Kinder im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung


Project Report, 2017

32 Pages, Grade: 2,0

Anonymous


Excerpt


II
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel
a.a.O.
an angegebenen Ort
Abs. Absatz
Aufl. Auflage
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BMF Bundesfinanzministerium
bspw. beispielsweise
BStBl I
Bundessteuerblatt Teil 1
BStBl II
Bundessteuerblatt Teil 2
BT-Drs. Bundestag-Drucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
DIW Deutsches
Institut
für Wirtschaftsforschung
DokID Dokumenten-Identifikationsnummer
DStR Deutsche
Steuer-Zeitschrift
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinie
EU Europäische
Union
EWR Europäischer
Wirtschaftsraum
f. folgende
ff. fortfolgende
FR
Finanz Rundschau
G.d.E
Gesamtbetrag der Einkünfte

III
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
Hrsg. Herausgeber
i.H.v.
in Höhe von
i.S.d.
im Sinne des
i.S.v.
im Sinne von
lit. Buchstabe
m.w.N.
mit weiteren Nachweisen
NJW
Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
NWB Neue
Wirtschafts-Briefe
Rz. Randziffer
S. Seite/Satz
S.d.E
Summe der Einkünfte
SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch
Stpfl. Steuerpflichtiger
u.a unter
anderem
v. vom
Vgl. Vergleiche
VZ Veranlagungszeitraum
WSI
Wirtschafts- und Sozial-wissenschaftliches Institut
z.v.E
zu versteuerndes Einkommen

1
1
1. Einleitung
Von Fläschchen und Windeln über Smartphones und Spielekonsolen bis hin
zum ersten eigenen Auto kosten Kinder Geld. Laut den errechneten
Konsumausgaben des Statistischen Bundesamtes belaufen sich die Ausgaben
für Kinder, von Geburt an bis sie 6 Jahre alt werden auf circa 6.200 jährlich.
Für Kinder zwischen 6 bis unter 12 Jahren sind es rund 7.200 und bis zur
Volljährigkeit etwa 8.400.
1
Zusammengezählt kommt man ganz schnell auf
stolze 130.000 und das pro Kind wohl bemerkt.
Heutzutage stehen die meisten Kinder mit der Volljährigkeit jedoch längst noch
nicht auf eigenen Beinen, da viele Jugendliche mit dem 18. Lebensjahr
meistens erst die Schule verlassen. Bis zur finanziellen Selbstständigkeit der
erwachsenen Kinder ist es für die Eltern dann oft noch ein kostenintensiver
Weg.
Solche in Zahlen gegossene Wahrheiten können der Grund sein, dass die
Entscheidung, Kinder zu bekommen, immer mehr Menschen in Deutschland zu
teuer ist. Dies bestätigt auch eine Umfrage der Stiftung für Zukunftsfragen, bei
der 63% der Befragten im Jahr 2016 angaben, dass die finanzielle
Mehrbelastung Grund für ihre Kinderlosigkeit sei.
2
Viele Eltern, so scheint es,
können diese finanzielle Mehrbelastung nicht alleine stemmen, denn die
Kinderarmut in Deutschland hat weiter zugenommen. Derzeit leben rund 2,7
Millionen Kinder unter der Armutsgefährdungsgrenze.
3
Diese demographische Entwicklung in Deutschland zeigt, dass dem Thema
Kinder mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, um Probleme wie die
Kinderarmut langfristig zu bekämpfen. Auch die Parteien haben dies erkannt
und Familienpolitik zum zentralen Wahlkampfthema 2017 gemacht. Eine große
Rolle spielt dabei u.a. das Steuerrecht, an das allerdings die Wenigsten beim
Thema Kinder denken. Diese Vernachlässigung hat zur Folge, dass mögliche
Steuerentlastungen von Eltern nicht komplett ausgeschöpft werden.
Ziel dieser Arbeit ist es daher, die einzelnen aktuellen Steuerentlastungen für
Kinder im Einkommensteuerrecht herauszuarbeiten und dadurch einen
1
Vgl. Statistisches Bundesamt (2014), S.16.
2
Vgl. Stiftung für Zukunftsfragen (2016), S.1.
3
Vgl. Seils/Höhne (2017), S.3.

2
2
Überblick zu schaffen, welche Steuerersparnisse ausgeschöpft werden können.
Zum besseren Verständnis wird zu Beginn grundlegend auf das
Besteuerungsziel und auf den Begriff des Kindes eingegangen. Weiter werden
dann die steuerlichen Maßnahmen zur Familienförderung anhand ihrer
Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit kritisch untersucht. Zuletzt soll der Stpfl.
im Hinblick auf die geplanten Änderungen im kommenden Wahlkampf 2017
sensibilisiert werden.
2.Grundlagenteil
2.1 Besteuerungsziel: Leistungsfähigkeitsprinzip
Das fundamentale Besteuerungsziel der Einkommensteuer ist die gerechte
Besteuerung. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für das Einkommensteuerrecht
die Vorgabe, eine gerechte Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit des Stpfl. auszurichten.
4
Das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip
unterscheidet hierbei zwischen horizontaler und vertikaler Steuergerechtigkeit.
D.h., Stpfl. müssen bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert
werden (horizontal), während die vertikale Gerechtigkeit verlangt, dass bei
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit auch unterschiedlich zu besteuern ist. Wer
also über ein hohes Einkommen verfügt, soll auch mehr Steuern zahlen. Durch
Aufwendungen für die Unterhaltung eines Kindes sinkt die Leistungsfähigkeit
bei Eltern gegenüber der Leistungsfähigkeit von kinderlosen Paaren. Nach dem
Gebot der horizontalen Steuergerechtigkeit muss daher das Existenzminimum
eines Kindes steuerfrei bleiben.
5
Gem. § 31 EStG erfolgt die Freistellung des
Existenzminimums auf zwei Weisen: Entweder durch die Zahlung von
Kindergeld oder durch die Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG.
Dazu aber später detaillierter. Zunächst wird betrachtet, wer als Kind im
Einkommensteuerrecht gilt.
2.2 Begriff ,,Kind" im einkommensteuerrechtlichen Sinne
Der Begriff des Kindes ist in § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG geregelt. Nr.1
gibt an, dass ein Kind ein im ersten Grad mit dem Stpfl. verwandtes Kind ist.
Dies sind also leibliche Kinder (§§ 1589, 1591ff. BGB) und Adoptivkinder.
4
Vgl. BVerfG-Beschluss v. 29.09.2015, 2 BvR 2683/11, S.310.
5
Vgl. Strantz/Stutzer (2006), S.18.

3
3
Stiefkinder und Enkelkinder gelten dabei nicht als Kinder i.S.v. § 32 EStG.
6
Nr.2 besagt, dass auch Pflegekinder Kinder sind und gibt eine Legaldefinition
des Begriffs des Pflegekindes vor. Danach sind Pflegekinder Personen, mit
denen der Stpfl. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
Band verbunden ist. Weiter darf das Kind nicht zu Erwerbszwecken im Haushalt
aufgenommen worden sein. Auch das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
eigentlichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Unter R 32.2 Abs. 1 EStR ist
weiter präzisiert, dass das Kind sein Zuhause im Haushalt der Pflegeeltern
haben muss und eine Beziehung wie zu einem eigenen Kind vorliegen muss.
Nach Abs. 2 besteht das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern
dann nicht mehr, wenn die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer
aufgegeben wurden. Unschädlich sind dabei gelegentliche Besuchskontakte.
Bei nicht schulpflichtigen Kindern geht man davon aus, dass bei fehlendem
Kontakt von mehr als zwei Jahren kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr
vorliegt, bei schulpflichtigen Kindern geht man von etwa zwei Jahren aus.
7
3. Steuerliche Behandlung von Kindern nach aktuellem Stand
3.1 Familienleistungsausgleich
3.1.1 Berücksichtigung von Kindern
Die Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuer ist in § 32 Abs. 1 bis
5 EStG geregelt. Gem. § 32 Abs. 4 EStG werden Kinder unter 18 Jahren ohne
weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Dies erfolgt dabei gem. Abs. 3 nach
dem Monatsprinzip, sprich ab dem Monat der Geburt des Kindes, bis zu dem
Monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein
am 01.07.98 geborenes Kind wird danach also lediglich bis einschließlich Juni
2016 berücksichtigt, ein am 02.07.98 geborenes Kind dagegen noch bis Juli
2016, da es zu Beginn des Monats das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
8
Kinder zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr werden nach S. 1 Nr.1
berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und bei der Agentur für Arbeit als
arbeitssuchend gemeldet sind. Dabei ist es ausreichend, wenn das Kind an
6
Vgl. BFH-Urteil v. 09.02.2012, III R 73/09,S.463.
7
Vgl. BFH-Urteil v. 20.01.1995, III R 14/94,S.582.
8
Vgl. Loschelder (2017), Rz.20.

4
4
einem Tag des Zählmonats in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
9
Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (Nr. 2 lit. a), sich in
einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei der in Nr. 2 lit.
b genannten Abschnitten befinden, eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen respektive beginnen können (Nr. 2 lit. c).
Ansonsten werden sie weiter berücksichtigt, wenn das Kind ein freiwilliges
soziales bzw. ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst i.S.d. Gesetzes
(Nr. 2 lit. d) leistet.
Unter Ausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung die ernsthaft betriebene
Vorbereitung auf einen künftigen Beruf zu verstehen. Auch zur
Berufsausbildung gehören der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden
Schulen wie Grund-, Haupt- und Oberschulen sowie Fach- und Hochschulen.
10
Dauert die oben genannte Übergangszeit länger als die vorgegeben vier
Monate an, so fällt die Berücksichtigung für den gesamten
Unterbrechungszeitraum weg. Bei Nr. 2 lit. c kommt es darauf an, dass das
Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Die Suche muss bspw.
bislang ergebnislos verlaufen sein oder nicht genügend Ausbildungsplätze der
anvisierten Lehrstelle vorhanden sein. Das Finanzamt kann sich dies durch
entsprechende Nachweise belegen lassen.
11
Nr. 3 berücksichtigt behinderte Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn
sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor
dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Bis 2011 durften eigene Einkünfte des Kindes eine gewisse Einkunftsgrenze
nicht überschreiten, diese ist seit 2012 weggefallen. Auch das Nachgehen einer
Erwerbstätigkeit des Kindes ist nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG unerheblich, bis es
eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat.
Nach Erreichen des Abschluss wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn es
keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit regelmäßiger
wöchentlicher Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsverhältnis oder
9
Vgl. Loschelder a.a.O., Rz. 25.
10
Vgl. BFH-Urteil v. 09.06.1999,VI R 34/98, S. 705, m.w.N.
11
Vgl. Hillmoth (2013), S.60.

5
5
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.
12
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind geringfügig entlohnte und
kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von bis zu maximal 450
gem. § 8 und 8a SGB VI.
Bei auszubildenden Kindern und Kindern, die sich auf Arbeitssuche befinden,
erfolgt eine verlängerte Berücksichtigung über das 21. oder 25. Lebensjahr
hinaus nach § 32 Abs. 5 EStG, wenn sie Wehr-oder Zivildienst geleistet haben.
Die Berücksichtigung beschränkt sich auf einen der Dauer der Dienste
entsprechenden Zeitraum.
3.1.2 Regelungen des Kindergeldes im Einkommensteuerrecht
Grundsätzlich haben Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.d.
§ 63 EStG. Seit dem 1.1.2016 gilt gem. § 62 EStG zusätzlich die Voraussetzung,
dass der Anspruchsberechtigte und das Kind anhand ihrer vergebenen
steuerlichen Identifikationsnummern identifiziert werden müssen. Das
Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen.
§ 63 Abs. 1 EStG regelt für welche Kinder Anspruchsberechtigte Kindergeld
erhalten. Dies sind i.S.v. § 32 Abs.1 EStG vom Berechtigten in seinen Haushalt
aufgenommene Kinder oder Enkel.
Für Kinder ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in der EU wird
Kindergeld nur bezahlt, wenn sie im Haushalt eines Berechtigen leben. Mit
Urteil hat der BFH dazu entschieden: ,,Während eines mehrjährigen
Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind
seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland..., wenn es diese
Wohnung zumindest überwiegend in der ausbildungsfreien Zeit nutzt..."
13
Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. § 64 EStG löst
die Frage, wer das Kindergeld erhält, wenn mehrere Berechtigte einen
Anspruch haben. Das Kindergeld erhält dabei nach Abs. 2 S. 1 EStG, dem
sogenannten Obhutsprinzip, derjenige, der das Kind in seinem Haushalt
aufgenommen hat, da unterstellt wird, dass dieser größtenteils die
12
Vgl. Meier (2017), S.5.
13
BFH-Urteil v. 23.06.2015, III R 38/14,S.102.

6
6
Aufwendungen für das Kind trägt. Lebt das Kind in einem gemeinsamen
Haushalt mit mehreren Anspruchsberechtigten, so können diese gem. S. 2
untereinander einen Berechtigten bestimmen. Eine Änderung des Berechtigten
kann nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden, wenn das
Kindergeld bereits festgesetzt wurde.
14
Ist das Kind nicht in einem Haushalt der
Anspruchsberechtigten aufgenommen, so wird das Kindergeld nach S. 2
demjenigen gewährt, der die höchste Unterhaltsrente an das Kind zahlt.
Gem. § 66 Abs. 1 EStG beträgt das Kindergeld monatlich 192 für das erste
und zweite Kind, für das dritte Kind 198 , für das Vierte und jedes weitere Kind
223.
3.1.3 Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag
Gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG beträgt der Kinderfreibetrag für 2017 2.358. Die
Mindesthöhe ist dabei durch das im 11. Existenzminimumbericht festgelegte
Kinderexistenzminimum bestimmt, welches nicht unterschritten, lediglich
überschritten werden darf.
15
Weiter wird neben dem Kinderfreibetrag ein Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes i.H.v. derzeit 1.320 gewährt.
Der Gesetzgeber versucht mit diesem Freibetrag der Bedarfswandlung eines
Kindes gerecht zu werden. Er soll damit zunächst den Betreuungsbedarf,
anschließend den Erziehungsbedarf und zu guter Letzt den Ausbildungsbedarf
eines Kindes abdecken.
16
Für die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ist es irrelevant, wo und bei
wem das Kind seinen Wohnsitz hat, da er je Elternteil steuerfrei gestellt
wird.
17
Der Kinderfreibetrag von 4.716 sowie der Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 wird gem.
§ 32 Abs. 6 S. 2 und S. 3 EStG vom Einkommen abgezogen, wenn das Kind bei
zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht, der andere Elternteil verstorben oder nicht
unbeschränkt steuerpflichtig ist, weiter wenn der Stpfl. allein das Kind
14
Vgl. BFH-Urteil v. 19.04.2012, III R 42/10, S. 21.
15
Vgl. BVerfG-Beschluss v. 10.11.1999, 2 BvL 42/93,S.174.
16
Vgl. BT-Drs. 14/6160, S.13.
17
Vgl. Loschelder a.a.O., Rz. 77.
Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Kinder im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung
College
Baden-Wuerttemberg Cooperative State University (DHBW)
Grade
2,0
Year
2017
Pages
32
Catalog Number
V387752
ISBN (eBook)
9783668623989
ISBN (Book)
9783668623996
File size
675 KB
Language
German
Keywords
kinder, einkommensteuerecht, eine, untersuchung, kritisch
Quote paper
Anonymous, 2017, Kinder im Einkommensteuerrecht. Eine kritische Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/387752

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