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Handlungsform der Festlegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Title: Handlungsform der Festlegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Seminar Paper , 2006 , 35 Pages , Grade: 1,7

Autor:in: Christoph Barth (Author)

Law - Civil / Private, Trade, Anti Trust Law, Business Law
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Mit der grundlegenden Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 07.07.2005 wurde das bis dato bestehende System des verhandelten zugunsten eines zumindest teilweise regulierten Netzzugangs abgeschafft . Auf der Basis der europäischen Binnenmarktrichtlinien für die Elektrizitäts- und die Gaswirtschaft wurde mit der Bundesagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn ein mit umfangreichen ex ante-Regulierungskompetenzen ausgestatteter „Regulierer“ geschaffen. Nach § 1 EnWG ist das „Zielpentagon“ des Gesetzes gerichtet auf Sicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit . Dieser Zielkanon soll unter anderem durch eine behördliche Zugangs- und Entgeltregulierung, sowie eine klare Missbrauchsaufsicht gewährleistet werden . Die Regulierung soll zudem effektiv und transparent erfolgen . Im Rahmen der Novellierung des EnWG übernahm der Gesetzgeber zu diesem Zweck für die Handlungsform der Bundesnetzagentur bei der Entgeltregulierung die in Art. 23 Abs. 2 EltRL und Art. 25 Abs. 2 GasRL angeführten Instrumente „Genehmigung“ und „Festlegung“. Insbesondere die Festlegung war dem deutschen Verwaltungsrecht bis dato nicht bekannt , weswegen sich die Frage nach der konkreten Einordnung dieser Handlungsform in die Systematik des deutschen Rechts im Rahmen der vorliegenden Arbeit stellt. In der Begründung des Entwurfs zum Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das der EnWG-Novelle zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Vielzahl der Netzbetreiber in Deutschland das Instrument der Festlegung am ehesten geeignet ist, um „bundesweit einheitliche Vorgaben und Wettbewerbsbedingungen auch durch behördliche Entscheidungen zu gewährleisten“. Das vorliegende Werk untersucht vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik und den Anforderungen an eine effiziente Regulierung die Handlungsform der Festlegung, verortet sie in der Systematik des deutschen Verwaltungsrechts und zeigt Problemfelder, insbesondere im Hinblick auf eine einheitliche Regulierungspraxis.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Europarechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung

C. Handlungsformen nach § 29 EnWG

I. Genehmigung nach § 29 Abs. 1, 2. Alt. EnWG

II. Festlegung nach § 29 Abs. 1, 1. Alt. EnWG

1) Schlichter Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG

a) Festlegungen nach § 21a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EnWG

b) Festlegungen i.S.d. §§ 21a Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 24 S. 1 Nr. 2 EnWG

2) Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG

a) Begriff und Funktion der Allgemeinverfügung

b) Funktion der Festlegung

aa) Adressat der Festlegung

bb) Sachlicher Regelungsgehalt

c) Bindungswirkung vor dem Hintergrund von § 54 Abs. 2 EnWG

aa) Zuständigkeitsteilung von Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden nach der de-minimis-Regelung

bb) Bindungswirkung von Festlegungen der Bundesnetzagentur

d) Zwischenergebnis

3) Satzung

4) Rechtsverordnung, Art. 80 Abs. 1 GG

a) Begriff und Funktion der Rechtsverordnung

b) Unmittelbare Verordnungsermächtigung

c) Subdelegation der Verordnungsermächtigung

d) Zwischenergebnis

5) Verwaltungsvorschrift

a) Funktion

b) Rechtsnormcharakter

aa) Enge Sichtweise

bb) Weite Sichtweise

cc) Zwischenergebnis

c) Auswirkungen vor dem Hintergrund von § 54 EnWG

d) Zwischenergebnis

6) Handlungsform sui generis

a) Zulässigkeit neuer Handlungsformen

b) Sperrwirkung des Art. 84 GG

c) Zwischenergebnis

7) Problemlösung

D. Fazit

Zielsetzung & Themen

Die vorliegende Arbeit untersucht die verwaltungsrechtliche Einordnung der "Festlegung" als Handlungsform der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Im Fokus steht dabei die Forschungsfrage, wie dieses neue Instrument, das dem deutschen Verwaltungsrecht bis zur Novellierung des EnWG 2005 unbekannt war, systematisch in die bestehende Handlungsformenlehre zu integrieren ist, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesregulierungsbehörden.

  • Analyse der gesetzlichen Grundlagen und der europarechtlichen Vorgaben für die Ex-ante-Regulierung.
  • Untersuchung der Festlegung im Kanon verwaltungsrechtlicher Handlungsformen (Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift).
  • Beurteilung der Bindungswirkung der Festlegungen vor dem Hintergrund des Art. 84 GG.
  • Diskussion der Zuständigkeitsteilung (De-minimis-Regelung) und des Länderausschusses als Kompensationsmechanismus.
  • Bewertung der Eignung der Allgemeinverfügung als "gesetzgeberisch gewollte" Handlungsform.

Auszug aus dem Buch

C. Handlungsformen nach § 29 EnWG

Nach den Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 EltRL und Art. 25 Abs. 2 GasRL wurden als Handlungsform der Bundesnetzagentur die Festlegung im Rahmen der Anreizregulierung, sowie die Möglichkeit Maßnahmen des Netzbetreibers zu genehmigen in § 29 EnWG aufgenommen. Adressat dieser Vorschrift ist die Regulierungsbehörde, somit die Bundesnetzagentur (§ 54 Abs. 1 EnWG) oder alternativ die jeweilige Landesregulierungsbehörden (§ 54 Abs. 2 S. 1ff EnWG).

Die vorzunehmenden Handlungen der Regulierungsbehörden umfassen dabei die Bedingungen und Methoden betreffend Netzanschluss und Netzzugang im Sinne von §§ 17, 20 EnWG. Umfasst ist folglich die Ausgestaltung des ökonomischen Rahmens, vor allem die Entgeltregulierung. Hierbei agiert der Regulierer auf Basis der nach §§ 17 Abs. 3, 21a Abs. 8, 24 EnWG ergangenen Rechtsverordnungen – dies sind gegenwärtig die StromNZV, StromNEV, GasNZV, GasNEV. Ferner hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bereits den Entwurf der NAV vorgelegt.

Zentrale Bedeutung hat jedoch neben der Aufgabenzuweisung die Unterscheidung der beiden in § 29 Abs. 1 EnWG benannten, aber nicht näher konkretisierten, Handlungsinstrumente des Regulierers.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einleitung: Darstellung des novellierten EnWG 2005 und der Einführung der "Festlegung" als neues behördliches Instrument im Kontext der europäischen Vorgaben.

B. Europarechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung: Erläuterung der Liberalisierungsschritte des Energiemarktes und der Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung für die Ex-ante-Regulierung.

C. Handlungsformen nach § 29 EnWG: Detaillierte Prüfung der Festlegung als Verwaltungsakt, Allgemeinverfügung, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Sperrwirkungen.

D. Fazit: Zusammenfassende Bewertung, dass die Allgemeinverfügung trotz dogmatischer Defizite als vom Gesetzgeber gewollte Handlungsform für die Arbeit der Bundesnetzagentur dient.

Schlüsselwörter

Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, Bundesnetzagentur, Festlegung, Genehmigung, Anreizregulierung, Netzregulierung, Allgemeinverfügung, Verwaltungsakt, Art. 84 GG, Zuständigkeitsteilung, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Methodenfestlegung, Energiemarktregulierung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der juristischen Einordnung und der rechtlichen Dogmatik des Instruments der "Festlegung", welches durch die EnWG-Novelle 2005 zur Regulierung von Netzbetreibern eingeführt wurde.

Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?

Zentral sind die verwaltungsrechtlichen Handlungsformen, das Verhältnis von Bundes- zu Landesregulierungsbehörden sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere durch Art. 84 GG, bei der Ausübung von Regulierungsbefugnissen.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist zu klären, in welcher verwaltungsrechtlichen Handlungsform die Bundesnetzagentur Festlegungen vornehmen kann, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der systemischen Einheitlichkeit im Netzsektor gerecht zu werden.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit folgt einer klassischen rechtswissenschaftlichen Methodik, basierend auf der Auslegung von Gesetzen, der Analyse von Gesetzgebungsbegründungen sowie der Einordnung in die verwaltungsrechtliche Dogmatik und Literatur.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil prüft systematisch verschiedene Handlungsformen wie den schlichten Verwaltungsakt, die Allgemeinverfügung, Satzungen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf ihre Eignung für die Festlegung nach § 29 EnWG.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind Festlegung, EnWG, Bundesnetzagentur, Allgemeinverfügung, Anreizregulierung und Zuständigkeitsteilung.

Warum wird die Allgemeinverfügung in der Arbeit kritisch hinterfragt?

Weil das Instrument der Festlegung, wenn es sich an alle Netzbetreiber richtet, Merkmale aufweist, die über den klassischen Einzelfallbezug der Allgemeinverfügung hinausgehen und eine abstrakte Normsetzung nahelegen könnten.

Welche Rolle spielt der Länderausschuss laut der Arbeit?

Der Länderausschuss nach § 60a EnWG dient laut der Arbeit als Kompensationsmechanismus, um die fehlende direkte Bindungswirkung der Festlegungen der Bundesnetzagentur gegenüber den Landesregulierungsbehörden durch konsensuale Abstimmung auszugleichen.

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Details

Title
Handlungsform der Festlegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz
College
University of Bonn  (Institut für Öffentliches Recht)
Course
Seminar zum Energie- und Telekommunikationsrecht
Grade
1,7
Author
Christoph Barth (Author)
Publication Year
2006
Pages
35
Catalog Number
V77777
ISBN (eBook)
9783638823159
ISBN (Book)
9783638824798
Language
German
Tags
Handlungsform Festlegung Energiewirtschaftsgesetz Seminar Energie- Telekommunikationsrecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Christoph Barth (Author), 2006, Handlungsform der Festlegung nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/77777
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