Unternehmensbewertung im Rahmen des Überschuldungstatbestandes. Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf die Beteiligungen


Master's Thesis, 2013

81 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau

2 Überschuldungstatbestand
2.1 Die Grundlagen des Überschuldungstatbestandes
2.1.1 Der Überschuldungbegriff und sein historischer Wandel
2.1.2 Eine Abgrenzung zu weiteren Insolvenzeröffnungstatbeständen
2.1.3 Die Organpflicht und die Intention des Überschuldungstatbestandes
2.2 Die Überschuldungsfeststellung
2.2.1 Die Fortbestehensprognose
2.2.1.1 Unternehmenskonzept
2.2.1.2 Finanzplanung
2.2.1.3 Gesamtbeurteilung der Fortbestehensprognose
2.2.2 Überschuldungsstatus
2.2.2.1 Ansatz in der Überschuldungsbilanz
2.2.2.1.1 Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes
2.2.2.1.2 Ansatz der Beteiligungen
2.2.2.2 Bewertung in der Überschuldungsbilanz

3 Grundlagen der Unternehmensbewertung
3.1 Eine Einführung in die Unternehmensbewertung
3.1.1 Die Wertkonzeptionen
3.1.2 Funktionen der Unternehmensbewertung
3.1.3 Bewertungsanlässe
3.2 Die Bewertungsmethodik
3.2.1 Substanzwertverfahren
3.2.2 Ertragswertverfahren
3.2.2.1 Ertragsüberschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens
3.2.2.1.1 Einflüsse auf finanzielle Überschüsse bei objektivierter Bewertung
3.2.2.1.2 Einflüsse auf finanzielle Überschüsse bei subjektiver Betrachtung
3.2.2.2 Ertragsüberschüsse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
3.2.2.3 Ermittlung eines Kalkulationszinssatzes
3.2.2.3.1 Bei objektivierter Wertkonzeption
3.2.2.3.2 Bei subjektivem Entscheidungswert
3.2.2.4 Kapitalisierung der zukünftigen Erfolgsgrößen
3.2.3 Discounted Cash Flow-Verfahren
3.2.3.1 Weighted Average Cost of Capital-Ansatz
3.2.3.1.1 Bestimmung der FCF und des Residualwertes
3.2.3.1.2 Ermittlung des gewogenen Kapitalkostensatzes
3.2.3.1.3 Marktwert des Eigenkapitals
3.2.3.2 Adjusted Present Value-Ansatz

4 Herausforderungen der Unternehmensbewertung in der Überschuldungsmessung
4.1 Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert
4.1.1 Auswirkungen auf die Bemessung der finanziellen Überschüsse
4.1.1.1 Einfluss aus Synergieeffekten
4.1.1.2 Auswirkungen auf die Finanzierungsannahmen
4.1.1.3 Auswirkungen auf geplante Maßnahmen
4.1.1.4 Einfluss auf Managementfaktoren
4.1.1.5 Probleme bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes
4.1.2 Betrachtung der ewigen Rente
4.1.3 Abschließende Würdigung der Einflüsse auf den Geschäftswert
4.2 Auswirkungen auf die Beteiligungen
4.2.1 Einfluss auf künftig entziehbare Zahlungsüberschüsse
4.2.2 Auswirkungen auf den Kapitalisierungszinssatz
4.2.3 Abschließende Würdigung der Beteiligungsbewertung
4.3 Subjektiver vs. objektivierter Unternehmenswert
4.4 Die Zirkularitätsproblematik

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Bewertungsanlässe nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung

Abb. 2: Erstellung der Fortbestehensprognose

Abb. 3: Verfahren der Unternehmensbewertung

Abb. 4: Zwei-Phasenmethode und Vergangenheitsanalyse

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Sinkende Absatzzahlen, plötzlicher Forderungsausfall, schwerwiegende Managementfehler, strategische Fehlentscheidungen sowie viele weitere Ursachen sind häufige Indikatoren einer drohenden Unternehmenskrise.[1] Dieser Prozess schleicht sich langsam und unbemerkt in die Geschäftstätigkeit einer Unternehmung ein und kann aufgrund von mangelnden Risiko- und Frühwarnsystemen zur Illiquidität führen, was möglicherweise eine Unternehmensinsolvenz als Folge haben kann. In Deutschland ist seit dem Jahr 2004 bis heute tendenziell eine rückgängige Trendentwicklung der Insolvenzfälle zu registrieren. Während im Jahre 2004 insgesamt 39.270 Fälle gemeldet waren, wurden acht Jahre später 28.720 Unternehmensinsolvenzen verzeichnet, wobei für das gegenwärtige Jahr nach Schätzungen dem Creditreform e.V. mit 26.300 Unternehmensregistrierungen zu rechnen ist.[2] Betrachtet man jedoch die aktuellen medienwirksamen Nachrichten, so ist immer wieder die Rede von großen und bekannten Unternehmen wie bspw. die Baumarktkette Praktiker, ihre Tochtergesellschaft Max Bahr, Walter Service GmbH, Conergy AG, Loewe AG oder das traditionsreiche Immobilienunternehmen IVG Immobilien AG, die Insolvenz wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit anmelden müssen, da sie nicht im Stande sind ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen.[3] Hierbei stellt sich die Frage, ob eine solche Krise und die daraus resultierende Unternehmensinsolvenz nicht vermeidbar wären und inwiefern eine Prüfung der beiden Insolvenzeröffnungstatbestände eine frühzeitige Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermeidet. Vor dem Hintergrund des geänderten insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestandes wurde eine Abschwächung der Überschuldungsprüfung vorgenommen, in der ein organschaftlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die Fortbestehensprognose des Unternehmens als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann und somit positiv ausfällt. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass den überlebensfähigen Unternehmen durch eine weitere rechnerische Überschuldungsprüfung nicht die Insolvenzbeantragung droht. Sollte jedoch im ersten Schritt die Fortbestehensprognose negativ ausfallen, muss in einem zweiten Schritt ein bilanzähnliches Konstrukt die Verwertbarkeit der vorhandenen Vermögensgegenstände feststellen, um daraus abzuleiten, ob ein tatsächlicher Überschuldungstatbestand besteht.[4]

1.2 Zielsetzung und Aufbau

Das Ziel der vorliegenden Masterarbeit ist es, die Herausforderungen, die sich in der Unternehmensbewertung bezüglich einer Überschuldungsmessung ergeben, zu analysieren und darzustellen. Aufgrund einer negativen Fortbestehensprognose werden die Aktivposten in der Überschuldungsbilanz unter dem Grundsatz der Veräußerbarkeit ermittelt. Dabei stellt sich die Frage, wie sowohl ein Geschäfts- oder Firmenwert als auch eine Unternehmensbeteiligung anzusetzen und zu bewerten sind. Aus der Notwendigkeit heraus, eine Bemessung des Geschäftswertes und der Beteiligung vorzunehmen, wird eine Gesamtunternehmensbewertung erforderlich, die unter dem Aspekt der Unternehmenskrise eine bewertungsmethodische Anpassung verlangt. In dieser risikobehafteten Überschuldungssituation wäre es möglich, dass ein Wert für den Geschäfts- oder Firmenwert sowie für die Beteiligungen berechnet werden kann, der in der Überschuldungsbilanz angesetzt wird und dadurch eventuell eine Insolvenzeröffnung wegen Überschuldung verhindert werden könnte. In dieser Arbeit wird ausschließlich auf die Unternehmensbeteiligungen sowie den positiven Geschäfts- oder Firmenwert ausführlich eingegangen. Des Weiteren liegt der Fokus auf den Unternehmensrechtsformen, die für den Überschuldungstatbestand maßgeblich sind.

Diese Arbeit ist in drei Teile gegliedert. In Kapital 2 wird zunächst der Tatbestand der Überschuldung nach § 19 InsO dargestellt, um anschließend die ausführliche Feststellung dieses Insolvenzeröffnungsgrundes aufzuzeigen. Bereits hier erfolgen Erläuterungen zum Ansatz und Anhaltspunkte zur Bewertung des Firmenwertes und der Beteiligungen. Kapitel 3 behandelt die Grundsätze der Unternehmensbewertung und stellt die für die Praxis gängigen Bewertungsverfahren und die möglichen Beeinflussungen auf die Kalkulation dar. Schließlich folgt in Kapitel 4 eine Zusammenführung der vorangegangenen Themen aus Kapitel 2 und Kapitel 3. Dabei wird die Problematik der Bewertungsmethodik von Unternehmensbeteiligungen und dem Geschäfts- oder Firmenwert vor dem Hintergrund eines insolvenzgefährdeten Unternehmens aufgezeigt.

2 Überschuldungstatbestand

2.1 Die Grundlagen des Überschuldungstatbestandes

2.1.1 Der Überschuldungbegriff und sein historischer Wandel

Eine Überschuldung stellt neben der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO und der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 2 InsO einen der drei Tatbestände dar, der die zwingende Eröffnung eines Insolvenzverfahrens impliziert (§ 16 InsO) und gilt sowohl für juristische Personen als auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 19 Abs. 1 InsO). Der Begriff der Überschuldung wird nach § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung wie folgt definiert:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

Dieser sogenannte „modifizierte zweistufige Überschuldungsbegriff“ wurde von Schmidt/Ulmer entwickelt[5] und fand von 1985 bis zur Umstellung der Konkursordnung auf die Insolvenzordnung im Jahre 1994 seine Anwendung in der Rechtsprechung[6] und in der Literatur.[7] Danach erfolgte die Feststellung der Überschuldung neben einer rechnerischen Überschuldungsprüfung, die die fälligen Verbindlichkeiten dem zu Liquidationswerten angesetzten Vermögen einschließlich stiller Reserven gegenüberstellte, auch anhand einer Fortbestehensprognose,[8] wobei eine positive Fortbestehensprognose isoliert betrachtet ausreichte, um im rechtlichen Sinne den Insolvenzauslösetatbestand der Überschuldung zu vermeiden.[9] Mit der Implementierung der Insolvenzordnung am 01.01.1994[10] entschied sich der Gesetzgeber jedoch zum ersten Mal für eine verschärfte Legaldefinition des „zweistufigen Überschuldungsbegriffs“, der bereits in der Zeit vor dem modifizierten zweistufigen Begriff herrschende Meinung war.[11] Eine Überschuldung lag laut der alten Fassung des § 19 Abs. 2 InsO vor,

„(…) wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt. Bei der Bewertung des Vermögens ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist“.

Die Prüfungsmethodik dieser Definition verlangte in einem ersten Schritt die Durchführung einer Fortbestehensprognose, die über die weitere Fortführung oder Liquidation eines Unternehmens entschied. Im anschließenden zweiten Schritt erfolgte eine Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der Vermögenswerte, wobei letztere entsprechend des Prognoseresultats entweder zu Liquidations- oder zu Fortführungswerten angesetzt werden musste.[12] Als Grund für die Modifikation dieser verschärfteren Definition verwies der Rechtsausschuss des Bundestages trotz entgegengesetzter Ansicht des Bundesgerichtshofs sowie Meinungen aus der Lehre auf den Gläubigerschutz. Im Überschuldungsverständnis nach Schmidt/Ulmer sah er eine Gefahr darin, dass bereits eine positive Fortführungsprognose ausreiche, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu verneinen, obwohl eine rechnerische Überschuldung besteht. Bei einer fehlerhaften bzw. mit Rechtsunsicherheiten belasteten Prognose wären die Gesellschaftsgläubiger dadurch negativ beeinträchtigt.[13] Mit Inkrafttreten des durch die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise ausgelösten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des deutschen Finanzmarktes (FMStG) am 18.10.2008,[14] erfuhr der Überschuldungsbegriff durch Artikel 5 FMStG einen erneuten Systemwechsel. Der modifizierte zweistufige Überschuldungbegriff kehrte zurück und übernahm dabei im Zuge einer „Interimsregelung“ bis zum 31.12.2010[15] die Position des zuvor geltenden zweistufigen Überschuldungsbegriffs. Eine solche Änderung hat die Gesetzgebung damit begründet, dass in Folge der beträchtlichen Werteinbußen bei Immobilien und Wertpapieren entsprechende Unternehmen eine rechnerische Überschuldung fürchten müssten, obwohl die Gesellschaft aufgrund einer positiven Fortführungsprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin am Markt bestehen könnten.[16] Die Befristung sollte den Schutz der Gläubiger gewährleisten, jedoch hat das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zu einer Verlängerung der Definition bis zum 31.12.2013 beigetragen.[17] Jüngst entschied die Bundesregierung auf Grundlage einer Evaluierung des Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS) der Universität Mannheim und dem Institut Hommerich Forschung (IHF) über eine Entfristung des herrschenden modifizierten zweistufigen Begriffs. Die in der Studie befragten Experten waren mehrheitlich der Auffassung, dass u.a. die änderungsgebende unsichere Marktsituation nicht vollständig überstanden sei und der Vorwurf der Insolvenzverschleppung vorwiegend auf kleine Unternehmen zutreffe bei denen die Bekanntheit des Überschuldungsbegriffs nicht gegeben sei. Außerdem wäre in Folge der Wiedereinführung des alten Begriffes mit vermehrten Insolvenzanträgen zu rechnen und die Sanierungsbemühungen von Großunternehmen wären erheblichen Beeinträchtigungen ausgeliefert, weshalb der aktuelle Wortlaut des Überschuldungsbegriffs nach Meinung der Experten einen geeigneten Insolvenzantragsgrund darstellen würde.[18]

Viele kontroverse Diskussionen in der Literatur sowie divergierende Auffassungen zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung prägen die Historie der verschiedenen Überschuldungsmethoden.[19] In diesem Zusammenhang schlugen Egner und Wolff sogar eine radikalere Lösung vor, indem sie die Abschaffung des Überschuldungsbegriffs verlangten. Sie begründen ihre Ansicht damit, dass der zweistufige Überschuldungsbegriff eine fehlerhafte Konstruktion aufweisen würde und der Auslösetatbestand nach Schmidt und Ulmer mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit[20] identisch wäre, wenn diese eine Ausweitung des bestehenden Gesellschafterkreises erfahren würde.[21]

2.1.2 Eine Abgrenzung zu weiteren Insolvenzeröffnungstatbeständen

Die Auslösegründe des Insolvenzverfahrens beschreiben verschiedene Unternehmenssituationen, die den jeweiligen Zeitpunkt einer Eröffnungspflicht der Schuldner bzw. eines Antragsrechts der Gläubiger definieren,[22] also beschreiben, ab wann das Recht über das Vermögen vom Unternehmen an die Gläubiger übergehen wird und stellen deshalb Terminierungsregeln dar.[23] Dabei kann die Insolvenzeröffnung entweder von den organschaftlichen Vertretern oder vom Gläubiger beantragt werden (§ 13 Abs. 1 InsO).[24] Meistens tritt der Überschuldungstatbestandes vor dem allgemein gültigen Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ein.[25] Für beide Tatbestände gilt, dass bei ihrer Erfüllung die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften oder ähnlichen Personengesellschaften die Pflicht haben, unverzüglich, aber spätestens nach drei Wochen einen Antrag auf Insolvenz einzuleiten.[26] Alle Eröffnungsgründe richten sich nach dem Prinzip des Gläubigerschutzes und werden im Insolvenzrecht geregelt. Jedoch wird die Prüfung der jeweiligen Tatbestände erst mit den Methoden der Betriebswirtschaftslehre realisiert.[27]

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor (§ 17 Abs. 2 S.1 InsO), wenn eine Gesellschaft „(…) nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Demnach übersteigen die gegen das Unternehmen gerichteten fälligen Zahlungsansprüche wie bspw. Lieferantenverbindlichkeiten, Darlehenszinsen oder –tilgung die vorhandenen Zahlungsmittel.[28] Letztere müssen in Form von Geldliquidität vorliegen und zielen zusätzlich auf die kurzfristige Liquidierbarkeit von Anlage- und Umlaufvermögen ab.[29] Ist das Unternehmen in der Lage eine Zahlungsunfähigkeit durch die Beschaffung von liquiden Mitteln innerhalb von drei Wochen abzuwenden oder besteht eine Liquiditätsunterdeckung von weniger als 10 % der gesamten Verbindlichkeitssumme für einen längeren Zeitraum als drei Wochen,[30] aber maximal von sechs Monaten, so ist von einer Zahlungsstockung bzw. vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen.[31] Die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit wird auf Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsstatus und einer daraus abgeleiteten Finanzplanung ermittelt.[32] Im Liquiditätsstatus werden den Zahlungsverpflichtungen die Zahlungsmittel gegenübergestellt und bei Vorliegen einer Liquiditätslücke erfolgt anhand eines Finanzplans eine Prognose über die Unternehmensentwicklung für die nächsten drei Wochen.[33] Des Weiteren wird gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO Zahlungsunfähigkeit vermutet, „(…), wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ Dabei ist mit der Zahlungseinstellung gemeint, dass dem beteiligten Verkehrskreis deutlich wird, dass die betroffene Gesellschaft unfähig ist ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Jedoch kann diese Vermutung vom Schuldner wiederlegt werden.[34] Der rechtliche Überschuldungstatbestand richtet sich im Unterschied zur liquiditätsorientierten Zahlungsunfähigkeit auf das Vermögen[35] und besitzt für die rechtliche Praxis eine vergleichsweise geringe Bedeutung.[36]

Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurde eine weitere Terminierungsregel, die drohende Zahlungsunfähigkeit, gesetzlich verankert, wobei ein Rechtsträger gemäß § 18 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig zu werden droht, „[…] wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Damit wird dem Schuldner die Möglichkeit zuteil, bereits vor einer Überschuldung oder vor einer Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen (§ 18 Abs. 1 InsO). Der Gesetzgeber bezweckte mit dieser Option eine frühzeitige Insolvenzauslösung durch den Schuldner, um denkbare Unternehmenskrisen vermeiden, einen Anstieg von Sanierungschancen zu ermöglichen und um gleichzeitig die Gläubiger in eine ökonomisch bessere Lage zu versetzen, als dies bei einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fall gewesen wäre.[37] Allerdings stimmt diese Absicht nicht vollständig mit der Auffassung der Unternehmensführung überein, da sie diesen Tatbestand möglicherweise für eigene Zwecke nutzen könnten, indem sie einen Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellen, um mögliche Versäumnisse bei der Antragspflicht einer Überschuldung zu verheimlichen und um dadurch Insolvenzverschleppungssanktionen zu entgehen.[38] Die Zahlungsunfähigkeit droht an dieser Stelle, wenn aus dem Finanzplan erkennbar wird, dass die vorhandenen und zu beschaffenden Zahlungsmittel die bereits fälligen und voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen unterschreiten.[39] Dieser Tatbestand besitzt eine zeitraumbezogene Liquiditätsbetrachtung, wohingegen die Überschuldungsprüfung auf den Zeitpunkt ausgerichtet ist.[40]

Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist von der bilanziellen bzw. buchmäßigen Überschuldung strikt zu trennen.[41] Nach dem Handelsgesetz liegt bei Kapitalgesellschaften eine buchmäßige Überschuldung vor, wenn die Posten der Passivseite größer sind als die Aktivposten und dadurch das gezeichnete Kapital durch Verluste aufgezehrt wird, wodurch ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag “ (§ 268 Abs. 3 HGB) entsteht.[42] Dieser Korrekturposten repräsentiert keinen Insolvenzeröffnungsgrund, kann aber als Signal für die Überprüfung einer insolvenzrechtlichen Vermögensinsuffizienz stehen.[43] Außerdem wird eine Differenzierung zur Unterbilanz vorgenommen. Von dieser ist auszugehen, wenn die Verluste nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen einen Teil des Stammkapitals schmälern. Wird mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals vernichtet, so handelt es sich um eine Verlustanzeigebilanz, da der Vorstand in diesem Moment zur Verlustanzeige verpflichtet ist.[44]

2.1.3 Die Organpflicht und die Intention des Überschuldungstatbestandes

Bei Verwirklichung des Überschuldungstatbestandes sind die Geschäftsführungsorgane verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn die Überschuldung kann innerhalb von drei Wochen durch geeignete Sanierungsbemühungen vermieden werden (§ 15a Abs. 1 InsO).[45] Diese Verpflichtung ist sozusagen die Kompensation für die beschränkte Haftung der Gesellschaft.[46] Ein unterlassener oder verspäteter Antrag der Insolvenzauslösung führt zwangsläufig zur Insolvenzverschleppung und dadurch zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.[47] Daher stehen die Gesellschaftsvertreter in der Pflicht, eine permanente Selbstprüfung in Form von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen durchzuführen, um im Fall einer drohenden Unternehmenskrise präventive Sanierungsmaßnahmen einleiten zu können (§ 91 Abs. 2 AktG).[48] Insbesondere ist dieser Aspekt von Bedeutung, da ein großer Anteil an Insolvenzverfahren vorwiegend erst dann beantragt wird, wenn der Tatbestand der Überschuldung und weitere Eröffnungsgründe die zulässige Antragsfrist überschreiten und deswegen häufig ein Verfahren aufgrund fehlender Masse gemäß § 26 InsO nicht eröffnet werden kann.[49] Insofern kommt dem Überschuldungstatbestand die bedeutende Aufgabe zu, eine Insolvenzeröffnung zeitlich vor dem Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen und damit eine Gefährdung der Gläubigerinteressen vorzubeugen.[50] Da die Gläubigerschutzfunktion, also die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, nur durch das Vermögen des Unternehmens gewährleistet werden kann[51], sollte ein rechtzeitiges Insolvenzverfahren eingeleitet werden, wenn das verfügbare Vermögen nicht mehr ausreicht, um die vollständigen Schulden zu begleichen. Entsteht eine Lücke zwischen der Haftungsmasse und den Verbindlichkeiten, so wird das Risiko der Gesellschaft zwangsläufig auf die Gläubiger überwälzt.[52] In einem solchen Fall besteht eine Vermögensinsuffizienz, die als Überschuldung in Erscheinung tritt[53] und zu einer Aussonderung des Unternehmens aus dem Markt führt.[54] Neben dem Gläubigerschutz gibt es noch weitere Motive, die der Überschuldungstatbestand verfolgt, z.B. die Interessenwahrung von Eigentümern, Arbeitnehmern und der Öffentlichkeit.[55] Das Bestreben nach Gläubigerschutz ist maßgeblich für die Orientierung der Überschuldungsfeststellung.[56] In dieser Prüfung wird ein Vergleich der Verbindlichkeiten mit dem Vermögen herangezogen, wobei eine Einzelbewertung der Vermögensgegenstände erfolgt, da nur so das Schuldendeckungspotenzial,[57] also das Ausmaß in dem die Deckung der Verbindlichkeit gewährleistet werden kann, ermittelt werden kann.[58] Bei der Bewertung des Vermögens ist nur der Anteil von Interesse, der für die Befriedigung der Gläubiger von Bedeutung ist und daher lediglich unter dem Gesichtspunkt der Liquidation einer Gesellschaft erreicht werden kann (Liquidationsprämisse).[59]

2.2 Die Überschuldungsfeststellung

Die Prüfung des Überschuldungstatbestandes[60] stellt eine der anspruchsvollsten und eine der meist diskutierten Herausforderungen der Rechtspraxis dar.[61] Gründe und Ursachen dieser Problematik bestehen könnten auf die fehlenden bzw. nur unzureichend definierten gesetzlichen Regulierung zurückzuführen sein, die der Geschäftsführung einen gewissen Handlungsfreiraum geben.[62] Die Feststellung folgt dem zweistufigen modifizierten Überschuldungskonzept, das eine Trennung zwischen einem prognostischen Teil und einem exekutorischen Teil vorsieht.[63] Bei dem exekutorischen Element handelt es sich um eine rechnerische Überschuldung, die in einem sogenannten Überschuldungsstatus, welche auf Basis einer Handelsbilanz erstellt wird, überprüft, inwieweit das Gesellschaftsvermögen zu Liquidationswerten ausreicht, um die Schulden zu decken.[64] Diese Auswertung reicht für sich genommen nicht aus, damit das Unternehmen verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen,[65] vielmehr geht dem Überschuldungstatus das prognostische Merkmal voraus. Damit besitzt es eine existenzielle Bedeutung, welches in Gestalt einer Fortbestehensprognose über die zukünftige Lebensfähigkeit einer Gesellschaft urteilt.[66] Diese Prognose verleiht der sonst eher zeitpunktbezogenen Überschuldungsmethodik eine gewisse Dynamik.[67] Eine rechtliche Überschuldung liegt erst zugrunde, wenn die Fortbestehensprognose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit negativ ausfällt und gleichzeitig das Liquidationsvermögen im Überschuldungsstatus ein defizitäres Schuldendeckungspotenzial aufweist.[68] Wie oben bereits erwähnt genügt der Nachweis einer positiven Fortbestehensprognose, damit die rechtliche Überschuldung abgelehnt wird und eine Aufstellung der Überschuldungsbilanz entfällt. Der schematische Ablauf der Überschuldungsfeststellung wird in der Abbildung 1 verdeutlicht.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung[69]

Des Weiteren sollten die gesetzlichen Vertreter stets eine sorgfältig erstellte und hinreichend dokumentierte Überschuldungsprüfung gewährleisten.[70] Dabei sind die Informationen heranzuziehen, die zur Verfügung stehen und die einer gründlichen Recherche zugrunde gelegt werden. Insbesondere muss ein Augenmerk auf die Ableitung des Resultats gelegt werden, da dieses unter Plausibilitätsaspekten sowie unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit durch einen sachverständigen Dritten erfolgen muss.[71] Eine ausführliche Dokumentation über die aktuellen Gegebenheiten, die angenommenen Prämissen, die durchgeführten Analyseschritte sowie die abgeleiteten Ergebnisse ist in Schriftform vorzuweisen und unterscheidet sich je nach individueller Unternehmenslage in der Breite und in der Tiefe.[72] Diese Dokumentation soll im Fall eines Gerichtsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung oder Masseschmälerung als Beweismittel des gesetzlichen Vertreters über eine zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich anzunehmende Zahlungsfähigkeit (positive Fortbestehensprognose) fungieren.[73] Mit der Erstellung einer Überlebensfähigkeitsprognose muss eine laufende Fortschreibung gewährleistet werden, sobald abweichende Sachverhalte eine Änderung des Analyseergebnisses aufzeigen.[74]

Nachfolgend wird eine Ausführung der zweiteiligen Überschuldungsfeststellung dargestellt. Zuerst erfolgt eine Erläuterung zur insolvenzrechtlichen Fortbestehens- bzw. Überlebensfähigkeitsprognose, die von der handelsrechtlichen Fortführungsprognose (Going-Concern-Annahme)[75] zu differenzieren ist und anschließend wird detailliert die Aufstellung eines Überschuldungstatus analysiert.

2.2.1 Die Fortbestehensprognose

Seit Bekanntmachung des Artikels 5 FMStG steht die Fortbestehensprognose im Mittelpunkt der Überschuldungsanalyse[76] und hat sich bis dato in der Praxis bewährt, da gewöhnlich eine aufwändige Überschuldungsbilanz unter der Liquidationsprämisse im Fall einer günstigen Prognose überflüssig wird.[77] Dieser Umstand führt indes zu Nachteilen bei den Gläubigern, weshalb eine sorgfältigere Erstellung der zukünftigen Überlebensfähigkeit durch die Geschäftsführungsorgane bewerkstelligt werden muss, wie es unter der zweistufigen Prüfungsmethode der Fall war.[78] Eine positive Prognose setzt einen subjektiven Fortführungswillen des Schuldners voraus, der gemeinhin gegeben ist, und verlangt den Nachweis einer objektiven Überlebensfähigkeit des Unternehmens auf Basis der Fortbestehensprognose.[79] Letzteres ist nachgewiesen, wenn die Gesellschaft auf Grundlage ihrer Finanzkraft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu decken und dadurch ihr Überleben zu sichern.[80] Der Gegenstand der Prognose ist also auf die zukünftige Liquidität gerichtet, wobei in der Betriebswirtschaftslehre Stimmen laut werden, dass auch die Ertragskraft in Form einer Cash-Flow-Analyse von Interesse sein sollte.[81] Mit diesem Begriff ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit gemeint, dass die Zahlungsfähigkeit im Betrachtungszeitraum im qualitativen Sinne eher zutrifft als die Zahlungsunfähigkeit.[82] Bei der Erstellung der Fortbestehensprognose kann weder in der Literatur noch in der Judikatur auf konkrete Regeln zurückgegriffen werden.[83] Wiederum geben Empfehlungen und Richtlinien eine entsprechende Tendenz vor, an die sich Unternehmen halten sollten, jedoch gilt es, diese immer vor dem eigenen Hintergrund zu betrachten. Der Planungszeitraum ist mindestens auf zwölf Monate anzusetzen, wobei eine unterjährige Prüfung das aktuelle und das kommende Geschäftsjahr betrachten sollte.[84] Die Bemessung des Planungshorizonts soll einerseits einer gehaltvollen Überlebensfähigkeitsprognose dienen und andererseits einer erhöhten Gefährdung des Gläubigerschutzes aufgrund eines ausgedehnten Planungshorizonts vorbeugen.[85] Dabei ist die vorgegebene Höchstgrenze dieser mittelfristigen Betrachtung auf maximal drei Jahren beschränkt,[86] kann aber je nach Besonderheit der Branche, Unternehmung und Länge des Produktlebenszyklus von Fall zu Fall variieren.[87] Die mittelfristige Betrachtung der Überlebensfähigkeitsprognose bedeutet nicht nur auf kurze Sicht eine Gesundung und damit Insolvenzvermeidung des Unternehmens, sondern soll langfristig Wirkung zeigen.[88]

Der Erstellungsprozess der Prognose ist dreigliedrig und beginnt mit der Herleitung eines Unternehmenskonzeptes, woraufhin eine darauf aufbauende betriebswirtschaftliche Finanz- und Ertragsplanung folgt und mit einer Gesamtbeurteilung der Fortbestehensprognose abschließt. Dies wird in der nachstehenden Abbildung 2 schematisch dargelegt und folglich detailliert erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Erstellung der Fortbestehensprognose[89]

2.2.1.1 Unternehmenskonzept

Fundament der Fortbestehensprognose ist ein in sich schlüssiges Unternehmenskonzept, das im Hinblick auf Personal, Inhalt und Finanzen zu verwirklichen ist.[90] Zuerst muss eine Ist-Analyse (Schwachstellenanalyse, Marktanalyse, etc.) der aktuellen internen und externen Unternehmenslage herausgearbeitet werden, woraufhin ein unternehmerisches Leitbild definiert wird.[91] Diese Vision dient als Grundlage für die Zielausrichtung, die Strategien sowie die angestrebten Prozesse und stellt damit den Soll-Verlauf der Gesellschaft dar.[92] Weiterhin lenkt das Leitbild auch die geplanten Maßnahmen bzw. Sanierungsbemühungen im Finanz- und Güterbereich.[93] Eine quantitative Ausgestaltung tritt in Form eines Finanzplans auf, der im nachstehenden Abschnitt dargelegt wird.[94]

2.2.1.2 Finanzplanung

Das genannte Grundkonzept gilt als Voraussetzung für die Erstellung der wechselseitigen betrieblichen Teilplanungen (Beschaffungs-, Produktions-, Beschäftigungs- sowie Umsatzpläne)[95] aus denen die Ergebnisplanung und anschließend die Finanzplanung induziert werden.[96] Der Finanzplan gibt in einer strukturierten Form die zukünftigen Aus- und Einzahlungsströme, d.h. die erwartete Gesamtfinanzierung für einen gewissen Prognosehorizont wieder, jedoch ist er in eine betriebliche Gesamtplanung eingegliedert und muss unter Beachtung der Interdependenzen mit den anderen Teilplänen aufgestellt werden.[97] Anhand dieser integrierten Finanzplanung wird eine Aussage darüber getroffen, ob die voraussichtlich fälligen Verbindlichkeiten nachhaltig gedeckt werden können und ob das Unternehmen fortgeführt werden kann bzw. ob die Tragfähigkeit ausreicht, um eine Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten.[98] Dabei dienen jährliche Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Plan-Bilanzen als Grundlage für einen aussagekräftigen Finanzplan.[99] Diese können je nach benötigtem Detaillierungsgrad des Finanzplans auf Monats- oder Wochenbasis bestimmt werden.[100] Außerdem hat die Sanierungsfähigkeit einer Unternehmung einen hohen Stellenwert für die Überlebensfähigkeitsprognose und sollte ebenfalls in die Planung einbezogen werden. Darunter werden alle Bemühungen verstanden, die sowohl die Abwendung der Krise und damit die Fortführung des Unternehmens sicherstellen als auch die Ertragsfähigkeit wiederherstellen.[101] Allerdings kann eine Berücksichtigung der Sanierungsmaßnahmen nur erfolgen, wenn diese bereits abgeschlossen wurden und ein Zuspruch durch die Gläubiger besteht. Bei anlaufenden oder geplanten Sanierungsbemühungen ist der Eintritt des Erfolgs mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen,[102] sodass ungeplante oder erhoffte Zukunftspläne außer Betracht bleiben.[103] Des Weiteren sind andere Maßnahmen denkbar, wie bspw. Sale-and-Lease-Back-Geschäfte oder die zugesicherte Unterstützung durch den Gesellschafter.[104] Bei der gesamten Gestaltung des Finanzplans ist es empfehlenswert, sich an eine sachgemäße, in sich stimmige und plausible Schlussfolgerung zu halten.[105]

2.2.1.3 Gesamtbeurteilung der Fortbestehensprognose

Anhand der Fortbestehensprognose kann eine qualitative Gesamtbewertung über eine zukünftige Fortführung oder Liquidierung der Gesellschaft gemacht werden.[106] Stellt sich auf Grundlage der Finanzplanung heraus, dass im betrachteten Zeitraum eine finanzielle Balance d.h. eine Zahlungsfähigkeit vorhanden ist, so ist dadurch eine positive Fortbestehensprognose nachgewiesen,[107] die den Überschuldungstatbestand ausschließt und eine Insolvenzeröffnung vermeidet. Falls eine Deckung der fälligen Verbindlichkeiten unterbleibt, ist die Fortbestehensprognose negativ.[108] Diesem Fall kann entgegengewirkt werden, indem Teilliquidationen, wie z.B. der Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögen oder die Veräußerung von Teilbetrieben bis hin zur Einzelveräußerung eingeleitet werden.[109] Eine negative Fortbestehensprognose führt in einem zweiten Schritt zur Aufstellung eines Überschuldungsstatus, der nachfolgend dargestellt wird. Ergänzend ist anzumerken, dass aktuell ein wissenschaftlicher Meinungsaustausch darüber stattfindet, eine mathematische Methodik im Gegensatz zu einer hermeneutischen Herangehensweise zum Nachweise der Fortbestehensprognose zu verlangen. Nach Drukarczyk/Schüler sollte der Gesellschaftsfortgang mit Hilfe von Szenarioanalysen gemessen werden.[110] Hingegen sehen Groß/Amen in dieser Analyse u.a. statistische Grenzen und Manipulationsmöglichkeiten, weshalb sie die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer juristischen Überzeugung befürworten, die neben dem Finanzplan ebenfalls am Verhalten der Stakeholder (u.A. Gläubiger, Arbeitnehmer, Gesellschafter, Kreditinstitute, Staat) einer Unternehmung zu erkennen ist.[111]

2.2.2 Überschuldungsstatus

Wie zuvor erwähnt, wird die rechnerische Überschuldungsprüfung mit Hilfe der Aufstellung einer Sonderbilanz[112], dem sog. Überschuldungsstatus, ermittelt. Sie soll darlegen, ob Forderungen der Unternehmensgläubiger (Passivseite) durch das bestehende Vermögen (Aktivseite) ausreichend bedient werden können oder ob ein negatives Reinvermögen entsteht, woraus die Insolvenzeröffnung resultiert.[113] Aufgrund der rudimentären gesetzlichen Regelungen sind der Ansatz und die Bewertung an der Zielsetzung der Überschuldungsprüfung, d.h. an dem Schuldendeckungspotenzial, auszurichten.[114] Somit ist die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien, wie bspw. das Anschaffungskosten-, Imparitäts-, Realisations- und Vorsichtsprinzip ohne Bedeutung[115] und der Überschuldungsstatus ist als Vermögensbilanz mit einer individuellen Bewertung aufzustellen.[116] Des Weiteren wird dem Ausweis, d.h. dem Gliederungsschema, der Überschuldungsbilanz eine schwache Bedeutung zugesprochen, da der Überschuldungsstatus lediglich einem kleinen Adressatenkreis nutzt. Dieser kann in Form eines Kontos oder einer Staffelaufstellung die Vermögensgegenstände den Verbindlichkeiten entgegenstellen.[117] Der Anknüpfungspunkt einer Überschuldungsbilanz ist gewöhnlich die aktuelle Handelsbilanz, die als Grundgerüst für die verschiedenen Posten fungiert. Es werden die Aktiva und Passiva eliminiert, die keine Grundlage d.h. keine positiven Verwertungserlöse im Überschuldungsstatus besitzen.[118] Zusätzlich werden Vermögensgegenstände und Schulden aufgegriffen, die normalerweise keine Berücksichtigung in der handelsrechtlichen Bilanz finden, aber aufgrund von z.B. Vereinbarungen oder gesetzlichen Gegebenheiten vorliegen.[119] Überdies ist das Stichtagsprinzip anzuwenden und nur im Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung eine Offenlegung von schon bestehenden stillen Reserven und stillen Lasten zu gewährleisten.[120] Falls die Überschuldungsbilanz als endgültige Instanz zur Prüfung einer vorhandenen Überschuldung ein negatives Reinvermögen auf der Aktivseite ausweist, ist der Tatbestand der Überschuldung gegeben. Bei Vorliegen eines positiven Reinvermögens besteht zwar aktuell keine Insolvenzantragspflicht und der Überschuldungstatbestand ist widerlegt, aber eine Überschuldung kann möglicherweise drohen. Da die Fortbestehensprognose bereits eine pessimistische Entwicklung vorhergesagt hat, kann zukünftig auch eine Illiquidität drohen, weshalb die Geschäftsführung in einem solchen Fall angehalten ist, die Gesellschaftssituation immer wieder zu kontrollieren[121] und durch aufwendige Untersuchungen die Ergebnisplausibilität zu festigen.[122] Trotz der gestiegenen Gewichtung der Fortbestehensprognose im geltenden Überschuldungsbegriff ist die praxisorientierte Wichtigkeit der rechnerischen Überschuldungsmessung nicht zu unterschätzen. Dieser wird nicht nur bei negativer Prognose, sondern häufig auch bei positivem Ausgang der Fortbestehensprognose im Fall von Sanierungsvereinbarungen mit Kreditinstituten zusätzlich verlangt.[123] Im Folgenden werden zunächst der Ansatz der Aktiva und Passiva sowie insbesondere eine vertiefte Betrachtung des Geschäfts- oder Firmenwertes und der Beteiligung im Überschuldungsstatus aufgezeigt. Daran anschließend wird eine Darstellung der Bewertung unter der Liquidationsprämisse vorgenommen.

2.2.2.1 Ansatz in der Überschuldungsbilanz

Da die Überschuldungsbilanz hinsichtlich der ungünstigen Fortbestehensprognose nach der Liquidationsannahme zu verfassen ist, werden auf der Aktivseite alle Vermögenswerte angesetzt, die bei Bestehen einer Insolvenz die verwertbare Masse darstellen[124] bzw. zu Geld umgewandelt werden können.[125] Es sind also die Vermögensgegenstände einzubeziehen, die der Befriedigung der Unternehmensgläubiger bzw. dem Zweck der Überschuldungsrechnung im Sinne eines Schuldendeckungspotenzials dienen. Darunter werden alle Sachen und Rechte des Anlagen- und Umlaufvermögens verstanden. Nicht einzubeziehen sind Ansprüche, die sich erst durch die Auslösung eines Insolvenzverfahrens entwickeln, da der Überschuldungsstatus erst zeigen soll, ob ein Verfahren notwendig wird. Neben anderen Vermögensgegenständen sind auch immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens wie bspw. Patente, Lizenzen, oder Gebrauchsmuster aufzunehmen. Dabei kommen sowohl entgeltlich erworbene als auch selbst geschaffene immaterielle Gegenstände in Betracht, die selbständig verwertbar sind und faktisch einen Marktpreis aufweisen.[126] Dabei erweist sich der Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwert als eine viel diskutierte und problematische Thematik. Des Weiteren werden auch Finanzanlagen wie bspw. Wertpapiere des Anlagevermögens oder Beteiligungen angesetzt.[127] Die Darstellung und der Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes sowie der Beteiligungen erfolgen detailliert in den nächsten zwei Unterkapiteln, da diese beiden Aspekte im Verlauf der Arbeit eine wichtige Rolle einnehmen. Zuvor werden jedoch die anzusetzenden Passivposten aufgeführt.

Auf der Passivseite der Überschuldungsbilanz werden alle vorhandenen, noch nicht fälligen sowie gestundeten Verbindlichkeiten angesetzt, die bei der Insolvenzeröffnung durch die Vermögensmasse gedeckt werden müssten.[128] Außerdem sind Rückstellungen, die der Zielsetzung der Überschuldungsbilanz folgen, zu passivieren.[129] Die zukünftigen durch die Auslösung des Insolvenzverfahrens entstehenden Verfahrenskosten wie bspw. die Arbeitnehmeransprüche aus einem liquidationsbedingten Sozialplan, dürfen nicht bei den Passiva positioniert werden.[130] Ebenfalls sind das Eigenkapital mit seinen verschiedenen Bestandteilen sowie freie Rücklagen nicht auszuweisen.[131] Im Übrigen gibt es viele weitere Vermögensgegenstände, die zu aktivieren sind und es bestehen eine Menge passivierungsfähiger Gläubigerverbindlichkeiten, auf die jedoch im Folgenden nicht weiter eingegangen wird.[132]

2.2.2.1.1 Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes

Grundsätzlich wird unter dem Geschäfts- oder Firmenwert der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtunternehmenswert nach der Ertragswertmethode[133] und der Summe der einzelnen Vermögensgegenstände zu Zeitwerten vermindert um die Schulden verstanden.[134] Es handelt sich also um den Wert, der über die materielle und immaterielle Substanz einer Unternehmung vorhanden ist. Darunter werden Faktoren wie bspw. Kundenkreis, Reputation des Unternehmens, Qualifikation der Mitarbeiter, Organisationsstruktur, Standort- sowie Absatzfaktoren und Produktionsverfahren gefasst.[135] Der Geschäftswert hat damit Auswirkungen auf die Ertragskraft eines Unternehmens und stellt mögliche Gewinnchancen dar.[136] Er lässt sich in eine originäre und derivative Komponente aufgeteilt, wobei erstere aus dem Unternehmen heraus eigenständig gebildet wird und die oben erwähnten Faktoren umfasst.[137] Beim derivativen d.h. entgeltlich erworbenen Firmenwert handelt es sich nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB um einen Vermögensgegenstand, der aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis für das Unternehmen und der Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich der Summe der Schulden zum Zeitpunkt der Übernahme zu ermitteln ist.[138] Während der abgeleitete Geschäftswert in der Handelsbilanz eine zwingende Ansatzpflicht besitzt (§ 266 Abs. 2 A. I. 3. HGB),[139] gilt für den originären Firmenwert ein Bilanzierungsverbot.[140] Allerdings gibt es Meinungen, die die Erwähnung von gewissen Komponenten des originären Geschäfts- und Firmenwertes wie bspw. den Kundenstamm zumindest im Anhang befürworten. Diese lässt sich damit begründen, dass in der Praxis Kundendaten häufig weiterverkauft werden und sich dadurch ein Wert etabliert, der aufgrund von plausiblen Verwertungsgründen angeführt werden könnte.[141]

Die Aktivierung des Geschäftswertes in der Überschuldungsbilanz, unabhängig davon ob es sich um einen selbsterstellten oder erworbenen Geschäftswert handelt, wird als außerordentlich bestreitbares Vorgehen angesehen. Dabei muss immer der Zweck der Überschuldungsrechnung, die werthaltige Schuldendeckungsfähigkeit, im Vordergrund stehen.[142] Insoweit ist ein Ansatz nur zulässig, wenn bei einer negativen Fortbestehensprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass eine eindeutige Veräußerungsabsicht i.S. einer Gesamtveräußerung oder eine Teilbetriebsliquidation des Unternehmens besteht, die einen über den Substanzwert zusätzlichen Mehrwert (Geschäftswert) realisieren kann, der wiederum dem Gläubigerschutz dient.[143] Der Geschäftswert muss demnach hinreichend objektivierbar sein. Eine konkrete Veräußerbarkeit äußert sich durch bspw. einen Letter of Intent des Käufers, erfolgsversprechende Verkaufsgespräche mit mehreren Interessenten oder sogar präzise Kaufverträge, die zu einer Aktivierung des Firmenwertes führen.[144] Besteht Skepsis bezüglich des Ansatzes bzw. der Veräußerbarkeit, so sollte der Geschäftswert aus dem Überschuldungsstatus ausscheiden, da aufgrund des Einzelverwertungsprinzips bei einer Beendigung der Unternehmung kein Firmenwert realisiert werden könnte.[145] Es könnte dabei höchstens ein Ansatz einzelner immaterieller Vermögenswerte wie bspw. der Kundenstamm oder Markenwerte in Erwägung gezogen werden, die eine Komponente des Geschäftswerts darstellen und dem Grundsatz der Verwertbarkeit genügen.[146]

2.2.2.1.2 Ansatz der Beteiligungen

Beteiligungen sind nach § 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB bei dem Finanzanlagenposten des Anlagevermögens einzuordnen und stellen gemäß § 271 Abs. 1 S. 1 HGB Unternehmensanteile, d.h. Rechte an anderen Gesellschaften dar, wobei es ohne Bedeutung ist, wenn die Anteile in Wertpapierform vorliegen oder nicht.[147] Charakteristisch für eine Beteiligung ist die Herstellung einer langwierigen Geschäftsverbindung, die auch für den Betrieb des Anlegers von Nutzen ist (§ 271 Abs. 1 S. 1 HGB). Dabei soll die Zwecksetzung der dauernden Verbindung zeitlich nicht unbefristet sein, sondern im Sinne der Geschäftsführung eine längerfristige Investition repräsentieren, die in einem absehbaren Zeitraum nicht veräußerungsfähig ist. Mit dem zweiten Merkmal, dem Dienst am eigenen Betrieb, soll nicht nur eine Kapitalverzinsung gewährleistet werden, sondern durch eine dauerhafte Verbindung soll u.a. die Beschaffung sowie die Produktion, d.h. der tatsächliche Geschäftsbetrieb, sichergestellt werden. Dabei ist der Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens nicht von maßgeblicher Bedeutung, jedoch sollen mit der Beteiligung Faktoren wie bspw. langfristige Liefer- und Leistungsverflechtungen oder kooperative Verknüpfungen im Bereich Forschung und Entwicklung, Beschaffung oder Produktion initiiert werden.[148] Das Vorliegen einer Beteiligung wird vermutet, wenn die gehaltenen Rechte gemäß § 271 Abs. 1 S. 3 HGB mehr als 20 % des Nennkapitals der Gesellschaft betragen. Sobald eines der zwei Kriterien oder beide nicht zutreffen, liegt keine Beteiligungsabsicht vor und die Vermutung einer Beteiligung ist widerlegt. Außerdem sind auch Anteile unter 20 % als Beteiligungen auszuweisen, wenn sämtliche genannten Voraussetzungen für eine Beteiligung nachgewiesen werden können.[149] Zur Berechnung der Beteiligungsquote wird auf § 16 Abs. 2 AktG sowie § 16 Abs. 4 AktG hingewiesen. Es werden dabei von den Anteilen der Kapitalgesellschaft diejenigen abgezogen, die die Gesellschaft selbst hält und die von Dritten für Rechnung der Kapitalgesellschaft gehalten werden (§ 16 Abs. 2 AktG). Eine Hinzurechnung erfolgt für die Anteile, die von einem abhängigen Unternehmen oder von einem Dritten für Rechnung dieses Unternehmens oder von abhängigen Unternehmen dieser Unternehmen gehalten werden (§ 16 Abs. 4 AktG). Insbesondere verbindet man mit einer Beteiligung Anteile an einer Aktiengesellschaft oder an einer GmbH,[150] wohingegen Rechte an einer eingetragenen Genossenschaft nicht zu den Beteiligungen zählen.[151]

In der Überschuldungsbilanz ist der Ansatz von Finanzanlagen, hier der Beteiligungen, mit den entsprechenden Kurswerten anzugeben bzw. bei fehlenden Kurswerten werden geschätzte Verkehrswerte angesetzt.[152] Dabei muss immer wieder die Frage nach der Verwertbarkeit berücksichtigt werden.[153]

2.2.2.2 Bewertung in der Überschuldungsbilanz

Im Überschuldungsstatus wird unterstellt, dass unter der Liquidationsannahme eine Beendigung der Unternehmung stattfindet, indem außerhalb des Insolvenzverfahrens[154] typischerweise alle Vermögensgegenstände einzeln veräußert werden.[155] Damit soll die Deckungsfähigkeit der fiktiven Vermögenswerte in Bezug auf die tatsächlichen Verbindlichkeiten geprüft werden, um eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit die Gläubiger mit einem möglichen Risiko konfrontiert werden. Der Saldo dieser Differenz wird als Liquidationsvermögen bezeichnet.[156] Bevor eine stichtagsbezogene Bemessung der einzelnen Vermögensgegenstände zu Veräußerungswerten erfolgt, ist eine Verwertungsstrategie auf Grundlage des Finanzplans und Unternehmenskonzepts zu erstellen.[157] Das Verwertungsszenario wird in der Praxis durch die Liquidationsintensität und die Liquidationsgeschwindigkeit geprägt. Bei der Liquidationsintensität wird abgewogen, ob eine Einzelveräußerung der Vermögenswerte, eine Gesamtverwertung des Unternehmens oder womöglich sogar eine Veräußerung von Teilbetrieben am realisierbarsten erscheint.[158] Je höher die Intensität, desto mehr Vermögensgegenstände werden vereinzelt veräußert und desto geringer fallen typischerweise die Veräußerungserlöse aus.[159] Der andere Aspekt betrifft die Auflösungsgeschwindigkeit, die den Zeitraum definiert, in dem die Veräußerung der Vermögenswerte vollzogen wird.[160] Bei einem kleinen Zeitfenster ist der Erlös geringer als bei einem großen Zeitfenster, da ein niedriges Verwertungstempo eine größere Auswahl an Kaufangeboten bedeutet und damit höhere Erlöse.[161] Werden beide Faktoren zusammengeführt, ergeben sich unzählige Verwertungsmöglichkeiten, die wertbestimmend für das Liquidationsvermögen sein können.[162] Die Festsetzung der einzelnen Liquidationswerte richtet sich damit nach dem wahrscheinlichsten Verwertungsszenario, das in einer Prognose aufgearbeitet werden muss und aufzeigen soll, ob eine plausible Durchführung dieser Verwertungsstrategie vermutet werden kann.[163] Die Berechnung der Nettoliquidationswerte wird durch die am Markt voraussichtlich zu erzielenden Einzelverwertungserlöse abzüglich des Veräußerungsaufwands und der Steuerlast bestimmt, wobei nur die Kosten einzubeziehen sind, die mit der Liquidation des Unternehmens in Verbindung stehen (z.B. Verpackungs-, Fracht- und Lagerkosten).[164] Es ist anzumerken, dass im Überschuldungsstatus der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) gilt d.h. jede Vermögens- und Schuldposition ist isoliert zu betrachten, wobei eine Gesamt- oder Teilliquidation lediglich in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn bereits Absprachen über eine Veräußerung stattgefunden haben und höchstwahrscheinlich ein Abkommen geschlossen wird.[165] Außerdem ist darauf zu achten, dass eine Gesamt- oder Teilveräußerung realisierbarer erscheint als eine Einzelverwertung.[166] Die geschätzten Liquidationswerte können erheblichen Werteschwankungen unterliegen, die sich nach der Einzelverwertung der Vermögensgegenstände zu Veräußerungswerten bzw. sogar zu Zerschlagungspreisen oder nach der Teil- bzw. Gesamtliquidation der Gesellschaft zum Verkaufspreis entweder an der Wertuntergrenze oder an der Wertobergrenze bewegen,[167] womöglich sogar negativ ausfallen können.[168] Um den Gläubigerschutz nicht in Frage zu stellen, sollte ein Wert am unteren Rand gewählt werden,[169] wobei die Bemessung mit Zerschlagungswerten nicht als sinnvoll erachtet wird.[170] Einer möglichen Höherbewertung steht nichts entgegen, wenn eine detaillierte Beweisgrundlage im Anhang konkretisiert und im Zweifelsfall mit einem Gutachten belegt werden kann.[171] Des Weiteren hat nach Auffassung der Rechtsprechung eine realistische Bewertung der Aktiva zu Zeitwerten zu erfolgen, was auch dahingehend zu verstehen ist, dass die einzelnen Vermögenswerte im Hinblick auf die vorliegenden tatsächlichen Umweltbedingungen zu ermitteln sind.[172] Eine objektive Bestimmung der Werte ist zwar erwünscht, aber kaum zu realisieren, da bereits die Auswahl der Verwertungsstrategien subjektiven Kriterien unterliegt. Daher sollte insbesondere die Einschränkung dieses subjektiven Ermessensspielraums angestrebt werden.[173] Die Passiva werden im Überschuldungsstatus mit den Werten bemessen, die die fälligen Rückzahlungsbeträge darstellen, d.h. die Verbindlichkeiten sind zu Nenn- oder Nominalwerten zu bewerten.[174] Da eine gesetzliche Festlegung der Vermögensbewertung nicht vorhanden ist, kommen in der Praxis gewöhnlich die Marktpreise für die gesonderten Vermögensgegenstände zur Anwendung. In dem Fall der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Unternehmenskomplexes bedient sich die Praxis üblicherweise des Ertragswertverfahrens[175] und für Vergleichszwecke wird ebenfalls das Substanzwertverfahren[176] ermittelt.[177]

Bereits der Ansatz des Firmenwertes bei der Überschuldungprüfung erweist sich als prekär was die Bewertung dieses Vermögensgegenstandes noch schwieriger macht. Für die Bemessung des Geschäftswertes wäre eine Unternehmensbewertung notwendig, die jedoch aufgrund der der Methodik bereits mit Unsicherheit verbunden ist.[178] Wertbestimmend ist eine Ertragsbewertung,[179] wodurch die aus dem Geschäftswert resultierende Ertragskraft einen möglichen Ausgleich für die vorhandene Überschuldung bieten könnte, da ebenfalls durch andere Anlässe ein Firmenwert aktiviert werden kann.[180] Jedoch ist zu bezweifeln, ob der so ermittelte Geschäftswert ausreicht, um die Rechtsprechung davon zu überzeugen, insbesondere wenn der Geschäftswert ausschlaggebend für die negative Entscheidung des Überschuldungstatbestandes ist.[181]

Beteiligungen können zur Bestimmung eines gegenwärtigen Veräußerungswertes auf Grundlage einer Unternehmensbewertung bemessen werden und dadurch vorhandene stille Reserven aufzeigen.[182] Der Zeitwert der Unternehmensbeteiligung wird auch in der Überschuldungsbilanz unterstellt.[183]

Die Ermittlung des Geschäfts- und Firmenwertes sowie der Beteiligungen in der Überschuldungsbilanz verlangt somit die Durchführung einer Unternehmensgesamtbewertung.[184] Hierbei ergeben sich vor dem Hintergrund des Überschuldungsanlasses vielfältige Herausforderungen für die Unternehmensbewertung, die in dieser Arbeit schwerpunktmäßig untersucht werden sollen. Um ein Fundament für diese Diskussion zu schaffen, werden im folgenden Kapitel grundlegende Verfahrensweisen und Einflussfaktoren der Unternehmensbewertung erläutert sowie versucht, im anschließenden Kapitel eine Zusammenführung beider Themenkomplexe vorzunehmen.

3 Grundlagen der Unternehmensbewertung

3.1 Eine Einführung in die Unternehmensbewertung

Bewertungen von Unternehmenskomplexen bzw. -teilen haben als Ziel, einen potentiellen Unternehmenswert zu bestimmen,[185] der die Ertragskraft eines Unternehmens und weitere beeinflussende Faktoren umfasst.[186] Hierfür kommen nach herrschender Meinung Zukunftserfolgswerte zur Anwendung, die neben dem Ertragswertverfahren auch anhand der Discounted-Cashflow-Methode ermittelt werden. Der Unternehmenswert oder Marktwert des Eigenkapitals bestimmt sich danach durch die Summe der mit einem Kapitalisierungszinsfuß diskontierten zukünftigen Finanzüberschüsse (ausschüttungsfähiges Kapital) an den Unternehmenseigentümer.[187]

3.1.1 Die Wertkonzeptionen

Die Unternehmensbewertung lässt sich in die objektive, subjektive und funktionale Werttheorie unterteilen. Der objektive Wert war bis 1960 herrschende Meinung in der Wissenschaft und unterstellte das Vorliegen eines „wahren“ Unternehmenswertes, der unabhängig von den Wirtschaftssubjekten (Käufer, Verkäufer) für jedermann bestand und den Gütern oder ganzen Unternehmen bzw. Unternehmensteilen eine konkrete Wert-Eigenschaft beimaß.[188] Aufgrund des Objektbezugs sowie der mangelnden Personifizierung entwickelte sich diese Wertdefinition zu einem vergangenheits- und gegenwartsorientierten Ansatz und war Anstoß für vielfältige Diskussionen über bspw. die Besteuerung, die Kapitalstruktur oder die Bewertungsmethoden. Die Bewertung des objektiven Unternehmenswertes war geprägt durch den Substanzwert (Reproduktionswert).[189] Dieser objektive Wert wurde jedoch dahingehend kritisiert, dass er nicht die Interessen der verschiedenen Parteien unterschied, wodurch keine Grundlage für Verhandlungen sowie Vereinbarungen geschaffen werden konnte und es zudem unmöglich war, diese Wert allgemeingültig zu kalkulieren.[190] In der Praxis stießen diese Probleme auf Unverständnis, weshalb als Mittelweg der „objektivierte“ Unternehmenswert herausgearbeitet wurde. Dieser Wert bietet die Basis für Verhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer und dient ebenfalls der Bestimmung des subjektiven Wertes.[191] Darunter wird zumeist der am Markt zu erzielende Preis für das Unternehmen, wie es steht und liegt verstanden. Dabei orientiert sich dieser Wert an den Erfolgspotenzialen des Unternehmens, die von jeder Person realisierbar sind[192] und losgelöst von ihre individuellen Situation und ihrer subjektiven Bestrebung existiert.[193] Der IDW S 1 definiert den objektivierten Unternehmenswert als „intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus der Sicht der Anteilseigner“, der aus der Fortführungsannahme bei gegenwärtigem Firmenkonzept und aus der realistisch einzuschätzenden Zukunft auf dem Markt sowie der Finanzkraft des Unternehmens entsteht. Aufgrund der Bedeutung persönlicher Ertragssteuern wird je nach Veranlassung von einem „typisierten“ Investor und der entsprechenden Steuertypisierung ausgegangen.[194] Mögliche Bewertungsanlässe bei denen der objektivierte Wert angewendet wird, stellen bspw. Gesellschafterabfindungen, Aktienbewertungen oder die Bewertung von Wertpapierneuemissionen dar.[195]

Die subjektive Werttheorie entstand im Zuge der Kritik an der objektiven Unternehmensbewertung und wollte einen individuellen Unternehmenswert wiedergeben, der für das jeweils einzelne Wirtschaftssubjekt als angemessen erschien und der sich einerseits als maximal zu zahlender Preis eines Erwerbers oder andererseits als niedrigster zu erzielender Veräußerungspreis eines Verkäufers niederschlagen konnte.[196] Diese Entscheidungspreise sind aber von dem tatsächlichen Kaufpreis zu differenzieren, der erst nach Absprache der betroffenen Personen aus den subjektiven Unternehmenswerten abgeleitet werden kann. Dabei folgt diese Theorie den Prinzipien der Zukunftsorientierung, der Unternehmensgesamtbewertung sowie der Subjektivität.[197] Zur Ermittlung des subjektiven Entscheidungswertes muss eine Ausrichtung an den individuellen Wünschen und Einschätzungen des Käufers bzw. Verkäufers und damit an der Zukunftsaussicht erfolgen. Dies führte zu einer Abwendung von der Einzelbewertung durch das Substanzwertverfahren hin zur Gesamtbewertung anhand zukünftiger Erfolgswerte mit dem Ertragswertverfahren.[198] Der jeweils subjektive Unternehmenswert wird aus dem Ertragswert berechnet, der sich aus der Summe der erwarteten diskontierten Zahlungsüberschüsse ergibt. Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes wird die bestmögliche Alternativanlage des Subjektes festgelegt.[199] Auch diese Konzeption unterlag vielen Kritikpunkten, wie bspw. der Behauptung, dass die Bemessung eines subjektiven Wertes wegen der Subjektbezogenheit nicht nachprüfbar sei oder dass lediglich eine einzige Perspektive eingenommen werde und daher nicht die Rolle eines unparteiischen Gutachters in der Unternehmensbewertung unterstellt werden könne, der in einem möglichen Interessenskonflikt zwischen den Parteien vermittle.[200]

Ausgelöst aus dem Meinungsstreit über die objektive und subjektive Konzeption, entstand in den 70er Jahren die funktionale Unternehmensbewertung, die vorwiegend durch die „Kölner Schule“ geprägt wurde.[201] Ihre Intention ist es den Unternehmenswert an seinen Zweck zu binden, was wiederum Auswirkungen auf das Bewertungsobjekt, die Bewertungsmethode sowie das Endresultat hat.[202] Dabei werden mehrere ähnliche Zielsetzungen zu einer Bewertungsfunktion zusammengefasst, die gewöhnlich in Haupt- und Nebenfunktionen zu differenzieren sind. Bei den Hauptfunktionen handelt es sich regelmäßig um die Beratungs-, Vermittlungs- sowie Argumentationsfunktionen, wohingegen den Nebenfunktionen u.a. die Informations-, Steuerbemessungs- oder Vertragsgestaltungsfunktion zugeordnet werden.[203]

3.1.2 Funktionen der Unternehmensbewertung

Die Hauptfunktionen sind gegenüber den Nebenfunktionen für Bewertungen von Interesse, die einen Eigentumswechsel beim Unternehmen bspw. in der Form eines Kaufs, Verkaufs, einer Spaltung oder Fusion mit sich bringen.[204] Bei der Beratungsfunktion hat der Wirtschaftsprüfer die Aufgabe, einen subjektiven Grenzpreis (Preisober- oder Preisuntergrenze) eines Erwerbers oder eines Veräußerers unter den jeweils gegebenen individuellen Umständen zu bestimmen.[205] Nimmt der Bewerter bei Auseinandersetzungen zwischen zwei Parteien die Funktion eines Schiedsrichters ein, um einen Einigungspreis (Arbitriumwert) festzulegen, und der beide Interesen fair vertritt, so handelt es sich dabei um die Vermittlungsfunktion.[206] Die Argumentationsfunktion dient dazu, den Unternehmenswert einer Partei bei Verhandlungen argumentativ zu bevorteilen, wobei der Bewerter eine Vorstellung des Entscheidungswertes des gegnerischen Partners sowie das Know-How über den Grenzpreis der auftraggebenden Seite haben muss.[207] Letztere Funktion wird vom IDW nicht anerkannt, da ihr der Vorwurf der Täuschung nachgesagt wird. Neben den Hauptfunktionen sieht der IDW zusätzlich die Funktion eines neutralen Gutachters, der einen objektivierten Unternehmenswert feststellen soll.[208] Unter die Nebenfunktionen fallen Bewertungszwecke, die im Gegensatz zu den Hauptfunktionen regelmäßig zu erfolgen haben, wie bspw. die Erstellung der Steuer- oder Handelsbilanz. Des Weiteren wird die Bewertung als Nebenfunktion auch parallel zur Unternehmensplanung und -kontrolle angewendet. Der genaue Übergang zwischen den Nebenfunktionen kann jedoch nicht klar abgegrenzt werden.[209] Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang lediglich die Informationsfunktion erläutert.[210] Diese dient dem Schutz der unternehmensexternen Gläubiger, Lieferanten, Gesellschafter etc. auf Basis der Rechnungslegungsvorschriften, weshalb die Unternehmensbewertung nur vereinfacht wiedergeben werden kann.[211]

3.1.3 Bewertungsanlässe

Die Zwecksetzung der Unternehmensbewertung wird durch den Anlass beeinflusst und somit ergeben sich ebenfalls Konsequenzen für die Ermittlung des Unternehmenswertes d.h. der Bewertungsmethodik. Da eine Fülle an Bewertungsanlässen existiert, wurden viele Versuche unternommen, diese zu gruppieren.[212] Der IDW S 1 sieht eine Unterteilung der Unternehmensbewertung in Anlässe der unternehmerischen Initiative, der externen Rechnungslegung, der gesellschaftsrechtlichen bzw. gesetzgebenden Vorschriften sowie der vertraglichen Abkommen, deren Beispiele anhand der folgenden Tabelle 1 aufgezeigt werden, vor.

Tab. 1: Bewertungsanlässe nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008[213]

Tab. 1: Bewertungsanlässe nach dem IDW S 1 i.d.F. 2008

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Modifizierte zweistufige Überschuldungsprüfung

Abb. 2: Erstellung der Fortbestehensprognose

Abb. 3: Verfahren der Unternehmensbewertung

Abb. 4: Zwei-Phasenmethode und Vergangenheitsanalyse

3.2 Die Bewertungsmethodik

Mit der Zeit haben sich verschiedene Verfahren zur Bestimmung des Unternehmenswertes herausgebildet, die wie oben erwähnt je nach Zwecksetzung der Bewertung zur Anwendung kommen. Meistens erfolgt eine Aufteilung der unterschiedlichen Methoden nach den Einzelbewertungs-, Gesamt- und Mischverfahren sowie den in den USA weitverbreiteten marktpreisorientierten Verfahren[214], welche in der nachstehenden Abbildung 3 folgendermaßen untergliedert werden können.[215]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Verfahren der Unternehmensbewertung[216]

Einzelbewertungsverfahren behandeln die individuelle Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die dann durch Aufrechnung zum Unternehmenswert führen.[217] Bei den Methoden der Gesamtbewertung wird der Wert des Unternehmens in Abhängigkeit von den zu erwartenden Mittelzuflüssen (Ertrag, Cash Flow) an den Unternehmenseigner für die Unternehmung als Ganzes ermittelt. Mischverfahren beruhen auf einer Kombination des Substanzwerts der Einzelbewertungskonzeption und des Ertragswerts der Gesamtbewertungsverfahren.[218] Die Bewertung eines Unternehmens auf Grundlage von Marktpreis- oder Kursvergleichen ähnlicher Unternehmen erfolgt anhand von Multiplikatorverfahren, für die eine Menge an Informationsmaterial notwendig ist.[219]

Für diese Arbeit hat die Substanz-, die Ertrags- und die DCF-Methode eine wesentliche Bedeutung, da damit eine Bewertung der Beteiligung und des Geschäftswertes möglich ist, weshalb nachfolgende eine ausschließliche Betrachtung dieser Verfahren erfolgt.

3.2.1 Substanzwertverfahren

Mit der Substanz eines Unternehmens ist zumeist die Summe aller materiellen und immateriellen, betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte gemeint mit der die Leistung einer Unternehmung geschaffen wird.[220] Dabei gibt es die Möglichkeit die Substanz einerseits unter der Prämisse der Unternehmensfortführung zu Substanzwerten (sog. Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswerte) und andererseits unter Liquidationsgesichtspunkten anhand der Liquidationspreise zu bewerten.[221] Der Substanzwert stellt den Gebrauchswert der Summe einzelner Vermögensgegenstände und Schulden dar, der für einen erneuten Aufbau eines identischen Unternehmens notwendig wäre.[222] Generell wird der Substanzwert in einen Teilreproduktions- und einen Vollreproduktionswert unterteilt.[223] Bei der Ermittlung des Teilreproduktionswertes werden die betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände zu Wiederbeschaffungskosten unter Abzug von Wertminderungen und die nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte zu Liquidationswerten abzüglich aller Schulden bewertet.[224] Allerdings fehlen diesem Wert geschäftswertbildende Elemente wie bspw. Reputation, Kundenstamm, Absatzstruktur oder Human-Kapital, die für einen exakten Nachbau eines Unternehmens unerlässlich wären,[225] aber problematisch bzw. gar nicht zu ermitteln sind.[226] Eine Einbeziehung dieser Faktoren zum Teilrekonstruktionswert würde den theoretisch exakten Vollrekonstruktionswert kennzeichnen und der Bewertung eine Aussagekraft in Bezug auf den Unternehmenswert verleihen.[227] Der Vollrekonstruktionswert könnte dann im Gleichgewicht der sogenannten Normalwerthypothese[228] dem Ertragswert entsprechen.[229] Trotz der mangelnden Bindung an zu erwartene Finanzüberschüssen[230] sowie an die durch Schätzungsvolatilitäten verbundenen Ermessensspielräume, ist der Teilrekonstruktionswert als Hilfsfunktion in der Praxis relevant.[231] Aus der Unternehmenssubstanz heraus, d.h. aus den bestehenden Aktiv- und Passivposten, können zukünftige Investitionen abgeschätzt und dadurch mögliche Erfolgspotenziale abgeleitet werden. Bei einem Unternehmenskauf wird die Ermittlung des Substanzwerts i.S. eines Teilreproduktionswertes benötigt, um einen möglichen derivativen Geschäfts- und Firmenwert zu veranschlagen.[232] Um den originären Geschäftswertes zu berechnen, muss eine Subtraktion des Ertrags- und des Teilrekonstruktionswertes vorgenommen werden.[233] Die Praxis nutzt den Teilreproduktionswert aufgrund seiner simplen und relativ objektiven Ermittlungsmethode in bestimmten Bereichen wie bspw. Gesellschafterabfindungen,[234] beleihungsfähigen Vermögensgegenständen, Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die zu bilanzierenden Vermögensgegenstände und Schulden oder bei der Überschuldungsprüfung zur Ermittlung des Reinvermögens.[235]

Unter der Annahme der Unternehmensbeendigung wird zur Ermittlung des Unternehmenswertes auf die Summe der Verwertungserlöse einzelner verkehrsfähiger Güter abgestellt. Davon werden die Schulden zu Ablösebeträgen einschließlich aller durch die Liquidation ausgelösten Kosten abgezogen. Je nachdem welche Veräußerungsstrategie gewählt wird, fallen die Liquidationswerte unterschiedlich hoch aus.[236] Dem Liquidationswert steht der Ertragswert entgegen, wobei ein höherer Liquidationswert insbesondere bei kritischer Unternehmenslage die maßgebliche Wertobergrenze für den Käufer darstellt. Prinzipiell ist der Liquidationswert gekennzeichnet als Wertuntergrenze des Verkäufers, es sei denn, es stehen juristische oder praktische Gründe gegen eine Zerschlagung der Unternehmung.[237] Sollte die Liquidation eine geraume Zeit in Anspruch nehmen, werden die Werte mit ihrem Barwert angesetzt.[238]

3.2.2 Ertragswertverfahren

Die Ertragswertmethode basiert auf der investitionstheoretischen Kapitalwertberechnung[239] und beherrscht heutzutage neben der Discounted Cash Flow-Methode vorrangig die deutsche Bewertungspraxis.[240] Werden für beide Verfahren gleiche Annahmen getroffen, dann führen sie zu gleichen Unternehmenswerten.[241] Bei dem Ertragswertverfahren kann theoretisch neben dem subjektiven auch der objektivierte Wert der Unternehmung durch die Diskontierung der erwarteten an die Unternehmenseigentümer zufließenden Erträge anhand prognostizierter Periodenerfolge bestimmt werden (Ertragsüberschussrechnung).[242] Der Ertrag drückt hierbei den erwarteten Nutzen aus, welcher dem Anteilseigner durch das Unternehmen zufließen wird.[243] Für die Kalkulation des Unternehmenswertes wird die Kapitalisierungsgröße, die sich in das betriebsnotwendige und das nicht betriebsnotwendige Vermögen unterteilen lässt, und der Kapitalisierungszinssatz zugrunde gelegt, die in den nächsten Unterkapiteln näher erläutert werden.[244] Die Bestimmung des Unternehmensgesamtwerts bringt Probleme mit sich, die die Bereiche der Festlegung und der Prognose der künftigen Erträge, aber auch der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und der individuellen Einflussnahmen durch unterschiedliche Wirtschaftssubjekte betreffen.[245]

3.2.2.1 Ertragsüberschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens

Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte werden zurückgeführt auf die diskontierten Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner, die aus den zukünftig realisierbaren Ausschüttungen bzw. Entnahmen abzüglich der Einlagen der vom Unternehmen erzielten finanziellen Überschüsse resultieren.[246] Hierfür stehen häufig eine Plan-GuV, Plan-Bilanz und die Plan-Finanzbedarfsrechnung als Grundlage zur Verfügung.[247] Außerdem müssen daneben Zahlungsströme, die sich indirekt aus der Position des Unternehmenseigners ergeben, beachtet werden, z.B. durch Steuern oder Synergieeffekte beeinflusste Zahlungen.[248] Diese wertbeeinflussenden Aspekte sind ebenfalls für das DCF-Verfahren von gleichrangiger Bedeutung und werden im Rahmen der vorliegenden Arbeit vornehmlich berücksichtigt und näher betrachtet. Eine genauere Darstellung der möglichen Einflussfaktoren findet sich in Kap.3.2.2.1.1 und Kap.3.2.2.1.2. Zur Ermittlung der Zukunftserfolgswerte des betriebsnotwendigen Vermögens muss zuerst eine Bereinigung der Vergangenheitserfolgsrechnung, eine darauf aufbauende Planung der Aufwendungen und Erträge sowie anschließend eine Finanzplanung und Zinsprognose durchgeführt werden.[249]

In einem ersten Schritt ist eine Analyse der vergangenheitsbezogenen Ergebnisrechnungen der letzten drei bis fünf Jahre u.a. anhand von Jahresabschlüssen, Kapitalflussrechnungen sowie internen Ergebnisrechnungen vorzunehmen, um die bis zum aktuellen Zeitpunkt bestehende leistungs- und finanzwirtschaftliche Unternehmensentwicklung sowie die Erfolgspotenziale ausführlicher beleuchten zu können. Da die unternehmerische Geschäftsentwicklung ebenfalls durch äußere Faktoren beeinflusst wurde, empfiehlt es sich vergangenheitsorientierte Umwelt-, Branchen- und Marktanalysen differenziert nach verschiedenen Produktbereichen durchzuführen, um mögliche kausale Zusammenhänge aufzuzeigen.[250] Anschließend werden diese Daten bereinigt, indem bspw. die den nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten zugehörigen Erträge und Aufwendungen ausgesondert, handelsrechtlich genutzte Wahlrechte und periodenspezifische Posten angepasst und weitere Einflussfaktoren berichtigt werden.[251] Eine solche Bereinigung ist notwendig, um u.a. eine Vergleichbarkeit der vergangenen Werte mit den zu prognostizierenden Ergebnissen zu gewährleisten und um ein höheres Gewicht auf aktuelle Ergebnisse zu legen.[252]

In einem zweiten Schritt sollte aus der angepassten Vergangenheitsanalyse eine Prognose der finanziellen Überschüsse auf Grundlage von Aufwands- und Ertragsplanungen mit Hilfe der Phasenmethode erfolgen.[253] Die Prognose wird i.d.R. je nach Unternehmensgröße, -struktur und -zweig in zwei Phasen untergliedert, wobei in der ersten Detailplanungsphase eine Zeitspanne von drei bis fünf Jahren angenommen wird, da hierfür regelmäßig eine umfassende Plan- Gewinn- und Verlustrechnung existiert.[254] Die zweite Phase stützt sich auf die Planung der ersten Phase und schreibt diese Tendenz in Form von konstanten Überschussbeträgen mit der Berechnung der ewigen Rente fort.[255] In diesem sog. Terminal Value oder auch Residualwert herrscht ein Gleichgewichtszustand, wobei Wachstumseffekte durch einen Abschlag im Zinssatz einkalkuliert werden können.[256] Mit der Fortschreibung der finanziellen Überschüsse aus der Detailplanung sollte eine genaue Prüfung möglicher Einflussfaktoren, wie bspw. die Änderung der Marktlage, durchgeführt werden. Anhand von Szenarioanalysen sollten die mit den einhergehenden Auswirkungen verbundenen Bewertungsrisiken aufgezeigt werden. Aufgrund des hohen Anteils des Residualwertes am Unternehmenswert muss neben anderen Annahmen speziell die Unternehmensstrategie im Hinblick auf mögliche zukünftige Marktänderungen oder aufkommende Konkurrenten überprüft und ggf. modifiziert werden. Des Weiteren muss ihre Durchführbarkeit untersucht werden.[257] In Abbildung 4 findet sich eine Darstellung der unterschiedlichen Phasen im Rahmen der Unternehmensbewertung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Zwei-Phasenmethode und Vergangenheitsanalyse[258]

Auch bei der Planung der Aufwands- und Ertragspositionen wird empfohlen, eine Analyse der verschiedenen Produkte und Produktsegmente sowie der Entwicklungstrends der Aufwendungen und Erträge durchzuführen.[259] Bei den zu prognostizierenden Erträgen handelt es sich vorwiegend um künftige Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die aus der betrieblichen Umsatzplanung (Absatzpreis und -menge) abgeleitet werden.[260] Dafür muss einerseits untersucht werden welche zukünftigen Konjunkturtendenzen und welche saisonbedingten Einflüsse im entsprechenden Wirtschaftzweig zu erwarten sind. Andererseits muss überprüft werden, inwiefern diese sich von der Unternehmensentwicklung unterscheiden.[261] Zusätzlich sind unternehmensinterne Einflussfaktoren wie bspw. die Innovationskraft, der Fertigungsprozess oder die Marketingstrategie von Bedeutung.[262] Es sollte stets eine kritische Position zu der Planung des Absatzes sowie den unterstellten Prämissen eingenommen werden, indem mit geeigneten Instrumenten auch die Sinnhaftigkeit überprüft wird. Wie bei den Erträgen muss für die verschiedenen prognostizierten Aufwendungen (z.B. Material- oder Personalaufwand) eine plausible Herleitung aus der Umsatz- und Personalplanung erfolgen.[263]

Der letzte Schritt bei der Ermittlung der Zukunftserfolgswerte richtet sich an die Finanzplanung und die Zinsprognose. Da bei der Ertragsüberschussrechnung von einer unterschiedlich volatilen Finanzierungsstruktur auszugehen ist, werden mit den prognostizierten Zinserträgen und -aufwendungen diese geplanten Finanzierungsänderungen erfasst.[264] Dabei ist darauf zu achten, dass eine Fremdkapitalerhöhung mit einem steigenden Risiko der Kapitalgeber einhergeht, woraus sich eine Angleichung des Kapitalisierungszinssatzes ergibt.[265]

Diese Finanzierungsbedarfsplanung, die ausschließlich für die erste Detailphase erarbeitet wird,[266] erfasst die künftig geplanten Investitionen (z.B. Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen) und die damit einhergehenden Abschreibungen sowie einen möglichen Kreditbedarf und die damit verbundenen Zinsaufwendungen.[267] Anschließend werden die daraus errechneten Finanzierungsresultate mit den finanziellen Überschüssen verrechnet und als Nettoeinnahmen auf den Bewertungsstichtag diskontiert.[268]

Wie eingangs erwähnt, gibt es zusätzliche Einwirkungen auf die zu ermittelnden finanziellen Überschüsse, die wiederum Einfluss auf den Unternehmenswert nehmen. Die Einwirkungen unterscheiden sich in Bezug auf die Ermittlung eines objektivierten oder subjektiven Unternehmensgesamtwertes, was nachfolgend dargestellt wird. Zuvor ist zu erwähnen, dass generell eine ertragssteuerliche Beeinflussung, in Form einer inländischen und ausländischen Unternehmensertragssteuer sowie einer persönlichen Ertragssteuer auf Gesellschaftereben auf die Nettoeinnahmen der Unternehmenseigentümer herrscht.[269]

3.2.2.1.1 Einflüsse auf finanzielle Überschüsse bei objektivierter Bewertung

Der IDW verlangt, dass eine Typisierung der Ertragssteuern je nach Anlass aufgrund ihrer Bedeutung in der Unternehmensbewertung erfolgt. Dabei ergibt sich eine Unterscheidung in eine mittelbare und eine unmittelbare Typisierung. Die unmittelbare Typisierung beruht meistens auf gesellschaftsrechtlichen sowie vertraglichen Anlässen und betrachtet die personenbezogenen Ertragssteuern der Anteilseigner, die unmittelbar auf die finanziellen Überschüsse als auch auf den Kalkulationszinssatz wirken. Bei der mittelbaren Typisierung handelt es sich ausschließlich um Anlässe der unternehmerischen Initiativen und es wird unterstellt, dass die Nettoeinnahmen einen äquivalenten Steuersatz aufweisen wie Zuflüsse aus einer Alternativanlage in ein Wertpapierportfolio auf Investorebene, weshalb hierbei kein Einfluss auf den Kapitalisierungszinssatz und die finanziellen Überschüssen vorhanden ist.[270]

- Zum Bewertungsstichtag eingeleitete Maßnahmen -

Beim objektivierten Unternehmenswert wird die Ertragskraft des Unternehmens erfasst, die am Bewertungsstichtag durch bereits eingeleitete oder tatsächlich ausgearbeitete Maßnahmen im Hinblick auf die Unternehmensstrategie und den aktuellen Marktgeschehnissen konkretisiert wird (Wurzeltheorie). Dadurch werden die künftigen finanziellen Überschüsse beeinflusst.[271] Allerdings ist die Einbeziehung von Maßnahmen abhängig vom jeweiligen Einzelfall und von den Nachweisen durch Verträge oder Planungsdokumentationen.[272]

- Unechte Synergieeffekte -

Als Synergieffekte werden solche Wirkungen auf die erwarteten finanziellen Überschüsse bezeichnet, die aus der Kooperation von zwei oder mehr Unternehmungen durch eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen Ressourcen resultieren und dadurch ein positiver oder auch ein negativer Mehrwert geschaffen wird, der sich von der Addition der einzelnen Überschüsse jedes Unternehmens unterscheiden würde. Im Fall des objektivierten Unternehmenswertes werden sog. unechte Synergieeffekte in den Überschüssen erfasst, die durch das Unternehmen selbst verwirklicht werden können ohne Bindung an einen bestimmten Partner. Die Auswirkungen sind somit nicht durch den Bewertungsanlass bedingt und können bspw. durch Größen- oder Kosteneffekte realisiert werden. Hierbei gilt wiederum die Maßgeblichkeit der zum Bewertungsstichtag eingeleiteten oder hinreichend dokumentierten Maßnahmen.[273]

[...]


[1] Vgl. Baetge/Schmidt/Hater (2012), S. 32.

[2] Vgl. Creditreform (2013), S. 1.

[3] Vgl. Creditreform (2013), S. 12-16.

[4] Siehe hierzu Kap.2.2.

[5] Vgl. Dahl (2008), S. 719.

[6] Die Rechtsprechung sprach sich bereits im Jahre 1992 in einer „Dornier- Entscheidung“ für den modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff aus. (BGH Urteil v. 13.07.1992 - II ZR 269/91)

[7] Vgl. Schmidt (2008), S. 2469; Veit (2004), S. 145; Bitter/Hommerich (2012), S. 9.

[8] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 35; Pinkwart (2011), S. I. Die Reihenfolge der Überschuldungsprüfung ist weiterhin ungeklärt. Vgl. hierzu Sikora (2013), § 19 Tz. 49. Zur detaillierteren Überschuldungsprüfung siehe Kap.2.2.

[9] Vgl. Drukarczyk/Schüler (1997), S. 81.

[10] Vgl. BT-Drs. 12/7302 v. 19.04.1994, S. 1.

[11] Vgl. Höffner (1999), S. 205.

[12] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 35; Höffner (1999), S. 201.

[13] Vgl. BT-Drs. 12/7302, S. 157; Schmidt (2008), S. 2470; Frystatzki (2011), S. 522.

[14] Vgl. BGBl. I v. 17.10.2008, S.1982.

[15] Nach Artikel 6 Abs. 3 FMStG und Artikel 7 Abs. 2 FMStG galt diese Überschuldungsdefinition für einen begrenzten Zeitraum von zwei Jahren. Hierzu vgl. Art. 5 i.V.m. Art 6 Abs. 3 i.V. m. Art. 7 Abs. 2 FMStG, BGBl. I v. 17.10.2008, S. 1982.

[16] Vgl. BT- Drs. 16/10600 v. 14.10.2008, S.12f.; Uppenbrink (2009), M 1.

[17] Vgl. Pinkwart (2011), S. I; BGBl. I v. 29.09.2009, S. 3151.

[18] Vgl. Bitter/Hommerich/Reiss (2012), S. 1207f.

[19] Vgl. Früh/Wagner (1998), S. 908.

[20] Zur drohenden Zahlungsunfähigkeit siehe Kap.2.1.2.

[21] Vgl. Frystatzki (2011), S. 526; Uhlenbruck (2009), S. 404.

[22] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 411.

[23] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2003), S. 57.

[24] Vgl. Veit (2004), S. 139.

[25] Vgl. Pape/Uhlenbruck (2002), S. 246.

[26] Vgl. Groß/Amen (2002), S. 228.

[27] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 403; Zisowski (2001), S. 2.

[28] Vgl. Götz (2004), S. 158.

[29] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 413f.

[30] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 27f.; IDW (2009b), Tz. 8-10; Uhlenbruck (2009), S. 412.

[31] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 412.

[32] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 30.

[33] Zur detaillierten Erstellung vgl. IDW (2009b), Tz. 17-37.

[34] IDW (2012a), V Tz. 32; Braun/Uhlenbruck (1997), S. 285.

[35] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 7; Mailer (2005), S. 361.

[36] Vgl. Bitter/Hommerich (2012), S. 5.

[37] Vgl. Götz (2004), S. 157f.

[38] Vgl. Götz (2004), S. 162; Schmidt (2009), S. 428; Groß/Amen (2005), S. 1862.

[39] Vgl. Braun/Uhlenbruck (1997), S. 285; IDW (2009b), Tz. 16.

[40] Vgl. Groß/Amen (2005), S. 1862; Schmidt (2009), S. 436.

[41] Vgl. Mailer (2005), S. 361.

[42] Vgl. Steffan (2011), § 38 Tz. 18; Veit (2004), S.138.

[43] Vgl. Mailer (2005), S. 361.

[44] Vgl. Steffan (2011), § 38 Tz. 17;Veit (2004), S. 135f.

[45] Vgl. Förschle/Hoffmann (2008), P Tz. 60.

[46] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 468.

[47] Vgl. Förschle/Hoffmann (2008), P Tz. 64; Pape/Uhlenbruck (2002), S. 245; IDW (2009a), S. 2.

[48] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 6; Schmidt (2008), S. 2467; Klar (1987), S. 9.

[49] Vgl. Schmidt (2008), S. 2467; Reck (2000), S. 995.

[50] Vgl. IDW (2009a), S. 1; Veit (2004), S. 142.

[51] Vgl. Vonnemann (1989), S. 11.

[52] Vgl. Frystatzki (2011), S. 521; Vonnemann (1989), S. 12f.

[53] Vgl. Vonnemann (1989), S. 12f.

[54] Vgl. Schmidt (2008), S. 2467.

[55] Vgl. Klar (1987), S. 12-14.

[56] Vgl. Vonnemann (1991), S. 867.

[57] Vgl. Frystatzki (2013), S. 521.

[58] Vgl. Vonnemann (1989), S. 12f.

[59] Vgl. Vonnemann (1991), S. 867; Vonnemann (1989), S. 13.

[60] Kriterien anhand derer die Notwendigkeit einer Feststellung der Überschuldung und damit einer möglichen kritischen Unternehmenslage deutlich wird, können bspw. in einem starken Absinken der Umsatzzahlen, einer schwachen Auftragslage, hoher ausstehender Forderungen etc. gesehen werden. Vgl. hierzu Förschle/Hoffmann (2008), P Tz. 80. Zur weiterführenden betrieblichen Ursachenforschung von Unternehmenskrisen siehe Maus (2009), S. 1-6 sowie Baetge/Schmidt/Hater (2012), S. 20-34.

[61] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 467.

[62] Vgl. IDW (2009a), S. 3.

[63] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 37.

[64] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 38; Mailer (2005), S. 361.

[65] Vgl. Zimmers (2011), S. 299.

[66] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 38; IDW (2012a), V Tz. 35.

[67] Vgl. Schmidt (2009), S. 436.

[68] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 35f.; Sikora (2009), S. 233.

[69] In Anlehnung an Sikora (2013), § 19 Tz. 49 und Pape (2009), S. 59. Hierbei ist ebenfalls zu erwähnen, dass eine umgekehrte Reihenfolge der beiden Schritte möglich ist.

[70] Vgl. IDW (2009a), S. 3.

[71] Vgl. Sikora (2009), S. 238.

[72] Vgl. Sikora (2009), S. 238; Uhlenbruck (2009), S. 489.

[73] Vgl. Zimmers (2011), S. 301; Uhlenbruck (2009), S. 489f.

[74] Vgl. Sikora (2009), S. 238; IDW (2012b), Tz. 40.

[75] Das Going-Concern-Prinzip besagt, dass gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HBG von einer Fortführung eines Unternehmens auszugehen ist, weshalb die Bewertung des Vermögens und der Schulden zu Fortführungswerten erfolgt. Wenn diesem Sachverhalt rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegen stehen, muss eine handelsrechtliche Fortführungsprognose aufgestellt werden. Vgl. hierzu IDW (2012c), S. 464 und Groß (2010), S. 122. Diese ist von der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose zu unterscheiden, da beide unterschiedliche Funktionen und Gestaltungsrahmen aufzeigen. Vgl. hierzu IDW (2012b), Tz. 2.

[76] Vgl. Sikora (2009), S. 233.

[77] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 39.

[78] Vgl. Sikora (2009), S. 233; Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 37.

[79] Vgl. Sikora (2009), S. 234.

[80] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 45; IDW (2012c), S. 468.

[81] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 476f.; Sikora (2009), S. 234.

[82] Vgl. IDW (2012b), Tz. 37.

[83] Vgl. Zimmers (2011), S. 300.

[84] Vgl. IDW (2009a), S. 5.

[85] Vgl. Sikora (2009), S. 235.

[86] Vgl. Zimmers (2011), S. 300.

[87] Vgl. Sikora (2009), S. 235.

[88] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 478.

[89] In Anlehnung an Sikora (2013), § 19 Tz. 23.

[90] Vgl. IDW (2009a), S. 4; Neumann (2000), S. 1.

[91] Vgl. Sikora (2009), S. 236; Groß/Amen (2002), S. 231.

[92] Vgl. Neumann (2000), S. 1; Früh/Wagner (1998), S. 911.

[93] Vgl. Sikora (2009), S. 236.

[94] Vgl. Mailer (2005), S. 364.

[95] Vgl. Sikora (2009), S. 236.

[96] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 45; Früh/Wagner (1998), S. 911.

[97] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 16.

[98] Vgl. Sikora (2009), S. 236; Neumann (2000), S. 1; Groß/Amen (2002), S. 231.

[99] Vgl. Mailer (2005), S. 364.

[100] Vgl. Groß/Amen (2002), S. 231.

[101] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 15; Groß/Amen (2005), S. 1863.

[102] Vgl. IDW (2009a), S. 5; Sikora (2009), S. 237.

[103] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 42.

[104] Vgl. IDW (2012b), Tz. 34.

[105] Vgl. Groß/Amen (2005), S. 1864.

[106] Vgl. Neumann (2000), S. 1.

[107] Vgl. IDW (2009a), S. 6; Sikora (2009), S. 236.

[108] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 45.

[109] Vgl. Neumann (2000), S. 1; IDW (2009a), S. 6.

[110] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2003), S. 61.

[111] Vgl. Groß/Amen (2002), S. 234-237.

[112] Sonderbilanzen stellen unregelmäßig erfasste Bilanzen dar, die bei speziellen Anlässen oder Ereignissen ausgelöst werden. Sie stehen im Gegensatz zu den normalen Bilanzen, die durch eine regelmäßige Erstellung gekennzeichnet sind sowie die Funktion der Information, der Dokumentation und der Gewinnermittlung besitzen. Des Weiteren besitzen normale Bilanzen eine Gesetzesgrundlage, sind vergangenheitsorientiert und beziehen sich auf die Buchführung. Vgl. hierzu Veit (2004), S. 6-8.

[113] Vgl. Teller/Steffan (2003), S. 40; IDW (2009a), S. 6; Sikora (2010), S. 2559.

[114] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 34; IDW (2009a), S. 6.

[115] Vgl. IDW (2009a), S. 6.

[116] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 34.

[117] Vgl. Veit (2004), S. 181.

[118] Vgl. Steffan (2011), § 38 Tz. 19; Drukarczyk (2013), § 19 Tz. 106.

[119] Vgl. Neumann (2000), S. 1; IDW (2009a), S. 6f.

[120] Vgl. IDW (2009a), S. 7; Hauschka (2010), § 32 Tz. 11.

[121] Vgl. Früh/Wagner (1998), S. 912f.

[122] Vgl. IDW (2009a), S. 8.

[123] Vgl. Sikora (2010), S. 2560.

[124] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 48.

[125] Vgl. Veit (2004), S. 154.

[126] Vgl. Sikora (2010), S. 2561f.

[127] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 48.

[128] Vgl. Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 59.

[129] Vgl. Sikora (2010), S. 2564.

[130] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 488.

[131] Vgl. Sikora (2010), S. 2564; Uhlenbruck/Gundlach (2010), § 6 Tz. 60.

[132] Zum detaillierten Ansatz der Aktiva und Passiva im Überschuldungsstatus vgl. Uhlenbruck (2009), S. 490-535 sowie Drukarczyk (2013), § 19 Tz. 103-145.

[133] Ein Verfahren zur Ermittlung des Unternehmenswertes bei dem die Summe der erwarteten abgezinsten Einzahlungsüberschüsse kalkuliert wird. Siehe hierzu Kap.3.2.2.

[134] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 492.

[135] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 65.

[136] Vgl. Wolf/Schlagheck (2007), S. 65; Uhlenbruck (2009), S. 493.

[137] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 492f.

[138] Vgl. Veit (2004), S. 160.

[139] Vgl. Scherrer (2009), S. 56.

[140] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 493.

[141] Vgl. Klein (2004), S. 339 u. Anm. in Fn. 1798; Schröder (2007), § 19 Tz. 28.

[142] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 493f.; Uhlenbruck (2010), § 19 Tz. 67.

[143] Vgl. IDW (2012a), L Tz. 265f., Radtke (2006), Vorm. zu §§ 283ff. Tz. 65.

[144] Vgl. IDW (2012a), L Tz. 265; OLG Frankfurt a.M. Urteil v. 25. 10. 2000 - 17 U 63/99; Sikora (2010), S. 2562; Uhlenbruck (2009), S. 493f. u. Anm. in Fn. 1.

[145] Vgl. Hess (2013), § 19 Tz. 68.

[146] Vgl. Wellensiek/Schluck-Amend (2009), § 23 Tz. 167.

[147] Vgl. IDW (2012a), F Tz. 258.

[148] Vgl. Scherrer (2009), S. 114f.

[149] Vgl. IDW (2012a), F Tz. 258.

[150] Vgl. IDW (2012a), F Tz. 258.

[151] Vgl. Scherrer (2009), S. 117.

[152] Vgl. Sikora (2010), S. 2563; Uhlenbruck (2010), § 19 Tz. 73.

[153] Vgl. IDW (2007), L Tz. 273.

[154] Vgl. Sikora (2010), S. 2560.

[155] Vgl. Frystatzki (2011), S. 524.

[156] Vgl. Sikora (2010), S. 2560.

[157] Vgl. IDW (2009a), S. 6f.

[158] Vgl. Sikora (2010), S. 2560f.

[159] Vgl. Veit (2004), S. 176.

[160] Vgl. Veit (2004), S. 176.

[161] Vgl. Mailer (2005), S. 367.

[162] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 486f.

[163] Vgl. IDW (2012a), V Tz. 50; Früh/Wagner (1998), S. 912; Sikora (2010), S. 2560.

[164] Vgl. Zisowski (2001), S. 123; Mailer (2005), S. 367.

[165] Vgl. Förschle/Hoffmann (2008), P Tz. 92; Uhlenbruck (2010), § 19 Tz. 18.

[166] Vgl. Sikora (2010), S. 2561.

[167] Vgl. Veit (2004), S. 177; Wolf/Schlagheck (2007), S. 37.

[168] Vgl. Sikora (2010), S. 2560.

[169] Vgl. Förschle/Hoffmann (2008), P Tz. 90.

[170] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2013), § 19 Tz. 108.

[171] Vgl. Sikora (2010), S. 2561.

[172] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2013), § 19 Tz. 108

[173] Vgl. Vonnemann (1989), S. 18f.

[174] Vgl. Veit (2004), S. 179f.

[175] Zum Ertragswertverfahren siehe Kap.3.2.2.

[176] Zum Substanzwertverfahren siehe Kap.3.2.1.

[177] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 486; Niemann (2006), S. 151f.

[178] Vgl. Petersen/Reinholdt/Wohlgemuth (2013), Tz. 198W; Hess (2013), § 19 Tz. 68.

[179] Vgl. IDW (2012a), L Tz. 266.

[180] Vgl. Uhlenbruck (2009), S. 494; Hess (2013), § 19 Tz. 68.

[181] Vgl. IDW (2012a), L Tz. 266.

[182] Vgl. IDW (2005), Tz. 3; Wolf/Schlagheck (2007), S. 97.

[183] Vgl. Drukarczyk/Schüler (2013), § 19 Tz. 113.

[184] Vgl. IDW (2007), L Tz. 274.

[185] Vgl. Moxter (1983), S. 5.

[186] Vgl. Peemöller (2012a), S. 3f.

[187] Vgl. IDW (2008), Tz. 4-7; Serf (2009), S. 173.

[188] Vgl. Peemöller (2012a), S. 4f.; Matschke/Brösel (2007), S. 14.

[189] Vgl. Peemöller (2012a), S. 5; Matschke/Brösel (2007), S. 14f.

[190] Vgl. Peemöller (2012a), S. 5.

[191] Vgl. Peemöller (2012a), S. 6.

[192] Vgl. Peemöller (2012a), S. 4.

[193] Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 6.

[194] Vgl. IDW (2008), Tz. 29.

[195] Vgl. Seppelfricke (2012), S. 8.

[196] Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 7f.

[197] Vgl. Peemöller (2012a), S. 7.

[198] Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 8.

[199] Vgl. Peemöller (2012a), S. 7; Matschke/Brösel (2007), S. 20.

[200] Vgl. Matschke/Brösel (2007), S. 21; Mandl/Rabel (1997), S. 8.

[201] Bedeutende Autoren, die zur funktionalen Lehre beigetragen haben, waren u.a. Busse von Colbe, Engels, Jaensch, Sieben sowie Matschke. Vgl. hierzu Peemöller (2012a), S. 7.

[202] Vgl. Mandl/Rabel (1997), S. 9.

[203] Vgl. Peemöller (2012a), S. 7f.

[204] Vgl. Matschke/Brösel (2007), S. 50f.

[205] Vgl. Piltz (1994), S. 13; IDW (2008), Tz. 12.

[206] Vgl. IDW (2008), Tz. 12; Peemöller (2012a), S. 9.

[207] Vgl. Matschke/Brösel (2007), S. 52.

[208] Vgl. Henselmann/Kniest (2010), S. 38f.

[209] Vgl. Henselmann/Kniest (2010), S. 40.

[210] Zur Erläuterung der Steuerbemessungs- sowie Vertragsfunktionen sowie weiterer Nebenfunktion siehe Peemöller (2012a), S. 13 oder Henselmann/Kniest (2010), S. 41.

[211] Vgl. Henselmann/Kniest (2012), S. 41.

[212] Vgl. Peemöller (2012b), S. 19.

[213] In Anlehnung an IDW (2008), Tz. 8-11 und IDW (2007), A Tz. 12-14.

[214] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 77.

[215] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 52.

[216] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 53; Ballwieser (2011), S. 8; Drukarczyk/Schüler (2007), S. 103.

[217] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 82.

[218] Vgl. Ballwieser (2011), S. 8-10.

[219] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 77.

[220] Vgl. Lechner/Egger/Schauer (2006), S. 333.

[221] Vgl. Seiler (2004), S. 30.

[222] Vgl. IDW (2007), A Tz. 437.

[223] Vgl. Henselmann/Kniest (2010), S. 441.

[224] Vgl. Bellinger/Vahl (1992), S. 21f.; IDW (2007), A Tz. 437.

[225] Vgl. Henselmann/Kniest (2010), S. 441; Mandl/Rabel (2012), S. 83.

[226] Vgl. IDW (2008), Tz. 170; Mandl/Rabel (2012), S. 84.

[227] Vgl. Henselmann/Kniest (2010), S. 441.

[228] Zu weiteren Ausführungen der Normalwerthypothese vgl. Moxter (1983), S. 45-49.

[229] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 83.

[230] Vgl. IDW (2008), Tz. 171.

[231] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 84.

[232] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 84f.

[233] Vgl. Sieben/Maltry (2012), S. 657f.

[234] Vgl. Sieben/Maltry (2012), S. 660.

[235] Vgl. IDW (2007), A Tz. 442.

[236] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 85f. Zur detaillierten Beschreibung des Liquidationswertes und des Veräußerungsszenarios siehe Kap.2.2.2.1.

[237] Vgl. IDW (2008), Tz. 140; Henselmann/Kniest (2010), S. 168.

[238] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 85; Ballwieser (2011), S. 199.

[239] Vgl. IDW (2008), Tz. 106.

[240] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 278.

[241] Vgl. IDW (2008), Tz. 101.

[242] Vgl. IDW (2008), Tz. 101f.; Serf (2009), S. 173.

[243] Vgl. Nölle (2009), S. 22.

[244] Vgl. Mandl/Rabel (2012), S. 54.

[245] Vgl. IDW (2007), A Tz. 11.

[246] Vgl. IDW (2008), Tz. 24.

[247] Vgl. Serf (2009), S. 176.

[248] Vgl. Serf (2009), S. 173.

[249] Vgl. IDW (2008), Tz. 103-109.

[250] Vgl. IDW (2008), Tz. 72-74; Serf (2009), S.175; Peemöller/Kunowski (2012), S. 303.

[251] Vgl. IDW (2008), Tz. 103.

[252] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 304.

[253] Vgl. IDW (2008), Tz. 104.

[254] Vgl. IDW (2008), Tz. 77.

[255] Vgl. IDW (2008), Tz. 78.

[256] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 309f.

[257] Vgl. IDW (2008), Tz 79f.

[258] In Anlehnung an Peemöller (2012), S. 310.

[259] Vgl. IDW (2008), Tz. 105.

[260] Vgl. IDW (2007), A Tz. 250; Peemöller/Kunowski (2012), S. 329.

[261] Vgl. IDW (2008), Tz. 106.

[262] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 329.

[263] Vgl. IDW (2008), Tz. 107f.

[264] Vgl. IDW (2008), Tz. 109.

[265] Vgl. IDW (2007), A Tz. 270.

[266] Vgl. IDW (2007), A Tz. 271.

[267] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 330-332; IDW (2007), Tz. 273.

[268] Vgl. IDW (2007), A Tz. 274.

[269] Vgl. IDW (2008), Tz. 24-28.

[270] Vgl. IDW (2008), Tz. 29-31; Peemöller/Kunowski (2012), S. 292.

[271] Vgl. IDW (2008), Tz. 32.

[272] Vgl. Peemöller/Kunowski (2012), S. 293.

[273] Vgl. IDW (2008), Tz. 33f.; Peemöller/Kunowski (2012), S. 294.

Excerpt out of 81 pages

Details

Title
Unternehmensbewertung im Rahmen des Überschuldungstatbestandes. Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf die Beteiligungen
College
University of Kassel  (Wirtschaftswissenschaften)
Grade
1,7
Author
Year
2013
Pages
81
Catalog Number
V368181
ISBN (eBook)
9783668478695
ISBN (Book)
9783668478701
File size
1196 KB
Language
German
Keywords
Unternehmensbewertung, Überschuldung, Überschuldungstatbestand, Wirtschaftsprüfung, § 19 InsO, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, DCF
Quote paper
Kristina Schweigert (Author), 2013, Unternehmensbewertung im Rahmen des Überschuldungstatbestandes. Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf die Beteiligungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368181

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Unternehmensbewertung im Rahmen des Überschuldungstatbestandes. Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert sowie auf die Beteiligungen



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free