Das Verhältnis der Regionalsprachen zum Spanischen. Ein politisierter Konflikt?


Trabajo Escrito, 2017

14 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Hauptteil
Die Spanische Verfassung
Die Autonomiestatuten
Sprachkontakt
Sprache oder Dialekt
Katalonien als Schmelztiegel des Separatismus

Schlussteil – Ein politisierter Konflikt?

Literaturverzeichnis

Einleitung

Spanien bestehet aus 17 autonomen Gemeinschaften welche sich nicht nur in Größe und Bevölkerungsanzahl unterscheiden, sondern auch im Maß von Autonomität. Und auch in der Sprachsituation gibt es Unterschiede. Einige Regionen betreiben offensivere Sprachpolitik als andere, für mich stellt sich die Frage ob hierbei die sprachlichen Motive eine Oberhand behalten oder ob es sich de facto nur um ein politisches Mittel handelt.

Hierfür werde ich das Verhältnis der nichtkastilischen Regional- bzw. Nationalitätensprachen zum Spanischen hinterleuchten, indem ich die Festlegungen sowohl in der spanischen Verfassung als auch in den jeweiligen Autonomiestatuten einbeziehe und auf die Sprache im Kontakt zum Spanischen eingehe. Hierbei werde ich besonders auf die 3 Regionen Baskenland, Galicien und Katalonien eingehen. Bevor ich dazu komme werde ich erst einige Grundbegriffe klären welche im Verlauf wichtig werden. Zuerst die Frage nach den Unterschieden zwischen einer Sprache und einem Dialekt.

Nach Kabatek/Pusch[1] ist diese Frage nicht so leicht zu beantworten vielmehr werden Dialekte als eine Art mögliche Vorstufe einer Sprache gesehen. Als Abstandsprachen werden solche angesehen welche aufgrund „objektiver Unterschiedlichkeit zu den Nachbrasprachen als eigenständige Sprachen angesehen werden“. Als Beispiel hierfür lassen sich Quechua in Peru oder Nahuatl in Mexiko nennen. Wenn ein Dialekt zur Sprache wird, wird diese als so genannte Ausbausprache bezeichnet. Ziel hierbei ist der Ausbau zum „Erreichen des Niveaus der gehobenen oder wissenschaftlichen Sachprosa und der Frage, welcher Bedeutung einer Sprache in diesem Bereich zukommt“.

Hauptteil

Die Spanische Verfassung

Die Spanische Verfassung stammt in der aktuellen Form aus dem Jahr 1978. Ich werde allerdings schon die Verfassung der Zweiten Spanischen Republik und des Franco-Regimes miteinbeziehen um ein größeres Bild geben zu können.

Artículo 4[2]. El castellano es el idioma oficial de la Republica. Todo español tiene obligación de saberlo y derecho de usarlo, sin perjuicio de los derechos que las leyes del Estado reconozcan a las lenguas de las provincias o regiones. Salvo lo que se disponga en leyes especiales a nadie se le podrá exigir el conocimiento ni el uso de ninguna lengua regional.

Artikel 4 der Verfassung von 1931 bezeichnet die Spanische Sprache als die offizielle Sprache der Republik. Alle Bürger müssen sie beherrschen und haben auch das Recht sie zu benutzen, auch in den Provinzen oder Regionen. Unter Franco änderte sich einiges grundlegend, es gab keine Verfassung mehr, sondern vielmehr 8 Verfassungsgesetze. Im Unterschied zu vorher war Spanisch als Nationalsprache definiert, nicht mehr als Amtssprache. Diese Verfassungsgesetze waren sehr auf Franco zugeschnitten, was bedeutete, dass Gesetze oftmals nicht notwendig waren da Francos Beschlüsse quasi als Gesetz galten. Auch kam es in dieser Zeit zu einer gnadenlosen Unterdrückung der Minderheiten und Ihrer Sprachen, welche unter anderem in der Gründung der baskischen Terrororganisation ETA (Euskadi Ta Askatasuna, baskisch für Baskenland und Freiheit) deren Anschläge bis ins Jahr 2011 insgesamt 864 Opfer fanden. Nach dem Tod Francos kam es zur Re-Demokratisierung Spaniens.

Artículo 2[3]: La Constitución se fundamenta en la indisoluble unidad de la Nación española, patria común e indivisible de todos los españoles, y reconoce y garantiza el derecho a la autonomía de las nacionalidades y regiones que la integran y la solidaridad entre todas ellas.

Artikel 2 der aktuellen Verfassung befasst sich mit dem Status Spaniens. Die spanische Nation wird hierbei als unauflösliche Einheit bezeichnet, als „gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier“. Allerdings wird den „Nationalitäten und Regionen aus denen sich Spanien zusammensetzt“ das Recht auf Autonomie anerkannt.

Artículo 3: 1. El castellano es la lengua española oficial del Estado. Todos los españoles tienen el deber de conocerla y el derecho a usarla.

Artikel 3, Absatz 1 orientiert sich stark an der Verfassung von 1931. Kastilisch wird als die Staatssprache bezeichnet. Alle Spanier haben die Pflicht sie zu kennen und das Recht sie zu gebrauchen.

2. Las demás lenguas españolas serán también oficiales en las respectivas Comunidades Autónomas de acuerdo con sus Estatutos.

Absatz 2 eröffnet den autonomen Regionen die Möglichkeit ihre eigenen Sprachen gemäß den Statuten ebenfalls als Amtssprachen festzulegen. Diesen Punkt werde ich später erneut aufgreifen.

3. La riqueza de las distintas modalidades lingüísticas de España es un patrimonio cultural que será objeto de especial respeto y protección.

Absatz 3 bestimmt, dass die „unterschiedlichen sprachlichen Gegebenheiten“ Spaniens ein Kulturgut sind, welches zu schützen sei.

Artículo 147: 1. Dentro de los términos de la presente Constitución, los Estatutos serán la norma institucional básica de cada Comunidad Autónoma y el Estado los reconocerá y amparará como parte integrante de su ordenamiento jurídico.

Artikel 147 befasst sich mit den Autonomiestatuten, in Absatz 1 werden sie als „die grundlegenden institutionellen Normen der autonomen Gemeinschaft bezeichnet, welche der Staat anerkennt und als Bestandteil seiner Rechtsordnung schützt.“

3. La reforma de los Estatutos se ajustará al procedimiento establecido en los mismos y requerirá, en todo caso, la aprobación por las Cortes Generales, mediante ley orgánica.

In Absatz 3 ist wichtig festzuhalten, dass die Cortes Generales (Spanisches Parlament) allen Änderungen an den Autonomiestatuten zustimmen muss.

Artículo 149: El Estado tiene competencia exclusiva sobre los siguientes materiales:

32ª. Autorización para la convocatoria de consultas populares por vía de referéndum.

Auch Artikel 149 birgt eine Relevanz, da sich der Staat hierbei die alleinige Zuständigkeit für die Genehmigung einer Volksabstimmung zuspricht. Auch diesen Punkt werde ich später erneut aufgreifen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Spanische Nation als Einheit betrachtet wird, welche unter keinen Umständen aufgelöst werden kann. Diese Nation besteht wiederum aus verschiedenen Nationalitäten welche bis zu einem gewissen Grad autonom regieren können. Außerdem können In den Regionen Regionalsprachen zu Amtssprachen erhoben werden. Jedwede Reform des Statuts oder Genehmigung einer Volksabstimmung muss allerdings von Madrid gebilligt werden.

Die Autonomiestatuten

Nach der Verfassung wende ich mich nun den Autonomiestatuten zu. Hierbei habe ich für die 3 auch als nacionalidades historicas (historische Nationalitäten) bezeichnete Regionen Baskenland, Galicien und Katalonien konzentriert.

Artículo 6.[4] El euskera, lengua propia del Pueblo Vasco, tendrá, como el castellano, carácter de lengua oficial en Euskadi, y todos sus habitantes tienen el derecho a conocer y usar ambas lenguas.

Las instituciones comunes de la Comunidad Autónoma, teniendo en cuenta la diversidad socio-lingüística del País Vasco, garantizarán el uso de ambas lenguas, regulando su carácter oficial, y arbitrarán y regularán las medidas y medios necesarios para asegurar su conoci- miento.

Por ser el euskera patrimonio de otros territorios vascos y comunidades (…) la Comunidad Autónoma del País Vasco podrá solicitar del Gobierno español (…) para su autorización, los tratados o convenios que permitan el establecimiento de relaciones culturales con los Esta dos donde se integran o residan aquellos territorios y comunidades, a fin de salvaguardar y fomentar el euskera.

In Artikel 6 des Baskischen Autonomiestatuts wird Baskisch als die Sprache des Baskenlands bezeichnet, ihr wird wie dem Kastilischen der Charakter einer Amtssprache attestiert. Alle Einwohner haben das Recht beide Sprachen zu kennen und zu benutzen. Des Weiteren sollen die Institutionen des Baskenlandes der sprachlichen Vielfalt des Landes Sorge tragen und die Benutzung beider Sprachen kontrollieren, auch sollen Maßnahmen ergriffen werden um das Wissen der Sprachen zu gewährleisten. Zu guter Letzt hat das Baskenland die Erlaubnis Partnerschaften mit anderen Baskischsprachigen Regionen aufzunehmen um das Baskische zu entwickeln und zu pflegen.

Artículo 5.[5] La lengua propia de Galicia es el gallego.

Los idiomas gallego y castellano son oficiales en Galicia y todos tienen el derecho de conocer los y usarlos.

Los poderes públicos de Galicia garantizaran el uso normal y oficial de los dos idiomas y potenciaran la utilización del gallego en todos los órdenes de la vida pública, cultural e in formativa, y, dispondrán los medios necesarios para facilitar su conocimiento.

Nadie podrá ser discriminado por razón de la lengua.

Im galicischen Autonomiestatut heißt es zu Beginn von Artikel 5: Die Sprache Galiciens ist Galicisch. Erst im Zweiten Teil wird klargestellt, dass sowohl Galicisch als auch Kastilisch offizielle Sprachen in Galicien sind, und alle das Recht haben sie zu kennen und zu benutzen. Auch soll Galicisch im öffentlichen Leben benutzt werden und es soll alles dafür getan werden Galicisch in Galicien zu verbreiten. Auch wird erwähnt, dass niemand wegen seiner Sprache diskriminiert werden.

[...]


[1] Kabatek, Johannes/ Pusch, Claus D., Spanische Sprachwissenschaft, Tübingen, 2009, S.229.

[2] http://www.congreso.es/docu/constituciones/1931/1931_cd.pdf (08.09.2017)

[3] https://www.boe.es/boe/dias/1978/12/29/pdfs/A29313-29424.pdf (08.09.2017)

[4] http://www.congreso.es/consti/estatutos/estatutos.jsp?com=76&tipo=2&ini=1&fin=9&ini_sub=1&fin_sub=1 (08.09.2017)

[5] http://www.congreso.es/consti/estatutos/estatutos.jsp?com=73&tipo=2&ini=1&fin=8&ini_sub=1&fin_sub=1 (08.09.2017)

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Das Verhältnis der Regionalsprachen zum Spanischen. Ein politisierter Konflikt?
Universidad
http://www.uni-jena.de/
Calificación
1,7
Autor
Año
2017
Páginas
14
No. de catálogo
V414025
ISBN (Ebook)
9783668647282
ISBN (Libro)
9783668647299
Tamaño de fichero
558 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Baskenland, Galicien, Katalonien, Sprache, Dialekt
Citar trabajo
Maximilian Hastenteufel (Autor), 2017, Das Verhältnis der Regionalsprachen zum Spanischen. Ein politisierter Konflikt?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414025

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