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Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet

Title: Rechteübertragung "FocusTV"   -   Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet

Presentation (Elaboration) , 2003 , 14 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Diplom-Betriebswirtin, M.A. Hilleken Zeineddine (Author)

Law - Media, Multimedia Law, Copyright
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Eine von vielen neuen Nutzungsarten im Bereich „Multimedia“ war vor einigen Jahren das sogenannte „Streamen“ im Internet. Das erste Mal, dass sich ein Gericht mit der Frage beschäftigte, wie diese Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet bei Verträgen mit pauschaler Rechteeinräumung zu handhaben ist, war das Urteil zu Focus TV des Landgerichts München vom 10.03.1999 (Aktenzeichen 21 O 15039/98).

In dieser Arbeit wird das Urteil mit den Unterpunkten Rechtsgrundlagen, Parteien, Sachlage, Forderungen der Parteien, Argumentation der Klägerin, Argumentation der Beklagten, Urteil, Begründung des Urteils, Leitsätze und Kommentar ausführlich dargelegt und erläutert.

Excerpt


Gliederung

1 Einleitung

2 Rechtsgrundlagen

3 Parteien

4 Sachlage

5 Forderungen der Parteien

6 Argumentation der Klägerin

7 Argumentation der Beklagten

8 Urteil

9 Begründung des Urteils

10 Leitsätze

11 11. Kommentar

12 Quellenangaben

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit analysiert das richtungsweisende Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 1999 zur Rechteübertragung bei der Internetnutzung von Fernsehbeiträgen. Ziel ist es, die urheberrechtliche Einordnung von "Download-Streams" bei pauschalen Rechteeinräumungen zu untersuchen und zu erörtern, ob eine solche Nutzung durch bestehende Verträge gedeckt ist.

  • Rechtliche Grundlagen der Rechteübertragung gemäß UrhG
  • Abgrenzung der Internetnutzung als neue Nutzungsart
  • Zweckübertragungstheorie bei unklaren Vertragsklauseln
  • Argumentationsstrategien von Klägerin und Beklagter im Urheberrechtsstreit
  • Rechtliche Bewertung der Auskunftspflicht und Schadensersatzforderungen

Auszug aus dem Buch

Neue Nutzungsform

Bei der Digitalisierung, dem elektronischen Speichern und dem Bereitstellen von Beiträgen zum Abruf ins Internet, dem sogenannten „Download-Streaming“, handele es sich um eine neue Nutzungsform. Diese besondere Form des Publizierens biete im Vergleich zur Ausstrahlung im Fernsehen andersartige Anwendungsmöglichkeiten. So könne der Beitrag unabhängig von Ort und Zeit komplett abgerufen werden, so dass man schließlich eine Kopie in den Händen halte. Zudem könnten Standbilder in sehr guter Qualität erzeugt werden.

Diese Nutzungsart sei zum Vertragsschluss 1997 nicht nur neu, sondern sogar gänzlich unbekannt gewesen. Laut UrhG §31 (4) sei demnach eine Rechteübertragung für diese Nutzungsart verboten gewesen.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Vorstellung des historischen Falls "Focus TV" des Landgerichts München als erste gerichtliche Auseinandersetzung zur Internetnutzung bei pauschaler Rechteeinräumung.

2 Rechtsgrundlagen: Auflistung der relevanten Paragrafen aus UrhG und BGB, die für die urheberrechtliche Bewertung von Fernsehbeiträgen als schützbare Werke herangezogen werden.

3 Parteien: Benennung der Prozessbeteiligten, bestehend aus dem Produzenten des Beitrags als Klägerin und der Focus TV Produktions GmbH als Beklagte.

4 Sachlage: Darstellung der vertraglichen Vereinbarungen von 1997 und des tatsächlichen Konfliktherds durch die spätere Bereitstellung des Beitrags als Download-Stream.

5 Forderungen der Parteien: Übersicht der Stufenklage auf Auskunft über Internetzugriffe und Werbung sowie die Verteidigungshaltung der Beklagten.

6 Argumentation der Klägerin: Begründung der Rechtswidrigkeit durch die Zweckübertragungstheorie und die Einstufung der Internetpräsentation als neue, unbekannte Nutzungsart.

7 Argumentation der Beklagten: Verteidigung mit dem Argument sachlich unbeschränkter Rechte und einer behaupteten Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben.

8 Urteil: Zusammenfassung der Entscheidung des Gerichts, der Klägerin Schadensersatz zuzusprechen, da die Internetnutzung nicht von der ursprünglichen Rechteeinräumung gedeckt war.

9 Begründung des Urteils: Detaillierte juristische Herleitung des Gerichts, warum weder die vertragliche Pauschalklausel noch eine Analogie zu Printmedien greifen.

10 Leitsätze: Zusammenfassung der drei Kernpunkte des Urteils hinsichtlich der Einordnung der Internetnutzung als eigene Nutzungsart.

11 11. Kommentar: Praktische Empfehlungen für die vertragliche Gestaltung künftiger Medienverträge, um Internetnutzungsrechte rechtssicher zu vereinbaren.

12 Quellenangaben: Verzeichnis der verwendeten juristischen Literatur und Internetquellen zur Fallanalyse.

Schlüsselwörter

Urheberrecht, Rechteübertragung, Internetnutzung, Download-Stream, UrhG, Zweckübertragungstheorie, Nutzungsart, Landgericht München, Fokus TV, Schadensersatz, Multimediarecht, pauschale Klausel, Treu und Glauben, Fernsehbeitrag, Rechte Dritter.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit behandelt die juristische Auseinandersetzung um die Rechte an einem Fernsehbeitrag, der ohne explizite vertragliche Vereinbarung im Internet zum Download angeboten wurde.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Felder sind das Urheberrecht bei Multimedia-Produktionen, die Auslegung von Rechteübertragungsverträgen und die rechtliche Abgrenzung von "neuen Nutzungsarten".

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, den Fall "Focus TV" zu analysieren, um aufzuzeigen, wie Gerichte bei fehlender expliziter Internet-Lizenzierung entscheiden und ob eine nachträgliche Gestattungspflicht besteht.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die juristische Fallanalyse und Rechtsgutachten-Methodik, indem sie Vertragstexte, Urteilsbegründungen und einschlägige Paragrafen des Urheberrechtsgesetzes miteinander verknüpft.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Sachlage, die Gegenüberstellung der Argumentationen von Kläger und Beklagten sowie die ausführliche Analyse des Urteils und der Begründung des Landgerichts München.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Zweckübertragungstheorie, unbeschränkte Rechte, Internet-Nutzungsart, Urheberrecht und Lizenzierung.

Warum reicht ein "unbeschränkter" Rechteerwerb laut Urteil nicht für die Internetnutzung aus?

Das Gericht entschied, dass bei pauschalen Klauseln der Vertragszweck maßgeblich ist; da die Internetnutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt oder nicht vereinbart war, war sie nicht vom Zweck der "Fernsehübertragung" gedeckt.

Welche Empfehlungen werden für die Zukunft gegeben?

Es wird empfohlen, Internetnutzungsrechte explizit im Vertrag zu benennen oder das Tätigkeitsfeld des Lizenznehmers detailliert in der Präambel zu beschreiben, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden.

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Details

Title
Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet
College
Hamburg University of Ecomomy and Policy
Course
Multimediarecht
Grade
1,0
Author
Diplom-Betriebswirtin, M.A. Hilleken Zeineddine (Author)
Publication Year
2003
Pages
14
Catalog Number
V78610
ISBN (eBook)
9783638856096
Language
German
Tags
Rechteübertragung FocusTV Nutzung Fernsehbeiträgen Internet Multimediarecht
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Diplom-Betriebswirtin, M.A. Hilleken Zeineddine (Author), 2003, Rechteübertragung "FocusTV" - Nutzung von Fernsehbeiträgen im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/78610
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