Selbstbestimmung statt Bevormundung in der rechtlichen Betreuung

Sicherstellung notwendiger Transparenz


Bachelor Thesis, 2018

69 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

I. EINLEITUNG
1. Einführung in die Thematik

II. DAS RECHT AUF SELBSTBESTIMMUNG
2. Die Selbstbestimmung
2.1 Die Ursprünge des Gedankens nach selbstbestimmtem
Leben
2.2 Die Selbstbestimmung als rechtlicher Begriff
2.3 Die Selbstbestimmung als soziologischer Begriff
3. Die Bevormundung
4. Zusammenfassung

III. VERSTÄNDNISWEISEN DER RECHTLICHEN BETREUUNG
5. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechtsund deren Änderungen kraft Gesetzes
6. Die rechtliche Betreuung
6.1 Begriffsklärung
6.2 Die rechtliche Betreuung als interdisziplinäres Berufsfeld
6.3 Voraussetzung einer Betreuung im Allgemeinen
6.4 Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer Betreuung
6.5 Die Anordnung einer Betreuung
6.5.1 Die Auswahl des Betreuers
6.6 Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen i.S.d. § 1906 BGB
6.7 Die Vorsorgevollmacht
6.8 Die Betreuungsverfügung

IV. DEMOGRAFISCHER WANDEL UND RECHTLICHE BETREUUNG
7. Die Auswirkungen des demografischen Wandels auf die rechtliche Betreuung

V. RECHTLICHE BETREUUNG VS. SELBSTBESTIMMUNG
8. Die rechtliche Betreuung im Spannungsfeld der Selbstbestimmung

VI. FAZIT UND AUSBLICK
9. Fazit und Ausblick

VII. LITERATUR
10. Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts und deren Änderungen kraft Gesetzes

Abbildung 2: Qualifikation gesetzlicher Betreuer mit abgeschlossenem Studium

Abbildung 3: Neue Betreuungsverfahren

Abbildung 4: Voraussichtliche Bevölkerungsberechnung bei steigender Zuwanderung für Deutschland bis zum Jahr

Abbildung 5: Prozentualer Demenzbetrag nach Altersgruppen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung in die Thematik

Im Rahmen der deutschen Rechtsordnung ist erst einmal davon auszugehen, dass jeder Bürger1 in der Regel für sich selbstständig und eigenverantwortlich handelt, denn grundsätzlich ist das soziale sowie das gesellschaftliche Leben eines Menschen frei von gesetzlichen Reglementierungen und staatlichen Kontrollen (vgl. Falterbaum, J. 2009 : S. 12).

Doch im Leben von älteren oder kranken Menschen können Situationen eintreten, in denen dann Hilfe durch andere benötigt wird, weil die Bewerkstelligung der eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist. Die Angelegenheiten können jedoch von Person zu Person variieren. Einerseits können es Angelegenheiten sein, bei denen Personen nicht mehr dazu in der Lage sind, sich selbst aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung mit Essen zu versorgen. Andererseits kann es Personen aufgrund von kognitiven Einschränkungen nicht mehr möglich sein, sich z.B. bei der Abwicklung eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte darüber im Klaren zu sein, welche Auswirkungen und Konsequenzen diese Rechtsgeschäfte letztendlich für sie haben. Um diese Menschen dahingehend zu unterstützen, ihre Angelegenheiten wieder besser zu regeln, erfolgt eine Hilfe meist durch Familienangehörige oder bekannte Personen wie Verwandte, Freunde, Nachbarn oder auch Kollegen. Doch wenn Familienangehörige oder andere bekannte Personen diesen Unterstützungsbedarf aufgrund von unzureichenden Möglichkeiten oder Kompetenzen nicht leisten können, besteht die Option einer rechtlichen Betreuung. Die rechtliche Betreuung bezieht sich bei der Besorgung und Unterstützung des Hilfebedürftigen allerdings ausschließlich auf die rechtlichen Angelegenheiten der zu betreuenden Person. Der rechtliche Betreuer handelt sozusagen als gesetzlicher Stellvertreter für den Betreuten. Dieser soll in der Funktion als Stellvertreter des Betreuten stets zu dessen Wohl und unter der Wahrung seiner Selbstbestimmung im Rahmen der ihm zugetragenen Aufgaben durch das Betreuungsgericht handeln. Doch kann den Wünschen des Betreuten in vollem Umfang immer entsprochen werden, wenn dieser aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen?

Das Praxissemester im Jahr 2017, welches in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, gab den Anlass dafür, sich genau mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ergab sich ein Fall, auf den an dieser Stelle kurz eingegangen wird, auch wenn dieser sich selbst auf einen Betreuten bezieht, der seinen Willen noch frei bestimmen konnte.

Bei einem Betreuten wurde ein Tumor an der Innenseite des linken Auges durch einen Arzt diagnostiziert. Aufgrund eines vorherigen Schlaganfalls war es dem Betreuten nicht mehr möglich, in die vom Arzt angewiesene notwendige Operation einzuwilligen. Jedoch war es ausschließlich die fehlende Artikulation und nicht die eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, die dafür verantwortlich waren, dass der Betroffene nicht in die notwendige Operation einwilligen konnte. Es war ihm durchaus möglich, einen freien Willen zu bestimmen. Der Arzt war in der Annahme, dass der zuständige Betreuer die Einwilligung in die Operation des Betreuten geben muss. So führten endlos viele Telefongespräche zwischen dem Betreuer und dem Arzt dazu, dass ein Besuch in der Klinik unabdingbar war, um den Arzt persönlich davon zu überzeugen, dass eine Operation von den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten und nicht von denen des Betreuers abhängt. Hätte der Betreuer in diesem Fall aus persönlichen Gründen eine Operation des Betreuten verweigert, dann hätte er sich nicht nur über den Wunsch des Betreuten hinweggesetzt und damit einhergehend auch nicht seine Selbstbestimmung gewahrt sondern hätte langfristig gesehen womöglich den Tod des Betreuten aufgrund des Karzinoms am Auge billigend in Kauf genommen.

Neben Fällen wie dem beschriebenen, in dem es um kognitive Störungen geht, gibt es aber auch Fälle, in denen ein Betreuter aufgrund von psychischen Störungen nicht mehr seinen Willen frei bestimmen kann. In beiden Fällen sind die Fachkenntnisse des rechtlichen Betreuers gerade bei solchen Entscheidungen unerlässlich, um stets zu Gunsten des Betreuten und unter Einhaltung seiner Selbstbestimmung eine adäquate Arbeit leisten zu können.

In diesem Zusammenhang leiten sich folgende Forschungsfragen für diese Arbeit ab:

1. Wie kann die Selbstbestimmung eines Menschen in der rechtlichen
Betreuung vor einer Bevormundung geschützt werden?
2. Können ausschließlich maßgebende Gesetze des BGB eine adäquate personenzentrierte Arbeit sicherstellen und somit die Selbstbestimmung des Betreuten gewährleisten?

Um diese Fragen in vollem Umfang beantworten zu können, bedarf es im Vorfeld dieser Arbeit einem ausführlichen Hintergrundwissen. Diese Arbeit beschäftigt sich zunächst damit, worin der Gedanke nach selbstbestimmtem Leben ursprünglich liegt. Überdies wird sich den Begriffen der Selbstbestimmung und der Bevormundung angenähert, welche abschließend zusammengefasst werden. Im weiteren Verlauf erfolgt die rechtsgeschichtliche Entwicklung zur Entstehung des Betreuungsrechts, die daraufhin eine Überleitung zum interdisziplinären Berufsfeld der rechtlichen Betreuung schafft. Weiterhin wird im Kapitel der rechtlichen Betreuung Bezug auf die Verständnisweisen des noch relativ jungen Rechtsinstituts genommen. In Anlehnung daran wird die rechtliche Betreuung mit dem demografischen Wandel in einen Zusammenhang gebracht, woraufhin ein exemplarisches Beispiel das Spannungsverhältnis zwischen der Selbstbestimmung und der rechtlichen Betreuung praktisch veranschaulichen soll. Abschließend werden anhand des Fazits die Spannungsfelder der rechtlichen Betreuung in Bezug auf die Selbstbestimmung zusammengetragen sowie mögliche Veränderungsstrukturen als Ausblick dargestellt.

2. Die Selbstbestimmung

Die Selbstbestimmung als Begriff findet heutzutage eine vielseitige Anwendung. So wird dieser auf der Ebene des Rechts sowie im gesellschaftlichen Kontext verwendet. Er scheint als solches auf den ersten Blick selbsterklärend zu wirken. Er setzt sich aus den Wortteilen „Selbst“ und „Bestimmung“ zusammen, was zu bedeuten vermag, dass ein Mensch über freie Wahlmöglichkeiten hinsichtlich seines Lebens selbst verfügen und letztlich auch selbst darüber entscheiden kann, nach welchen Wünschen und Vorstellungen er sein eigenes Leben gestaltet.

Doch nicht immer gelingt es, die eigene Selbstbestimmung vor einer Bevormundung zu schützen. Wie die Selbstbestimmung eines Menschen in der rechtlichen Betreuung vor einer Bevormundung geschützt werden kann, wird am Ende dieser Arbeit beantwortet. Für diese Beantwortung bedarf es jedoch vorab einer umfassenden Auseinandersetzung und Klarstellung von einzelnen Punkten in diesem Kapitel.

2.1 Die Ursprünge des Gedankens nach selbstbestimmtem Leben

Die Entstehung des Gedankens nach selbstbestimmtem Leben ist laut der Autorin Gutenberger, J. 2010 sowohl auf die Independent-Living-Bewegung als auch auf die Self-Advocacy-Bewegung zurückzuführen. Im Folgenden werden diese in ihren Ursprüngen beschrieben, welche dabei auf den Aussagen der zuvor genannten Autorin und ergänzenden Aussagen von anderen Autoren beruhen.

Die Independent-Living-Bewegung, zu deutsch „Selbst-bestimmt-leben-Bewegung“, fand Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre in den USA statt. Die Anfänge dieser Bewegung lagen zum einen darin, dass im Jahr 1962 vier behinderte Studenten aus einer Privatklinik in Wohnungen auf den Campus der University of Illinois zogen und sich zum anderen der gelähmte Ed Roberts den Zugang zur University of California erstritt. Getragen wurde diese Bewegung überwiegend von Menschen mit einer körperlichen Behinderung, womit diese einen Bestandteil der gesamten Bürgerbewegung der USA darstellt. Die Bewegung setzte sich unter anderem „für mehr Demokratie, gegen den Rassismus und für die Emanzipation der Frauen“ ein (Gutenberger, J. 2010 : S. 40). Die Independent-Living-Bewegung gab den Anlass dafür, dass ein Netz an „Indepentent-Living-Centers“ in den USA gebildet wurde, welche bis heute bestehen (Gutenberger, J. 2010 : S. 40). Menschen mit vorrangig körperlichen Behinderungen tauschen sich in diesen Zentren mit Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung über die Belange ihres Lebens aus.

Die Bundesrepublik Deutschland übernahm erstmals 1982 auf der internationalen Tagung -„Leben, Lernen, arbeiten in der Gemeinschaft“- in München mehrere Grundprinzipien der „Independent-Living-Bewegung“, woraus 1986 ein Zentrum für Menschen mit einer Behinderung in Bezug auf selbstbestimmtes Leben in Bremen entstand (Gutenberger, J. 2010 : S. 41).

Aus der Independent-Living-Bewegung heraus entwickelte sich die Self-Advocacy-Bewegung. In den 1970er Jahren stellte sie einen erstmaligen Zusammenschluss von Menschen mit einer geistigen Behinderung dar, mit dem Ziel, gemeinsame Erfahrungen zu teilen und auszutauschen sowie die eigenen Interessen selbst zu vertreten. Self-Advocacy wird ins Deutsche mit „für sich selbst sprechen“ übersetzt (Hähner 2006 : S. 35 in Gutenberger, J. 2010 : S. 42). Grundlegend wird jedes aktive Verhalten, welches einer Selbstbestimmung oder Selbstvertretung zugrunde liegt, „Self-Advocacy" genannt (vgl. Knust- Potter 1997 : S. 519 in Gutenberger, J. 2010 : S. 42). Die Voraussetzung für die Self-Advocacy-Bewegung ist, dass Menschen mit einer geistigen Behinderung ein Recht auf Selbstbestimmung haben. Das wurde auch in Deutschland erkannt. So wurde die Selbstbestimmung hierzulande durch einen Kongress der „Bundesvereinigung Lebenshilfe“ mit dem Titel „Ich weiß doch selbst, was ich will“ im Jahr 1994 sicher in die „Geistigbehindertenpädagogik Deutschlands“ etabliert (Bundesvereinigung Lebenshilfe 2008 d, o.S. in Gutenberger, J. 2010 S. 43).

2.2 Die Selbstbestimmung als rechtlicher Begriff

Der Begriff der Selbstbestimmung ist als solches nicht als verfassungsrechtlicher Begriff im Grundgesetz zu finden. Jedoch können diesbezüglich Grundsätze aus dem Grundgesetzt entnommen werden (vgl. Bäcker, G. & Heinze, R. (Hrsg.) 2013 : S. 176), welche durch „Freiheitsrechte umfassend anerkannt und gesichert“ sind (Rupp, AöR 1976 : S. 160, 167 in Welti, F. 2005 : S. 492). Zu diesen gehören, in Bezug auf das eigene Handeln, Freiheiten wie die des Glaubens, der eigenen Meinung, der Familien-, Berufs- oder Vereinsbildung sowie die des Eigentumsbesitzes u.v.m. (vgl. Welti, F. 2005 : S. 492). In Art. 1 Abs. 1 GG ist das Verbot enthalten, dass Menschen als Objekt des staatlichen Handelns nicht herabgewürdigt werden dürfen (vgl. Bäcker, G. & Heinze, R. (Hrsg.) 2013 : S. 176). Dementsprechend schließen die obigen genannten Freiheitsrechte hinsichtlich der Selbstbestimmung sowohl Menschen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als auch Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung mit ein. Der Begriff der Selbstbestimmung fand erstmals, wenn auch nicht als eine Definition, in der Pflegeversicherung § 2 SGB XI Anwendung. § 2 SGB XI Abs.1 Satz 1 besagt, dass pflegebedürftigen Personen trotz des Hilfebedarfs eine Hilfe ermöglicht wird, damit der Menschenwürde entsprechend die Möglichkeit besteht, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Darüber hinaus ist den Pflegebedürftigen in § 2 SGB XI Abs. 2 Satz 1 ein partizipiales Recht vorbehalten. Pflegebedürftige haben demnach auch ein Wunsch und Wahlrecht. Dieses ist hinsichtlich der Auswahl der Einrichtungen und Dienste von verschiedenen Trägern in Bezug auf deren Wünsche, insofern diese adäquat sind, bei der Gestaltung der Hilfe zu berücksichtigen. Weiterhin sind die religiösen Bedürfnisse des Einzelnen zu respektieren.

Selbstbestimmung bedeutet aber auch Handlungsfreiheit (vgl. Bäcker, G. & Heinze, R. (Hrsg.) 2013 : S. 176). Als allgemeine „Handlungsfreiheiten“ sämtlicher Lebensbereiche gelten Freiheiten, die der „freien Entfaltung der Persönlichkeit“ entsprechen, welche durch das Einschreiten des Staates nicht fremdbestimmt werden dürfen (Welti, F. 2005 : S. 492). Es geht also darum, die Freiheit zu besitzen, die Verhältnisse des eigenen Lebens zu gestalten. Demnach ist die Selbstbestimmung als ein Gegenbegriff der Fremdbestimmung verfassungsrechtlich der Menschenwürde zuzuordnen (vgl. Bäcker, G. & Heinze, R. (Hrsg.) 2013 : S. 176). Das Recht auf die Entfaltung der Persönlichkeit und somit das Recht auf Selbstbestimmung ist aber nur dann als eine Handlungsfreiheit garantiert, insofern diese nicht gem. Art. 2 Abs. 1 die „Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (Deutscher Bundestag – Grundgesetz 2018).

2.3 Die Selbstbestimmung als soziologischer Begriff

Die Selbstbestimmung ist nicht nur im rechtlichen sondern auch im soziologischen Kontext vertreten.

Die Selbstbestimmung galt eine Zeit lang für Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihr Leben bekanntermaßen illusionär, denn ihr Leben glich eher dem einer Fremdbestimmung. Je schwerwiegender die Behinderung eines Menschen war, desto mehr nahm die Fremdbestimmung an Intensität zu und mit ihr stieg auch die soziale Abhängigkeit (vgl. Gutenberger, J. 2010 : S. 43). Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen „wurden und werden oft immer noch für nicht fähig empfunden, selbst Entscheidungen zu treffen, erwachsen zu handeln und Verantwortung zu übernehmen“ (Gutenberger, J. 2010 : S. 43). Aufgrund dessen stellte die Fremdbestimmung eine erhebliche Relevanz dar, wenn es um die Autonomie und Partizipation der Selbstbestimmung in einem sozialen Prozess geht (vgl. Havemann, M. & Stöppler, R. 2014 : S. 18).

In der heutigen Zeit wäre die Freiheit auf Selbstbestimmung ohne die Zusammenkunft mit anderen in der Gesellschaft kaum denkbar. So käme bspw. eine Ehe oder ein Vertrag ohne ein Gegenüber erst gar nicht zustande (vgl. Suhr, EuGRZ 1984 : S. 529, 533; ganz anders: Rupp, AöR 101 (1976) : S. 160, 180 in Welti, F. 2005 : S. 500). Die Freiheit der Gesellschaft verwirklicht sich demnach erst durch deren Zusammenkunft. Durch eine rechtliche Handhabe wie z.B. der Schließung eines Vertrages, ist es dem Menschen möglich, die Selbstbestimmung als Freiheit zu verwirklichen (vgl. Welti, F. 2005 : S. 500).

Der Begriff der Selbstbestimmung ist aus Sicht der Soziologie dem Begriff der Autonomie gleichzusetzen. Nach dem Begriff der Autonomie übernimmt ein Mensch selbst die Leitung für das Führen seines Lebens und besitzt damit auch die Freiheit, selbstständige Entscheidungen hinsichtlich des eigenen Lebens selbst zu treffen (vgl. Wansing 2012 : S. 101 in Rambausek, T. 2017 : S. 81). Die Selbstbestimmung ist ein „Ausdruck von Freiheit und die Unabhängigkeit von Fremdbestimmung“ (Theunissen et al. 2013 : S. 323 in Rambausek, T. 2017 : S. 81). Die Selbstbestimmung ist jedoch nicht mit dem Begriff der Selbstständigkeit zu verwechseln. Für Menschen mit Behinderungen hieße die Selbstständigkeit bekanntermaßen, sämtliche Angelegenheiten ihrer eigenen Person betreffend selbstständig zu erledigen. Doch einem Menschen mit einer körperlichen Behinderung wie bspw. einer beidseitigen Armamputation wäre es nicht möglich, sich selbstständig anzuziehen. Dieser bräuchte einen Unterstützungsbedarf beim Anziehen seiner Kleidung. Durch die erbrachte Hilfe verfügt der Betroffene dennoch über seine Selbstbestimmung, da er trotz seiner Behinderung selbst entscheiden kann, was er anziehen möchte. Demzufolge setzt eine selbstbestimmte Lebensführung nicht die Selbstständigkeit eines Menschen voraus (vgl. Klauß 2003 : S. 91 in Gutenberger, J. 2010 : S. 39).

Die Selbstbestimmung befasst sich auf jeder Instanz des menschlichen Lebens und Handelns im Alltag mit dem Treffen von Entscheidungen, wobei das Spektrum dieser sehr umfangreich ist. Hierzu zählen sowohl kleine Entscheidungen wie z.B. die Auswahl von Speisen, Kleidung oder Freizeitgestaltungen sowie das Festlegen von größeren Entscheidungen wie die Auswahl eines Berufs oder einer Wohnung (vgl. Frühauf 1994 zitiert in Mahnke 2000 : S. 42 in Meyer, T. 2011 . S. 70). Die Selbstbestimmung soll in einer abgrenzenden Form zur Fremdbestimmung das Ziel „der Erziehung von Menschen mit sowie ohne geistige Behinderung sein“ (Mühl, 2000 : S. 80 in Havemann, M. & Stöppler, R. 2014 S : 18).

Um Selbstbestimmung letztlich ausüben zu können, bedarf es der Fähigkeiten eines Menschen, die eigenen Handlungen und die damit verbundenen Ausführungen selbst zu wählen sowie die Verantwortung dieses Tuns selbst zu übernehmen (vgl. Rambausek, T. 2017 : S. 82). Des Weiteren bedarf es zur Umsetzung des freien Handelns ein für den Menschen vorgestelltes Ziel. Denn über das eigene Leben selbst bestimmen zu können, bedeutet Freiheit zu haben. Letzteres beruft sich auf ein Menschenrecht, welches durch unsere Verfassung geschützt und in Art. 2 Abs. 1 GG wiederzufinden ist, und zwar „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“, welches jedem Menschen zusteht (Selbstbestimmung │bpb 2018).

Zusammenfassend stellt die Selbstbestimmung als Begriff hinsichtlich des rechtlichen sowie des soziologischen Begriffes aus eigener Betrachtungsweise eine Abgrenzung zum Begriff der Fremdbestimmung dar. Sie stützt sich auf die Freiheit der Wünsche des Individuums, eigene Entscheidungen zu treffen. Die Entscheidungs- und Wunschfreiheit eines Menschen zählt zu den Grundrechten des Grundgesetzes und damit auch zu den Menschenrechten. Diese Freiheiten sind feste Bestandteile des Grundgesetzes und damit unantastbar. Ist im Verlauf dieser Arbeit die Rede von einer Selbstbestimmung, so beruft sich dieser Begriff auf diese Zusammenfassung.

3. Die Bevormundung

Die Bevormundung als Begriff kann gegensätzlich zu dem Begriff der Selbstbestimmung gesehen werden. Er ist differentiell in eine schwache sowie in eine starke Bevormundung eingeordnet. Als eine starke Bevormundung gelten Entscheidungen von Personen, die über die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten hinweg entscheiden, um nur das „Beste“ für den Betreuten zu wollen. Ob es wirklich das Beste für den Betreuten ist, bleibt zunächst irrelevant. Eine schwache Bevormundung ist gegeben, wenn in Stellvertretung für den Betreuten entschieden wird, ihm also abgesprochen wird, die Fähigkeit zu besitzen, über die eigenen Wünsche und das Wohl persönlich entscheiden zu können (Blickpunkt Ethik 2006 : S. 87). Wie aus dem Selbstbestimmungsbegriff hervorgeht, ist das Treffen von eigenen Entscheidungen hinsichtlich der eigenen Person an deren persönliche Wünsche sowie dessen Freiheiten geknüpft. Da dies sowohl bei einer starken als auch schwachen Bevormundung nicht gegeben ist, kann der Begriff im Allgemeinen als eine Art der Fremdbestimmung gesehen werden.

4. Zusammenfassung

Abschließend betrachtet, stellt die Selbstbestimmung ein Grundrecht für alle Menschen dar, unabhängig von ihren Beeinträchtigungen. Dieses Grundrecht gilt es stets zu sichern, um eine bevormundende Fremdeinwirkung zu verhindern. Denn eine Fremdbestimmung verstößt gegen das Grundrecht auf die eigene Freiheit und damit auch gegen die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Es steht also niemandem zu, sich über die Wünsche, das Wohl und die Vorstellungen einzelner Individuen fremdbestimmt hinwegzusetzen, um eigene wünschenshafte und vorstellbare Ziele zu verfolgen und diese letztlich durchzusetzen.

5. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts und deren Änderungen kraft Gesetzes

Seit über 2000 Jahren ist die Sorge und der Schutz für Menschen, die durch eine Krankheit oder Behinderung persönliche Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, entscheiden und verantworten können, in der Gesellschaft verankert (vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 21). Die Fürsorge und Entrechtung standen sowohl damals als auch heute in einem Spannungsverhältnis. Das Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige prägte die Geschichte in der Vergangenheit und in der rechtlichen Betreuung in Bezug auf Hilfe und Kontrolle bis heute (vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 30).

Im Folgenden wird auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts eingegangen. Ausgegangen wird von den damaligen Ursprüngen des altertümlichen Rechts bis hin zur heutigen geltenden Rechtsnorm, um die Abhandlung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung besser darzustellen. Dabei wird auch auf die auffallenden Entwicklungen in der rechtlich geprägten Sorge für hilfsbedürftige Menschen eingegangen. Die Darstellung verdeutlicht, welche rechtsgeschichtliche Entwicklung notwendig war, damit das heutige Betreuungsgesetz Anwendung findet (Ließfeld, H. 2012 : S. 31 ff.). Zunächst erfolgt eine grafische Übersicht zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Betreuungsrechts, um Hintergründe und historische Paradigmenwechsel zu verdeutlichen. Folglich werden anschließend die zuvor bereits in der Grafik genannten einzelnen rechtsgeschichtlichen Ereignisse beschrieben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Betreuungsrechts und deren Änderungen kraft Gesetzes. Vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 31 ff, Hollweck, T. 2017 : S. 85, Prinz von Sachsen Gessaphe, K.A. 1999 : S. 110–111, Nedopil, N. 2007 : S. 48 Böhm, H., Marburger, H. & Spanl, R. 2017 : S. 36 ff, Zirngibl, D. 2018 : S. 6 Eigene Darstellung.

Der Begriff der Vormundschaft geht zurück bis in das Reich der Antike. Bereits zu der damaligen Zeit waren in dem Gesetzeswerk des Zwölftafelgesetzes2 Begrifflichkeiten zum Privatrecht, Strafrecht sowie zum öffentlichen Recht geregelt. Die im Zwölftafelgesetz zu findenden Worte „tutela“ (der Schutz) und „cura“ (die Sorge) wiesen längst auf das Rechtsinstitut der Vormundschaft und Pflegschaft hin. In Bezug auf das Zusammenleben von Menschen gab es zwei Formen von Herrschafts- und Schutzverhältnissen. Es gab die väterliche Herrschaftsgewalt3 über die Mitglieder des Familienverbandes sowie die Vormundschaft und Pflegschaft. So galt in der römisch-monokratisch4 - gestaltenden Gesellschaft der einzelne Mensch nicht als ein Individuum sondern als ein Mitglied eines Familienverbandes. Dem ältesten Familienmitglied, dem „pater familias“5, unterstanden aufgrund der hierarchischen Unter- und Überordnungen die eigene Ehefrau, dessen Kinder sowie Sklaven. Sie und alle anderen Familienmitglieder waren dem Vater der Familie „gewaltunterworfen“. Dies hatte zur Folge, dass sie kein eigenes Vermögen besitzen durften und somit selbst eine eingeschränkte Rechtsstellung besaßen. Der „pater familias“ selbst galt aber als „gewaltfrei“ und somit als rechtlich selbständig. Das hieß, dass der Vater niemandem unterworfen war bzw. niemand eine Gewalt über ihn ausübte. Nur durch dessen Tod wurden die Söhne und Töchter letztlich gewaltfrei. Diese nahmen folglich die Rolle des Vaters der Familie ein und übten die „patria potestas“ an „Gewaltunterworfenen“ aus. Um Machtmissbräuchen vorzubeugen, wurden Gesetze erlassen. Das Rechtsinstitut der Vormundschaft hatte somit gegenüber schutzbedürftigen Personen, die der „patria potestas“ unterstanden, eine Aufsichts- und Schutzgewalt. Die Sorge der Person sowie das Vermögen wurden aufgrund der Gesetzmäßigkeiten geschützt. Anfänglich wurde ein gradnächster männlicher Verwandter als Vormund herangezogen. Dieser hegte neben der Aufsichtspflicht sowohl ein Eigeninteresse an der Vormundschaft als auch an der Vermögensverwaltung, da er im Falle eines Todes des unter Vormundschaft stehenden als nächster Erbe nachgerückt wäre. Im Laufe der Zeit wurden durch den Staat auch Nichtverwandte befugt, als Vormund zu fungieren. Durch die vormundschaftliche Verwandlung von einer familiären Verpflichtung zu einem Amt des öffentlichen Interesses übte der Staat die Aufsicht über den Vormund aus.

Auf die Vormundschaft folgte dann die Pflegschaft als Rechtsinstitut, welches dem der Vormundschaft ähnelte. Dieses bestand jedoch nur für den Fall, dass gewaltfreie Personen eine Fürsorge benötigten. Wie bereits in der Vormundschaft erwähnt, übte der Vormund eine treuhänderische Gewalt über die Person und das Vermögen des unter Vormundschaft Stehenden aus. Gleiches traf auch auf die Aufgabe des Pflegers in der Pflegschaft zu. Die Pflegschaft gab es in voneinander abweichenden Auffassungen. Die „cura prodigi“ galt als eine Fürsorge für geschäftsunfähige Verschwender und die „cura minorum“ als eine Fürsorge für geschäftsfähige Minderjährige zwischen dem 14. und 25. Lebensjahr. Hinzu kamen die „cura debilium personarum“, als eine Fürsorge gebrechlicher Personen, zu denen beispielsweise Stumme, Taube und Altersschwache zählten, und die „cura furiosi“ als eine Fürsorge geschäftsunfähiger Geisteskranker.

Neben der Pflegschaft und Vormundschaft war auch die Entmündigung im Zwölftafelgesetz zu finden. Die Entmündigung fand jedoch nur bei der Fürsorge geschäftsunfähiger Verschwender Anwendung. Zurückzuführen war dies auf die Erhaltung des Vermögens für die Nachkommen sowie dem Schutz des Familienvermögens als grundsätzlichen Zweck. Letzteres gehörte zu den obersten gesellschaftlichen Geboten. Der Verschwender konnte sich aufgrund der Entmündigung somit nicht grenzenlos am eigenen Vermögen bedienen. Für geistig behinderte Menschen wurde aufgrund der nicht dauerhaft bestehenden Erkrankung der „cura furiosi“ eine allumfassende Einschränkung mit einer einhergehenden rechtsentziehenden Wirkung als unnötig erachtet. Die Pflegschaft endete gewissermaßen, sobald der Krankheitszustand behoben war. Letztlich wurde wie bei der Vormundschaft auch im Bereich der Pflegschaft ein gradnächster Verwandter als Vormund herangezogen (vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 34 ff.).

Im Gegensatz zur entwickelten Rechtskultur des römischen Reiches existierte ein unzureichend vorhandenes Vormundschaftssystem in den alten altertümlichen Stämmen der Germanier. In einer Sippe, die aus mehreren Hausgemeinschaften gebildet wurde, wurde die Hausgewalt durch den Vater ausgeübt. So standen Frauen, Unfreie6 und Kinder unter dessen Gewalt und Schutz. Der Hausvater wurde als „Munt“ bezeichnet und hatte neben der Verhängung von Strafen auch die Pflicht, Sorge für den Unterhalt zu tragen. Insofern es keinen Hausvater gab, wurde durch den ältesten männlichen Verwandten die Hausgewalt über den Familienverband sowie über Unmündige, zu denen diejenigen gehörten, die sich nicht selbst verteidigen konnten, ausgeübt. Die Rede war von einem umfassenden Schutz- und Herrschaftsverhältnis für Personen und deren Vermögen, wobei auch die Vertretung der unter der Munt stehenden Person inbegriffen war (vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 37). Der Begriff „Munt“ ist auch in der heutigen Sprache noch anzutreffen. Sein Begriff findet sich in dem heutigen Begriff des Vormunds wieder. Auch dieser hat die Befugnis, über eine andere Person entscheiden zu dürfen, wobei hiermit eher die „Erziehungsgewalt oder die Fürsorgebefugnis gemeint ist“ (Hollweck, T. 2017 : S. 85).

Menschen, die keinem damaligen „Muntverband“ angehörten, waren dazu berechtigt, den Schutz des Königs zu beziehen. Durch dessen Berechtigung konnte die Wahrnehmung der Aufgaben als Vormund abermals einem „Freien“7 übertragen werden.

Im Hoch- und Spätmittelalter (10./11. Jahrhundert - 15. Jahrhundert) nahm infolgedessen die staatliche Beeinflussung stetig zu. Zurückzuführen war dies auf die Stammesaufgliederung, welche in unzählige regionale Herrschaftsbereiche eingeteilt waren, sowie des damit verbundenen steigenden Verfalls der Sippenverbände. Vielzählige Rechtsregeln entstanden, die sowohl auf Gewohnheit als auch auf Setzungen8 anderer (bspw. dem König) beruhten und ausschließlich eine regionale Anwendung fanden. Zunehmend entwickelte sich ab dem 11. Jahrhundert die Rechtsgenese. Aus der königlichen Obervormundschaft entwickelte sich eine hoheitliche Aufgabe. Diese Aufgabe konnte auf Gerichte oder andere hohe kommunale Instanzen übertragen werden. Das bedeutsamste mittelalterliche Rechtsdokument ist hierbei das Rechtsbuch des „Sachsenspiegels“, geschrieben von Eike von Repgow. Er widmete all jenen den Sachsenspiegel, die sich rechtens verhalten wollten. Es beinhaltete bspw. „das bislang mündlich überlieferte (Gewohnheits-) Recht“, also die „Lebensverhältnisse und Streitpunkte im Zusammenleben der Menschen“ (Ließfeld, H. 2012 : S. 39).

Wie bereits in der Pflegschaft und Vormundschaft geschehen, erhielten auch nach dem Sachsenspiegel Unmündige einen Vormund. Zu den unmündigen Personen zählten hierbei Personen bis zum 12. Lebensjahr. Dem Vater oder der verwitwete Mutter war es möglich, testamentarisch einen Vormund zu bestimmen.

Mit Beginn des 16. Jahrhunderts wurde die Vormundschaft verstärkt als eine öffentliche Aufgabe gesehen und das Amt des Vormundes wurde durch den Staat übertragen. In den Jahren 1530, 1548 und 1577 beschäftigten sich die Reichspolizeiordnungen hauptsächlich „mit den Fragen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Wohlfahrtsaufgaben, jedoch ebenso mit vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen, wodurch der polizeistaatliche Charakter hervorgehoben wird“ (Ließfeld, H. 2012 : S. 41). Die vom Staat angeordneten Gebote und Verbote handelten ausschließlich davon, aktuell bestehende Angelegenheiten unverzüglich zu regeln. In Bezug auf die römische Rechtstradition führten die Geisteskrankheit, die Geistesschwäche sowie die Verschwendung zu einer Vormundschaftseinrichtung. Demzufolge wurde die Vormundschaft auf „geistig und körperlich Gebrechliche, Kranke und Abwesende9 “ ausgedehnt (Ließfeld, H. 2012 : S. 42). Die Vormundschaft umfasste außerdem die Sorge und das Vermögen der unter einer Vormundschaft stehenden Person und unterlag ferner der Kontrolle des Staates.

Im Jahr 1794 entstand dann unter dem preußischen König Friedrich II. das „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ (abgekürzt ALR). Es galt durch seinen subsidiären Charakter gewissermaßen grenzüberschreitend, ließ jedoch die Rechte der Provinzen sowie Stadtrechte, insofern diese vorhanden waren, außer Acht. Personen, die „einen Mangel an Seelenkräften“ hatten, galten dem ALR zufolge als „Rasende“ und „Wahnsinnige“. Außerdem wurden Personen als „blödsinnig“ bezeichnet, wenn sie nicht in der Lage waren, die Konsequenzen ihrer eigenen Handlungen abzuschätzen (Ließfeld, H. 2012 : S. 44).

Ein wesentliches Ziel des ALR war es, alle Rechtsgebiete durch eine einfache und klare Sprache in einem Gesetzbuch zu vereinen, um Rechtssätze für die Bevölkerung transparenter zu gestalten. Die Begriffe „Wahnsinn“ und „Blödsinn“ wurden letztlich im Jahr 1875 durch den Begriff der „Geisteskrankheit“ rechtlich ersetzt (Ließfeld, H. 2012 : S. 44). 1804 hat Napoleon Bonaparte ein Gesetzbuch zum Zivilrecht, den sogenannten „Code Civil“, geschaffen, um den Erfolg der Französischen Revolution von 1789 -„Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit“- aufzuzeichnen sowie eine einvernehmliche Rechtsordnung herzustellen (Code Civil - Geschichte Kompakt 2018). Der französische „Code Civil“ setzte für die Einrichtung einer Vormundschaft eine Entmündigung und eine damit einhergehende Geschäftsunfähigkeit voraus. Die Bestellung des Vormundes sowie deren Aufsicht entschied stets der Familienrat. Bis zum Jahr 1875 war die Vormundschaft für Minderjährige, Verschwender, Taubstumme und Abwesende vorgesehen. Durch die Reformation der preußischen Vormundschaftsordnung im Jahr 1875 wurde das Rechtsinstitut der Vormundschaft, welches als eine unermessliche Vertretung und Fürsorge aller Angelegenheiten galt, künftig von dem der Pflegschaft, die auf einer Vertretung einzelner Personen oder einem präzisen Kreis von Angelegenheiten beruhte, unterschieden. Das Vormundschaftsgericht übte folglich die Aufsicht über den Vormund aus, wobei dieser unterdessen nicht mehr als Beauftragter des Staates sondern als gesetzlicher Vertreter des Mündels galt (vgl. Ließfeld, H. 2012 : S. 45).

Bevor die im Jahr 1877 erstmalig reichseinheitlich geregelte Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO) ein Entmündigungsverfahren für Verschwender und Geisteskranke reglementieren konnte, war gerichtlich festzustellen, dass jemand ein Verschwender und/oder Geisteskranker war.

Mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (abgekürzt BGB) am 01.01.1900 und dem darin bis zum 31.12.1991 enthaltenden geltenden Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht, entstand „die erste im ganzen Reichsgebiet geltende Kodifikation des Privatrechts“, welches bis heute als ein bedeutsames Rechtsbuch besteht und die rechtlichen Angelegenheiten zwischen Privatpersonen regelt (Ließfeld, H. 2012 : S. 45). Die Verfasser des BGB sahen das Entmündigungsverfahren bereits in der oberen genannten Zivilprozessordnung vor, wobei dessen Vorschriften im Wesentlichen bis zum 31.12.1991 unverändert blieben (Ließfeld, H. 2012 : S. 46). In Anlehnung dessen ist zu klären, was unter den Begriffen Unmündigkeit sowie Mündigkeit überhaupt verstanden wird. Laut der Bundeszentrale für politische Bildung (abgekürzt bpb) heißt Mündigkeit, „Verantwortung zu übernehmen.“ So ist ein „mündiger Mensch volljährig, voll geschäftsfähig und auch straffähig.“ „Er oder sie hat die vollen Bürgerrechte, kann wählen gehen und selbst gewählt werden. Ein mündiger Mensch muss für die Dinge, die er tut, einstehen, er muss dafür die Verantwortung übernehmen“ (Mündigkeit | bpb 2018). Hingegen ist die Entmündigung entsprechend der bpb als „ein gerichtlicher Akt, durch den die Gesellschaftsfähigkeit eines Menschen zu seinem Schutz, zum Schutz seiner Familie oder Dritter aufgehoben oder beschränkt wurde“ zu sehen (Entmündigung | bpb 2018). Für die Entmündigung gab es den § 6 BGB10 alte Fassung (abgekürzt a.F.), den sogenannten „Entmündigungsparagraf“, welcher bis zum 31.12.1991 die Voraussetzung für eine Vormundschaft bildete. Die Voraussetzungen einer Entmündigung enthielten, dass:

-der Betroffene aufgrund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen konnte oder
-er durch die Verschwendung, die Trunk- oder Rauschgiftsucht selbst oder seine Familie „der Gefahr des Notstandes“ aussetzte oder
-er „die Sicherheit anderer gefährdete“ (Ließfeld, H. 2012 : S. 46).

Insofern der Grund einer Entmündigung entfiel, wurde die Entmündigung gleichermaßen wieder aufgehoben.

...


1 Für den besseren Lesefluss findet grundsätzlich die männliche Form in dieser Arbeit Verwendung, ohne dass es die weibliche Form ausschließt. Ist es dennoch notwendig, geschlechterspezifische Unterscheidungen zu treffen, wird im Text explizit darauf hingewiesen. Die männliche Form wird auch bei anderen Bezeichnungen innerhalb der Arbeit verwendet, so lange keine Unterscheidung notwendig ist.

2 Das Zwölftafelgesetz bezeichnet die älteste Aufzeichnung von Gesetzen des römischen Rechts. Diese wurden ca. 450 vor Christus auf zwölf Tafeln eingemeißelt (vgl. lexexakt.de – Zwölftafelgesetz (Duodecim tabulae)

3 lat. patria potestas (vgl. Patria Potestas | Proverbia Iuris 2018).

4 Monokratisch ist der Monokratie betreffend. In einem monokratischen System erfolgt die Leitung eines Amtes durch eine einzelne Person, welche über ein alleiniges Entscheidungsrecht verfügt (vgl. Duden| monokratisch | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition 2018).

5 lat. wörtlich = Vater der Familie (vgl. Pater familias – uni-protokolle.de 2018)

6 Die Germanen verstanden unter „Unfreien“unfrei geborene oder in Knechtschaft geratene“ Personen (Ließfeld, H. 2012 : S. 37)

7 Unter „Freien“ verstanden die Germanen „Bauern und Handwerker“ (Ließfeld, H. 2012 S. 37)

8 „Das Aufstellen von Normen.“ (Duden | Setzung | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition 2018)

9 „Abwesende“ meint Menschen, dessen Aufenthalt unbestimmt bzw. unbekannt ist und bei dem die erforderlichen Angelegenheiten (hierbei ist die Rede ausschließlich von Vermögensangelegenheiten) des „Abwesenden“ in dessen Abwesenheit geregelt werden müssen (vgl. Ließfeld 2012 S. 42)

10 § 6 BGB a.F. sah die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht (seit dem Jahr 1974) vor (vgl. Ließfeld, H. 2012 S. 46).

Excerpt out of 69 pages

Details

Title
Selbstbestimmung statt Bevormundung in der rechtlichen Betreuung
Subtitle
Sicherstellung notwendiger Transparenz
College
University of Applied Sciences Magdeburg
Grade
1,7
Author
Year
2018
Pages
69
Catalog Number
V464391
ISBN (eBook)
9783668937666
ISBN (Book)
9783668937673
Language
German
Keywords
selbstbestimmung, bevormundung, betreuung, sicherstellung, transparenz
Quote paper
Alice Boltze (Author), 2018, Selbstbestimmung statt Bevormundung in der rechtlichen Betreuung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/464391

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