Menschenrechte und Asiatische Werte


Seminar Paper, 2005

20 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltverzeichnis

1. Einleitung

2. Menschenrechte und die Debatte um Universalismus und Kulturrelativismus
2.1 Ursprünge der Menschenrechte
2.2 Menschenrechte: eine Definition
2.3 Universalismus und Kulturrelativismus

3. Universelle Menschenrechte und Asiatische Werte – ein Widerspruch?
3.1 Menschenrechte – ein europäisches Exportprodukt?
3.2 Asiatische Werte
3.2.1 Was sind Asiatische Werte?
3.2.2 Das asiatische Menschenrechtsverständnis in der Theorie
3.2.3 Die Asiatische Menschenrechtscharta
3.2.4 Asiatische Gegenpositionen

4. Asiatische Werte und Menschenrechte – kein Kulturstreit
4.1 Es gibt keine Asiatischen Werte
4.2 Politische Motive

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Thematik dieser Hausarbeit ist die Debatte um die Asiatischen Werte und die Folgen für ein universelles Menschenrechtsverständnis. Die Debatte um die Asiatischen Werte, welche Anfang der 1990er Jahre begann, muss in einem kulturrelativistischen Sinne als Affront gegen ein universelles Menschenrechtsverständnis[1] gesehen werden. Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist demnach zum einen die Diskussion der Frage, ob die Asiatischen Werte sich tatsächlich gegen den universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte versperren, und zum anderen die Frage nach den politischen Motiven der Asiatische Werte-Debatte.

Die Relevanz der Thematik ergibt sich aus zwei Aspekten: Einerseits wird die Universalität der Menschenrechte immer wieder mit dem Argument kultureller Besonderheiten zurückgewiesen. Die Debatte um die Asiatischen Werte stellt mithin keinen Einzelfall dar. Damit einher geht die Behauptung, dass die Menschenrechte ein spezifisch-europäisches Produkt seien und in anderen kulturellen Zusammenhängen nicht gelten könnten. Beides wird soweit möglich im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchen sein. Andererseits sprechen Veröffentlichungen wie Samuel P. Huntingtons „Clash of Civilisations“[2] dafür, sich mit diesem ‚Kulturstreit’ um die Menschenrechte zu befassen. Hier muss die Frage diskutiert werden, inwiefern der Konflikt um die Universalität der Menschenrechte tatsächlich als Kulturstreit bezeichnet werden kann.

Aufgrund des beschränkten Umfangs wird diese Arbeit in Bezug auf die Menschenrechte nur eine Übersicht darstellen können. Des weiteren erhebt die Arbeit keineswegs den Anspruch, die Frage nach der Universalität der Menschenrechte abschließend zu klären. Es soll lediglich ein Überblick auf die Diskussion gegeben werden, der es ermöglicht, die von den Vertretern der Asiatischen Werte vorgebrachten Argumente hinsichtlich ihrer Stichhaltigkeit zu überprüfen.

Im Folgenden wird zunächst ein kurzer Überblick über die Menschenrechte, deren Ursprünge und den Streit um Universalismus und Kulturrelativismus gegeben (Kapitel 2), der einerseits einen besseren Einstieg in die Thematik ermöglichen und andererseits die spätere Bewertung der Menschenrechte als europäisches Produkt erleichtern soll. Danach sollen die beiden Haupteinwände asiatischer Politiker gegen die Universalität der Menschenrechte diskutiert werden (Kapitel 3): Zum einen die Frage danach, wie europäisch die Menschenrechte eigentlich sind und zum anderen – nach einer kurzen Einführung in die Asiatischen Werte – die Frage nach der Kompatibilität derer mit einem universellen Menschenrechtsverständnis. Bevor die Materie fazitiert wird (Kapitel 5), muss noch danach gefragt werden, ob es sich bei dem Streit um die Gültigkeit der Menschenrechte um einen kulturell bedingten Konflikt handelt (Kapitel 4).

2. Menschenrechte und die Debatte um Universalismus und Kulturrelativismus

2.1 Ursprünge der Menschenrechte

Ideengeschichtlich betrachtet wurzelt der Gedanke der Menschenrechte bereits in der Antike: Neben der griechischen und stoischen ist hier vor allem die frühchristliche Philosophie zu nennen[3]. Der Menschenrechtsgedanke als solcher ist – philosophisch betrachtet – allerdings das Produkt der europäischen Aufklärung. John Locke und Jean-Jacques Rousseau seien hier als die wichtigsten Vertreter erwähnt. So wurde vornehmlich argumentiert, „dass bestimmte Rechte dem Individuum [...] von Natur aus zustehen“[4]. Besondere Bedeutung erlangte auch Immanuel Kant, der die Menschenrechte nicht natur-, sondern vernunftrechtlich begründete. Der Mensch als vernunftbegabtes Wesen sollte sich in seinem Handeln an einem kategorischen Imperativ ausrichten, von welchem sich die Freiheit - als elementarstes Menschenrecht - a priori ableiten ließe[5]. Im Zusammenhang mit der naturrechtlichen – und später auch vernunftrechtlichen – Begründung der Menschenrechte stand von Beginn an der Gedanke der Universalität. Dies bezog sich damals freilich nur auf weiße Männer[6].

Die philosophische Genese der Menschenrechte wirkte sich alsdann auch auf die politische Entwicklung dieser aus. Die in der Aufklärung entwickelten Ideen wurden erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789) rezipiert[7]. Bei der Betrachtung der historisch-politischen Entwicklung der Menschenrechte fällt auf, dass diese in einem engen Zusammenhang mit der Geschichte der Gesellschaft und der Demokratie stehen[8]. Menschenrechte mussten immer erst erkämpft werden und hängen oft mit Unrechtserfahrungen zusammen.

Dies gilt auch für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948, welche unter dem Eindruck von „Akten der Barbarei“[9] des Zweiten Weltkrieges und des Nationalsozialismus entstanden ist[10]. Die Erklärung stellt einen weiteren Meilenstein in der Geschichte der Menschenrechte dar, zumal sie „erstmals umfassend grundlegende bürgerliche, politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte als Ausformung des Schutzes der Menschenwürde“[11] in einem internationalen Dokument kodifizierte.

Wurde die Erklärung damals nur als unverbindliche Empfehlung an die Staatengemeinschaft bewertet[12], so ist ihre Bedeutung heute wesentlich größer: Zum einen stellt sie die „Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen“[13] dar. Zum anderen beruht die heutige Bedeutung der AEMR darauf, dass sie ins Völkergewohnheitsrecht übergegangen ist und somit der Kernbestand der Menschenrechte als Mindeststandard universell anerkannt wird[14].

2.2 Menschenrechte: eine Definition

Die AEMR definiert Menschenrechte als jene Rechte, welche dem Menschen aufgrund seiner „angeborenen Würde“[15] zukommen. Es handelt sich dabei um gleiche und unveräußerliche „Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen“[16], welche ihnen unabhängig von „Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“[17] zustehen. Dieser Definition folgend lassen sich die Menschenrechte anhand folgender Adjektive beschreiben: unveräußerlich, angeboren, gleich, individuell und universal[18].

Will man die Frage nach den Menschenrechten konkretisieren, lassen sie sich historisch zunächst in drei Generationen differenzieren: die bürgerlichen und politischen Rechte der ersten Generation, wobei es sich zum einen um Abwehrrechte gegenüber dem Staat und zum anderen um politische Partizipationsrechte handelt; die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte der zweiten Generation, welche den Staat für ein menschenwürdiges Leben verpflichten, Bildungschancen einfordern und Arbeit garantieren; die Rechte auf Entwicklung, Frieden und Umwelt der dritten Generation[19], welche vor allem von Entwicklungsländern forciert wurden[20]. Alle drei Generationen dürfen allerdings nicht getrennt betrachtet werden, da es „Menschenrechte [...] nur im Plural“[21] gibt und diese sich wechselseitig bedingen.

2.3 Universalismus und Kulturrelativismus

Wie bereits oben erwähnt, besitzen sowohl die philosophischen Grundlagen der Menschenrechte als auch die AEMR, der Sozial- und der Zivilpakt einen Universalitätsanspruch. Die Debatte um Universalismus und Kulturrelativismus ist eine Debatte um die „Gültigkeit moralischer Normen“[22]. Zunächst einige allgemeine Bemerkungen: Universalismus bedeutet der „Vorrang des Allgemeinen oder Ganzen gegenüber dem Besonderen und Einzelnen“[23]. Demgegenüber betont der Relativismus, dass es „keine alle Kulturen übergeordneten allseits gültigen Werte [gibt], aus dem einfachen Grund, weil Werte als solche immer nur in einem gegebenen kulturellen Kontext existieren“[24].

Beide Konzepte sind zurückzuweisen: Methodisch lässt sich kritisieren, dass der Universalismus kulturelle Spezifika ignoriert, während der Relativismus den interkulturellen Dialog und Austausch übersieht. Des weiteren lässt sich schließlich festhalten, dass es weder den Anhängern des Universalismus noch denen des Relativismus bisher gelungen ist Nachweise für die eine oder die andere Position zu erbringen[25].

Beide Konzepte sind idealtypische Extreme, welche empirisch falsifiziert werden können und auch praktisch-politisch keine ernsthafte Anwendung finden[26]. Es geht mithin nicht „um ein Entweder-Oder“[27] von universalen oder kulturrelativistischen Standpunkten, sondern um Zwischenformen. Beispielhaft sei hier der qualifizierte Universalismus genannt, welcher davon ausgeht, dass es neben einem „Kernbestand universeller moralischer Normen“[28] auch kulturspezifische Normen und kulturelle Besonderheiten bei deren Auslegung gibt.

Bezieht man die einzelnen Positionen auf die Menschenrechtsthematik, zeigen sich dementsprechende philosophische Extrempositionen. Der Universalismus besteht auf der uneingeschränkten Gültigkeit der Menschenrechte. Schon der Begriff impliziere, dass diese Rechte jederzeit jedem Menschen zukommen[29]. Kühnhardt sieht den universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte durch das verbale Bekenntnis und somit der freiwilligen und bewussten Zustimmung in fast allen Staaten[30] gerechtfertigt[31].

Der Relativismus dagegen betont, dass ein universales Menschenrechtsverständnis die soziale Grundlage der menschlichen Identität ignoriert und somit „eine soziale und kulturelle Neutralität“[32] voraussetzt. Die Idee der Menschenrechte ist in einem bestimmten historisch-kulturellen Kontext eingebunden, welcher lediglich für die betreffende Kultur von Belang sei. In diesem Sinne werfen die Anhänger des Kulturrelativismus einem universellen Menschenrechtsverständnis vor, eine „naiv-idealistische Konstruktion eines raum- und geschichtsfreien Individuums“[33] vorzunehmen.

[...]


[1] Als universelles Menschenrechtsverständnis wird in dieser Hausarbeit die Definition der Menschenrechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgefasst, auf welche in Kapitel 2.2 näher eingegangen wird.

[2] Huntington prophezeit in seinem Buch, dass die grundlegenden Konflikte der Zukunft Kulturkonflikte seien und der sinische Kulturkreis, also China mit seinen Nachbarstaaten, einer der größten Konkurrenten des Westen seien; vgl. Huntington (1997), S. 294f

[3] Vgl. Haspel (2005), S. 4; Klein (2000), S. 7f; Arndt (2000), S. 34

[4] Hamm (2003), S. 17

[5] Vgl. Haspel (2005), S. 5

[6] Vgl. Hamm (2003), S. 19

[7] Vgl. Arndt (2000), S. 34f

[8] Vgl. Klein (2000), S. 7

[9] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel

[10] Vgl. Hamm (2003), S. 62

[11] Haspel (2005), S. 6

[12] Vgl. Haspel (2005), S. 6

[13] Klein (2000), S. 15

[14] Vgl. Klein (2000), S. 12

[15] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel

[16] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Präambel

[17] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 2

[18] Vgl. Fritzsche (2004), S. 16

[19] Auf die Tatsache, dass diese Rechte nicht umstritten sind, weist Klein (2000), S. 16 hin: Die Menschenrechte der dritten Generation seien „von der Individualität des Einzelnmenschen abgelöste Imperative staatlicher Ordnungspolitik“

[20] Vgl. Fritzsche (2004), S. 22

[21] Fritzsche (2004), S. 19

[22] Nunner-Winkler (1995), S. 79

[23] Arndt (2000), S. 41

[24] Raimundo Panikkar, zit. nach Duala-M’bedy (1995), S. 298

[25] Vgl. Arndt (2000), S. 282

[26] Vgl. Arndt (2000), S. 136 und Nunner-Winkler (1995), S. 83

[27] Mols (1997), S. 236

[28] Vgl. Nunner-Winkler (1995), S. 80

[29] Vgl. Arndt (2000), S. 42

[30] Auf das Problem, dass der verbalen Zustimmung oft keine Praxis folgt oder jene aus politischen oder wirtschaftlichen Motiven erfolgt, sei hier nur am Rand verwiesen, vgl. Blumenwitz (2004), S. 3

[31] Vgl. Kühnhardt (1987), S. 37f

[32] Arndt (2000), S. 130

[33] Schissler (2000), S. 30

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Menschenrechte und Asiatische Werte
College
University of Trier
Course
Einführung in die internationalen Beziehungen: Völkerrecht und Weltordnung
Grade
2,3
Author
Year
2005
Pages
20
Catalog Number
V46967
ISBN (eBook)
9783638440400
File size
453 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit behandelt die Menschenrechte im Kontext der Debatte um Asiatische Werte (Asian Values). Die Arbeit wurde mit 2,3 bewertet, wobei in dieser Version die grundlegenden Kritikpunkte verbessert wurden. Folgende Fragestellungen werden behandelt: Ist der Universalitätsanspruch der Menschenrechte mit den Asiatischen Werten vereinbar? Sind die Menschenrechte ein europäisches Exportprodukt? Gibt es überhaupt die Asiatischen Werte? Welche politischen Motive stehen hinter den Asiatischen Werten?
Keywords
Menschenrechte, Asiatische, Werte, Einführung, Beziehungen, Völkerrecht, Weltordnung
Quote paper
Marcel Rüttgers (Author), 2005, Menschenrechte und Asiatische Werte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/46967

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