Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs (BGHSt 50, 206)

Beweisverwertungsverbote im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2008

23 Pages, Note: 12

Anonyme


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

A. Einführung
I. Gegenstand der Entscheidung
II. Die Entscheidung des BGH
III. Problemstellung

B. Hauptteil
I. § 100 c Abs. 5 S. 3 im System der Beweisverbote
II. Betrachtung der Urteilsinhalte
1. Kernbereich privater Lebensgestaltung
a. Krankenbettzimmer und Art. 13 GG
b. Das Selbstgespräch als Äußerungsform
aa. Umfang des Regelungsgehaltes von § 100 c Abs. 4 S. 3 StPO
(1) Wortlaut
(2) Historische Betrachtung
(3) Systematik
(4) Sinn und Zweck
(5) Auslegungsergebnis
bb. Zuordnung zum Kernbereich des § 100 c Abs. 4 S. 1 StPO
cc. Stellungnahme
2. Offene Fragen
a. Verwertbarkeit zu entlastenden Zwecken
b. Verwertbarkeit zu präventiv-polizeilichen Zwecken

C. Schluss

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

SACHVERHALT

Dem Revisionsurteil des BGH (BGHSt 50, 206) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Dezember 2004 wurde der Angeklagte1 durch das Landgericht München II wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht sah es aufgrund einer Gesamtschau mehrerer Belastungsindizien als erwiesen an, dass A im Oktober 1998 den schlafenden Landwirt M in dessen Wohnzimmer mit einer unbekannten Tatwaffe erschlug. Als Motiv hierfür erkannte das Landgericht einen langwierigen Streit zwischen A und dem Tatopfer.

Die Ermittlungen mussten aufgrund mangelnder Beweislage zunächst ergebnislos eingestellt werden. Im Januar 2003 erlitt der Angeklagte einen Arbeitsunfall, welcher einen längeren stationären Krankenhausaufenthalt zur Folge hatte. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Unfalls fand die Polizei in der Wohnung des Angeklagten einen Schlagstock, der nach Begutachtung als Tatwaffe in dem Mordfall in Frage kam. Anlässlich dieses Fundes wurden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Durch richterliche Anordnung fand eine akustische Wohnraumüberwachung sowie die Überwachung der Telekommunikation für die Dauer eines Monats statt. Zielobjekt dieser Maßnahmen war das Einzelbettkrankenzimmer des A und die darin befindliche Telefonanlage. Im Zuge dieser Überwachungsmaßnahmen wurde ein Telefongespräch zwischen A und seiner Arbeitskollegin aufgezeichnet. In diesem berichtete sie, dass sie kürzlich von der Polizei über die Persönlichkeit des A, insbesondere seine spontanen Aggressionsausbrüche befragt wurde. Unmittelbar nach Beendigung des Telefonats führte A ein sehr erregtes Selbstgespräch in dem Krankenzimmer. Dabei sagte er: „Sehr aggressiv, sehr aggressiv, sehr aggressiv! In Kopf hätt i eam schießen sollen, selber umgebracht…in Kopf hätt i eam schießen sollen.“

Die Aufzeichnung der Überwachung wurde als Beweis in die Hauptverhandlung eingebracht und dort vorgespielt. Das Landgericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des A unter anderem auf das Selbstgespräch. Es zog den Schluss, A habe sich hierbei Gedanken über eine alternative Tötungsart gemacht, die den Tatverdacht weniger auf seine Person gelenkt hätte.

Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich A mit einer Verfahrensrüge. Dessen Gegenstand war das aufgezeichnete Selbstgespräch.

A. Einführung

I. Gegenstand der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob Aufzeichnungen eines Selbstgesprächs aus einer akustischen Raumüberwachung zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwertbar sind. Hierbei musste der BGH die erst kurz zuvor geänderten Vorschriften2 zur akustischen Wohnraumüberwachung in den §§ 100 c ff. StPO3 berücksichtigen.

II. Die Entscheidung des BGH

Die Revision hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der BGH stellte fest, dass ein im Krankenzimmer aufgezeichnetes Selbstgespräch zu Lasten des Angeklagten für Beweiszwecke gem. § 100 c Abs. 5 S. 3 unverwertbar ist. Es sei dem in § 100 c Abs. 4 S. 1 genannten, durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung4 zuzurechnen. Eingriffe in diesen Kernbereich dürften nicht verwertet werden. Selbst dann nicht wenn überwiegende Interessen der Allgemeinheit – wie hier die Aufklärung eines Mordes – tangiert sei.5 Der Gesetzgeber hat dies in Umsetzung der Leitentscheidung des BVerfG vom 03. März 2004 zum „Großen Lauschangriff“6 in § 100 c Abs. 5 S. 3 normiert. Als Folge der Zuordnung zum Kernbereich unterläge das Selbstgespräch einem absoluten Verwertungsverbot.

Das Urteil war aufzuheben, da die Überzeugung des Landgerichts im Wesentlichen auf der Aufzeichnung beruhte.7

Maßgeblich für die Zuordnung des Selbstgesprächs zum Kernbereich war eine „Kumulation mehrerer Umstände“.

Der Angeklagte hatte das Selbstgespräch in einem durch Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt. Das Krankenbettzimmer wurde durch den BGH als ein solcher klassifiziert. Schon wegen der Art des Raumes bestünde daher die Vermutung der Kernbereichsbetroffenheit.8

Zudem stellte der BGH auf die Art der Äußerung des A in Form eines Selbstgesprächs ab. Einerseits stellt der BGH hierbei fest, dass ein Selbstgespräch vom Wortlaut her kein Gespräch darstellt und daher die Regelvermutung des § 100 c Abs. 4 S. 3 nicht greift.

Diese Regelvermutung nimmt Gespräche über begangene Straftaten von einer Kernbereichszugehörigkeit aus.

Andererseits stellt der BGH fest, das Selbstgespräch habe höchstpersönlichen Charakter, da es aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft berührt, weil es in keiner Form verdinglicht und somit der Gefahr eines Zugriffs nicht preisgegeben ist.9

In der Entscheidung wurde ausdrücklich offen gelassen, ob Selbstgespräche mit Straftatbezug schlechthin unverwertbar sind. Somit auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zur Entlastung des Beschuldigten.10

III. Problemstellung

Der BGH sah sich einem „Dilemma“ konfrontiert. Einerseits lag eine Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich nahe. Andererseits wiesen die Äußerungen einen nicht zu verkennenden Tatbezug auf, was wiederum eine Verneinung der Kernbereichsbetroffenheit nach sich hätte ziehen müssen.11

Es stellt sich die Frage, ob der BGH mit der Zuordnung des Selbstgesprächs zum absolut geschützten Kernbereich und dem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot richtig lag. In dieser Arbeit wird eine Einordnung des Beweisverwertungsverbots aus § 100 c Abs. 5 S. 3 in das System der Beweisverbote vorgenommen. Ferner wird die Zuordnung des Selbstgesprächs zum geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrachtet und die Möglichkeit einer Verwertung zu Entlastungs- oder Präventivzwecken dargestellt.

B. Hauptteil

I. § 100 c Abs. 5 S. 3 im System der Beweisverbote

Der Untersuchungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 266) setzen eine vollständige Aufklärung des Tatgeschehens voraus.12 Hierzu sind grundsätzlich alle erhobenen Beweise in die richterliche Beweiswürdigung einzubeziehen.13 Andererseits stellt die Erforschung der Wahrheit keinen absoluten Wert dar und darf zur Sicherung von Individualrechten nicht um jeden Preis stattfinden.14 Die StPO muss insofern als Versuch einer Abwägung von Aufklärungseffizienz und Individualrechtsschutz verstanden werden. Zentraler Ausdruck dieses Versuchs sind die Beweisverbote. Diese sind zwischen der Erhebung der Beweise und ihrer Verwertung zu trennen.15

Beweiserhebungsverbote beziehen sich auf die Art der Beweiserlangung.16 Beweisverwertungsverbote schließen bestimmte Beweisergebnisse und feststellbare Sachverhalte von der Berücksichtigung im weiteren Verfahren und im Urteil aus. Hierbei hat sich die Unterteilung in selbstständige und unselbstständige Verwertungsverbote etabliert.17

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote ergeben sich entweder aus ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus der Verletzung von Beweiserhebungsverboten.18

Ist hingegen die Beweiserhebung rechtmäßig und nur die Verwertung unzulässig, liegt ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot vor. Diese lassen sich überwiegend unmittelbar aus der Verfassung herleiten.19

§ 100c Abs. 5 S. 3 stellt ein normiertes, unselbstständiges Beweisverwertungsverbot dar. Aus Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 ergeht ein Überwachungsverbot für solche Äußerungen die dem Kernbereich unterfallen. Die Normierung in Abs. 5 S. 3 zeigt, dass der Verletzung dieser Erhebungsverbote zwingend ein Verwertungsverbot folgt.20

II. Betrachtung der Urteilsinhalte

1. Kernbereich privater Lebensgestaltung

Das Bundesverfassungsgericht leitet den Begriff des Kernbereichs aus der Menschenwürde als dem „tragenden Konstitutionsprinzip und obersten Verfassungswert“ her.21

Jedem muss eine „Sphäre privater Lebensgestaltung“ vorbehalten sein. Der Kernbereich stellt hierfür einen letzten, unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit dar, welcher jeglicher Einwirkung öffentlicher Gewalt entzogen ist22 und praktisch jedem Grundrecht innewohnt23. Der Schutz ist absolut. Er darf nicht nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit relativiert werden und führt , da Menschenwürde und Rechtsstaat nicht gegeneinander aufrechenbar sind24, ohne Abwägung stets zu einem Verwertungsverbot.25

Da es eine Fülle von Lebenssachverhalten gibt, in denen der Kernbereich tangiert sein könnte, ist dieser weder im Gesetz definiert noch anhand von Regelbeispielen exemplifiziert worden.26 Der Begriff wird durch die Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG und des BGH ausgefüllt. Was unter den Kernbereich fällt, richtet sich immer nach dem Einzelfall.27

Kennzeichen des Kernbereichs sind der höchstpersönliche Charakter einer Äußerung und ein darauf bezogener Geheimhaltungswille28, sowie der Umstand, dass ein Sozialbezug fehlt oder relativ gering ist29. Höchstpersönlichen Charakter haben innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle, sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse. Auch die Möglichkeit diese zum Ausdruck zu bringen ist umfasst.30

Finden Äußerungen mit höchstpersönlichem Charakter in einer nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Räumlichkeit statt, so wird aus dem Schutzbereich dieses Grundrechts ein genereller Geheimhaltungswille und somit in der Regel ein fehlender Sozialbezug für die gemachten Äußerungen abgeleitet.31

Grundsätzlich ist also bei der Überwachung von Wohnungen davon auszugehen, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich unterfallen.32

Regelmäßig wird jedoch die Zugehörigkeit zum Kernbereich bei Äußerungen verneint, die sich konkret mit Straftaten befassen.33 Solchen Äußerungen wohnt in der Regel ein Sozialbezug inne, da hierdurch die Sphäre eines anderen Menschen oder der Gemeinschaft betroffen ist.34 Besteht ein solcher Sozialbezug, ist der Kernbereich nicht eröffnet.35

Diese Regelvermutung wurde in § 100 c aufgenommen. So sieht Abs. 4 S. 3 vor, dass Gespräche über begangene Straftaten und Äußerungen, mit denen Straftaten begangen werden, in der Regel nicht dem Kernbereich zuzuordnen sind.

Von dieser Zuordnung nimmt Abs. 4 S. 2 ebenfalls solche Gespräche aus, die in Betriebs- oder Geschäftsräumen stattfinden. Mangels eindeutigem Geheimhaltungswillen wird auch hier ein den Kernbereich ausschließender Sozialbezug angenommen.36

Sofern das Krankenbettzimmer also entgegen der Auffassung des BGH nicht als geschützte Räumlichkeit iSd Art. 13, sondern entsprechend eines Betriebs- oder Geschäftsraums einzustufen ist, wäre der Kernbereich des Beschuldigten nicht gefährdet.

a. Krankenbettzimmer und Art. 13 GG

Vom Wohnungsbegriff des § 100 c sind alle durch Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten umfasst.37 Dies umschließt alle Räume, die nicht allgemein zugänglich sind und der Bestimmung nach als Rückzugsort38 dem privaten Aufenthalt oder Wirken von Menschen dienen.39 Aufgrund der großen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 GG für den Schutz der Menschenwürde und dem Zusammenspiel dieser Verfassungsprinzipien40, ist der Begriff der Wohnung im Sinne des § 100 c weit auszulegen.41

Der BGH hat das Krankenbettzimmer unter den Schutzbereich des Art. 13 GG subsumiert, da es die Privatheit der Lebensgestaltung ermöglichen soll und typischerweise die Funktion als Rückzugsbereich hat.42

Dem könnte entgegenstehen, dass Räumlichkeiten wie Betriebs- und Geschäftsräume43, Gemeinschaftsunterkünfte von Polizeibeamten und Soldaten44, oder Hafträume in einer JVA45 aufgrund eines vermuteten erhöhten Sozialbezugs grundsätzlich nicht unter den Schutzbereich des Art. 13 fallen.46

Ähnliches könnte auch beim Krankenbettzimmer angenommen werden. Schließlich ergeben sich hinsichtlich der tatsächlichen Beherrschbarkeit und Nutzungsbedingungen durch den Patienten Unterschiede zu einer „echten“ Privatwohnung47. So bestehen im Krankenbettzimmer nicht die gleichen Rückzugsmöglichkeiten.48 Ähnlich wie bei Hafträumen, die ständig und unangekündigt von Justizbeamten betreten werden dürfen, kann das Krankenbettzimmer jederzeit durch Krankenhauspersonal betreten werden. Diese allgemeine Zugänglichkeit könnte einen Sozialbezug begründen und einer Subsumtion des Krankenbettzimmers unter den geschützten Wohnungsbegriff entgegenstehen.49

Im Unterschied jedoch zu Hafträumen, kündigt das Krankenhauspersonal in aller Regel das Betreten durch Klopfen an der Tür an. Der Patient hat grundsätzlich die Möglichkeit höchstpersönliche Handlungen rechtzeitig einzustellen.

Für einen überwiegenden Privatcharakters des Zimmers spricht ferner, dass grundsätzlich nur Ärzte und Pflegpersonal Zutritt haben. Diese üben einen Beruf des besonders geschützten Vertrauens im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 53 a aus.50 Das Verhalten in Räumen, in denen ein solcher Beruf ausgeübt wird, gilt grundsätzlich als geschützt.51

Des Weiteren wird in der Rechtsprechung auch bei Schlafstätten und Wohnräumlichkeiten die Eigenschaft eines durch Art. 13 GG geschützten Bereichs nicht generell dadurch versagt, dass darin auch betriebliche und geschäftliche Aktivitäten stattfinden.52

Im Ergebnis begründet die Tatsache, dass das Krankenbettzimmer dem Personal zugänglich ist, noch keinen erhöhten Sozialbezug. Der BGH hat folgerichtig festgestellt, dass allein diese Rechte noch nicht den Privatcharakter des Krankenzimmers aufheben. Es fällt unter den Schutzbereich des Art. 13 GG.53

[...]


1 Im Folgenden bezeichnet als „A“

2 Gesetz vom 24. Juni 2005 (BGBl.. I. 1841); in Kraft ab 1. Juli 2005

3 §§ ohne Bezeichnung sind solche der StPO, 44. Aufl. 2008, Beck Texte

4 Im Folgenden nur noch als „Kernbereich“ bezeichnet

5 BGHSt 50, 206, 210

6 BVerfGE 109, 279

7 Ellbogen, Verwertungsverbot bei Selbstgesprächen, S. 180

8 BGHSt 50, 206, 210

9 w.o., 212 f.

10 w.o., 214 f.

11 Lindemann/Reichling, Abhören eines Selbstgesprächs, StV 2005, S. 651

12 Fezer, Grundfragen der Beweisverwertungsverbote, S. 1

13 Beulke, Strafprozessrecht, Rn 454

14 Eisenberg, Beweisrecht der StPO, Rn 329

15 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 880

16 Jahn, Deutscher Juristentag 2008, C 31

17 Effer-Uhle, Die Entwicklung (…) von den Beweisverboten, Jura 2008, S. 335

18 Jahn, Deutscher Juristentag 2008, C 33

19 Beulke, Strafprozessrecht, Rn 457

20 Jahn, Deutscher Juristentag 2008, C 33

21 Ellbogen, Verwertungsverbot bei Selbstgesprächen, NStZ 2006, S. 180

22 BVerfGE 6, 32, 41

23 Kolz, Das Selbstgespräch im Krankenbettzimmer (…), NJW 2005, S. 3248

24 Geis, Der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, JZ 1991, S. 115

25 BVerfGE 34, 238, 245; BVerfGE 109, 279, 313 f.

26 Soine, in: Schulz/Händel, StPO, § 100 c Rn 19

27 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 100c Rn 15

28 BVerfGE 109, 279, 313

29 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 62

30 BVerfGE 109, 279, 313

31 Ellbogen, Verwertungsverbot bei Selbstgesprächen, NStZ 2006, S. 180

32 Rauschenberger, Heimliches Abhören (…), Kriminalistik 2005, S. 654

33 BVerfGE 109, 279, 319

34 Bt.-Dr. 15/5486, S. 17

35 Löffelmann, Die (…) Wohnraumüberwachung, NJW 2005, S. 2034

36 Heghmanns, Handbuch zum Strafverfahren, Rn 402

37 Bt.-Dr. 15/4533, S. 12

38 BVerfGE 32, 54, 69

39 BGHSt 42, 372, 375

40 BVerfGE 75, 318, 328

41 BVerfGE 32, 54

42 BGHSt 50, 206, 211

43 Bt-Dr. 15/4533, S.14

44 NStZ 1998, 157

45 BGHSt 44, 138

46 BVerfGE 109, 279, 320

47 LSG-Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.2.1987, NJW 1987, S. 2958

48 Jahn, Unverwertbarkeit eines (…) Selbstgesprächs (…), JuS 2006, S. 92

49 Kolz, Selbstgespräch im Krankenzimmer, NJW 2005, S. 3249

50 BGHSt 50, 206, 212

51 BVerfGE 109, 279, 321

52 w.o.

53 BGHSt 50, 206, 212

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Résumé des informations

Titre
Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs (BGHSt 50, 206)
Sous-titre
Beweisverwertungsverbote im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Université
University of Münster  (Kriminalwissenschaften)
Cours
Schwerpunktseminar im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften
Note
12
Année
2008
Pages
23
N° de catalogue
V489371
ISBN (ebook)
9783668949720
ISBN (Livre)
9783668949737
Langue
allemand
Mots clés
Selbstgespräch, Kernbereich privater Lebensgestaltung, Beweisverbote, akustische Wohnraumüberwachung, Großer Lauschangriff, Menschenwürde, Gefahrenabwehr, Entlastungszwecke, Beweisverwertungsverbote
Citation du texte
Anonyme, 2008, Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgezeichneten Selbstgesprächs (BGHSt 50, 206), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/489371

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