Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr

Überregulierung oder notwendiger Schutz?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2018

29 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einführung

§ 2 Darstellung einschlägiger Rechtsprechung
A. RECHTSPRECHUNG DES REICHSGERICHTS
B. RECHTSPRECHUNG DES BGH VOR 1977
C. RECHTSPRECHUNG DES BGH SEIT INKRAFTTRETEN DES AGBG
I. Kardinalpflichten
II. Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB
III. Vorhersehbarkeitsformel
IV. Transparenzgebot
V. Branchenüblichkeit
VI. Zusammenfassung

§ 3 Forderungen im Schrifttum
A. ANSÄTZE FÜR EINE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG (DE LEGE LATA)
I. Alternatives Prüfschema
II. Stärkung der Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs
III. Prima-facie-Vermutung
IV. (Rück-) Besinnung auf Treu und Glauben
B. ANSÄTZE FÜR EINE GESETZESÄNDERUNG (DE LEGE FERENDA)
I. Ermöglichung summenmäßiger Haftungsbeschränkungen
II. Änderung von § 310 I BGB
1. Umstrukturierung nach Berger
2. Umformulierung nach Müller/Griebeler/Pfeil
3. Vertragsbezogene Wertgrenze

§ 4 Stellungnahme
A. BERECHTIGTES BEDÜRFNIS DER VERWENDER
B. INDIVIDUALVEREINBARUNG ALS AUSWEG?
C. ZUR RECHTSÖKONOMISCHEN RECHTFERTIGUNG DER INHALTSKONTROLLE
D. WÜRDIGUNG DER BISHER VORGESCHLAGENEN ANSÄTZE
I. Forderungen einer Kehrtwende in der Rechtsprechung
II. Forderungen einer Gesetzesänderung

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§ 1 Einführung

Das deutsche Recht ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt. Somit wird zunächst einmal jeder Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt, sowohl über die Wahl des Vertragspartners frei zu entscheiden, als auch den Inhalt eines Vertrags selbst bestimmen zu können. Dabei setzt das deutsche Recht Grenzen für solche Verträge, die z.B. gegen die guten Sitten verstoßen. Sollen vorformulierte Klauseln Vertragsbestandteil werden, unterwirft das Gesetz diese der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Dabei geht es vor allem um den Schutz derjenigen Partei, die mit solchen Klauseln von der diese stellenden Partei (Verwender) konfrontiert wird (Verwendergegenseite). Handelt es sich dabei um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B-2-C, Business to Customer), ist die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers evident. Doch sollten auch Verträge zwischen Unternehmern (B2-B, Business to Business) dieser Inhaltskontrolle unterliegen? Diese sind schließlich grundsätzlich eher in der Lage Risiken einzuschätzen und somit weniger schutzwürdig, was das deutsche Recht u.a. auch im HGB zum Ausdruck bringt. Allerdings werden beide Vertragsgruppen weitgehend gleich behandelt, wie unter § 2 zu zeigen sein wird. Diese Gleichbehandlung hat eine Debatte um die Sinnhaftigkeit dieser Gleichbehandlung ausgelöst. Gerade im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, wie Frankreich oder der Schweiz setzen Rechtsprechung und Gesetz der Vertragsfreiheit in der Tat wesentlich engere Grenzen.1 Beklagt wird vor allem die Unkalkulierbarkeit der unternehmerischen Risiken für die Verwender. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dieser Diskussion. Dazu wird zunächst die restriktive Handhabung der Inhaltskontrolle durch den BGH dargestellt. Da eine Darstellung der gesamten Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle aus Platzgründen nicht in dieser Arbeit erfolgen kann, sollen nur Haftungsbegrenzungsklauseln als Beispiel dienen, da schon an ihnen die Grundsätze der Rechtsprechung deutlich werden. Im Anschluss werden die Forderungen des Schrifttums erläutert und abschließend kritisch gewürdigt. Die Diskussion bezüglich der Einbeziehung von AGB in den Vertrag (§ 305 I 3 BGB) kann dabei nur am Rande berücksichtigt werden. Eine detaillierte Auseinandersetzung damit würde eine weitere Arbeit gleichen Umfangs füllen. Außerdem wird letztendlich zu zeigen sein, dass die hier vorgeschlagene Lösung sowohl Auswirkungen auf die Einbeziehung von AGB in den Vertrag als auch die Inhaltskontrolle hat.

§ 2 Darstellung einschlägiger Rechtsprechung

A. Rechtsprechung des Reichsgerichts

Mit vorformulierten Vertragsklauseln, die eine Haftung der verwendenden Vertragspartei beschränken oder ausschließen sollen, befasste sich bereits das Reichsgericht. Diese Rechtsprechung wurde wesentlich von dem Gedanken getragen, dass Haftungsbeschränkungen sittenwidrig (§ 138 BGB) sein und dadurch ihre Wirksamkeit einbüßen können.2 Dies galt allerdings nur für den Fall, dass diese auf einer markbeherrschenden Stellung des Verwenders beruhten und dem Verkehr unbillige, unverhältnismäßige Opfer auferlegt wurden.3 Unwirksam waren schon nach diesen Grundsätzen beispielsweise Klauseln, die die Haftung für eigenes Verschulden leitender Angestellter ausschlossen.4

B. Rechtsprechung des BGH vor 1977

Diese Grundsätze entwickelte der BGH später weiter. Im Kern stützte er sich im Gegensatz zum Reichsgericht allerdings nicht mehr auf den Aspekt der Sittenwidrigkeit, sondern favorisierte den Grundsatz von Treu und Glauben in § 242 BGB.5 In der Folge rückte die marktbeherrschende Stellung des Verwenders von AGB immer mehr in den Hintergrund, bis sie bei der Inhaltskontrolle letztlich keine Berücksichtigung mehr fand.6 Schon früh entwickelte der BGH den Gedanken der sogenannten „Kardinalpflichten“.7 Als solche sind all diejenigen Pflichten zu klassifizieren, ohne die eine Vertragserfüllung gar nicht gelingen kann. Da diese Pflichten notwendige Bedingung für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung schaffen, ist ein diesbezüglicher Haftungsausschluss nicht möglich.8 Dies umfasst selbst leichte Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, wenn „Kardinalpflichten“ betroffen sind.9

C. Rechtsprechung des BGH seit Inkrafttreten des AGBG

Als 1977 das AGB-Gesetz in Kraft trat, nahm der Gesetzgeber explizit Bezug auf die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung. Besonders deutlich wird dies am Beispiel des § 9 II Nr. 2 AGBG a.F. (heute § 307 II Nr. 2 BGB), der den Gedanken der Kardinalpflichten in sich aufnahm.10 Im Folgenden sollen die Freizeichnungsverbote und Prinzipien dargestellt werden, die aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelt wurden, um eine Grundlage für die weiterführende Auseinandersetzung mit der Inhaltskontrolle von AGB zu schaffen.

I. Kardinalpflichten

Die Rechtsprechung zu den sogenannten Kardinalpflichten wurde nach Inkrafttreten des AGBG weiter ausgebaut und präzisiert. Der BGH nahm allerdings Abstand vom Begriff „Kardinalpflichten“ und gebrauchte in späteren Entscheidungen den Ausdruck „wesentliche (Vertrags-)Pflicht“.11 Den Vertrag derart prägende Pflichten sah der BGH beispielsweise in der Verpflichtung eines Verfrachters zur Auslieferung der Güter an den legitimierten Konossementsinhaber,12 in der Verpflichtung eines Lagerhalters, das Lagergut nur an den Berechtigten auszuliefern13 sowie in der Verpflichtung eines Bewachungsunternehmers, durch fehlerfreie Organisation seines Betriebes die allgemeinen Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Bewachungspflicht zu schaffen.14 Die Beispiele zeigen, dass die Pflicht - angelehnt an den Gesetzeswortlaut - von besonderer Bedeutung für die Erfüllung des Vertragszwecks sein muss.15 Eine genaue Definition, die einheitlich verwandt wird, findet sich allerdings nicht. Teilweise wird auch eine solche Pflicht als wesentlich bezeichnet, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.16 Dabei sollen nicht nur Hauptpflichten, sondern auch Nebenpflichten umfasst sein, sofern diesen eine besondere Bedeutung für die Erreichung des Vertragszwecks zukommt.17 In einem Fall wurde das Vorliegen einer wesentlichen Pflicht auch damit begründet, der Verwender habe mit der Leistung selbst explizit geworben, weswegen die Pflicht als wesentlich einzustufen sei.18 Ausnahmen vom Freizeichnungsverbot für wesentliche Vertragspflichten sind überaus selten anzutreffen. Einen solchen Sonderfall bilden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (folgend: ADSp). Nach Auffassung der Bundesrichter bestehe in der Verpflichtung eines Spediteurs zur Auslieferung eines vereinbarten Gutes zwar eine wesentliche Vertragspflicht. Jedoch führe die Tatsache, dass sich Spediteure durch eine Klausel nur freizeichnen, soweit ein Schaden von der Speditionsversicherung gedeckt ist nicht dazu, dass der Vertragspartner unangemessen benachteiligt oder in seinen vertragswesentlichen Rechten eingeschränkt werde.19 Ähnlich gelagert war ein weiterer Fall, in dem zwar eine wesentliche Pflicht eines Werftunternehmens darin bestand, ein zu reparierendes Schiff vor Schäden zu schützen, eine Pflichtverletzung aber nicht die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet habe, da ein branchenüblicher Kaskoversicherungsschutz bestand, welche den entstehenden Sachschaden abdeckte.20 Es muss jedoch betont werden, dass diese Entscheidungen überaus seltene Ausnahmen darstellen. Nach dem Werftunternehmer-Fall erging eine weitere Entscheidung, in dem die Freizeichnungsklausel hier als unangemessen angesehen wurde, weil der Auftraggeber über „keine nennenswerte Mannschaft“ verfügte und infolgedessen das Risiko nicht durch eigene Überwachung beherrschen konnte.21 Der Ausnahmecharakter der beiden soeben dargestellten Urteile wurde auch vom BGH selbst später noch einmal betont.22 Im Grundsatz kann die Haftung für sogenannte Kardinalpflichten bzw. wesentliche Vertragspflichten in AGB weder gänzlich ausgeschlossen, noch summenmäßig beschränkt werden.

II. Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB

Die §§ 308, 309 BGB enthalten jeweils Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit, sollen im B-2-B Bereich aber nicht unmittelbar anwendbar sein (§ 310 I 1 BGB). Damit steht zunächst fest, dass eine Klausel, die bei B-2-C Verträgen wegen §§ 308 bzw. 309 BGB automatisch unwirksam wäre, im B-2-B Bereich nach Maßgabe des § 307 BGB unwirksam sein könnte. Es kommt hier darauf an, ob eine „Parallelwertung“ angebracht ist, also ob der B-2-B Fall mit einem B-2-C Fall vergleichbar ist.23 Eine solche Indizwirkung führte erstmals 1984 zur Unwirksamkeit einer Klausel, die die Verkürzung von Gewährleistungsfristen vorsah und deswegen gegen den damals geltenden § 11 Nr. 10 AGBG verstieß.24 Gleiches gilt für § 309 Nr. 7 b BGB. In dem betreffenden Fall hatte ein Vertragshändler in seine AGB die Klausel „unter Ausschluss jeder Gewährleistung aufgenommen. Diese halte nach Ansicht der Richter einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie gegen § 309 Nr.

7 b BGB verstoße und somit unwirksam sei.25 Die Vorschrift gelte zwar nicht unmittelbar, sei aber ein Indiz dafür, dass der Vertragspartner unangemessen benachteiligt (i.S.d. § 307 BGB) wird. Dabei können allerdings weitere Kriterien, wie z.B. die Versicherbarkeit eines Schadens für die Beurteilung herangezogen werden.26 Auch ein Ausgleich in Gestalt eines niedrigeren Preises als „Entgegenkommen“ für eine Freizeichnung könne unter Umständen mit einem Hinweis auf eine Tarifwahl gerechtfertigt werden.27 Bei alledem ist dennoch den bereits erläuterten wesentlichen Vertragspflichten eine höhere Bedeutung zuzumessen, sodass schon eine bloße Haftungsbeschränkung in diesen Fällen ausscheidet. Die effektiven Möglichkeiten zur Freizeichnung sind also auch hier marginal.

III. Vorhersehbarkeitsformel

Die Rechtsprechung setzte sich ebenfalls mit Fällen auseinander, in denen Schadensersatzansprüche durch Haftungshöchstsummen beschränkt oder bestimmte Schadenspositionen wie etwa Folgeschäden oder entgangener Gewinn von der Haftung ausgenommen wurden. Es ist generell möglich, die Haftung für einfache Fahr- lässigkeit in AGB zu beschränken. Sind davon jedoch auch wesentliche Vertragspflichten umfasst, sind derartige Klauseln nur wirksam, sofern die Ersatzfähigkeit des „vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens“ erhalten bleibt.28 Dieses Erfordernis wird als Vorhersehbarkeitsformel bezeichnet. Allgemeine Haftungsbeschränkungen ohne eine Unterscheidung nach dem handelnden Personenkreis oder dem Verschuldensgrad entfalten wiederrum keine Wirkung.29 Mit diesem Prinzip unvereinbar ist nach Auffassung des BGH beispielsweise eine Klausel, die die Entschädigungspflicht bei der Textilveredelung auf den Rohwarenwert reduziert.30 Zur Begründung führte er an, dass der Auftraggeber die Weiterverarbeitung beabsichtige und der ihm im Verhältnis zu seinem Abnehmer typischerweise entstehende Folgeschaden somit den Rohwarenwert übersteige. Es ist nur eine BGH-Entscheidung ersichtlich, die eine Ausnahme von der Vorhersehbarkeitsformel zulässt. Eine Klausel eines Energiewerkbetreibers, nach der die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit auf 5.000 DM pro Kunde beschränkt war, hielten die Richter für angemessen, da der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden eine „Leitbildfunktion“ zukomme. Außerdem gehe eine Erhöhung des Haftungsrisikos unvermeidbar mit einer Preiserhöhung einher. Dies laufe dem Ziel einer preisgünstigen Energieversorgung zuwider.31 Zusammenfassend bedeuten diese Grundsätze, dass auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bezüglich wesentlicher Vertragspflichten nicht für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden eingeschränkt werden kann.

IV. Transparenzgebot

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist das Transparenzgebot, welches aus § 307 I 2 BGB folgt. Ein Kfz-Vertragshändler wurde mit einer Klausel konfrontiert, die die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschloss, „soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt“. Doch selbst mit einer solchen Formulierung gelang es dem Verwender nicht, seine Haftung wirksam zu beschränken. Der BGH bemängelte, dass ein durschnittlicher Vertragshändler als juristischer Laie nicht den Inhalt der BGH-Rechtsprechung zu den so genannten Kardinalpflichten kenne.32 Damit hilft also noch nicht einmal eine sprachliche Orientierung an der Rechtsprechung, da solche Formulierungen Gefahr laufen, intransparent zu sein. Dennoch findet sich auch hier eine als Ausnahme anzusehende Entscheidung. Hier koppelte ein Gasanbieter seinen Preis an Schwankungen des Preises für leichtes bzw. schweres Heizöl. Der BGH befand die in Rede stehende Klausel für vereinbar mit § 307 BGB, da die Berechnung des Preises klar und verständlich aus der Klausel hervor ging.33 Bemerkenswert ist dabei, dass der BGH derartige Klauseln bei Verbraucherverträgen für nichtig erklärte und bei Unternehmervertägen explizit darauf abstellte, dass Unternehmer das Risiko der zukünftigen Preisentwicklung in zumutbarer Weise tragen könnten. Dass in diesem Urteil eine Lockerung der bisherigen Rechtsprechung verallgemeinerbar zu erblicken ist, kann jedoch bezweifelt werden.

V. Branchenüblichkeit

Wie bereits ausgeführt ist bei der Inhaltskontrolle von AGB im unternehmerischen Bereich auf die im Handelsverkehr üblichen Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot ergibt sich aus § 310 I 2 Hs. 2 BGB und soll für einen angemessenen Ausgleich zwischen Kontrollstrenge und den Interessen der Vertragsparteien sorgen. Die bisher analysierten Entscheidungen lassen einen solchen Ausgleich allerdings kaum erblicken. Der BGH konstatiert ausdrücklich, dass das Bestehen einer Branchenüblichkeit allein eine Freizeichnungsklausel nicht automatisch angemessen werden lässt.34 Eine entscheidende Rolle spielt die Branchenüblichkeit nur in den bereits erwähnten Fällen, in denen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Vertragsbestandteil wurden. Zur Begründung führten die Richter hier aus, dass die ADSp „unter Mitwirkung aller beteiligten Verkehrskreise zustande gekommen“ seien. 35 In der ebenfalls oben erwähnten Werftunternehmer-Entscheidung wurde die Branchenüblichkeit nur als einer von vielen Aspekten zur Rechtfertigung der Angemessenheit heran gezogen.36 Keine Rolle spielte das Kriterium im Falle der Textilveredelung (s.o.), da hier eine „Billigung […] durch die beteiligten Verkehrskreise“ nicht zu unterstellen sei.37 In anderen Entscheidungen blieb eine Berufung auf die Branchenüblichkeit erfolglos, weil sie für die Richter nicht ausreichend belegt wurde.38

VI. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich nach der Analyse der Urteile zu kompletten Freizeichnungen folgendes festhalten:

(1) Bei wesentlichen Vertragspflichten ist eine Freizeichnung von ebensol chen sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Verwender, leitende Angestellte und einfache Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
(2) Hinsichtlich einfacher Fahrlässigkeit von Verwendern, leitenden Ange stellen und Erfüllungsgehilfen ist eine Freizeichnung von wesentlichen Vertragspflichten ebenfalls ausgeschlossen.
(3) Hinsichtlich nichtwesentlicher Vertragspflichten besteht ein Freizeich nungsverbot von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Verwender, lei tende Angestellte und Erfüllungsgehilfen.
(4) Eine vollständige Freizeichnung ist nur für die Verletzung nicht we-

sentlicher Vertragspflichten durch Verwender, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen mit einfacher Fahrlässigkeit möglich.

Bezüglich der bloßen Haftungsbeschränkungen gilt folgendes:

(1) Die Haftung für die Verletzung wesentlicher und nicht wesentlicher Vertragspflichten ist für Verwender und leitende Angestellte bei Vor satz und grober Fahrlässigkeit nicht beschränkbar.
(2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei der Verletzung wesentli cher Vertragspflichten nur nach Maßgabe der Vorhersehbarkeitsformel für Verwender, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen beschränk bar.
(3) Frei beschränkbar ist allein die Haftung für die Verletzung nicht we sentlicher Vertragspflichten durch Verwener, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen.

Dies zeigt, dass wirksame Haftungsauschlüsse und Haftungsbeschränkungen auch im B-2-B Bereich eine seltene Ausnahme darstellen. Während man nach dem Gesetzteswortlaut annehmen sollte, dass Unternehmer untereinander in der Vertragsgestaltung freier agieren können, als im Bereich B-2-C, sind mehr Parallelen zu Verbrauchervertägen als liberale Gestaltungsmöglichkeiten zu entdecken.

[...]


1 Müller/Schilling, BB 2012, 2319 ff.

2 vgl. RGZ 62, 264, 266; 102, 396, 397; 103, 82, 84; 106, 386, 388.

3 RGZ 62, 264, 266; 102, 396, 397.

4 RGZ 102, 396.

5 vgl. BGH NJW 1956, 1065, 1066.

6 BGH NJW 1968, 1718, 1720, „unabhängig vom Monopolmissbrauch“.

7 BGH NJW 1956, 1065, 1066; MDR 1966, 914.

8 BGH NJW 1973, 2107, 2108.

9 BGH VersR 1973, 1060, 1061.

10 BT-Drucks. 7/3919, S. 23.

11 beispielhaft: BGHZ 89, 363, 366; 93, 29, 50; 164, 11, 37.

12 BGH VersR 1974, 590, 591.

13 BGHZ 38, 183, 186.

14 BGHZ 33, 216, 222.

15 BGH NJW 1985, 914, 916.

16 BGH NJW-RR 1996, 783, 788.

17 vgl. BGH NJW 1992, 2016, 2017.

18 BGH NJW 1985, 914, 916.

19 BGH NJW-RR 1988, 1437.

20 BGHZ 103, 316 ff.

21 BGH NJW-RR, 1989, 953, 956.

22 BGH NJW-RR 1996, 783, 789.

23 Basedow, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 310 BGB Rn. 7.

24 BGHZ 90, 273, 275, 278.

25 BGHZ 174, 1, 5.

26 Wurmnest, MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 309 Nr. 7 BGB Rn. 34.

27 BGH NJW 1980, 1953 1955.

28 BGH NJW 1985, 3016, 3018; NJW 1984, 1350; NJW 1993, 335, 336.

29 BGH NJW 1999, 1031, 1032.

30 BGH NJW 1985, 3016 ff.

31 BGH NJW 1998, 1640 ff.

32 BGH NJW-RR 2005, 1496, 1505.

33 BGH NJW 2014, 2708, 2709.

34 BGH NJW 1984, 2160, 2161.

35 BGH NJW-RR 1997, 1253, 1255.

36 BGH NJW 1988, 1785, 1788.

37 BGH NJW 1985, 3016, 3117.

38 BGH NJW-RR 1998, 1426, 1428.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr
Sous-titre
Überregulierung oder notwendiger Schutz?
Université
University of Rostock
Note
1,0
Auteur
Année
2018
Pages
29
N° de catalogue
V413193
ISBN (ebook)
9783668643598
ISBN (Livre)
9783668643604
Taille d'un fichier
495 KB
Langue
allemand
Mots clés
AGB, AGB-Recht, BMJV
Citation du texte
Malte Pretzel (Auteur), 2018, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413193

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