Fußball, ein Spiel bei dem Begeisterung und Enttäuschung, Freude und Wut sowie Sieg oder Niederlage so nah beieinander liegen und oftmals nur Nuancen über den Verlauf einer Partie entscheiden können. Letztendlich ist der Fußball mit seinen Akteuren aber auch nur ein Sport! Oder stellt er doch mehr dar?
Der Fußball in Deutschland hat in den letzten Jahrzehnten eine rasante Entwicklung erlebt. Spielten die begabtesten Spieler Anfang des Zwanzigsten Jahrhunderts noch nebenberuflich, schließlich erhielten sie keine Vergütung für das Fußballspielen, und aus reiner Freude am Sport vor einigen wenigen Zuschauern gegeneinander, so symbolisieren die heutigen Fußballprofis „Popstars“, die schon in jungen Jahren Millionen verdienen und ihre Wettkämpfe vor einem weltweiten Publikum, anwesend im Stadion selbst oder vor dem Fernseher, austragen.
Die Vereine haben sich zu mittelständischen Unternehmen entwickelt und verzeichnen Umsätze in Millionenhöhe. Steigenden Einnahmen stehen höhere Ausgaben gegenüber und die Anforderungen an die sogenannten Manager der Bundesligaklubs steigen auf Grund der immensen Geldsummen, die in der Branche fließen, dem immer weiter wachsenden Interesse der Öffentlichkeit, sowie der grundsätzlichen Bedeutung des Fußballs in der Gesellschaft, stetig an. Die sportliche Leitung der jeweiligen Klubs arbeitet unter höchst professionellen Strukturen. Nichts wird dem Zufall überlassen und Experten für sämtliche Bereiche, sei es für die Trainingslehre, die medizinische Abteilung, Ernährungsberatung oder psychologische Beratung, werden engagiert. Der Gewinn des Weltmeistertitels im Jahr 2014 ist in dieser Hinsicht auch ein Verdienst der vielen Bundesligaklubs, da diese durch ihre exzellente Arbeit zur Entwicklung der Spieler beigetragen haben und bestätigt die Klubs, ihren bisherigen Weg im sportlichen Bereich weiterzuführen.
Doch wie sind die Bundesligaklubs außerhalb des sportlichen Bereichs aufgestellt? Entsprechen sie den Anforderungen? Welche Möglichkeiten haben die Bundesligaklubs, um die vorhanden Strukturen an ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen? Welche Vorgaben müssen von den Bundesligaklubs bei ihrer Rechtsformwahl beachtet werden und welche Gefahren drohen? Diese Fragen und weitere Sachverhalte rund um das Thema „Rechtsformen und Beteiligungsbeschränkungen im deutschen Lizenzfußball“ sollen im Laufe dieser Bachelorarbeit beantwortet, beziehungsweise erläutert werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Organisationsstruktur des deutschen Fußballsports
2.1 Der DFB als Dachverband des deutschen Fußballs
2.2 Der Liga-Fußballverband und die Deutsche Fußball Liga
2.3 Profivereine im deutschen Lizenzfußball und das Lizenzierungsverfahren der DFL
3. Der Fußballbundesligaverein als Idealverein
3.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der vereinsrechtlichen Organisation
3.2 Die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein
3.3 Anwendung des Nebenzweckprivilegs
3.4 Rechtsformverfehlung und die Folge für die Vereine
3.5 Ergebnis
4. Ausgliederung der Lizenzfußballabteilung auf eine Kapitalgesellschaft
4.1 Motive für eine Ausgliederung
4.1.1 Wirtschaftliche Aspekte
4.1.2 Beseitigung der Rechtsformverfehlung
4.1.3 Problem der faktischen Satzungsänderung
4.1.4 Schutz des Muttervereins vor Insolvenz und Gläubigerschutz
4.1.5 Professionalisierung der Geschäftsführung
4.2 Wahl der Rechtsform
4.2.1 Begrenzung der Rechtsformwahl durch Vorgaben des DFB
4.2.2 Betrachtung der verwendeten Rechtsformen in den deutschen Bundesligen
4.3 Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft
4.3.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der AG
4.3.2 Organisations- und Führungsstruktur einer AG
4.3.3 Kapitalbeschaffung gemäß den Anforderungen an eine Fußball AG
4.3.4 Nachteil der Satzungsstrenge einer AG
4.3.5 Praxisbeispiel Eintracht Frankfurt AG
4.4 Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4.4.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der GmbH
4.4.2 Organe der GmbH
4.4.3 Ausgestaltung der Geschäftsanteile und potenzielle Gesellschafter
4.4.4 Praxisbeispiel Bayer Leverkusen GmbH
4.5 Ausgliederung auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
4.5.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der KGaA
4.5.2 Organisationsstruktur der KGaA
4.5.3 Sonderform GmbH & Co. KGaA anhand des Beispiels von Borussia Dortmund
4.6 Zusammenfassung und Würdigung der einzelnen Rechtsformen
5. Beteiligungsbeschränkungen im deutschen Profifußball
5.1 Motive für Beteiligungen und Gefahren für den Sport
5.2 Zwecke der Beteiligungsbeschränkungen
5.3 Das Verbot von Mehrheitsbeteiligungen
5.3.1 Der Begriff der Mehrheitsbeteiligung und der Fußballverein als Kapitalgesellschaft
5.3.2 Die „50 +1“-Regel
5.3.3 Die „Lex Leverkusen“
5.3.4 Die „Lex Kind“
5.4 Mehrfachbeteiligungen
5.4.1 Das Fehlen eines Verbots von Mehrfachbeteiligungen im deutschen Lizenzfußball
5.4.2 Gefahren durch das Fehlen einer entsprechenden Beteiligungsbeschränkung
5.5 Sonstige Beteiligungsbeschränkungen
5.5.1 Das Verbot der Untereinander-Beteiligungen
5.5.2 Die mehrfache personelle Einflussnahme
6. Fazit und Zusammenfassung der Arbeit
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aktionärsstruktur Eintracht Frankfurt AG
Abbildung 2: Organisationsstruktur der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Abbildung 3: Aktionärsstruktur der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
Abbildung 4: Überblick der Rechtsformen der professionellen Klubs
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Fußball, ein Spiel bei dem Begeisterung und Enttäuschung, Freude und Wut sowie Sieg oder Niederlage so nah beieinander liegen und oftmals nur Nuancen über den Verlauf einer Partie entscheiden können. Letztendlich ist der Fußball mit seinen Akteuren aber auch nur ein Sport! Oder stellt er doch mehr dar?
Der Fußball in Deutschland hat in den letzten Jahrzehnten eine rasante Entwicklung erlebt. Spielten die begabtesten Spieler Anfang des 20. Jahrhunderts noch nebenberuflich, schließlich erhielten sie keine Vergütung für das Fußballspielen, und aus reiner Freude am Sport vor einigen wenigen Zuschauern gegeneinander, so symbolisieren die heutigen Fußballprofis „Popstars“, die schon in jungen Jahren Millionen verdienen und ihre Wettkämpfe vor einem weltweiten Publikum, anwesend im Stadion selbst oder vor dem Fernseher, austragen. Die Vereine haben sich zu mittelständischen Unternehmen entwickelt und verzeichnen Umsätze in Millionenhöhe. Steigenden Einnahmen stehen höhere Ausgaben gegenüber und die Anforderungen an die sogenannten Manager der Bundesligaklubs steigen auf Grund der immensen Geldsummen, die in der Branche fließen, dem immer weiter wachsenden Interesse der Öffentlichkeit, sowie der grundsätzlichen Bedeutung des Fußballs in der Gesellschaft, stetig an. Die sportliche Leitung der jeweiligen Klubs arbeitet unter höchst professionellen Strukturen. Nichts wird dem Zufall überlassen und Experten für sämtliche Bereiche, sei es für die Trainingslehre, die medizinische Abteilung, Ernährungsberatung oder psychologische Beratung, werden engagiert. Der Gewinn des Weltmeistertitels im Jahr 2014 ist in dieser Hinsicht auch ein Verdienst der vielen Bundesligaklubs, da diese durch ihre exzellente Arbeit zur Entwicklung der Spieler[1] beigetragen haben und bestätigt die Klubs, ihren bisherigen Weg im sportlichen Bereich weiterzuführen.
Doch wie sind die Bundesligaklubs außerhalb des sportlichen Bereichs aufgestellt? Entsprechen sie den Anforderungen? Welche Möglichkeiten haben die Bundesligaklubs, um die vorhanden Strukturen an ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen? Welche Vorgaben müssen von den Bundesligaklubs bei ihrer Rechtsformwahl beachtet werden und welche Gefahren drohen? Diese Fragen und weitere Sachverhalte rund um das Thema „Rechtsformen und Beteiligungsbeschränkungen im deutschen Lizenzfußball“ sollen im Laufe dieser Bachelorarbeit beantwortet, beziehungsweise erläutert werden.
Als Einstieg wird in Kapitel 2 zunächst kurz die Struktur des deutschen Fußballs beschrieben. Hierbei wird auf den Dachverband, die verschiedenen Organisationen sowie auf die professionellen Vereine und das Lizenzierungsverfahren des deutschen Fußballs eingegangen.
Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Hierzu wird zunächst die vereinsrechtliche Organisation erklärt und anschließend soll beleuchtet werden, ob Bundesligavereine noch in dieser Rechtsform zu klassifizieren sind und welche Probleme diese Rechtsform für die Klubs mit sich bringen kann.
Im Anschluss wird in Kapitel 4 die Möglichkeit der Ausgliederung einer Lizenzfußballabteilung auf eine Kapitalgesellschaft genauer betrachtet. Als erstes soll hierbei die Frage beantwortet werden, welche Motive Vereine für eine Ausgliederung haben könnten. Darauf folgend wird ein Überblick über die Rechtsformen der Teilnehmer der drei höchsten Spielklassen in Deutschland gegeben. Anschließend werden nacheinander die einzelnen Rechtsformen vorgestellt, auf die eine Lizenzspielerabteilung ausgegliedert werden kann. Hierbei wird jeweils auf die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen, die Organisations- und Führungsstruktur sowie einzelne Besonderheiten Bezug genommen. Zur Verknüpfung der theoretischen Sachverhalte mit der Realität werden die vorgestellten Rechtsformen jeweils anhand eines Praxisbeispiels aus der Bundesliga veranschaulicht. Den Abschluss des Kapitels stellt eine Zusammenfassung der Vor-und Nachteile der zuvor beschriebenen Rechtsformen dar.
Kapitel 5 beschäftigt sich mit Beteiligungsbeschränkungen im deutschen Fußball. Zuallererst wird darauf eingegangen, welche Motive Investoren für eine Beteiligung an einem Fußballklub haben könnten und welche Gefahren daraus resultieren können. Anschließend wird der generelle Zweck von Beteiligungsbeschränkungen erläutert. Im weiteren Verlauf des Kapitels werden daraufhin die einzelnen verbandsrechtlichen Regelungen, geltende Ausnahmeregelungen, und bestehende Probleme in Bezug auf Beteiligungsbeschränkungen erklärt. Hierbei werden wieder praxisnahe Beispiele erläutert, die die Thematik anschaulich darstellen sollen.
Den Abschluss dieser Arbeit stellt Kapitel 6 mit einem Fazit dar.
2. Organisationsstruktur des deutschen Fußballsports
2.1 Der DFB als Dachverband des deutschen Fußballs
Ähnlich wie andere in Verbandsstrukturen betriebene Sportarten ist der deutsche Fußballsport hierarchisch und monopolistisch organisiert.[2] An der Spitze dieser Struktur, die der einer Pyramide gleicht, steht der DFB als höchste Instanz, welcher am 28. November 1900 von 86 Fußballvereinen in Deutschland gegründet wurde.[3] Aufgrund des im deutschen Fußball geltenden „Ein-Platz-Prinzips“,[4] handelt es sich beim DFB, einem eingetragenen Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB mit Sitz in Frankfurt am Main, um den einzigen Bundesfachverband für den deutschen Fußball,[5] wodurch eine einheitliche Durchführung des Spielbetriebs gesichert und Kompetenzkonflikte verhindert werden sollen.[6]
Ordentliche Mitglieder des DFB sind die Landes- und Regionalverbände sowie der Ligaverband (§§ 1, 7 DFB-Satzung). Die einzelnen Sportvereine sind jeweils ordentliches Mitglied im dazugehörigen Landesverband.[7] Hierbei sollte hervorgehoben werden, dass der DFB mit insgesamt mehr als 6,8 Millionen Mitglieder und circa 26.000 Vereinen einer der größten Sportfachverbände der Welt ist.[8]
Die Aufgaben des DFB sind in seiner Satzung klar definiert. Zu nennen sind hierbei unter anderem, gemäß § 4 Abs. 1h DFB-Satzung die Ermittlung der Deutschen Fußball-Meister, der Auf- und Absteiger, der Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie die Sieger der Pokal-Wettbewerbe. Gemäß § 6 Abs. 3 DFB-Satzung kann der DFB die Durchführung seiner Rechte an Dritte weitergeben.
2.2 Der Liga-Fußballverband und die Deutsche Fußball Liga
Bis zum Ende der Saison 2000/2001 war der DFB für die Leitung des professionellen Fußballs in Deutschland zuständig und führte diesen auf zentralistischer Weise durch die vorhandenen Ausschüsse.[9]
Im September 2000 erfolgte jedoch eine Strukturreform einhergehend mit der Gründung eines eigenen Verbandes „Die Liga – Fußballverband e.V. (Ligaverband)“, dem vom DFB exklusiv die deutschen Lizenzligen zur Nutzung überlassen wurden und den Spielbetrieb seitdem selbständig ausrichtet.[10] Ziel dieser Strukturreform war es, den Fußball in Deutschland zu verselbständigen,[11] was durch die Entkoppelung des Lizenzfußballs vom Amateurfußball erfolgte.[12] Das Verhältnis von DFB und Ligaverband ist im sogenannten Grundlagenvertrag[13] geregelt.
Der Ligaverband, ebenfalls ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main, ist der Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und der 2. Bundesliga (Präambel Ligaverband-Satzung). Die Mitgliedschaft im Ligaverband wird durch die Erteilung der Lizenz durch diesen erlangt (§ 8 Abs. 1 Ligaverband-Satzung), welche gleichbedeutend auch zur Teilnahme am Spielbetrieb der Ligen berechtigt.[14] Der Ligaverband vertritt zugleich die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem DFB, da diese nicht mehr Mitglieder des DFB sind, sondern gemäß § 7 Abs. 2 DFB-Satzung zusammengefasst über den Ligaverband als ordentliches Mitglied aufgeführt werden.
Die wichtigste Aufgabe des Ligaverbandes besteht darin die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga zu betreiben, welche ihm der DFB zur Nutzung überlassen hat (§ 4 Abs. 1a Ligaverband-Satzung). Dazu gehören gemäß § 4 Abs. 1b Ligaverband-Satzung die Ermittlung des deutschen Meisters, der Auf- und Absteiger, der Teilnehmer der internationalen Wettbewerbe sowie gemäß § 4 Abs. 1c Ligaverband-Satzung die Erteilung der Lizenzen. Der DFB hat somit das ihm gemäß § 6 Abs. 3 DFB Satzung zustehende Recht genutzt, Aufgaben an einen Mitgliedsverband, hier den Ligaverband, zu übertragen.
Der Ligaverband wiederrum gründete die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, deren Aufgabe es ist, das operative Geschäft des Ligaverbandes zu führen, zu denen, wie bereits erwähnt, unter anderem die Durchführung des Spielbetriebs, sowie die Lizenzierung und Vermarktung gehört. Einzige Gesellschafterin der DFL ist der Ligaverband (Präambel DFL-Satzung). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind für die DFL die Satzung des DFB, der Grundlagenvertrag zwischen DFB und Ligaverband sowie die Satzung des Ligaverbandes verbindlich (Präambel DFL-Satzung).
2.3 Profivereine im deutschen Lizenzfußball und das Lizenzierungsverfahren der DFL
Zu dem professionellen Fußball in Deutschland zählen die Klubs aus der Bundesliga, der 2. Bundesliga und der 3. Liga. Vereinzelt können auch Klubs aus den Regionalligen hinzugezählt werden, doch meistens arbeiten diese unter semiprofessionellen Bedingungen. Die Klubs treten in unterschiedlichen Ligen und Pokalwettbewerben gegeneinander an. Um zu einer Teilnahme an den Ligen berechtigt zu sein, müssen die Klubs für die jeweilige Liga eine Lizenz erhalten haben. Die Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga erhalten ihre Lizenz von der DFL, während die Klubs der 3. Liga und den Regionalligen ihre Lizenz vom DFB erteilt bekommen, da sie nicht dem Ligaverband angehören. Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden nur das Lizenzierungsverfahren der DFL erläutert.
Gemäß § 1 Abs. 1 LO ist die Lizenz die höchstpersönliche Berechtigung des Lizenznehmers zur Nutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga und ist nicht übertragbar. Die Lizenz wird den Klubs gemäß § 1 Abs. 2 LO durch einen Vertrag mit dem Ligaverband erteilt und gilt gemäß § 1 Abs. 3 LO jeweils für eine Spielzeit.
Ziel des Lizenzierungsverfahrens ist es, den Ligabetrieb sicher planen und durchführen zu können, da es verhindern soll, dass ein Bundesligaverein während der laufenden Saison den Spielbetrieb auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten einstellen muss (Präambel LO). Durch diesen Grundgedanken soll die Stabilität und Leistungsfähigkeit der Lizenznehmer garantiert, die Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit erhöht, sowie das Image der Vereine gefördert werden (Präambel LO). Um das Lizenzierungsverfahren, das zu den anspruchsvollsten in Europa gehört,[15] erfolgreich zu bestehen, haben die Klubs einige Kriterien zu erfüllen. Neben den sportlichen, finanziellen und rechtlichen sind hier vor allem die sicherheitstechnischen sowie infrastrukturellen Anforderungen zu nennen.[16]
Trotz strenger Vorgaben und regelmäßigen Überprüfungen der Klubs kommt es immer wieder vor, dass diese in finanzielle Nöte geraten, wie der Fall des TSV 1860 München beweist, der kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand,[17] und nur durch den Einstieg eines finanzstarken Investors vor der Insolvenz gerettet werden konnte.[18] Dem TSV 1860 München drohte der finanzielle Kollaps, obwohl er die Kriterien der Lizenzordnung erfüllt hatte.[19]
3. Der Fußballbundesligaverein als Idealverein
Der 28. Juli 1962 gilt als ein Meilenstein der deutschen Fußballgeschichte, da an diesem Datum auf dem DFB-Bundestag die Gründung der Bundesliga beschlossen wurde.[20] Die 16 Gründungsmitglieder, welche in der Premierensaison 1963/64 um den Titel des Deutschen Meisters spielten, waren alle in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert, unter ihnen noch heute bekannte Vereine wie Eintracht Frankfurt, Borussia Dortmund oder Werder Bremen. Bei Betrachtung der Bundesliga mehr als 50 Jahre nach ihrer Gründung zeichnet sich heutzutage ein stark verändertes Bild ab. Von den 18 Teilnehmern der Bundesliga der Saison 2014/2015 nehmen nur noch fünf Vereine in der Form des eingetragenen Vereins an dem Wettbewerb teil, namentlich SC Paderborn 07 , FSV Mainz 05, FC Schalke 04, Sport-Club Freiburg und VfB Stuttgart . Innerhalb dieser fünf Vereine herrscht eine unterschiedliche Meinung bezüglich der Organisationsform des eingetragenen Vereins. Beispielhaft seien hier der Sport-Club Freiburg, welcher weiterhin als eingetragener Verein am Spielbetrieb teilnehmen möchte[21], sowie der VfB Stuttgart, der für Februar 2015 die Ausgliederung seiner Lizenzspielerabteilung geplant hatte, diese jedoch nur auf Grund der aktuellen sportlichen Krise auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben hat,[22] genannt.
Im Folgenden soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins, dessen Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein sowie einhergehende Probleme dieser Rechtsform erklärt werden.
3.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der vereinsrechtlichen Organisation
Der Begriff des Vereins ist im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts geregelt. Gemäß § 2 VereinsG handelt es sich bei einem Verein um jede Vereinigung, zu der sich eine bestimmte Mehrheit von juristischen oder natürlichen Personen für einen längeren Zeitraum und einen gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen hat und sich hierbei einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Zusätzlich unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen dem nichtwirtschaftlichen sowie dem wirtschaftlichen Verein, von denen ersterer in dieser Arbeit zunächst genauer betrachtet werden soll.
Der nichtwirtschaftliche Verein, in der Rechtsliteratur auch Idealverein genannt, ist gemäß § 21 BGB ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Die nicht wirtschaftliche Ausrichtung im Sinne von § 21 BGB muss vom Verein auch während seines weiteren Bestehens beibehalten werden.[23] Die Rechtsfähigkeit erlangt der Idealverein durch die Eintragung in das Vereinsregister des jeweiligen zuständigen Amtsgerichts, Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass der Zusammenschluss bei der Eintragung gemäß § 56 BGB aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
Bezüglich der Organisation eines Vereines schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch verbindlich vor, zu nennen sind hier §§ 26, 35 BGB, dass ein Verein über mindestens zwei Organe verfügt, namentlich den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Dem Verein steht es aber gemäß § 30 BGB zu, weitere Organe zu schaffen, die für gewisse Geschäfte als besondere Vertreter fungieren.
Der Vorstand ist gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB der gesetzliche Vertreter des nicht wirtschaftlichen Vereins und vertritt diesen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Vorstand kann nach § 26 Abs. 2 S.1 BGB aus mehreren Personen bestehen, näheres regelt die Satzung. Sofern die Satzung keine Beschränkungen hinsichtlich der Vorstandsfähigkeit beinhaltet, können juristische, sowie natürliche Personen, Personengesellschaften und auch Nichtmitglieder in den Vorstand gewählt werden.[24] Die Bestellung des Vorstandes obliegt gemäß § 27 Abs.1 BGB der Mitgliederversammlung, wobei die Satzung auch in diesem Punkt Raum für abweichende Regelungen schaffen kann.[25]
Grundsätzlich verfügt der Vorstand über eine uneingeschränkte Vertretungsmacht, die jedoch gemäß § 26 Abs.1 S.3 beschränkt werden kann. Voraussetzung für eine Außenwirkung der eingeschränkten Vertretungsmacht ist gemäß §§ 68, 70 BGB, dass die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt war oder diese im Vereinsregister eingetragen ist. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertritt gemäß § 26 Abs. 2 S.1 deren Mehrheit den Verein wirksam. Ausnahme bildet hierbei die Passivvertretung, bei der jedes Vorstandmitglied eines mehrköpfigen Vorstandes über die Macht zur Einzelvertretung verfügt.[26]
Der Vorstand hat gemäß § 27 Abs.3 BGB die Geschäftsführung inne. Hierbei ist er jedoch an die Satzung, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, falls die Satzung keine anderen Vorgaben diesbezüglich macht. Grundsätzlich ist es auch möglich, dass die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandes durch die Satzung zum einen soweit eingeschränkt werden, dass dieser nur noch ähnlich der Stellung eines Gehilfen handeln kann oder zum anderen durch die Satzung dahingehend erweitert werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse des Vorstandes der Macht einer Diktatur gleichen.[27] Für den Fall, dass der letztere genannte Zustand herrscht, ist zu beachten, dass die Mitgliederversammlung gemäß §§ 36, 37, 41 BGB zwingend einberufen werden muss, wenn die Satzung dies vorschreibt, die Interessen des Vereins dies erfordern oder eine in der Satzung bestimmte Minderheit der Mitglieder dies verlangt.[28]
Die Mitgliederversammlung ist zugleich ein notwendiges sowie das oberste Vereinsorgan.[29] Die Mitgliederversammlung hat diese herausragende Stellung innerhalb der Vereinsorganisation inne, da sie neue Organe schaffen sowie ihre Kompetenzen auf andere Organe übertragen kann.[30] Als Beispiel hierfür können ein Ausschuss sowie der Aufsichtsrat genannt werden. Der Mitgliederversammlung ist es jedoch nicht gestattet, die dem Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 S.2 BGB zustehende gerichtliche und außergerichtliche Vertretung auf ein anderes Organ zu übertragen. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung können ebenfalls durch die Satzung eingeschränkt werden, die Vorgaben der §§ 36, 37, 41 BGB müssen jedoch beachtet werden. Bei Betrachtung der Mitgliederversammlung ist es wichtig zu beachten, dass es sich hierbei nicht um die Anzahl der Vereinsmitglieder generell handelt, sondern um die Anzahl der Mitglieder, die der Einladung zur Mitgliederversammlung gefolgt sind.[31]
Wie bereits erwähnt, kann ein Verein laut § 30 BGB durch seine Satzung bestimmen neben dem Vorstand für bestimmte Geschäfte einen besonderen Vertreter zu bestellen.[32] Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich hierbei gemäß § 30 S.2 BGB auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Bei Sportvereinen erhalten oftmals Ausschüsse durch die Satzung Vertretungsmacht erteilt und können deshalb als besondere Vertreter angesehen werden.[33]
3.2 Die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Verein
Die Gründung und Eintragung in das Vereinsregister der meisten Bundesligavereine erfolgte Ende des 19. Jahrhunderts beziehungsweise Anfang des 20. Jahrhunderts.[34] Hierbei handelte es sich um Idealvereine im Sinne des § 21 BGB. Die Mitglieder schlossen sich zusammen, um Kosten zu sparen sowie die Aktivitäten besser organisieren zu können, im Vordergrund stand jedoch jederzeit die sportliche Betätigung der Mitglieder.[35] Die damaligen Vereine übten keine oder nur sehr geringe wirtschaftliche Geschäfte aus[36] und die zur Durchführung ihrer Aktivitäten benötigten Gelder erhielten die Vereine durch die Beiträge ihrer Mitglieder sowie Zahlungen von Sponsoren und Gönnern des Sports.[37] Es ist also vollkommen korrekt, dass die damaligen Vereine als nichtwirtschaftliche Vereine bezeichnet und in Folge dessen in dieser Form in das Vereinsregister eingetragen wurden.[38]
Heutzutage sieht die Situation komplett anders aus, da sich die Welt des Fußballsports im Laufe der Zeit massiv verändert hat. Durch das steigende Fan- sowie Medieninteresse an dem Produkt Fußball konnten die Klubs in den letzten Jahrzehnten erhebliche Steigerungen ihrer Einnahmen verbuchen. Neben den üblichen Sponsoreneinnahmen, erhalten die Vereine zunehmend höhere Zahlungen durch geschickte Vermarktung, den Verkauf von Eintrittskarten und Fanartikeln sowie aus dem Verkauf von TV-Senderechten.
Im Zuge der Kommerzialisierung des Fußballs haben die Vereine jedoch auch mit steigenden Ausgaben zu kämpfen. Während Fußballer zur Gründungszeit der Bundesligavereine für ihre Tätigkeiten nur einen geringen Barlohn erhielten, überweisen die Bundesligaklubs ihren fußballspielenden Angestellten mittlerweile Gehälter in Millionenhöhe, die denen der Vorstände in Dax-Unternehmen in nichts nachstehen und sogar größtenteils übersteigen.[39] Neben den Gehältern verzeichneten in den letzten Jahren auch andere Komponenten einen rasanten und starken Anstieg. Heutzutage ist es an der Tagesordnung, dass die Vereine Millionentransfers tätigen, um ihre Mannschaft zu verstärken und in Folge dessen die sportlichen Ziele zu erreichen. So gaben die Bundesligaklubs für Sommertransfers der Saison 2014/2015 schätzungsweise 292 Millionen Euro aus, wobei Borussia Dortmund mit Transferausgaben in Höhe von circa 54 Millionen Euro am meisten Geld investierte.[40] Ebenfalls beachtlich sind die Umsätze der Bundesligaklubs. So verzeichneten beispielsweise die Klubs der Bundesliga in der Saison 2012/2013 einen Umsatz in Höhe von 2,1 Milliarden Euro und die Klubs der 2.Bundesliga setzten in dieser Zeit insgesamt 419 Millionen Euro um.[41] Deutschlandweiter Krösus in Bezug auf die Umsatzzahlen ist hierbei der FC Bayern München, der in der Saison 2013/2014 einen Umsatz von 480 Millionen Euro verzeichnete und durchaus mit mittelständischen Unternehmen verglichen werden kann.[42]
Bei Betrachtung der aufgeführten wirtschaftlichen Betätigungen der Bundesligavereine, erscheint es mehr als fraglich, ob diese noch als nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB zu klassifizieren sind. Zusammengefasst hängt die Klassifizierung eines Vereins als wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne der §§ 21,22 BGB davon ab, ob dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist oder es sich um einen ideellen und somit nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.[43]
Ziel dieser Vereinsklassenabgrenzung ist der Gläubigerschutz.[44] Durch die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB soll verhindert werden, dass „Verbände durch das Gewand des Vereins die jeweiligen Gläubigerschutzkonzepte der für wirtschaftliche Tätigkeiten zur Auswahl stehenden anderen Rechtsformen (GmbH, AG, eG, Personengesellschaft, VVaG, etc.) umgehen, ohne dass ein die Privilegien tragender Grund gegeben ist.“[45] Das deutsche Vereinsrecht gibt nämlich keine Gläubigerschutzbestimmungen, zum Beispiel Anforderungen an die Mindestkapitalausstattung, Publizität- oder Abschlussprüfungspflicht, vor, die vergleichbar sind mit denen des Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsrechts.[46] Grund hierfür ist, „dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nicht wirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf.“[47] Die Rechtsform des nichtwirtschaftlichen Vereins soll daher nur Vereinen zur Verfügung stehen, bei denen ausgeschlossen werden kann, dass eine Gefährdung der Gläubiger besteht, da keine wirtschaftliche Betätigung stattfindet.[48]
Für die bereits erwähnte Vereinsklassenabgrenzung bestehen in der Praxis mehrere Theorien, wobei sich die von Karsten Schmidt[49] entwickelte teleologisch-typologische Methode durchgesetzt hat. Eine genauere Betrachtung dieser Theorie würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen und soll deshalb an dieser Stelle nicht erfolgen.[50] Unter Anwendung dieser Theorie ist es festzuhalten, dass die Bundesligavereine als wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 22 BGB zu klassifizieren sind.[51] Bedingt ist dies durch ihre unternehmerischen Tätigkeiten in Form von Kauf und Verkauf von Spielern, die Vermarktung von Fernsehrechten, den Verkauf von Fanartikeln sowie Eintrittskarten und der Tatsache, dass die Vereine diese Leistungen nicht nur ihren Mitgliedern anbieten, sondern auch am Markt offerieren.[52] Die Bundesligavereine stellen somit schon lange nicht mehr nur das dar, was sie bei ihrer Gründung waren, nämliche „einen Zusammenschluss Gleichgesinnter, die sich zwecks besserer Organisation und Kostenersparnis zusammengefunden hatten, um gemeinsam Sport zu treiben.“[53]
3.3 Anwendung des Nebenzweckprivilegs
Es erscheint plausibel davon auszugehen, dass heutzutage auch ein Idealverein kaum noch ohne eine gewisse wirtschaftliche Betätigung auskommen kann.[54] Doch es ist hierbei anzumerken, dass ein Idealverein nicht durch jede wirtschaftliche Tätigkeit seine Klassifizierung verliert.[55]
[...]
[1] 15 der 23 Spieler des deutschen WM-Kaders spielen in der deutschen Bundesliga.
[2] Vgl. Holzhäuser, SpuRt 2004, S. 144 (145).
[3] Vgl. Holzhäuser, SpuRt 2004, S. 144 (145).
[4] Vgl. Schaefer, Vereinbarkeit der „50+1“ – Regel, S. 48.
[5] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 9.
[6] Vgl. Schürnbrand, ZWeR 2005, S. 396 (408).
[7] Vgl. Müller, Berufsfußball, S. 19.
[8] Siehe DFB Verbandsstruktur, abgerufen unter: http://www.dfb.de/verbandsstruktur/dfb-zentrale/ [letzter Abruf: 29.01.2015].
[9] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S.11.
[10] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 11.
[11] Vgl. Holzhäuser, SpuRt 2004, S. 144 (146).
[12] Vgl. Rothammer, Die „50+1“-Klausel S. 22.
[13] Abrufbar unter: http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/2014124_14_DFB_Liga_Grundlagenvertrag.pdf [letzter Abruf 29.01.2015]
[14] Vgl. Reichert, SpuRt 2003, S.3 (S.3).
[15] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 18.
[16] Vgl. § 2 Abs. 1 LO.
[17] Vgl. o. V., 1860 München „noch nicht gerettet“, abgerufen unter: http://www.handelsblatt.com/fussball-2-bundesliga-1860-muenchen-noch-nicht-gerettet/4012900.html [letzter Abruf: 29.01.2015].
[18] Vgl. o. V., DFL genehmigt Einstieg von Investor bei 1860, abrufbar unter : http://www.welt.de/sport/fussball/article13382690/DFL-genehmigt-Einstieg-von-Investor-bei-1860.html [letzter Abruf: 29.01.2015].
[19] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 20.
[20] Siehe 50 Jahre Bundesliga, abgerufen unter: http://50jahre.bundesliga.de/de/spielzeiten/0000237357.php [letzter Abruf: 29.01.2015].
[21] Vgl. Röderer, Badische Zeitung 2014, abrufbar unter: http://www.badische-zeitung.de/sport/scfreiburg/keine-ausgliederung-der-sc-freiburg-will-ein-verein-bleiben--88572255.html [letzter Abruf: 29.01.2015].
[22] Vgl. o. V., VfB verschiebt Ausgliederung auf unbestimmte Zeit, abgerufen unter: http://www.kicker.de/news/fussball/bundesliga/startseite/618358/artikel_vfb-verschiebt-ausgliederung-auf-unbestimmte-zeit.html [letzter Abruf: 29.01.2015].
[23] Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilungen, S. 4.
[24] Vgl. Reuter, in: Säcker/Rixecker (Hrsg.), MüKo, BGB, § 26, Rn. 6f.
[25] Vgl. Reuter, in: Säcker/Rixecker (Hrsg.), MüKo, BGB, § 27, Rn. 18.
[26] Vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK, BGB, § 26, Rn. 20.
[27] Vgl. Reuter, in: Säcker/Rixecker (Hrsg.), MüKo, BGB, § 27, Rn. 43.
[28] Vgl. Schaefer, Vereinbarkeit der „50+1“ – Regel, S. 56.
[29] Vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK, BGB, § 32, Rn. 3.
[30] Vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK, BGB, § 32, Rn. 4.
[31] Vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK, BGB, § 32, Rn. 2.
[32] Vgl. Schaefer, Vereinbarkeit der „50+1“ – Regel, S. 56.
[33] Vgl. Bardenz, Sportvereinsrecht, S. 55f.
[34] Beispielsweise wurde Eintracht Frankfurt im Jahr 1899 und der FC Schalke 1904 gegründet.
[35] Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilungen, S. 4.
[36] Vgl.. Schilhaneck, Vom Fußballverein zum Fußballunternehmen, S. 103.
[37] Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilungen, S. 4.
[38] Vgl. Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilungen, S. 5.
[39] Mario Götze, Spieler des FC Bayern München, verdient Schätzungen zu Folge jährlich 12 Millionen Euro. Dieter Zetsche, Vorstandvorsitzender der Daimler AG, erhielt 2013 schätzungsweise 8,25 Millionen Euro.
[40] Siehe Transfermarkt.de, abgerufen unter: http://www.transfermarkt.de/1bundesliga/sommertransfers/wettbewerb/L1/saison_id/2014 [letzter Abruf: 29.01.2015].
[41] Vgl. DFL. Bundesliga Report 2014, abgerufen unter: http://www.bundesliga.de/media/native/dokument/dt_DFL_BL_Wirtschaftssituation_2014_72dpi.pdf [letzter Abruf: 29.01.2015].
[42] Siehe Jahresabschluss FC Bayern AG, abgerufen untern: http://www.fcbayern.de/media/native/presse-free/Jahresabschluss_AG_13-14.pdf [letzter Abruf: 29.01.2015].
[43] Vgl. Segna, Rpfleger 2006, S. 449 (450.).
[44] Vgl. Schmidt, Verbandszweck und Rechtsfähigkeit im Vereinsrecht, S. 92ff. ; Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 671.
[45] Bardenz, Sportvereinsrecht, S.9.
[46] Vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BeckOK, BGB, § 21, Rn. 81.
[47] BGH Beschluss vom 14.7.1966 – II ZB 2/66 = NJW 1966, 2007.
[48] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs S. 25.
[49] Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Schmidt ist Inhaber des Lehrstuhls für Unternehmensrecht an der Bucerius Law School und bekannt durch zahlreiche Publikationen im Wirtschaftsrecht.
[50] Ausführlich dazu Schmidt, Rpfleger 1972, S. 286 (S. 291ff.).
[51] Vgl. Fuhrmann, SpuRt 1995, S. 12 (13); Kebekus, Alternativen zur Rechtsform des Idealvereins, S. 46 ff.; Reichert/van Look, Handbuch des Vereinsrechts, Rn. 133.
[52] Vgl. Segna, ZIP 1997, S. 1901 (1903).
[53] Fuhrmann, Ausgliederung der Berufsfußballabteilungen, S. 4.
[54] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 26.
[55] Vgl. Punte, Die Kapitalgesellschaft als Rechtsform professioneller Fußballklubs, S. 25.
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