Recht auf Selbstmord im Gefängnis. Gefangenensuizide in Deutschland

Empirische Daten und rechtliche Analyse


Trabajo de Seminario, 2017

66 Páginas, Calificación: Gut (13 Punkte)


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Recht auf Selbstmord im Gefängnis: empirische Daten und rechtliche Analyse

A. Einleitung

B. Empirische Daten

I. Empirische Daten aus der Totalerhebung von 2000 bis

1. Überblick über das Suizidgeschehen
a) Situation im Gefängnis
b) Situation in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)
c) Vergleich der Suizidhäufigkeiten

2. Soziodemographische Daten
a) Geschlecht
aa) Situation im Gefängnis
bb) Situation in der BRD
cc) Vergleich der Suizidhäufigkeiten
b) Alter
c) Nationalität
d) Familienstand
e) Schulabschluss
f) Beschäftigungssituation unmittelbar vor der Haft
g) Frühere Inhaftierungen

3. Haftspezifische Daten bis zum Suizidgeschehen
a) Delikte zur aktuellen Strafverbüßung
b) Haftart
c) Haftzeit bis zum Suizid
d) Hinweise auf eine psychische Erkrankung
e) Kontakt zu Fachdiensten
f) Vorangegangene Suizidversuche
g) Hinweise auf eine Suizidgefährdung
h) Sicherungsmaßnahmen binnen sechs Monaten vor dem Suizid

4. Daten zum Suizidgeschehen
a) Art der Unterbringung zum Suizidzeitpunkt
b) Suizidmethode
c) Uhrzeit bei Entdeckung des Suizids
d) Häufigkeit des Suizids zu bestimmten Monaten und Wochentagen

II. Einschränkungen der empirischen Daten

C. Rechtliche Analyse

I. Recht auf Suizid in der BRD

1. Existenz des freiverantwortlichen Suizids

2. Kein Verbot des Suizids durch das GG
a) Argumente für ein Suizidverbot durch das GG und deren Widerlegung
aa) Unverfügbarkeit der Menschenwürde - Art. 1 I
bb) Verfügungsverbot über das eigene Leben aus Art. 2 II 1 Var
cc) Absoluter Lebensschutz aus Art. 2 II 1 Var. 1 i.V.m. Art.

b) Berücksichtigung von Art. 8 I EMRK

3.Verortung des Rechts auf Suizid im GG

a) Herleitung aus Art. 1 I
b) Herleitung aus Art. 2 II 1 Var
c) Herleitung aus Art. 2 I
d) Herleitung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1

4. Reichweite und Schranken des Rechts auf Suizid

II. Recht auf Suizid im Gefängnis
1. Situation vor der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG
2. Situation nach der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG

a) Haftspezifische Schranken des Rechts auf Suizid
aa) Mangelnde Freiverantwortlichkeit beim Gefangenensuizid
bb) Strafzwecke und Vollzugsziele
cc) Anstaltssicherheit und -ordnung
b) Zwischenfazit

III. Dogmatische Herleitung der Straflosigkeit des Suizids

D. Fazit

E. Anhang: Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Anzahl an Suiziden im Gefängnis

Abbildung 2: Anzahl an Suiziden in der BRD

Abbildung 3: Vergleich der Suizidraten im Gefängnis und in der BRD

Abbildung 4: Anzahl an Suiziden im Gefängnis nach Geschlecht

Abbildung 5: Suizidrate im Gefängnis nach Geschlecht

Abbildung 6: Anzahl an Suiziden in der BRD nach Geschlecht

Abbildung 7: Suizidrate in der BRD nach Geschlecht

Abbildung 8: Geschlechterverhältnis im Gefängnis

Abbildung 9: Geschlechterverhältnis in der BRD

Abbildung 10: Alter zum Suizidzeitpunkt

Abbildung 11: Nationalitäten Gesamtüberblick

Abbildung 12: Ausländische Nationalitäten

Abbildung 13: Familienstand

Abbildung 14: Schulabschluss

Abbildung 15: Beschäftigungssituation vor der Haft

Abbildung 16: Frühere Inhaftierungen

Abbildung 17: Delikte zur aktuellen Strafverbüßung

Abbildung 18: Haftart

Abbildung 19: Vergleich der Suizidraten in der U-Haft und in der Strafhaft

Abbildung 20: Vergangene Haftzeit bis zum Suizid

Abbildung 21: Hinweise auf eine psychische Erkrankung

Abbildung 22: Kontakt zu Fachdiensten im Gefängnis

Abbildung 23: Vorangegangene Suizidversuche

Abbildung 24: Hinweise auf eine Suizidgefährdung

Abbildung 25: Sicherungsmaßnahmen binnen 6 Monaten vor dem Suizid

Abbildung 26: Art der Unterbringung Suizidzeitpunkt

Abbildung 27: Suizidmethode

Abbildung 28: Uhrzeit bei Entdeckung des Suizids

Abbildung 29: Suizidhäufigkeit zu bestimmten Monaten

Abbildung 30: Suizidhäufigkeit zu bestimmten Tagen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Recht auf Selbstmord1 im Gefängnis:

empirische Daten und rechtliche Analyse

A. Einleitung

Am 12. Oktober 2016 um 19.45 Uhr wurde der 22-jährige SyrerDschaber Al-Bakr mit seiner Häftlingskleidung am Zellengitter erhängtin seiner Zelle der Justizvollzugsanstalt Leipzig aufgefunden.Nach der letzten Kontrolle um 19.30 Uhr nutzte Al-Bakr ein 15-minütiges Zeitfenster, um sich das Leben zu nehmen.Al-Bakr befand sich in Untersuchungshaft (U-Haft), weil er imVerdacht stand, im Auftrag des Terrornetzwerks Islamischer Staateinen Sprengstoffanschlag auf den Flughafen Berlin-Tegel und somiteine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a StGBvorbereitet zu haben. Mit dessen Tod ging die Chance verloren,Strukturen des IS in Deutschland aufzudecken, Drahtzieher zuenttarnen und mögliche Anschlagsziele zu schützen.

Zunächst hätte der Justizvollzugdienst jedoch Al-Bakr vor sich selbst schützen müssen. Es verwundert, dass die akute Suizidalität Al-Bakrs, der vorbereitete, sich und andere in die Luft zu sprengen, ab Inhaftierung in Hunger- und Durststreik trat, die Deckenlampe sowie die Steckdose manipulierte, nicht erkannt wurde.

Vielleicht hätten gravierendere Sicherungsmaßnahmen nach§ 83 II SächsStVollzG, wie die dauerhafte Kontrolle durch eineSitzwache oder die Verlegung in einen besonders gesichertenHaftraum, den Suizid verhindern können. Allerdings sind solche, fürden Gefangenen extrem belastenden Maßnahmen, nicht unumstritten.So legte der sich 2014 in U-Haft befindliche ehemalige Arcandor-ChefThomas Middelhoff nach § 304 I StPO Haftbeschwerde beimLandgericht Essen ein, weil er zur Suizidprävention über vier Wochenhinweg tags wie nachts alle 15 Minuten geweckt worden sei.

Ziel der Arbeit ist es, Gefangenensuizide in Deutschland empirisch zu untersuchen sowie ein etwaiges Recht auf Suizid zu erörtern.Trotz der vielen Zahlen soll sie nicht vergessen lassen, dass hinter jedem Suizid eine menschliche Tragödie steckt.

B. Empirische Daten

I. Empirische Daten aus der Totalerhebung von 2000 bis 2015

Der Kriminologische Dienst im Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzugs erfasst im Rahmen der Suizidprävention in einer Totalerhebung seit 01.01.2000 und fortlaufend bis 31.12.2019 alle Suizide in Gefängnissen aller Bundesländer.

Unter Suizid versteht man einen selbst herbeigeführten Tod aufgrund eines absichtlichen, direkten und bewussten Versuchs, das eigene Leben zu beenden.2

1. Überblick über das Suizidgeschehen

a) Situation im Gefängnis

Im Zeitraum von 2000 bis einschließlich 20153

(Untersuchungszeitraum) haben 1.1894 Gefangene (Suizid-Gesamt-Gruppe, SGG), durchschnittlich 74 pro Jahr, Suizid begangen.5 Die Anzahl an Suiziden ging vom Höchstwert 117 im Jahr 2000 auf 79im Jahr 2002 zurück, stieg dann bis auf 94 im Jahr 2004 an, sank sodannauf einen Tiefstwert von 48 im Jahr 2013 und stieg seither wieder leichtan auf 67 im Jahr 2015. Vergleicht man die Anzahl an Suiziden in denJahren 2000 und 2015, ging diese um 42,7 % zurück.

b) Situation in der Bundesrepublik Deutschland (BRD)

In der BRD haben im Untersuchungszeitraum 164.181 Personen, durchschnittlich 10.261 pro Jahr, Suizid begangen.6

Von 11.0657 Suiziden im Jahr 2000 stieg die Anzahl an Suiziden aufeinen Höchstwert von 11.1638 im Jahr 2002. Ab 2003 fiel die Anzahlan Suiziden stark ab, erreichte mit 9.4029 Suiziden 2007 den Tiefstwertund stieg seither wieder an auf 10.08010 im Jahr 2015.Vergleicht man die Anzahl an Suiziden in den Jahren 2000 und 2015,ging diese um 8,9 % zurück.

c) Vergleich der Suizidhäufigkeiten

Um die Suizidhäufigkeiten in unterschiedlichen Gruppen vergleichbarzu machen, wird die Suizidrate herangezogen. Unter der Suizidrateversteht man die Anzahl an Suiziden pro Jahr hochgerechnet auf100.000 Personen.11 Um diese für Gefangene zu ermitteln, werden dievom Statistischen Bundesamt jährlich erfassten Stichtagsbelegungenzugrunde gelegt.12 Um diese für die Allgemeinbevölkerung zuermitteln, werden die Bevölkerungsfortschreibungen des StatistischenBundesamtes, beruhend auf den Volkszählungen 1987 (Westen)beziehungsweise (bzw.) 1990 (Osten) sowie 2011 zugrunde gelegt.

Im Gefängnis ergibt sich für 2000 bei 117 Suiziden und 70.25213 Inhaftierten zum Stichtag 31.12.2000 eine Suizidrate von 166,5, welche den Höchstwert im Untersuchungszeitraum markiert.

Die niedrigste Suizidrate im Gefängnis liegt bei 76,6 im Jahr 2013. Für 2015 ergibt sich im Gefängnis bei 67 Suiziden und 61.73714 Inhaftierten zum Stichtag 30.11.2015 eine Suizidrate von 108,5.Für den Untersuchungszeitraum ergibt sich eine durchschnittliche Suizidrate im Gefängnis von 104,6 pro Jahr.

In der BRD ergibt sich für 2000 bei 11.06515 Suiziden und einerBevölkerung von 82.259.54016 zum 31.12.2000 eine Suizidrate von13,5. Die niedrigste Suizidrate in der BRD liegt bei 11,4 im Jahr 2007.Bei 10.080 Suiziden und einer Bevölkerung von 82.175.68417 zum 31.12.2015 ergibt sich für 2015 eine Suizidrate in der BRD von 12,3. Für den Untersuchungszeitraum ergibt sich eine durchschnittliche Suizidrate in der BRD von 12,5 pro Jahr.

Der Vergleich der Suizidrate des Gefängnisses mit jener der BRD zeigt, dass die durchschnittliche Suizidrate im Gefängnis mit 104,6 8,4 Mal höher gewesen ist, als jene der BRD mit durchschnittlich 12,5.18 Im Jahr 2000 ist die Suizidrate im Gefängnis 12,3 Mal, im Jahr 2015 8,8 Mal höher gewesen als jene in der BRD.

Die hohe Suizidrate im Gefängnis könnte in der hohen emotionalen Betroffenheit der Gefangenen und dem damit einhergehendenpsychischen Druck wurzeln: Inhaftierungsschock aufgrund derplötzlichen Trennung von Freunden und Familie, Kontrollverlust überdas eigene Leben, Verlust von Autonomie, Gefühle des Alleinseins,Unsicherheit über das Gefängnismilieu, Schuldgefühle, Furcht vor denKonsequenzen der Tat, eventuell Stress durch Entzugssymptome unddurch ein laufendes Gerichtsverfahren.19 Zudem wird angenommen,dass vermehrt Personen mit Risikofaktoren für suizidales Verhalten inGefängnisse importiert werden und es sich deshalb bei Gefangenen umeine ausgelesene Population mit erhöhtem Suizidrisiko handelt.20

2. Soziodemographische Daten

a) Geschlecht

aa) Situation im Gefängnis

Im Untersuchungszeitraum gab es 1.155 Suizidenten, durchschnittlich 72 pro Jahr, und 34 Suizidentinnen, durchschnittlich zwei pro Jahr.21 Suizidenten machten 97,1 %, Suizidentinnen 2,9 % der SGG aus.2000 und 2002 gab es keine Suizidentinnen. 2007 gab es fünfSuizidentinnen, die meisten im Untersuchungszeitraum, und 66Suizidenten. 2015 gab es zwei Suizidentinnen und 65 Suizidenten.Beim Blick auf die jeweiligen Suizidraten22 wird deutlich, dass dieSuizidrate der Suizidentinnen im Untersuchungszeitraum mit einerdurchschnittlichen Suizidrate von 56,5 pro Jahr knapp halb so hochgewesen ist, wie jene der Suizidenten mit durchschnittlich 107,1 pro Jahr.Für 2007 beträgt die Suizidrate der Suizidentinnen, bei 3.87523 Gefängnisinsassinnen zum Stichtag 30.11.2007, 129.Die Suizidrate der Suizidenten beträgt für 2007, bei 68.78124 Gefängnisinsassen zum Stichtag 30.11.2007, 96,0.

Trotz des prozentual geringen Anteils an Suizidentinnen an der Gesamtzahl an Suiziden 2007, ist deren Suizidrate höher gewesen als jene der Suizidenten.

Außer 2007 ist die Suizidrate der Suizidentinnen nur noch 2008 mit 104,1 zu 92,1 höher gewesen als jene der Suizidenten. Die Suizidrate der Suizidentinnen beträgt für 2015 bei 3.51225 Gefängnisinsassinnen 56,9, jene der Suizidenten bei 58.22526 Gefängnisinsassen 111,6.bb) Situation in der BRD In der BRD gab es im Untersuchungszeitraum 121.436 Suizidenten, durchschnittlich 7.590 pro Jahr, und 42.745 Suizidentinnen, durchschnittlich 2.672 pro Jahr.27 Suizidenten machten 74 %, Suizidentinnen 26 % der Gesamtzahl an Suiziden in der BRD aus. Die Suizidrate der Suizidentinnen beträgt durchschnittlich 6,4 pro Jahr, die der Suizidenten durchschnittlich 18,9 pro Jahr.28

cc) Vergleich der Suizidhäufigkeiten

Die durchschnittliche Suizidrate der Suizidentinnen im Untersuchungszeitraum ist im Gefängnis mit 56,5 pro Jahr 8,8 Malhöher gewesen als in der BRD mit 6,4 pro Jahr. Die durchschnittlicheSuizidrate der Suizidenten ist im Untersuchungszeitraum mit 107,1 proJahr 5,7 Mal höher gewesen als in der BRD mit 18,9 pro Jahr.Dass die SGG zu 97,1 % aus Suizidenten besteht, hängt eng mit demGeschlechterverhältnis im Gefängnis zusammen, das imUntersuchungszeitraum durchschnittlich zu 94,8 % männlich und 5,2 %weiblich war.29 Das Verhältnis erklärt auch, warum die durchschnittlicheSuizidrate der Suizidentinnen dennoch knapp halb so hoch wie jene derSuizidenten war, denn aufgrund des geringen weiblichen Anteils an derGesamtpopulation an Gefangenen fällt jede Suizidentin, hochgerechnetauf 100.000 Personen, besonders ins Gewicht. In der BRD war dasGeschlechterverhältnis im Untersuchungszeitraum durchschnittlich zu 51 % weiblich zu 49 % männlich30, weshalb die Anzahl an Suizidennach Geschlecht und die jeweiligen Suizidraten in etwa im selbenVerhältnis stehen. Dass Männer häufiger Suizid begehen als Frauen,könnte daran liegen, dass sie häufiger aggressives, gewalttätiges, auchstrafbares Verhalten zeigen, häufiger zu sogenannten „harten Suizidmethoden“ wie Erhängen, Erschießen, Ertrinken, Sprung aus hoher Höhe oder vor einen sich bewegenden Gegenstand, greifen, diemeist tödlich sind und zudem seltener über ihre Probleme sprechen bzw.einen Arzt konsultieren, selbst wenn sie unter Depressionen leiden.31

b) Alter

53 Personen (4 % der SGG)32 gehörten zur kleinsten Gruppederjenigen, die sich unter 20-jährig das Leben nahmen. 306 Personenwaren zum Zeitpunkt ihres Suizids zwischen 20 und 30 Jahre alt.Die meisten Suizide 358 (30 %) fanden in der Altersgruppe der 31- bis40-jährigen statt, wobei mit 193 besonders viele Suizide bei den 31- bis35-jährigen geschahen.

265 Personen starben zwischen 41 und 50, 150 zwischen 51 und 60Jahren. 57 Suizide ereigneten sich in der Gruppe der über 60-jährigen.33

c) Nationalität

898 Personen (76 %) waren deutscher Nationalität, davon waren 60 Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. 288 Personen waren anderer Nationalität und drei keinem Staat angehörig.34

Bei 175 Personen anderer Nationalität konnte diese angegeben werden, wobei sich die Personen auf 47 Nationalitäten verteilten.35 Mit 30 Personen waren die meisten Türken. Polen stellten mit 19 Personen die zweitgrößte, Rumänen mit zehn die drittgrößte ausländische Gruppe dar. Der Anteil von 24 % Ausländern an der SGG entspricht in etwa dem Ausländeranteil an der Gesamtpopulation der Gefangenen im Untersuchungszeitraum.36

d) Familienstand

371 Personen (31 %) waren ledig, 110 geschieden, 173 verheiratet oder verpartnert, 33 verwitwet. Bei 24 Personen war dies nicht bekannt und von 478 fehlten die Werte.37 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass insbesondere Angaben über denFamilienstand häufig zweckdienlich gemacht wurden, möglicherweise dergestalt, dass die Befragten über Partner keine Auskunft gaben, um Kontaktaufnahmen durch Bedienstete zu verhindern oder sie vorgaben, sich in einer stabilen Partnerschaft zu befinden, in der Hoffnung dadurch Vollzugslockerungen gewährt zu erhalten.38

e) Schulabschluss

74 Personen (6 %) hatten keinen Schulabschluss, zwölf einen Sonderschulabschluss, 143 (12 %) einen Hauptschulabschluss, 56 einen Realschulabschluss und 25 Abitur.

13 Personen hatten einen anderen Abschluss. Von 388 Personen war dies nicht bekannt und von 478 fehlten die Werte.39

f) Beschäftigungssituation unmittelbar vor der Haft

329 Personen (28 %) waren vor der Inhaftierung arbeitslos. 150 Personen (13 %) hatten eine Festanstellung, 51 gingenGelegenheitsarbeiten nach, 20 waren Schüler oder in Ausbildung, 40waren in Rente. Von 120 Personen war dies nicht bekannt und von 479fehlten die Werte.40

g) Frühere Inhaftierungen

528 Personen (44 %) waren noch nie zuvor inhaftiert. 411 Personen (35 %) waren bereits inhaftiert, davon 243 einmal, 50 zweimal und 118 mehr als zweimal. Von 249 Personen war dies nicht bekannt und von einer Person fehlte der Wert.41

3. Haftspezifische Daten bis zum Suizidgeschehen

a) Delikte zur aktuellen Strafverbüßung

271 Personen (23 %) machten sich eines Tötungsdelikts schuldig. Von 80 Personen war bekannt, dass sie ihre Lebenspartnerin bzw. ihrenLebenspartner töteten, wobei 54 einen Totschlag, § 212 StGB, und 26einen Mord, § 211 StGB, begingen. Mindestens 48 Personen verbüßteneine lebenslange Freiheitsstrafe. 192 Personen (16 %) machten sicheines Sexualdelikts schuldig, wovon bei 21 bekannt war, dass eineSicherungsverwahrung angeordnet, § 66 StGB, bzw. vorbehalten,§ 66a StGB, wurde. 726 Personen der SGG begingen andere Delikte.42

b) Haftart

Von den 1.189 Suiziden im Untersuchungszeitraum fanden mit 619über die Hälfte in der U-Haft, sieben davon in der Jugend-U-Haft statt.449 Suizide fanden bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe statt.Weiter gab es 55 Suizide bei Verbüßung einer Jugendstrafe, 34 beiVerbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe, 14 in der Abschiebungshaft, zweiin der Sicherungsverwahrung sowie 16 in sonstiger Freiheitsentziehungwie Strafarrest gegen Angehörige der Bundeswehr oder Zivilhaft.43 In der U-Haft (inklusive Jugend-U-Haft) ergibt sich für 2000 bei 62 Suiziden und 17.52444 Untersuchungshäftlingen zum Stichtag 31.12.2000 eine Suizidrate von 353,8.

Die Suizidrate in der Strafhaft, bestehend aus Freiheits-, Ersatzfreiheitsund Jugendstrafe, beträgt für 2000 bei 50 Suiziden und 49.68345 Strafhäftlingen zum Stichtag 31.12.2000, 100,6. Im Jahr 2000 ist die Suizidrate in der U-Haft 3,5 Mal höher gewesen als jene in der Strafhaft.

Bei 36 Suiziden und 12.20646 Untersuchungshäftlingen zum Stichtag 30.11.2015 ergibt sich für 2015 eine Suizidrate in der U-Haft von 294,9.Die Suizidrate in der Strafhaft beträgt für 2015 bei 47.71947 Strafhäftlingen zum Stichtag 30.11.2015 und 30 Suiziden 62,9.Im Jahr 2015 ist die Suizidrate in der U-Haft 4,7 Mal höher gewesenals jene in der Strafhaft.

Die Suizidrate in der U-Haft erreichte einen Höchstwert von 355,7 imJahr 2001 und einem Tiefstwert von 204,1 im Jahr 2010, deutlichoberhalb der Spanne der Suizidrate in der Strafhaft, die sich von einemHöchstwert von 100,6 im Jahr 2000 bis zu einem Tiefstwert von 38,2im Jahr 2011 bewegte.48 Im Untersuchungszeitraum ist die Suizidratein der U-Haft mit durchschnittlich 280,2 pro Jahr gegenüber jener in derStrafhaft mit durchschnittlich 61,7 pro Jahr 4,5 Mal höher gewesen.Die erhöhte Suizidalität in der Untersuchungshaft könnte daher rühren,dass Untersuchungshäftlinge abrupter aus ihrem Leben gerissen werden, denn anders als Strafhäftlinge werden sie nicht zum Strafantritt geladen. Sie haben keine Zeit Privatangelegenheiten und Probleme zu bewältigen und blicken in eine ungewisse Zukunft. In der Haft sind sie von Einschränkungen besonders betroffen und in vielen Bereichen von der Zustimmung des Ermittlungsrichters abhängig.49

c) Haftzeit bis zum Suizid

19 Personen (1,6 %) verübten am ersten Hafttag, 56 (4,7 %) am zweiten Hafttag Suizid. Zu einem starken Anstieg an Suiziden kam es nach der ersten Haftwoche. Dieser Anstieg gipfelte in 207 Suiziden (17,4 %) zwischen Monat 3 und Monat 6. Zwischen Monat 6 und Monat 9 gab es 128 Suizide.

Zwischen einem und mehr als fünf Jahren nach der Inhaftierung fanden 231 Suizide (19,4 %) statt. Bei 22 Personen fehlten die Werte.50

d) Hinweise auf eine psychische Erkrankung

Bei 151 Personen (13 %) lagen der Haftanstalt Hinweise auf eine psychische Erkrankung vor. Bei 557 Personen (47 %) lagen keine solche Hinweise vor. Von 481 Personen fehlten die Werte.51

e) Kontakt zu Fachdiensten

516 Personen (43 %) hatten vor ihrem Suizid Kontakt zu Fachdiensten des Gefängnisses wie dem Sozialdienst, dem psychologischen Dienst oder dem kirchlichen Dienst. Unter diesen Personen hatten 87 einmal und 429 mehrmals einen solchen Kontakt.

118 Personen hatten keinen Kontakt. Von 76 Personen war dies nicht bekannt und von 479 fehlten die Werte.52

f) Vorangegangene Suizidversuche

238 Personen (20 %) hatten bereits einen Suizidversuch unternommen,wobei 147 diesen in der aktuellen Haft und 91 diesen zu früheren Zeitenunternommen hatten. 649 Personen (55 %) hatten bisher keinenSuizidversuch unternommen und von 302 war dies nicht bekannt.53 Wahrscheinlich gab es mehr Suizidversuche zu früheren Zeiten alsangegeben, da die Bediensteten oft keine Kenntnis davon erlangen.54

g) Hinweise auf eine Suizidgefährdung

Bei 298 Personen (25 %) lagen der Haftanstalt Hinweise auf eineSuizidgefährdung in Form von Aussagen des Gefangenen selbst oder von Verwandten, Bekannten, Mithäftlingen, Anwälten, Polizeibeamten, Ermittlungsrichtern, Informationen im Aufnahmeersuchen, Einschätzungen von Bediensteten, Suizidversuchen oder eines Hungerstreiks vor.55

Von 884 Personen (74 %) gab es keine Hinweise und von sieben war dies nicht bekannt.56

h) Sicherungsmaßnahmen binnen sechs Monaten vor dem Suizid

Bei 351 Personen (30 %) wurden innerhalb von sechs Monaten vor demSuizid besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Bei 360 Personengab es keine Sicherungsmaßnahmen und von 478 fehlten die Werte.57 Dass bei mehr Personen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, alsSuizidgefährdete bekannt waren, ist damit zu erklären, dass nach 58§ 67 I JVollzGB III die Möglichkeit, Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, neben der Suizidgefahr auch bei Gefahr der Selbstverletzung, der Flucht sowie von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht.

4. Daten zum Suizidgeschehen

a) Art der Unterbringung zum Suizidzeitpunkt

Zum Suizidzeitpunkt waren 825 Personen (69 %) im Einzelhaftraum, 33 im Einzelhaftraum in Doppelbelegung, 167 im Doppelhaftraum zu zweit, 74 in einer Gemeinschaftszelle mit mehr als zwei Personen, 15 in der Absonderung, vier im besonders gesicherten Haftraum und 34 anderweitig untergebracht.

12 Personen verübten den Suizid außerhalb der Haftanstalt. Von vier Personen war dies nicht bekannt und von 21 fehlten die Werte.59

b) Suizidmethode

1.067 Personen (90 %) starben durch Erhängen bzw. Erdrosseln. 30 starben aufgrund von Medikamenten/Drogen bzw. einer Vergiftung, 73 aufgrund eines Schnitts oder eines Stichs, neun durch einen Sprung, vier haben sich erschossen. Von sechs Personen fehlten die Werte.60 Suizide durch einen Sprung oder durch Erschießen wurden vermutlich während den Vollzugslockerungen begangen.

Dass sich Gefangene hauptsächlich durch Erhängen/Erdrosseln das Leben nehmen, liegt sicher primär an einem Mangel an Alternativen, aber vermutlich auch daran, dass der Tod rasch und meist lautlos herbeigeführt wird und ein Intervenieren Dritter selten möglich ist. In der BRD sind im Untersuchungszeitraum knapp 50 % der Suizide61 durch Erhängen/Erdrosseln vollzogen worden.

c) Uhrzeit bei Entdeckung des Suizids

532 Personen (45 %) wurden zwischen 5 Uhr und 8 Uhr, 147 zwischen 8 Uhr und 11 Uhr, 120 zwischen 11 Uhr und 14 Uhr, 128 zwischen 14Uhr und 17 Uhr, 95 zwischen 17 Uhr und 20 Uhr, 74 zwischen 20 Uhrund 23 Uhr, 43 zwischen 23 Uhr und 2 Uhr sowie 40 zwischen 2 Uhrund 5 Uhr entdeckt. Von zehn Personen fehlten die Werte.62 Vermutlich haben über die Hälfte den Suizid nachts begangen, weil dasRisiko entdeckt zu werden dann am geringsten war. Eine Erklärungkönnte jedoch auch sein, dass für Gefangene mit Suizidgedanken dieNacht besonders bedrohlich ist, weil Möglichkeiten sich abzulenkenerheblich reduziert und sie sich selbst überlassen sind.63

d) Häufigkeit des Suizids zu bestimmten Monaten und WochentagenDurchschnittlich entfielen im Untersuchungszeitraum auf jeden Monat

99 Suizide. Mit 120 Personen (10 %) töteten sich die meisten im Januar.Im Dezember töteten sich mit 68 Personen die wenigsten. Ebenfallsdeutlich unterdurchschnittlich war die Suizidanzahl im August mit 82.64 Dass im Dezember das Suizidrisiko mit Abstand am geringsten ist,könnte daran liegen, dass den Gefangenen in diesem Monat aufgrunddes Weihnachtsfests viel Aufmerksamkeit und Zuwendungentgegengebracht wird. Im Januar kehrt dann der ernüchterndeGefängnisalltag wieder ein. Zudem machen sich im Januar viele Menschen bewusst, was das Jahr für sie bereithält, was auf manche Gefangene sehr belastend wirken könnte. Im Untersuchungszeitraum verübten mit 242 Personen (20 %) die meisten den Suizid an einem Sonn- oder Feiertag. Mit 135 gab es die die wenigsten Suizide samstags.65

Eine Erklärung, warum sich relativ viele Suizide an Sonn- und Feiertagen ereigneten, könnte sein, weil an diesen Tagen besonders wenig Aktivität im Gefängnis herrscht und die Gefangenen viel freie Zeit haben, die Gestaltungsmöglichkeiten aber limitiert sind, wodurch sich die Unzufriedenheit zuspitzen könnte.

II. Einschränkungen der empirischen Daten

Beim Vergleich der Suizidhäufigkeiten zwischen dem Gefängnis undder BRD muss zugunsten des Gefängnisses berücksichtigt werden:Während es in der BRD eine hohe Dunkelziffer an Suiziden gibt, diedaher rührt, dass insbesondere Suizide durch Herbeiführen einestödlichen Unfalls, Absetzen lebensnotwendiger Medikamente,Nahrungsverweigerung oder Drogenmissbrauch als solche unerkanntbleiben und zudem Suizide durch die betroffenen Familien oftmalstabuisiert und vertuscht werden, kommen im Gefängnis die meistenSuizide ans Licht.66 Zudem sind in der Allgemeinbevölkerung auchKinder und Jugendliche unter 14 Jahren enthalten, deren Suizidrateextrem gering ist und die im Gefängnis mangels Schuldfähigkeit,§ 19 StGB, nicht vorkommen.67 Außerdem kann die Gefängnis-Stichtagsbelegung die Fluktuation zwischen den Stichtagen, die in derU-Haft besonders hoch ist, nicht erfassen, sodass die tatsächlicheInhaftiertenzahl im betreffenden Jahr deutlich höher gewesen seindürfte.68 Ob die Suizidhäufigkeit im Gefängnis gegenüber jener in derBRD somit tatsächlich so viel höher ist, als es die Daten behaupten,kann nicht abschließend geklärt werden. Insofern gilt noch heute, wasKarl Jaspers schon 1932 über das Suizidgeschehen formulierte: „ Immer bleibt zuletzt ein Geheimnis “.69

C. Rechtliche Analyse

Bevor das Recht auf Suizid im Gefängnis untersucht werden kann, musszunächst die Rechtslage in der Allgemeinbevölkerung geklärt werden.

I. Recht auf Suizid in der BRD

1. Existenz des freiverantwortlichen Suizids

Wenn jeder Suizid unfrei erfolgen würde, wäre es sinnlos, ein Recht aufSuizid anzunehmen, da dieser dann nicht selbstbestimmt erfolgenkönnte.70 Die Existenz eines freiverantwortlich, das heißt frei vonTäuschung, Zwang und anderen Willensmängeln71, begangenen Suizidsist vor allem deshalb umstritten, weil die Neigung zum Suizid einensignifikanten Zusammenhang mit psychischen Krankheiten aufweist.Aus diesem Zusammenhang wird gefolgert, dass der Suizid Ausdruckeiner Haltung sei, die gerade nicht mit der Autonomie des Menschenlegitimiert werden könne.72 Es trifft zu, dass die meisten SuizideAppellsuizide oder Kurzschlussreaktionen sind, bei denen die Freiverantwortlichkeit hinsichtlich der Endgültigkeit des Suizidentschlusses fehlt oder zweifelhaft ist.73

Allerdings sind schätzungsweise ungefähr 5 % der Suizide sogenannte Bilanzsuizide, bei denen sich der Suizidwillige aufgrund einer rationalen Abwägung der Lebensumstände zum Suizid entschließt.74 Insofern sind Stimmen, die einen freiverantwortlichen Suizid bestreiten und Suizide generell pathologisieren, als realitätsfern abzulehnen.75 Der freiverantwortliche Suizid ist anzuerkennen.

2. Kein Verbot des Suizids durch das GG

Ein Recht auf Suizid wäre auch dann ausgeschlossen, wenn der Suizid durch das Grundgesetz (GG) verboten wäre.

a) Argumente für ein Suizidverbot durch das GG und deren Widerlegung aa) Unverfügbarkeit der Menschenwürde - Art. 1 I 176 Zum einen wird, unter Rückgriff auf die Garantie der Menschenwürde, aus Artikel (Art.) 1 I 1 ein Suizidverbot abgeleitet.

Die Achtungspflicht der Menschenwürde verpflichte jeden, auch hinsichtlich seines eigenen Körpers, die Menschenwürde zu wahren.77 Der Suizidwillige dürfe sich nicht seiner indisponiblen Subjektstellungals Grundlage der Menschenwürde berauben.78 Es wird sogar direkt aufden Willen des christlichen Gottes abgestellt, dem der Suizidwiderspreche, da er dem Menschen das Leben geschenkt habe.79 Indem sich das GG zur Unantastbarkeit der Menschenwürde bekenne,sei dieses geistliche Argument zu einem rechtlichen geworden.80 Die These, jeder habe hinsichtlich seines eigenen Körpers dieMenschenwürde zu wahren, weshalb ein Suizid rechtswidrig sei, decktsich mit der Begründung Immanuel Kants, der den Suizid alsVerbrechen (Mord) gegen sich selbst81 anprangert. Allerdings erörtertKant den Suizid als Verbrechen lediglich in seiner moralischenDimension und behandelt ihn zurecht in seiner Tugendlehre.82 Ein rechtliches Argument kann daraus nicht erwachsen, denn derfreiverantwortliche Suizid ist, wenn er weder andere gefährdet nochbeeinträchtigt und damit nicht in die Freiheitssphäre anderer eindringt,rechtlich irrelevant.83 Ein Bezug auf den Willen des christlichen Gottesverbietet sich, da die BRD aufgrund Art. 4 I ein konfessionell neutralerStaat ist und daher rein christliche Interpretationen der Menschenwürdemangels Allgemeingültigkeit rechtlich unzulässig sind.84 Mithin ergibt sich kein Suizidverbot aus Art. 1 I 1.bb) Verfügungsverbot über das eigene Leben aus Art. 2 II 1 Var. 1Art. 2 II 1 Variante (Var.) 1 enthalte zwar ein Recht auf Leben, jedochkein Verfügungsrecht über das eigene Leben, weshalb das GG einEingreifen des Staates gegenüber jedem Suizidwilligen gebiete.85 Auch der BGH hat, bezugnehmend auf das Leben des Menschen alsoberstes Schutzgut der Verfassung noch 2001 den Suizid als - vonäußersten Ausnahmefällen abgesehen - rechtswidrig eingestuft.86

Da einem Suizidverbot eine Rechtspflicht zum Weiterleben zugrunde liegt, widerspricht dem der Wortlaut des Art. 2 II 1 Var. 1, der ein Rechtauf Leben und keine Pflicht zum Leben statuiert.87 Historisch sprichtgegen ein Suizidverbot aus Art. 2 II 1 Var. 1, dass die Normierung desLebensrechts im Bewusstsein der nationalsozialistischen Verbrechengeschah und der Suizid nicht unter die Absicht des GG, sich zum (fürandere) unverfügbaren Wert des Menschenlebens zu bekennen, fällt.88 Teleologisch spricht gegen ein Suizidverbot aus Art. 2 II 1Var. 1, dassdas Grundrecht zuvörderst ein Abwehrrecht gegenüber staatlichenEingriffen in das Recht auf Leben darstellt, der bei einem Suizid nichtvorhanden ist.89 Schließlich beruht die Behauptung des BGH, über dieRechtswidrigkeit des Suizids auf einem falschen Ansatz, denn das GGhat nicht das Recht auf Leben, sondern die Menschenwürde zumobersten Verfassungswert erhoben.90

Mithin ergibt sich kein Suizidverbot aus Art. 2 II 1 Var. 1.

cc) Absoluter Lebensschutz aus Art. 2 II 1 Var. 1 i.V.m. Art. 1 I 2

Andere Begründungen führen Gerichtsentscheidungen aus, die, vorallem auf das erste Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)91 zum Schwangerschaftsabbruch von 1975 bezugnehmend, Art. 2 II 1 Var. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 1 I 2 fruchtbar machen und von einer absoluten staatlichen Schutzpflicht gegenüberdem menschlichen Leben ausgehen, selbst wenn die betreffende Persondiesen Schutz nicht will.92 Denn das menschliche Leben sei einHöchstwert innerhalb der objektiven Wertordnung des GG und vitaleBasis der Menschenwürde93, weshalb die Polizei jeden Suizidverhindern94 bzw. eine Person zur Verhinderung eines Suizids inGewahrsam nehmen dürfe95. Allerdings überzeugt der Bezug auf daserste Urteil zum Schwangerschaftsabbruch des BVerfG bereits deshalbnicht, weil dieses den Schutz des wehrlosen, ungeborenen Kindes betrifft und nicht, wie beim Suizid, einen dem Rechtsgutsträger aufgezwungenen Lebensschutz.96 Darüber hinaus kennt das GG auchkeinen absoluten Lebensschutz, da es das Töten durch Notwehr,Nothilfe, den finalen Rettungsschuss oder im Krieg toleriert.97 Art. 2 II 1 Var. 1 i.V.m. Art. 1 I 2 liegt zwar eine objektive Schutzpflichtdes Staates zugrunde, allerdings ist diese darauf begrenzt, Menschen anverfassungsrechtlich missbilligten Übergriffen auf andere zu hindern.98 Somit schützt das Recht auf Leben vor Fremdtötungen, nicht hingegenvor einem freiverantwortlichen Suizid.99 Mithin folgt auch aus Art. 2 II 1 Var. 1 i.V.m. Art. 1 I 2 kein Suizidverbot.

b) Berücksichtigung von Art. 8 I EMRK

Schließlich verstößt die Behauptung eines grundgesetzlichenSuizidverbots gegen das Menschenrecht auf selbstbestimmteLebensbeendigung, das der Europäische Gerichtshof fürMenschenrechte (EGMR) aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens,100 Art. 8 I EMRK, abgeleitet hat. Die Behauptung eines grundgesetzlichen Suizidverbots ist somit auch nicht mit dem Gebotvölkerrechtsfreundlicher Auslegung des GG in Einklang zu bringen.101 Deshalb überzeugt, dass sich aus dem GG kein Suizidverbot ergibt.

3.Verortung des Rechts auf Suizid im GG

Das GG enthält keinen Artikel, der sich explizit auf ein Recht auf Suizidbezieht. Auch das BVerfG hat hierzu bisher keine Aussage getroffen.102 Jedoch muss es ein grundrechtliches Recht auf Suizid geben, denn ineinem liberalen Staat muss das Selbstbestimmungsrecht auch einSelbstgefährdungs - und Selbstaufgaberecht umfassen.103 Dafür streitet auch, dass das GG im Lichte des Art. 8 I EMRKkonventionsfreundlich auszulegen ist.104 In der Literatur wird deshalbzutreffend überwiegend ein grundgesetzliches Recht auf Suizidanerkannt, wobei die Verortung umstritten ist.

1 Im Text wird „Suizid“ dem „Selbstmord“ vorgezogen, da „Suizid“ die

Unterstellung einer ethisch verwerflichen Handlung des „Sich-Mordens“ vermeidet.

2 Shneidman (nach Comer), S. 286.

3 Daten für 2016 sind noch nicht verfügbar, da sie erst Mitte 2017 von den Ländern an den niedersächsischen kriminologischen Dienst übermittelt werden.

4 Sämtliche Rohdaten über Gefangenensuizide entstammen dem mir teilweisezugänglich gemachten Datenbestand der Psychologin Dr. Bennefeld-Kersten.

5 Abbildung 1.

6 Abbildung 2.

7 Statistisches Bundesamt, Todesursache Suizid, 2007.

8 Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 4, 2002.

9 Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 4, 2007.

10 Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 4, 2015.

11 Schmitt, S. 37.

12 Stichtag bis 2002 jeweils 31.12, ab 2003 jeweils 31.03, 31.08, 30.11.

13 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.2, 2000.

14 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2014 - 2016.

15 Statistisches Bundesamt, Todesursache Suizid, 2007.

16 Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 1.3, 2000.

17 Statistisches Bundesamt, Fachserie 1, Reihe 1.3, 2015.

18 Abbildung 3.

19 Vgl. Konrad, ZfStrVo 01, 103.

20 Konrad, ZfStrVo 01, 103; Rabe/Konrad, FPPK 03/10, 182 (190).

21 Abbildung 4.

22 Abbildung 5.

23 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2003-2013.

24 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2003-2013.

25 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2014-2016.

26 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2014-2016.

27 Abbildung 6.

28 Abbildung 7.

29 Abbildung 8.

30 Abbildung 9.

31 Bennefeld-Kersten, Suizide von Gefangenen, S. 35.

32 In Klammer stehende Prozentangaben beziehen sich stets auf die SGG.

33 Abbildung 10 (Abbildungen beziehen sich von nun an stets auf die SGG).

34 Abbildung 11.

35 Abbildung 12.

36 Statistisches Bundesamt 2010, Fachserie 10, Reihe 4.1.

37 Abbildung 13.

38 Bennefeld-Kersten, Suizide von Gefangenen, S.19.

39 Abbildung 14.

40 Abbildung 15.

41 Abbildung 16.

42 Abbildung 17.

43 Abbildung 18.

44 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.2, 2000.

45 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 4.2, 2000.

46 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2014-2016.

47 Statistisches Bundesamt, Bestand der Gefangenen und Verwahrten, 2014-2016.

48 Abbildung 19.

49 Bennefeld-Kersten, Suizide von Gefangenen, S. 41.

50 Abbildung 20.

51 Abbildung 21.

52 Abbildung 22.

53 Abbildung 23.

54 Bennefeld-Kersten, Suizide von Gefangenen, S. 22.

55 Vgl. Bennefeld-Kersten, Suizide von Gefangenen, S. 28.

56 Abbildung 24.

57 Abbildung 25.

58 Aussagen mit Bezug auf das baden-württembergische JVollzGB beziehen sich auch auf die entsprechenden Gesetze der anderen Bundesländer.

59 Abbildung 26.

60 Abbildung 27.

61 Statistisches Bundesamt Fachserie 12, Reihe 4; Statistisches Bundesamt, Todesursache Suizid, 2007.

62 Abbildung 28.

63 Vgl. Bennefeld-Kersten, Ausgeschieden durch Suizid, S. 203.

64 Abbildung 29.

65 Abbildung 30.

66 Vgl. Van Wissen, SozArb, 94, 228-236; Welz, S. 11-22.

67 Schmitt, S. 50.

68 Schmitt, S. 50.

69 Jaspers, S. 302.

70 Saliger, S. 47.

71 Krey/Esser, Rn. 363.

72 Bauer, ZfL 12, 113 (119); Bringewat, S. 368 ff; CDL, ZfL 12, 47 (48).

73 BGHSt 32, 367 (376); Duttge, ZfL12, 51 f.; Hillgruber, S. 87 f.

74 BGHSt 32, 367 (373); Duttge, ZfL 12, 51 (52); LK- Jähnke 05, Vor § 211 Rn. 27.

75 Bottke, GA 82, 346 (351 f.); Engländer, FS-Schünemann, S. 583 (589); Roxin, GA 13, 313 (321).

76 Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des Grundgesetzes (GG).

77 Lindemann, DVBl 57, 37 (40).

78 Schittek, BayVBl. 90, 137 (138); ders. NVwZ 88, 804.

79 Otto, D. S. 17 f.

80 Otto, D. S. 17 f.

81 Kant, § 6 S. 555.

82 Kühl, FS-Schünemann, S. 157 (163).

83 Kühl, FS-Schreiber, S. 959 (964).

84 Günzel, S. 38; Roxin, GA 13, 313 (320), Sowada, Jura 85, 75 (86 ).

85 Martens, DÖV 76, 457 (459).

86 BGHSt 46, 279 (285); 6, 147 (153).

87 Müller-Terpitz, HdbS VII, § 147 Rn. 39; Roxin, FS-Dreher, 77, 331 (338).

88 BVerfGE 39, 1 (36 f.); 18, 112 (117); Fink, S. 85 ff.

89 MüKu- Kunig, Art. 2 Rn. 51.

90 BVerfGE 109, 279 (311); MüKu- Kunig, Art. 1 Rn. 2, 4.

91 BVerfGE 39, 1.

92 VG Karlsruhe NJW 1988, 1536 (1537).

93 BVerfGE 39, 1, 36 (41).

94 VG Karlsruhe NJW 1988, 1536 (1537 f.).

95 BayObLG NJW 89, 1815 (1816).

96 Gavela, S. 231; Günzel, S.33; Hillgruber, S. 81.

97 Sachs- Murswiek, Art. 2 Rn. 171 ff.

98 MüKu- Kunig, Art. 2, Rn. 50.

99 Günzel, S. 35.

100 EGMR, NJW 2011, 3773 (3774); 2013, 2953 (2955).

101 Rosenau/Sorge, NK 13, S. 111.

102 Lindner, NJW 13, 136; Rosenau/Sorge, NK 13, 108 (110).

103 Hufen, NJW 01, 849 (851).

104 Duttge ZfL 12, 51 (52); Lindner, NJW 13, 136; Rosenau/Sorge, NK 13 108 (111). 16

Final del extracto de 66 páginas

Detalles

Título
Recht auf Selbstmord im Gefängnis. Gefangenensuizide in Deutschland
Subtítulo
Empirische Daten und rechtliche Analyse
Universidad
University of Tubingen  (Juristische Fakultät)
Calificación
Gut (13 Punkte)
Autor
Año
2017
Páginas
66
No. de catálogo
V413490
ISBN (Ebook)
9783668644243
ISBN (Libro)
9783668644250
Tamaño de fichero
1256 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Suizid Gefängnis
Citar trabajo
Matthias Walcher (Autor), 2017, Recht auf Selbstmord im Gefängnis. Gefangenensuizide in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413490

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