Die dem Verfasser gestellte Aufgabe bestand darin, die Entscheidung BGHSt 50, 206 zur Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu besprechen.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob Aufzeichnungen eines Selbstgesprächs aus einer akustischen Raumüberwachung zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwertbar sind. Hierbei musste der BGH die erst kurz zuvor geänderten Vorschriften zur akustischen Wohnraumüberwachung in den §§ 100 c ff. StPO berücksichtigen.
Der BGH sah sich einem „Dilemma“ konfrontiert. Einerseits lag eine Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich nahe. Andererseits wiesen die Äußerungen einen nicht zu verkennenden Tatbezug auf, was wiederum eine Verneinung der Kernbereichsbetroffenheit nach sich hätte ziehen müssen. Für den Verfasser stellte sich die Frage, ob der BGH mit der Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich und dem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot richtig lag.
In dieser Arbeit werden kurz, aber prägnant, die zentralen Aussagen der zu besprechenden Entscheidung erläutert. Sodann wird eine Einordnung des Beweisverwertungsverbots aus § 100 c Abs. 5 S. 3 StPO (in der damaligen Fassung) in das System der Beweisverbote vorgenommen. Ferner wird die Zuordnung des Selbstgesprächs zum geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrachtet und die Möglichkeit einer Verwertung zu Entlastungs- oder Präventivzwecken dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Gegenstand der Entscheidung
II. Die Entscheidung des BGH
III. Problemstellung
B. Hauptteil
I. § 100 c Abs. 5 S. 3 im System der Beweisverbote
II. Betrachtung der Urteilsinhalte
1. Kernbereich privater Lebensgestaltung
a. Krankenbettzimmer und Art. 13 GG
b. Das Selbstgespräch als Äußerungsform
aa. Umfang des Regelungsgehaltes von § 100 c Abs. 4 S. 3 StPO
(1) Wortlaut
(2) Historische Betrachtung
(3) Systematik
(4) Sinn und Zweck
(5) Auslegungsergebnis
bb. Zuordnung zum Kernbereich des § 100 c Abs. 4 S. 1 StPO
cc. Stellungnahme
2. Offene Fragen
a. Verwertbarkeit zu entlastenden Zwecken
b. Verwertbarkeit zu präventiv-polizeilichen Zwecken
C. Schluss
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Selbstgesprächen, die mittels akustischer Wohnraumüberwachung in einem Krankenzimmer aufgezeichnet wurden, und hinterfragt kritisch die Einordnung in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
- Die Lehre von den Beweisverwertungsverboten im Strafprozess
- Schutzbereich und Grenzen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
- Die akustische Wohnraumüberwachung gemäß § 100 c StPO
- Verwertbarkeit von Beweisen zu Entlastungs- oder Gefahrenabwehrzwecken
- Methodische Auslegung von Rechtsnormen bei unvorhergesehenen Äußerungsformen
Auszug aus dem Buch
b. Das Selbstgespräch als Äußerungsform
Der BGH stellte fest, dass ein Selbstgespräch der vorliegenden Art für Beweiszwecke schlechthin unverwertbar ist. Das Selbstgespräch des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des BGH dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen und somit vom Schutzbereich des § 100 c Abs. 4 S. 1 erfasst.
Denn einerseits unterfalle es aufgrund des Wortlauts von § 100 c Abs. 4 S. 3 („Gespräche“) nicht dessen zwingender Ausschlussanordnung, so dass daher eine Zuordnung zum Schutzbereich des § 100 c Abs. 4 S. 1 möglich sei. Andererseits rechnet der BGH das Selbstgespräch dem Schutzbereich des § 100 c Abs. 4 S. 1 zu, weil es ausschließlich höchstpersönlichen Charakter habe. Der BGH begründet diese Sichtweise damit, dass das Selbstgespräch, da es nicht verdinglicht und somit der Gefahr eines Zugriffs nicht preisgegeben sei, aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft berühre.
Fraglich ist, ob der BGH mit seinen Argumenten richtig lag, oder ob auch ein anderes Ergebnis denkbar ist.
Dabei ist vor allem zu beachten, dass der BGH bei der Zuordnung zum Kernbereich, der Tatsache, dass das besagte Selbstgespräch inhaltlich einen konkreten Straftatbezug aufweist, kein großes Gewicht beizumessen scheint.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Darstellung der Ausgangslage des Revisionsverfahrens vor dem BGH zur Frage der Verwertbarkeit akustisch aufgezeichneter Selbstgespräche unter Berücksichtigung der geänderten StPO-Vorschriften.
B. Hauptteil: Systematische Einordnung des Beweisverwertungsverbots sowie detaillierte Prüfung, ob ein Selbstgespräch im Krankenzimmer als absolut geschützter Kernbereich der Lebensgestaltung einzustufen ist, inklusive einer Erörterung möglicher Ausnahmen zu Entlastungs- oder Präventivzwecken.
C. Schluss: Kritische Würdigung der BGH-Entscheidung mit dem Ergebnis, dass der pauschale Ausschluss von Selbstgesprächen vom Kernbereichsschutz aufgrund ihres Inhalts zweifelhaft erscheint.
Schlüsselwörter
Beweisverwertungsverbot, Kernbereich privater Lebensgestaltung, akustische Wohnraumüberwachung, Selbstgespräch, Strafprozessordnung, Menschenwürde, Straftatbezug, Grundgesetz, Beweiserhebung, Verfassungsrecht, BGH, Strafverfahren, Entlastungsbeweis, Gefahrenabwehr, Rechtsstaatlichkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 50, 206) zur Frage, ob Selbstgespräche, die mittels verdeckter Wohnraumüberwachung in einem Krankenzimmer aufgezeichnet wurden, in einem Strafprozess verwertet werden dürfen.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Publikation?
Im Fokus stehen das Beweisverwertungsverbot im Strafprozess, der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Auslegung von Normen der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100 c StPO.
Was ist die zentrale Forschungsfrage der Untersuchung?
Die Arbeit fragt, ob der BGH das aufgezeichnete Selbstgespräch zu Recht als absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingestuft hat, obwohl die Äußerungen einen konkreten Tatbezug aufwiesen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Autorin oder der Autor nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Wortlaut, die historische Entstehung, die Systematik sowie Sinn und Zweck der relevanten Gesetzesnormen im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung untersucht.
Was sind die inhaltlichen Schwerpunkte des Hauptteils?
Der Hauptteil gliedert sich in die Einordnung des § 100 c StPO in das System der Beweisverbote, die Prüfung des Schutzbereichs bei Selbstgesprächen sowie die Debatte um die Verwertbarkeit solcher Beweise zu Entlastungs- oder Präventivzwecken.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren diese Arbeit?
Die zentralen Schlagworte sind unter anderem Beweisverwertungsverbot, Kernbereichsschutz, Wohnraumüberwachung, Selbstgespräch, Straftatbezug und Menschenwürde.
Wie bewertet der Autor die Einstufung des Krankenzimmers als geschützten Raum?
Der Autor stützt die Auffassung des BGH, dass ein Krankenzimmer grundsätzlich unter den Schutzbereich des Art. 13 GG fällt, da es als Rückzugsbereich für die private Lebensgestaltung dient, auch wenn das Personal ein Zutrittsrecht hat.
Ist die Verwertung von Beweisen zu Entlastungszwecken laut Arbeit zulässig?
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine selektive Verwertung von Beweisen, die unrechtmäßig erlangt wurden, zu Entlastungszwecken zugelassen werden sollte, um die rechtsstaatliche Wahrheitsfindung und den Schutz Unschuldiger nicht zu gefährden.
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- Anonym (Autor), 2008, Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs (BGHSt 50, 206), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489371