurde das erste weltweite Kartell gegründet, das sogenannte Phoebus-Kartell, welches sich zum Ziel setzte, die Produktlebensdauer von Glühbirnen zu verkürzen. Das Kartell bestand aus verschiedenen Un- ternehmen aus Europa, USA, Asien und Afrika. Es kam zu einer Festlegung, dass produzierte Glühbirnen eine Lebensdauer von 1.000 Stunden nicht überschreiten dürften (vgl. Reuß & Dan- noritzer 2013, S.17). Einem Dokument des Phoebus-Kartell ist zu entnehmen: ÄThe average life of lamps for general lighting service must not be guaranteed, published or offered for an- other value than 1000 hours.“ (Keeble 2013, S. 9). Problematisch war jedoch nicht alleine die Tatsache, dass ein Unternehmen die Lebensdauer von Glühbirnen absichtlich herabsetzte10, sondern die Tatsache, dass die Unternehmen sich zu einem Kartell vereinigten und somit jede verkaufte Glühbirne davon betroffen war. Erst im Jahr 1953 wurde durch eine Klage der ame- rikanischen Regierung ein Verfahren eingeleitet und somit ein Verbot gegen das Kartell ausge- sprochen, welches weitere Absprachen und die künstliche Lebensdauerverkürzung von Glüh- birnen verbot. Allerdings hatte das Urteil in der Praxis kaum Folgen. Es kam weder zu einer Strafzahlung, noch änderte sich etwas an der 1.000-Stunden-Grenze. Fragwürdig ist außerdem ob sich die Unternehmen weiterhin an ihre Absprachen halten oder das Kartell in anderer Form wiederbelebt wurde (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 16 ff.).

4.3 Klage gegen den Konzern Apple wegen geplanter Obsoleszenz

Im Jahr 2003 kam es bei dem Unternehmen Apple zum Vorwurf der geplanten Obsoleszenz. Bei den von Apple produzierten IPods wurden die Akkus fest verbaut. Nach Defekt des Akkus war keine Reparatur möglich und das gesamte Gerät musste ersetzt werden. Nachdem mehrere Beschwerden eingegangen waren, kam es zu einer Sammelklage gegen Apple. In verschiedenen Tests kam die Juristin Pritzker zu dem Schluss, dass der Verschleiß der Lithium-Batterien im IPod bewusst so reguliert worden war, dass sie nur kurze Zeit halten sollten (vgl. Reuß & Dan- noritzer 2013, S. 96ff.). Wie tragfähig Pritzkers Beweise waren, wurde jedoch juristisch nie entschieden, denn es kam zu keinem Urteil; beide Parteien einigten sich außergerichtlich. Die Folgen für das Unternehmen waren, dass Apple die Garantiezeit des IPods freiwillig auf 2 Jahre verlängerte und außerdem einen Austauschservice für die Akkus einrichtete. Des Weiteren wur- den die Kläger der Sammelklage finanziell entschädigt (vgl. Kreiß 2014a, S.41 ff.).

4.4 Gesetzesvorhaben in Deutschland

Auch in Deutschland wird auf politischer Ebene die geplante Obsoleszenz problematisiert, es kam aber bisher zu keinem Gesetzesvorhaben. Der Antrag zur Mindestnutzungsdauer für tech- nische Produkte, den die Linksfraktion am 6. Juni 2013 einreichte, wurde auf Empfehlung des ÄUmweltausschusses zum Ressourcenschutz“ im Bundestag abgelehnt (vgl. Bulling-Schröter et al. 2013, S. 1). Geplant war ein Gesetzentwurf über Vorgaben einer Mindestnutzungsdauer und der die Beweislast für ein Ereignis, das die Mindestnutzungsdauer nicht erreichen lässt, dem Hersteller auferlegt (vgl. Lenkert et al. 2013, S. 2 f.). Als Begründung wurde angeführt, dass aus dem Gesetz weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen für die Unternehmen folgen würden. Grund der Ablehnung des Antrags waren auch die Regelungsdefizite auf euro- päischer Ebene, da entsprechend manipulierte Produkte im Ausland erworben werden könnten. Ein nationales Gesetz würde also dem freien Warenverkehr Europas im Weg stehen. Auch würde dadurch die Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gehemmt werden. Eine Lang- lebigkeit von Produkten, sowie eine effizientere Nutzung von Ressourcen, die auch die Lang- lebigkeit von Produkten verbessere, sollten von den Unternehmen selbst vorgenommen und nicht vom deutschen Staat reguliert werden. Auch der Verbraucher könne durch sein Nachfra- geverhalten aktiv dafür sorgen, dass Fälle von geplanter Obsoleszenz minimiert werden. Die von der Linksfraktion genannten Forderungen reichten nicht aus, um das Gesamtproblem der geplanten Obsoleszenz zu beseitigen. (vgl. Bulling-Schröter et al. 2013, S. 3 f.).

Ein Verbot geplanter Obsoleszenz ist auch deswegen schwer durchführbar, weil die Nachweis- führung praktisch nicht adäquat durchführbar ist. Winzer begründet dies in einem Gutachten der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (2014, S. 72) insbesondere damit, dass es auch eine nicht identifizierende Anzahl von Herstellern gibt, die langlebige Produkte herstellt. Die Nachweisführung nur bei zutreffenden Herstellern sei nur schwer zu vollziehen und der Klä- rungsprozess, was unter geplanter Obsoleszenz zu subsumieren sei, wäre nahezu endlos zu füh- ren. Mit den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten ist es auch nach Auffassung der Juristen Wort- mann und Schimikowski nicht möglich, der geplanten Obsoleszenz gezielt entgegenzuwirken. Hersteller könnten juristisch bei geplanter Obsoleszenz nicht belangt werden, solange sie im Rahmen der bestehenden Gesetze handeln (vgl. Kreiß 2014a, S. 109). Nur in den Ausnahme- fällen ist es möglich aktiv gegen den Kauf eines Produkts mit geplantem Verschleiß vorzuge- hen. Somit können weder die geplanten Rechtsverfahren, noch die derzeitigen rechtlichen An- knüpfungsgrundlagen das Gesamtproblem der geplanten Obsoleszenz beseitigen.

5. Gesellschaftliche Maßnahmen

5.1 Einordnung

Unter gesellschaftlichen Maßnahmen werden im Weiteren Handlungen verstanden, die sich nicht direkt an die Verursacher der geplanten Obsoleszenz (Hersteller) bzw. an die Händler richten, sondern an die Verbraucher. Damit soll einerseits die Rolle des kritischen und souveränen Konsumenten gestärkt und andererseits ein Beitrag zur Förderung des Umweltbewusstseins durch angemessenen Umgang mit der Müllentsorgung geleistet werden.

5.2 Ökologische Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz

Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von gesellschaftlichen Maßnahmen gegen geplanten Ver- schleiß, die einen positiven ökologischen Effekt beitragen sollen. Diese lassen sich in vier große Bereiche gliedern: Sharing Economy, Reparatur, Recycling und gesellschaftliche Initiativen.

5.2.1 Sharing Economy

Auf der Cebit ruft die Technologiebranche im März 2013 die Sharing Economy aus, erklärt diese sogar zu ihrem Leitthema (vgl. Rohwetter 2013). ÄDer Begriff der Sharing Economy meint das systematische Ausleihen von Gegenständen und gegenseitige Bereitstellen von Räu- men und Flächen, insbesondere durch Privatpersonen und Interessengruppen.“ (Bendel 2012). Der US-amerikanische Soziologe und Ökonom Jeremy Rifkin sieht in seinem Buch Die Null- Grenzkosten-Gesellschaft darin sogar ein neues Wirtschaftssystem (vgl. Rifkin 2014, S. 9), in- dem immer weniger Menschen Teil der Produktionskette sind und diese ersetzt werden durch Tauschgeschäfte, bei denen Jeder mit Jedem Alles teilt (vgl. Aubry 2014, 0:19).

Die einfachste und unkomplizierteste Form des Teilens ist der Tausch. Die Idee ist es Güter, die man nur wenige Male im Jahr benötigt, anderen Menschen in der Nachbarschaft zur Verfü- gung zu stellen und vice versa sich Dinge zu leihen, die man nur für eine einmalige Nutzung kaufen müsste. Diese Grundidee hat sich mittlerweile auch ins Internet verbreitet. So gibt es bei www.Leihdirwas.de seit 2010 eine Verleihplattform für Privatpersonen (vgl. Aechtler & Aechtler 2015). Hier werden Haushaltsgegenstände wie Werkzeuge, elektronische Geräte oder Sportausrüstung deutschlandweit verliehen (vgl. ebd.). Aus fiskalischer Sicht haben solche Tauschgeschäfte allerdings das erhebliche Problem, dass dem Staat hohe Summen Steuerein- nahmen entgehen, da Tauschgeschäfte nur bei dauerhafter Betätigung versteuert werden müs- sen (vgl. Schmidt 2014, 2:48).

Internetplattformen für Sharing Economy treten in der Regel lediglich als Makler auf und er- heben für jedes vermittelte Geschäft eine Provision. Dies erfordert vom Kunden, seine persön- lichen Daten einzutragen. Damit nimmt der Bestand persönlicher Daten im Internet stetig zu und kann unter den Unternehmen beliebig weitergereicht und geteilt werden (vgl. Michel 2015, 51:49). Eine weitere ähnliche Form der Sachteilung ist die des Carsharings, bei dem private Autos gegen geringe Nutzungsgebühren geteilt werden. So ist bspw. die aus dem Mitfahrdienst Uberpop entstandende Firma UberX zu einer ernstzunehmenden Konkurrenz für die Taxiun- ternehmen geworden, da hier nicht nur das Auto gebucht wird, sondern der Eigentümer des Autos als Fahrer dazu (vgl. Briegleb 2015).

Sharing Economy wird nur eine geringe Auswirkung auf die geplante Obsoleszenz und daraus resultierende ökologische Effekte haben. Der Konsumverbrauch wird durch diese Art der Wirt- schaft nicht gemindert, im Gegenteil, die Menschen können sich durch leicht verfügbare Ange- bote sogar noch mehr leisten. Weiterhin wird bestimmtes Konsumverhalten durch Sharing Eco- nomy erst ausgelöst (vgl. Seiffert 2014.), so kann man z. B. ohne großen finanziellen Aufwand ein Auto buchen, während dies früher gar nicht oder nur bei teuren Autovermietungsfirmen möglich war. Dies bildet für Unternehmen keinen Anreiz seine Produkte langlebiger herzustel- len. Durch die Wirtschaft des Teilens werden Produkte effizienter genutzt. Bohrmaschinen wer- den öfter gebraucht, Autos mehr gefahren. So erreichen besonders Produkte, die für einen ver- frühten Verschleiß anfällig sind, schneller ihr Lebensende, was im Endeffekt wieder den Her- stellern zugutekommt. Dieser erhöhte Verschleiß hat folglich auch keine Ressourcenschonung zur Folge, da durch die Sharingmodelle noch mehr Produkte angeboten werden, die lediglich kostengünstiger sind (vgl. ebd.). Nach Niko Paech, Professor an der Universität Oldenburg, der im Bereich Umweltökonomie und nachhaltiges Wirtschaften forscht, verdichtet sich somit letztendlich der materielle Wohlstand (vgl. ebd.), da das durch das Tauschen ersparte Geld an anderen Stellen ausgegeben wird. Produkte, die über Sharingplattformen angeboten werden, befriedigen oftmals nicht die erwünschten Bedürfnisse wie der Konsum neuer Produkte, sodass Anreize für zusätzlichen Konsum geschaffen werden (vgl. Leismann, Schmitt, Rohn & Ba- edeke 2012, S. 26): "Man spricht hier von so genannten Rebound- oder Bumerangeffekten11 " (Paech zit. n. Seiffert 2014). Sharing Economy ist lediglich in einer Wirtschaft denkbar, die sich vom Gedanken des Wachstums befreit hat (vgl. Seiffert 2014). In einer Gesellschaft, in der das Geld, welches durch das Teilen erspart wird, nicht anderweitig ausgegeben wird, könnte Sharing Economy funktionieren. Jedoch wird der Konsum z. B. durch steigendes Einkommen (vgl. ebd.) und anwachsenden Datenbanken expandierender Internetplattformen noch mehr ge- fördert, da Unternehmen schneller an mehr Informationen herankommen, sie die Kunden besser kennenlernen und die Konsumlaune aktiv wecken können (vgl. Bloching, Luck & Ramge 2012, S. 19). Durch den anhaltenden Konsum verringert sich nicht die Abfallproduktion. Die Gesellschaft zur Abfallvermeidung durch den Staat zu verpflichten, würde in einer auf Konsum gerichteten Welt lediglich auf erheblichen Widerstand stoßen (vgl. Meyerholt 2010, S. 307). Damit zeigt sich, dass das staatliche Ziel der Verminderung der Abfallmenge und deren Schädlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das gemeinschaftliche Teilen nicht erreicht werden kann, da hier insbesondere die Wegwerfmentalität der Menschen und dem daraus folgenden Rebound-Effekt im Weg steht.

5.2.2 Reparatur

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Gesellschaft, einhergehend mit der Entwicklung der Zivilisation, mehr und mehr der Dinge entfremdet (vgl. Heckl 2013, S. 133). Früher waren Herstellung und Reparatur eine selbstverständliche Einheit, da Ressourcenknappheit vor- herrschte (vgl. Heckl 2013, S. 174). Besonders im Nachkriegszeitalter war Sparsamkeit ein Normalzustand und Reparaturen zwingend notwendig, da schlichtweg kein Geld für Neues und Schrott zuhauf da waren (vgl. Heckl 2013, S. 175). Durch den technischen Fortschritt und der Kostenminimierung in der Herstellung z. B. Massenproduktionen wurden Produkte nicht nur billiger produziert, sondern auch günstiger angeboten. Das beeinflusst das Konsumverhalten so sehr, das lieber weggeworfen wird, statt selbst wiederherzustellen (vgl. Reuß & Dannoritzer 2013, S. 194).

In einer Wirtschaft, in der gleichzeitig Ressourcen geschont und ein stetiges und angemessenes Wachstum bestehen soll (vgl. Bofinger 2011, S. 274), kommt man jedoch nicht um Reparaturen defekter Geräte vorbei. Diese zu reparieren statt sie zu entsorgen, ist wesentlich umweltfreund- licher als hierfür ein neues Produkt herzustellen und würde das Staatsziel des Umweltschutzes unterstützen. Allem Anschein nach haben Unternehmen aber kein Interesse an der Repara- turneigung ihrer Kunden. Ein Indiz hierfür sind die fehlenden, sog. Explosionszeichnungen, in denen das Produkt grafisch in seine Einzelteile zerlegt gezeigt und an allen Bauteilen sogar eine Bestellnummer deklariert wurde, falls dieses erneuert werden musste (vgl. Heckl 2013, S. 70). Diese sollten ein Verständnis für das Produkt in detaillierter Form geben, damit Kunden wissen wie es aufgebaut ist und funktioniert. Heutzutage wird Wert auf Design gesetzt, Explosions- zeichnungen sind rar geworden und der Blick ins Innere wird verwehrt (vgl. ebd., S. 70.). Die Hersteller geben den Kunden nicht die Möglichkeit, das Gerät mit haushaltsüblichen Werkzeu- gen zu öffnen, sondern nur mit speziellem Werkzeug (vgl. Ernst 2015). Bei vielen elektrischen Geräten wie z.B. elektrischen Zahnbürsten oder Smartphones sind die Akkumulatoren fest ein- gebaut und für den Endkunden nicht austauschbar (vgl. Abschnitt 3.2.4). Wenn Kunden ihr Gerät beim Hersteller einschicken, um es reparieren zu lassen, wird oft mitgeteilt, das Ersatzteil sei zu teuer oder die Reparatur zu aufwendig und dass ein Neukauf wesentlich günstiger wäre (vgl. Braungart, McDonough 2002, S. 27).

Es gibt zwischenzeitlich eine größere Anzahl von gesellschaftlichen Maßnahmen, die eine Re- paratur eines Gerätes dem Neukauf vorziehen, angefangen mit Videos, die schrittweise Selbstreparaturen auf www.YouTube.com einstellen bis hin zu nachbarschaftlichen Treffen, bei denen die Reparatur ein gesellschaftliches Event bildet. Die Internetplattform www.iFi- xit.com ist eigens zum Zweck der Selbstreparatur ins Leben gerufen worden (vgl. Reuß & Dan- noritzer 2013, S. 196). Hier gibt es Anleitungen zu den gängigsten Geräten, die anfällig für Defekte sind, darunter Tablets, Mobiltelefone, Kameras, PC’s oder Autos. Der Vorteil besteht darin, dass sich auf dieser Seite auch die erforderlichen speziellen Werkzeuge erwerben lassen. Nachteilig ist, dass die Videos allgemeine Gerätedefekte behandeln und nicht auf die speziellen Anliegen der Kunden eingehen. Für solche Fälle gibt es aber mittlerweile offene Werkstätten mit Experten, die die Kunden bei Reparaturen unterstützen, da die meisten technisch nicht ver- siert genug sind, um solche Produkte alleine zu reparieren. Heutzutage gibt es allein in Deutsch- land eine wachsende Zahl von solchen Werkstätten wie bspw. HEi - Haus der Eigenarbeit in München, Attraktor e.V. in Hamburg, 39 Fablabs (Fabrikationslabore) (vgl. Bohne 2015) und 259 Repaircafés (vgl. Postma 2015) in deutschen Städten. Besonders in Fablab-Werkstätten, die in fast allen Großstädten expandieren, kann man nicht nur fast alles reparieren lassen, son- dern man kann sich das benötigte Wissen erlernen. Das Besondere an Fablabs sind die hoch- modernen und technischen Werkstätten. In den meisten steht ein 3D-Drucker, mit dem man Ersatzteile aus Kunststoff, welche nur industriell in Gussformen gefertigt werden konnten, an- fertigen kann (vgl. Schlag & Wustrack 2013).

Solche offenen Werkstätten wollen die Menschen dazu inspirieren, aber auch publizieren, dass es eine sinnvolle ressourcenschonende und auf Nachhaltigkeit orientierte Alternative gibt. Ei- genreparaturen zielen auf Änderungen der Attitüde gegenüber Produkten ab, indem die Men- schen lernen, diese besser zu verstehen und mehr zu schätzen (vgl. Postma 2015). Diese Maß- nahmen könnten eine Entwicklung der Gesellschaft von einer Wegwerfgesellschaft hin zu einer Reparaturgesellschaft andeuten. Sie können damit auch Einfluss auf die psychologische Obso- leszenz haben (vgl. Abschnitt 1). Die Reparaturwerkstätten zielen nicht nur darauf ab, defekte Dinge wiederherzustellen, sondern sollen den Menschen auch ein Glücksgefühl bescheren, et- was Nützliches und mit den eigenen Fähigkeiten geschaffen zu haben (vgl. Heckl 2013, S. 147). Dies soll ein Gefühl für eine Reparaturgesellschaft vermitteln, in der nicht achtlos wertvolle, brauchbare Ressourcen verschwendet werden. Wenn Menschen vermehrt selbst ihre Produkte reparieren, hat das Folgen für die Unternehmen. Wenn Kunden bei Sollbruchstellen die Geräte nicht mehr wegwerfen, sondern eigenhändig reparieren, wirkt sich dies auf die Unternehmen aus, da die Verbraucher zunehmend für das Phänomen des geplanten Verschleißes sensibilisiert werden. Sie werden damit ihre zukünftigen Kaufentscheidungen auch unter Gesichtspunkten der Reparaturfähigkeit zu Grunde legen. Die Wiederherstellung von Produkten haben folglich positive Auswirkungen auf die Umwelt.

5.2.3 Recycling

Es gibt Unternehmen, die sich durch umweltorientierte Markenpolitik profilieren wollen (vgl. Bohmann 1996, S. 30), damit sie sich von anderen Wettbewerbern unterscheiden können und die Reputation des Unternehmens verbessern (vgl. D’heur 2014). Der Online-Marktplatz www.avocadostore.de wirbt mit einem exklusiven Shop, in dem ausschließlich Produkte ange- boten werden, in denen Recycling angewendet wurde (vgl. Sewalski & Fett 2015). Die Firma PRODANA tätigt eigene Siegel für ihre Produkte, in denen bestimmte Eigenschaften verspro- chen werden, wie beispielsweise Nachhaltigkeit, Recycling oder Langlebigkeit (vgl. Acker- mann 2015).

Diese Art der Werteorientierung findet immer mehr an Bedeutung (vgl. Imdahl 2011), was da- rin deutlich wird, dass Kunden die Bereitschaft zeigen, für nachhaltige Produkte Premiumpreise zu zahlen, sodass das Prinzip des Cradle-to-Cradle angewendet wird, das eine zyklische Res- sourcennutzung vorsieht, in dem das Produkt wieder in die Ausgangsmaterialien zerlegt bzw. anderwertig recycelt wird, und damit weder Kosten noch Umweltbelastungen durch Primärroh- stoffgewinnung entstehen (vgl. D`heur 2014). Daraus wird ersichtlich, dass geplante Obsoles- zenz und die damit verbundene Umweltbelastung nicht zwingend der einzige Weg zum Unter- nehmenserfolg ist (vgl. D`heur 2015). Durch steigende Nachfrage nach hochwertigen Produk- ten, könnte damit auch die Mentalität der Hersteller, kurzlebige Produkte herzustellen, verän- dert werden.

5.2.4 Gesellschaftliche Initiativen

Andere gesellschaftliche Initiativen um geplanten Verschleiß aufzudecken, zielen besonders darauf ab dieses Thema Publik zu machen.

Der Pionier in Aufklärungsarbeiten über geplante Obsoleszenz ist die Verbraucherorganisation ÄMurks? Nein Danke!“, gegründet vom Berliner Diplombetriebswirt Stefan Schridde. Sie zie- len mit Ihrer bürgerschaftlichen Bewegung darauf ab, auf die Fehler, die allem Anschein nach absichtlich in Produkten eingebaut werden, aufmerksam zu machen und die Staatsbürger zum Werterhalt zu bewegen (vgl. Schridde 2012). Sie halten aber nicht nur die Gesellschaft zum Werterhalt an, sondern möchten zudem die Unternehmen zur nachhaltigen Produktentwicklung bewegen (vgl. ebd.).

Ihre priorisierten Ziele sind optimale Nutzbarkeit, einfache Reparierbarkeit, freie Ersatzteilversorgung, regionale Servicedienste, bessere Garantieregelungen, Ressourceneffizienz und ethische Kreislaufwirtschaft. Um diese Ziele zu erreichen, sprechen sie die Bürger durch Petitionen, Fernsehauftritten, Bewegungen im Internet oder öffentlichen Reden direkt an (vgl. ebd.). Ein Effekt von ÄMurks? Nein Danke!“ ist, dass andere Organisationen sich diesem Beispiel anschließen, vor allem solche, die sich um Umwelt- und Naturschutz bewegen, wie z. B. die Bewegung ÄGerman Watch e.V.“. Diese und andere Publizisten rücken das Thema Ägeplante Obsoleszenz“ immer weiter in den Fokus der Gesellschaft.

Weiterhin werden die bereits bestehenden Repaircafés durch die Anstiftung12 auf Ihrer Website www.reparatur-initiativen.de vernetzt, so das eine Community für Reparierer, Jene die etwas zu reparieren haben und solche die auf die geplante Obsoleszenz aufmerksam machen entsteht und so etwas zur Umweltschonung und Nachhaltigkeit beitragen wollen (vgl. Hansing 2015).

Unternehmen ist die wachsende Aufmerksamkeit in der Gesellschaft bewusst und starten Kam- pagnen, die mit langer Haltbarkeit werben. Ein Beispiel hierfür ist die Firma Varta, die u.a. Batterien und Taschenlampen herstellen. Diese haben die Bevölkerung in Ihrer Kampagne Äbuilt to Survive“ dazu aufgefordert Ihre Taschenlampenserie ÄIndestrucable“ in einem Videocontest zu zerstören (vgl. Zechmeister 2011).

Eine Gefahr hierbei besteht darin, dass sich Unternehmen durch solche Marketing-Maßnahmen ein grünes Image aufbauen wollen, jedoch ohne entsprechende Maßnahmen der Wertschöpfung zu implementieren (vgl. Lin-Hi 2013).

Durch die steigende Aufmerksamkeit auf geplante Obsoleszenz bekommen Bürger eine zunehmende Sensibilisierung für absichtliche Fehler in Produkte. Hersteller sind sich dieser Thematik bewusst und müssen zukünftig reagieren. Im Falle einer vollständigen Aufklärung der Gesellschaft würde es langfristig weniger geplante Obsoleszenz in Produkten geben, da Bürger mehr Wert auf Qualität und Reparierbarkeit legen.

5.3 Verbraucherschutz

Es gibt zwei Arten von Verbraucherschutzverbänden, die Verbraucherschutzzentralen, die u. a. vom Steuerzahler oder durch Spenden aus der Wirtschaft finanziert werden, sowie private Verbraucherschutzverbände, die sich selbst finanzieren müssen. Letztere Gruppe erfüllt alle Kriterien für ein unabhängiges Handeln. Ein wesentlicher Unterschied in der Tätigkeit liegt darin, dass Verbraucherschutzzentralen lediglich rechtsberatend, mit Ausnahmen im Bereich von AGB-Recht und UWG, tätig werden dürfen, wohingegen private Verbraucherschutzverbände sich intensiver mit den Problemen des Verbrauchers auseinandersetzen können und beschuldigte Unternehmen selbstständig kontaktieren (vgl. Ivan 2012).

Die Debatte, ob der Verbraucherschutz ausreicht, ist schon lange vorhanden. Der Jurist Wort- mann bezeichnet deren Verbesserung als elementaren Lösungsansatz zur Verminderung der geplanten Obsoleszenz. Zunächst stellte auch er fest, dass gesetzliche Regulierungen zur Fest- stellung, ob bewusst minderwertige Komponenten verwendet werden, nicht möglich seien, da sich die Technik stetig weiterentwickelt und die Legislative mit Anpassungen nicht hinterher- käme. Eine naheliegende Lösung sei die Aufstellung von Qualitätsmindestnormen in Form von Gütezeichen, wodurch Produkte gewisse Anforderungsmerkmale erfüllen müssten, um das je- weilige Gütezeichen besitzen zu dürfen. Diese müssten dem technologischen Fortschritt sowie den Marktgegebenheiten angepasst werden (vgl. Wortmann 1983, S. 123).

Die Forderung nach Qualitätsmindestnormen, die sich stetig an dem technologischen Fortschritt anpassen, ist insbesondere bei der Energieverbrauchskennzeichnung erfüllt, die mehrfach angepasst wurde (vgl. Stolte 2011).

Wortmann forderte bereits 1983, Verbraucherschutzbänden ein Klagerecht für Kollektivklagen einzugestehen, die insbesondere dann Bedeutung gewännen, wenn Einzelklagen wegen des hohen Prozessrisikos unterblieben. Dadurch könnte seines Erachtens eine Breitenwirkung erzielt werden, die Hersteller zum Umdenken zu bewegen (vgl. Wortmann 1983, S. 124).

Kollektivklagen sind mittlerweile möglich und finden Anwendung, wie bei dem Gesetz gegen funlauteren Wettbewerb (UWG) oder dem AGB-Gesetz. Ob eine Nachbesserung des Gesetzes vonnöten ist, unterläuft derzeit einer Prüfung (vgl. Bundesregierung 2014). Dies zeigt, dass Wortmann ein Vorreiter seiner Zeit ist, da Qualitätsnormierungen nun branchendeckend vorhanden sind und die Kollektivklagen debattiert werden, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Verbraucherschutz weiterhin stetig verbessern wird.

6. Expertenbefragungen

6.1 Aufbau der Experteninterviews

Insgesamt wurden drei Experteninterviews geführt. Von besonderem Interesse war es, unter- schiedliche Perspektiven zur Einschätzung der gesellschaftlichen Relevanz der geplanten Ob- soleszenz zu analysieren. Der Interviewleitfaden wurde bei allen Interviewteilnehmern gleich verwendet.

Bereiterklärt zum Interview hatten sich Dr. Ines Oehme, Mitarbeiterin des Bundesumweltamts im Fachgebiet Ökodesign, Umweltkennzeichnung und umweltfreundliche Beschaffung, der wissenschaftliche Mitarbeiter des CDU-Bundestagsabgeordneten Dr. Thomas Gebhart, welcher namentlich nicht genannt werden möchte und der Vorstand der Verbraucherschutzorganisation ÄMurks? Nein Danke!“, Stefan Schridde.

Den Einstieg in den Interviewleitfaden bildeten Fragen, die darauf abzielten, grundlegende Sichtweisen der Befragten über die Existenz und dem Ausmaß geplanter Obsoleszenz zu erhal- ten. Der Frageblock sollte einerseits einen angenehmen Einstieg in das Interview gewährleisten, andererseits sollte damit erreicht werden, dass die subjektive Einschätzung über die Dimension geplanter Obsoleszenz, die vertretenen Positionen der Interviewpartner transparent macht, um im späteren Verlauf der Auswertung klar zwischen den Daten der Experten differenzieren zu können. Da ein Vorgehen gegen geplante Obsoleszenz ohne ein Nachweis dieser bzw. einer Produktzuordnung nicht möglich ist (vgl. Abschnitt 4.4), behandelt der folgende Block die praktischen Nachweismöglichkeiten geplanter Obsoleszenz, sowohl für Verbraucher, Verbrau- cherschutzverbänden, als auch Regierungsorganisationen. Im anschließenden Teil des Inter- viewleitfadens, sollten Experten ihre Erkenntnisse in Bezug auf die Verbindung zwischen ge- planter Obsoleszenz und ökologischen Schäden darlegen. Daran knüpfte eine Befragung über die Effektivität von Maßnahmen an, um eben diese Schäden zu reduzieren. Neben der Wirkung gesellschaftlichen Initiativen sollten die Befragten hier durch Analyse der rechtlichen Rahmen- bedingungen von Unternehmen auf die Effektivität bestehender Rechtsprechung eingehen, um quantitativ herauszuarbeiten, ob die ökologischen Schäden geplanter Obsoleszenz originär be- reits dadurch minimiert werden und derivativ das Staatsziel Umweltschutz erfüllt wird.

6.2. Ergebnisse der Datenauswertung

Der Industrie wird vorgeworfen, den Verschleiß von Produkten zu einem geplanten Zeitpunkt bewusst herbeizuführen. Die Interviewpartner wurden nach Ihrer Einschätzung und Bewertung dieser Thematik befragt. Der Vorstandsvorsitzende der Verbraucherschutzorganisation Murks? Nein Danke!, Stefan Schridde, ist der Auffassung, dass der Vorwurf der geplanten Obsoleszenz berechtigt ist und auch durch verschiedene Repräsentanten (z. B. den Präsidenten des Verbands der deutschen Industriedesigner) belegt wurde. Frau Dr. Oehme und der wissenschaftliche Mit- arbeiter von Herrn Dr. Gebhart äußerten sich hierzu vorsichtiger. In einer Studie des Bundes- umweltamtes, die die Erhebung von Daten, Lebens- und Nutzungsdauer untersucht hat, könne sich der Vorwurf nicht direkt bestätigen lassen. Die gewählten Methoden seien laut Frau Oehme aber unter Umständen nicht ideal geeignet, den Nachweis zu erbringen. Ihres Erachtens sei es ohnehin schwierig, geplante Obsoleszenz zu definieren. Der Vertreter Herrn Gebharts verwies ebenso auf die Beweisschwierigkeiten geplanter Obsoleszenz und dem diesbezüglichen Fehlen wissenschaftlicher Studien. Nur für einzelne Produkte, wie bestimmte Drucker oder Handys könnten Belege aufgeführt werden, was nicht ausreichend sei.

Herr Schridde sagt, er könne trotz diesen Schwierigkeiten nach jahrelanger Untersuchung sys- tematisch angewandte geplante Obsoleszenz erkennen. Er unterteilt sie in Produkt, Verpackung und Service. Als konkretes Beispiel nannte er Zahnpasta Tuben, bei denen das Verschlussloch vergrößert wird, was einen größeren Verbrauch zur Folge habe. In Bezug auf Service ging er auf Reparaturwerkstätten im Ausland ein, wodurch sich die Reparaturzeit verlängern würde und der Kunde angehalten sei, das Produkt direkt neu zu kaufen. Frau Oehme bezog sich ins- besondere auf das Produkt selbst. Sie nannte das Beispiel des Tintenstrahldruckers, bei dem der Filter, der die Farbe aufnimmt nach einer bestimmten Zeit kaputt gehe. Außerdem verweist sie darauf, dass es eine Verbraucherinformation geben müsse, in denen bestimmte Produkteigenschaften näher spezifiziert werden. Dies erleichtere dem Konsumenten die Kaufentscheidung eines Produktes, welches seinen Wünschen entspricht.

Die Zunahme von Produkten, dessen Verschleiß geplant ist, wird sowohl von Stefan Schridde als auch von Dr. Ines Oehme bestätigt. Sie sind sich einig, dass der ruinöse Preiswettbewerb am Markt die größte Rolle spielt. Durch den hohen Preisdruck sei es fraglich, ob hohe Qualität mit dem günstigsten Preis vereinbar sei. In einer Studie wurden Daten verglichen, bei denen der frühzeitige Ausfall von Haushaltsgegenständen in den letzten 10 Jahren um 5% gestiegen ist. Auf diese Studie bezog sich auch der Vertreter von Herrn Gebhart, führte aber an, dass dieser Ausfall nicht zwingend mit geplanter Obsoleszenz zusammenhängen müsse. Die Ursa- chen hierfür würden in einem weiteren Teil der Studie noch systematisch untersucht. Erst nach dessen Klärung, könne man sagen, ob geplante Obsoleszenz prozentual zunehme.

Aus Sicht der Experten sei geplante Obsoleszenz zumindest theoretisch nachweisbar. Der wis- senschaftliche Mitarbeiter Herrn Gebharts verwies allerdings darauf, dass damit ein hoher Auf- wand einhergehe, denn ein solcher Nachweis müsse individuell für jedes Produkt durchgeführt werden. Die anderen Experten fügten hinzu, dass ein solcher Nachweis bereits mehrfach er- bracht wurde. Die Beweisbarkeit sieht Schridde im Produkt selber. Als Beispiele nennt er einen verkürzten Schlauch in einer Parfümflasche oder ein Elektrolytkondensator auf einer Platine, welche an einer heißen Stelle montiert ist, an der er sich aufgrund der Hitze wieder löst. An solchen Stellen würden Verminderungen von Haltbarkeit wissend von Produktentwicklern in Kauf genommen werden. Diesbezüglich wurde seitens der Experten die Beweisschwierigkeit angeführt, die auch mit dem französischen Verbot geplanter Obsoleszenz einhergehen (vgl. Abschnitt 4.1). Eine Beobachtung dessen Wirkung könnte vielleicht Aufschluss über die prak- tische Möglichkeit eines solchen Nachweises geben.

[...]


1 (Natürlicher) Verschleiß. Obsoleszenz, von lat. obsolescere, sich abnutzen

2 Die umfangreiche Vielzahl der Umweltbezüge wird in § 1 BNatschG aufgeführt. Diese umfassen u. a. die biolo- gische Vielfalt, die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie natürlich vorkommende Ökosysteme.

3 Subjektive Ansprüche sind die Rechte einzelner Individuen gegenüber den Staat

4 Unter Auslegung versteht man die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm

5 Gem. § 446 S. 1 BGB beschreibt der Gefahrübergang die Übergabe der verkauften Sache

6 Unter Rechtsgüter und Rechte definiert das Produkthaftungsgesetz Leben, Körper, Gesundheit und das Eigentum an einer Sache (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG).

7 Ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetz ist gem. § 2 ProdHaftG jede industriell oder handwerklich hergestellte bewegliche Sache.

8 Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz änderte das im Bürgerlichen Gesetzbuch geschriebene Schuldrecht ab, um eine einheitliche europäische Harmonisierung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern gegenüber Unternehmern zu bezwecken

9 Die Garantenstellung ist die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt. Sie ist die Vo- raussetzung dafür, dass das Merkmal der Strafbarkeit durch Unterlassen vorliegen kann. 15

10 zum Vergleich: Thomas Edisons Glühbirnen brannten 1881 auf einer Weltausstellung in Paris bereits 1586 Stunden

11 Niko Paech versteht darunter, dass Angebote der Sharing Unternehmen dazu führen, dass ein bestimmtes Konsumverhalten entsteht.

12 Die Anstiftung will mit innovativen sozialen, kulturellen und ökologisch-ökonomischen Projekten zur Lösung von Gegenwartsfragen beitragen. Sie fördert, vernetzt und erforscht Räume und Netzwerke des Selbermachens und des Wissensaustausches.

Fin de l'extrait de 91 pages

Résumé des informations

Titre
Verhinderung der geplanten Obsoleszenz. Ausreichend für die Erfüllung der Staatszielbestimmung des Umweltschutzes?
Université
Carl von Ossietzky University of Oldenburg  (Fakultät II: Informatik, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften; Department für WiRe (BWL und Wirtschaftspädagogik))
Cours
Wissenschaftliches Arbeiten in den Wirtschaftswissenschaften
Note
1,3
Auteurs
Année
2015
Pages
91
N° de catalogue
V338590
ISBN (ebook)
9783668293533
ISBN (Livre)
9783668293540
Taille d'un fichier
1698 KB
Langue
allemand
Mots clés
verhinderung, obsoleszenz, ausreichend, erfüllung, staatszielbestimmung, umweltschutzes
Citation du texte
Mario Gutowski (Auteur)Marc Schröder (Auteur)Steffen Stratmeyer (Auteur)Mario Gutowski (Auteur), 2015, Verhinderung der geplanten Obsoleszenz. Ausreichend für die Erfüllung der Staatszielbestimmung des Umweltschutzes?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338590

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