Psychologische Studien zum Vergeltungsbedürfnis der Menschen


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2017

25 Pages, Note: 10,00


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. „Strafe“ und „Vergeltung“
I. Terminologie
II. Die Vergeltung als Strafzweck in Relation zu präventiven Ansätzen
1. Absolute Straftheorie
2. Relative Straftheorien
a) Spezialprävention
b) Generalprävention
3. Vereinigungstheorien
4. Empirisch-soziologische Theorie
III. Psychologische Studien zum Vergeltungsbedürfnis der Menschen
1. Tiefenpsychologischer Ansatz
2. Analysekriterien und das Corpus
3. Ausgewählte Studien von Kevin Carlsmith und Kollegen als exemplarische Belege für das Vergeltungsbedürfnis der Menschen
a) „Incapacitation and just deserts as motives for punishment“, Darley/Carlsmith/Robinson (2002)
aa) Studie 1
bb) Studie 2
b) „The roles of retribution and utility in determining punishment“, Carlsmith (2006)
c) „The fine line between interrogation and retribution“, Carlsmith/Sood (2008)
d) „The Paradoxical Consequences of Revenge“, Carlsmith/Gilbert/Wilson (2008)
IV. Fazit

Schrifttumsverzeichnis

Carlsmith , Kevin M., On Justifying Punishment: The Discrepancy Between Words and Actions, New York 2008. Zitiert: Carlsmith, The Discrepancy Between Words and Actions, S.

Carlsmith , Kevin M., The roles of retribution and utility in determining punishment, in: Journal of Experimental Social Psychology, 42, 2006, S. 437-451. Zitiert: Carlsmith, The roles of retribution and utility, S.

Carlsmith , Kevin M., Torture’s attraction is not information – it’s retribution, 2008, in: Niemand Watchdog (Nieman Foundation for Journalism at Harvard University), abrufbar unter: http://www.niemanwatchdog.org/index.cfm?fuseaction=background.view&backgroundid=297, Abruf am: 03.04.2017. Zitiert: Carlsmith, Torture’s attraction is not information – it’s retribution.

Carlsmith, Kevin M./ Darley, John M., Psychological Aspects of Retributive Justice, in: Advances in Experimental Social Psychology, Vol. 40, 2008, S. 193-236. Zitiert: Carlsmith/Darley, Psychological Aspects of Retributive Justice, S.

Carlsmith , Kevin M./ Darley, John M./ Robinson, Paul H., Why do we punish? Deterrence and Just Deserts as Motives for Punishment, in: Journal of Personality and Social Psychology, Vol. 83, No. 2, 2002, S. 284-299. Zitiert: Carlsmith/Darley/Robinson, Why do we punish?, S.

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A.Einleitung

„Wie du mir, so ich dir.“, „Cui honorem, honorem.“ – Diese Redewendungen aus dem alltäglichen Sprachgebrauch veranschaulichen eines sehr deutlich: Die Menschen sind nachtragend – im negativen wie im positiven Sinne.[1] Der Wunsch nach Vergeltung ist somit eine Art Grundbedürfnis, das fast einem jedem von uns innewohnt. Fälschlicherweise wird das Bedürfnis nach Vergeltung häufig mit Rachsucht gleichgesetzt, weshalb dem Vergeltungswunsch in der Regel vorrangig negative Konnotationen anhaften.[2] Dies hat zur Folge, dass Menschen ihr Verlangen danach, erlittenes Unrecht vergolten sehen zu wollen, oftmals nicht lautäußern, zum Teil sogar leugnen. Auch innerhalb des Strafrechts ist die Bestrafung aus Motiven der Vergeltung teils verpönt, sodass es manchmal scheint, als würde der vergeltende Charakter, der im Grunde jeder Sanktion innewohnt, unter dem Deckmantel der Generalprävention verschleiert.[3]

Das Vergeltungsbedürfnis stellt vor allem im Kontext von Straftaten und deren Sanktionierung einen interessanten Untersuchungsgegenstand dar. In der vorliegenden Arbeit soll daher eine Analyse psychologischer Studien erfolgen, die sich mit der Vergeltung als Strafmotiv auseinandersetzen. Die Tatsache, dass uns der Gedanke an Vergeltung fast allen bekannt ist und in diversesten Lebenssituationen begegnet, lässt den Rückschluss zu, dass sich die Psychologie –ähnlich wie die Philosophie oder die Strafrechtslehre – eingehend mit dem Vergeltungskonzept beschäftigt hat. Tatsächlich aber hat die Psychologie der Frage nach den Gründen, die eine Bestrafung von Menschen rechtfertigen können, bislang vergleichsweise wenig Beachtung geschenkt.[4] Ob die Vergeltung einen legitimen Strafzweck darstellt, ist im Strafrecht seit jeher stark umstritten. Kaum ein anderer Grund, der zur Rechtfertigung für Strafen herangezogen wird, polarisiert innerhalb der Gesellschaft derart stark wie die Vergeltung. Im Zuge dieser Arbeit sollen daher psychologische Studien untersucht werden, die gegebenenfalls ein allgemeines Vergeltungsbedürfnis der Menschen belegen. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen insbesondere dahingehend näher beleuchtet werden, ob die Vergeltung einen legitimen Strafzweck darstellt.

Der bereits eingangs erwähnte schlechte Ruf, den die Vergeltung bisweilen genießt, rührt nicht zuletzt daher, dass der Begriff „Vergeltung“ allzu oft mit Bezeichnungen wie „Rachsucht“ synonym verwendet wird. Im ersten Teil dieser Arbeit soll daher eine kurze terminologische Abgrenzung der Begriffe „Strafe“ und „Vergeltung“ erfolgen um etwaigen späteren Miss-verständnissen vorzubeugen. Im Anschluss werden die heutzutage aner-kannten Strafzwecke anhand ihrer zugrundeliegenden Straftheorien sowie deren gegenseitiges Verhältnis im Kern erläutert.

Es folgt eine Darstellung des tiefenpsychologischen Ansatzes bezüglich des Vergeltungswunsches. Anhand der untersuchten Studien, die im Bereich der Sozialpsychologie anzusiedeln sind, soll demonstriert werden, dass die Faktoren, die ein Vergeltungsbedürfnis begründen, je nach Sichtweise durchaus bis zu einem gewissen Grad divergieren.

Der Kern dieser Arbeit besteht in der Analyse vier größerer Studien, die sich allesamt mit der Vergeltung im Kontext der Kriminalstrafe und ihrer Relation zu den Strafzwecken der General- und der Spezialprävention beschäftigen.

Nach eingehender Betrachtung der Studien sollen die gewonnenen Erkenntnisse gesammelt und kritisch beleuchtet werden, um somit der Klärung der Frage, ob die Vergeltung aus psychologischer Sicht einen legitimen Strafzweck darstellt, ein Stück weit näher zu kommen.

B. „Strafe“ und „Vergeltung“

I. Terminologie

Etymologisch geht das Verb „strafen“ zunächst auf ahd. „refsen“ zurück, was »schelten, tadeln, schlagen, […]« bedeutete. [5] „Refsen“ wurde später durch das mhd. „strāfen“, das »zurechtweisen, schelten, bestrafen, züchtigen« bedeutete, abgelöst.[6] Semantisch hat das Wort bis heute keine beachtlichen Veränderungen durchlaufen. Am Rande bemerkt sei, dass der Duden „vergelten“ als Synonym für das Wort „strafen“ vorschlägt.[7] Dies lässt bereits eine starke semantische Nähe der beiden Begriffe erahnen.

„Vergelten“ geht zurück auf das ahd. Wort „firgeltan“ mit der Bedeutung von »entgelten, erstatten, bezahlen«.[8] Die Etymologie verdeutlicht, dass dem Wort ursprünglich keine negative Konnotation anhaftete. Die Semantik dieses Wortes beinhaltet eine Form von angemessenem Ausgleich negativer wie positiver Natur.[9]

Besonders anschaulich wird die Neutralität von „Vergeltung“ in Abgrenzung zur „Rache“. Die beiden Begriffe unterscheiden sich nicht nur ihrem Wesen nach erheblich,[10] sondern auch in etymologischer Hinsicht. Das indogermanische Wort *ureg, worauf das Verb „rächen“ zurückgeht, bedeutete »stoßen, […] drängen, treiben, verfolgen«.[11] Ein Aktivwerden im negativen Sinne steht somit klar im Vordergrund.[12] Bereits mithilfe der Etymologie lässt sich folglich feststellen, dass „Rache“ und „Vergeltung“ keinesfalls gleichbedeutend sind.

Die Tatsache, dass die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch aber häufig synonym verwendet werden, liefert eine Erklärung dafür, weshalb ein Verlangen nach Vergeltung teils als verwerflich erachtet wird.[13]

II. Die Vergeltung als Strafzweck in Relation zu präventiven Ansätzen

1. Absolute Straftheorie

Die absolute Straftheorie (Kant/Hegel) richtet ihren Blick ausschließlich in die Vergangenheit. Die Strafe sei hiernach Selbstzweck, maßgeblich sei allein der Umstand, dass verbrochen wurde. Gemäßdem Talionsprinzip („Auge um Auge, Zahn um Zahn […]“[14] ) liege der einzige Strafzweck darin, begangenes Unrecht zu vergelten.[15] Die im Mittelalterübliche Strafpraxis der Spiegelstrafen verdeutlicht als Spezialform der Talion das spezielle Vergeltungsverständnis auf sehr anschauliche Weise.[16] Nicht zuletzt deshalb wird Vergeltung oft mit extremen, unmenschlichen Strafen in Verbindung gebracht und sorgt bisweilen für einen gesellschaftlichen Aufschrei. Entgegen diesem weitverbreiteten Irrtum liegt es genau umgekehrt. Der Maßstab der Vergeltung garantiert eine gerechte Strafe, die in angemessenem Verhältnis zur Schuld steht.[17] Vergeltung bedeutet somit keineswegs exzessives Bestrafen.

2. Relative Straftheorien

Aus Sicht der relativen Straftheorien liege der Strafzweck hingegen allein darin, zukünftiges Unrecht zu vermeiden und so die Gesellschaft schützen.[18]

a) Spezialprävention

Die Spezialprävention (von Liszt) ist allein an den Täter adressiert.[19] Ihre Ziele lassen sich im Kern folgendermaßen beschreiben: die Abschreckung von Gelegenheitstätern, die Besserung der noch besserungsfähigen Täter sowie die Unschädlichmachung der Übrigen.[20] Sinnvoll erscheint, dass nach dieser Theorie der individuelle Täter sowie die Auswirkungen der jeweiligen Strafe im Vordergrund stehen. Zu bemängeln ist dagegen, dass der Aspekt der Schuld nicht ausreichend berücksichtigt wird und somit ein einheitlicher Maßstab für Strafe fehlt.[21] Ungeachtet der Schuldfrage ist das oberste Ziel der Spezialprävention die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft nachdem dieser seine Strafe verbüßt hat (positive Spezialprävention). Im Umkehrschluss sind die als nicht besserungsfähig eingestuften Täter i.S.e. Unschädlichmachung dauerhaft von der Gesellschaft fernzuhalten (negative Spezialprävention).[22]

b) Generalprävention

Die Generalprävention (Feuerbach) stellt in ihrer negativen Ausrichtung allein darauf ab, die Allgemeinheit mittels Strafen von der Begehung einer Straftat abzuschrecken.[23] Diese Ansicht impliziert allerdings, dass die Begehung einer Straftat immer auf einem verständigen Prozess reiflicher Überlegungen basiere, was vor allem bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter selten bis nie der Fall ist.[24] Daher ist diese Annahme für die Gesamtheit der Delikte nicht haltbar. Weiterhin wäre nach dieser Logik vorauszusetzen, dass jeder Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehe gefasst zu werden,[25] was de facto ebenfalls nicht der Realität entspricht.

Die positive Generalprävention dient als Bekräftigung des Vertrauens der Gesellschaft in die Rechtsordnung. Die Missachtung von Normen durch den Täter sei eine direkte Botschaft an die Gesellschaft, dass dieser die Rechts-ordnung nicht anerkenne. Die Strafe diene sodann als Antwort der Gesellschaft um das Vertrauen in die Rechtsordnung wiederherzustellen.[26] Dagegen ist einzuwenden, dass der Täter durch den Staat zur Stabilisierung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung gewissermaßen objektiviert und instrumentalisiert wird, was mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist.[27] Zudem fehle ein die Höhe des Strafmaßes begrenzender Maßstab.[28]

3. Vereinigungstheorien

Jede Theorie hat somit ihre Licht- und Schattenseiten. Die Vereini-gungstheorien vermitteln zwischen den beiden Grundpositionen.[29] Die Bedeutung, die den einzelnen Strafzwecken eingeräumt wird, variiert innerhalb jeder Vereinigungstheorie. Die sog. vergeltende Vereinigungs-theorie entspricht dem heutzutage geltenden Recht, das sich an beiden Theo-rien gleichermaßen bedient.[30] Deutlich wird dies anhand § 46 I StGB. Dreh- und Angelpunkt einer jeden Strafe ist nach § 46 I 1 StGB die Schuld des Täters.[31] Dies entspricht dem Kern der Vergeltungstheorie: der Propor-tionalität von Schuld und Strafe.[32] Ebenso müsse gem. § 46 I 2 StGB aber auch die Zukunft des Täters in jeder Strafe Berücksichtigung finden (Spe-zialprävention). Die Idee der Generalprävention wird zwar nicht explizit genannt, allerdings ist davon auszugehen, dass § 46 I StGB die Generalprävention und ihr Ziel die Rechtsordnung zu stabilisieren konkludent umfasst.[33]

4. Empirisch-soziologische Theorie

Exemplarisch für eine moderne Form der Vergeltungslehre sei an dieser Stelle der empirisch-soziologische Ansatz aufgeführt. Die Legitimität der Vergeltung als Strafzweck wird innerhalb dieser Theorie anhand wissenschaftlicher Befundeüber das Vorhandensein eines (kollektiven) Vergeltungsbedürfnisses belegt.[34] Das Vergeltungsbedürfnis der Menschen bildet das Fundament dieser Theorie. Die Tatsache, dass dieses Bedürfnis einem jeden Menschen innewohnt, hebt es von einem individuellen zu einem gesellschaftlichen Bedürfnis an. Die Befriedigung dieses Bedürfnisses sei deshalb Aufgabe des Staates. Nur so könne der negativen Erregung innerhalb der Bevölkerung - hervorgerufen durch erfahrenes Unrecht - deeskalierend entgegengewirkt werden.[35]

Das Vergeltungskonzept gewährleiste einen einheitlichen Maßstab zur Festsetzung einer schuldangemessenen Strafhöhe, wodurch eine lückenlose Begründung der Strafe ermöglicht wird und die Anwendung anderer vermeintlicher Strafzwecke für die Strafbegründung nicht vonnöten ist.[36] Dass die Vergeltung den eigentlichen Strafzweck darstellt, impliziert nicht automatisch, dass die Aspekte der Prävention und Resozialisierung bedeutungslos sind. Im Gegenteil, ihre Funktion die Kriminalität zukünftig zu senken, ist von elementarer Bedeutung und kann durch Vergeltung allein nicht erreicht werden.[37] Allerdings handele es sich bei Prävention und Resozialisierung lediglich um Gebote, die bei der Strafzumessung zu beachten seien. Als tatsächlicher Strafgrund seien beide nicht tauglich.[38]

III. Psychologische Studien zum Vergeltungsbedürfnis der Menschen

1. Tiefenpsychologischer Ansatz

Wie bereits erwähnt, hat sich die Psychologie vergleichsweise wenig mit der Vergeltung als Motiv der Strafwünsche auseinandergesetzt. Vor allem im Kontext der Kriminalstrafen erscheint es ungenügend, ein generelles Vergeltungsbedürfnis der Menschen anzunehmen, ohne zu untersuchen, worin ein solches Bedürfnis wurzelt.

Die Tiefenpsychologie stellt die Wissenschaftler anderer Fachbereiche oft vor große Herausforderungen. Gleichermaßen kritisch gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Strafrechtlern und Psychoanalytikern, da die tiefenpsychologischen Erkenntnisse meist nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert und nur schwer zu verifizieren sind. Umgekehrt unterstellt die Tiefenpsychologie der Strafrechtswissenschaft eine „objektive Irrationa-lität“[39], welche unter anderem aus einer Berührungsangst mit den Tätern und deren Verbrechen resultiere und durch einübertriebenes Fixieren auf den Tatbestand begünstigt werde.[40]

Mit dem Wissenüber dieses gespannte Verhältnis, soll dennoch ein Abriss des tiefenpsychologischen Ansatzes angeführt werden, denn als eine der wenigen Wissenschaften versucht sie zumindest den Ursprung des Vergeltungsbedürfnisses zu erforschen und setzt es nicht schlichtweg nur als gegeben voraus.

Der Vergeltungsgedanke basiere demzufolge zunächst auf der Kontrolle eines jeden Menschenüber sein eigenes Über-Ich. Um zu vermeiden, dass ein von einem anderen Menschen begangener Normbruch zu einem eigenen Kontrollverlust führt, sei eine Bestrafung des Täters erforderlich. Die Stärke der geforderten Bestrafung spiegele dabei die eigens aufgebrachte Leistung wider, die nötig ist um nicht selbst Normen zuübertreten. Das Strafbedürfnis wachse proportional zur individuellen Neigung, eine derartige Tat selbst begehen zu wollen.[41]

Nach außen diene die Forderung nach Bestrafung dazu, sich vor den Augen der Gesellschaft vom Täter und dessen begangener Straftat zu distanzieren. Stattdessen werde die Zugehörigkeit „zur großen Gemeinschaft der ‚Gerechten‘“[42] unterstrichen.[43]

Zur Gewährleistung eines funktionierenden Zusammenlebens als Gemeinschaft ist ein kollektiver Verzicht auf Gewalt unabdingbar. Widerfährt einem einzelnen Mitglied eine Verletzung i.S.e. Straftat, so beeinflusse dies die gesamte Gesellschaft.[44] Sie fühlt sich verletzt in der zu achtenden Wertordnung. Die Bestrafung durch staatliche Hand diene der Kompensation des erfahrenen Unrechts und somit dazu, die hervorgerufene Aggression zu lenken und im besten Fall zu neutralisieren. Die Strafe vermittelt der Gesellschaft das Gefühl, dass etwas gegen den Täter unternommen wird. Dadurch werde das kollektive Gerechtigkeitsgefühl gestärkt.[45]

Durch die Straftat steige die Angst vor weiterer Kriminalität in der Gesellschaft. Dieser Umstand basiere in erster Linie auf einer Identifikation mit dem Opfer. Eine mittelbare Betroffenheit reiche aus, um sich in das Opfer hinein zu fühlen. Die Bestrafung funktioniere auch als Abschreckung zukünftiger Täter und diene so der Angstbewältigung im Bezug auf künftige Kriminalität.[46]

2. Analysekriterien und das Corpus

Mit diesen Überlegungen im Hinterkopf soll nun anhand von vier Studien des Psychologen Kevin Carlsmith und seinen Kollegen untersucht werden, an welchen Faktoren die Sozialpsychologie ein Vergeltungsbedürfnis festmacht. Wie eingangs erwähnt wurde, ist das Repertoire solcher Studien relativüberschaubar. Carlsmith ist einer der wenigen Psychologen, der sich eingehend mit den Beweggründen kriminalrechtlicher Sanktionen, insbesondere dem Motiv der Vergeltung, befasst hat.

Die Motive der Strafwünsche stellen den Kern der Studien dar. Sie entsprechen im Wesentlichen den bereits genannten Straftheorien. Untersucht werden der Stellenwert der jeweiligen Strafmotivation sowie deren Verhältnis zueinander. Daneben soll insbesondere die eingangs aufgestellte These der Verschleierung des Vergeltungsgedankens in der Gesellschaft beleuchtet werden.

3. Ausgewählte Studien von Kevin Carlsmith und Kollegen als exemplarische Belege für das Vergeltungsbedürfnis der Menschen

a) „Incapacitation and just deserts as motives for punishment“, Darley/Carlsmith/Robinson (2002)

aa) Studie 1

Innerhalb der ersten Studie erfolgt eine Abwägung der beiden Strafzwecke Vergeltung („just deserts“ = gerechte Strafe) und negative Spezial-prävention („incapacitation“ = Unschädlichmachung) hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Strafzumessung. Ist für die Entstehung bzw. Stärke eines Strafwunsches eher der Aspekt der Vergeltung relevant, oderüberwiegt das Verlangen den Täter wegzusperren und die Gesellschaft so vor etwaigen künftigen Straftaten dieses Täters zu schützen?

Dieser Frage wollten die Psychologen auf den Grund gehen. Unter Vorlage fünf unterschiedlicher kurzer Fallbeschreibungen (Vignetten), in denen fünf Stufen moralischer Verwerflichkeit durchlaufen wurden und bei denen jede Vignette zwei unterschiedliche Versionen bzgl. der Rückfallwahr-scheinlichkeit des Täters beinhaltete, sollten die insgesamt 54 Teilnehmer für jedes Szenario eine angemessene Strafe festsetzen. Die Schwere der Straftat reichte dabei vom Diebstahl einer CD (geringe Schwere) bis hin zu einem politisch motivierten Attentat (extreme Schwere). Die Rückfallwahrscheinlichkeit wurde mithilfe der Vorgeschichte des Täters verändert. Einmal handelte es sich um einen Ersttäter ohne kriminelle Vergangenheit, in der zweiten Version handelte es sich um einen Wiederholungstäter, dem eine Reihe vergleichbarer Straftaten nachgewiesen werden konnte.[47]

Die Veränderung der beiden Faktoren „Schwere des Verbrechens“ sowie „Rückfallwahrscheinlichkeit“ lässt sich folgendermaßen begründen: Die „Schwere des Verbrechens“ ist aus retributiver Sicht neben dem „Unrechtsgehalt“ der wichtigste Faktor im Rahmen der Strafzumessung.[48] Im Gegenzug sind die Vorgeschichte des Täters und die daraus resultierende „Rückfallwahrscheinlichkeit“ von zentraler Bedeutung für das Strafmaßaus Sicht der negativen Spezialprävention. Daher haben innerhalb der Spezialprävention die persönlichen Eigenschaften des Täters eine größere Relevanz als die Eigenschaften der zugrundliegenden Straftat.[49] Die beiden Aspekte sind somit höchst bedeutsam für die jeweilige Theorie, haben aber wiederum wenig bis gar keine Auswirkung auf die andere. Durch die Manipulation dieser Faktoren und den daraus resultierenden Divergenzen im später bestimmten Strafmaßzeigt sich, auf welche Faktoren die Probanden besonders sensibel reagierten und so, ob das gefällte Urteilüberwiegend vergeltender oder spezialpräventiver Natur ist.

An dieser Stelle soll der kurze Hinweis erfolgen, dass es wenig hilfreich wäre, die Teilnehmer gezielt nach ihren Strafmotiven oder ihrer Präferenz für eine der Straftheorien zu befragen. Eine Reihe psychologischer Studien belegt, dass Menschen beim Fällen komplexer Entscheidungen oftmals nicht im Stande sind rückblickend zu erklären, auf welchen Gründen ihre Entscheidung basiert. Stattdessen neigen sie dazu, alle Theorien als gleichermaßen wichtig zu erachten und sich nicht festlegen zu wollen. Sie rechtfertigen ihre Entscheidung mit Argumenten, die plausibel und gesellschaftlich anerkennenswert erscheinen. Dass diese Argumente oft wenig bis gar nichts mit den eigentlichen Beweggründen zu tun haben, ist unter Psychologen gemeinhin bekannt.[50]

Die Erkenntnis, dass Menschen tendenziell gesellschaftlich anerkannte Argumente zur Begründung ihres Entschlusses heranziehen, könnte Anlass dazu geben, einen auf Vergeltung basierenden Strafwunsch eheröffentlich zu dementieren.

Die Probanden wurden angewiesen für jedes der zehn Szenarien zunächst auf abstrakter Ebene die Schwere der zu verhängenden Strafe zu bestimmen. Die Zuordnung sollte dabei anhand einer 7-Punkte-Skala erfolgen, wobei 1 = „überhaupt nicht schwer“ und 7 = „äußerst schwer“ bedeutete. Im An-schluss sollte mithilfe einer 13-Punkte-Skala, die von 1 = „keine Verant-wortung“ bis 13 = „Todesstrafe“ reichte, eine konkrete Strafe verhängt werden. Dieser Prozess wurde insgesamt dreimal durchlaufen. Im ersten Durchlauf sollten die Teilnehmer ihr Urteil spontan und unvoreingenommen fällen, so dass es ihrem persönlichen Empfinden nach angemessen erschien. Danach sollten sie nach einer kurzen Instruktion in die beiden Straftheorien das Strafmaßeinmal aus retributiver und einmal aus spezialpräventiver Sicht bestimmen. Neben den Auswirkungen der jeweiligen Straftheorie auf das abstrakte und konkrete Strafmaßsollte am Endeüberprüft werden, ob das spontane Strafmaßeher Parallelen zum Urteil aus retributiver oder spezialpräventiver Sicht aufwies.[51]

Im Ergebnis zeigte sich deutlich, dass die Teilnehmer höchst sensibel auf Veränderungen des Faktors „Schwere der Straftat“ reagierten.[52] Der Einfluss der „Rückfallwahrscheinlichkeit“ war nachrangig. Vor allem bei der Festlegung einer konkreten Strafe machten die Probanden ihre Entscheidung davon abhängig, ob die Strafe mit dem bereits begangenen Unrecht in einem angemessenem Verhältnis steht (retributiv) und nicht mit potenziellem zukünftigen Unrecht (spezialpräventiv).[53]

Die einzelnen Strafmaße brachten zum Vorschein, dass unter Anwendung der retributiven Theorie primär die „Schwere der Straftat“ für die spätere Strafhöhe ausschlaggebend war. Im Rahmen der Spezialprävention dagegen wirkte sich der Faktor „Rückfallwahrscheinlichkeit“ maßgeblich auf das Strafmaßaus. Das zeigt wiederum, dass den Faktoren innerhalb einer jeden Straftheorie unterschiedliche Bedeutungen zuteilwerden. Die Strafmaße variierten je nach Straftheorie. Das von den Probanden selbständig bestimmte Strafmaßund das aus retributiver Sicht waren nahezu deckungsgleich.[54] Beide Male waren die „Schwere der Straftat“ und die daraus resultierende „moralische Entrüstung “ maßgeblich für die spätere Strafhöhe. Im Gegenzug wichen das unvoreingenommene und das spezialpräventive Strafmaßdeutlich voneinander ab. Die „Rückfall-wahrscheinlichkeit“ hatte in diesem Fall die stärksten Auswirkungen auf das Strafmaß. Die „Schwere der Tat“ und die „moralische Entrüstung“ spielten dagegen nur eine geringfügige Rolle.[55]

[...]


[1] Vgl. Sofsky, S. 58.

[2] Vgl. Walter, Vergeltung als Strafzweck, S. 636.

[3] Vgl. Morselli, S. 222, 241.

[4] Vgl. Carlsmith/Darley/Robinson, Why do we punish?, S. 659 f.; Darley/Carlsmith/Robinson, Incapacitation and Just Deserts, S. 659.

[5] Vgl. Köbler, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, S. 42 (Abruf: 18.03.2017).

[6] Vgl. Köbler, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, S. 42 (Abruf: 18.03.2017).

[7] Vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/strafen (Abruf: 18.03.2017).

[8] Vgl. Köbler, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, S. 7 (Abruf: 18.03.2017).

[9] Vgl. für diesen Absatz: Spycher, S. 29 f; Hassemer, S. 54f.;ähnlich: Walter, Strafe und Vergeltung, S. 9 f.

[10] Vgl. zur Vertiefung dieses Aspekts die Ausführungen von: Spycher, S. 33 f; Gollwitzer, S. 14; Chakrabarti, S. 32 f.; Walter, Vergeltung als Strafzweck, S. 639 f.; Walter, Strafe und Vergeltung, S. 10.

[11] Vgl. Köbler, Deutsches Etymologisches Wörterbuch, S. 1 (Abruf: 18.03.2017).

[12] Walter, Vergeltung als Strafzweck, S. 637.

[13] Walter, Vergeltung als Strafzweck, S. 643.

[14] Bibel, AT, Exodus 21, 23-25.

[15] Vgl. zu diesem Absatz: Rengier, Strafrecht AT, § 3 Rn. 10; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, § 8 V, S. 70; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 14; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 22; Maurach/Zipf, Strafrecht AT I, § 6 I Rn. 3; dagegen: Roxin, Strafrecht AT I, § 3 Rn. 8 ff.

[16] Rüping/Jerouschek, Rn. 65.

[17] Vgl. Walter, Strafe und Vergeltung, S. 8.

[18] Vgl. Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 16.

[19] Vgl. Jescheck/Weigend, § 8 II, S. 69.

[20] Krey/Esser, Deutsches Strafrecht, § 5 Rn. 142; Köhler, Strafrecht AT, S. 41.

[21] Vgl. Roxin, Strafrecht AT, § 3 Rn. 16.

[22] Vgl. zu diesem Absatz: Rengier, Strafrecht AT, § 3 Rn. 18 f.

[23] Vgl. Rengier, Strafrecht AT, § 3 Rn. 15; Krey/Esser, Deutsches Strafrecht AT, § 5, Rn. 139; Maurach/Zipf, Strafrecht AT I, § 6 I Rn. 6; Roxin, Strafrecht AT I, § 3 Rn. 25.

[24] Vgl. Carlsmith/Darley/Robinson, Why do we punish?, S. 285; Walter, Strafe und Vergeltung, S. 15 f.; Walter, Das Absolute wird relativ, S. 845.

[25] Vgl. Walter, Strafe und Vergeltung, S. 16.

[26] Vgl. BVerfG NJW 1977, 1525 (1531); Rengier, Strafrecht AT, § 3, Rn. 16; Roxin, Strafrecht AT I, § 3 Rn. 26; Morselli, S. 225 f.; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 17.; Hassemer, S. 59.

[27] Vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 24.

[28] Vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, § 8 V, S. 75.

[29] Vgl. Jescheck/Weigend, § 8 II, S. 69.

[30] Vgl. BGHSt NJW 1979, 1666 (1668); Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 26; Rengier, Strafrecht AT, § 3 Rn. 22; Krey/Esser, Deutsches Strafrecht AT, § 5 Rn. 146; kritisch dazu: Köhler, Strafrecht AT, S. 44.

[31] Vgl. von Heintschel-Heinegg, K-StGB, § 46 Rn. 2, Bearbeiter: von Heintschel-Heinegg.

[32] Maurach/Zipf, Strafrecht AT I, § 6 II Rn. 8.

[33] Vgl. zu diesem Absatz: von Heintschel-Heinegg, K-StGB, § 46 Rn. 26, Bearbeiter: von Heintschel-Heinegg; MüKo, StGB, Band 2, § 46 Rn. 38, Bearbeiter: Miebach/Maier; Krey/Esser, Deutsches Strafrecht AT, § 5 Rn. 146; Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, § 8 V S. 75-79.

[34] Vgl. hierzu: Walter, Strafe und Vergeltung, S. 7 f., 11.

[35] Vgl. zu diesem Absatz: Walter, Das Absolute wird relativ, S. 837, 840; Walter, Strafe und Vergeltung, S. 10.

[36] Vgl. Walter, Das Absolute wird relativ, S. 837, 847.

[37] Vgl. zu diesem Absatz: Walter, Das Absolute wird relativ, S. 841 f.; Walter, Strafe und Vergeltung, S. 8; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, Rn. 25.

[38] Vgl. Walter, Das Absolute wird relativ, S. 847.

[39] Haffke, S. 20.

[40] Vgl. Haffke, S. 20 f;ähnlich: Morselli, S. 224 f.

[41] Vgl. für diesen Absatz: Streng, S. 642-644; Morselli, S.223;ähnlich: Lindgren/Fisk, S. 186.

[42] Streng, S. 646.

[43] Vgl. Streng, S. 646.

[44] Vgl. Morselli, S. 221; Lindgren/Fisk, S.186.

[45] Vgl. für diesen Absatz: Streng, S. 646-648, 650; Gallas , S. 3; Morselli, S. 224.

[46] Vgl. für diesen Absatz: Streng, S. 647-648.

[47] Vgl. Darley/Carlsmith/Robinson, Incapacitation and Just Deserts, S. 663; Carlsmith/Darley, Psychological Aspects of Retributive Justice, S. 204.

[48] Vgl. Darley /Carlsmith/Robinson, Incapacitation and Just Deserts, S. 661;ähnlich: Darley/Pitmann, The Psychology of Compensatory and Retributive Justice, S. 326.

[49] Vgl. Darley /Carlsmith/Robinson, Incapacitation and Just Deserts S. 661.

[50] Vgl. zu diesem Absatz: Carlsmith, The Discrepancy Between Words and Actions, S. 9, 15 f.; Darley /Carlsmith/Robinson , Incapacitation and Just Deserts, S. 660; Carlsmith, Why do we punish?, S. 287; Carlsmith, the fine line, S. 191; Nisbett/Wilson, S. 231.

[51] Vgl. zu diesem Absatz: Darley /Carlsmith/Robinson , Incapacitation and Just Deserts, S. 662 f.; Carlsmith/Darley, Psychological Aspects of Retributive Justice, S. 204 f.

[52] Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ergebnisse der Studie: Carlsmith /Darley/Robinson, Why do we punish?, S. 291-294; Walter, Vergeltung als Strafzweck, S. 639.

[53] Vgl. zu diesem Absatz: Darley /Carlsmith/Robinson , Incapacitation and Just Deserts, S. 667 f.; Carlsmith/Darley, Psychological Aspects of Retributive Justice, S. 204.

[54] Vgl. dazu auch die Ergebnisse der Abwägung Vergeltung und Generalprävention im Rahmen der Studie: Carlsmith/Darley/Robinson, Why do we punish?, S. 292 f.; in diesem Zusammenhang auch: Walter, Strafe und Vergeltung, S. 11.

[55] Vgl. zu diesem Absatz: Darley /Carlsmith/Robinson , Incapacitation and Just Deserts, S. 666 ff., 671.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Psychologische Studien zum Vergeltungsbedürfnis der Menschen
Université
University of Regensburg  (Rechtswissenschaft)
Cours
Vergeltung als Strafzweck. Grund, Grenzen und Folgen einer retributiven Straftheorie
Note
10,00
Auteur
Année
2017
Pages
25
N° de catalogue
V429635
ISBN (ebook)
9783668730168
ISBN (Livre)
9783668730175
Taille d'un fichier
627 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vergeltung Strafzweck Psychologische Studien retributive Straftheorie
Citation du texte
Lena Frauenknecht (Auteur), 2017, Psychologische Studien zum Vergeltungsbedürfnis der Menschen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429635

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