Aktuell ist die Begegnung zwischen Papst Franziskus und dem Moskauer Patriarchen Kyrill vom 12. Februar 2016 in Havanna (Kuba) ein deutliches Zeichen der wachsenden Einheit zwischen ihren Kirchen. Fernziel ist die Eucharistiegemeinschaft. Wenn sie auch bis auf Weiteres noch nicht verwirklicht werden kann, so besteht seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962-65) doch die Möglichkeit, dass die nichtkatholischen Christen des Ostens in der katholischen Kirche unter bestimmten Bedingungen die Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung empfangen können. Eine genaue Erörterung dieses Rechts ist gerade nach dem oben erwähnten kirchengeschichtlich bedeutenden Ereignis wichtig, nicht zuletzt, um vorhandene Missverständnisse überwinden zu können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses Recht zwischenzeitlich universalrechtlich auch Angehörigen anderer nichtkatholischer Kirchen eingeräumt wurde, die den erwähnten östlichen vom Apostolischen Stuhl gleichgestellt worden sind. Wer diese Kirchen sind, ist weitgehend ungewiss. Die vorliegende Masterarbeit stellt sich den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Frage der Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung noch offen sind.
Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung
1 Frühere Rechtslage (CIC/17)
2 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
3 Systematische Einordnung der beiden Canones
4 Redaktionsgeschichte
4.1 Can. 844 § 3 CIC/83
4.2 Can. 671 § 3 CCEO
4.3 Ergebnis
5 Authentische Quellen
5.1 Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils
5.1.1 Art. 27 OE
5.1.2 Art. 8 Abs. 4 UR
5.1.3 Art. 15 Abs. 3 UR
5.1.4 Ergebnis der konziliaren Regelung
5.2 DirOec/67
5.2.1 Ziff. 39 DirOec/67
5.2.2 Ziff. 41 DirOec/67
5.2.3 Ziff. 42 DirOec/67
5.2.4 Ziff. 44 DirOec/67
5.2.5 Ziff. 46 DirOec/67
5.2.6 Ergebnis DirOec/67
5.2.7 DirOec/67: Verlust der normativen Geltung
5.3 Erklärung des Einheitssekretariats vom 7. Januar 1970
5.3.1 Ziff. 3 der Erklärung
5.3.2 Ziff. 6 der Erklärung
5.4 Ziff. 5 der Instruktion «In quibus rerum circumstantiis» des Einheitssekretariats vom 1. Juni 1972
5.5 Ziff. 8 der Mitteilung des Einheitssekretariats vom 17. Oktober 1973
5.6 Gesamtergebnis
6 Weitere Auslegungshilfen
6.1 Can. 903 SchemaCICO/86
6.2 DirOec/93
6.2.1 Überschriften vor Ziff. 122 und Ziff. 129 DirOec/93
6.2.2 Ziff. 122 DirOec/93
6.2.3 Ziff. 125 DirOec/93
6.2.4 Ziff. 129 bis 131 DirOec/93
6.2.5 Ziff. 159 und 160 DirOec/93
6.2.6 Ergebnis DirOec/93
6.3 Enzyklika Ut unum sint
6.4 Enzyklika «Ecclesia de Eucharistia» vom 17. April 2003
6.4.1 Ziff. 45 Ecclesia de Eucharistia
6.4.2 Ziff. 46 Ecclesia de Eucharistia
6.5 Katechismus der katholischen Kirche
7 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO
8 Anwendungs- und Geltungsbereich
8.1 Anwendungsbereich
8.2 Geltungsbereich
9 Betroffenen- und Adressatenkreis
9.1 Betroffenenkreis
9.1.1 Kreis der direkt Betroffenen
9.1.2 Kreis der indirekt Betroffenen
9.2 Adressatenkreis
9.2.1 Kreis der direkten Adressaten
9.2.2 Kreis der indirekten Adressaten
10 Indirekte Regelung
11 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand
12 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben
12.1 Glieder nichtkatholischer Kirchen des Ostens
12.2 Östliche Kirchen in nicht voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche
12.3 Alle Angehörigen einer orthodoxen oder altorientalischen Kirche
13 Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind
13.1 Fehlende Gesetzesdefinition der den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen
13.2 Gesetzesaussagen über die den Ostkirchen gleichgestellten Kirchen
13.3 Wesensmerkmale dieser Kirchen
13.3.1 ‘Gleiche Lage’ dieser Kirchen
13.3.2 ‘Katholischer Glaube’ an die Sakramente
13.3.3 Gültige Sakramentenspendung in diesen Kirchen
13.4 Beurteilung durch den Apostolischen Stuhl
13.4.1 Gleicher Zustand in Bezug auf die drei Sakramente als ausschliesslicher Urteilsgegenstand
13.4.2 Besondere Kompetenz des Apostolischen Stuhls
13.4.3 Ausdrückliches Urteil des Apostolischen Stuhls
13.5 Bislang erfolgte Anerkennungen als ‘andere Kirche’
13.5.1 Angehörige der antiochenischen syrisch-orthodoxen Kirche
13.5.2 Angehörige der ‘Polnischen Katholischen Nationalkirche’
13.5.3 Angehörige der ‘Patriotischen Kirche Chinas’
13.5.4 Angehörige der alt- bzw. christkatholischen Kirche
13.5.5 Angehörige der anglikanischen Kirche
13.5.6 Angehörige der protestantischen bzw. evangelischen kirchlichen Gemeinschaften
13.6 Zukünftige Anerkennung als Angehörige einer ‘anderen Kirche’?
13.7 Weltweit einheitliche oder einzelfallbezogene Entscheidung?
13.8 Gleichstellung der Angehörigen dieser anerkannten Kirchen
13.9 Ergebnis
14 Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Sakramentenspendung im Einzelfall
14.1 Qualifikation und Verortung der gesetzlichen Bedingungen
14.1.1 Doppelte bzw. zweifache gesetzliche Bedingung
14.1.2 Nur zwei gesetzliche (Teil-)Voraussetzungen bzw. (Teil-)Bedingungen
14.1.3 Gleiche gesetzliche Bedingungen wie bei katholischen Gläubigen
14.1.4 Subjektivität der beiden (Teil-)Bedingungen bzw. (Teil-)Voraussetzungen
14.1.5 Objektive Nebenbedingungen
14.1.6 Ermöglichung des Sakramentenempfangs im nichtkatholischen kirchlichen Kontext
14.2 Erste (Teil-)Bedingung: eigene Bitte um Sakramentenspendung
14.3 Zweite (Teil-)Bedingung: rechte Empfangsbereitschaft des Bittenden
14.4 Leichte Erfüllung dieser beiden Bedingungen
14.5 Rechtsvermutung der Glaubensübereinstimmung
14.6 Konfessorische Form der ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’
14.7 Keine Erwähnung weiterer Erfordernisse
14.8 Zusätzliche Erfordernisse?
14.8.1 Zusätzliches Erfordernis der Vermeidung von Irrtum oder Gleichgültigkeit?
14.8.2 Zusätzliche Erfordernisse der Beachtung der kircheneigenen Ordnung und der Vermeidung des Anscheins des Proselytismus
14.9 Wünschenswerte Absprache zwischen den Kirchen
15 Sakramentenspendung und -empfang
15.1 Erlaubtheit der Spendung der Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung an Angehörige der Kirchen im Sinn von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO
15.2 Keine freie, sondern nur erleichterte Zulassung der Angehörigen dieser Kirchen
15.3 Unerlaubte Zulassung von Angehörigen nichtanerkannter Kirchen
15.4 Entscheid über die erlaubte Zulassung
15.5 Gültigkeit des Sakramentenempfangs bzw. der -spendung
16 Rechtsanspruch der Glieder nichtkatholischer Kirchen gegenüber der katholischen Kirche
17 Sakramentengemeinschaft verwirklicht Kirchengemeinschaft
17.1 Sehr weite Öffnung gegenüber Gliedern nichtkatholischer Kirchen
17.2 Hoher Grad der Kirchengemeinschaft als Grund(lage)
17.3 Normative Verwirklichung dieser Kirchengemeinschaft
17.4 In Richtung volle Kirchengemeinschaft
17.5 Offenheit für stetiges Wachsen der Gemeinschaft mit anderen Kirchen
17.6 Geistliche Sorge um den Einzelnen als höchster Wert
18 Ziel der gesetzlichen Regelung
19 Erlass partikularrechtlicher Regelungen
20 Bis heute weitgehend fehlende Übernahme durch die Ostkirchen
20.1 Keine Verpflichtung zu einer allfälligen Übernahme seitens der jeweiligen Kirche
20.2 Geringe freiwillige Übernahme durch die Ostkirchen
21 Praxis
22 Gesetzesänderung?
23 Schlussergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit befasst sich mit den kirchenrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung von Angehörigen nichtkatholischer Kirchen zu den katholischen Sakramenten der Busse, Eucharistie und Krankensalbung, insbesondere im Hinblick auf Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, und untersucht die offenen Rechtsfragen sowie die Bedingungen für diese Sakramentenspendung.
- Analyse der Rechtsgrundlagen und der Redaktionsgeschichte der entsprechenden Canones.
- Untersuchung der authentischen Quellen, insbesondere der Erlasse des Zweiten Vatikanischen Konzils.
- Bestimmung des Anwendungs- und Geltungsbereichs sowie des Adressatenkreises.
- Kritische Würdigung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Sakramentenspendung im Einzelfall.
- Evaluation der Praxis und der ökumenischen Implikationen der gesetzlichen Regelungen.
Auszug aus dem Buch
3 Systematische Einordnung der beiden Canones
Die ‘Gemeinschaft in heiligen Sachen’ im Sinn von Can. 844 § 3 CIC/83 bzw. Can. 671 § 3 CCEO ist eigens und gesondert behandelt,18 und zwar im CIC/83 in den allgemeinen Vorschriften des ersten Teils über die Sakramente im vierten Buch über den Heiligungsdienst der Kirche und im CCEO in den allgemeinen Vorschriften seines 16. Titels, der sich mit dem göttlichen Kult und vor allem den Sakramenten befasst.
Zusammenfassung der Kapitel
0 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die ökumenische Annäherung zwischen der katholischen und den orthodoxen Kirchen seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und skizziert die Problematik der Zulassung zu den Sakramenten der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung.
1 Frühere Rechtslage (CIC/17): Dieses Kapitel analysiert die Verbote und punktuellen Ausnahmen bezüglich der Sakramentenspendung an Häretiker und Schismatiker unter dem Codex Iuris Canonici von 1917.
2 Wortlaut von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO: Hier werden die authentischen lateinischen Fassungen der einschlägigen Canones sowie deren wortgetreue Übersetzung und redaktionelle Unterschiede gegenübergestellt.
3 Systematische Einordnung der beiden Canones: Dieses Kapitel verortet die behandelten Bestimmungen systematisch innerhalb des CIC/83 und des CCEO.
4 Redaktionsgeschichte: Die Entstehungsgeschichte der beiden Paragraphen wird auf Basis der verschiedenen Entwürfe und der vorangegangenen Konzilsdokumente detailliert aufgearbeitet.
5 Authentische Quellen: Eine tiefgehende Analyse der maßgeblichen Quellen, wie Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils (OE, UR), Direktorien und Mitteilungen des Einheitssekretariats.
6 Weitere Auslegungshilfen: Untersuchung zusätzlicher Dokumente und Enzykliken wie 'Ut unum sint' und 'Ecclesia de Eucharistia', die zur Auslegung der Canones beitragen.
7 Ausnahmecharakter von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO: Die Arbeit erläutert, warum die Bestimmungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Sakramentenspendung an Katholiken zu verstehen sind.
8 Anwendungs- und Geltungsbereich: Dieses Kapitel definiert, für welche Gruppen von Christen und in welchen Fällen die Regelungen Anwendung finden.
9 Betroffenen- und Adressatenkreis: Eine Bestimmung der direkt und indirekt betroffenen Personen sowie der direkten und indirekten Adressaten der gesetzlichen Normen.
10 Indirekte Regelung: Erläuterung, warum es sich bei den Canones um eine indirekte Regelung für nichtkatholische Christen handelt, die über katholische Kirchendiener vermittelt wird.
11 Drei Sakramente als Regelungsgegenstand: Die Arbeit präzisiert, dass sich die Regelungen explizit nur auf die Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung beziehen.
12 Angehörige östlicher Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben: Dieses Kapitel expliziert die Definition der betroffenen Ostchristen und deren Verhältnis zur katholischen Kirche.
13 Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage wie die genannten östlichen Kirchen sind: Untersuchung der Kriterien zur Einbeziehung 'anderer Kirchen' und deren Anerkennung durch den Apostolischen Stuhl.
14 Voraussetzungen bzw. Bedingungen für die Sakramentenspendung im Einzelfall: Eine detaillierte Analyse der geforderten Bedingungen wie die eigene Bitte und die rechte Empfangsbereitschaft.
15 Sakramentenspendung und -empfang: Dieses Kapitel befasst sich mit der Erlaubtheit und der Form der Zulassung sowie der Gültigkeit des Sakramentenempfangs.
16 Rechtsanspruch der Glieder nichtkatholischer Kirchen gegenüber der katholischen Kirche: Diskussion über die impliziten Rechtsansprüche, die den betroffenen Gruppen aus den Canones erwachsen.
17 Sakramentengemeinschaft verwirklicht Kirchengemeinschaft: Eine ökumenische Reflexion über die Bedeutung der Sakramentengemeinschaft für die Kirchengemeinschaft.
18 Ziel der gesetzlichen Regelung: Zusammenfassung der Intention des Gesetzgebers, eine weit 'offene' Gemeinschaft in heiligen Sachen zu ermöglichen.
19 Erlass partikularrechtlicher Regelungen: Analyse der Rolle von Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen bei der Umsetzung der Bestimmungen.
20 Bis heute weitgehend fehlende Übernahme durch die Ostkirchen: Untersuchung der Haltung der betroffenen Ostkirchen zur Übernahme dieser Regelungen.
21 Praxis: Beobachtungen zur Umsetzung und Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis.
22 Gesetzesänderung?: Kritische Diskussion über die Notwendigkeit und Möglichkeiten einer künftigen Reform der Bestimmungen.
23 Schlussergebnis: Ein zusammenfassendes Fazit zur aktuellen rechtlichen Lage und der Bedeutung ökumenischer Dialoge.
Schlüsselwörter
Can. 844 CIC/83, Can. 671 CCEO, Sakramentenspendung, Nichtkatholische Christen, Ostkirchen, Eucharistie, Busse, Krankensalbung, Kirchengemeinschaft, Ökumene, Apostolischer Stuhl, Sakramentengemeinschaft, Kirchenrecht, Kirchenverfassung, Interkommunion.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen für die Spendung der Sakramente der Busse, Eucharistie und Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen auf Basis des CIC/83 und CCEO.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentral sind die Auslegung von Can. 844 § 3 CIC/83 und Can. 671 § 3 CCEO, die Rolle der Ostkirchen, die Kriterien für 'andere Kirchen' in gleicher Lage sowie die Bedingungen der Sakramentenspendung.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung der Rechtsfragen zur Zulassung nichtkatholischer Christen zu katholischen Sakramenten, um vorhandene Missverständnisse auszuräumen und die ökumenische Tragweite zu durchleuchten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine kirchenrechtliche Untersuchung, die dogmatische Analysen, die Auswertung von Entstehungsgeschichten (Redaktionsgeschichte) und die Interpretation von Konzilsdokumenten sowie authentischen Quellen nutzt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Entstehungsgeschichte, den authentischen Quellen, den Voraussetzungen für die Zulassung (wie Bitte und Empfangsbereitschaft), der Rolle des Apostolischen Stuhls und dem Ausnahmestatus der Regelung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Sakramentenspendung, Kirchenrecht, Ökumene, Ostkirchen, Kirchengemeinschaft und Interkommunion charakterisiert.
Welche Rolle spielt der 'Apostolische Stuhl' bei der Einordnung anderer Kirchen?
Der Apostolische Stuhl hat die exklusive Kompetenz zu entscheiden, ob eine nichtkatholische Kirche hinsichtlich der Sakramente in einer 'gleichen Lage' wie die östlichen Kirchen ist, was eine Voraussetzung für die Sakramentenzulassung darstellt.
Was bedeutet 'in der gleichen Lage' in diesem kirchenrechtlichen Kontext?
Dies bezieht sich auf nichtkatholische Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls über eine sakramentale Gültigkeit verfügen, die der der Ostkirchen vergleichbar ist, insbesondere in Bezug auf das Priestertum und den Glauben an die Sakramente.
- Citar trabajo
- Andrea G. Röllin (Autor), 2018, Die Spendung der Sakramente der Busse, der Eucharistie und der Krankensalbung an Angehörige nichtkatholischer Kirchen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/493521