Die Umwälzung von Vermögensschäden bei Großbauprojekten auf Subunternehmer

Eine juristische Untersuchung zur Elbphilharmonie


Thèse de Master, 2017

97 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Internetverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit

2 Die Projektbeteiligten und ihre vertragliche Beziehung untereinander
2.1 Die Vorstellung der Projektbeteiligten
2.2 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Generalunternehmer
2.3 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Subunternehmer
2.4 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Nutzer
2.5 Das Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer

3 Der Begriff des Vermögensschadens

4 Haftungsgrundlagen zur Umwälzung von Vermögensschäden
4.1 Der Erfüllungsgehilfe im Baurecht
4.2 Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
4.3 Die Drittschadensliquidation
4.4 Die gesamtschuldnerische Haftung im Bauwesen
4.4.1 Die gesamtschuldnerische Haftung bei Mangelfolgeschäden
4.4.2 Die gesamtschuldnerische Haftung bei Verzug mehrerer Verantwortlicher
4.5 Die Überwälzung von Baubehinderungsschäden
4.6 Die Überwälzung der Vertragsstrafe

5 Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Vertragsgestaltung von Bauverträgen
5.1 Die Allgemeine Geschäftsbedingungen
5.2 Die Auslegung von AGB
5.3 Die Inhaltskontrolle von AGB
5.4 Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
5.5 AGB im Bauwesen
5.6 Back-to-back-Verträge
5.6.1 Typen von Back-to-back-Verträge
5.6.2 Arten der Einbindung/Vertragsgestaltung
5.6.3 Überwälzung
5.7 Zusammenfassung

6 Die Elbphilharmonie
6.1 Projektvorstellung
6.2 Projektorganisation
6.3 Konkrete Prüfung der vorgestellten Haftungsgrundlagen
6.3.1 Bauherrin – Subunternehmer
6.3.2 Generalunternehmerin – Subunternehmer
6.3.3 Nutzer – Subunternehmer
6.4 Die Haftungsüberwälzung im Vertrag

7 Fazit und Ausblick

Anhang
Anhang 1: Auszug aus einem SU-Vertrag

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Westphalen, Friedrich Graf von, AGB-Recht im Jahr 2016, NJW, 2237 (zit.: v. Westphalen, NJW, 2237)

Westphalen, Friedrich Graf von, Vertragsgestaltung am Bau mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BauR 2012, 699 (zit.: v. Westphalen, BauR 2012, 699)

Westphalen, Friedrich Graf von / Thüsing, Gregor, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 38. Auflage 2016, Verlag C.H. Beck, München (zit.: v. Westphalen/Thüsing/ Bearbeiter, Kap. Rn.)

Weyer, Anmerkung zu OLG Saarbrücken 03.11.1999, 1 U 599/98-108, IBR 2001, 660 (zit.: OLG Saarbrücken IBR 2001, 660 (Weyer))

Wietersheim, Mark von, Geltendmachung von Vertragsstrafe aus dem Verhältnis Generalunternehmer/Bauherr im Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer, BauR 1999, 526 (zit.: v. Wietersheim, BauR 1999, 526)

Wittler, Jutta/Sieberg, Friederike, Die Entwicklung des privaten Baurechts seit Dezember 2016, NJW 2017, 1924 (zit.: Wittler/Sieberg, NJW 2017, 1924)

Wolf, Manfred / Lindacher, Walter / Pfeiffer, Thomas, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, Verlag C.H. Beck, München (zit.: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/ Bearbeiter, § Rn.)

Zanner, Christian, VOB/B nach Ansprüchen, 6. Auflage 2017, Verlag Springer Vieweg, Wiesbaden (zit.: Zanner, S.)

Zanner, Christian/Saalbach, Birthe/Viering, Markus, Rechte aus gestörtem Bauablauf nach Ansprüchen, 2014, Verlag Springer Vieweg, Wiesbaden (zit.: Zanner/Saalbach/Viering, S.)

Zanner, Christian/Wegener, Daniel, Baumangelhaftung nach Ansprüchen, 2013, Verlag Springer Vieweg, Wiesbaden (zit.: Zanner/Wegener, S.)

Zerr, Volker, Gesamtschuldverhältnisse im Bauwesen, NZBau 2002, 241 (zit.: Zerr, NZBau 2002, 241)

Rechtsprechungsverzeichnis

Bundesgerichtshof (BGH)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Oberlandesgerichte (OLG) und Kammergericht (KG)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Organigramm bei einem Bauprojekt

Abbildung 2: Das magische Dreieck des Projektmanagements

Abbildung 3: Schema „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“

Abbildung 4: Schema „Drittschadensliquidation“

Abbildung 5: Beispiel einer Gesamtkausalität

Abbildung 6: Beispiel einer Doppelkausalität

Abbildung 7: Beispiel eines Verzugs ohne Kausalität

Abbildung 8: Schnittstellen zwischen den Gewerken

Abbildung 9: Schnitt durch die Elbphilharmonie

Abbildung 10: Projektbeteiligte der Elbphilharmonie

Internetverzeichnis

Bau KG/Adamanta, Leistungsvertrag, URL: http://www.hamburg.de/contentblob/3724916/b0b31e3800a68e61c32da9732ef64409/data/leistungsvertrag-mit-adamanta.pdf (Stand: 09.08.2017)

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Bau KG/Adamanta, Neuordnungsvereinbarung, URL: http://www.hamburg.de/contentblob/3927048/d24a88c1243604457f977f3015ea869b/data/1-2013-04-neuordnungsvereinbarung.pdf (Stand: 09.08.2017)

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Decker, Hanna, Großprojekte sind zum Scheitern verurteilt, URL: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/studie-grossprojekte-wie-der-ber-zum-scheitern-verurteilt-13827732.html (Stand: 07.04.2017)

Diekmann, Florian, Deutschlands Albtraum-Projekte, URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/grossprojekte-in-deutschland-die-top-und-flop-ten-a-1033977.html (Stand: 28.09.2017)

dpa, Bauende der Elbphilharmonie verzögert sich weiter, URL: http://www.zeit.de/kultur/musik/2011-12/elbphilharmonie-fertigstellung-verzug (Stand: 07.04.2017)

dpa/lno, Elbphilharmonie-Baukonzern klagt gegen 40-Millionen-Vertragsstrafe, URL: https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/regioline_nt/hamburgschleswigholstein_nt/article105919801/Elbphilharmonie-Baukonzern-klagt-gegen-40-Millionen-Vertragsstrafe.html (Stand: 14.08.2017)

Ochs, Birgit, So wohnt es sich in der Elphi, URL: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/wohnen-in-der-elbphilharmonie-luxusimmobilien-14609197.html (Stand: 09.08.2017)

O.V., Schnitt durch die Elbphilharmonie, URL: http://2.bp.blogspot.com/_kvuzVoxREfI/TQEdNx2ClnI/AAAAAAAAABg/0MpesrdH32c/s1600/elbphilharmonie.jpg (Stand: 09.08.2017)

Petersdorff, Winand von, Milliardengräber, URL: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/grossbauprojekte-milliardengraeber-12057368.html (Stand: 07.04.2017)

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

„Milliardengräber“1, „Großprojekte sind zum Scheitern verurteilt“2, „Bauende der Elbphilharmonie verzögert sich weiter“3 – Schlagzeilen, die unseren Alltag über die letzten Jahre geprägt haben. Ein Blick auf die Großbauprojekte wie in Berlin, Hamburg oder Stuttgart führt bei den meisten Menschen nur noch zu einem Kopfschütteln. Oftmals reiht sich eine negative Schlagzeile an die nächste. Erfreuliche Nachrichten sind in den Medien jedoch oft unterrepräsentiert. Bei genauere regionaler Betrachtung zeigen sich aber auch positive Effekte. Die genannten öffentlichen Großbauprojekte tragen in erhöhtem Maße zum wirtschaftliche Wachstum der Region bei und sorgen trotz ihres schlechten Rufs zu einer erheblichen Aufwertung sowohl der Lebensqualität als auch des Stadtbildes.

Großbauprojekte zeichnen sich durch eine hohe Komplexität aus und bergen somit eine Vielzahl an Herausforderungen. Hierzu zählen die hohen Ansprüche des Bauherrn, die Koordination unterschiedlichster Gewerke und die daraus resultierenden Schnittstellen. Infolgedessen sind Überschreitungen sowohl des finanziellen, als auch des terminlichen Rahmens eines Bauprojekts keine Seltenheit und gefährden den wirtschaftlichen Erfolg des gesamten Bauvorhabens. Gründe für die Sprengung des Kosten- und Terminplans sind vielfältig und nicht monokausal. Die Probleme reichen von einer mangelhaften Projektorganisation bis hin zu ungünstigen Witterungsverhältnissen. Eine der schwerwiegendsten Ursachen sind Leistungsstörungen am Bau, die unter anderem durch aufwendige Änderungswünsche des Bauherrn oder verspätete Planung verursacht werden. Aufgrund des Aufwands und des straffen Zeitplans ist oftmals ein Leistungsverzug die Folge, welcher zeitgleich zu einer verspäteten Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes führt. Durch die verlängerte Projektlaufzeit entstehen für alle Beteiligten häufig merkliche Mehrkosten. Die Folgen sind meist langwierige gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen zwischen allen Beteiligten.

Eines der Großbauprojekte, welches in den letzten Jahren besonders hohe Aufmerksamkeit erregte, ist die Elbphilharmonie. Unter der Zielsetzung errichtet, eines der besten Konzerthäuser weltweit zu sein, beherbergt die Elbphilharmonie neben dem einzigartigen Konzertsaal das Luxushotel „The Westin Hamburg“, eine Vielzahl an Luxusappartements, diverse Gastronomie und eine für die Öffentlichkeit zugängliche Plaza im Inneren. Das Leuchtturmprojekt4 ist über die Jahre von negativer Presse gekennzeichnet. Medien berichteten von beträchtlichen Kostensteigerungen, Baustopps infolge von Sicherheitsbedenken bezüglich der Statik und gerichtlichen Konfrontationen. Doch trotz allem ist nach fast zehn Jahren Bauzeit und einer zehnfachen Kostensteigerung eine feierliche Eröffnung ermöglicht worden.

Innerhalb dieser Thematik stellt sich die Frage, wer den Nutzungsausfallschaden aufgrund der verspäteten Fertigstellung der Konzertveranstaltungen zu vertreten hat. Wer haftet für die Einbußen des Hotelbetreibers, der keine Zimmer vermieten konnte? Wer haftet für die Mehrkosten der Wohneigentumskäufer, die eine Interimslösung bis zum Einzug finden mussten? Wer haftet für die entgangenen Mieteinnahmen des Betreibers? Aber nicht nur die Nutzer der Elbphilharmonie erlitten durch die langjährige Verzögerung des Bauvorhabens einen Schaden. Auch die Bauherrin und die von ihr beauftrage Generalunternehmerin mussten immense Mehrkosten in Kauf nehmen. Angesichts der Komplexität und der Vielzahl an Beteiligten bei Großbauprojekten, ist die Frage nach dem Verantwortlichen oftmals nicht eindeutig zu beantworten.

Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen der Abschlussarbeit die Haftungsfrage der Projektbeteiligten geklärt und rechtliche Haftungsgrundlagen zur Umwälzbarkeit von Risiken und Verantwortlichkeit und die daraus resultierenden Vermögensschäden herausgearbeitet werden. Im Zuge dieser Thematik sind Probleme bei der Überwälzung in der Leistungskette Bauherr – Generalunternehmer – Subunternehmer zu erwarten, da der SU lediglich mit dem GU in einem vertraglichen Schuldverhältnis steht und nicht mit dem Bauherrn bzw. den Nutzern. Wie eine Abwälzung der Vermögensschäden auf den SU trotz fehlendem vertraglichen Schuldverhältnis erfolgen kann, wird in der vorliegenden Arbeit erarbeitet.

1.2 Aufbau der Arbeit

Im Fokus dieser Masterarbeit steht zunächst die Vorstellung der Projektbeteiligten, um einen generellen Überblick bezüglich der Aufbauorganisation eines Bauprojekts zu erhalten. Zudem ist die Darstellung der vertraglichen Beziehung erforderlich, um die vertragliche Haftung untereinander zu bestimmen. Anschließend gilt es, den Begriff des Vermögensschadens zu klären, sodass im nachfolgenden Kapitel die rechtlichen Handlungsgrundlagen zur Umwälzung von Vermögensschäden vorgestellt und erläutert werden können. Darauf aufbauend erfolgt der thematische Schwerpunkt dieser Arbeit, der die Untersuchung der Abwälzbarkeit von Risiken und die daraus resultierenden Mehrkosten im Zusammenhang der Vertragsgestaltung mittels AGB umfasst. Im zweiten Teil der Ausarbeitung erfolgt die Subsumtion anhand der Elbphilharmonie. In diesem Kontext werden die Rechtsfiguren aus dem ersten Teil herangezogen und auf das Beispiel der Elbphilharmonie angewendet, um die Möglichkeiten einer Überwälzung von Risiken und Vermögensschäden zu erforschen. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit.

2 Die Projektbeteiligten und ihre vertragliche Beziehung untereinander

2.1 Die Vorstellung der Projektbeteiligten

Insbesondere bei Großbauprojekten steigt mit zunehmender Projektgröße und Komplexität die Anzahl der Projektbeteiligten. In der vorliegenden Arbeit wird in diesem Zusammenhang die Betrachtung der vertraglichen Beziehung vom Architekten zu anderen Projektbeteiligten ausdrücklich ausgeschlossen. Auch werden die Rollen der Fachplaner, der Projektsteuerung und des Projektmanagements nicht weiter erörtert.

Bauherr

Der Bauherr initiiert Bauprojekte, gibt diese in Auftrag und ist für die Finanzierung verantwortlich. Die Rolle des Bauherrn kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person übernommen werden. Daher kann auch ein Unternehmen oder die öffentliche Hand als Bauherr agieren. Der Bauherr ist ein Begriff aus dem öffentlichen Baurecht und wird nach BauGB im Werkvertragsrecht als Besteller und in der VOB/B als Auftraggeber bezeichnet.5

Generalunternehmer

Ein Generalunternehmer (GU) ist eine Unternehmereinsatzform im Bauwesen, der für alle Leistungen zur Errichtung eines schlüsselfertigen Baus verantwortlich ist und vom Bauherrn beauftragt wird. Er führt die Bauleistungen zum Teil eigenständig aus und beauftragt für die restlichen Leistungen Subunternehmer. Dies darf nur im Einverständnis mit dem Bauherrn nach § 4 VIII Nr. 1 VOB/B erfolgen. Anderenfalls ist der Bauherr berechtigt, den GU nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb den Vertrag zu kündigen.6 Der Einsatz eines GU verschafft dem Bauherrn wesentliche Vorteile. Dazu gehören der Vertrag mit einem einzigen Vertragspartner und die Übertragung der Koordination der einzelnen Gewerke auf den GU. Dadurch treten in der Regel weniger Schnittstellen und Konfliktpunkte auf.7

Subunternehmer

Der Subunternehmer (SU), auch als Nachunternehmer bekannt, wird von einem anderen Unternehmen (GU) beauftragt, das bereits mit den Bauleistungen von einem Dritten (Bauherr) beauftragt wurde, um die Bauleistungen für das geschuldete Bauwerk zu erbringen. Dies bedeutet, dass der GU Bauleistungen verschiedener Gewerke wie Dachdecker- oder Malerarbeiten basierend auf Einzelverträgen an mehrere SU vergibt.8 Gründe für die Beauftragung eines SU sind beispielweise fehlende finanzielle, personelle oder organisatorische Kapazitäten des GU.9 Generell ist der SU von Baustofflieferanten und Werklieferanten zu unterscheiden. Diese verrichten keine direkten Bauleistungen, liefern jedoch die benötigten Baustoffe oder stellen die Produkte eigenverantwortlich her und liefern diese anschließend an die Baustelle.10 Ob ein Lieferant als SU bezeichnet werden kann, ist im konkreten Fall durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln.11

Nutzer

Nach der Bauphase eines Gebäudes erfolgt die Nutzungsphase, in der der Nutzer die Räumlichkeiten des Gebäudes bezieht. In Abhängigkeit der Nutzungsart müssen unterschiedliche Nutzungsanforderungen bereits in der Planungsphase der Projektlaufzeit berücksichtigt werden, um die zukünftige Funktionalität des Gebäudes sicherzustellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bauherr die Immobilie selbst nicht nutzt.12 Die Nutzer eines Gebäudes sind zumeist Mieter, Pächter oder Käufer.

Die nachfolgende Abbildung stellt die Abhängigkeit der Projektbeteiligten untereinander dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Organigramm bei einem Bauprojekt 13

2.2 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Generalunternehmer

Der Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und dem GU wird als Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) oder auch Hauptvertrag bezeichnet und gemäß Werkvertragsrecht des BGB abgeschlossen. Jedoch ist an dieser Stelle eine eindeutige Abgrenzung des Werkvertrags vom Kaufvertrag und Dienstvertrag erforderlich, da sich aufgrund unterschiedlicher Vertragsarten verschiedene Pflichten und Haftungsgrundlagen ergeben.

Das Kaufvertragsrecht wird im BGB in den Normen §§ 433 bis 479 BGB geregelt. Das charakteristische Merkmal dieser Vertragskategorie ist die Übergabe und Eigentumsverschaffung eines Kaufgegenstands (§ 433 I 1 BGB) im Austausch gegen einen vereinbarten Kaufpreis und die Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB). Der Dienstvertrag dagegen beinhaltet das alleinige Tätigwerden des Dienstverpflichteten. Dieser ist dazu auferlegt die vereinbarten Vergütungen auch dann zu zahlen, wenn der von ihm erwünschte Erfolg nicht eintreten sollte (§ 611 BGB). Dahingegen bezieht sich der Werkvertrag auf die Herstellung eines Werks bzw. das Herbeiführen eines Erfolgs (§ 631 I, II BGB) gegen Entrichtung einer vereinbarten Vergütung (§ 631 I BGB).14

Da beim GU-Vertrag weder eine Kaufsache noch die bloße Bauleistung geschuldet wird, sondern vielmehr mit dem fertigen Bauobjekt ein Erfolg, sind insofern die Merkmale eines Werkvertrags einschlägig. Jedoch sind Werkverträge i.S.d. BGB für die Anforderungen und Prozesse des Bauwesens nicht ausreichend, sodass in der Baupraxis oftmals die VOB/B zur Vertragsgestaltung zusätzlich herangezogen wird. Das Regelwerk der VOB/B enthält allgemeine Vertragsbedingungen, die sich am Werkvertragsrecht orientieren. Es berücksichtigt außerdem darüber hinaus die spezifischen Bedürfnisse und Besonderheiten im Bauwesen und die verschiedenen Interessen des Bauherrn und der Bauwirtschaft.15 Auf die Verwendung und Bedeutung der VOB wird ab S. 40 näher eingegangen.

Bei dieser Vertragsart ist der Bauherr der Auftraggeber und der GU dementsprechend der Auftragnehmer. Der GU-Vertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, daher ein Vertrag mit Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen gemäß §§ 320 ff. BGB. Daraus ergibt sich, dass die Vertragspartner sich in einem vertraglichen Schuldverhältnis befinden, in dem sie sich sowohl zu einer Leistung als auch einer Gegenleistung verpflichten.16 Das synallagmatische Leistungsverhältnis basiert darauf, dass der Bauherr dem GU eine Entlohnung für die geleistete Arbeit schuldet, während der GU dem Bauherrn ein schlüsselfertiges Bauwerk zu einem festen Preis, einem fixen Termin und einer bestimmten Qualität verspricht.17 Die geschuldete Leistung des GU wird auch Bausoll genannt und umfasst den Bauinhalt (was gebaut werden soll) und die Bauumstände (wie gebaut werden soll).18

2.3 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Subunternehmer

Während eines Bauprojekts stehen der Bauherr und der Subunternehmer in keiner vertraglichen Beziehung zueinander. Somit bedeutet es, dass der SU gegenüber dem Bauherrn nicht verpflichtet ist und folglich auch keinerlei Anspruch auf eine Vergütung hat. Auch der Bauherr hat kein Weisungsrecht und besitzt keine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem SU. Letztendlich fungiert der GU als Vermittler zwischen dem Bauherrn und dem SU. Der SU wird auch nicht in den GU-Vertrag miteinbezogen. Der GU-Vertrag regelt hinsichtlich des SU lediglich, ob eine Beauftragung vom Bauherrn genehmigt wird oder der Bauherr dieses ausschließt.19

2.4 Das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Nutzer

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Nutzer kann auf unterschiedlichen Vertragsarten, wie einem Mietvertrag, Pachtvertrag, Kaufvertrag oder Bauträgervertrag, basieren.

Das Mietrecht wird in den §§ 535 bis 580a BGB geregelt. Als Vermieter gewährt der Bauherr den Gebrauch der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand (§ 535 I BGB), während der Mieter über die Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten eine vereinbarte Miete zahlt (§ 535 II BGB) und sich zur Rückgabe der Mietsache am Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet (§ 546 BGB).20 Im Gegensatz zu einem Kauf- und Werkvertrag handelt es sich bei einem Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis.21

Die Vertragsparteien eines Pachtvertrags sind der Verpächter (Bauherr) und der Pächter (Nutzer). Auch der Pachtvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag und ist in den §§ 581 bis 597 BGB geregelt. Im Unterschied zum Mietvertrag gewährt der Verpächter dem Pächter das Recht auf Fruchtziehung durch die Pachtsache. Eine Fruchtziehung bedeutet, dass der Pächter mittels der Sache das Recht hat, Erträge zu erzielen.22 Ferner kann ein Pachtvertrag nicht nur über den Gebrauch von Sachen, sondern auch über Rechte geschlossen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Pächter als Gegenleistung nicht nur die vereinbarte Pacht, sondern auch eine erfolgsabhängige Zahlung an den Verpächter zahlt.23

Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück mit einer Immobilie als wesentlicher Bestandteil gemäß § 93 BGB zwischen Bauherrn und Nutzer. Inhalt dieses Vertragstypus ist die Übergabe und Eigentumsverschaffung eines Grundstücks im Austausch gegen einen vereinbarten Kaufpreis und die Entgegennahme des Grundstücks.

Immobilien, die wiederum aus einem Gebäudekomplex bestehen, können neben einem kommerziellen Bereich auch zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten erfassen, die separat als Wohnungseigentum erworben werden können. Nach § 1 II WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Veräußerung von Wohnungseigentum orientiert sich an den gesetzlichen Regelungen zur Veräußerung von Grundstücken. Das bedeutet, dass das Verfügungsgeschäft der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf, indem die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erfolgt (§ 873 I BGB). Für Wohnungseigentum oder Teileigentum wird nach § 7 I 1 WEG zu jedem Miteigentumsanteil gehörendes Sondereigentums und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte in ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) eingetragen.24 Zusätzlich muss gemäß § 925 I BGB die Auflassung, die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers nötig ist, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden. Für das Verpflichtungsgeschäft ist eine notarielle Beurkundung nach § 311b I 1 BGB maßgebend.25

Errichtet der Bauherr bzw. der Bauträger ein Bauwerk nicht für seine eigenen Zwecke, kann mit dem Nutzer bzw. Erwerber unter anderem ein Bauträgervertrag abgeschlossen werden. Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen Vertrag sui generis bzw. typengemischten Vertrag, der sowohl werkvertragliche als auch kaufvertragliche Eigenschaften besitzt. Der Bauträger verpflichtet sich, das Bauwerk auf einem bereits in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu errichten und anschließend das Grundstückseigentum an dem bebauten Grundstück oder die Eigentumswohnung dem Erwerber zu übereignen.26

2.5 Das Vertragsverhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer

Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn beauftragt der GU eine Vielzahl von SU und besitzt infolgedessen verschiedene Vertragspartner. Er steht zu seinen SU in einem Werkvertragsverhältnis unter Einbeziehung der VOB, wie der Bauherr mit dem GU in einem solchen steht.27 Allerdings ist bei dieser Vertragskonstellation der GU als Auftraggeber und der SU als Auftragnehmer tätig, sodass von einem Subunternehmervertrag (SU-Vertrag) gesprochen wird. Der GU vergibt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Aufträge an den SU. Der SU schuldet dem GU die versprochene Bauleistung, während der GU sich zur entsprechenden Entlohnung verpflichtet.

Im Falle des SU handelt es sich um einen Erfüllungsgehilfen gemäß der Zurechnungsnorm des § 278 BGB, wodurch der GU im Verhältnis zum Bauherrn für die von ihm eingesetzten SU wie für eigenes Verschulden haftet. Ein Erfüllungsgehilfe ist mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenkreis tätig, um ihn bei der geschuldeten Bauleistung zu unterstützen. Auf die Rolle des SU als Erfüllungsgehilfen im Baurecht wird ab S. 19 noch expliziter eingegangen.

Grundsätzlich ist er kein Verrichtungsgehilfe des GU i.S.v. § 831 BGB, welcher im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen mit Wissen und Wollen des Schuldners weisungsgebunden tätig ist. Dem SU mangelt es an der erforderlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit zum GU, da er selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist.28

Aufgrund der Zwitterstellung zwischen Bauherrn und SU ist der GU vielen Nachteilen und Risiken ausgesetzt. Zumeist wird er versuchen, die Risiken des GU-Vertrags auf die SU in Form von für ihn günstigen Vertragsklauseln im SU-Vertrag abzuwälzen.29 Der Vertrag zwischen dem GU und dem SU ist grundsätzlich unabhängig vom Hauptvertrag. Dies bedeutet unter anderem, dass der GU bei einer Auflösung des Hauptvertrags nicht ohne weiteres von seinen Pflichten des SU-Vertrags befreit ist. Der SU-Vertrag bleibt weiterhin bestehen. In diesem Kontext fehlt es an einer sog. Akzessorietät, das heißt der Frage, ob das Bestehen eines Rechts von dem Bestehen eines anderen Rechts abhängig ist.30 Folglich hat der GU großes Interesse daran, eine Abhängigkeit zwischen beiden Verträgen mittels Individualvereinbarungen herzustellen, die einen Vorrang vor den AGB haben (§ 305b BGB). Dies können unter anderem eine Verknüpfung der Zahlungen an den SU mit den Zahlungen vom Bauherrn oder eine Verbindung der Abnahmen mit der Endabnahme des Gesamtbauwerks sein.31 Jedoch sind solche Vereinbarungen meistens unwirksam und verstoßen gegen das AGB-Recht. Auf die Bedeutung und Verwendung der AGB in Bauverträge wird in einem späteren Kapitel detaillierter eingegangen (siehe S. 35 ff.).

Beispielsweise hat der BGH in der „ ECE-Entscheidung“ zahlreiche verwendete Klauseln in den Verträgen eines Unternehmens, welches bundesweit Einkaufszentren verwaltet und entwickelt, als unwirksam erklärt. Die Musterverträge waren gekennzeichnet von einseitig gravierend den Bauherrn begünstigenden Regelungen, die deutlich von den gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen und den Wertungen der VOB/B abweichen. Auch der Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs bezüglich der Revision der Beklagten deutet die Klauseln als Verstoß gegen das Transparenzgebot.32

Folgende Regelungen wurden unter anderem als unwirksam erklärt:

Beispiel: „Die vereinbarten Festpreise schließen Nachforderungen jeglicher Art aus.“ 33

Die Klausel ist als unangemessene Benachteiligung zu bewerten, da Vergütungsansprüche des Unternehmers im Falle geänderter Bauleistungen und zusätzlichen Leistungen von vornherein vom Besteller ausgeschlossen sind.34

Beispiel: „Mit der Abgabe des Angebots übernimmt der Bieter die Gewähr dafür, dass das Angebot alles enthält, was zur Erstellung des Werks gehört.“ 35

Hierbei handelte es sich um eine Vollständigkeitsklausel, die den Leistungsumfang in solchem Maße erweitert, dass von der vereinbarten Vergütung auch bei Vertragsschluss gegebenenfalls noch nicht erkannte Leistungen abgegolten sind. Auch diese Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers.36

Beispiel: „Der Auftraggeber hat das Recht, während der Bauzeit Auflagen über die Anzahl der am Bau beschäftigten Arbeitskräfte zu machen, die innerhalb von 24 Stunden zu erfüllen sind.“ 37

Diese Klausel ermöglicht dem Besteller, undifferenziert eine Beschleunigungsanordnung der Bauausführung einzuleiten. Hierbei werden jedoch Verzögerungen oder Erschwernisse, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, nicht berücksichtigt. Ferner mangelt es an einer Unterscheidung, wer die Behinderungen letztendlich zu verschulden hat. Diese Klausel ist ebenfalls als eine unangemessene Benachteiligung für den Unternehmer anzusehen.38

3 Der Begriff des Vermögensschadens

Das Modell des magischen Dreiecks im Projektmanagement zeigt die Faktoren auf, die den Erfolg eines Projekts im Wesentlichen bestimmen und stellt die Beziehung zwischen den verschiedenen Größen dar. Bei den Faktoren handelt es sich um die Qualität, die Zeit und die Kosten, die im Konflikt zueinanderstehen. Beispielweise kostet eine schlichte Betonwand, die zukünftig ohnehin verputzt wird, deutlich weniger als eine hochklassige Sichtbetonwand mit der Sichtbetonklasse SB 4.39 Folglich führt eine hohe Qualität zu gesteigerten Kosten. Neben den Kosten erhöht sich auch die Projektlaufzeit, da die Herstellung der Sichtbetonwand aufwendiger ist und demgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt.40

Die folgende Abbildung stellt das magische Dreieck des Projektmanagements grafisch dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Das magische Dreieck des Projektmanagements 41

Wie oben bereits angeführt, ist die Zeit einer der wichtigsten Faktoren im Bauwesen, zumal zwischen der Zeit und den Kosten eine unmittelbare Wechselwirkung herrscht. Verlängert sich die Bauzeit, steigen dementsprechend auch die Kosten für das Bauwerk.42

Wie bereits auf den S. 6 ff. verdeutlicht wurde, sind der GU und seine SU dem Bauherrn zu einer mangelfreien und fristgerechten Herstellung des Bauwerks verpflichtet. Die Praxis zeigt jedoch, dass aufgrund der Vielzahl an Herausforderungen, wie die hohen Ansprüche des Bauherrn, das Koordinieren unterschiedlichster Gewerke oder die Kosteneinhaltung bei Großbauprojekten, eine termingerechte Erfüllung seitens des GU bzw. SU als Schuldner des Bestellers vielmehr eine Ausnahme bleibt. Die Folgen sind eine verspätete Fertigstellung und Inbetriebnahme des Gebäudes, sodass nach Legaldefinition des § 286 I BGB ein Schuldnerverzug vorliegt. Jedoch sind Verzögerungen nicht ausschließlich vom Unternehmer zu vertreten, sondern können auch vom Besteller selbst verursacht werden.

Ein Verzug liegt vor, wenn trotz Mahnung eine fällige Bauleistung nicht erbracht oder fertiggestellt wird. Es bedarf keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender definiert ist oder die Leistung von einem vorangegangenen Ereignis abhängt und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (§ 286 II Nr. 1 und Nr. 2 BGB). Eine Leistung ist als fällig anzusehen, wenn im Werkvertrag ein nach dem Kalender bestimmbarer Termin der Fertigstellung vereinbart wurde. Mit Eintritt des Termins ist die Leistung fällig (§ 271 II BGB). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 I BGB). Die verlängerte Projektlaufzeit hat zur Folge, dass sich immense Mehrkosten, insbesondere für den Bauherrn, ergeben. Beispielsweise entstehen Mehrkosten unter anderem durch längere Gerüstevorhaltekosten, weitere Lagerkosten oder fortführende Personalkosten. Unter den Mehrkosten befinden sich auch Kosten, die der Bauherr nicht selbst verursacht hat und die überdies einen Schaden bei ihm hervorgerufen haben.43 Für die im Mittelpunkt dieser Arbeit stehende Umlagerung von Vermögensschäden auf SU sind nur Schäden und Ansprüche auf Seiten der Auftraggeber (Bauherr und GU) relevant.

Im Hinblick auf den Schaden können hierbei unterschiedlichen Schadensarten wie Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden auftreten. Ein Personenschaden resultiert aus einem Schadensereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen auslöst. Als Sachschaden wird die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache bezeichnet.44 Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn dem Geschädigten eine in Geld messbare Einbuße widerfährt.45 In der vorliegenden Arbeit erfolgt ausschließlich eine Untersuchung des Vermögensschadens auf Seiten des Bestellers. Auf eine weitergehende Untersuchung der Personen- und Sachschäden wird aufgrund des Umfangs verzichtet.

Zur Berechnung des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen der Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis verglichen (§ 249 I BGB). Diese Art der Schadensberechnung wird auch Differenzhypothese genannt.46

Folgende Vermögenschäden kommen für den Besteller unter anderem in Betracht:

Entgangener Gewinn

Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S. 2 BGB). Dementsprechend kann beispielsweise der Bauherr für den Verzugszeitraum, der Zeitraum ab Fälligkeit des Werkes, auch den reinen Mietausfallschaden als entgangenen Gewinn fordern. Dies ist zweifelsfrei nur möglich, wenn er entweder einen entsprechend schon mit einem Nutzer geschlossenen Mietvertrag nachweisen oder glaubhaft darstellen kann, dass er bei fristgerechter Fertigstellung des Werkes einen Mietvertrag hätte schließen können. Erstattungsfähig ist in diesem Fall lediglich die entgangene Nettomiete, die sich aus der Bruttomiete abzüglich des regelmäßigen Finanzierungsaufwands, der Bewirtschaftungskosten, der Betriebskosten und der Erhaltungskosten ergibt.47 Nach BGB-Werkvertragsrecht kann der Geschädigte den Ersatz des entgangenen Gewinns gegenüber dem Unternehmer gemäß § 280 I und II BGB i.V.m. § 286 BGB geltend machen.48 Die VOB/B bietet wahlweise Ansprüche aus § 4 VII 2 VOB/B und § 6 VI 1 VOB/B, um den entgangenen Gewinn zu begleichen. § 4 VII 2 VOB/B gilt für Schäden, die auf Bauverzögerungen aus einer mangelhaften Bauausführung und der deshalb notwendig gewordenen Mängelbeseitigung basieren. Ansprüche des entgangenen Gewinns aus § 6 VI 1 VOB/B hingegen gelten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind die Voraussetzungen des § 4 VII 2 VOB/B sowie die des § 6 VI 1 VOB/B gegeben, kann der Bauherr eine der beiden Anspruchsgrundlagen auswählen.49

Nutzungsausfallschaden

Darüber hinaus ist der Bauherr berechtigt einen Nutzungsausfallschaden zu fordern, wenn ein schädigendes Ereignis eintritt, wodurch das Gebäude nicht zur Nutzung zur Verfügung steht. Seit der Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 09.07.1986 kann der Bauherr ausschließlich bei einer Selbstnutzung der Immobilie einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Im Falle einer Vermietung ist er dazu nicht berechtigt.

Im vorliegenden Fall errichteten die Beklagten auf einem steil abfallenden Hanggrundstück Reihenhäuser unterhalb des Wohnhauses der Klägerin. Durch das unsachgemäße Abgraben des Hanges wurde die Standsicherheit des Anwesens der Klägerin beeinträchtigt. Die Stadt untersagte der Klägerin zeitweise die Nutzung ihres Wohnhauses, die wiederum für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit des Wohnhauses von den Beklagten einen Ausgleich verlangte. In diesem Zusammenhang waren folgende Fragen zu klären: Handelt es sich um einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann? Falls ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden zu bejahen sein sollte, wie ist dieser Schaden der Höhe nach zu berechnen? Nach Auffassung des Großen Zivilsenats kann bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen ist, wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein. Folglich gilt der Ersatz der Gebrauchsverluste nur für Räumlichkeiten, die eine zentrale Bedeutung für die Lebenshaltung haben und auf die der Nutzer angewiesen ist.50 Demgemäß ist eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensumstände für den Geschädigten nachzuweisen. Zweitwohnungen51, Hobbyräume52 oder Ferienwohnungen53 sind unter anderem vom Anspruch ausgenommen, da sie eine untergeordnete Bedeutung in der eigenständigen Lebensführung einnehmen. Ein Anspruch auf Entschädigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten während des Zeitraums eine angemessene und gleichwertige Wohnung andernorts zur Verfügung steht.54 Allerdings ist die Berechnung der Schadenshöhe nicht eindeutig geklärt.55 Zu ersetzen sind einzig der Gebrauchsverlust des Eigengebrauchs und nicht der entgangene Gewinn, da es sich in diesem Zusammenhang um ein Kompensationsinteresse und nicht um ein Reparationsinteresse handelt. Der Rechtsprechung des Großen Senats folgend ist die marktübliche Miete gemindert, um den Gewinn bei Vermietung und die im Falle einer Selbstnutzung nicht anfallenden Kosten als Entschädigung anzusetzen. Andere Bewertungsmethoden zur Entschädigung sind demgegenüber auch zulässig.56 Im Zusammenhang der vorliegenden Arbeit wird nicht auf den kommerziellen Nutzungsausfallschaden eingegangen. Es erfolgt einzig eine Untersuchung des Nutzungsausfallschadens von Privateigentumswohnungen.

Vertragsstrafe

Angesichts einer verzögerten Fertigstellung des Bauprojekts treten Vermögensschäden nicht nur beim Bauherrn auf, sondern auch beim GU in Form einer Vertragsstrafe, welche individualvertraglich als auch durch AGB vereinbart werden kann. Die Vertragsstrafe ist in den §§ 339 bis 345 BGB geregelt und stellt ein rechtmäßiges Druck- und Sanktionsmittel dar, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, da die schuldhafte Überschreitung einer vertraglich vereinbarten Frist mit der Vertragsstrafe verknüpft werden kann.57

Eine nicht fristgerecht erfüllte Leistung der SU führt gleichermaßen zu einer verspäteten Fertigstellung des Gebäudes, sodass der GU gegenüber dem Bauherrn in Verzug gerät. Diese terminliche Verzögerung ist vom GU an den Bauherrn als Vertragsstrafe zu kompensieren. Hierbei entsteht ein konkreter Schaden beim GU, da die Zahlung der Vertragsstrafe zur Minderung seines eigenen Vermögens führt.58

Vertragsstrafen können entweder individualvertraglich oder formularmäßig in AGB vereinbart werden. Im letzteren Fall ist hierbei für die Höhe der Vertragsstrafe eine doppelte Begrenzung bezüglich der Höhe des Tagessatzes und der Gesamthöhe der Vertragsstrafe nötig. Für die Begrenzung der Tagesstrafe ist zunächst zu klären, ob die Strafe für einen Kalender-, Werk-59 oder Arbeitstag60 gilt. Eine eindeutige Grenze hinsichtlich einer wirksamen Tagessatzhöhe wurde bislang von der Rechtsprechung nicht festgelegt.61 Jedoch sind 0,5 % des Tagessatzes als unangemessen anzusehen,62 während 0,2 % und 0,3 % als Tagessatz noch als wirksame Begrenzung gelten.63 Für die Gesamthöhe der Vertragsstrafe hat die Rechtsprechung des BGH 5 % der Auftragssumme als zulässig erachtet.64 Sollte die Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme im Einzelfall nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, zwischen beiden Parteien eine individuelle höhere Obergrenze zu vereinbaren.65

4 Haftungsgrundlagen zur Umwälzung von Vermögensschäden

4.1 Der Erfüllungsgehilfe im Baurecht

Eine tragende Rolle im Bauwesen nimmt der Erfüllungsgehilfe ein, der gemäß § 278 BGB mit Wissen und Wollen des Schuldners in seinem Pflichtenkreis tätig ist. Wird ein SU in die vom GU gegenüber seinem Bauherrn geschuldete Werkerstellung und somit in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des GU mit einbezogen, ist der SU folglich als Erfüllungsgehilfe des GU anzusehen.66 Dies sind unter anderem alle Arbeitnehmer des SU, die ihm bei der Erbringung der Bauleistung unterstützen, wie Poliere, Kranführer, Bauarbeiter, Handwerker etc. Jedoch muss ein Erfüllungsgehilfe nicht zwangsläufig ein SU sein, da es sich hierbei auch um einen eigenen Arbeitnehmer des GU handeln kann. Grundsätzlich dient ein Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses. Sowohl der SU als auch der Arbeitnehmer helfen dem GU bei seinem Auftrag und erbringen auf Veranlassung des GU eine eigene Leistung, die er im Verhältnis zum Bauherrn selbst schuldet. Der GU haftet für den Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden.67 Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen muss jedoch mit den Schadensersatznormen §§ 280 ff. BGB als entsprechende Anspruchsgrundlage untersucht werden, da § 278 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Zurechnungsnorm bildet. Zudem ist der Erfüllungsgehilfe vom Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB zu differenzieren. Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen ist der Verrichtungsgehilfe mit Wissen und Wollen des Schuldners weisungsgebunden tätig. Für den Schuldner besteht die Möglichkeit, mittels eines Nachweises einer sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen, sich für die Haftung für einen vom Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden zu exkulpieren (§ 831 I S. 2 BGB). Ferner handelt es sich bei § 831 BGB um eine eigene Anspruchsgrundlage. Jedoch scheiden hier deliktische Ansprüche aus, da § 831 BGB eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung wie beispielsweise eine Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzung des Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 823 I BGB voraussetzt. Bei reinen Vermögensschäden ist dies jedoch nicht gegeben, weil das Vermögen an sich kein Schutzgut von § 823 I BGB ist. Darunter fällt auch nicht der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als sonstiges Recht, da kein betriebsbezogener Eingriff als solches vorliegt.68 Dementsprechend ist eine Prüfung des Verrichtungsgehilfen im Rahmen dieser Arbeit entbehrlich.69

Wie bereits auf S. 5 erwähnt, müssen SU von Baustofflieferanten und Werklieferanten abgegrenzt werden, da gemäß § 651 BGB Lieferungsverträge und Werklieferungsverträge nach Kaufvertragsrecht und nicht nach Werkvertragsrecht zu bewerten sind.70 Grundsätzlich sind Lieferanten keine Erfüllungsgehilfen des GU, zumal sie keine direkten Bauleistungen erbringen und infolgedessen auch nicht in den werkvertraglichen Pflichtenkreis des Auftraggebers fallen. Der GU schuldet gegenüber seinem Bauherrn die Errichtung eines Bauwerks, welches er mit Hilfe von SU als Erfüllungsgehilfen vollbringt. Dass der GU für die Errichtung des Gebäudes Materialen kaufen muss, ist dem Bauherrn durchaus bewusst und liegt außerhalb des Zentralbereichs des GU-Vertrags. Jedoch kommt es im Einzelfall auf eine Auslegung des Vertrags an (§§ 133, 157 BGB).

Lieferanten sind wiederum Erfüllungsgehilfen, wenn sie mit Wissen und Wollen des GU in den Pflichtenkreis integriert und über ihre kaufvertragliche Lieferpflicht hinaus tätig werden. Dies ist der Fall, wenn der Lieferant nicht nur die Ware liefert, sondern dem GU bei der Auswahl und der Verlegung beratend zur Seite steht oder eine spezielle Maßanfertigung z.B. von Betonfertigteilen für das Bauobjekt herstellt. In der Realität ist eine genaue Abgrenzung zwischen SU und Lieferanten dennoch problematisch, da die Grenzen hier fließend sind.71

4.2 Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Bei vertraglichen Schuldverhältnissen sind grundsätzlich der Schuldner und der Gläubiger die einzigen Vertragsbeteiligten. Daher sieht das „Dogma des Gläubigerinteresses“ 72 vor, dass nur Geschädigte, die einen vertraglichen Anspruch besitzen, in der Lage sind, ihren Schaden geltend zu machen. Demnach können Drittschäden, welche nicht beim Vertragspartner eingetreten sind, sondern bei einem unbeteiligten Dritten, in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich nicht ersetzt werden, da keine vertraglichen Grundlagen mit Dritten gegeben sind.73

Eine Ausnahme vom Dogma des Gläubigerinteresses bildet unter anderem der Vertrag zugunsten Dritter (VzD). Gemäß § 328 I BGB kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.74

Für die Hauptthematik der vorliegenden Arbeit ist eine Sonderform des VzD, abgeleitet aus den §§ 328 ff. BGB, von Relevanz. Bei der Rechtskonstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) wird der Dritte in den Schutzbereich des Vertrags miteinbezogen, um seinen Schaden trotz fehlender vertraglicher Schuldverhältnisse beim Schuldner geltend zu machen.

Um das Rechtsinstitut des VSD anzuwenden, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

1. Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss typischerweise mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und den Gefahren des Vertrages ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.75
2. Schutzinteresse des Gläubigers
Nach früherer Rechtsprechung ist das Schutzinteresse des Gläubigers ausreichend, sobald der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich ist.76 Nach der aktuellen Rechtsprechung ist das erweiterte Gläubigerinteresse nach Auslegung des Vertrags ausschlaggebend.77
3. Erkennbarkeit für Schuldner
Leistungsnähe und Schutzinteresse des Gläubigers müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar sein.78
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Die Schutzbedürftigkeit des Dritten ist gegeben, sobald dieser keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt.79

Bei der Anwendung des VSD tritt eine Mehrung des Risikos ein, da sich der Schutzbereich des Vertrags für Dritte erweitert. Das Risiko einer Haftung wird für den Schuldner somit erhöht. Darüber hinaus erhält der Dritte keinen Erfüllungsanspruch bezüglich der Leistung, aber einen Anspruch auf Erfüllung von Schutzpflichten i.S.d. § 241 II BGB und infolgedessen einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB. Hierbei wird die Anspruchsgrundlage zum Schaden gezogen, sodass der Dritte anspruchsberechtigt wird und nicht der Geschädigte.80

Folgendes Schaubild stellt die Situation des VSD zwischen den Beteiligten im Bauwesen grafisch dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Schema „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ 81

4.3 Die Drittschadensliquidation

Eine weitere Rechtsfigur, welche ebenso das Dogma des Gläubigerinteresses durchbricht, ist die Drittschadensliquidation (DSL). Wie der VSD kommt die DSL zum Einsatz, wenn ein Dritter aufgrund einer Pflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. Eine Anwendung der DSL ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1. Anspruch ohne Schaden
Der Anspruchsinhaber hat einen Anspruch, aber keinen Schaden.82
2. Schaden ohne Anspruch
Der Geschädigte hat einen Schaden, aber keinen Anspruch.83
3. Zufällige Schadensverlagerung

Der Schaden muss sich zufällig vom Anspruchsberechtigten auf den Dritten verlagern.84 Das ist dann der Fall, wenn zum einen ein Schaden beim Dritten eintritt und zum anderen der Dritte Träger des durch den Vertrag Ersatzberechtigter geschützten Interesses ist. Dies tritt wiederum ein, wenn der Vertrag verletzt ist, der im Interesse des Dritten geschlossen wurde, was für den Vertragspartner des Gläubigers nicht zwangsläufig erkennbar sein muss.85 Eine zufällige Schadensverlagerung ist beispielsweise bei einer obligatorischen Gefahrenentlastung, einer mittelbaren Stellvertretung oder einer Obhutspflicht vorzufinden.86

Im Gegensatz zum VSD kann der Anspruchsinhaber bei der DSL den Schaden des Dritten liquidieren und den Schaden zum Anspruch ziehen. Im Innenverhältnis tritt der Anspruchsberechtigte wiederum seinen Schadensersatz an den Dritten ab. Bei diesem Rechtsinstitut besteht keine Risikomehrung für den Schuldner, sondern ein gleichbleibendes Haftungsrisiko.87

Kommen bei einer Prüfung sowohl der VSD als auch die DSL in Frage, ist der VSD der DSL vorzuziehen, da der Dritte bei dieser Rechtsfigur die Möglichkeit erhält, einen eigenen Anspruch geltend zu machen.88

Folgendes Schaubild stellt die Situation der DSL am Beispiel eines Einsatzes von einem SU grafisch dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Schema „Drittschadensliquidation

[...]


1 v. Petersdorff, Milliardengräber, URL: http://www.faz.net (07.04.2017).

2 Decker, Großprojekte sind zum Scheitern verurteilt, URL: http://www.faz.net (07.04.2017).

3 dpa, Bauende der Elbphilharmonie verzögert sich weiter, URL: http://www.zeit.de (07.04.2017).

4 Leuchtturmprojekte sind herausragende, wegweisende Projekte (besonders im kulturellen und politischen Bereich).

5 Hirsch, § 12 Rn. 439; Messerschmidt/Voit/ Ohler, Kap. D Rn. 5 ff.; Vygen/Joussen/ Vygen/Joussen, Kap. 1 Rn. 14.

6 BGH BauR 1974, 134, 134 f.; Kapellmann/Messerschmidt/ Thierau, Anhang VOB/B Rn. 10 ff.

7 Kochendörfer/Liebchen/Viering, S. 64.

8 Joussen/Vygen, Kap. 1 Rn. 2 ff.

9 Vetter, NJW 1987, 2124, 2125.

10 Joussen/Vygen, Kap. 1 Rn. 10 f.

11 OLG Karlsruhe BauR 1997, 847, 848 f.; BeckOK VOB/B/ Preussner, § 10 I Rn. 14.

12 Kochendörfer/Liebchen/Viering, S. 60.

13 Eigene Abbildung.

14 Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 23 Rn. 10; Hirsch, § 12 Rn. 454 ff.; Medicus/Lorenz, § 103 Rn. 690; Looschelders, § 31 Rn. 622 ff.

15 Hirsch, § 12 Rn. 453; Joussen/Vygen, Kap. 3 Rn. 82; Putzier, Kap. 1 Rn. 22; Messerschmidt/Voit/ Richter, Kap. D Rn. 199.

16 Medicus/Petersen, § 12 Rn. 213 f.

17 Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 23 Rn. 1; Hirsch, § 12 Rn. 438; Putzier, Kap. 1 Rn. 17.

18 Kapellmann, Kap. 6 Rn. 57.

19 Messerschmidt/Voit/ Richter, Kap. D Rn. 218; Kapellmann/Messerschmidt/ Thierau, Anhang VOB/B Rn. 12.

20 Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 10 Rn. 1 ff; Medicus/Lorenz, § 93 Rn. 428 ff.

21 Medicus/Lorenz, § 93 Rn. 468.

22 Brox/Walker, BGB AT, § 36 Rn. 829.

23 Brox/Walker, Schuldrecht BT, § 14 Rn. 1 ff.; Medicus/Lorenz, § 96 Rn. 544 f.

24 Bärmann/ Armbrüster, § 7 Rn. 25.

25 Bärmann/ Armbrüster, § 1 Rn. 74 ff.

26 MüKoBGB/ Heermann, § 675 Rn. 97; Kniffka/ Jansen, § 631 Rn. 1088; Messerschmidt/Voit/ Stickler, § 642 Rn. 60; Kleine-Möller/Merl/Glöckner/ Glöckner, § 4 Rn 1 ff.

27 Messerschmidt/Voit/ Richter, Teil D Rn. 238.

28 BGH VersR 1994, 1202, 1202; Günther, S. 135 ff.; Beck’scher VOB-Komm./ Junghenn, § 4 VIII Rn. 23; Medicus/Petersen, § 32 Rn. 801, 811.

29 Kapellmann/Messerschmidt/ Thierau, Anhang VOB/B Rn. 18.

30 BeckOK BGB/ Sosnitzka, § 1204 Rn. 14.

31 Messerschmidt/Voit/ Richter, Teil D Rn. 239 ff.

32 BGH BauR 1997, 1036, 1036 ff.; Kapellmann/Messerschmidt/ Thierau, Anhang VOB/B Rn. 23 f.

33 BGH BauR 1997, 1036, 1036.

34 v. Westphalen/Thüsing/ Hänsel, Kap. Bauvertrag Rn. 60; Markus/Kaiser/Kapellmann/ Markus, Kap. 9 Rn. 255.

35 BGH BauR 1997, 1036, 1038.

36 v. Westphalen/Thüsing/ Hänsel, Kap. Bauvertrag Rn. 53; Markus/Kaiser/Kapellmann/ Markus, Kap. 8 Rn. 207.

37 BGH BauR 1997, 1036, 1037.

38 v. Westphalen/Thüsing/ Hänsel, Kap. Bauvertrag Rn. 64; Markus/Kaiser/Kapellmann/ Kaiser, Kap. 11 Rn. 411.

39 Das „Sichtbeton-Merkblatt“ des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins teilt die Sichtfläche des Betons in vier Sichtbetonklassen ein. Beispielweise werden Kellerwände in SB 1 eingeordnet, während SB 4 für repräsentative Bauteile im Hochbau gelten.

40 Fiedler, S. 9; Langen, NZBau 2009, 145, 145.

41 Eigene Abbildung.

42 Vygen/Wirth/Schmidt, S. 93.

43 Langen, NZBau 2009, 145, 145 f.

44 Doobe, S. 34 ff.; Meier, S. 72 ff.

45 MüKoBGB/ Oetker, § 249 Rn. 28.

46 A.a.O., § 249 Rn. 18.

47 Beck’scher VOB-Komm./ Berger, § 6 VI Rn. 103; Motzke/Bauer/Seewald/ Schade, § 5c Rn. 57; Vygen/Joussen/Schubert/Lang/ Vygen/Joussen, Teil A II Kap. 2 Rn. 205.

48 Motzke/Bauer/Seewald/ Schade, § 5c Rn. 56; Vygen/Joussen/Schubert/Lang/ Vygen/Joussen, Teil A II Kap. 2 Rn. 173 f.

49 Vygen/Joussen/Schubert/Lang/ Vygen/Joussen, Teil A II Kap. 2 Rn. 194; Vygen/Wirth/Schmidt, S. 106.

50 BGH BauR 1987, 312, 312 ff.; BGH ZfBR 2014, 365, 365 f.; Kniffka/ Krause-Allenstein, § 636 Rn. 59.

51 BGH NJW 1992, 1500, 1500.

52 OLG Düsseldorf BauR 1992, 96, 97 f.

53 OLG Frankfurt IBRRS 2010, 1047, 1058.

54 OLG Stuttgart BauR 2010, 1240, 1241 f.

55 Kniffka/ Krause-Allenstein, § 636 Rn. 67.

56 BGH BauR 1987, 312, 316.

57 Hilgers/Kaminsky, S. 79 f.; Langen, NZBau 2009, 145, 149; Rohr-Suchalla, S. 112 f.; Roquette/Viering/Leupertz/ Roquette, 2. Teil Kap. C Rn. 1076 ff.; Vygen/Wirth/Schmidt, S. 111 f.; Zanner, S. 75 ff.; Zanner/Saalbach/Viering, S. 156.

58 Beck’scher VOB-Komm./ Berger, § 6 VI Rn. 90; Oberhauser, BauR 2006, 210, 211; Vygen/Joussen/Schubert/Lang/ Vygen/Joussen, Teil A II Kap. 2 Rn. 198 ff.

59 Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

60 Arbeitstage sind Tage, an denen der Unternehmer Arbeitsleistung auf der Baustelle erbringt.

61 Roquette/Viering/Leupertz/ Roquette, 2. Teil Kap. C Rn. 1085; Werner/Pastor/ Werner, Kap. 11 Rn. 2581.

62 BGH NZBau 2002, 385, 385.

63 BGH BauR 1976, 279, 279; BGH BauR 1979, 56, 57.

64 BGH NZBau 2003, 321, 324 f.

65 Kapellmann/Messerschmidt/ Langen, § 11 Rn. 85; Korbion/Locher/Sienz/ Sienz, Kap. K Rn. 78 ff.

66 Beck’scher VOB-Komm./ Junghenn, § 4 VIII Rn. 22.

67 Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/ Jansen, § 10 Rn. 12.

68 BGH NJW 1959, 479, 479 f.

69 Günther, S. 135 ff.; Lorenz, JuS 2007, 983, 983 ff.; Medicus/Petersen, § 32 Rn. 798 ff.; BeckOK VOB/B/ Preussner, § 10 I Rn. 9 ff.

70 Joussen/Vygen, Kap. 3 Rn. 113.

71 BeckOK VOB/B/ Preussner, § 10 I Rn. 13 ff.; Beck’scher VOB-Komm./ Junghenn, § 4 VIII Rn. 22; Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel/ Jansen, § 10 Rn. 12; Waas, VersR 1999, 1202, 1202 ff.

72 Teichmann, Kap. 6 Rn. 210.

73 Teichmann, Kap. 6 Rn. 210; Traugott, ZIP 1997, 872, 872.

74 Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721, 724 f.; Teichmann, Kap. 6 Rn. 211 ff.

75 Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 33 Rn. 8; Palandt/ Grüneberg, § 328 Rn. 17.

76 BGH NJW 1971, 1931, 1931; jurisPK-BGB/ Schinkels, § 328 Rn. 77.

77 BGH NJW 2002, 3625, 3626; jurisPK-BGB/ Schinkels, § 328 Rn. 77.

78 BGH NJW 1968, 885, 887; Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 33 Rn. 11.

79 Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 33 Rn. 12; Palandt/ Grüneberg, § 328 Rn. 18.

80 Teichmann, Kap. 6 Rn. 214 ff.; Hübner/Sagan, JA 2013, 741, 741 ff.

81 Eigene Abbildung.

82 Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 29 Rn. 15.

83 Ebenda.

84 Ebenda.

85 Locher/Löffelmann, NJW 1982, 970, 970 f.; Gomille, JURA 2017, 619, 620.

86 Brox/Walker, Schuldrecht AT, § 29 Rn. 18 ff.; Gomille, JURA 2017, 619, 623 ff.

87 Goerth, JA 2005, 28, 28 ff.; Looschelders/Makowsky, JA 2012, 721, 724; Teichmann, Kap. 6 Rn. 225 ff.

88 Doobe, S. 81; Gomille, JURA 2017, 619, 629; Hübner/Sagan, JA 2013, 741, 746; Weiss, JuS 2015, 8, 10.

Fin de l'extrait de 97 pages

Résumé des informations

Titre
Die Umwälzung von Vermögensschäden bei Großbauprojekten auf Subunternehmer
Sous-titre
Eine juristische Untersuchung zur Elbphilharmonie
Université
RWTH Aachen University  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht)
Note
1,0
Auteur
Année
2017
Pages
97
N° de catalogue
V457548
ISBN (ebook)
9783668901537
ISBN (Livre)
9783668901544
Langue
allemand
Mots clés
Baurecht, Elbphilharmonie, Großbauprojekt, Vermögensschaden, Subunternehmer, AGB, AGB-Kontrolle, Inhaltskontrolle, Back-to-back-Vertrag, Subunternehmervertrag, Bauvertrag
Citation du texte
Thu Hang Nguyen (Auteur), 2017, Die Umwälzung von Vermögensschäden bei Großbauprojekten auf Subunternehmer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/457548

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