Alternative Leistungskennzahlen in der Kapitalmarktkommunikation


Master's Thesis, 2016

87 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundlagen der Kapitalmarktkommunikation
2.1 Begriffsdefinitionen
2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.3 Ziele
2.4 Zielgruppen
2.5 Instrumente
2.6 Inhalte

3. ESMA-Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen (APM)
3.1 Problemstellung
3.2 Anwendungsbereich und Rechtsrahmen
3.3 Zielsetzung
3.4 Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen
3.5 Status und Mitteilungspflichten

4. Auswirkungen der ESMA-Leitlinien auf die Kapitalmarktkommunikation
4.1 Mögliche Auswirkungen auf die Ad-hoc-Berichterstattung
4.2 Mögliche Auswirkungen auf die Lageberichterstattung

5. Zusammenfassung, Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser eseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2-1: Veröffentlichungspflichtige Finanzberichte gemäß §§ 37v-37w WpHG

Abb. 2-2: Frankfurter Wertpapierbörse und deren Marktsegmente im Überblick

Abb. 2-3: Das Zielsystem von Investor Relations im Überblick

Abb. 2-4: Die Financial Community im Überblick

Abb. 2-5: Instrumente der Kapitalmarktkommunikation im Überblick

Abb. 2-6: Ebenen der Kapitalmarktkommunikationsinhalte im Überblick

Abb. 4-1: Klassifizierung ausgewählter Kennzahlen im Audi Konzern

Abb. 4-2: Vergleich Emittentenleitfaden BaFin und ESMA-Leitlinien APM

Abb. 4-3: Darstellung Fiktive Ad-hoc-Mitteilung (Seite 1)

Abb. 4-4: Darstellung Fiktive Ad-hoc-Mitteilung (Seite 2)

Abb. 4-5: Darstellung Fiktive Ad-hoc-Mitteilung (Seite 3)

Abb. 4-6: Vergleich DRS 20 und ESMA-Leitlinien APM

Abb. 4-7: Übersicht der Verbesserungsvorschläge zur Publikation von APM

1. Einleitung

Die Bedeutung der Kapitalmärkte hat im Zuge der Globalisierung stark zugenommen.[1] So gewinnt der weltweite Wettbewerb um Kapitalgeber an Intensität, da die Nachfrage nach der Ressource „Kapital“ kontinuierlich ansteigt.[2] Eine im Unternehmen aktiv betriebene Kapitalmarktkommunikation kann derzeitige Investoren erhalten bzw. potentielle Investoren hinzugewinnen[3] und so einen Wettbewerbsvorteil bewirken.

Die Bereitstellung kapitalmarktrelevanter Informationen z.B. in einem Geschäftsbericht, ist hierbei wesentlicher Bestandteil des Kommunikationsprozesses.[4] Neben den rechtlich verpflichtenden Anforderungen an die Kommunikationsinhalte werden in der Praxis meist über das Mindestmaß hinaus freiwillige Finanzinformationen seitens der Unternehmen publiziert.[5] Die Offenlegung zusätzlicher Finanzinformationen ist oftmals für deren Investoren entscheidungsnützlich[6] und korreliert zudem positiv mit der Marktliquidität der Aktien am Kapitalmarkt.[7]

Sogenannte „Pro-Forma-Kennzahlen“[8] sind aus der Kapitalmarktkommunikation nicht mehr wegzudenken.[9] Wesentlicher Nachteil dieser oftmals zusätzlich publizierten Finanzinformationen ist, dass sie bisher nicht in einschlägigen Rechnungslegungssystemen in Deutschland normiert wurden und somit nur eine eingeschränkte Vergleichbarkeit besitzen.[10] Insbesondere Privatinvestoren neigen zur Fehlinterpretation von Pro-Forma-Kennzahlen.[11] Finanzanalysten sprechen im Zusammenhang mit publizierten Pro-Forma-Kennzahlen von einem fließenden Übergang zwischen gesteigerter Transparenz betrieblicher Ergebnisgrößen und bewusster Ergebnismanipulation.[12]

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (engl.: European Securities and Markets Authority - ESMA) hat am 5. Oktober 2015 die finalen „Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen (APM)“ veröffentlicht, deren bedeutendstes Ziel es ist, die Transparenz von Pro-Forma-Kennzahlen zu erhöhen und somit einen verbesserten Anlegerschutz zu erreichen. Die Leitlinien richten sich an Emittenten und für den Prospekt verantwortliche Personen und gelten für die zuständigen Behörden (hierzulande: die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin). Finanzpublikationen, die am oder nach dem 3. Juli 2016 veröffentlicht werden, fallen unter diese Leitlinien.

Das Ziel dieser Arbeit ist das Aufzeigen möglicher Auswirkungen der von ESMA veröffentlichten Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen (APM) auf die Kapitalmarktkommunikation des börsennotierten Premiumautomobilherstellers Audi zur Ad-hoc- und Lageberichterstattung.

Nachfolgende Arbeit zeigt in Kapitel zwei die Grundlagen der Kapitalmarktkommunikation auf. Kapitel drei stellt die ESMA-Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen (APM) im Detail dar. In Kapitel vier werden schließlich die Auswirkungen der Leitlinien auf die Kapitalmarktkommunikation erläutert – im konkreten Fall auf die Ad-hoc-Berichterstattung und die Lageberichterstattung von Audi. Abschließend wird in Kapitel fünf ein Resümee zur Arbeit gezogen und ein Ausblick gegeben.

2. Grundlagen der Kapitalmarktkommunikation

Die Einhaltung von Kommunikationsgrundsätzen ist die erfolgreiche Basis der Kapitalmarktkommunikation. Das Zusammenspiel dieser Grundsätze der Stetigkeit, der Wesentlichkeit, der Zielgruppenbezogenheit, der Aktualität sowie der Glaubwürdigkeit und der Transparenz sind erfolgsentscheidend.[13]

In diesem Kapitel fließen die Kommunikationsgrundsätze der Kapitalmarktkommunikation in die jeweiligen Unterkapitel Begriffsdefinitionen, Rechtliche Rahmenbedingungen, Ziele, Zielgruppen, Instrumente und Inhalte ein.

2.1 Begriffsdefinitionen

Ein Markt bezeichnet einen Ort, an dem Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen.[14] Unter Kapitalmarkt versteht man einen Markt, an dem sich Unternehmen Fremd- und/ oder Eigenkapital beschaffen sowie Fremd- und Eigenkapitaltitel gehandelt werden können.[15] Anleihen sind die wichtigsten Fremdkapitaltitel, während Aktien – im Falle einer Aktiengesellschaft – als wichtigste Eigenkapitaltitel zu nennen sind.[16] Grundsätzlich ist der Kapitalmarkt vom Geldmarkt, vom Devisenmarkt sowie vom Termin- bzw. Derivatemarkt abzugrenzen.[17] Weiter werden Kapitalmärkte in Primär- und Sekundärmärkte unterschieden.[18] Als Primärmarkt oder Emissionsmarkt wird der Markt bezeichnet, auf dem ein Wertpapier erstmals platziert wird.[19] In der Regel stehen sich bei Aktien die Aktiengesellschaft als Emittent[20] und die Anleger als Erwerber gegenüber. In Deutschland ist der Primärmarkt ein außerbörslicher Markt.[21] Als Sekundärmarkt oder Zirkulationsmarkt wird der Markt für bereits handelbare Wertpapiere nach deren Platzierung bezeichnet.[22] Am Sekundärmarkt treffen Anleger untereinander oder auch Anleger und Intermediäre (z.B. Banken) aufeinander.[23] Große Sekundärmärkte zeichnen sich durch einen hohen Organisationsgrad aus und sind ein börslich organisierter Markt.[24] Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Börsengesetz (BörsG) sind in Deutschland Wertpapierbörsen teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die multilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wertpapiere und sich darauf beziehende Derivate nach § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in einer Weise zusammenführen, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt.

Sowohl für die Investitionsentscheidung eines Investors als auch für die Finanzierungsentscheidung einer Aktiengesellschaft ist es von strategischer Bedeutung, die Effizienz des Kapitalmarktes zu kennen. Dieses Wissen dient als Entscheidungsgrundlage, ob auf dem Kapitalmarkt investiert bzw. eine Beteiligung am Eigenkapital veräußert werden soll.[25]

Als Kapitalmarkteffizienz kann die Informationseffizienzhypothese[26] angesehen werden. Ein Kapitalmarkt ist bzgl. einer Informationsmenge effizient, wenn basierend auf diesen Informationen durch Investitionsstrategien keine dauerhaften Gewinne erzielbar sind (strenge Informationseffizienz).[27] Dies erfordert ein unverzügliches Einpreisen neuer Informationen in den Marktpreis der Wertpapiere und hätte zur Folge, dass es unmöglich ist, Prognosen über zukünftige Kursverläufe zu den Wertpapieren auf Basis dieser Informationseinheiten zu erstellen.[28] In der Ökonomie wird zwischen ver- schiedenen Formen der Informationseffizienz unterschieden, je nachdem, welche Informationen im Marktpreis der Wertpapiere enthalten sind.[29]

Der Grad an Informationseffizienz, welcher sich an den Kapitalmärkten erreichen lässt, hat Bewertungseinfluss auf Anlagen[30] und ist somit unter anderem wesentlich für Anleger, die versuchen, Kurse zu prognostizieren, für die Unternehmen, um Finanzierungsentscheidungen zu treffen und für den Gesetzgeber, um Rahmenbedingungen darzustellen.[31]

Neben einer Informationseffizienz zeichnen sich effiziente Kapitalmärkte auch dadurch aus, inwieweit die Kursentwicklung eines Emittenten Rückschlüsse auf dessen Wert zulässt, also um Allokationseffizienz.[32] Ein vollständig effizienter Kapitalmarkt würde somit gewährleisten, dass der erwartete Gewinn den risikoadjustierten Kapitalkosten entspricht. Es ließe sich somit eine berechenbare Beziehung zwischen dem Marktpreis der Aktie, dem fundamentalen Substanzwert eines Unternehmens, dessen zukünftig erwarteten Erträgen und den Kapitalkosten etablieren. Ließe sich eine solche Beziehung nicht herstellen, können Investoren einen Gewinn erzielen, wenn Aktien am Kapitalmarkt über- oder unterbewertet werden. Das noch immer gängigste ökonomische Modell zur Bewertung einer solchen Beziehung ist das Capital Asset Pricing Modell[33] (CAPM).[34]

Dennoch gilt: Vollständig informationseffizienten Kapitalmärkten liegen formale Annahmen (z.B. der Nichtberücksichtigung von Transaktionskosten) zugrunde, die als Prämisse für die Berechnung ökonomischer Modelle dienen und natürlich bestenfalls nur eingeschränkt auf die Realität angewendet werden können.[35]

Es gibt die weltweit gültige Erkenntnis, dass die Kapitalmärkte nicht ohne eine unabhängige Aufsicht auskommen. In Europa überwachen die einzelnen Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten die Einhaltung der Gebote und Verbote. Diese können auch Anordnungen treffen, um die Gebote und Verbote durchzusetzen. Die nationalen Aufsichtsbehörden werden wiederum seit 1. Januar 2011 von der European Securities and Markets Authority (ESMA) beaufsichtigt.[36]

Die Definition des Begriffs Kommunikation ist schwierig und in der Literatur vielfältig.[37] Im Rahmen dieser Arbeit wird Kommunikation als Austausch von Informationen zwischen Menschen[38], Menschen und Maschinen oder zwischen Maschinen innerhalb des Systems Unternehmen und auch zwischen dem System Unternehmen und einem zusätzlichen System, beispielsweise dem Kapitalmarkt, definiert.[39]

Für den Begriff Publizität gibt es keine gesetzliche Kodifizierung.[40] Generell ist die Begrifflichkeit Publizität mehrdeutig und bezeichnet einerseits den Vorgang des Offenlegens, andererseits auch das Resultat aus der Offenlegung[41] und impliziert daher auch einen Kommunikationsvorgang. Hierunter fällt auch die Summe aller obligatorischen Veröffentlichungen von Unternehmensinformationen für unternehmensexterne Adressaten.[42] Publizität ist somit auch für die Übermittlung von Informationen da und zugleich Instrument zum Abbau von Informationsasymmetrien.[43] Im rechtlichen Sinn bedeutet Transparenz die Durchschaubarkeit von Entscheidungsprozessen in Wirtschaft, Verwaltung, Justiz und Politik.[44] Transparenz überschneidet sich definitorisch teilweise mit der Publizität, denn die Erreichung bzw. Steigerung von Transparenz gilt stets als Ziel der Publizität.[45]

Die Kapitalmarktkommunikation wird in dieser Arbeit als Synonym für „Investor Relations“ (IR) verwendet.[46] Investor Relations lassen sich als strategische Managementaufgabe definieren, durch die am Kapitalmarkt sowie in der Öffentlichkeit eine realistische und transparente Wahrnehmung des Unternehmens erreicht werden soll. Der ständige Informationsaustausch[47] mit kapitalmarktrelevanten Stakeholdern[48] eines Unternehmens, welche in ihrer Gesamtheit auch als „Financial Community“ bezeichnet werden, soll die Bewertung des Unternehmens am Kapitalmarkt im Sinne der Unternehmensleitung beeinflussen.[49]

2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Dieses Kapitel setzt sich insbesondere mit den handels- und kapitalmarktrechtlichen Rahmenbedingungen der Kapitalmarktkommunikation auseinander.

Vom Gesetzgeber festgelegte Publizitätsvorschriften gibt es im Handels- und Gesellschaftsrecht ebenso wie im Kapitalmarktrecht[50]. Wesentlich angestrebte Ziele der gesetzlich regulierten Publizitätsvorschriften sind: der Schutz individueller Interessen und der Schutz von Interessen aller Individuen.[51] Zusätzlich dient die Publizität zum Schutz der Funktionsweise des Kapitalmarktes hinsichtlich Koordination und Allokation des Kapitals (vgl. Kapitel 2.1).[52]

Gesetzliche Vorschriften zur bilanzrechtlichen Publizität sollen gewährleisten, dass einmal jährlich Informationen zur finanziellen Situation des Unternehmens bzw. des Emittenten am Markt erscheinen.[53] Diese Offenlegung von Informationen ist im Handelsgesetzbuch nach §§ 325 ff. HGB geregelt. Gemäß § 325 Abs. 1 und 2 HGB haben große Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 3 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger folgende Unterlagen einzureichen:

- Jahresabschluss (dieser umfasst: Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Bilanz, Anhang),
- Lagebericht,
- Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder Vermerk über dessen Versagung,
- Bericht des Aufsichtsrats,
- Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG (bei börsennotierten[54] Unternehmen)
- Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses,
- gegebenenfalls Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags.

Gesellschaften, die gesetzlich verpflichtet sind oder freiwillig einen Konzernabschluss nach § 315a HGB und somit auch nach IFRS erstellen, müssen gemäß § 325 Abs. 3 HGB auch den Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers offenlegen.

Erweiterte Offenlegungspflichten für Finanzberichte ergeben sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen[55] aus dem Wertpapierhandelsgesetz nach §§ 37v - 37z WpHG, bei denen Anleger zusätzlich zu den bilanzrechtlichen Pflichtpublikationen auch unterjährige Informationen zum Unternehmen erhalten. Diese erweiterten Offenlegungspflichten betreffen Unternehmen, die als Inlandsemittent nach § 2 Abs. 7 WpHG zählen und bestimmte Wertpapiere emittieren.[56] Alle kapitalmarktorientierten Unternehmen müssen zwingend einen Jahresfinanzbericht nach § 37v WpHG sowie einen Halbjahresfinanzbericht nach § 37w WpHG veröffentlichen. Die beiden Finanzberichte müssen auch den Konzernlagebericht und Konzernabschluss nach IFRS enthalten, falls ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, Konzernabschlüsse zu erstellen. Mit Inkrafttreten der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie am 26. November 2015 wurde die bisherige Pflicht für Inlandsemittenten, zusätzlich Zwischenmitteilungen zu erstellen sowie zu veröffentlichen, aufgehoben.[57] Entschließt sich ein Unternehmen, zusätzlich auf freiwilliger Basis einen Quartalsfinanzbericht zu erstellen, gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen nach § 37w WpHG. Der sogenannte Bilanzeid[58] soll die inhaltliche Richtigkeit der Finanzberichterstattung nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB sicherstellen und ist jeweils gesetzlicher Bestandteil im Jahres- und Halbjahresfinanzbericht (siehe hierzu Abb. 2-1).[59]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-1: Veröffentlichungspflichtige Finanzberichte gemäß §§ 37v-37w WpHG[60]

Neben den regelmäßigen, verpflichtenden Kommunikationsanlässen gibt es zusätzliche Publizitätspflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG), die in unregelmäßigen Abständen auftreten (können).

Exemplarisch soll auf die Ad-hoc-Kommunikation nach § 15 WpHG näher eingegangen werden. Grundsätzlich müssen hierbei kursbeeinflussende Umstände wie beispielsweise bedeutende Erfindungen[61], die der Öffentlichkeit nicht näher bekannt sind, unverzüglich seitens der Unternehmen bekannt gemacht werden. Der Schutz der Funktionsweise des Kapitalmarkts soll damit gewährleistet werden.[62] Unverzügliche Publikationspflicht besteht nach § 15 Abs. 1 WpHG für Inlandsemittenten von Finanzinstrumenten, deren Finanzinstrumente bereits gehandelt werden und solche Inlandsemittenten, die einen Antrag auf Zulassung gestellt haben. Publikationspflichtig ist auch, wer im Auftrag oder auf Rechnung des Emittenten handelt (§ 15 Abs. 1 Satz 4 WpHG). Emittenten, deren Wertpapiere im Freiverkehr[63] gehandelt werden, fallen nicht unter die Ad-hoc-Publikationspflicht. Mit Inkrafttreten der neuen EU-Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (Market Abuse Regulation - MAR), die unmittelbar in deutsches Recht umgesetzt werden wird, gilt ab 3. Juli 2016 nach Art. 17 Abs. 1 MAR die Verpflichtung für Emittenten, dass „[…] Insiderinformationen[64], die unmittelbar diesen Emittenten betreffen, so bald als möglich […]“ bekannt gegeben werden müssen. Gleichzeitig werden Emittenten, deren Wertpapiere im Freiverkehr gehandelt werden, miteinbezogen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 WpHG müssen die in der Ad-hoc-Veröffentlichung verwendeten Kennzahlen üblich[65] sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass die Marktteilnehmer ein klares Bild von dem eingetretenen Ad-hoc-Ereignis bekommen. Insbesondere gilt dies für Emittenten, die Kennzahlen wie beispielsweise EBIT, EBITDA oder Ergebnis/ Verlust pro Aktie veröffentlichen. Die Regelung soll verhindern, dass durch einen Kennzahlenwechsel oder mittels Fantasiekennzahlen negative Entwicklungen verschleiert werden können.[66]

In welcher Art und Weise kapitalmarktrelevante Informationen zu veröffentlichen sind, sind in den §§ 3a - 3c der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) geregelt. Verletzt ein Emittent die Publikationspflichten gemäß Wertpapierhandelsgesetz, können nach § 39 WpHG Bußgelder in nicht unerheblichem Maße seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällig werden.[67]

Zusätzliche Publizitätsanforderungen ergeben sich für Unternehmen beim Börsengang und in der Folgezeit in Deutschland aus den Vorschriften der gewählten Börsensegmente sowie den daraus resultierenden Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsfolgepflichten.[68]

In Deutschland ist der Aktienhandel am Börsenparkett grundsätzlich in zwei Segmente aufgeteilt. Es gibt den regulierten Markt und den Freiverkehr.[69] Der regulierte Markt stellt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG einen organisierten Markt dar. Somit werden Zulassungsvoraussetzungen und -folgepflichten für die Teilnahme sowie die Organisation des Wertpapierhandels gesetzlich geregelt. Der Freiverkehr ist kein organisierter Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG. Dieses Marktsegment wird von der Börse selbst reguliert.[70]

Eine wesentliche Zulassungsvoraussetzung für eine Aktiengesellschaft, die einen Börsengang oder eine Kapitalerhöhung plant, ist die Pflicht zur Prospekterstellung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) basierend auf § 3 Abs. 4 WpPG. Der Wertpapierprospekt ist ein wichtiges Dokument bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren im regulierten Markt nach § 2 Abs. 5 WpHG. Ein Wertpapierprospekt muss den Grundsätzen der Prospektwahrheit, -klarheit, -vollständigkeit und -aktualität entsprechen.[71] Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das Ziel, dass sich (potenzielle) Anleger daraus ein zutreffendes Urteil über die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie die Zukunftsaussichten des Emittenten bilden können.[72]

Betrachtet man exemplarisch die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) basierend auf deren Börsenordnung (BörsO FWB), werden hier mehrere Marktuntersegmente geführt (siehe hierzu Abb. 2-2) - mit unterschiedlichen Zulassungsfolgepflichten für dort gelistete Unternehmen.[73]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-2: Frankfurter Wertpapierbörse und deren Marktsegmente im Überblick[74]

Nachfolgend wird der Fokus auf die Zulassungsfolgepflichten der Untersegmente Prime Standard und Entry Standard gelegt.

Im börsenregulierten Hauptsegment gibt es zwei Untersegmente (Entry Standard und Open Market). Grundsätzlich entfällt für Unternehmen im Freiverkehr die Verpflichtung, Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) zu erstellen. Es genügt die Publikation von Jahres- und Konzernabschlüssen nach dem HGB. Der Entry Standard ist ein Teilbereich des Open Market, jedoch mit höheren Transparenzanforderungen als im Open Market.[75]

Folgende wesentliche Publizitätsanforderungen stellt der Entry Standard an die darin gelisteten Unternehmen:[76]

- Veröffentlichung des (Konzern-) Jahresabschlusses sowie (Konzern-) Lageberichts (innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums)
- Publikation des Halbjahresabschlusses und Zwischenlageberichts (innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums)
- Veröffentlichung und Übermittlung von wesentlichen Informationen (betreffend den Wertpapieren oder den Emittenten)
- Fortlaufende Aktualisierung des Unternehmenskalenders und des Unternehmenskurzporträts
- Erfüllung der Folgepflichten in deutscher oder englischer Sprache

Im gesetzlich regulierten Hauptsegment nach § 2 Abs. 5 WpHG gib es zwei Untersegmente an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard und General Standard). Das Untersegment General Standard muss gegenüber dem Prime Standard niedrigere Transparenzanforderungen erfüllen. Grundsätzlich gelten für beide Untersegmente neben der verpflichtenden Bilanzierung nach IFRS die Zulassungsfolgepflichten des regulierten Marktes. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht diese.[77]

Nachfolgende wesentliche Transparenzanforderungen muss ein Unternehmen erfüllen, welches am Prime Standard gelistet werden will:[78]

- Publikation des Jahresfinanzberichts (innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums)
- Publikation des Halbjahresfinanzberichts (innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums)
- Publikation einer Quartalsmitteilung (innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums)
- mind. eine Analystenveranstaltung durchführen
- fortlaufende Aktualisierung und Vorlage des Unternehmenskalenders
- die Folgepflichten sind in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen
- Veröffentlichung und Bekanntgabe von Insiderinformationen (auch in englischer Sprache)

2.3 Ziele

In der Kapitalmarktkommunikation werden neben Humanressourcen auch Kapitalressourcen in nicht geringem Umfang gebunden.[79] Einerseits müssen hieraus die gesetzlichen Publizitätspflichten als Zielvorgabe eingehalten werden. Andererseits sollten sich noch weitere Vorteile für ein Unternehmen ergeben, um den Kostenaufwand der Kapitalmarktkommunikation rechtfertigen zu können. Auf diese Ziele und die sich daraus ergebenen Vorteile soll in Kapitel 2.3 eingegangen werden.

Mittels Investor Relations sollen finanzpolitische wie auch kommunikationspolitische Ziele in einem Unternehmen realisiert werden,[80] um das primäre Unternehmensziel „Beeinflussung der Unternehmensbewertung am Kapitalmarkt im Sinne der Unternehmensleitung mittels einer überzeugenden Equity Story“ zu erreichen.[81]

Nachfolgend dargestelltes Zielsystem unterteilt sich in Ober-, Zwischen- und Unterziele. Dem übergeordneten Ziel sind jeweils mehrere Unterziele zugeordnet,[82] wobei Unterziele sowie das Oberziel nicht zwingend ein konsistentes Gedankenkonstrukt bilden müssen. Auch sich gegenseitig ausschließende Zielsetzungen innerhalb des Zielsystems sind in Abb. 2-3 vollständigkeitshalber dargestellt.[83]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-3: Das Zielsystem von Investor Relations im Überblick[84]

In diesem Zielsystem wird als Primärziel die Beeinflussung der Unternehmensbewertung am Kapitalmarkt im Sinne der Unternehmensleitung angenommen. Man unterstellt, dass man mit der Kommunikationspolitik durch Investor Relations einen wesentlichen Einfluss auf den Wert eines Unternehmens am Kapitalmarkt haben kann.[85] Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass 60-80 % des Unternehmenswertes durch (Finanz-) Ergebnisse des Unternehmens und 20-40 % durch kommunikative Maßnahmen beeinflussbar sind.[86] Investor Relations stellt somit einen zentralen Wettbewerbsfaktor am Kapitalmarkt dar und die Unternehmensleitung hat ein wesentliches Interesse daran, darauf Einfluss zu nehmen.[87]

Das Primärziel teilt sich in die beiden Zwischenziele (a) finanzwirtschaftliche Ziele und (b) kommunikationspolitische Ziele.[88] Deren Unterziele dienen bei Investor Relations aus (a) finanzwirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen zur:[89]

- Senkung der Eigen- und Fremdkapitalkosten,[90]
- Stabilität des Aktienkurses,[91]
- Erhaltung der Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (globaler Kapitalzugang),
- Unterstützung bei Mergers & Acquisitions (M&A),
- Krisenbewältigung sowie
- Beeinflussung der Aktionärsstruktur.

Die Unterziele aus (b) kommunikationspolitischer Sicht dienen in der Kapitalmarktkommunikation unter anderem zur:[92]

- Schaffung von Vertrauen,[93]
- Steigerung der Informationsqualität,
- Steigerung des Bekanntheitsgrades,[94]
- Positionierung des Unternehmens,
- Steigerung der Attraktivität für Mitarbeiter sowie
- Steigerung der Reputation.

Konkrete Beispiele zu den kommunikationspolitischen Unterzielen „Schaffung von Vertrauen“ bzw. „Steigerung der Informationsqualität“ werden in Kapitel 4 näher erläutert.

2.4 Zielgruppen

Als primäre Zielgruppe innerhalb der Financial Community zählen neben aktuellen und potentiellen Kreditoren sowie Aktionären, die wiederum in private und institutionelle Investoren unterschieden werden, auch Wirtschafts- und Finanzjournalisten. Weitere kapitalmarktrelevante Akteure innerhalb der Financial Community sind Analysten diverser Banken, Rating-Agenturen und Investmenthäuser. Mitarbeiter, Kunden, Behörden, et cetera sind ebenfalls wichtige Stakeholder.[95] Überblicksartig wird dies in Abb. 2-4 aufgezeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-4: Die Financial Community im Überblick[96]

Die Mitarbeiter der Kapitalmarktkommunikation stehen grundsätzlich vor der Herausforderung, spezifische Informationsbedürfnisse einzelner Mitglieder der Financial Community optimal, das heißt mit zielgerichteten Informationen auf adäquaten Wegen, zu befriedigen. Hierbei ist vor allem das komplexe Beziehungsgefüge am Kapitalmarkt zu beachten.[97]

Exemplarisch wird nachfolgend auf Sell-Side-Analysten und Privatinvestoren als Mitglieder der Financial Community hinsichtlich deren Zielsetzung bzw. Tätigkeitsfeld, Informationsbedürfnis- und Kommunikationsprofil eingegangen.

Finanzanalysten[98] der Sell-Side sind in der Mehrzahl für Investmentbanken und Brokerhäuser tätig. Sie analysieren und bewerten überwiegend mit klassischen Bewertungsmethoden[99] die wirtschaftliche Situation und (mögliche) zukünftige Entwicklung von Unternehmen. Es werden klare Handlungsempfehlungen zum Kauf bzw. Verkauf der Aktie des analysierten Unternehmens ausgesprochen und diese häufig in Research-Berichten für private und institutionelle Investoren veröffentlicht, womit Sell-Side-analysten eine erhebliche Multiplikatorwirkung besitzen. Neben Unternehmenskennzahlen aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, werden zunehmend „weiche“ Faktoren wie eine stringente Unternehmensstrategie, Qualität des Managements, et cetera bei Investor Relations nachgefragt und in den Bewertungsmodellen der Analysten berücksichtigt. Für Mitarbeiter der Kapitalmarktkommunikation in einem Unternehmen bedeutetet dies ein sehr zeitintensives Kommunikationsverhältnis, da häufig der Wunsch nach persönlicher Betreuung und ein hohes fachliches Niveau sowie Detailtiefe des Informationsaustausches von Sell-Side-Analysten gefordert werden.[100]

Die Zielgruppe Privatinvestoren ist hinsichtlich ihrer Anlageziele und ihres Anlageverhaltens heterogen.[101] Es handelt sich hierbei um natürliche Personen in ihrer Rechtsform.[102] Zahlenmäßig ist dies die größte Zielgruppe, jedoch mit dem geringsten Anlagekapital pro Entscheider.[103] Die Beziehungspflege ist aufgrund der Heterogenität und Aktionärsanzahl zeit- und kostenintensiv, wobei nur ein geringes Anlagepotential je Aktionär vorhanden ist.[104] In der Vergangenheit wurden Anlageentscheidun- gen von privaten Investoren überwiegend aufgrund persönlicher Bindung zum Unternehmen oder Reputation des Unternehmens getroffen, wobei hier die Langfristigkeit der Kapitalanlage und die hohe Loyalität gegenüber dem investierten Unternehmen einhergingen.[105] Drei wesentliche Entwicklungen haben die Situation des Privatinvestors in den letzten Jahren jedoch verändert:[106]

- Informationszuwachs durch moderne Informationskanäle (z.B. Internet) und -geräte (z.B. Smartphones)
- Stärkung der Stellung aller Investoren aufgrund gestiegener Regulatorien
- Steigerung der Investitionsmöglichkeiten durch Finanzinnovationen (z.B. mittels ETFs[107] )

Das bedeutet, dass sich das Kommunikationsverhältnis gegenüber Privatinvestoren professionalisiert und zunehmend dem der Sell-Side-Analysten annähert.[108]

2.5 Instrumente

Zur Kommunikation mit der Financial Community können unpersönliche und persönliche Instrumente eingesetzt werden.[109] Persönliche Instrumente der Investor Relations sind jene, bei denen es zu einem direkten Kontakt zwischen Mitarbeitern der Kapitalmarktkommunikation und Vertretern der Zielgruppe kommt. Investor Relations - Mitarbeiter treten in den Dialog mit unternehmensexternen Adressaten und es kommt zu einem tatsächlichen Kommunikationsaustausch.[110] In der Regel richten sich persönliche Kommunikationsinstrumente der Investor Relations nur an eine bestimmte Zielgruppe. Mit Analystenkonferenzen oder Roadshows werden beispielsweise institutionelle Investoren und Finanzanalysten angesprochen; private Investoren mit zum Beispiel einer jährlich stattfindenden Hauptversammlung. Unpersönliche Instrumente der Kapitalmarktkommunikation sind solche, die zu großen Teilen ein anonymes Publikum ansprechen sollen.[111] Hierbei findet in der Regel kein direkter Dialog zwischen Unternehmensvertretern und den Zielgruppen statt. Abb. 2-5 gibt einen Überblick über ausgewählte, in der Literatur genannte Kapitalmarktkommunikationsinstrumente.[112]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-5: Instrumente der Kapitalmarktkommunikation im Überblick[113]

Exemplarisch wird auf den Geschäftsbericht als unpersönliches Instrument der Kapitalmarktkommunikation näher eingegangen. Der Geschäftsbericht ist das einzige Dokument, das den Adressaten das gesamte Jahr über als Referenzdokument zur Verfügung steht.[114] Mit dem Geschäftsbericht werden zum einen gesetzliche Informationspflichten erfüllt (vgl. Kapitel 2.2), zum anderen aber auch darüber hinausgehende Informationsbedürfnisse verschiedener Zielgruppen bedient. Investoren nutzen insbesondere die klassischen Rechenwerke eines Geschäftsberichts wie die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Lagebericht, um auf dieser Grundlage Anlageentscheidungen zu treffen.[115] Der Inhalt ist indes retrospektiv, da bei Veröffentlichung des Geschäftsberichts bereits mehrere Monate zum Abschlussstichtag vergangen sein können. Ergänzende Informationen zum klassischen Rechenwerk gewinnen daher zunehmend an Bedeutung. Der Lagebericht ist ein (verpflichtender) Teil des Geschäftsberichts mit vorausschauendem Charakter und somit ein äußerst relevantes Medium, ergänzende Informationen für Investoren darzulegen.[116]

Insbesondere Informationen zur Strategie und Ertragslage des Unternehmens, gefolgt von Managementprognosen und Risikoeinschätzungen gelten als höchst interessant und entscheidungsrelevant. Nachweislich verringert sich das Investitionsrisiko, wenn Investoren mit verlässlichen, strategischen Informationen zum Unternehmen versorgt werden.[117]

2.6 Inhalte

Die Kapitalmarktkommunikationsinhalte setzen sich grundlegend aus dem Publizitätszwang sowie den Rechnungslegungsvorschriften zusammen.[118] (vgl. Kapitel 2.2) In der Literatur werden die Kommunikationsinhalte der Kapitalmarktkommunikation in zwei Ebenen (untere und obere Ebene) eingeteilt, die neben den gesetzlich verankerten Offenlegungspflichten auch die freiwillige Publizität miteinschließen soll.[119]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2-6: Ebenen der Kapitalmarktkommunikationsinhalte im Überblick[120]

[...]


[1] Vgl. Jarolim, N./ Öppinger, C. (2014), S. 205.

[2] Vgl. Köthner, R. (2005), S. 407.

[3] Vgl. Jarolim, N./ Öppinger, C. (2014), S. 205.

[4] Vgl. Guserl, R./ Pernsteiner, H. (2011), S. 382.

[5] Vgl. Frey, L. G./ Grote, A. (2009), S. 145.

[6] Vgl. Helpenstein, T. (2014), S. 12ff.

[7] Vgl. Healy P. M. et al. (1999), 485ff , Welker, M. (1995), S. 801ff oder Diamond, D. W./ Verrecchia, R. E. (1991), S. 1325ff.

[8] Auch als „Non-GAAP Financial Measures“, „Earnings-before-Kennzahlen“ oder „Pro-Forma- Finanzinformationen“ bezeichnet. (Vgl. Reimsbach, D./ Schirmeister, R. (2012), S. 129).

[9] Vgl. Reimsbach, D./ Schirmeister, R. (2012), S. 131ff.

[10] Vgl. Bassen, A. et al. (2012), S. 360.

[11] Vgl. Allee, K. D. et al. (2007), S. 201ff oder Frederickson, J. R./ Miller, J. S. (2004), S. 667ff.

[12] Vgl. Küting, K./ Heiden, M. (2002), S. 1086.

[13] Vgl. Kirchhoff, K. R. (2009), S. 41f.

[14] Vgl. Eckelt, E. (1982), S. 107.

[15] Vgl. Büschgen, H. E. (1998), S. 196f.

[16] Vgl. Veil, R. (2011), S. 61.

[17] Vgl. Buck-Heeb, P. (2010), S. 28ff.

[18] Vgl. Franke, G./ Hax, H. (2009), S. 53.

[19] Vgl. Büschgen, H. E. (1998), S. 197.

[20] Begriffsdefinition „Emittent“: Es wird derjenige Rechtsträger als Emittent tituliert, der Kapitalmarkttitel herausgibt. Ist zum Beispiel eine börsennotierte Aktiengesellschaft Herausgeber von Aktien, bezeichnet man die Aktiengesellschaft als Emittent. (vgl. Langenbucher K. (2015), S. 5 oder Veil, R. (2011), S. 73).

[21] Vgl. Veil, R. (2011), S. 63.

[22] Vgl. Büschgen, H. E. (1998), S. 197.

[23] Vgl. Heinze, S. (1999), S. 5.

[24] Vgl. Veil, R. (2011), S. 64.

[25] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 8.

[26] Vgl. Fama, E. F. (1965), S. 34ff.

[27] Vgl. Grossman, S. J./ Stiglitz, J. E. (1980), S. 393ff.

[28] Vgl. Grossman, S. J./ Stiglitz, J. E. (1980), S. 393ff.

[29] Vgl. Adolff, J. (2007), S.11ff, Fama, E. F. (1998), S. 283ff, Fama, E. F. (1970), S. 383ff, Mandelbrot, B. (1966), S. 242ff oder Samuelson, P. A. (1965), S. 41ff.

[30] Vgl. Mondello, E. (2015), S. 78.

[31] Vgl. Brealey et al. (2014), S. 324ff.

[32] Vgl. Adolff, J. (2007), 11ff, Brealey et al. (2014), S. 328ff, Franke, G./ Hax, H. (2009), S. 53 oder Tobin, J. (1984), S. 1ff.

[33] Vgl. Sharpe, W. F. (1965), S. 425ff.

[34] Vgl. Adolff, J. (2007), S. 79ff, Rudolph, B. (2006), S. 81ff, Mülbert, P. O. (1996), S. 127ff oder Schmidt, R. H./ Terberger, E. (1997), 343ff.

[35] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 9ff.

[36] Vgl. Veil, R. (2011), S. 72.

[37] Vgl. Beck, K. (2007), S. 13 oder Allgäuer, J. E./ Larisch, M. (2011), S. 16.

[38] Vgl. Beck, K. (2007), S. 15.

[39] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 35 oder Heinrich, L. J. et al. (2011), S. 160f.

[40] Vgl. Merkt, H. (2001), S. 6.

[41] Vgl. Fülbier, R. U. (1998), S. 21f, Hungerbühler, C. A. (1994), S. 9 oder Hundhausen, C. (1957), S. 26.

[42] Vgl. Buschmeyer, K.-D. (1993), S. 9, Castan, E. (1981), Sp. 1400ff oder Berndsen, H.-P. (1979), S. 1-3.

[43] Vgl. Merkt, H. (2001), S. 8ff.

[44] Vgl. Loddenkemper, H.-J. (1998), S. 22ff.

[45] Vgl. Oberdörster, T. (2009), S. 39 oder Merkt, H. (2001), S. 11f.

[46] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 55ff oder Streuer, O. (2004), S. 5.

[47] Wesentliches Element im Kommunikationsprozess ist hierbei die Equity Story (vgl. Kapitel 2.5). Die Equity Story wird in der Literatur auch als Grundlage der Kapitalmarktkommunikation bezeichnet (vgl. Ruf, M. (2014), S. 89).

[48] Begriffsdefinition „Stakeholder“ (dt.: Teilhaber): Bezeichnung für verschiedene „[…] Bezugs- bzw. Anspruchsgruppen eines Unternehmens […], die dessen Fortbestand beeinflussen […]“ (vgl. Köhler, K. (2015), S. 2). Hierzu gehören: „[…] neben Kapitalgebern insbesondere auch Kunden, Mitarbeiter, Behörden, Massenmedien, Nichtregierungsorganisationen u.v.m. […]“ (vgl. Zerfaß, A. (2014), S. 25).

[49] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 55ff, Arnold, J. (2011), S. 50f, Porák, V. et al. (2006), S. 259 oder Streuer, O. (2004), S. 6.

[50] Begriffsdefinition „Kapitalmarktrecht“: Der Begriff Kapitalmarktrecht ist nicht einheitlich kodifiziert. Materiell kann es in institutionelles, materielles und prozessuales Kapitalmarktrecht untergliedert werden. Institutionelles Recht sichert die Rahmenbedingungen funktionierender Märkte (mit Instrumenten des öffentlichen Rechts) ab. Im Börsengesetz (BörsG), Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Prospektrecht (WpPG) findet sich vornehmlich institutionelles Kapitalmarktrecht wider. Materielles Kapitalmarktrecht sind Rechtsvorschriften, die privatrechtliche Ansprüche zwischen Kapitalmarktakteuren darstellen. Prozessuales Kapitalmarktrecht inkludiert gebündelt Normen, bei denen es um die wirksame Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche geht. (vgl. Langebucher, K. (2015), S. 5 oder Grunewald, B./ Schlitt, M. (2014), S. 1ff)

[51] Vgl. Hopt, K. J. (1980), S. 234f oder Moxter, A. (1975), Sp. 3285f.

[52] Vgl. Pellens, B./ Fülbier, R. U. (2000), S. 572ff, Moxter, A. (1985), S. 266 oder Hopt, K. J. (1977), S. 400ff.

[53] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 359.

[54] Begriffsdefinition „börsennotiert“: Es gibt keine Legaldefinition von „börsennotiert“. Daher wird auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) in Anlehnung an § 2 Abs. 5 WpHG verwiesen, so dass die Gruppe börsennotierter Gesellschaften als Teilmenge kapitalmarktorientierter Gesellschaften anzusehen ist. Börsennotierte Unternehmen müssen höhere Anforderungen an die Rechnungslegung erfüllen als kapitalmarktorientierte Unternehmen. (vgl. Zwirner, C. (2011), S.127ff)

[55] Begriffsdefinition „kapitalmarktorientiertes Unternehmen“: Gemäß § 264d HGB gilt eine Kapitalgesellschaft dann als kapitalmarktorientiert, wenn ein organisierter Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch Ausgabe von Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 WpHG in Anspruch genommen wird oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. (vgl. Zwirner, C. (2011), S. 127)

[56] Vgl. Frey, L. G./ Grote, A. (2009), S. 142f.

[57] Vgl. Bommer, K. (2015), S. 13 oder Oser, P./ Staß, A. (2015), S. 2825ff.

[58] Gemäß § 297 HGB gilt für gesetzliche Vertreter eines Mutterunternehmens (als Inlandsemittent gemäß § 2 Abs. 7 WpHG), dass diese bei der Unterzeichnung schriftlich versichern, einen nach besten Wissen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erstellten Konzernabschluss mit einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vorzulegen.

[59] Vgl. Frey, L. G./ Grote, A. (2009), S. 142f.

[60] Eigene Darstellung in Anlehnung an Frey, L. G./ Grote, A. (2009), S. 143; siehe hierzu auch Anh. 2-1.

[61] Vgl. o.V. (2013a), S. 52ff.

[62] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 363.

[63] Begriffsdefinition „Freiverkehr“: Dies ist das privatrechtlich organisierte Marktsegment eines Börsenbetreibers. Hierzu benötigt man die Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde nach dem § 48 Abs. 3 Satz 1 Börsengesetz (BörsG). (Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 266.)

[64] Begriffsdefinition „Insiderinformation“: Nach § 13 WpHG ist eine Insiderinformation „[…] eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen[…].“

[65] Vgl. o.V. (2013a), S. 56f.

[66] Vgl. o.V. (2013a), S. 56ff.

[67] Vgl. o.V. (2013b), S. 1ff.

[68] Vgl. Zitzmann et al. (2009), S. 93f.

[69] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 264 oder Zitzmann et al. (2009), S. 93.

[70] Vgl. Zitzmann et al. (2009), S. 93f.

[71] Vgl. Langenbucher, K. (2015), S. 283.

[72] Vgl. Zitzmann et al. (2009), S. 103.

[73] Vgl. Zitzmann et al. (2009), S. 95.

[74] Eigene Darstellung in Anlehnung an Ruf, M. (2014), S. 68 oder Zitzmann et al. (2009), S. 94; siehe hierzu auch Anh. 2-2.

[75] Vgl. Zitzmann et al. (2009), S. 144f.

[76] Vgl. o.V. (2015a).

[77] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 68f oder Zitzmann et al. (2009), S. 144f.

[78] Vgl. o.V. (2015b).

[79] Vgl. Užik, M. (2004), S. 124.

[80] Vgl. Porák, V./ Fieseler, C. (2005), S. 88f, Larisch, M. (2004), S.572ff oder Janik, A. (2002), S.87ff.

[81] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 58f.

[82] Vgl. Perlitz, M. (2004), S. 24.

[83] Vgl. Nieschlag, R. et al. (2002), S. 163f.

[84] Eigene Darstellung in Anlehnung an Ruf, M. (2014), S. 58 oder Täubert, A. (1998), S. 42; siehe hierzu auch Anh. 2-3.

[85] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 59, Schiereck, D. et al. (2010), S. 401-407, Göbel, M. (2009), S. 15 oder Bragg, S. M. (2010), S. 16.

[86] Vgl. Ryan, T./ Jacobs, C. (2004), S. 9.

[87] Vgl. Holder, P./ Brummel, S. (2007), S. 260.

[88] Vgl. Kirchhoff, K. R./ Piwinger, M. (2009), S. 38ff.

[89] Vgl. Mast, C. (2006), S. 325f, Bartscherer, M. (2004), S. 100ff, Janik, A. (2002), S. 88, Faltz, F. (1999), S. 5ff oder Tiemann, K. (1997), S. 10ff.

[90] Vgl. Funger, Niels (2007), S. 90.

[91] Vgl. Huchzermeier, M. (2006), S. 29 oder Allgäuer, J. E./ Larisch, M. (2011), S. 244, Täubert, A. (1998), S. 88f.

[92] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 65ff, Kirchhoff, K. R. (2009), S. 40f, Mast, C. (2006), S. 326f, Bartscherer, M. (2004), S. 91ff oder Janik, A. (2002), S. 89.

[93] Vgl. Dziawgo, D. (2012), S. 62ff oder Droste, H. W. (2005), S. 246.

[94] Vgl. Allgäuer, J. E./ Larisch, M. (2011), S. 244.

[95] Vgl. Köhler, K. (2015), S. 2 oder Porák, V./ Fieseler, C. (2005), S. 18.

[96] Eigene Darstellung in Anlehnung an Porák, V./ Fieseler, C. (2005), S. 18; siehe hierzu auch Anh. 2-4.

[97] Vgl. Arnold, J. (2011), S. 51, Vollbrecht, O. (2006), S. 153 oder Larisch, M. (2004), S. 575.

[98] Begriffsdefinition „Finanzanalysten“: „Finanzanalysten sind Kapitalmarktteilnehmer, die professionell Wertpapiere analysieren und auf Basis ihrer Analyse (Kauf-) Empfehlungen aussprechen.“(Plümer, M. (2008), S. 3)

[99] Klassische Bewertungsmethoden sind neben Due Dilligence das Substanzwert-, Vergleichswert- und Zukunftserfolgswertverfahren (vgl. Porák, V./ Fieseler, C. (2005), S. 29ff).

[100] Vgl. Arnold, J. (2011), S. 50ff, Porák, V./ Fieseler, C. (2005), S. 12, 19, 22ff, oder Frank, R. (2004), S. 305.

[101] Vgl. Arnold, J. (2011), S. 52.

[102] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 105.

[103] Vgl. Kirchhoff, K. R./ Piwinger, M. (2009), S. 48 oder Pierbattisti, S. (2007), S. 24.

[104] Vgl. Poràk, V. et al. (2006), S. 268 oder Vollbrecht, O. (2004), S. 294.

[105] Vgl. Arnold, J. (2011), S. 52.

[106] Vgl. Ruf, M. (2014), S. 105f oder Vollbrecht, O. (2004), S. 293.

[107] Begriffsdefinition „ETF“: Exchange Traded Funds (ETFs) sind gemäß Übersetzung aus dem Englischen börsengehandelte Investmentfonds. Aus dem Sprachgebrauch heraus verbindet man ETFs jedoch mit börsengehandelten passiven Indexfonds. Ursprüngliches Ziel eines ETFs ist die möglichst exakte Abbildung des zugrunde liegenden Index. Ziel einer passiven Anlagestrategie ist es, ein vorgegebenes Referenzportfolio am Markt möglichst genau abzubilden. Privaten und institutionellen Investoren wird der Zugang zum Kapitalmarkt durch Investmentfonds erleichtert. (vgl. Dieckmann, R. (2008), S. 2ff, Etterer, A. et al. (2004), S. 63 oder Paulus, H./ Sauer, A. (2001), S. 1683ff).

[108] Ruf, M. (2014), S. 105f.

[109] Vgl. Holder, P./ Brummel, S. (2007), S. 257, Hütten, C. (2000), S. 73 oder Göbel, A./ Ley, T. (1993), S. 1680.

[110] Vgl. Ridder, C./ Bommer, K. (2006), S. 615.

[111] Vgl. Süchting, J. (1986), S. 658f.

[112] Vgl. Oberdörster, T. (2009), S. 50, Hütten, C. (2000), S. 74 oder Kirchhoff, K. R./ Piwinger, M. (2007), S. 738f.

[113] Eigene Darstellung in Anlehnung an Oberdörster, T. (2009), S. 51; siehe hierzu auch Anh. 2-5.

[114] Vgl. Piwinger, M. (2007), S. 453, Kirchhoff, K. R./ Piwinger, M. (2007), S. 738 oder Rehkugler, H. (1999), S. 29.

[115] Vgl. Pellens, B./ Schmidt, A. (2014), S. 33ff.

[116] Vgl. Pellens, B./ Schmidt, A. (2014), S. 64, Ruf, M. (2014), S. 95ff, Arnold, J. (2011), S. 54ff oder Oberdörster, T. (2009), S. 53f.

[117] Vgl. Zülch et al. (2015), S. 2650.

[118] Vgl. Kirchhoff, K. R./ Piwinger, M. (2007), S. 733.

[119] Vgl. Reimann, M. (2005), S. 32.

[120] Eigene Darstellung in Anlehnung an Reimann, M. (2005), S. 32; siehe hierzu auch Anh. 2-6.

Excerpt out of 87 pages

Details

Title
Alternative Leistungskennzahlen in der Kapitalmarktkommunikation
College
University of Regensburg  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzdienstleistungen)
Grade
1,3
Author
Year
2016
Pages
87
Catalog Number
V366699
ISBN (eBook)
9783668466395
ISBN (Book)
9783668466401
File size
892 KB
Language
German
Keywords
Investor Relations, Kapitalmarktkommunikation, Kapitalmarkt, APM, Alternative Leistungskennzahlen, Earnings-before-Kennzahlen, Pro-Forma-Kennzahlen, ESMA, IFRS, HGB, MMVO, WpHG, DRSC, DRS, Offenlegung, Leitlinien Alternative Leistungskennzahlen, Ad-Hoc Berichterstattung, CAPM, Regulierter Markt, General Standard, Zielgruppen, Kommunikationspolitik, Aktionäre, Aktie, Financial Community, EBITDA, Sondereinflüsse, Lagebericht, Geschäftsbericht, Quartalsmitteilung, Ergebniskomponenten, Vergleichbarkeit, Mitteilungspflicht, Rendite, Pflichtpublikation, Vermögenslage, Finanzlage, Ertragslage, Information Overload, Digitalisierung, Stakeholder, IR, Beziehungsmanagement, Nützlichkeit, Vertrauen, Informationsqualität, Finanzinformationen, Konsistenz, Überleitung, Klarheit, Transparenz, Anlegerschutz, Verständlichkeit, Analysten, Finanzanalysten
Quote paper
Rainer Emslander (Author), 2016, Alternative Leistungskennzahlen in der Kapitalmarktkommunikation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366699

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