Das internationale Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien


Dossier / Travail, 2004

16 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Der Konflikt im ehemaligen Jugoslawien
2.1. Der Krieg in Bosnien-Herzegowina
2.2. „Ethnische Säuberung“ als Kriegsziel

3. Das Tribunal
3.1. Einsetzung und Gründung
3.2. Die VN-Resolution als Rechtsgrundlage
3.3 Aufgaben und Tatbestände

4. Internationales Strafrecht, der Sieg des kantschen Idealismus?

5. Schluss

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde mit den Nürnberger Prozessen zum ersten Mal in der Geschichte eine Instanz geschaffen, die völkerrechtliche Vergehen von Individuen nach einem bewaffneten Konflikt ahnden sollte. Nach den millionenfachen Morden an Zivilisten, Holocaust und Vertreibung durch den Nationalsozialismus, sahen sich die Alliierten dazu verpflichtet, die Hauptverantwortlichen für diese Verbrechen vor ein Gericht zu stellen, und machten somit den beispielhaften Versuch, internationales Völkerrecht in einem ordentlichen Gerichtsverfahren anzuwenden und ohne den Beigeschmack reiner Vergeltungsjustiz auch im Hinblick der Millionen Opfer der Gerechtigkeit eine Chance zu geben. Nach den Prozessen von Nürnberg und Tokio sollte es ein halbes Jahrhundert lang dauern, bis Kriegsverbrecher wieder vor einem Internationalen Strafgericht zur Rechenschaft gezogen würden. Nicht etwa, weil es bis dato keine zu verurteilenden Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht gegeben hätte, sondern hauptsächlich wegen der Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die im „Kalten Krieg“ übliche Blockadepolitik der beiden Großmächte[1]. Der Schrecken des Krieges kehrte Anfang der 90er wieder nach Europa zurück, als der Zerfall der ethnisch brisant zusammengesetzten „Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien“ (SFRJ) begann und die serbische Regierung Jugoslawiens mit Waffengewalt versuchte, diesen Prozess aufzuhalten. Im Zuge der Kamphandlungen in Slowenien, Kroatien und vor allem in Bosnien-Herzegowina kam es auf allen, aber vor allem auf Seiten der bosnisch-serbischen Milizen zu Kriegsverbrechen und Gräueltaten, wie man es im Europa des späten zwanzigsten Jahrhunderts nicht mehr erwartet hatte. Die Vereinten Nationen entschieden sich nach dem Beispiel von Nürnberg ein Tribunal einzuberufen, das diese Verbrechen ahnden und somit zum Friedensprozess beitragen sollte. Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den Hintergründen der Einrichtung dieses Tribunals, dessen Aufgaben, der Arbeit des Gerichts und dessen Mithilfe an der Friedenssicherung. Außerdem will ich die Anwendung internationalen Strafrechts am Beispiel des Jugoslawien Tribunals mit den Visionen des Kantschen Idealismus vergleichen und so die Theorie mit der heutigen Praxis in Verbindung bringen.

2. Der Konflikt im ehemaligen Jugoslawien

Wie bereits erwähnt, entwickelte sich am Anfang der 90er der Balkan zum erneuten Krisenherd. Die Politik des damaligen Staatsoberhaupts Slobodan Milosevic, Jugoslawien zu zentralisieren, und den Teilrepubliken Kompetenzen zu nehmen, aber auch „die zügellose Propaganda und das Aufputschen der nationalen Gefühle der in den anderen Teilrepubliken bzw. autonomen Provinzen als Minderheitsvolk „bedrohten Serben“[…] – löste zum einen eine Destabilisierung, zum anderen aber auch mächtige Gegenbewegungen in Slowenien und Kroatien aus“[2]. Durch den Auftrieb dieser Gegenbewegungen und dem fulminanten Erfolg der demokratischen Oppositionsparteien bei den ersten freien Wahlen in den Teilrepubliken, entstand der Unabhängigkeitswille der einzelnen ethnischen Gruppen, und endete mit Volksabstimmungen in Slowenien und Kroatien, die die Abtrennung von der SFJR mit überwältigender Mehrheit besiegelten. Bereits im März 1991 kam es zu bewaffneten Zusammenstössen der Jugoslawischen Volksarmee (JVA) und kroatischer Polizei. Ein paar Monate später begannen schwere Kämpfe zwischen der slowenischen Territorialverteidigung und der JVA. Durch den von der EG initiierten „Brioni-Plan“ kam es zu einer relativ schnellen Entspannung und dem Abzug der JVA aus Slowenien. Am 25.09.1991 wurde die erste Intervention durch eine Sicherheitsratresolution (Res. 713) der Vereinten Nationen, in Form eines vollständigen Waffenembargos für Jugoslawien, verabschiedet. Dies war der Beginn einer langen Reihe von UN-Resolutionen, die den weiteren Verlauf des Balkankonflikts stark beeinflussen sollten, darunter auch die Resolutionen zur Einsetzung des „International Criminal Tribunal For The Former Yugoslavia“ (ICTY), auf die ich später noch näher eingehen werde. Der Konflikt verlagerte sich von Slowenien nach Kroatien und danach nach Bosnien-Herzegowina. In Kroatien wurden durch internationale Vereinbarungen über den Schutz der serbischen Minderheit durch UN-Beobachter die kriegerischen Auseinandersetzungen im Januar 1992 beendet.[3] Im nächsten Teil werde ich mich näher mit dem Konflikt in Bosnien-Herzegowina auseinandersetzen, da im Zuge der dortigen Kämpfe die gravierendsten Verletzungen des humanitären Völkerrechts stattfanden.

2.1. Der Krieg in Bosnien-Herzegowina

Auch wenn es bei den Scharmützeln in Slowenien und Kroatien gewiss zu vielen Toten auch innerhalb der Zivilbevölkerung kam, nahm der Konflikt in Bosnien einen Charakter an, „der vor allem dadurch bedingt war, dass das serbische Kriegsziel hier ganz eindeutig die „ethnische Säuberung“ und die Gewinnung zusammenhängender Gebiete und Korridore zwischen den verstreuten serbischen Siedlungsgebieten war“[4]. Vor allem das unmenschliche Vorgehen der serbischen Milizen mit Unterstützung der ehem. JVA führte zur Intervention der Vereinten Nationen durch eine internationale Schutztruppe, die Errichtung von UN-Schutzzonen und zu wirtschaftliche Sanktionen gegen Jugoslawien. Trotz des Eingreifens der VN, gingen die „ethnischen Säuberungen“ und die Morde an der Zivilbevölkerung weiter. Erst durch den Druck von Luftangriffen durch Flugzeuge der NATO auf serbische Stellungen und der Entsendung einer „Schnellen Eingreiftruppe“ (die im Gegensatz zur Schutztruppe ihre Waffen zur Durchsetzung ihrer Ziele auch einsetzen durfte) durch eine UN-Resolution (Res. 998), war es möglich, zuerst zwischen Bosnien und Kroatien eine Annäherung zu erzielen und später durch das Friedensabkommen von Dayton auch zwischen Serbien, Bosnien und Kroatien einen Waffenstillstand herbeizuführen. Inzwischen waren jedoch in den zwei Jahren schwerster Kämpfe schreckliche Kriegsverbrechen begangen worden, die vor allem mit der Politik der „ethnischen Säuberungen“, die hauptsächlich von den serbischen Milizen, aber auch von kroatischen Einheiten verfolgt wurde, zu tun hatten.

2.2. „Ethnische Säuberung“ als Kriegsziel

„Politiken solcher Säuberungen verfolgten in erster Linie serbische und kroatische Kräfte. Auch die bosnischen Regierungstruppen verübten schwere Verbrechen gegen Serben und Kroaten, diese stellten jedoch weniger den Bestandteil einer zielgerichteten Politik der „ethnischen Säuberung“ dar“[5].

Wie LEHMLER hier feststellt, ist zwischen Kriegsverbrechen und Verbrechen, die auf Schaffung einer ethnisch einheitlichen Zone beruhen, ein Unterschied erkennbar. Die geplante Vertreibung als Kriegsziel, wie es von den serbischen Milizen verfolgt wurde, stellt durch ihre grausame Systematik und ihrer gezielten Planung durch den Befehlsstab eine neue Qualität von Verbrechen dar. Diese Meinung, die auch die eingesetzte Expertenkommission der UN unter dem Vorsitz von Frits Kalshoven teilte, sollte natürlich andere Kriegsverbrechen nicht weniger schrecklich darstellen, führte aber zu der Überzeugung, dass diese Verbrechen aufgearbeitet, und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden sollten. Der Konflikt war sehr schwer überschaubar, da es viele unterschiedliche Parteien gab (versch. Milizen, Paramilitärs, sog. „Special Forces“, etc.), die verschiedene Ziele verfolgten und unberechenbare Strategien anwendeten. Eines hatten sie jedoch gemeinsam, sie versuchten entweder Gebiete ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu verteidigen oder eben die angehörigen Bevölkerungsgruppen der anderen Gruppe zu vertreiben, um den Lebensraum für ihre Bevölkerung zu sichern. Dieses geschah häufig mit äußerst brutalen Mitteln, wie Massenvergewaltigungen, Folter, Mord, Zwangsenteignungen, Deportationen etc. Das Vorgehen erfüllte also allemal den Tatbestand des Völkermords nach den UN-Konventionen zum Völkermord, d.h. nichts anderes, dass die Politik der „ethnischen Säuberungen“ in Bosnien, aber auch in anderen Kriegsgebieten eindeutig mit Völkermord und die Planung solcher Vertreibungen auch mit Planung zum Völkermord gleichzusetzen ist[6]. Die Expertenkommission stellte besonders den hohen Organisationsgrad der Vertreibungen heraus, aus dem zu schließen war, dass diese Verbrechen nicht beiläufig zu den Gefechten geschahen, sondern dass sie Teil der militärischen Strategie waren. Die nachfolgende Tabelle soll dieses Vorgehen anhand des Bezirks Prijedor, im Nord-Westen Bosniens, veranschaulichen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1: Vergleich der Bevölkerungszahlen von 1991 und 1993 im Bezirk Prijedor unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe.[7]

3. Das Tribunal

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem „Internationalen Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien“ (ICTY), dessen Errichtung am 22.02.1993 durch eine UN-Resolution (Res. 808 bzw. 827) beschlossen wurde. Der Sicherheitsrat wollte mit der Einrichtung eines Straftribunals, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen, die seit 1991 auf dem Boden des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, zur Rechenschaft ziehen, und so den Friedensprozess und die Versöhnung der Völker unterstützen. Er setzte „das erste internationale Tribunal zur strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht seit dem Ende der Nürnberger und Tokioer Prozesse vor nahezu 50 Jahren ein“[8]. Das Tribunal, das seinen Sitz in Den Haag (Niederlande) hat, ist kein ständiges Gericht, sondern ein sog. ad-hoc Tribunal. Was nichts anderes bedeutet, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet, aber nach dem Erfüllen der ihm zugewiesenen Aufgabe wieder aufgelöst wird. Sein Handlungsspielraum ist also zeitlich (ratione temporis) und räumlich (ratione loci) begrenzt. Am Beispiel des ICTYs ist diese Begrenzung für alle Verbrechen, die ab dem 1. Januar 1991 und nur solche, die auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens stattfanden, festgelegt worden. Durch den Charakter des ad-hoc Gerichts ergibt sich auch ein sachlich begrenzter Handlungsspielraum. Das Tribunal beschränkt sich auf Verfolgung von Straftaten, die durch das Statut des Gerichtshofs vorgegeben sind und bei denen es sich um Gewohnheitsrecht aus dem humanitären Völkerrecht handelt (z.B. Genfer Konventionen). Diese Maßnahme musste ergriffen werden, da sich das neu geschaffene Tribunal auf geltendes, bestehendes Recht stützen sollte, und die VN davor bewahren sollte, seine Kompetenzen als Rechtsorgan zu überschreiten, die ihr de facto nach der UN-Charta fehlten[9].

Das Gericht ist ähnlich eines nationalen Strafgerichts ausgestaltet, es besteht aus drei Strafkammern, einer Berufungskammer, einer Strafverfolgungsbehörde und einer Kanzlei. Die Richter werden nach Vorschlag des Sicherheitsrats von der UN-Generalversammlung gewählt, während der Chefankläger vom UN-Generalsekretär vorgeschlagen, und vom Sicherheitsrat ernannt wird. Seit dem 15. September 1999 bekleidet Carla del Ponte dieses Amt.[10] Der Weg von der Einrichtung bis zur Wahl der Richter und der ersten Sitzung des Tribunals werde ich im nächsten Kapitel beschreiben.

3.1. Einsetzung und Gründung

Seit dem 25. September 1991 beschäftigten sich die Vereinten Nationen mit mehreren Sicherheitsrats-Resolutionen mit dem Konflikt in Jugoslawien. Hier sollen nur diejenigen aufgeführt und beschrieben werden, die mit den Menschenrechtsverletzungen und der Einsetzung des ICTY direkt zu tun haben. In Resolution 764 vom 13. Juli 1992 betonte der Sicherheitsrat noch einmal die Bindung aller Parteien an das geltende humanitäre Völkerrecht und stellte dabei die besondere Verantwortung des Einzelnen für Verstöße fest.[11] Damit begann der Sicherheitsrat eine Resolutionspolitik, die darauf ausgerichtet war, Interventionsmaßnahmen wie eben die Einsetzung eines Straftribunals aus humanitären Gründen vorzubereiten und den Verantwortlichen für Verbrechen gegen das Völkerrecht damit die Möglichkeit zu nehmen, sich durch Immunitätsansprüche, oder der Ausrede nur auf Befehl gehandelt zu haben, der Verantwortung zu entziehen. Mit Resolution 771 gab der Sicherheitsrat am 13. August 1992 nochmals bekannt:

„[…] all parties to the conflict are bound to comply with their obligations under international humanitarian law and in particular the Geneva Conventions of 12 August 1949, and that persons who commit or order the commission of grave breaches of the Conventions are individually responsible in respect of such breaches;”[12]

Außerdem forderte der Sicherheitsrat (mit Res. 771), Staaten, Menschenrechtsorganisationen und den Generalsekretär der VN dazu auf Informationen über solche Brüche des humanitären Völkerrechts zu sammeln und dem Sicherheitsrat zu berichten, um eventuelle Schritte gegen die Verantwortlichen einleiten zu können.[13] In einer darauf folgenden Sondersitzung der UN-Menschenrechtskommission wurde ein Sonderberichterstatter ernannt, der in seinen Berichten die humanitäre Lage im ehemaligen Jugoslawien beschreiben und somit eine Grundlage für ein eventuelles Eingreifen schaffen sollte. Auf die Ergebnisse des Sonderberichterstatters Tadeusz Mazowiecki baute anschließend die durch Resolution 780 des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Expertenkommission auf. Sie wurde eingesetzt, um gesammelte Beweise (nach Res. 771) auszuwerten und aufzubereiten[14]. Diese Kommission schlug auch die Gründung eines internationalen Straftribunals für die Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht vor, der individuelle Schuld von Personen ahnden sollte. Die entscheidende Resolution zur Errichtung des Jugoslawien Tribunals wurde am 23. Februar 1993 verabschiedet:

„[…] an international tribunal shall be established for the prosecution of persons responsible for serious violations of international humanitarian law committed in the territory of the former Yugoslavia since 1991;”[15]

[...]


[1] Vgl. Gareis, Sven/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen, 3. Aufl., Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2003, S. 221.

[2] Woyke, Wichard (Hrsg.), Handwörterbuch Internationale Politik, 8. Aufl., Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn, 2000 S. 11.

[3] Vgl. Woyke, Wichard (Hrsg.), 2000, S. 13.

[4] Vgl. Ebd., 2000, S. 13.

[5] Lehmler, Lutz: Die Strafbarkeit von Vertreibungen aus ethnischen Gründen im bewaffneten nicht-internationalen Konflikt, Nomos Verl.-Ges., Baden-Baden 1999, S. 112.

[6] Vgl. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Art. II, aus Randelzhofer, Albrecht: Völkerrechtliche Verträge, dtv, München 2002, S. 175.

[7] Quelle: Commission of Experts, Final Report, S. 37, Para. 153, Online unter: http://www.ess.uwe.ac.uk/comexpert/REPORT_TOC.HTM, Vgl. auch Lehmler, Lutz, 1999, S. 112.

[8] Lehmler, Lutz, 1999, S. 106.

[9] Vgl. Gareis, Sven/Varwick, Johannes, 2003, S. 230.

[10] Vgl. Ebd., 2003, S. 228f.

[11] Vgl. Lehmler, Lutz, 1999, S. 114.

[12] Vereinte Nationen: Resolution 771, Department of Public Information 1992, Online unter: http://www.un.org/Docs/scres/1992/scres92.htm.

[13] Vgl. Ebd., 1992.

[14] Vgl. Vereinte Nationen: Resolution 780, Department of Public Information 1992, Online unter: http://www.un.org/Docs/scres/1992/scres92.htm.

[15] Vereinte Nationen: Resolution 808, Department of Public Information 1993, Online unter: http://www.un.org/Docs/scres/1993/scres93.htm.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Das internationale Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien
Université
University of Augsburg
Cours
Einführung in die Internationale Politik
Note
1,3
Auteur
Année
2004
Pages
16
N° de catalogue
V443749
ISBN (ebook)
9783668810501
ISBN (Livre)
9783668810518
Langue
allemand
Mots clés
Straftribunal, Jugoslawien, Völkerrecht, Völkerstrafrecht, Milosevic, Internationale Politik, Bosnien, Kroatien, Serbien, Kriegsverbrechen
Citation du texte
Benjamin Peschke (Auteur), 2004, Das internationale Straftribunal für das ehemalige Jugoslawien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/443749

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