Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss. Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.
Impressum
3 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
4 Systematische Einordnung der beiden Canones
8 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
9 Anwendungs- und Geltungsbereich
10 Betroffenen- und Adressatenkreis
12 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand
13 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben
15 Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Sakramentenspendung im Einzelfall
16 Sakramentenspendung und -empfang
17 Rechtsanspruch der Glieder nichtkatholischer Kirchen gegenüber der katholischen Kirche
18 Sakramentengemeinschaft verwirklicht Kirchengemeinschaft
19 Ziel der gesetzlichen Regelung
20 Erlass partikularrechtlicher Regelungen
21 Bis heute weitgehend fehlende Übernahme durch die Ostkirchen
22 Praxis
23 Gesetzesänderung?
24 Schlussergebnis
Materialien / Primärquellen
Sekundärliteratur
Abstract
Lebenslauf von Andrea G. Röllin
Abkürzungsverzeichnis
AAS - Acta Apostolicae Sedis. Commentarium officiale (Rom)
Abs. - Absatz
actio catholica - actio catholica. Zeitschrift für Akademiker (Wien)
AfkKR - Archiv für katholisches Kirchenrecht (Innsbruck/ Mainz/ Paderborn)
AIC - Adnotationes in Ius Canonicum (Frankfurt a.M.)
Angelicum - Angelicum. Periodicum trimestre pontificiae studiorum, universitatis a sancto Thoma Aquinate in Urbe (Rom)
Antonianum - Antonianum. Periodicum trimestre (Rom)
Apollinaris - Apollinaris. Commentarius Instituti Utriusque Juris (Mailand)
Art. - Artikel
Aufl. - Auflage
Bd. - Band
Bst. - Buchstabe(n)
bzw. - beziehungsweise
c. - canon
Can. - Canon
Cann. - Canones
cann. - canones
Catholica - Catholica. Vierteljahresschrift für ökumenische Theologie (Münster)
cc. - canones
CCEO - Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990
cfr - confer [= vergleiche]
CIC - Codex Iuris Canonici
CIC/17 - Codex Iuris Canonici vom 27. Mai 1917
CIC/83 - Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983
CICO - Codex Iuris Canonici Orientalis [Entwurf]
CLSA - Canon Law Society of America
CLSA Newsletter - CLSA Newsletter. A quarterly publication from the Canon Law Society of America (Washington D.C.)
Comm. - Communicationes (Vatikanstadt)
Concilium - Concilium. Internationale Zeitschrift für Theologie (Einsiedeln/Zürich/Mainz)
DirOec/67 - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 für die Anwendung der Entscheidungen des Zweiten Vatikanischen Konzils über den Ökumenismus
DirOec/93 - Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium vom 25. März 1993 zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus
Diss. - Dissertation
Dominus Iesus - Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung «Dominus Iesus» vom 6. August 2000 über die Einzigkeit und die Heilsuniversalität Jesu Christi und der Kirche
Dopo la pubblicazione - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Mitteilung «Dopo la pubblicazione» vom 17. Oktober 1973 zu einigen Auslegungen der Instruktion für besondere Fälle einer Zulassung anderer Christen zur eucharistischen Kommunion in der katholischen Kirche
Ecclesia de Eucharistia - Papst Johannes Paul II., Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» vom 17. April 2003 über die Eucharistie in ihrer Beziehung zur Kirche
Ecumenical Trends - Ecumenical Trends (New York)
ED - Euntes Docete. Commentaria Urbaniana (Rom)
Einheitsrat - Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen
Einheitssekretariat - [Päpstliches] Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen
EO - Enchiridion OE cumenicum. Documenti del Dialogo teologico interconfessionale (Bologna)
Ephemerides Theologicae Lovanienses - Ephemerides Theologicae Lovanienses. Commentarii de re theologica et canonica (Löwen)
Episkepsis - Episkepsis. Bulletin bimensuel d’information (Chambésy)
EV - Enchiridion Vaticanum (Bologna)
Excerpta e dissertationibus in iure canonico - Excerpta e dissertationibus in iure canonico (Pamplona)
f. - folgende
ff. - fortfolgende
FolCan - Folia Canonica. Review of Eastern and Western Canon Law (Buda-pest/Nyíregyháza)
Fn. - Fussnote
Frhr. - Freiherr
FVKS - Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat (Freiburg i.Ue.)
Habil. - Habilitationsschrift
hl. - heilige
Hrsg. - Herausgeber(in)
hrsg. - herausgegeben
i.V.m. - in Verbindung mit
IM - Ius Missionale. Annuario della Facoltà di Diritto Canonico [der Päpstlichen Universität Urbaniana] (Rom)
In quibus rerum circumstantiis - Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen, Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» vom 1. Juni 1972 über die Zulassung nichtkatholischer Christen zur Kommunion in der katholischen Kirche
Information Service - Information Service [des Einheitsrats] (Rom)
Irénikon - Irénikon. Revue des Moines de Chevetogne (Chevetogne)
IusEcc - Ius Ecclesiae. Rivista internazionale di Diritto Canonico (Rom/Mailand)
Jurist - The Jurist. Studies in Church Law and Ministry. A Twice-Yearly Review (Washington D.C.)
Kanon - Kanon. Jahrbuch der Gesellschaft für das Recht der Ostkirchen (Wien)
Kap. - Kapitel
KatBl - Katechetische Blätter. Zeitschrift für Religionsunterricht, Gemeindekatechese, kirchliche Jugendarbeit (München)
KKK - Papst Johannes Paul II., Katechismus der katholischen Kirche vom 25. Juni 1992
KNA-ÖKI - KNA - Ökumenische Information (Bonn)
Logos - Logos. A Journal of Eastern Christian Studies (Ottawa)
LThK2-KK - Heinrich Suso Brechter/Bernhard Häring/Josef Höfer/Hubert Jedin/Josef Andreas Jungmann/Klaus Mörsdorf/Karl Rahner/Joseph Ratzinger/Karlheinz Schmidthüs/Johannes Wagner (Hrsg.), Lexikon für Theologie und Kirche. Das Zweite Vatikanische Konzil – Dokumente und Kommentare
MK-CIC/83 - Klaus Lüdicke (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz (Loseblattsammlung; Stand: Februar 2018)
MonEcc - Il Monitore ecclesiastico (Rom)
MP - Motu Proprio
MThZ - Münchener Theologische Zeitschrift. Vierteljahresschrift für das Gesamtgebiet der katholischen Theologie (München/St. Ottilien)
n. - numerus [= Nummer]
N. N. - nomine nominandum [= Name ist zu nennen]
NKD - Nachkonziliare Dokumentation (Trier)
nos - numéros [= Nummern]
Nr. - Nummer(n)
Nuntia - Nuntia. Zeitschrift der Päpstlichen Kommission für die Revision des Orientalischen Codex Iuris Canonici (Rom)
O.F.M. Conv. - Ordo Fratrum Minorum Conventualium [= Orden der Franziskaner-Minoriten]
O.P. - Ordo Fratrum Praedicatorum [= Dominikanerorden]
ÖAKR - Österreichisches Archiv für Kirchenrecht. Vierteljahresschrift (Wien)
ÖARR - Österreichisches Archiv für Recht & Religion (Freiestadt)
OE - Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 über die katholischen Ostkirchen
OiC - One in Christ. A Catholic Ecumenical Review (London)
Ökumenische Rundschau - Ökumenische Rundschau (Frankfurt a.M.)
OR - L’Osservatore Romano (Vatikanstadt)
Orientierung - Orientierung. Katholische Blätter für weltanschauliche Information (Zürich)
p. - pagina / -e [= Seite(n)]
PastBon - Papst Johannes Paul II., Apostolische Konstitution «Pastor Bonus» vom 28. Juni 1988 über die römische Kurie
PerRC - Periodica de re canonica (Rom)
Prot. - Protokoll
QDE - Quaderni di Diritto Ecclesiale (Mailand)
Re-Union - Re-Union. Ut omnes unum sint. Revista trimestral (Madrid)
REDC - Revista Española de Derecho Canónico (Salamanca)
RelatioCIC/81 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Relatio complectens synthesim animadversionum ab Em.mis atque Ex.mis Patribus commissionis ad novissimum Schema Codicis Iuris Canonici exhibitarum, cum responsionibus a Secretaria et consultoribus datis [1981]
Rz. - Randziffer(n)
S. - Seite(n)
S.R.E. - Sanctae Romanae Ecclesiae [= der heiligen römischen Kirche]
SC - La Scuola Cattolica. Rivista di scienze religiose (Mailand)
SchemaCIC/80 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Schema Codicis Iuris Canonici iuxta animadversiones S.R.E. Cardinalium, Episcoporum Conferentiarum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum [1980]
SchemaCIC/82 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Recognoscendo (Hrsg.), Codex Iuris Canonici. Schema novissimum post consultationem S.R.E. Cardinalium, Episcoporum Conferenti-arum, Dicasteriorum Curiae Romanae, Universitatum Facultatumque ecclesiasticarum necnon Superiorum Institutorum vitae consecratae recognitum, iuxta placita Patrum Commissionis deinde emendatum atque Summo Pontifici praesentatum [1982]
SchemaCICO/86 - Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici Orientalis Recognoscendo (Hrsg.), Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis [1986]
Sp. - Spalte(n)
StdZ - Stimmen der Zeit (Freiburg i.Br.)
StudCan - Studia canonica. Revue canadienne de droit canonique. A Canadian Canon Law Review (Ottawa)
Temi di Predicazione – Omelie - Temi di Predicazione – Omelie (Padua/Neapel)
Theologisches - Theologisches. Katholische Monatsschrift (Abensberg/ Siegburg)
ThGl - Theologie und Glaube. Zeitschrift für den katholischen Klerus (Paderborn)
TPQ - Theologisch-praktische Quartalschrift (Linz)
UnS - Una sancta. Zeitschrift für ökumenische Begegnung (Meitingen)
UR - Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret «Unitatis Redintegratio» vom 21. November 1964 über den Ökumenismus
Ut unum sint - Papst Johannes Paul II., Enzyklika «Ut unum sint» vom 25. Mai 1995 über den Einsatz für die Ökumene
Utrumque Ius - Utrumque Ius. Collectio Pontificiae Universitatis Lateranensis (Rom)
VAS - Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls (Bonn)
verbum svd - verbum svd (Rom)
vgl. - vergleiche
Ziff. - Ziffer
zit. - zitiert als
1 Einleitung
«Nous sommes tous de la même église» – diese Worte richtete der ökumenische Patriarch Athenagoras von Konstantinopel anfangs November 1967 auf dem Luzerner Bürgenstock an die (evangelisch-reformierte) Mutter der Autorin der vorliegenden Arbeit. In jener Zeit, unter Papst Paul VI. und dem ökumenischen Patriarchen Athenagoras, begannen sich die katholische Kirche und die orthodoxen Kirchen einander wieder anzunähern. Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss.
Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.
2 Frühere Rechtslage (CIC/17)
Nach Can. 731 § 2 des Codex Iuris Canonici vom 27. Mai 1917 (CIC/17)[1] war es verboten, die Sakramente der katholischen Kirche Häretikern und Schismatikern zu spenden, ausser wenn sie sich zuvor unter Zurückweisung der Irrtümer mit der Kirche versöhnt hatten. Für die als Häretiker qualifizierten Protestanten galt dies ausnahmslos. Dass bewusstlose, vom römischen apostolischen Stuhl getrennte östliche Christen (Schismatiker) in Todesgefahr eine bedingte Absolution empfangen, war in seltenen Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt.[2] Zudem erlaubte eine Vermutung des rechten Glaubens an die wirkliche Gegenwart Christi in der Eucharistie, ihnen in Todesgefahr die Wegzehrung zu geben.[3] Am 15. November 1941 entschied das Heilige Offizium indes, dass die orthodoxen Christen, die in Todesgefahr um die Sakramente der katholischen Kirche bitten, wenigstens indirekt ihren Irrtümern abschwören und das Glaubensbekenntnis ablegen müssen, wobei ein Ärgernis oder Verdächtigungen unter den Bekenntnisgemeinschaften vermieden werden sollten.[4] Dies galt freilich nicht ohne Ausnahmen: So räumte das Heilige Offizium am 27. März 1957 den Delegierten und den apostolischen Nuntien im Osten die Befugnis ein, den nichtkatholischen Schülern des östlichen Ritus, die in katholischen Einrichtungen lernen, in diesen die Sakramente zu spenden, sofern man sich der Gültigkeit ihrer Taufe sicher war und sie guten Glaubens und ausreichend über die Lehre betreffend die Sakramente unterrichtet waren.[5] Diese Entscheidung galt für die Kopten in Ägypten, die weiterhin Glieder ihrer eigenen Kirchen blieben.[6] All diese Entscheidungen des Heiligen Offiziums bezogen sich ausschliesslich auf Angehörige nichtkatholischer Ostkirchen.[7] Die Anwendung von Can. 731 § 2 CIC/17 war aber nie einheitlich. Die Spendung des Sakraments der Versöhnung an orthodoxe Gläubige war in Gebieten mit vielen Orthodoxen niemals ungewöhnlich.[8] In mehreren östlichen katholischen Gemeinschaften wurden die Orthodoxen, die darum gebeten hatten, nebst diesem Sakrament auch zu jenem der Eucharistie zugelassen.[9] Deren Empfang durch getaufte Ostchristen blieb aber zumindest umstritten, obwohl so einige Ausnahmen für die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der letzten Ölung gemacht wurden.[10] In einigen Teilen Westeuropas blieb die Vorstellung der ‘bloss passiven Hilfe’ verbreitet, was jedoch schlicht Nichtrezeption sakramentaler Gemeinschaft bedeutet.[11]
Der am 27. November 1983 in Kraft getretene Can. 844 § 3 des Codex Iuris Canonici vom 25. Januar 1983 (CIC/83) stellte die bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil geltende Regelung auf eine neue Grundlage.[12] Seither scheint beispielsweise die Regel vom 15. November 1941 unproblematischer als zuvor zu sein.[13]
3 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
Die wortgetreue Übersetzung der authentischen lateinischen Fassung von Can. 844 § 3 CIC/83 lautet[14]:
Katholische (Kirchen-)Diener spenden erlaubt die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen befinden.
Die Formulierung des – am 1. Oktober 1991 in Kraft getretenen – Can. 671 § 3 des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium vom 18. Oktober 1990 (CCEO) ist abgesehen von einigen redaktionellen Unterschieden die gleiche.[15] Die geringen sprachlichen Varianten weisen keine inhaltlichen Änderungen auf,[16] obgleich darin, dass der CIC/83 von ‘Gliedern’, der CCEO von ‘Christgläubigen’ dieser Kirchen spricht, ein Unterschied gesehen werden kann[17]. Die Bestimmung des CCEO wird im Gegensatz zu jener des CIC/83 von ‘ebenso’ eingeleitet.
4 Systematische Einordnung der beiden Canones
Die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ im Sinn von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ist eigens und gesondert behandelt,[18] und zwar im CIC/83 in den allgemeinen Vorschriften des ersten Teils über die Sakramente im vierten Buch über den Heiligungsdienst der Kirche und im CCEO in den allgemeinen Vorschriften seines 16. Titels, der sich mit dem göttlichen Kult und vor allem den Sakramenten befasst.
5 Redaktionsgeschichte
Die folgende Entstehungsgeschichte beider § 3 ist auf dem Hintergrund der in Kap. 5 dieser Arbeit behandelten authentischen Quellen zu lesen.
5.1 Can. 844 § 3 CIC/83
Satz 2 des Can. 731bis des ersten Entwurfs des revidierten CIC/17 sah vor, dass die anderen, an der kirchlichen Gemeinschaft offenbar nicht voll teilhabenden Christen, wenn sie gutgläubig angetroffen werden, in rechter Weise empfangsbereit sind und von sich aus darum bitten, gemäss später aufzuzählenden Canones zu gewissen Sakramenten zugelassen werden können, wobei ein Ärgernis immer ausgeschlossen sein muss.[19] Es handelt sich hierbei um einen Rest einer allgemeinen Vorschrift für die Sakramentenspendung.[20]
Gemäss § 3 des entsprechenden allgemeinen Canons des neuen Entwurfs[21] der siebten Sitzung, die vom 3. bis 7. Mai 1971 stattfand, und des Entwurfs der neunten, vom 13. bis 17. März 1972 abgehaltenen Sitzung des Studienkreises, der sich mit den Sakramenten auseinandersetzte, spenden katholische Kirchendiener die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung den nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden östlichen (Christ-)Gläubigen, die aus eigenem Antrieb um sie bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, erlaubt.[22] Diese Neuformulierung von Art. 27, Satz 1 des Dekrets «Orientalium Ecclesiarum» vom 21. November 1964 fordert nicht wie er eine Trennung ‘in gutem Glauben’[23] und erwähnt das ‘Bedürfnis nach Heil’ und das ‘geistliche Wohl der Seelen’ (Art. 26 OE) nicht[24]. Auch die in Ziff. 42 des Direktoriums «Ad Totam Ecclesiam» vom 14. Mai 1967 (DirOec/67) vorgeschriebene vorherige Konsultation (vgl. aber Can. 844 § 5 CIC/83) wurde weggelassen.[25] Die von Ziff. 44 DirOec/67 hinzugefügte Klausel betreffend Fälle der Unmöglichkeit, den Diener der eigenen Kirche zu erreichen, wurde ebenfalls abgelehnt[26] und zwar unter Hinweis auf Art. 27 OE[27]. Der Paragraph spricht zudem einfach von einem ‘katholischen (Kirchen-)Diener’, womit andere Amtsträger als Priester berücksichtigt werden.[28] So werden Diakone, Akolythen und andere Personen einbezogen, denen die Aufgabe der Kommunionspendung übertragen ist.[29] § 3 richtet sich an diese Kirchendiener, wenn sie Glieder getrennter Ostkirchen gegenüberstehen.[30]
Die Formulierung des eben erwähnten § 3 findet sich wörtlich identisch in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75.[31] Einzig ‘Christgläubige’ wurde durch ‘Christen’ ersetzt. Der zweite Halbsatz des späteren Can. 844 § 3 CIC/83 war in Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 noch nicht enthalten.[32]
Can. 2 § 3 SchemaDeSacramentis/75 fand mit Änderungen Eingang in Can. 5 § 4 des überarbeiteten Schemas vom April 1977. In diesem mit ‘Allgemeiner Grundsatz und fallweise ökumenische Ausnahmen’ übertitelten Canon wurde ‘östliche Christen, die an der vollen Gemeinschaft … nicht teilhaben, welche sie …’ in ‘Glieder östlicher Kirchen, welche die volle Gemeinschaft … nicht haben, wenn sie sie …’ abgeändert, und zwar aufgrund der Ergebnisse des Konsultationsvorgangs[33]. Damit wurde anerkannt, dass diese Christen getaufte Glieder ihrer eigenen Kirche sind.[34] Der erste Halbsatz dieses § 4 entspricht Art. 27, Satz 1 OE.[35] Als zweiter Halbsatz wurde ‘was vorgeschrieben ist, gilt auch für Glieder anderer Kirchen, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls in der gleichen Situation wie die [getrennten[36]] östlichen befinden’ hinzugefügt.[37] So betrifft die zweite grössere Änderung diesen Zusatz,[38] der sich hier erstmals findet,[39] das erwähnte Urteil vorbehält[40] und die Bestimmungen für die getrennten Ostchristen auf diese anderen Kirchen ausdehnt[41]. Diese ausdrückliche Ausweitung der Bestimmung war eine der wichtigsten Ergänzungen des SchemaDeSacramentis/75.[42] Die Vorschriften gelten nicht nur für die Ostchristen, wie in Ziff. 42 DirOec/67 festgestellt, sondern auch diese anderen Kirchen.[43] Die Einfügung erfolgte auf Vorschlag eines Konsultors aus dem Jahr 1975.[44] Es wird nicht erwähnt, um welche Kirchen es hier geht.[45] Sie gilt jedenfalls nicht für die Glieder der nichtkatholischen Ostkirchen.[46] Die Glieder jener anderen Kirchen haben aber hinsichtlich dieser Sakramente die gleichen Rechte wie diese Ostchristen und dieselben Voraussetzungen müssen erfüllt worden sein.[47] So wird ebenfalls kein Glaubensbekenntnis verlangt, also grundsätzlich von demselben Glauben bezüglich der Sakramente ausgegangen.[48] Der vorgeschlagene Text zieht somit zum ersten Mal seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil Folgerungen aus dessen ekklesiologischen Unterscheidung zwischen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Westen.[49] In einer weiteren Überarbeitung fand § 4 mit den folgenden Verbesserungen Gefallen: ‘nicht haben’ wurde anstelle von ‘noch nicht haben’ gesetzt, ‘vorgeschrieben ist’ wurde gestrichen, anstelle von ‘für die Glieder’ wurde ‘hinsichtlich der Glieder’ gesagt und ‘in der gleichen Lage’ auf ‘was die Sakramente anbelangt’ begrenzt.[50] So betrifft die Feststellung der Gleichwertigkeit die Gültigkeit der Sakramente.[51] Dies ist die erneuerte, zweite Fassung des Zusatzes.[52] Der zweite Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 findet sich somit der Sache nach zum ersten Mal in der Überarbeitung des Schemas vom April 1977.[53] Welches Problem mit dieser Hinzufügung gelöst werden sollte, ist unbekannt.[54] Sie hat eine gewisse Erleichterung gebracht, ist aber nicht problemfrei.[55] Hierzu in Kap. 4.3.
Der Einschub wurde in Can. 797 § 3 SchemaCIC/80 aufgenommen[56].[57] Laut der RelatioCIC/81 wird kein Rechtfertigungsgrund gefordert. Vor allem die Eucharistie als vorzüglichstes Sakrament der Einheit solle aber seltener jenen gespendet werden, welche die volle Gemeinschaft nicht haben.[58] Ein Konsultor (Stewart) fragte, ob es nicht geeignet wäre, wenn der katholische Ordinarius entscheiden müsse, ob sie gültige Sakramente hätten. Es wäre besser, wenn § 3 die Bedingung ‘wenn Todesgefahr vorhanden ist oder eine andere nach dem Urteil der Bischofskonferenz oder des Ortsordinarius schwerwiegende Notwendigkeit drängt’ hätte.[59] Dies wurde damit beantwortet, dass die Regelungen bereits angewendet würden. Sie seien aus Art. 27 OE und Ziff. 42-47 und 55 DirOec/67 entnommen. Man habe wie gefordert ein Urteil der zuständigen (kirchlichen) Autorität.[60]
Can. 844 § 3 SchemaCIC/82 bietet nur geringe sprachliche Varianten, ohne inhaltliche Änderungen.[61]
Die Entwicklung des Textes von Can. 844 § 3 CIC/83 erläutert demnach die Gründe für seinen Wortlaut nur zum Teil.[62] Eine Auslegungshilfe ist sie daher bloss beschränkt.
5.2 Can. 671 § 3 CCEO
Can. 5 § 3 des Schemas ‘über den göttlichen Kult und vor allem die Sakramente’ vom 2. Juni 1979 bestimmt, dass die katholischen Kirchendiener die Sakramente der Busse, der Eucharistie und Krankensalbung den (Christ-)Gläubigen der nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden östlichen Kirchen erlaubt spenden, wenn sie sie aus eigenem Antrieb erbitten und in rechter Weise empfangsbereit sind, was auch für die (Christ-)Gläubigen der anderen Kirchen gilt, die sich nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls in der gleichen Lage wie die vorgenannten östlichen befinden, was die Sakramente anbelangt.[63]
Nach der erneuten Durchsicht dieses Schemas wurde 1981 einzig die Schreibweise von ‘Busse’ abgeändert.[64] Der Ausdruck betreffend die nicht volle Gemeinschaft wurde unverändert belassen, um die ‘Gemeinschaft’ hervorzuheben, die bereits mit der katholischen Kirche besteht, wenn auch noch nicht ‘voll’.[65] Ein Konsultationsorgan schlug vor, dass in diesem § 3 wegen der Gegenseitigkeit, welche ein wichtiger Grundsatz in der ökumenischen Bewegung sei, zur Vermeidung jeden Verdachts auf Proselytismus und um am Geist der nachkonziliaren Dokumente festzuhalten, für die getrennten Ostchristen, welche einen katholischen Priester um die Sakramente bäten, dieselbe Regelung vorgeschrieben werde, die für die Katholiken gültig sei, wenn sie sich für den Sakramentenempfang an einen Priester einer getrennten Ostkirche wenden wollten (§ 2): dass sie dies nur in den Fällen tun könnten, ‚in welchen es physisch oder moralisch unmöglich ist, sich an den Diener [ihrer eigenen Kirche] zu wenden‘[66]. Der Vorschlag scheint theologisch und ökumenisch begründet: Denn den getrennten Ostchristen die Sakramente ‘einfach so’ bei bloss rechter Empfangsbereitschaft und eigener Bitte zu spenden, kann mehr als den begründeten Verdacht auf Proselytismus schaffen und ist dem zweiten Grundsatz von Art. 8 des Dekrets «Unitatis Redintegratio» vom 21. November 1964 (UR) entgegengesetzt.[67] Der Vorschlag wurde von der Kommission indes nicht angenommen, weil der Codex Iuris Canonici Orientalis (CICO) derartige kanonische Regelungen für diese Christen nicht erlassen könne, wohingegen der katholische Kirchendiener annehmen müsse, dass die getrennten Ostchristen, die sich an ihn wendeten, die Vorschriften der eigenen Kirche beachteten.[68]
In Can. 668 § 3 SchemaCICO/86 wurde gegenüber Can. 5 § 3 der Fassung von 1981 ‘katholische Kirchendiener’ das Wort ‘ebenso’ vorangestellt, die Schreibweise von ‘spenden’ geändert, ‘erbäten’ durch ‘erbitten’, ‘seien’ durch ‘sind’, das Komma nach ‘empfangsbereit’ durch einen Strichpunkt, ‘hinsichtlich’ durch ‘betreffend’ und ‘sich befindenden’ durch ‘sich befinden’ ersetzt, nach dem ersten ‘östlichen’ ein Komma, zwischen ‘wenn [sie] aus eigenem Antrieb’ ein ‘ihrem’ und nach ‘Kirchen’ ein Komma gefolgt von ‘die’ eingefügt sowie das vormals direkt nach ‘Apostolischer’ stehende ‘in gleicher’ direkt vor ‘Lage’ – ‘Lage’ ehemals mit anderer Schreibweise – eingefügt. Zudem wurde ‘östliche’ durch das nun vorangestellte Wort ‘Kirchen’ verdeutlicht.[69] Dieser neue § 3 erfuhr seinerseits keine Änderung und wurde Can. 671 § 3 CCEO.[70]
5.3 Ergebnis
Bereits Can. 844 § 3 SchemaCIC/82 und Can. 668 § 3 SchemaCICO/86 sehen somit in gleicher Weise wie der § 3 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO eine Ermächtigung zur erlaubten Spendung der erwähnten Sakramente an die nichtkatholischen Ostchristen vor.[71] Die im DirOec/67 und in den nachfolgenden Dokumenten des päpstlichen Sekretariats zur Förderung der Einheit der Christen (Einheitssekretariat) dem ersten Satz von Art. 27 OE hinzugefügten Bedingungen wurden im Rahmen der Schemata der Ausarbeitung des CIC/83 und des CCEO vorgeschlagen, aber schliesslich nicht beibehalten.[72] Hingegen dehnen beide erstgenannten § 3 die Anwendung des Grundsatzes dieses ersten Satzes auf die Gläubigen der anderen Kirchen ‘in der gleichen Lage’ aus.[73] Dabei verlangen schon diese beiden § 3 für die erlaubte Spendung zusätzlich das Erfordernis eines entsprechenden Urteils des Apostolischen Stuhls, womit ein in der ökumenischen Sakramententheologie oder dem ökumenischen Dialog gemeinsam errungenes objektives Kriterium für diese Lage nicht unmittelbar entscheidend ist. Zudem war schon früh voraussehbar, dass die Regelung negative ökumenische Folgen im Lauf des Dialogs der katholischen Kirche mit der orthodoxen Kirche haben könnte.[74]
6 Authentische Quellen
6.1 Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils
6.1.1 Art. 27 OE
Art. 27 OE wird als authentische Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO zitiert.[75] Diese Kodexbestimmungen legen den Text von Art. 27, Satz 1 OE – in ihrem ersten Halbsatz – ohne anderslautende Ergänzungen erneut vor[76] und kodifizieren ihn[77]. So ist Art. 27 OE in der Tat die Quelle dieser beiden Vorschriften, wobei er selbst aber nur an die katholischen Ostkirchen adressiert ist, während er sich in beiden § 3 ebenso an die lateinische Kirche richtet.[78] Zudem ersetzt ‘Glieder der Ostkirchen, die keine volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben’ (Can. 844 § 3 CIC/83) in eher friedliebender und genauerer Sprache ‘in gutem Glauben getrennte Ostchristen’ (Art. 27, Satz 1 OE),[79] wobei dessen Erfordernis – und nur es – in Can. 844 § 3 CIC/83 weggelassen wird[80]. Beide § 3 nennen die eigene Bitte und die rechte Empfangsbereitschaft als die erforderlichen Umstände für den Erlaubtheitsrahmen, wie dies bereits in Art. 27, Satz 1 OE vorgegeben ist.[81] Aus dem Konzilstext ergibt sich keinerlei Einschränkung.[82] Damit sind Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, was die nichtkatholischen Ostchristen anbelangt, im Wesentlichen bereits durch Art. 27, Satz 1 OE vorgegeben[83] und bestimmen nun Genaueres[84]. Daher muss man beide § 3 im Licht dieser konziliaren Bestimmung auslegen,[85] und zwar ohne Beachtung der Fn. 33 von Art. 27 OE[86]. Diese Fn. 33 gilt nur für den zweiten Satz von Art. 27 OE.[87]
6.1.2 Art. 8 Abs. 4 UR
Die Weisung von Art. 8 Abs. 4 UR hat Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO inspiriert. Beide § 3 sind mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 UR auszulegen, zumal er sie dogmatisch begründet. Denn ihm gemäss ist die Teilhabe an den Sakramenten unter Berücksichtigung der beiden Grundsätze der Bezeugung der Einheit der Kirche und der Teilnahme an den Mitteln der Gnade möglich. Dabei empfiehlt die Sorge um die Gnade nach Art. 8 Abs. 4 UR die Teilhabe in manchen Fällen geradezu.
6.1.3 Art. 15 Abs. 3 UR
Hinsichtlich der Ostkirchen findet sich eine weitere dogmatische Begründung der beiden § 3 in Art. 15 Abs. 3 UR.[88] So liegt der Grund für die grosszügige Ausnahmeregelung im ersten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO in der Anerkennung des Art. 15 Abs. 3 UR, dass bei diesen Kirchen das in der apostolischen Nachfolge stehende (bischöfliche) Priestertum erhalten ist, somit sämtliche Sakramente gültig gefeiert werden und auch der katholische Glaube bezüglich der Sakramente geteilt wird.[89]
Art. 15 UR wird ebenfalls als authentische Quelle für Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO angegeben[90] und ist es in der Tat[91].
6.1.4 Ergebnis der konziliaren Regelung
OE und UR enthalten keine Klausel, die dem zweiten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO entspricht,[92] welche die in Art. 27, Satz 1 OE eingeräumte Möglichkeit für andere Kirchen weiterentwickeln[93]. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 4 UR gehen die beiden § 3 aber nicht über das Konzil hinaus, wenn sie aus seiner Lehre folgern, dass es auch getrennte Kirchen im Westen gibt.[94] So ist in Art. 19 UR die Rede von (getrennten) Kirchen im Abendland, was wohl bedeutet, dass es nach dem Urteil der Konzilsväter im Abendland ebenfalls christliche Gemeinschaften gibt, die hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die getrennten Ostkirchen sind.[95] Welche westlichen Kirchen in einer solchen gleichen Lage sind, hat das Konzil jedoch nicht festgelegt.
Die Regelung des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO fällt nach Massgabe des UR unter die praktische Verwirklichung des Ökumenismus.[96]
6.2 DirOec/67
6.2.1 Ziff. 39 DirOec/67>
Can. 671 § 3 CCEO nennt auch Ziff. 39 DirOec/67 als authentische Quelle.[97] Diese zitiert freilich einzig Art. 15 Abs. 3 UR, wobei auf Art. 24 bis 29 OE als dessen Referenz hingewiesen wird. Die eben genannte Ziffer wird nicht als Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 angeführt.
6.2.2 Ziff. 41 DirOec/67
Ziff. 41 DirOec/67 legt fest, dass die Vorschrift des Art. 27, Satz 1 OE auch für die Gläubigen jedweden Ritus ohne Ausnahme, also ebenso für die Gläubigen des lateinischen Ritus, in Kraft ist. Diese Anordnung fand mit Can. 844 § 3 in Verbindung mit (nachfolgend: i.V.m.) Can. 1 Eingang in den CIC/83.
6.2.3 Ziff. 42 DirOec/67
Die Erlaubnis und die Konsultationen gemäss Ziff. 42 DirOec/67 sind im Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO entfallen (vgl. aber Can. 844 § 5 CIC/83 bzw. Can. 671 § 5 CCEO).[98]
6.2.4 Ziff. 44 DirOec/67
Die Eingrenzung auf die Unmöglichkeit des Sakramentenempfangs ist durch den CIC/83 aufgehoben worden,[99] desgleichen jene auf die Notwendigkeit. Die Aussagen im DirOec/67 waren somit noch etwas zurückhaltender.[100]
6.2.5 Ziff. 46 DirOec/67
Ziff. 46 DirOec/67 wird als eine weitere authentische Quelle für § 3 von Can. 844 CIC/83 und Can. 671 CCEO genannt.[101] Nur in dieser Quelle findet sich ein Hinweis auf die Abwesenheit des eigenen Kirchendieners.[102] Sie fand in beide § 3 keinen Eingang.
6.2.6 Ergebnis DirOec/67
Der Inhalt des DirOec/67 schlug sich – unter Weglassung der nicht in Art. 27, Satz 1 OE enthaltenen Bedingungen – in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO nieder, wurde in deren zweitem Halbsatz indes zugleich auf die Angehörigen anderer getrennter Kirchen als der östlichen ausgedehnt.[103] Das DirOec/67 enthält keine entsprechende Aussage[104] bzw. Klausel[105].
6.2.7 DirOec/67: Verlust der normativen Geltung
Infolge von Can. 844 § 3 CIC/83 haben Ziff. 42 bis 46 DirOec/67 die normative Kraft verloren.[106] Entsprechendes gilt für die – nachfolgend genannten – Bestimmungen, die zwecks deren Vollzug ergingen.
6.3 Erklärung des Einheitssekretariats vom 7. Januar 1970
6.3.1 Ziff. 3 der Erklärung
Can. 671 § 3 CCEO zitiert als authentische Quelle ebenfalls Ziff. 3 der eben genannten Erklärung.[107] Ihr gemäss gestattet OE den mit dem apostolischen Stuhl in Rom nicht in voller Gemeinschaft lebenden Ostchristen, welche die gestellten Bedingungen erfüllen, den Empfang des Busssakraments, der Eucharistie und der Krankensalbung. Es wird auf Art. 27 und 29 OE verwiesen.
6.3.2 Ziff. 6 der Erklärung
Die Erwähnung der Ziff. 6 der Erklärung als Quelle[108] ist nicht korrekt angesichts ihrer Bezugnahme auf die Umstände des Can. 671 § 4 CCEO.[109] Zudem bezieht sich diese Ziff. 6 ausdrücklich auf die christlichen Gemeinschaften, welche mit der katholischen Kirche nicht dasselbe ekklesiologische und sakramentale Fundament verbindet wie mit den Kirchen des Ostens.
6.4 Ziff. 5 der Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» des Einheitssekretariats vom 1. Juni 1972
Diese Ziff. 5 wird ebenso als authentische Quelle von Can. 671 § 3 CCEO zitiert.[110] Diese Erwähnung ist allerdings nicht korrekt, zumal sie zumindest keine Verbindung zur doppelten Bedingung (eigene Bitte und rechte Empfangsbereitschaft) aufweist. Diese ist eher in Ziff. 4 angesprochen.[111] Der Grundsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ist daher nicht zur Hauptsache aus Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis übernommen worden.[112]
6.5 Ziff. 8 der Mitteilung des Einheitssekretariats vom 17. Oktober 1973
Eine weitere Quelle von Can. 844 § 3 CIC/83 ist Ziff. 8 der Mitteilung, obgleich sie nicht offiziell angegeben wird. Can. 671 § 3 CCEO erwähnt diese Ziffer jedoch als letzte authentische Quelle.[113]
In Ziff. 8 Bst. a der Mitteilung wird als ein Beispiel für Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis angeführt, dass man von den Ostchristen, weil sie einer Gemeinschaft angehören, deren Glaube an die Eucharistie jenem der katholischen Kirche entspricht, anlässlich ihrer Zulassung zur Eucharistie keine persönliche Glaubenserklärung an dieses Sakrament verlangen wird, da ein solcher Glaube bei den Orthodoxen vorausgesetzt wird. Folglich kann ein katholischer Kirchendiener diesen Glauben bei einer Einzelperson, die einer solchen Kirche angehört, vermuten.[114] Demgemäss kommt Ziff. 8 Bst. a in fine als Quelle von Can. 671 § 3 CCEO – und so auch für Can. 844 § 3 CIC/83 – in Betracht.[115]
6.6 Gesamtergebnis
Den nichtkatholischen Ostchristen wird in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO der Empfang der Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung in der katholischen Kirche als Folge davon ermöglicht, dass das Zweite Vatikanische Konzil die altorientalischen und orthodoxen Kirchen als in ‘fast voller Gemeinschaft’ seiend mit der Kirche von Rom betrachtet hat[116] und deren Glieder infolgedessen zu deren Empfang ermächtigt hat (vgl. Art. 27, Satz 1 OE). Mit Blick auf die Quellen beider § 3 ist die Bestimmung in deren zweitem Halbsatz für die Christen, die zu einer nichtöstlichen Kirche gehören, die bedeutendste Neuerung.[117]
Die einschlägigen nachkonziliaren Dokumente bilden aber nur beschränkt ähnliche Bedingungen wie in Art. 27, Satz 1 OE nach, wenn sie Fälle von Notwendigkeit und physischer oder moralischer Unmöglichkeit des Sakramentenempfangs in der eigenen Kirche über einen längeren Zeitraum voraussetzen.[118]
7 Weitere Auslegungshilfen
7.1 Can. 903 SchemaCICO/86
Eine weitere Auslegungshilfe ist Can. 903 SchemaCICO/86: Wenn es den nichtkatholischen Christen, die sich in katholischen Einrichtungen befinden, unmöglich ist, die Sakramente von ihren eigenen Kirchendienern zu empfangen, können die katholischen Spender nach diesem Canon jenen die Sakramente nicht verweigern, da die eben genannten Umstände die Teilhabe an den Gnadenmitteln empfehlen.[119]
7.2 DirOec/93
Im Abschnitt von Ziff. 122 bis 128 des [Ökumenismus-]Direktoriums vom 25. März 1993 (DirOec/93) finden sich die für Katholiken geltenden Grundsätze für die Spendung der Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung an getrennte Ostchristen.[120] Hingegen schweigt das DirOec/93 über die im zweiten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO vorgesehene Möglichkeit.[121]
7.2.1 Überschriften vor Ziff. 122 und Ziff. 129 DirOec/93
Das DirOec/93 grenzt die Gemeinschaft im sakramentalen Leben ‘mit den Gliedern der verschiedenen östlichen Kirchen’ (Überschrift vor Ziff. 122 DirOec/93) von jener ‘mit den Christen anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften’ (Überschrift vor Ziff. 129 DirOec/93) ab. Als das unterscheidende Kriterium zwischen beiden Abschnitten – dem Abschnitt von Ziff. 122 ff. und jenem von Ziff. 129 ff. DirOec/93 – dürfte die Gültigkeit von Weihesakrament und Eucharistie vorausgesetzt sein,[122] und damit das Vorhandensein der apostolischen Nachfolge (vgl. Art. 15 Abs. 3 UR). Dies ergibt sich implizit insbesondere aus dem unmittelbaren Bezug der Ziff. 125 DirOec/93 auf die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO.[123] Sämtliche ‘Kirchen’ im Sinn dieser beiden § 3 sind indes Gegenstand des Abschnitts von Ziff. 122 ff. DirOec/93. Die eingangs erwähnte grundsätzliche Einteilung des DirOec/93 lässt damit darauf schliessen, dass zur Zeit keine ‘andere Kirche’ im Sinn des zweiten Halbsatzes des Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ausgemacht werden kann,[124] zumal sich in Ziff. 129 ff. DirOec/93 kein Bezug auf diese beiden § 3 findet.
7.2.2 Ziff. 122 DirOec/93
Weil es bekannt ist, dass die Ostkirchen aufgrund ihres eigenen Kirchenverständnisses strengere Ordnungen haben können, die andere achten sollen, sollten die Hirten die Gläubigen nach Ziff. 122 DirOec/93 sorgfältig unterrichten, damit diese die besonderen Gründe für die Teilnahme nichtkatholischer Christen des Ostens an den katholischen Sakramenten der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung und die unterschiedlichen Ordnungen kennenlernen, die es in diesem Bereich geben kann. Die Geltung von Ziff. 122 DirOec/93 für diese Form der Sakramentengemeinschaft ergibt sich mittelbar aus Ziff. 125 Abs. 2 DirOec/93.
7.2.3 Ziff. 125 DirOec/93
Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 wiederholt inhaltlich den ersten Halbsatz von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO.[125] Das DirOec/93 handelt allerdings von ‘Gliedern der östlichen Kirchen’, ohne ihre Trennung zu erwähnen, der CIC/83 von ‘Angehörigen östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben’. Aus den vorgehenden Ziff. 122 ff. DirOec/93 kann jedoch geschlossen werden, dass das DirOec/93 dieselben Christen meint. Es spricht indes in Übereinstimmung mit dem CIC/83 von ‘Gliedern’ von Ostkirchen, nicht von deren ‘Christgläubigen’, wie es der CCEO tut.[126] Gemeint sind so auch in Ziff. 125 DirOec/93 sämtliche orthodoxen Kirchen[127] und die nichtkatholischen altorientalischen Kirchen[128]. Thomas J. Green hinterfragt die Unterlassung des DirOec/93, zu verlangen, dass der Zugang zum Diener der eigenen Kirche unmöglich ist, bevor ein östlicher Christ erlaubt die Sakramente von einem katholischen Kirchendiener erbitten darf.[129] Ein solches Erfordernis kann jedoch auf Stufe eines bloss gesetzesausführenden Direktoriums nicht hinzugefügt werden (vgl. Can. 33 § 1 CIC/83). Die Vorschrift von Ziff. 125 DirOec/93 steht im Einklang mit dem katholischen Verständnis der Sakramente und Ekklesiologie von Ziff. 122 DirOec/93.[130] Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 stellt die Regel für katholische Kirchendiener dar, die von Gliedern getrennter Ostkirchen um ein Sakrament gebeten werden,[131] und zwar ‘aus ihrem eigenen freien Willen’[132].
Auch in den (Anwendungs-)Fällen von Ziff. 125 Abs. 1 DirOec/93 muss – so dessen Abs. 2 weiter – die Ordnung der (getrennten) östlichen Kirchen für ihre eigenen Gläubigen beachtet und jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden. Diese Vorschrift ist eine Hinzufügung zu Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO.[133] Demnach müssen die an der Sakramentenspendung beteiligten katholischen Kirchendiener diese Ordnung gebührend berücksichtigen,[134] die in der Regel sehr streng ist[135]. Gemeint ist die Ordnung, die sich auf die betreffenden Sakramente bezieht.[136] Ziff. 125 DirOec/93 verlangt aber ebenfalls von den nichtkatholischen Christen des Ostens, die Gebräuche und Ordnung ihrer eigenen Kirche zu beachten.[137] Das DirOec/93, welches diese Beachtung klugerweise verlangt,[138] fordert so Aufmerksamkeit für die Tatsache, dass die östliche Ordnung in diesen Angelegenheiten von der katholischen abweichen kann.[139] Obgleich eine Überprüfung im Einzelfall nicht erfolgen kann, ist diese Forderung ein deutlicher Hinweis auf den Respekt der katholischen Kirche vor den nichtkatholischen Ostkirchen,[140] ja ist ihre hohe Achtung gegenüber deren Rechtsordnungen insbesondere im Bereich der sakramentalen Praxis (vgl. Ziff. 122 DirOec/93) sogar Grund dieser Mahnung[141]. Ferner muss gemäss diesem Abs. 2 jeder Anschein von Proselytismus vermieden werden. Abs. 2 belehrt die Katholiken, sich nicht an ihm zu beteiligen[142] und jedes noch so scheinbare Anzeichen von ihm zu vermeiden[143], ja verbietet ihn in diesem Zusammenhang[144]. Dies gilt für jede unlautere Abwerbung durch den katholischen Kirchendiener (vgl. Can. 1465 CCEO).[145] Ziff. 125 DirOec/93 in fine ist diesbezüglich eindeutig.[146] Die grundsätzlich erlaubte Spendung der drei Sakramente an getrennte Ostchristen wird durch Abs. 2 von Ziff. 125 DirOec/93 also eingeschränkt.[147]
Ziff. 125 DirOec/93 hat die Regelung des ersten Halbsatzes von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nicht wesentlich geändert. Das Erfordernis der rechten Empfangsbereitschaft bezieht sich nach dieser Ziffer aber nicht nur auf Reue oder den Stand der Gnade, sondern auch darauf, dass es keinen bösen Glauben und keine Streitbeweggründe gibt,[148] nicht jedoch ebenfalls auf das Vorhandensein eines gerechten Grundes, sich an den katholischen Kirchendiener zu wenden[149]. Insbesondere trifft es nicht zu, dass diese Christen aufgrund von Ziff. 125 DirOec/93 nur in besonderen Notlagen die katholischen Sakramente empfangen können.[150]
7.2.4 Ziff. 129 bis 131 DirOec/93
Im Unterschied zu Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO werden die Christen nichtkatholischer Kirchen des Westens gemäss Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 nur ‘unter gewissen Umständen, in Ausnahmefällen und unter gewissen Bedingungen’ zu den drei Sakramenten zugelassen. Damit werden diese Christen indirekt unterscheidungslos Can. 844 § 4 CIC/83 bzw. Can. 671 § 4 CCEO subsumiert, welche die Christen nichtkatholischer kirchlicher Gemeinschaften im Blick haben, die vom Apostolischen Stuhl den nichtkatholischen Ostkirchen nicht im Sinn des zweiten Halbsatzes von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO gleichgestellt worden sind. Dafür spricht auch, dass Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 die ‘anderen Kirchen’ zusammen mit den ‘kirchlichen Gemeinschaften’ nennt. Der zweite Halbsatz dieser beiden § 3 sieht jedoch eine Gleichstellung der Christen nichtkatholischer westlicher Kirchen, welche gemäss dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die nichtkatholischen Kirchen des Ostens sind, mit deren Angehörigen vor. Dieser Unterschied zwischen den beiden vorgenannten Kodexvorschriften und Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 dürfte wohl ganz pragmatisch darauf zurückzuführen sein, dass es vor dem Erlass des DirOec/93 zu keiner solchen Gleichbeurteilung durch den Apostolischen Stuhl gekommen ist. Ziff. 129 Abs. 3 DirOec/93 ist demgemäss keine Ausführungsbestimmung dieser beiden § 3.
Bei Ziff. 130 und 131 DirOec/93 handelt es sich eindeutig um Ausführungsbestimmungen zu Can. 844 § 4 CIC/83 bzw. Can. 671 § 4 CCEO.[151] Dabei sollen die beiden Ziffern offensichtlich unterscheidungslos auch für alle Angehörigen nichtkatholischer Kirchen des Westens gelten. Ihre mögliche Gleichstellung mit den nichtkatholischen Kirchen des Ostens bleibt hier ebenfalls unberücksichtigt. Ziff. 130 und 131 DirOec/93 können allerdings nicht auf jene westlichen Kirchen angewendet werden, bei denen der Apostolische Stuhl entschieden hat, dass sie sakramental in der gleichen Situation wie die getrennten Ostkirchen sind.[152]
7.2.5 Ziff. 159 und 160 DirOec/93
Lässt der Ortsordinarius eine gemischte Eheschliessung während der göttlichen Liturgie (Eucharistiefeier) zu, sind die nichtkatholischen Ostchristen willkommen, die Eucharistie in der katholischen Kirche zu empfangen (Ziff. 159 und 160 DirOec/93).[153] Der Kirchendiener muss demnach berücksichtigen, dass die Bitte um das Sakrament im Zusammenhang mit der Trauung eines solchen Christen erfolgt; dasselbe würde bei Gliedern anderer Kirchen gelten, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls sakramental in einer gleichen Lage sind.[154]
7.2.6 Ergebnis DirOec/93
Das DirOec/93 nimmt die Anordnungen von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO im Wesentlichen auf.[155] Die Bestimmungen des DirOec/93 sind ebenfalls an den katholischen Spender gerichtet und regeln dasselbe.[156] Der Vergleich mit beiden § 3 zeigt einige besondere Hervorhebungen und spätere Entwicklungen, die der Natur eines ökumenischen Direktoriums eigen sind.[157] Auffälligerweise fehlen allerdings Ausführungsbestimmungen zum zweiten Halbsatz beider § 3.
7.3 Enzyklika Ut unum sint
Aus Sicht von Papst Johannes Paul II. ist es gemäss Ziff. 46 seiner Enzyklika «Ut unum sint» vom 25. Mai 1995 eine Freude, daran zu erinnern, dass die katholischen Priester in bestimmten Einzelfällen die Sakramente der Eucharistie, der Busse und der Krankensalbung anderen Christen – insbesondere Gliedern nichtkatholischer Kirchen – spenden können, die zwar noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt. Die Bedingungen für diesen Empfang seien in Vorschriften festgelegt, und ihre Einhaltung erscheine für die Förderung der Ökumene nötig (Ziff. 46 Ut unum sint). Der Papst verweist insbesondere auf Art. 8 und Art. 15 UR, Can. 844 CIC/83, Can. 671 CCEO sowie Ziff. 122, 125 und 129 bis 131 DirOec/93. Ziff. 46 Ut unum sint unterscheidet somit nicht zwischen getrennten östlichen und anderen Kirchen, sondern ist allgemein formuliert und liest sich weit offener als § 3 dieser beiden Canones,[158] verweist aber auf die Regelungen des Kirchenrechts.
7.4 Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» vom 17. April 2003
7.4.1 Ziff. 45 Ecclesia de Eucharistia
Die Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen an einzelne Personen, die zu einer Ostkirche gehören, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, ist nicht gänzlich verboten (vgl. Ziff. 45 Abs. 1 Ecclesia de Eucharistia). In diesem Fall geht es laut Ziff. 45 Abs. 1 Ecclesia de Eucharistia nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis einzelner Gläubigen im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. Ferner stellt Ziff. 45 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia fest:
‘In diesem Sinn hat sich das Zweite Vatikanische Konzil geäussert, indem es die Praxis bestimmte, die gegenüber den östlichen Christen einzuhalten ist, die in gutem Glauben von der katholischen Kirche getrennt leben, von sich aus um den Empfang der Eucharistie aus der Hand eines katholischen (Kirchen-)Dieners bitten und in rechter Weise darauf vorbereitet sind (vgl. Art. 27 OE). Diese Verhaltensweise ist von beiden Gesetzbüchern bestätigt worden, die mit den entsprechenden Anpassungen auch den Fall der anderen nichtöstlichen Christen berücksichtigen, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen (vgl. Can. 844 §§ 3-4 CIC/83; Can. 671 §§ 3-4 CCEO).’[159]
Ziel der Anordnung ist es somit, einen pastoralen Dienst gegenüber den anderen Kirchen zu leisten.[160] Ziff. 45 Ecclesia de Eucharistia steht freilich in einer gewissen Spannung zu Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO, wenn sie allgemein, für alle Formen der Zulassung anderer Christen von der nur ausnahmsweisen Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und an einzelne Personen handelt und diese Regelungen mit einem schweren geistlichen Bedürfnis begründet.[161] Letzteres wird in beiden § 3 nicht verlangt.
7.4.2 Ziff. 46 Ecclesia de Eucharistia
In Ziff. 46 Abs. 1 Ecclesia de Eucharistia äussert Papst Johannes Paul II., er habe in Ut unum sint seine Wertschätzung für die Regelung – gemeint ist insbesondere Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO (vgl. Ziff. 45 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia) – zum Ausdruck gebracht, die es gestatte, für das Heil der Seelen mit dem gebotenen Unterscheidungsvermögen Sorge zu tragen. Der Papst verweist auf Ziff. 46 Ut unum sint. Er fährt in Ziff. 46 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia mit dem Hinweis fort, dass es notwendig sei, diese (dort erwähnten) Bedingungen genau zu befolgen. Sie seien unumgänglich, auch wenn es sich um begrenzte Einzelfälle handle. Die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten über diese Sakramente, etwa die Leugnung der Wahrheit bezüglich der Notwendigkeit des Weihepriestertums zur gültigen Spendung dieser Sakramente, habe zur Folge, dass der Bittseller nicht für ihren rechtmässigen Empfang bereit sei (vgl. Art. 22 UR) (Ziff. 46 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia). Die getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Vorschriften – es wird auf Can. 844 CIC/83 und Can. 671 CCEO verwiesen – sei Ausdruck und zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Bekenntnisgemeinschaften, denen wir – die Katholiken – das Zeugnis der Wahrheit schuldeten, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern (Ziff. 46 Abs. 2 Ecclesia de Eucharistia). Der Papst insistiert damit auf der strikten Einhaltung der in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO getroffenen Regelung.
7.5 Katechismus der katholischen Kirche
Indem die Ziff. 1399 des Katechismus der katholischen Kirche (KKK) auf Can. 844 § 3 CIC/83 verweist, bezieht sie sich insbesondere auf die Spendung der Eucharistie an nichtkatholische Christen des Ostens in der katholischen Kirche, ohne sich jedoch dazu näher zu äussern. Die fehlende Erwähnung des Can. 671 § 3 CCEO ist auffällig.[162]
8 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
§ 3 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO legen eine Ausnahme von der allgemein geltenden Grundsatzbestimmung deren § 1 fest, wonach katholische Kirchendiener die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen spenden.[163] Es handelt sich um die zweite Ausnahme von Can. 844 § 1 CIC/83 bzw. Can. 671 § 1 CCEO.[164] Wegen des Mangels an Gemeinschaft in Lehre und Hierarchie können die Glieder der getrennten Kirchen nur in den dort behandelten Ausnahmefällen die katholischen Sakramente empfangen.[165] Die Regelung, welche deren Spendung an jene Christen ausnahmsweise erlaubt,[166] ist indes grosszügig und hat ihren Grund in Art. 15 Abs. 3 UR[167] und Art. 27, Satz 1 OE.
9 Anwendungs- und Geltungsbereich
9.1 Anwendungsbereich
Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO beziehen sich nicht auf die Spendung von Sakramenten an Katholiken, die einer anderen katholischen Kirche eigenen Rechts angehören,[168] sondern – insbesondere auf dem DirOec/67 beruhend[169] – auf deren Spendung an nichtkatholische Christen des Ostens,[170] und zwar wenn sie aus eigenem Antrieb um eines der drei Sakramente bitten und in rechter Weise empfangsbereit sind[171]. Mit Blick auf die ‚sehr enge Gemeinschaft im Bereich des Glaubens‘ ihrer Kirche mit der katholischen Kirche (vgl. Ziff. 122 DirOec/93) sind beide § 3 auf diese Gläubigen anzuwenden (vgl. Ziff. 125 DirOec/93).[172] Die für sie geltende Regelung wird in beiden § 3 aber auf die Glieder anderer Kirchen, ‘die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind’, ausgedehnt.[173] Somit fallen all diese Ost- und Westchristen in den Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen. Er erstreckt sich ferner auf die katholischen Sakramentenspender, an welche diese Nichtkatholiken gelangen. Dabei wenden beide § 3 den für die katholischen Ostkirchen geltenden Art. 27, Satz 1 OE auch auf Diener der lateinischen katholischen Kirche an.[174]
9.2 Geltungsbereich
Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO gelten demgemäss nicht nur für die Christen, die einer nichtkatholischen Ostkirche angehören,[175] sondern auch für Angehörige anderer nichtkatholischen Kirchen ‘in der gleichen Lage’ (vgl. zweiter Halbsatz dieser beiden § 3)[176]. Der Geltungsbereich dieser beiden Vorschriften – die aufgrund von Can. 11 CIC/83 bzw. Can. 1490 CCEO nur für Katholiken verbindlich sein können – umfassst entsprechend sowohl die katholischen Ostkirchen als auch die lateinische Kirche.
10 Betroffenen- und Adressatenkreis
10.1 Betroffenenkreis
10.1.1 Kreis der direkt Betroffenen
Beide § 3 betreffen die katholischen Kirchendiener, die von Gläubigen, die einer getrennten Ostkirche oder einer diesen Ostkirchen gleichgestellten nichtkatholischen Kirche angehören, um eine Sakramentenspendung ersucht werden.[177] Die Kirchendiener sind betroffen, da ihnen beide § 3 die Erlaubnis einräumen, diesen Gläubigen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen die drei Sakramente in der katholischen Kirche zu spenden. Diese Betroffenheit ist eine unmittelbare und die prioritäre.
10.1.2 Kreis der indirekt Betroffenen
Sekundär betreffen beide § 3 auch die nichtkatholischen Christen, die unter den gesetzlichen Bedingungen der eigenen Bitte und der rechten Empfangsbereitschaft zu den drei Sakramenten zugelassen sind.[178] Denn diese Christen sind ihrerseits davon betroffen, wie die katholischen Kirchendiener gestützt auf diese beiden Vorschriften handeln. Diese Betroffenheit ist demnach eine mittelbare und sekundäre.
10.2 Adressatenkreis
10.2.1 Kreis der direkten Adressaten
Die Aussage in Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO geht vom katholischen Sakramentenspender aus.[179] Beide § 3 richten sich an ihn[180] – und zwar unmittelbar[181] –, wenn er gebeten wird, eines der drei Sakramente einer Person zu spenden, die zu einer getrennten Ostkirche oder einer anderen, gleichgestellten Kirche gehört.[182] Der kirchliche Gesetzgeber hat in beiden § 3 unter formaler Hinsicht eine an den katholischen Sakramentenspender gerichtete Erlaubnis formuliert.[183] So sind die Regelungsadressaten zuerst Katholiken, welche die Kommunion reichen (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Cann. 900-911 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 i.V.m. Cann. 699-705, 709, 711 und 713 CCEO: katholische [Kirchen-]Diener),[184] die Beichte abnehmen (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Can. 965 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO i.V.m. Can. 722 § 1 CCEO: katholische Priester) und/oder Kranke mit heiligem Öl salben (vgl. Can. 844 § 3 i.V.m. Can. 1003 § 1 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO i.V.m. Can. 739 § 1 CCEO: katholische Priester).
10.2.2 Kreis der indirekten Adressaten
Eine direkte Weisung an nichtkatholische Christen findet sich in Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nicht, wohl aber eine indirekte.[185] Dabei erweitern der CIC/83 und der CCEO präzisierend den (indirekten) Adressatenkreis der Bestimmung von Art. 27, Satz 1 OE auf andere Kirchen, die den Ostkirchen hinsichtlich der Sakramente gleichgestellt sind.[186]
11 Indirekte Regelung
Da der CIC/83 und der CCEO als besondere Kompetenz die Promulgation von Bestimmungen für die katholische Kirche haben (vgl. Can. 11 CIC/83 bzw. Can. 1490 CCEO), handeln sie nicht direkt von den Christen, die anderen Kirchen angehören und in der katholischen Kirche an bestimmten Sakramenten unter gewissen Bedingungen teilhaben können.[187] Für diese Christen können die beiden Gesetzesbücher keine derartigen Vorschriften vorgeben, wohl aber für die katholischen Kirchendiener.[188] Es handelt sich daher in Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO im Blick auf die nichtkatholischen Christen um eine indirekte Regelung.
12 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand
Beide § 3 regeln den Fall, dass ein nichtkatholischer Christ eines der katholischen Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen will,[189] nämlich ihre erlaubte Spendung an ihn,[190] und damit die Möglichkeit seiner aktiven Gemeinschaft in ihnen[191]. Nur sie können im Rahmen dieser Bestimmungen erbeten werden.[192] Demgemäss sind diese drei Sakramente, welche das christliche Leben ‘göttlich begleiten’,[193] der Regelungsgegenstand beider § 3. Die drei Sakramente, die hier in endgültiger Weise aufgezählt werden, sind dieselben wie die in Art. 27, Satz 1 OE aufgeführten.[194]
13 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben
13.1 Glieder nichtkatholischer Kirchen des Ostens
In Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO werden die ‘Glieder östlicher Kirchen’ durch den Zusatz ‘welche die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche nicht haben’ eindeutig als nichtkatholische Christen gekennzeichnet.[195] Die nichtkatholischen Ostchristen finden sich wie bereits in den konziliaren Lehrtexten als Glieder der so charakterisierten Ostkirchen wieder.[196] Die ausdrückliche Hinzufügung soll jedes Missverständnis ausschliessen.[197] Es sind die Angehörigen der betreffenden Ostkirchen gemeint.[198] Die einzelnen Gläubigen werden dabei eindeutig als zu einer Kirche zugehörig gesehen.[199] Der CCEO spricht zwar eher von ‘christlichen Gläubigen’ als von ‘Gliedern’ von Kirchen,[200] wie dies der CIC/83 tut. Beide Gesetzbücher sprechen aber nicht von denen, die kirchlichen Gemeinschaften angehören.[201]
13.2 Östliche Kirchen in nicht voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO nennen die Ostkirchen zunächst als definierte Gruppe,[202] wobei beide den Begriff ‘östliche Kirchen’ zweimal verwenden[203] und mit dem Ausdruck ‘die östlichen Kirchen, die nicht volle Gemeinschaft mit der Kirche haben’ die nichtkatholischen Ostkirchen meinen[204]. Obgenannter Begriff darf also nicht mit jenem der unierten katholischen Kirchen verwechselt werden, die vor dem CIC/83 auch die Bezeichnung ‘östliche’ tragen konnten.[205] In beiden § 3 bezieht sich der Begriff ‘östlich’ auf die von Rom getrennten Ostchristen.[206]
Die ausdrückliche Anerkennung, dass die nichtkatholischen Ostkirchen in einer gewissen – wenn auch nicht in der vollen – Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, stimmt mit den Konzilsaussagen in UR und OE überein.[207] Zudem beziehen sich beide § 3 wie Art. 15 Abs. 3 UR und Art. 27, Satz 1 OE auf das besondere Verhältnis zu diesen Kirchen.[208] Der in beiden § 3 gebrauchte, vorerwähnte Ausdruck zeigt so den neuen Ansatz der kirchlichen und sakramentalen Beziehungen der katholischen Kirche zu den anderen Kirchen.[209] Der Gesetzgeber hat in beiden § 3 erfasst, dass Gläubige dieser Ostkirchen durch ihre Kirche eine Beziehung zur katholischen Kirche haben,[210] wobei mittels der Begrifflichkeit der ‘vollen Gemeinschaft’[211] aber gerade die Beziehung beschrieben werden soll, die manche östliche Kirchen mit der katholischen Kirche nicht haben[212]. Die benutzte Wendung beinhaltet, dass es Gemeinschaftsgrade weniger als ‘voll’ geben kann, wie ‘teilweise’. Dies beinhaltet auch die Beschreibung der ‘Gemeinschaft’, die zwischen der katholischen Kirche und den Mitgliedskirchen des Weltrates der Kirchen besteht, durch Papst Johannes Paul II. als ‘unvollständig, aber wirklich’.[213]
Es geht um die Ostkirchen, die trotz fehlender voller Gemeinschaft den Katholiken im sakramentalen Bereich näher stehen.[214] Denn aus beiden § 3 wird deutlich, dass von einer Gültigkeit der genannten Sakramente in diesen Kirchen ausgegangen wird.[215] Es handelt sich demnach um jene, in denen dieselben Sakramente gültig sind.[216] Gemeint sind folglich die getrennten Kirchen, die durch das Band des Glaubensbekenntnisses und der Sakramente, nicht aber durch das der Leitung mit der katholischen Kirche verbunden sind.[217] Das dritte Merkmal der Leitung, das für den CIC/83 und CCEO ebenfalls Voraussetzung für volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche ist (vgl. Can. 205 CIC/83 bzw. Can. 8 CCEO), fehlt im Rahmen beider § 3 ganz offensichtlich.[218] Sie beinhalten mittelbar, dass diese östlichen Kirchen die ‘Ortskirche’ in fast vollständiger Form als hierarchischen Grundsatz besitzen, aber noch immer der sichtbare Ausdruck ihrer Beziehung zur Mitte der Einheit der weltweiten Gemeinschaft fehlt.[219]
Die Worte 'nicht in voller Gemeinschaft' und ‘Kirche’ sind in beiden § 3 absichtlich weder theologisch noch juristisch endgültig definiert; der Gesetzgeber überlässt es den Auslegern zu ermitteln, was eine Kirche ist.[220]
13.3 Alle Angehörigen einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche
Das Konzil verwendet den Begriff der vom Apostolischen Stuhl getrennten Ostkirchen für die orthodoxen und die altorientalischen Kirchen (vgl. Titel des dritten Kapitels von UR i.V.m. Art. 13 UR). Weder in den übrigen Quellen beider § 3 noch in den weiteren Auslegungshilfen ist ein anderes Verständnis ersichtlich. Demnach werden dem oben erwähnten Ausdruck in beiden § 3 die Kirchen der Orthodoxie sowie diejenigen der Altorientalen erfasst.[221] Ein Angehöriger einer östlichen Kirche, die im Sinn beider § 3 mit der katholischen Kirche keine volle Gemeinschaft hat, ist somit ein Glied einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche,[222] welchem Ritus er auch immer angehört[223].
14 Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind
Der letzte Teil von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, welcher von diesen anderen Kirchenangehörigen spricht, schafft einige Auslegungsprobleme,[224] wie sich nachfolgend zeigt.
14.1 Fehlende Gesetzesdefinition der den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen
Der Gesetzgeber kennzeichnet in beiden § 3 mit dem Begriff ‘Kirche’ auch diejenigen ‘Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind’.[225] Welche Kirchen diesen gleichgestellt sind, geht aus beiden kodikarischen Vorschriften aber nicht hervor,[226] vielmehr vermeiden sie mit grosser Vorsicht, eine Liste solcher Kirchen zu bieten[227]. Eine Gesetzesdefinition fehlt absichtlich. Damit wird die Möglichkeit offengelassen, dass in der ökumenischen Diskussion weitere neue Erkenntnisse gewonnen werden können.[228] Beide § 3 überlassen dem Apostolischen Stuhl eine Entscheidung über jede einzelne Kirche.[229]
14.2 Gesetzesaussagen über die den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen
Dass es andere Kirchen als nur die Ostkirchen gibt oder geben kann, geht aus Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO zwar hervor.[230] Die Begrifflichkeit ‚Kirche‘ wird ausdrücklich von beiden Bestimmungen übernommen[231], und zwar auch in Bezug auf die anderen Kirchen ‘in der gleichen Lage’[232]. Solche können nicht nur getrennte nichtöstliche Kirchen[233], also solche des Westens[234] sein, sondern auch verschiedene östliche Gemeinschaften, die sich in einem Zustand der Trennung von den orthodoxen Kirchen befinden[235]. Es handelt sich bei ‚Kirche‘ in beiden Bestimmungen um einen offenen Begriff.[236] Dieser ist folgenreich, da das Zweite Vatikanische Konzil nicht über die genaue Bedeutung von ‘Kirche’ entscheiden wollte.[237] Auffällig ist, dass der Gesetzgeber in Can. 844 § 3 CIC/83 den Begriff ‘Glied’ für die Angehörigen einer getrennten Kirche statt den einen katholischen Christen bezeichnenden Begriff ‘Christgläubiger’ verwendet.[238] Can. 671 § 3 CCEO weist diese Abweichung aber nicht auf, so dass aus ihr nichts abgeleitet werden kann. Die Verwendung des Wortes ‘Kirche’ ist in beiden § 3 allerdings direkt an die Bewahrung der Sakramente gebunden, wobei die Entscheidung über diese und damit auch die Bezeichnung als ‘Kirche’ dem Urteil des Apostolischen Stuhls zusteht. Der Kern ist demnach, dass die Bezeichnung ‘Kirche’ sakramentstheologisch begründet wird.[239] Mit ‘ihr’ sind hier die den östlichen Kirchen ‚hinsichtlich der Sakramente‘ gleichgestellten Kirchen gemeint.[240]
14.3 Wesensmerkmale dieser Kirchen
14.3.1 ‘Gleiche Lage’ dieser Kirchen
In Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO wird festgestellt, dass Christgläubige bzw. Glieder anderer Kirchen, ‘die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind’, der Zugang zu den Sakramenten ermöglicht wird. Diese Aussage ist kanonistisch nicht unproblematisch.[241]
Es geht um Kirchen, die nach diesem Urteil hinsichtlich der Sakramente unter vergleichbaren Grundbedingungen wie diese Ostkirchen leben,[242] bzw. um Christen, die als mit deren Angehörigen in sakramentalen Angelegenheiten gleichrangig beurteilt wurden[243]. Die betreffenden Kirchen müssen damit insbesondere in sakramentaler Hinsicht den gleichen Grad der nicht vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche aufweisen. Gemäss dem Regelungstext haben diese anderen Kirchen hinsichtlich der erwähnten Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung in derselben Lage zu sein.[244]
Ein Vergleich von § 3 mit §§ 2 und 4 von Can. 844 CIC/83 bzw. Can. 671 CCEO hilft den Ausdruck ‚in der gleichen Lage‘ auszulegen: die östlichen nichtkatholischen Kirchen besitzen gültige Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung und ihre Kirchenglieder teilen ‚katholischen Glauben‘ an diese Sakramente.[245] Gleichzusetzende andere Kirchen sind folglich solche, welche diese katholischen Sakramente ebenfalls in ihrem Glaubensgut haben und und rechtmässig spenden.[246] Die notwendige Feststellung ‚der gleichen Lage‘ durch den Apostolischen Stuhl erfordert somit das Vorhandensein desselben Grads der Kirchlichkeit und demzufolge die Gültigkeit der Sakramente, das heisst objektiv feststellbare Kriterien, die nicht darauf abheben, ob die betreffende Kirche nach ihrem eigenen Selbstverständnis dieselbe Auffassung von den drei Sakramenten hat. Die gleiche Lage ist gegeben, wenn eine nichtkatholische Kirche nach dem erwähnten Urteil denselben hohen Grad der nicht vollen Gemeinschaft wie die nichtkatholischen östlichen Kirchen verwirklicht und hinsichtlich dieser Sakramente mit der katholischen Kirche übereinstimmt.[247] Demnach sind andere Kirchen gemeint, welche den Ostkirchen vor allem in Bezug auf die sakramentale Gültigkeit vergleichbar beschaffen sind.[248] Die fragliche Kirche muss also nicht gleich wie die östlichen Kirchen sein, was zum Beispiel die Struktur betrifft.[249] Insofern geht es nicht einfach um als ihnen vergleichbar beurteilte Kirchen[250] bzw. Glieder von Kirchen, die als in vergleichbarer Lage wie die Angehörigen der nichtkatholischen östlichen Kirchen beurteilt wurden[251].
Der zweite Halbsatz beider § 3 stellt diese anderen Kirchen ‘in der gleichen Lage’ den im ersten Halbsatz genannten nichtkatholischen Ostkirchen gleich,[252] aber erst nach dem erwähnten Urteil[253]. Dazu näher in Kap. 13.8 hiernach.
14.3.2 ‘Katholischer Glaube’ an die Sakramente
Der zweite Halbsatz beider § 3 bezieht sich auf die anderen nichtkatholischen Kirchen, welche hinsichtlich der drei Sakramente den gleichen Glauben wie die nichtkatholischen Ostkirchen bekennen,[254] der dem katholischen vergleichbar sein muss. Beide § 3 ziehen folglich jene anderen Kirchen in Betracht, welche gemäss dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der drei Sakramente den Glauben der katholischen Kirche bekennen.[255] Dieser Glaube betrifft insbesondere den Glauben an die Eucharistie, wie sie von Christus eingesetzt wurde und wie ihn die katholische Kirche überliefert (vgl. Ziff. 5 In quibus rerum circumstantiis).
14.3.3 Gültige Sakramentenspendung in diesen Kirchen
Der von beiden § 3 verwendete Ausdruck ‘welche sich […], was die Sakramente anbelangt, in der gleichen Lage wie die vorgenannten Ostkirchen befinden’ meint Kirchen, die jenen hinsichtlich der sakramentalen Fülle gleichgesetzt werden können,[256] das heisst – aus katholischer Sicht – wie die östlichen Kirchen gültige Sakramente haben[257]. Die drei Sakramente gelten nur in getrennten Ostkirchen als gültig (vgl. Art. 15 Abs. 3 UR; Ziff. 1399 KKK) und in den als ‘in der gleichen Lage’ beurteilten Kirchen (vgl. Ziff. 132 DirOec/93).[258] Aufgrund des Wortlauts beider § 3 muss eine ‘andere Kirche’ in ihrem Sinn hinsichtlich der Lehre der betreffenden Sakramente mit jener der katholischen Kirche übereinstimmen – vor allem hinsichtlich des Sakramentenverständnisses sowie des Spenders –, also diese Sakramente nach katholischer Auffassung gültig besitzen.[259] Ob sich die anderen Kirche ‘in der gleichen Lage’ befinden, was die Gültigkeit der drei Sakramente betrifft, muss der Apostolische Stuhl beurteilen.[260] Er muss sie als gültig ansehen.[261] Es geht also um Kirchen, in denen die drei Sakramente nach dem katholischen Sakramentenverständnis gültig gespendet werden,[262] womit nicht auf das dieser Kirche eigene Sakramentenverständnis abgestellt wird[263]. Nach katholischer Auffassung verlangt die Gültigkeit der Sakramente das Bischofsamt in apostolischer Nachfolge und das Weihepriestertum, deren Gültigkeit von der gültigen Bischofsweihe abhängt. Dabei können nur getaufte Männer gültig geweiht werden (vgl. Can. 1024 CIC/83 bzw. Can. 754 CCEO) und muss die Weihe durch einen gültig geweihten Bischof unter Handauflegung und Weihegebet vollzogen werden (vgl. Can. 1012 i.V.m. Can. 1009 § 2 CIC/83 bzw. Can. 744 CCEO).[264] Die Elemente der apostolischen Nachfolge und damit zusammenhängend die Gültigkeit der Sakramente, insbesondere der Eucharistie und der Priesterweihe (vgl. Ziff. 122 DirOec/93; Ziff. 17 der Erklärung «Dominus Iesus» vom 6. August 2000), sind das entscheidende Kriterium für eine positive Beurteilung als eine ‘andere Kirche’.[265] Folglich ist für eine solche Beurteilung die Gültigkeit des Weiheamts und der von diesem abhängigen Sakramente notwendig.[266] Die ‘anderen Kirchen’ müssen mithin gültige Weihen haben.[267] Kirchen, in denen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung gültig gefeiert werden, sind beispielsweise die nichtkatholischen Ostkirchen, das heisst die orthodoxen Kirchen[268] und die altorientalischen Kirchen[269].
Christen aus nichtkatholischen Kirchen, in denen die Sakramente aufgrund der apostolischen Nachfolge gültig gespendet werden, werden von einem hinreichenden Glaubensverständnis der eigenen Kirche getragen, so dass eine ökumenische Sakramentengemeinschaft im Einzelfall eher gestattet werden kann. So zeigt sich in der Regelung dieser beiden § 3, dass der Rahmen blosser Heilssorge um den einzelnen Christen bereits anfanghaft überschritten ist,[270] in Richtung einer sakramentalen Einheit zwischen den Kirchen.
- Quote paper
- Andrea G. Röllin (Author), 2018, Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493521
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