Crowdinvesting in Deutschland

Eine zukunftsorientierte Konkurrenzbetrachtung aus Sicht der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden


Tesis (Bachelor), 2017

96 Páginas


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Themenabgrenzung und Problemstellung
1.3 Zielsetzung der Arbeit
1.4 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

2 Crowdinvesting als Bestandteil der Schwarmfinanzierungen
2.1 Begriffliche Abgrenzung
2.1.1 Crowdsponsoring
2.1.2 Crowdlending
2.1.3 Crowdinvesting
2.2 Beteiligungsformen in Deutschland
2.3 Beteiligungsformen in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika
2.4 Rechtliche Einordnung
2.4.1 Regulierung in Deutschland
2.4.1.1 Schutz der Crowd-Anleger
2.4.1.2 Anforderungen an Plattformbetreiber
2.4.1.3 Rechtliche Bestimmungen für Emittenten
2.4.2 Regulierung in den USA und in Großbritannien

3 Marktanalyse
3.1 Marktüberblick in Deutschland
3.1.1 Plattformen für Immobilienfinanzierungen
3.1.2 Plattformen für Unternehmensfinanzierungen
3.1.2.1 Life-Time-Beteiligung
3.1.2.2 Venture-Debt
3.1.3 Plattformen für Energie- und Filmfinanzierungen
3.2 Anforderungen an die Unternehmen
3.3 Kosten
3.4 Marktüberblick in Großbritannien
3.5 Marktüberblick in den Vereinigten Staaten von Amerika
3.6 Aktuelle Entwicklungen

4 Bedeutung für die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
4.1 Bewertung der Konkurrenzsituation
4.2 Herausforderungen einer Umsetzung
4.2.1 Bereitstellung der Plattform
4.2.2 Außenwirkung
4.2.3 Auswirkungen auf das Kreditgeschäft

5 Fazit
5.1 Zusammenfassung
5.1.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
5.1.2 Derzeitige Marktsituation
5.1.3 Projektion auf die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
5.2 Ausblick
5.2.1 Crowdfunding
5.2.2 Crowdinvesting

Literaturverzeichnis

Anhang

Anlage 1: Die Bereiche der FinTechs

Anlage 2: Übersicht der Beteiligungsformen

Anlage 3: Gesprächsprotokoll Gespräch mit Fr. Meier, Sparkasse Lörrach-Rheinfelden, Risikocontrolling, 21.03.2017.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Formen des Crowdfundings

Abbildung 2: Rechtliche Verhältnisse im Regelfall

Abbildung 3: Rechtliche Verhältnisse einer atypischen stillen Beteiligung

Abbildung 4: Berechnung der durchschnittlichen Nettovermögen

Abbildung 5: Anforderungen an Unternehmen auf der Plattform "Seedmatch"

Abbildung 6: Übersicht der wesentlichen Merkmale der Plattform „Seedrs“

Abbildung 7: Funktionsweise von "Convertible Equity"

Abbildung 8: Übersicht der wesentlichen Merkmale der Plattform „Crowdcube“

Abbildung 9: Anlageoptionen auf AngelList

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Angaben zur Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises

Tabelle 2: Crowdinvesting eines Beispielinvestors

Tabelle 3: Szenarien für das Beispielinvestment

Tabelle 4: Kosten für den Emittenten bei Szenario II

1 Einleitung

1.1 Motivation

Täglich haben Menschen bahnbrechende und weltverändernde Ideen. Doch längst nicht alle schaffen es auf den Markt. Denn für die Umsetzung einer Idee braucht es vor allem eines: Geld. Wer davon nicht genug hat, muss es sich leihen. In einem im August 2016 in der Tageszeitung „Die WELT“ veröffentlichten Artikel wurde die Kreditsituation deutscher Unternehmen seit 2012 anhand einer Umfrage der DIHK dargestellt. Durch vergleichsweise niedrige Zinsen und die gute konjunkturelle Entwicklung hierzulande hat sich die Finanzierungssituation für deutsche Unternehmen laut DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier auch 2016 weiter verbessert.[1] Diese Situation lässt sich ebenso aus der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank per Januar 2017 entnehmen, denn das mittel- und langfristige Kreditvolumen von deutschen Unternehmen und Privatpersonen bei Kreditinstituten ist seit 2009 kontinuierlich gestiegen und belief sich zum Jahresende 2016 auf rund 2,3 Mrd. Euro.[2]

Heutzutage, in einer Welt des Internets und der Vernetzung, werden jedoch zunehmend auch im Finanzsektor Wege ermöglicht, die die monopolhaltenden Banken bei der Kreditvergabe umgehen. Der Schuhhersteller Heinrich Staudinger aus Österreich hat sich beispielsweise vor einigen Jahren, nach abgelehnten Kreditanträgen bei seiner Bank, dem Internet zugewandt und sich dort über 3 Mio. Euro via „Crowdlending“ von Privatpersonen geliehen.[3] Die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich schritt jedoch ein und deklarierte das Kreditgeschäft ab einem Volumen von 100.000 Euro, gemäß den Basel II und Basel III Vorschriften, als Hoheitsgebiet der Banken.[4]

Auch wenn in diesem speziellen Fall das Aufsichtsrecht den Rahmen für private Darlehen stark begrenzt, werden Internet-Plattformen zur Finanzierung von Start-ups und sonstigen Projekten immer häufiger genutzt.[5] Kein Wunder also, dass sich auch namhafte Kreditinstitute wie die Deutsche Bank in ihrer hauseigenen Research-Abteilung dem Thema widmen, um den Anschluss an diese Finanzierungsformen – wenn diese sich langfristig als konkurrenzfähig erweisen – nicht zu verpassen.[6]

In dieser Arbeit soll das Konkurrenzpotential durch die Crowdfinanzierungen für Banken, ebenso wie die Möglichkeiten zur etwaigen Partizipation an diesem Geschäftsmodell, dargestellt und kritisch betrachtet werden.

1.2 Themenabgrenzung und Problemstellung

Im Bereich der Schwarmfinanzierungen gibt es einige doch sehr unterschiedliche Ausprägungen. Darunter befinden sich neben den wohl bekannteren Formen wie beispielsweise dem Crowdfunding oder dem Crowdinvesting auch das P2P-Lending oder das Crowddonating. Gegenstand dieser Arbeit ist jedoch lediglich der Bereich des Crowdinvesting.

Ebenso soll diese Arbeit kein Muster für eine Umsetzung darstellen, vielmehr behandelt sie die Rahmenbedingungen, den bestehenden Markt und die Aussichten für diese Sparte in Deutschland. Der Fokus liegt somit auf einer breiten Darstellung und Analyse des rechtlichen Status quo sowie den aktuellen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen. Darüber hinaus sollen aus der Betrachtung des bestehenden inländischen Marktes Rückschlüsse auf die Rolle der Banken bei der Finanzierung von Start-ups gezogen werden. Zugleich wird die Analyse von ausländischen rechtlichen Vorgaben den deutschen Markt in einen internationalen Kontext bringen, um daraus mögliche Entwicklungen und Perspektiven herauszuarbeiten.

Aus diesen Punkten ergeben sich Handlungsfelder für die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden, die im Rahmen dieser Arbeit kritisch geprüft werden und in den kommenden Jahren kontinuierlich evaluiert werden müssen.

1.3 Zielsetzung der Arbeit

Der Einfluss von Crowdinvesting auf die Unternehmensfinanzierungen der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden wird anhand der derzeitigen Marktsituation und den Zukunftsaussichten herausgearbeitet. Zum einen soll dargestellt werden, welche Konkurrenz in den kommenden Jahren von dieser Form der Schwarm-finanzierung für die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden entstehen kann. Zum anderen wird der Aufbau und Einsatz einer eigenen Plattform kritisch hinterfragt.

1.4 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit

Im folgenden Kapitel werden die unterschiedlichen Ausgestaltungen begrifflich und sachlich voneinander abgegrenzt. Ebenso werden die rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland, in Großbritannien und in den USA dargestellt. Aus diesen lassen sich wiederum die praktizierten Formen innerhalb dieser Staaten ableiten.

Der darauffolgende Abschnitt widmet sich den Crowdinvesting-Märkten, aufgeteilt nach den eben genannten Regionen. Auf die rechtlichen Differenzen und einen Überblick der jeweiligen Märkte folgt eine Betrachtung der Anbieter im Hinblick auf ihre Leistungen, Gebühren und die eingesetzten Beteiligungsinstrumente. Daraufhin werden die aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre dargestellt.

Diese beiden Kapitel werden im Anschluss auf die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden projiziert: Die von den Plattformbetreibern ausgehende Konkurrenz wird bewertet und anschließend geprüft, welche Chancen und Risiken mit einer etwaigen Umsetzung einhergehen.

Das Fazit beinhaltet ein Resümee der behandelten Themen, welches Bezug nimmt auf die aktuelle Konkurrenzsituation und die Einführung einer eigenen Plattform. Im anschließenden Ausblick werden Handlungsfelder genannt, die bei einer zukünftigen Bearbeitung dieser Thematik beachtet werden müssen.

2 Crowdinvesting als Bestandteil der Schwarmfinanzierungen

2.1 Begriffliche Abgrenzung

Der englische Ausdruck „Crowdfunding“ beschreibt eine Finanzierungsform, bei der eine Menschenmenge („Crowd“) ein bestimmtes Vorhaben von Privatpersonen oder Unternehmen finanziert („funding“). Als Plattform dienen neben professionellen Websites auch private Homepages.[7]

Aus Anlage 1 ergibt sich die Einordnung dieser Sparte in den Gesamtzusammenhang der FinTechs. Neben Finanzierungsunternehmen bestehen technische Innovationen in den Bereichen Vermögensmanagement, Zahlungsverkehr und weiteren Geschäftsfeldern wie bspw. Versicherungen. FinTech steht für Financial Technology, d.h. junge Unternehmen, die für Produkte und Vorgänge in der Finanzwelt technische Lösungen entwickeln, um die Prozesse für die Kunden zu vereinfachen.[8]

Für Crowdinvesting hat sich in der deutschen Sprache der Fachbegriff „Schwarmfinanzierungen“ etabliert. Darunter werden vier verschiedene Ausprägungen zusammengefasst (s. Abb. 1), die sich in der Art der Beteiligung der Geldgeber und in den Gegenleistungen der Geldnehmer differenzieren.[9] Zur besseren Unterscheidung wird der Begriff „Crowdfunding“ in dieser Arbeit als Oberbegriff für diese Varianten verwendet.

- Das klassische Crowdfunding, bei dem ein Unterstützer für seine monetäre Leistung eine nicht-monetäre Gegenleistung erhält, wird im Kontext dieser Ausarbeitung als Crowdsponsoring bezeichnet.[10]
- Crowdinvesting beschreibt die monetäre Unterstützung in Form einer Beteiligung am Projekt und dessen Erfolg.
- Crowdlending umfasst Finanzierungen durch viele private Kleindarlehen.[11]

- Crowddonating sind Projekte, die keine Gegenleistung bieten.[12]

Abbildung 1: Formen des Crowdfundings

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Im Folgenden werden die ersten drei aufgeführten Formen genauer beschrieben und voneinander abgegrenzt.

2.1.1 Crowdsponsoring

Dieses Modell der Schwarmfinanzierungen ist ein Instrument des Fundraisings. Hierdurch sollen die benötigten Mittel so beschafft werden, dass nur geringe oder gar keine Kosten anfallen.[13]

Nachdem ein Initiator seine Idee bzw. sein Projekt auf einer Internet-Plattform vorgestellt hat, kann dieses durch die Crowd unterstützt werden. Der Kapitalsuchende gibt dafür einen Mindestbetrag – auch „Fundingziel“ genannt – vor, der insgesamt erreicht werden muss, damit die Ausschüttung der eingesammelten Gelder erfolgt. Wird diese Summe zum Ablauf nicht erreicht, wird den „Fundern“ auf den meisten Plattformen nichts belastet und das Projekt kommt nicht zustande. Das Mindestinvestitionsvolumen für den einzelnen Unterstützer beträgt dabei meistens nur wenige Euros. Das definierte Fundingziel stellt keine Obergrenze dar, sodass manche Projekte auch weit größere Summen als ursprünglich angestrebt erreichen.[14]

Die meisten Projekte, die auf diese Finanzierungsform zurückgreifen, sind karitativer oder künstlerischer Art. Die Motivation der Unterstützer ist dabei meist altruistisch, da die Gegenleistung eher einen symbolischen Charakter hat.[15] Obwohl Crowdfunding per moderner Definition generell eine Internet-Plattform vorsieht (s. Kap. 2.1), finden sich schon weit vor der erstmaligen Nennung des Begriffes im Jahr 2006[16] oder dem ersten Internetprojekt auf der Website „www.sellaband.com“[17] Formen des Crowdsponsorings:

- Bereits im Jahr 1713 hat der englische Dichter Alexander Pope seine Übersetzungen griechischer Gedichte ins Englische durch die Crowd vorfinanziert, indem er jeden, der ihn mit zwei Goldmünzen unterstützte, in der Danksagung erwähnte.[18]
- In der Musikgeschichte hat beispielsweise Wolfgang A. Mozart im Jahr 1783 jedem finanziellen Unterstützer seiner Klavierkonzerte die Manuskripte der Noten versprochen.[19]
- Das wahrscheinlich bedeutendste Projekt, das in die Geschichte der Crowdsponsorings einging, stellt die Finanzierung des Sockels für die Freiheitsstatue im Jahr 1885 dar. Durch den damaligen Börsencrash fehlten der Stadt New York und dem Kongress der Vereinigten Staaten die Mittel für das Fundament. Mit einer Summe von insgesamt mehr als 100.000 Dollar (entspricht heute rund 2 Mio. Euro) haben über 120.000 Bürger der Stadt auf einen Spendenaufruf in der Zeitung „The New York World“ reagiert. Jeder Spender (egal mit welchem Betrag) wurde im Gegenzug namentlich in der Zeitung genannt.[20]

2.1.2 Crowdlending

Diese Art der Crowdfinanzierungen bietet den kapitalsuchenden Privatpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, direkt von Privatpersonen Kredite zu erhalten. In diesen Prozess ist keine Bank direkt als Intermediär eingebunden, weshalb diese Finanzierungsform auch als P2P- oder P2B-Lending bekannt ist.[21]

Die Vermittlung zwischen Kreditnehmer und der Crowd erfolgt analog zum Ablauf von Crowdsponsoring-Projekten. Zusätzlich eröffnet der Initiator ein Konto bei der im Hintergrund abwickelnden Bank. Wird das Fundingziel erreicht, vergibt die Bank ein Darlehen in Höhe der eingesammelten Gelder der Unterstützer. Im Gegenzug tritt das Kreditinstitut die Darlehensforderung an die Beteiligten aus der Crowd ab. Die Abwicklung der finanziellen Zahlungsströme erfolgt durch die Bank, während die Plattform die administrativen und kommunikativen Anforderungen erfüllt. Die Zinskonditionen sowie die Raten und Termine der Rückzahlung werden im Voraus festgelegt und sind den Unterstützern somit vor der Kreditvergabe bekannt.[22]

Die ersten Plattformen haben sich um das Jahr 2000 in den Vereinigten Staaten von Amerika entwickelt. Nach Großbritannien kamen die online vermittelten Privatkredite etwa fünf Jahre später, während die ersten deutschen Plattformen im Jahr 2007 entstanden.[23]

2.1.3 Crowdinvesting

Das im englischsprachigen Raum auch als „equity-based crowdfunding“ bezeichnete Prinzip weist einige Analogien zu dem Modell der Business Angels auf: Dabei unterstützt eine Person ein junges Unternehmen über das eingebrachte Kapital hinaus mit Wissen und Kenntnissen, da diese Personen oft selbst in einem ähnlichen Bereich tätig waren oder sind.[24]

Anstatt einer einzelnen Person tritt beim Crowdinvesting jedoch die Masse der Kleinanleger als Unterstützer auf. Es wird kein Know-How vermittelt, der Fokus für das Unternehmen liegt auf der Kapitalbeschaffung. Dieses wird auf den meisten Plattformen als Mezzanine-Kapital vergeben, d.h. als eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital.[25] Die Ausgestaltung der Beteiligung wird durch die jeweilige Plattform bestimmt, ebenso wie der Mindestinvestitionsbetrag für Anleger und die unterstützten Rechtsformen.[26] Um eine Mehrheitsbeteiligung zu vermeiden, wird ein Maximalbetrag für die Investoren festgelegt.[27]

Im Gegensatz zur Kreditvergabe beim Crowdlending sind die Rückflüsse beim Crowdinvesting zum Zeitpunkt der Anlage unbekannt. In den meisten Fällen wird der Gewinn anteilig auf die Kleininvestoren verteilt, teilweise werden jedoch auch eine feste Verzinsung oder sog. „Gimmicks“, also Zusatzleistungen, vereinbart. Bei einer Insolvenz des Unternehmens werden die Anteilseigner mit ihren partiarischen Darlehen, Genussrechten oder stillen Beteiligungen nachrangig behandelt. Das bedeutet i.d.R. einen Totalverlust des investierten Kapitals.[28]

Von den verschiedenen Ausprägungen der Schwarmfinanzierungen ist diese die jüngste, da sich Crowdinvesting erst aus den etablierten Modellen des klassischen Crowdfundings heraus entwickelt hat. Das erste öffentlich bekannte Projekt dieser Kategorie in Deutschland stellt die Finanzierung des Filmes „Stromberg“ dar: Innerhalb einer Woche wurde 1 Million Euro von der Crowd zur Verfügung gestellt, während die Kapitalgeber später am Erlös der Kinokartenverkäufe beteiligt wurden.[29]

2.2 Beteiligungsformen in Deutschland

Die Unternehmensbeteiligungen gliedern sich bzgl. ihrer Kapitalausgestaltung in zwei Typen: Eigenkapital und Mezzanine-Kapital. Ersteres erfolgt bei Crowdinvesting-Plattformen derzeit lediglich über die Ausgabe von Aktien an die Investoren. Letzteres kann als (atypisch) stille Beteiligung, Genussrecht oder (partiarisches) Nachrangdarlehen erfolgen.[30]

Bei der Ausgabe von Aktien wird der Anleger durch Zahlung der Nominaleinlage (ggf. zzgl. Agio) Gesellschafter des Unternehmens. Die Crowd kann durch Dividendenzahlungen und den Verkaufs- bzw. Liquidationserlös der Anteile profitieren. Darüber hinaus erhalten die Unterstützer die üblichen Rechte einer Aktienanlage, wie beispielsweise Informations- oder Kontrollrechte.[31]

Der Begriff der stillen Beteiligung ist im Crowdinvesting irreführend, da die Investoren i.d.R. keine Kaufmänner sind. Es entsteht somit eine atypische stille Beteiligung in Form der sog. Innen-GbR, die wiederum an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt ist.[32] Im Normalfall wird von der Crowd und dem Plattformbetreiber eine Beteiligungsgesellschaft gebildet, welche dann Anteile an dem zu finanzierenden Unternehmen erwirbt. Die Investoren sind dadurch nicht direkte Gesellschafter, sondern erhalten ihre Gewinnbeteiligung über die Beteiligung der GbR.[33] In einem formfreien Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die einzelnen Mitinhaber, den gemeinsamen Zweck (d.h. das Projekt) zu fördern.[34]

Genussrechte finden hauptsächlich bei Immobilien-Projekten Anwendung, werden aber nur von wenigen Plattformen angeboten. Die Ausgestaltung dieser Rechte kann individuell erfolgen, sodass die Regulierung je nachdem, ob es sich dabei um Wertpapiere (Genussscheine) oder unverbriefte Genussrechte handelt, verschieden sein kann.[35]

Die Form der partiarischen Nachrangdarlehen ist derzeit in Deutschland bei den Crowdinvesting-Plattformen am weitesten verbreitet. Im Vergleich zu klassischen Darlehen bestehen zwei wesentliche Unterschiede: Der Nachrang und die variable Verzinsung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg. Die Crowd wird demnach im Insolvenzfall erst nach der Befriedigung der Fremdkapitalgeber bedient. Der im Duden als „mit Gewinnbeteiligung“[36] definierte Zusatz zielt auf die Verzinsung ab. Es wird kein fester Zinssatz für das Darlehen vereinbart, sondern ein erfolgsabhängiger Bonus. Manche Plattformbetreiber bieten sogar eine Kombination aus festen und variablen Zinsen. Zudem werden in vielen Fällen Exit-Erlöse in Aussicht gestellt, die eine wirtschaftliche Gleichstellung zu einem direkten Gesellschaftsverhältnis herstellen.[37]

In Anlage 2 sind die wesentlichen Unterschiede der Beteiligungsformen tabellarisch dargestellt, insbesondere die Gewinnbeteiligung und die rechtlichen Rahmenbedingungen. Letztere spielen nicht nur für das emittierende Unternehmen eine Rolle, sondern auch für die Plattformbetreiber sowie die einzelnen Anleger aus der Crowd.

2.3 Beteiligungsformen in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika

In Großbritannien werden zwei grundlegende Modelle der Beteiligungsformen unterschieden: Die sog. „No-Nominee Structure“ und die „Nominee Structure“.[38] Unter ersterer werden diejenigen Ausgestaltungen zusammengefasst, die Investoren direkt an dem Unternehmen (z.B. in Form von Aktien) beteiligen. Die weitaus verbreitetere Form stellt jedoch letzteres Modell – ähnlich der deutschen atypisch stillen Gesellschaft – dar.[39]

Bei den direkten Beteiligungen erwerben die Investoren i.d.R. Class B Aktien. Diese sind mit deutschen Vorzugsaktien vergleichbar, da sie kein Stimmrecht bei wesentlichen Entscheidungen beinhalten.[40]

Ein „Nominee“ wird als eine Person oder ein Unternehmen definiert, die bzw. das einen Vermögenswert im Auftrag eines anderen hält.[41] Die betreibende Plattform vertritt die einzelnen Crowdinvestoren und ist Besitzer aller Anteile. Die Anleger haben somit lediglich mit der Plattform (als „Nominee“) eine rechtliche Einigung, aus der der jeweilige Anteil am Investment und die Beteiligung an den Erträgen hervorgeht.[42]

Einige britische Plattformen sind bereits in andere Geschäftsgebiete übergegangen und bieten beispielsweise – in Zusammenarbeit mit zugelassenen Gesellschaften – Fonds an, die verschiedene Projekte der Website enthalten und so bereits eine Risikostreuung und Diversifizierung für den Anleger bieten. Teilweise sind auch professionelle Investoren beteiligt, mit denen eine Art „Social Trading“ angeboten wird.[43] Hierbei können Privatanleger ihre Portfolien mit anderen Nutzern teilen und deren Investitionsstrategien für sich selbst übernehmen.[44] Bezogen auf Crowdinvesting-Plattformen bedeutet dies, dass die professionellen Investoren ihr Portfolio aus den unterstützen Projekten teilen, sodass Privatanleger diese Zusammensetzung für sich selbst nutzen können.

Andere Plattformen in Großbritannien bieten mittlerweile auch größeren Unternehmen die Möglichkeit, sich mit sog. „debt-based mini-bonds“ Kapital zu beschaffen.[45] Diese P2B-Anleihen sind meistens auf drei bis fünf Jahre ausgelegt und generieren jährliche Coupon-Zahlungen. Auch wenn die Finanzierungsform eher an Privatdarlehen bzw. Crowdlending erinnert, handelt es sich dabei um Crowdinvesting, da Wertpapiere ausgegeben werden.[46]

2.4 Rechtliche Einordnung

Die Regulierung von Schwarmfinanzierungen befindet sich in Deutschland in einer Entwicklungsphase. Über die Rechte und Pflichten der Plattformbetreiber, der Investoren aus der Crowd sowie der Unternehmen, die sich über Crowdinvesting refinanzieren, wurde in den letzten Jahren stark diskutiert und entsprechende Bestimmungen in Gesetzen verankert. Dabei wurden die eben dargestellten Beteiligungsformen im Anlegerschutz und im Aufsichtsrecht teilweise stark voneinander abgegrenzt und mit deutlichen Diskrepanzen in der rechtlichen Behandlung versehen.

In anderen Ländern – insbesondere in Großbritannien und den USA – gelten für Crowdfinanzierungen wiederum andere Gesetze und Aufsichtspflichten. In diesem Abschnitt sollen diese Rahmenbedingungen, die für die aktuelle Marktsituation und die Zukunftsaussichten von entscheidender Bedeutung sein können, näher betrachtet und erläutert werden.

Neben den Regulierungsvorschriften der Plattformen gilt es ebenso zu klären, welche Rechte und Pflichten sich jeweils für die drei beteiligten Parteien (Unternehmen, Plattform und Investoren) ergeben. In einem weiteren Schritt können daraus wiederum das Potenzial und die Konkurrenzsituation aus Sicht der klassischen Kreditinstitute abgeleitet und interpretiert werden.

2.4.1 Regulierung in Deutschland

Seit den mittlerweile knapp sechs Jahren, in denen Crowdinvesting in Deutschland besteht, sind diverse neue Regelungen und Gesetze verabschiedet worden, die sich auf diese Branche auswirken. Das Mitte 2012 in Kraft getretene VermAnlG wurde vor zwei Jahren im Zuge diverser Anpassungen für einen verbesserten Anlegerschutz auch um die Beteiligungsformen des Crowdinvesting erweitert.[47] Handelt es sich bei den Projekten um eine direkte Beteiligung über Aktien bzw. Genussscheine, greifen wiederum das AktG sowie die Prospektvorschriften des WpPG.[48]

Die BaFin widmet Crowdfunding einen eigenen Abschnitt im Bereich der Geldanlage und stellt dort dar, dass die meisten Plattformen sich in dem sog. „Grauen Kapitalmarkt“ bewegen. Diese Anbieter unterliegen weder der Erlaubnis durch die BaFin, noch den aufsichtsrechtlichen Regulierungen. Die dort abgewickelten Geschäfte werden nicht überwacht und bieten keine Einlagensicherung. Ebenso sind die Aufklärungspflichten für eventuelle Gefahren im Vergleich zum regulierten Markt nicht so streng geregelt.[49]

In der folgenden Betrachtung werden die Rechte und Pflichten der Plattformen sowie der Investoren und Unternehmen ausgeführt.

2.4.1.1 Schutz der Crowd-Anleger

Um das Risiko für die Investoren aus der Crowd zu mildern, wurde das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) verabschiedet. Die am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Vorschriften enthalten Änderungen in insgesamt zwölf verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Die umfangreichsten Anpassungen finden sich im Vermögensanlagengesetz wieder. Dort werden Emissionen von Vermögensanlagen und die damit einhergehenden Pflichten der Emittenten geregelt.

Die dort geregelten Anlageformen beinhalten nun alle Beteiligungsformen, die im Rahmen des Crowdinvestings gewährt werden:

- Gewinnbeteiligung (§1, Abs. 2, Nr. 1 VermAnlG)
- (Partiarische) Nachrangdarlehen (§1, Abs. 2, Nr. 3-4 VermAnlG)
- Genussrechte (§1, Abs. 2, Nr. 5 VermAnlG)
- „Sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln"[50] (§1, Abs. 2, Nr. 7 VermAnlG)

Liegt allerdings ein Einlagengeschäft nach dem KWG oder ein Investmentvermögen gemäß KAGB vor, können die Befreiungen des VermAnlG nicht in Anspruch genommen werden.[51] Damit gelten generell alle Pflichten dieses Gesetzes für die Beteiligungen durch Crowdinvesting, es bestehen jedoch Ausnahmen. Diese in §2a geregelten „Befreiungen für Schwarm-finanzierungen“[52] erfassen jedoch lediglich die (partiarischen) Nachrang-darlehen, solange keine Einzelinvestition über der im Folgenden beschriebenen Höchstgrenze liegt. Zudem darf das Gesamtfinanzierungsvolumen des anlageemittierenden Unternehmens 2,5 Mio. Euro nicht überschreiten.[53]

Für die maximalen Beträge der Anleger gelten folgende Regelungen: Beträge bis 1.000 Euro sind generell erlaubt (§2a, Abs. 3, Nr. 1 VermAnlG). Das Gesetz lässt jedoch auch – bei entsprechendem Nachweis in einer Selbstauskunft – eine Investition bis zur Summe von zwei Nettogehältern bzw. max. 10.000 Euro zu (§2a, Abs. 3, Nr. 3 VermAnlG). Wer ein frei verfügbares Vermögen i.H.v. mind. 100.000 Euro vorweisen kann, darf mit bis zu 10.000 Euro an einem Crowdinvesting-Projekt teilnehmen, ohne dass der Emittent den weiteren Vorschriften dieses Gesetzes Folge leisten muss (§2a, Abs. 3, Nr. 2 VermAnlG).

Für die Unterstützer der Crowd ist die Beteiligung daher durch diese Einzelinvestitionshöhe eingeschränkt. Ab einem Betrag von mehr als 1.000 Euro muss eine Selbstauskunft mit dem Nachweis des entsprechenden Vermögens oder des Nettolohns erstellt werden. Ab 250 Euro muss der Investor ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) unterzeichnen und an den Anbieter zurücksenden.[54] Auf die erforderlichen Dokumente wird im Rahmen der Pflichten der Plattformbetreiber näher eingegangen.

2.4.1.2 Anforderungen an Plattformbetreiber

Für die Plattformbetreiber gilt es neben der Erlaubnispflicht gem. KWG auch die Erlaubnis nach ZAG oder KAGB zu prüfen. Weitere Pflichten können zudem auch im WpHG geregelt sein.[55]

Wer im Inland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen verrichtet, benötigt hierfür die schriftliche Zustimmung der BaFin (§32, Abs. 1 (1) KWG). Für diese muss u.a. ein Geschäftsplan, der die Geschäftstätigkeit sowie den Aufbau und die internen Kontrollverfahren beinhaltet, vorgelegt werden (§32, Abs. 1, Nr. 5 KWG).[56]

Werden Zahlungsdienste erbracht, besteht eine Erlaubnispflicht gem. §8, Abs. 1 (1) ZAG. Diese kommt zum Tragen, sobald die Plattform Kundengelder auf einem Konto sammelt, um die Summe später dem Unternehmen auszubezahlen.[57]

Die Einordnung als Investmentvermögen, das nach dem KAGB einer Erlaubnis der BaFin bedarf, ist i.d.R. bei Crowdinvesting nicht gegeben. Da die Finanzierung meist ein operativ tätiges Unternehmen betrifft, scheidet die Klassifizierung als Investitionsvermögen gem. §1, Abs. 1 KAGB aus.[58]

Für eine präzise Einstufung der Vermittlungstätigkeit des Plattformbetreibers (und somit auch der erforderlichen Erlaubnis), müssen folgende Formen unterschieden werden:

Crowdinvesting-Plattformbetreiber gelten seit der Einführung des KASG als Finanzvermittler und benötigen die Genehmigung der IHK gem. §34f GewO.[59] Nimmt die Plattform lediglich die Willenserklärungen der Anleger entgegen und leitet diese an das jeweilige Unternehmen weiter, besteht eine Anlagevermittlung gem. §1, Abs. 1a (2), Nr. 1 KWG. Der elektronische Kanal ist für die Botentätigkeit ausreichend. Hierfür ist die o.g. Genehmigung gem. §34f, Abs. 1 (1) GewO ausreichend.[60]

Bevollmächtigt der Investor jedoch die Plattform, in dessen Namen bei dem jeweiligen Unternehmen ein Finanzinstrument zu erwerben, so wird dies als Abschlussvermittlung gem. §1, Abs. 1a (2), Nr. 2 KWG definiert. Die Beteiligung durch Crowdinvesting kann ein solches Finanzinstrument darstellen. In diesem Konstrukt agiert die Plattform als Stellvertreter des Anlegers und benötigt eine Zulassung durch die BaFin gem. §32 KWG.[61]

Platzierungsgeschäfte, bei denen die Plattformen selbst die Finanzinstrumente im Markt gemäß einer Platzierungsabrede unterbringen, werden bei Crowdinvesting-Plattformen laut BaFin zurzeit nicht eingesetzt. Ebenso praktizieren diese keine Emissionsgeschäfte gem. §1, Abs. 1a (2), Nr. 10 KWG, da die Plattformen selbst kein Risiko übernehmen.[62]

Neben der Klärung der eigenen Erlaubnispflichten sind die Plattformen ebenso darauf angewiesen, dass die Anbieter der Unternehmensbeteiligungen ihre rechtlichen Pflichten erfüllen und keine verbotenen Geschäfte betreiben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie „in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen“[63] sind und die BaFin somit die sofortige Einstellung der Plattform anordnen kann.[64]

Daraus folgt, dass die Plattformbetreiber eine Prüfung der Unternehmen und Personen, die Projekte über die Website finanzieren möchten, vornehmen sollten. I.d.R. prüfen interne Experten der Plattformbetreiber die Plausibilität des Geschäftsmodells und der Finanzpläne[65], quasi eine vereinfachte Form der Due Diligence. Die Auswahlkriterien unterscheiden sich je nach Plattform, im Mittelpunkt steht jedoch meist die Darstellung eines Alleinstellungsmerkmals des Start-ups.[66] Im Unterschied zu der Kreditvergabe bei Banken, sind Sicherheiten von geringer Bedeutung. Manche Anbieter bieten dennoch persönliche Bürgschaften oder treten beispielsweise zukünftige Mietzahlungen an die Investoren ab. Bei einer Insolvenz bieten diese Sicherheiten jedoch meist keinen verlässlichen Schutz vor (Total-)Verlusten.[67]

Bei der Selektion der Emittenten zählt vor allem die Innovation der Idee, die Nützlichkeit der Unternehmung und eine gewisse Anpassungsfähigkeit bei einem beschleunigten Wachstum. Nach der erfolgreichen Zulassung eines Projektes wird auf Basis eines plausiblen Finanzplans ein Unternehmenswert zum Ende der Finanzierungsperiode prognostiziert. Durch Abzinsen der Renditeerwartungen wird anschließend der kalkulatorische derzeitige Unternehmenswert berechnet, der wiederum die Grundlage für die Berechnung der Anteilswerte darstellt.[68]

Um die Befreiung der Prospektpflicht in Anspruch nehmen zu können, muss der Plattformbetreiber zudem die Vermittlung der Vermögensanlagen „im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung“[69] vornehmen. Tritt die Plattform lediglich als Vermittler auf, muss die Angemessenheit der Investition durch die Prüfung von Informationen zum Kenntnis- und Erfahrungsstand des Anlegers gegeben sein.[70] Dies ist auch der Fall, wenn es sich bei der Anlage um eine Beteiligung handelt, die in den Geltungsbereich des WpHG fällt (z.B. Aktien oder Genussscheine).[71]

Bietet der Betreiber eine Beratung an, sind darüber hinaus Angaben zu den Anlagezielen und der Vermögenssituation vom Anleger einzuholen. Die darauffolgende Empfehlung muss den Anlagezielen, der Risikotragfähigkeit sowie den jeweiligen Erfahrungen und Kenntnissen entsprechen. Ohne diese Auskunft dürfen keine Vorschläge gemacht werden.[72] Für Wertpapiere und Finanzinstrumente gelten entsprechend die Vorgaben aus §31, Abs. 4 WpHG.

Beteiligungen, die Finanzinstrumente nach dem WpHG darstellen, fallen unter die Aufsicht der BaFin, während die sonstigen Formen durch die IHK bzw. die Gewerbeaufsichtsämter überwacht werden.[73]

2.4.1.3 Rechtliche Bestimmungen für Emittenten

Die Vorschriften aus dem VermAnlG beinhalten einige Besonderheiten, die bei der Emission von Crowdinvesting-Anteilen zu beachten sind. Die Erstellungspflicht eines Verkaufsprospektes (§§6-8 VermAnlG) bringt einige Hürden mit sich, daneben bestehen ebenso Vorgaben zu der Mindestlaufzeit (24 Monate) und der Kündigungsfrist (mind. 6 Monate).[74]

Das Gesetz definiert allerdings einige Möglichkeiten, wie sich ein Emittent davon befreien lassen kann. Soziale (§2b VermAnlG), gemeinnützige und religiöse (beide §2c VermAnlG) Projekte sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von den Vorschriften befreit. Für partiarische Nachrangdarlehen wird die Umgehung der Vorgaben ermöglicht, solange die bereits erwähnte Maximalsumme der Finanzierung von 2,5 Mio. Euro (s. Kap. 2.4.1.1) nicht überschritten wird, während andere Projekte die Anwendung des Gesetzes nur im Rahmen des §2 VermAnlG umgehen können:

Gäbe ein Unternehmen weniger als 20 Anteile aus, müssten die Vorschriften des Gesetzes nicht auf die Vermögensanlage angewandt werden.[75] Da es sich hier um Schwarmfinanzierungen handelt, an denen sich viele Investoren beteiligen, kann diese Option ausgeschlossen werden.

Der zweite Fall sieht eine Befreiung vor, wenn die Finanzierungssumme innerhalb eines Jahres 100.000 Euro nicht überschreitet.[76] Diese Grenze spielt für das Crowdinvesting außerhalb der (partiarischen) Nachrangdarlehen, d.h. bei stillen Beteiligungen oder Genussrechten, eine bedeutende Rolle.[77]

Eine höhere Summe könnte vermittelt werden, wenn jeder Anleger mind. 200.000 Euro investiert.[78] Für Crowdinvesting kommt das allerdings auch nicht in Betracht, da die Unterstützung aus der Crowd oft schon mit zweistelligen Beträgen möglich ist.

Damit die Vorgaben zum Verkaufsprospekt, der Offenlegung (§11-11a VermAnlG) sowie der Mindestlaufzeit bzw. der Kündigungsfrist nicht bestehen, meiden die meisten Crowdinvesting-Plattformen Projekte mit stiller Beteiligung oberhalb der Grenze von 100.000 Euro.[79] Die restlichen aus dem VermAnlG resultierenden Pflichten der Emittenten finden jedoch trotzdem Anwendung.

So muss für jedes Projekt ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellt werden, das die wichtigsten Informationen, wie z.B. die Art der Anlage, die Laufzeit und Kündigungsfrist sowie die Risiken und eventuelle Kosten auf maximal drei Seiten beinhaltet. Zu den obligatorischen Bestandteilen gehören beispielsweise der Verschuldungsgrad des Emittenten, die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist der Anlage. Ebenso muss ein Hinweis enthalten sein, der darauf aufmerksam macht, dass die BaFin keine Prüfungen vornimmt und dass der Prospekt nicht von der Finanzaufsicht gebilligt werden musste.[80] Mit einer Unterschrift des Investors auf dem VIB muss dem Emittenten gegenüber bestätigt werden, dass die Risikohinweise zur Kenntnis genommen wurden.[81] Erfolgt dies per Fernabsatz, d.h. via E-Mail, direkt im Internet oder telefonisch[82], müssen bei natürlichen Personen die folgenden Angaben vom Anleger gemacht werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Angaben zur Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an §2, Abs. 1 VIBBestV

Bei einer öffentlich angebotenen Vermögensanlage – wie es beim Crowdinvesting der Fall ist – muss ebenso die in §12, Abs. 2 VermAnlG formulierte Warnung vor den Risiken und dem eventuellen Totalverlust im Wortlaut bei sämtlicher Werbung und auf der ersten Seite des VIB genannt werden.[83] Handelt es sich um ein partiarisches Darlehen oder eine andere Form ohne festen Zins, muss zudem bei jeder Werbung für die Vermögensanlage der in §12, Abs. 3 VermAnlG enthaltene Hinweis, dass „[D]er in Aussicht gestellte Ertrag (…) nicht gewährleistet [ist] und (…) auch niedriger ausfallen [kann]“[84], erwähnt werden.

Die weiterhin bestehenden Anforderungen zur Rechnungslegung nach HGB bleiben von der Befreiung unberührt und werden für jedes Unternehmen, das Crowdinvesting nutzt, um die Pflicht ergänzt, einen Jahresabschluss zu erstellen, der jedoch keiner Prüfungspflicht unterliegt. Sofern ein Lagebericht nicht durch andere Vorschriften notwendig ist, entfällt diese Verpflichtung.[85]

Abbildung 2: Rechtliche Verhältnisse im Regelfall

Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Verträge zur Abwicklung der Vermögensanlagen kommen i.d.R. direkt zwischen den Unternehmen (als Emittenten) und der Crowd (als Investoren) zustande (s. Abb. 2), wobei die Plattform die Verträge vordefiniert. Ein weiterer Einfluss der Plattformen ist die direkte Entscheidung, welche Unternehmen überhaupt als Emittenten zugelassen werden. Werden (partiarische) Nachrangdarlehen bzw. Genussrechte unmittelbar zwischen dem Emittenten und den Anlegern vereinbart, können zudem Pooling-Vereinbarungen zwischen den Anlegern vereinbart werden, die eine kollektive Rechtsausübung ermöglichen.[86]

Handelt es sich um eine atypisch stille Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft, so bestehen jeweilige Verträge sowohl zwischen der Innen-GbR und dem Emittenten, als auch zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Investoren (s. Abb. 3).[87]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Rechtliche Verhältnisse einer atypischen stillen Beteiligung

Quelle: Eigene Darstellung

2.4.2 Regulierung in den USA und in Großbritannien

Die Geschichte des modernen Crowdfundings lässt sich in England bis ins Jahr 1997 zurückverfolgen, als eine britische Band ihre Tournee durch ihre Fans finanzieren ließ. Daraufhin wurde drei Jahre später die Plattform „ArtistShare“ gegründet, was aus heutiger Sicht als Beginn der Schwarmfinanzierungen im Internet betrachtet wird.[88]

Auch wenn die Branche zunächst ein deutliches Wachstum erlebte, wurde sie erst in den Jahren nach der Finanzkrise für viele Jungunternehmen zur ernsthaften Alternative.[89] Vor etwa fünf Jahren wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika und in England jeweils die ersten Crowdinvesting-Plattformen gestartet. In Großbritannien ging im Jahr 2011 der Anbieter „CrowdCube“ online[90], während in den USA ein Jahr später die Plattform „Fundable“ die ersten Crowdinvestings ermöglichte.[91]

Im Jahr 2013 ist das in dieser Investmentart gehandelte Volumen in Großbritannien um mehr als 600% gestiegen, 2014 um 200%.[92] Dieser Zuwachs führte auch dort zu einer Anpassung der geltenden Regulierungen. Um Finanzprodukte an Privatinvestoren vermitteln zu dürfen, ist die Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde FCA erforderlich.[93]

Aus dem „Conduct of Business Sourcebook“ – kurz COBS – der FCA ergeben sich unter anderem auch die Anforderungen an die beteiligten Parteien eines Crowdinvestings. Die Investoren unterliegen hier einer Zertifizierungspflicht, d.h. nur diejenigen Privatpersonen, die bestimmte Kriterien erfüllen, dürfen auch investieren.[94] Hierfür werden verschiedene Kategorien definiert:

1. Als „High Net Worth Investors“ gelten gem. Section 4.12.6 COBS diejenigen Privatinvestoren, die schriftlich bestätigen, dass sie im vergangenen Jahr ein Einkommen von mehr als 100.000 Pfund erhalten haben und mindestens 250.000 Pfund an Nettovermögen besitzen (Eigenheim ausgenommen).

2. „Sophisticated Investors“ sind gem. Section 4.12.7 COBS solche natürlichen Personen, die von einem Unternehmen bestätigt bekommen haben, dass sie sich für diese Art von Investition durch ihr Verständnis und Risikobewusstsein qualifizieren. Zudem müssen sie eine Erklärung unterzeichnen, die zum Ausdruck bringt, dass die Finanzinstrumente ein erhöhtes Risiko bergen.

3. Abweichend hiervon kann eine Privatperson gem. Section 4.12.8 COBS auch als „Self-certified Sophisticated Investor“ von der Pflicht einer Bestätigung durch ein Unternehmen befreit werden, indem sie eines der folgenden Kriterien erfüllt und dies mit der Kenntnisnahme der erhöhten Risiken bestätigt:

- Mitglied eines Business Angels Netzwerk seit mind. sechs Monaten
- Im vergangenen Jahr wurde in ein nicht-börsengehandeltes Unternehmen investiert
- In den vergangenen zwei Jahren wurde oder wird in einer Finanz- oder Private Equity Abteilung gearbeitet
- In den letzten zwei Jahren war oder ist diejenige Person Geschäftsführer eines Unternehmens mit einem jährlichen Umsatz von mind. 1 Mio. Pfund

4. Befindet sich eine Privatperson in keiner dieser drei Kategorien, kann diese höchstens gem. Section 4.7.10 COBS als „Restricted Investor“ an den Schwarminvestitionen teilnehmen, sofern sie bestätigt, weder in den letzten noch in den kommenden zwölf Monaten mehr als 10% ihres Nettovermögens in Finanzinstrumente diese Gattung investiert zu haben bzw. zu investieren.

Diese Einschränkungen, die seit 2014 Bestandteil der Regulierungen sind[95], ermöglichen es mehr privaten Investoren Zugang zu Crowdinvesting zu erhalten, obwohl gleichermaßen gewisse Kenntnisse und eine Risikotragfähigkeit gegeben sein müssen.[96]

Da das hier behandelte Finanzierungsmodell hauptsächlich Privatpersonen anspricht, die weder ein Vermögen von mehr als 250.000 Pfund (ca. 295.000 Euro[97] ) und ein Einkommen von mind. 100.000 Pfund (ca. 120.000 Euro[98] ) vorweisen können („High Net Worth Investor“), noch einen der erforderlichen Berührungspunkte mit der Finanzwelt hatten („Sophisticated Investor“), fällt der Großteil dieser Kleinanleger in die Kategorie der „Restricted Investors“.[99]

In Deutschland liegt das durchschnittliche Netto-Geldvermögen pro Einwohner bei rund 48.000 Euro.[100] Laut einer Studie der Deutschen Bundesbank besitzen die reichsten 10% hierzulande jedoch knapp 60% des Vermögens[101]. Somit lassen sich zwei Gruppen darstellen: Die wenigen Reichen verfügen über durchschnittlich 288.000 Euro, während die breite Masse ein Nettovermögen von ca. 21.300 Euro besitzt (s. Abb. 4). Den meisten Deutschen wäre es also nach den englischen Vorschriften untersagt, mehr als 2.130 Euro pro Jahr in Crowdfunding-Projekte zu investieren.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Berechnung der durchschnittlichen Nettovermögen

Quelle: Eigene Darstellung

In Großbritannien besteht, wie in Deutschland auch, eine Prospektpflicht für alle Geschäfte mit Privatanlegern. Ebenso kann sich ein Unternehmen von dieser Pflicht befreien, wenn das jährliche Emissionsvolumen eine bestimmte Höhe unterschreitet. Diese Grenze liegt bei 5 Mio. Pfund und wird von den wenigsten Crowdinvesting-Projekten überschritten.[102] Höhere Projektvolumina werden in der Regel vermieden, da für die Erstellung eines solchen Prospektes Kosten zwischen 20.000 und 100.000 Pfund anfallen können.[103]

Bei Crowdinvesting in Großbritannien können einige steuerliche Vorteile entstehen. Diese ergeben sich aus den Vorschriften EIS und SEIS. Letzteres soll Start-ups den Zugang zu Eigenkapital erleichtern, indem die Investoren Steuererleichterungen erhalten. Zum einen können 50% der Investitionen bis maximal 50.000 Pfund von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen werden, solange sie mindestens drei Jahre gehalten wurden. Zum anderen sind alle Kapitalerträge aus der Beteiligung nach derselben Frist steuerfrei.[104] Damit ein Anleger die Steuervorteile gem. EIS erhalten kann, muss es sich um eine Risikoanlage (i.d.R. Aktien) handeln. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein und die Vermögenswerte 15 Mio. Pfund nicht überschreiten. In dem Jahr, in welchem der Anleger investiert, erhält er eine Einkommenssteuerreduzierung i.H.v. 30%. Werden die Beteiligungen innerhalb der ersten drei Jahre veräußert, wird der Steuervorteil nachträglich revidiert. Nach dieser Haltedauer sind auch EIS-Anlagen von der Kapitalertragssteuer befreit. Werden die Anteile mit einem Verlust verkauft, kann dieser (abzgl. erhaltener Steuererleichterungen) entweder mit sonstigen Kapitalerträgen oder dem zu versteuernden Einkommen verrechnet werden.[105]

Bestehen in den meisten Ländern bereits Gesetze, die sich stark mit dem Thema Schwarmfinanzierungen auseinandersetzen (z.B. KAGB), wurden diese Finanzierungsinstrumente in den Vereinigten Staaten von Amerika bis vor einem knappen Jahr größtenteils im Securities Act aus dem Jahr 1933 mit dem Wertpapier- und Börsenhandel geregelt.[106] Altpräsident Barack Obama initiierte bereits 2011 einen Reformplan, um die volkswirtschaftliche Situation seiner Nation nach der Finanzkrise wieder langfristig zu stärken und unterzeichnete diesen im Mai 2012.[107] Doch erst seit dem 16. Mai 2016 ist dieser „Jumpstart Our Business Startups Act“ – der meist unter der Kurzform JOBS Act genannt wird – in Kraft getreten und hat somit einen rechtlichen Rahmen für Kleinanleger geschaffen, in Start-ups und sonstige Projekte zu investieren.[108]

Vor diesem Datum war es den meisten Privatinvestoren verboten, an solchen Geschäften zu partizipieren, da ein Mindesteinkommen von 200.000 Dollar oder ein Nettovermögen von 1 Mio. Dollar (ca. 190.000 bzw. 950.000 Euro[109] ) erforderlich war.[110] Durch die gelockerten Regulierungen in Title III des JOBS Acts wird – laut einem Artikel auf „Crowdfundinsider.com“ – rund 300 Millionen weiteren Amerikanern der Zugang zu Crowdinvesting ermöglicht.[111]

Privatpersonen mit einem jährlichen Einkommen von unter 100.000 Dollar (ca. 95.000 Euro[112] ) können mit dem größeren Wert aus 2.000 Dollar und 5% ihres Jahresverdienstes innerhalb eines Jahres in Crowdinvesting-Projekte investieren. Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, kann bis zu 10% seines jährlichen Einkommens anlegen[113], maximal jedoch 100.000 Dollar.[114]

Unternehmen und Start-ups können in den Vereinigten Staaten von Amerika jährlich bis zu 1 Mio. Dollar via Crowdfunding erhalten.[115] Im Vergleich zu der deutschen (2,5 Mio. Euro) und der englischen Grenze (5 Mio. Pfund) ist dieser Wert deutlich geringer. Einige Start-ups aus dem Technologiesektor sind bereits an dieser Schwelle gescheitert, da sie, bedingt durch das übliche rasante Wachstum dieser Branche, nicht genügend finanzielle Mittel beschaffen konnten, um ihr Unternehmen weiter zu betreiben.[116]

Die Unternehmen müssen gemäß den geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen zudem einige finanzielle Informationen offenlegen und ein laufendes Reporting betreiben. Die Vermittlung muss – wie in Deutschland auch – über eine Online-Plattform ablaufen, die von der SEC und der FINRA reguliert wird.[117]

[...]


[1] Vgl. Siems, D. (2016)

[2] Vgl. Deutsche Bundesbank (2017), S.27

[3] Vgl. Leonhard, R. (2012)

[4] Vgl. Hummer, W. (2014)

[5] Vgl. Klein, R./Pinkert, T. (2016), S.1

[6] Vgl. Meyer, K. (2013)

[7] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (o.J. a)

[8] Vgl. Neuman, Julia (2016)

[9] Vgl. Maier, A. (o.J. a)

[10] Vgl. Ziemann, K. (2013)

[11] Vgl. Welt N24 (2016)

[12] Vgl. Ziemann, K. (2013)

[13] Vgl. Gründerszene.de (o.J.)

[14] Vgl. Unternehmerlexikon.de (o.J.)

[15] Vgl. Companisto (o.J. a)

[16] Vgl. Harms, M. (2015 a)

[17] Vgl. Kressner, T. (2010)

[18] Vgl. Clarkson, N. (2015)

[19] Vgl. Crowdfunding.de (o.J. a)

[20] Vgl. Crowdfunding.de (o.J. b)

[21] Vgl. Fundingcircle.com (o.J.)

[22] Vgl. Maier, A. (o.J. b)

[23] Vgl. Crowdlending-Experte.de (o.J.)

[24] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (o.J. b)

[25] Vgl. Crowdfunding.de (o.J. c)

[26] Vgl. Für-Gründer.de (o.J.)

[27] Vgl. Littmann, S. (2012)

[28] Vgl. Aktien.net (o.J.)

[29] Vgl. Crowdfunding.de (o.J. a)

[30] Vgl. Dr. Hufnagel-Siedlatzek, J. (2016 a)

[31] Vgl. Dr. Hufnagel-Siedlatzek, J. (2016 b)

[32] Vgl. Smartsteuer.de (2013)

[33] Vgl. Dr. Hufnagel-Siedlatzek, J. (2016 c)

[34] Vgl. Hierl, S./Huber, S. (2008)

[35] Vgl. Dr. Hufnagel-Siedlatzek, J. (2016 d)

[36] Duden (o.J.)

[37] Vgl. Dr. Hufnagel-Siedlatzek, J. (2016 e)

[38] Vgl. Humphreys, H. (2015), S. 3f.

[39] Vgl. British Business Bank (2014), S. 7

[40] Vgl. Deak, L. (2017)

[41] Vgl. Syndicateroom.com (o.J. a)

[42] Vgl. Hobey, E. (2015)

[43] Vgl. British Business Bank (2014), S. 7

[44] Vgl. Beattie, A. (o.J.)

[45] Vgl. British Business Bank (2014), S. 7

[46] Vgl. Syndicateroom.com (o.J. b)

[47] Vgl. Kositzki, R. (2012)

[48] Vgl. Anlage 2

[49] Vgl. BaFin (2016 a)

[50] §1, Abs. 2, Nr. 7 VermAnlG

[51] Vgl. Dr. Bußalb, J./Fußwinkel, O. (2016), S. 4

[52] §2a VermAnlG

[53] Vgl. §2a, Abs. 1 VermAnlG

[54] Vgl. Förderland.de (2014)

[55] Vgl. BaFin (o.J.)

[56] Vgl. Deutsche Finanz IT (o.J.)

[57] Vgl. Deutsche Finanz IT (o.J.)

[58] Vgl. §1, Abs. 1 KAGB

[59] Vgl. Deutsche Mikroinvest (2015)

[60] Vgl. IHK Darmstadt (o.J.)

[61] Vgl. IHK Heilbronn-Franken (2014), S. 1

[62] Vgl. BaFin (o.J.)

[63] §37, Abs. 1 (4) KWG

[64] Vgl. §37, Abs. 1 KWG

[65] Vgl. Universität Rostock (2016)

[66] Vgl. Klöhn, L./Hornuf, L. (2012), S. 245

[67] Vgl. Finanztreff.de (2016)

[68] Vgl. Hagedorn, A./Pinkwart, A. (2016), S. 75

[69] §2a, Abs. 3 VermAnlG

[70] Vgl. §16, Abs. 2 FinVermV

[71] Vgl. §31, Abs. 5 WpHG

[72] Vgl. §16, Abs. 1 FinVermV

[73] Vgl. BaFin (2016 a)

[74] Vgl. §5a VermAnlG

[75] Vgl. §2, Abs. 1 (3a) VermAnlG

[76] Vgl. §2, Abs. 1 (3b) VermAnlG

[77] Vgl. Pfeil, M. (2013)

[78] Vgl. §2, Abs. 1 (3c) VermAnlG

[79] Vgl. Dr. Hahn, C./Naumann, D. (2014), S. 15

[80] Vgl. §13 VermAnlG

[81] Vgl. §15, Abs. 3 VermAnlG

[82] Vgl. §1, Abs. 2 VIBBestV

[83] Vgl. §13, Abs. 6 VermAnlG

[84] §12, Abs. 3 VermAnlG

[85] Vgl. §2a, Abs. 2 VermAnlG

[86] Vgl. Klöhn/Hornuf/Schilling (2015), S. 145

[87] Vgl. Klöhn/Hornuf/Schilling (2015), S. 145

[88] Vgl. Fundable.com (o.J.)

[89] Vgl. Drake, D. (2014)

[90] Vgl. British Business Bank (2014), S. 5

[91] Vgl. Fundable.com (o.J.)

[92] Vgl. Butturini, P. (2016), S. 205

[93] Vgl. Butturini, P. (2016), S. 206

[94] Vgl. COBS Section 4.7.7 – 4.7.10

[95] Vgl. Fantato, D. (2016)

[96] Vgl. Hornuf, L./Schwienbacher, A. (2014), S. 13

[97] Umrechnung erfolgte mit dem Devisenkurs per 26.02.2017: 1 Euro – 0,8476 Pfund: 250.000 Pfund entsprechen demnach 294.950,45 Euro, abgerufen auf https://www.finanzen.net.

[98] Umrechnung erfolgte mit dem Devisenkurs per 26.02.2017: 1 Euro – 0,8476 Pfund: 100.000 Pfund entsprechen demnach 117.980,18 Euro, abgerufen auf https://www.finanzen.net.

[99] Vgl. Simons Muirhead & Burton LLP (o.J.), S. 19

[100] Vgl. Allianz (o.J.)

[101] Vgl. Bender, J. (2016)

[102] Vgl. Aschenbeck-Florange, T. et al. (2013), S. 20

[103] Vgl. Collins, L./Pierrakis, Y. (2012), S. 21

[104] Vgl. HM Revenue & Customs (2013 a)

[105] Vgl. HM Revenue & Customs (2013 b)

[106] Vgl. Körner, T. (2015)

[107] Vgl. Tanner, R. (o.J.)

[108] Vgl. Wan, A. (2016)

[109] Umrechnung erfolgte mit dem Devisenkurs per 26.02.2017: 1 Euro – 1,0562 Dollar: 200.000 Dollar entsprechen demnach 189.358,08 Euro, 1 Mio. Dollar entsprechen 946.790,38 Euro, abgerufen auf https://www.finanzen.net.

[110] Vgl. Shen, L. (2016)

[111] Vgl. Wan, A. (2016)

[112] Umrechnung erfolgte mit dem Devisenkurs per 26.02.2017: 1 Euro – 1,0562 Dollar: 100.000 Dollar entsprechen demnach 94.679,04 Euro, abgerufen auf https://www.finanzen.net.

[113] Vgl. Barnett, C. (2015)

[114] Vgl. Cunningham, W. M. (2012), S. 20

[115] Vgl. Shen, L. (2016)

[116] Vgl. Shen, L. (2016)

[117] Vgl. Wan, A. (2016)

Final del extracto de 96 páginas

Detalles

Título
Crowdinvesting in Deutschland
Subtítulo
Eine zukunftsorientierte Konkurrenzbetrachtung aus Sicht der Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
Universidad
University of Cooperative Education Loerrach
Autor
Año
2017
Páginas
96
No. de catálogo
V369449
ISBN (Ebook)
9783668500556
ISBN (Libro)
9783668500563
Tamaño de fichero
1201 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Crowdfunding, Crowdinvesting, Schwarmfinanzierung, Banken, Bank, equity-based, Start-up, Finanzierung, Internetfinanzierung
Citar trabajo
Benjamin Koch (Autor), 2017, Crowdinvesting in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369449

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Título: Crowdinvesting in Deutschland



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