Gerechtigkeit. Texte zur Begriffsgeschichte und zu aktuellen Problemlagen


Essay, 2017

17 Pages


Excerpt


Inhalt

Suum cuique. Essay über das Seinige eines Jeden

Über das Entgleiten der Gerechtigkeit. Ein Trialog

Dialektik des Gerechten

Terribles Simplificateurs

Anhang

Suum cuique Essay über das Seinige eines Jeden

Einem Menschen das Seine zu gewähren, muss das nicht bedeuten, ihm zu ermöglichen, er selbst zu sein und als mündige Person seine Anlagen und Ziele zu verwirklichen?

Die abendländische Philosophie und politische Theorie verwendete in der griechisch-römischen Antike – explizit bei Cicero und in der gesamten römischen Kaiserzeit – das Rechts- und Gerechtigkeits- Prinzip des suum cuique nahezu ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verteilungs- beziehungsweise Zuteilungsgerechtigkeit.

Bei Markus Tullius Cicero (106-43 v.Chr.) hieß es in ‚De Officies I,15‘: „In hominum societate tuenda tribuendoque suum cuique et rerum contractarum fide“ (Die Aufrechterhaltung der menschlichen Gesellschaft besteht darin, einem jeden das Seine zukommen zu lassen sowie in der Verlässlichkeit vertraglicher Abmachungen).[1]

Weite Verbreitung und Bedeutung erlangte vor allem der corpus iuris civilis. Er wurde für eine Vielzahl nachfolgender Rechtserlasse maßgebend. Dessen für die nachfolgenden Jahrhunderte – unter anderen bis hin zu Hugo Grotius (1583-1645) – gültiger Kerngedanke lautete: „Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi“ (‚Die Gerechtigkeit beruht auf dem festen und dauerhaften Wille, jedem sein Recht zukommen zu lassen‘). Dem lag traditionell auch die Überzeugung zugrunde, dass ein hoher gesellschaftlicher Rang zugleich höhere vitale und kulturelle Ansprüche legitimiert. Diese Wertetafel gibt es nach wie vor – der zumeist erhebliche Abstand zwischen den Einkommen und der damit zugebilligten Lebensqualität ist inzwischen sozialethisch fragwürdig geworden.

Hier sei ein Exkurs erlaubt:

Die massenhafte Emigration von Afrikanern und ihr Drang nach dem verheißungsvollen Europa hat handgreifliche Ursachen: Arbeitslosigkeit, Hungersnot, Unterdrückung und Diskriminierung, ideologisch aufgeheizte Bürgerkriege usw. So wird denen, die schließlich die risikoreiche Flucht wählen, verwehrt, ihr Leben durch nützliche Tätigkeit zu fristen.

Es tut not, jedem in seiner Heimat durch eine alles Bisherige übersteigende und gegen Missbrauch abgesicherte Entwicklungshilfe zu Arbeit und Selbstverwirklichung zu verhelfen. Wahrscheinlich ist das nicht nur das humanitär gebotene, sondern das einzig nachhaltige Mittel, der Migration Einhalt zu gebieten.

Der Philosoph ist geneigt, in dieser historischen Konstellation, deren Eigendynamik die Menschen mit sich reißt und den Handelnden die Richtung vorgibt, den von Hegel apostrophierten Weltgeist am Werk zu sehen.

Eine diesem globalen Geschehen gegenüber alltägliche Problematik, jedem das Seine zuzuweisen, schildert das folgende Beispiel: In den Lohnkämpfen zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervertretern treten die Firmen als Rechtssubjekte auf, die das ihrige (ihrer Konkurrenzfähigkeit, der Sicherung der Arbeitsplätze usw. wegen) gegenüber den Werktätigen beanspruchen.

Unbeschadet der staatlichen Sozialpolitik (Mindestlöhnen, Arbeitslosengeld und Rentensicherung) ist der Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Unternehmens und der Lebensqualität der Beschäftigten auch in einer sozialen Marktwirtschaft immer wieder – nach vorübergehender Balance der Interessen – strittig. Da gibt es keinen endgültigen Konsens über das Seinige eines Jeden.

Im Folgenden sollen noch einige prekäre oder besonders signifikante Einzelfälle analysiert werden, bei denen die Frage nach dem suum cuique akut wird.

Angesichts dessen, dass wir uns heute nicht mehr sicher sind, wem was wofür zusteht, sind zwei Philosophen von Interesse, die es in geistesgeschichtlich weit auseinanderliegenden Epochen unternommen haben, die Korrelation zwischen der produktiven Tätigkeit eines Menschen und der Befriedigung seiner Bedürfnisse zu thematisieren.

In der Politeia erklärt Platon, dass der tüchtige Bürger seiner menschlichen Bestimmung gerecht wird, „wenn [er; WS] das Seine tut und nicht vielerlei Dinge treibt“. Jeder Bewohner der Polis (des Stadtstaates samt Umland) soll das unternehmen und bewirken, was seinen Fähigkeiten gemäß ist. Zugleich hat ein jeder den Anspruch, dass ihm das seinem Bedarf Gemäße gewährt wird und es ihm nicht entzogen werden darf.[2]

Karl Marx konzipierte einundeinhalbes Jahrtausend später einen „zukünftigen“ privateigentumslosen Vollendungszustand der kommunistischen Gemeinschaft, in der jeder frei und bereitwillig sein Bestes tut und aus dem kollektiv erworbenen ‚Reichtum‘ seine vitalen und kulturellen Wünsche und Interessen befriedigen kann: Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!“[3]

Marx‘ Idealziel einer Konkordanz von individueller Selbstverwirklichung und selbstloser Hingabe an die gemeinsame Sache wurde im ‚real existierenden Sozialismus‘ (Verfassung der UdSSR von 1936) „versachlicht“: Arbeit ist eine durch Sanktionsdrohungen gestützte Pflicht und Lebensunterhalt gibt es nur für planwirtschaftlich gebotene Leistungen. Das ist Geschichte.

Von Karl Marx nicht eben wohlgelitten, vertrat Henri de Saint-Simon (1760-1825), Mitbegründer der wissenschaftlichen Soziologie, einen – zumindest aus seiner Sicht – christlichen Sozialismus. In dieser Gesellschaftsordnung spielten nur produktiv Tätige (‚industriels‘) eine Rolle. Als solche galten Erfinder, Unternehmer, Arbeiter und Dienstleistende. Wer keine Werke schuf, also Zwischenhändler, adlige ‚Ausbeuter‘, Rentiers, Geldverleiher und Ähnliche, blieb ausgeschlossen. In dieser Idealwelt gebührt jedem in der skizzierten Weise Werktätigen sein Anteil an den Früchten des Gewerbefleißes und wirtschaftlichen Erfolgs – zugleich ist er gehalten, auch den Ärmeren einen förderlichen Anteil am Wohlstand einzuräumen.[4]

Nach dieser Erinnerung an eine so nachdenkenswerte wie utopische Gesellschaftstheorie sollen nun weitere einschlägige Problemlagen erörtert werden. Im gesellschaftlichen Alltag ergeben sich immer wieder Desiderate des suum cuique, denen die realen (Macht-)Verhältnisse und die herrschenden Ansichten entgegenstehen.

Ein Beispiel bietet die unternehmerische Gewinnbeteiligung. In der Regel billigt der Vorstand diese allein sich selbst zu, als ‚Boni‘ selbst bei mäßiger bis negativer Bilanz. Am Funktionieren des Betriebes sind aber ebenso der Maschinenschlosser und die Sekretärin beteiligt. „Alle Räder stehen still, wenn Dein starker Arm es will“, so lautet die aufbegehrende Parole der Arbeiterbewegung.

Zwischen einem streng egalitären Sozialismus (dem imaginären Endstadium des marxistischen Kollektivs) und dem Alleinzuständigkeits- und Verantwortungsanspruch der ‚Eliten‘ ist Raum für argumentationsreiche Debatten.

Der verbreitete und geläufige Slogan „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ beruft sich schon implizit auf das suum cuique. Er greift auch immer da, wo die Gleichstellung der Frau das Thema ist oder dem Saisonarbeiter weniger gezahlt wird als dem Festangestellten am gleichen Arbeitsplatz.

Wie ist es aber, wenn in einem Handwerksbetrieb der eine Angestellte einen Auftrag binnen einer Stunde korrekt erledigt, während andere dazu deutlich mehr Zeit benötigen? Die Leistung pro Arbeitsstunde ist ungleich, der Stundenlohn aber bleibt in der Regel, zumal auf der Basis von Tarifverträgen, derselbe. Da kaum eine Arbeitsleistung eines anderen (bei vergleichbarer Aufgabe) im Tempo der Erledigung, Qualität der Ausführung, Einfluss und Auswirkung auf die bearbeitete Sache und das Tun der anderen Beteiligten sowie Nachhaltigkeit gleich sein dürfte, ist Lohn- und Gehaltsgerechtigkeit eine Utopie.

Die hier zusammengestellten Sachverhalte und Überlegungen erweisen das suum cuique als einen durch keine Definition fixierbare, inhaltlich offene Aufforderung an den Akteur, das dem anderen Zuträgliche nach bestem Wissen und Gewissen herauszufinden und es ihm nach Möglichkeit zu erschließen.

LITERATUR

Bretone, Mario: Geschichte des Römischen Rechts. Von den Anfängen bis Justinian, München, Beck 1992. ISBN 3-406-36589-2.

Doerr, Karin: To Each his Own (Jedem das Seine),The (Mis-)Use of Proverbs in Concentration Camps and Beyond, in: Proverbium, Yearbook of International Proverb Scholarship, Vol.17. University of Vermont 2000, Seite 71-90.

Klenner, Hermann: Jedem das Seine! Geschichte eines Schlagworts, in: Ossietzky, Zweiwochenschrift für Politik/Kultur/Wirtschaft, Heft4/202. (http://www.Sopos.org/aufsaetze/3c7d45aeb2e57/1.phtml)

Nanuel, Frank Edward: The new world of Henri Saint-Simon; Cambridge, Harvard University Press 1956.

Schmidt am Busch et al. (Hrsg.): Hegelianismus und Saint-Simonismus, Paderborn, Mentis 2007, ISBN 3-89785-5338-0.

Koschaker, Paul: Europa und das römische Recht, 4.Aufl., München, Beck 1966.

Van den Bergh, Govaert, C.J.J, Jedem das Seine (http://www.forhistiur.de/zitat/0503vandenbergh.htm)

Über das Entgleiten der Gerechtigkeit Ein Trialog

In der Mitte eines jeden Monats treffen sich Adam, Lukas und Gunnar zum Genuss von Rotspon und philosophischem Klönschnack. Im Advent des Jahres 2016 räsonieren sie über die im Hamburger Abendblatt kommentierte Nachricht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sich wieder einmal nicht entschließen konnte, in dem Verfahren über die Elbvertiefung ein Urteil zu fällen. Welchen Interessen, fragen sich die Freunde, müssen die Richter gerecht werden? Da tummeln sich organisierter Naturschutz, Arbeitsplatzsicherung, Wirtschaftsinteressen der Stadt, Gewinnstreben der Investoren, rücksichtsarmer Kapitalismus und kompromisslose Ökologie im Gerichtssaal. „Können bei dieser Gemengelage“, erwägt Adam, „die Richter überhaupt noch eine allen Kontrahenten gerecht werdende Entscheidung fällen oder endet die Hängepartie am Ende mit einer Stimmenmehrheit von, spekulieren wir einmal, fünf gegen vier Richter, die bei den Prozessparteien hier Freude und Genugtuung, dort Missmut und Revisionsbegehren hinterlässt.“

Nun, fordert Lukas sich und seine Mitdenker auf, sei es an der Zeit, zu prüfen, ob es in Fällen wie diesem überhaupt noch um Gerechtigkeit gehe. Gunnar hält dagegen: „In allem menschlichen Miteinander ist man, schon im eigenen Interesse, daran interessiert, dass es gerecht zugeht. Auch die Gesetze jeder redlichen Rechtsordnung streben nach diesem Ideal.“ Gunnar stimmt zu, findet aber zugleich, dass mit dem Wort ‚gerecht‘, so selbstsicher fast jeder es benutzt, noch nichts gesagt ist: „Bei allem, was wir tun und lassen, ist die Frage nach dessen Gerechtsein möglich, doch in nahezu keinem (Streit-)Gespräch kann eindeutig und widerspruchsfrei geklärt werden, worin die Gerechtigkeit in concreto besteht und ob es nicht diese und jene Meinungsverschiedenheit, ja oft eine ganze Menge von miteinander konkurrierenden oder einander widersprechenden Ansichten gibt.“

[...]


[1] Vgl. auch ders. De legibus I, 619

[2] Politeia IV 433a & 433e

[3] Karl Marx: Kritik des Gothaer Programms (1875), MEW 19,21

[4] Weill, Georges: Saint Simon et son Oevre. Un Precurseur du Socialisme. Paris, Perrin 1894

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Gerechtigkeit. Texte zur Begriffsgeschichte und zu aktuellen Problemlagen
College
University of Hamburg
Author
Year
2017
Pages
17
Catalog Number
V357215
ISBN (eBook)
9783668428256
ISBN (Book)
9783668428263
File size
232 KB
Language
German
Keywords
gerechtigkeit, texte, begriffsgeschichte, problemlagen
Quote paper
Dr. Werner Schneider (Author), 2017, Gerechtigkeit. Texte zur Begriffsgeschichte und zu aktuellen Problemlagen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/357215

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