Probleme und Reformen von VN-Sanktionspolitik am Beispiel des Sanktionsregimes im Irak 1990-2003: Lessons Learned?


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

30 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Darstellung des Sanktionsregimes
II.1 implementierung und Ziele des sanktionsregimes
II.2 Systematik und Elemente des Sanktionsregimes
II.2.1 Sanktionskomitee und nichtmilitärische Sanktionen
II.2.2 Abrüstung: UNSCOM und UNMOVIC
II.2.3 Das Oil-for-Food Programme
II.2.4 No-Fly zones und save havens

III. Wirkungen des Sanktionsregimes
III.1 Zur Analyse der Wirksamkeit von Sanktionen
III.2 Effizienz des Sanktionsregimes
III.3 Effektivität des Sanktionsregimes
III.4 Wirksamkeit: Kooperation des Irak und erfolgreiche Abrüstung
III.5 Die humanitäre Lage im Irak

IV. Zusammenfassung Der Probleme des Sanktionsregimes

V. Konsequenzen aus dem Sanktionsregime
V.1 Reformvorhaben während des Sanktionsregimes
V.2 Die Vereinten Nationen und Sanktionspolitik – comprehensive vs. targeted sanctions

VI. Fazit

VII. Anhang

VIII. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Das Instrument der Sanktionspolitik der Vereinten Nationen (VN) erfuhr seit 1990 einen erheblichen Auftrieb[1]. Der Fall Iraks nimmt dabei eine herausragende Stellung ein. Nicht nur war das Sanktionsregime ungleich umfassender und von längerer Dauer als andere, es hatte auch enorme humanitäre Auswirkung auf die irakische Bevölkerung. Eine zunächst nahezu universelle Unterstützung des Sanktionsregimes wich im Laufe der Jahre zunehmend harter Kritik. Unterschiedliche Beurteilungen der politischen Wirksamkeit des Sanktionsregimes und der Abrüstungsbemühungen, die Irak auferlegt wurden, endeten in einem Bedeutungsverlust der VN. Das Tauziehen im Sicherheitsrat über die Politik gegenüber Irak spaltete die fünf Vetomächte. Letztlich führte dies im März 2003 zum dritten Golfkrieg einer coalition of the willing unter Führung der USA gegen Irak. Hatte das Sanktionsregime versagt? Die starren Diskussionen um seine beabsichtigten und unbeabsichtigten Wirkungen, das Katz-und-Maus-Spiel der irakischen Regierung, die humanitäre Lage und Korruptionsvorwürfe wiesen auf Missstände innerhalb des Systems hin. Die VN bemühen sich mittlerweile um Reformen, die sie an aktuelle Gegebenheiten im Internationalen System anpassen sollen, worunter auch das immer häufiger angewandte Instrument der Sanktionen fällt. Das Sanktionsregime im Irak spielte dabei unbestreitbar eine herausragende Rolle.

Wie der Erfolg des Regimes tatsächlich zu beurteilen ist und in welchem Maße die Lehren aus den Problemen Eingang in kurzfristige und laufende Reformprozesse bei den VN fanden, soll untersucht werden – das VN-Sanktionsregime im Irak 1991-2003: Lessons Learned?

Zur Untersuchung dieser Fragen werden in Abschnitt II zunächst die Implementierung, der Verlauf und die Hauptkomponenten des Sanktionsregimes dargestellt. Es schließt sich im Abschnitt III eine Analyse der Wirksamkeit der Sanktionen und seiner Auswirkungen auf die irakische Zivilgesellschaft an, um in einem weiteren Kapitel die identifizierten Probleme des Sanktionsregimes zusammenzufassen. Abschließend soll in Abschnitt IV beantwortet werden, inwieweit auf diese Probleme speziell während des Sanktionsregimes eingegangen wurde und inwieweit anhand der Erfahrungen mit dem Irak Verbesserungen allgemeiner VN-Sanktionspolitik vorgenommen wurden.

II. Darstellung des Sanktionsregimes

II.1 implementierung und Ziele des sanktionsregimes

Das untersuchte Sanktionsregime war nach dem zweiten Golfkrieg von 1991 bis 2003 in Kraft und das bisher umfangreichste und komplexeste – insgesamt wurden 66 Irak-Resolutionen verabschiedet[2] - Sanktionsregime in der Geschichte der VN. Die relevanten Sicherheitsratsresolutionen (SCR – Security Council Resolution) beziehen sich auf SCR 661 vom 6. August 1990 bezüglich des Einmarschs Iraks in Kuwait. SCR 661 verhängte umfassende Sanktionen (comprehensive sanctions) - bestehend aus Handelssanktionen, einem Waffen- und Ölembargo, Finanz- und Reisesanktionen, um Irak zum Rückzug zu zwingen. Über die Sanktionen hatte ein Sanktionsausschuss zu wachen. Mit Operation Desert Storm konnte der Rückzug Iraks aus Kuwait erzwungen werden. Obwohl damit das ursprüngliche Ziel erfüllt wurde, blieben die Sanktionen aus SCR 661 in Kraft. Sie wurden ausgeweitet und auf eine andere Basis gestellt, die Zielsetzung geändert, um weitere potentielle Bedrohungen des Weltfriedens durch die Waffenprogramme des Irak einzudämmen[3]. Am 3. April 1991 wurde SCR 687 verabschiedet, welche die Bedingungen des Waffenstillstandes ebenso wie die Bedingungen zur Aufhebung der Sanktionen enthielt und das untersuchte Sanktionsregime begründete. Die darin genannten Bedingungen können in acht Punkten zusammengefasst werden, siehe Übersicht 1 im Anhang. Im Kern ging es um die vollständige Abrüstung der WMD-Kapazitäten[4] und Trägerwaffensysteme Iraks sowie eine Verhinderung einer Wiederaufnahme der Produktion durch Inspektionen der United Nations Special Commission on Iraq (UNSCOM) und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA). Die Sanktionen sollten den notwendigen Druck für eine kompromisslose Zusammenarbeit des Hussein-Regimes mit den Inspekteuren aufbauen.

SCR 687 ist die bisher längste und umfassendste Resolution der VN und der zentrale Baustein des Sanktionsregimes[5]. Obwohl der Sicherheitsrat ursprünglich nur eine maximale Dauer von einigen Monaten erwartete[6], wurde SCR 687 - und damit die Sanktionen aus SCR 661 - de facto auf unbegrenzte Zeit verhängt. Die Resolution enthielt keinerlei Bestimmungen hinsichtlich regelmäßiger Überprüfungen und konnte nur durch Mehrheits­beschluss im Sicherheitsrat wieder aufgehoben werden.[7] Das Handelsembargo sollte schrittweise derart aufgehoben werden, wie das Rüstungskontrollregime Erfolge aufwies. SCR 687 knüpfte somit die Bedingungen zur Aufhebung der Sanktionen an die Wirksamkeit des Sanktionsregimes, d.h. die erhoffte und zugesicherte vollständige Kooperation Iraks. Problematisch waren von Anfang an fehlende klare Zieldefinitionen. Im Falle Iraks hatte dies allerdings weitreichende Konsequenzen, konnten die Sanktionen doch erst mit Feststellung der Zielerreichung aufgehoben werden. In SCR 687 hieß es: „Iraq must have cooperated in all respects“. Je nach Sichtweise der Sicherheitsratsmitglieder wurde die Erfüllung der Kooperationsforderungen positiv oder negativ beurteilt. Die Auslegbarkeit dieser Forderung wurde als constructive ambiguity (konstruktive Zweideutigkeit) bezeichnet.[8] Aufgehoben wurden die Sanktionen daher nicht durch Erfüllung, sondern durch SCR 1483 vom 22. Mai 2003 nach dem dritten Golfkrieg.

II.2 Systematik und Elemente des Sanktionsregimes

Die nichtmilitärischen Sanktionen, das Sanktionskomitee (beide SCR 661), UNSCOM (SCR 687), UNMOVIC (SCR 1284) und das Oil-for-Food Program (SCR 986) waren Elemente des Sanktionsregimes. Die safe havens und Flugverbotszonen (No-Fly Zones) beruhten demgegenüber auf keinen Resolutionen, werden aufgrund ihrer Bedeutung allerdings ebenfalls kurz dargestellt.

II.2.1 Sanktionskomitee und nichtmilitärische Sanktionen

„The sanctions regime was meant to keep Iraq’s enormous potential oil revenue out of the hands of a dictator who over the years had displayed an obsession with weapons of mass destruction.“[9] Umfassende Handelssanktionen (comprehensive trade sanctions), bildeten gemäß SCR 661 den Mittelpunkt der nichtmilitärischen Sanktionen im Irak. Die Handelssanktionen verboten den Export irakischer Güter. Irak ebenfalls verboten war der Import von Gütern mit Ausnahme von medizinischen Produkten und im Falle besonderer humanitärer Umstände Lebensmittel.[10] Humanitäre Umstände wurden erst einige Monate nach SCR 661 festgestellt.

Es war dem Irak verboten dual-use Güter einzuführen. Dual-use Güter sind solche, die zivile Verwendung haben, sich gleichzeitig aber auch für militärische Zwecke eignen. Dies beinhaltete Pestizide und Dünger, Computer oder Telekommunikationsgeräte, Güter also, die zum Aufbau der Infrastruktur benötigt worden wären.[11]

Das überwachende Sanktionskomitee hatte zur Hauptaufgabe, über Ausnahmen des Handelsembargos zu bestimmen. Es hatte die gleiche Zusammensetzung wie der Sicherheitsrat. Im Gegensatz zu den Abstimmungsprozeduren im Sicherheitsrat muss im Sanktionskomitee allerdings ein einvernehmlicher Beschluss gefunden werden. Durch so genannte holds konnten die Mitglieder Bewilligungsverfahren verlangsamen oder verhindern. Der Vorsitzende erhielt seine Weisungen ausschließlich vom Sicherheitsrat. Aufgrund dieser Bestimmungen waren die Vetomächte im Sanktionskomitee noch dominanter als im Sicherheitsrat selbst.[12] Um humanitäre Güter in den Irak einführen zu dürfen, mussten sich Firmen zunächst bei ihrer jeweiligen nationalen Vertretung bei den VN bewerben, welche den Antrag an das Sanktionskomitee weiterleitete. Dort gab es keine öffentlich festgelegten Bewilligungskriterien. Die Verhandlungen im Sanktionskomitee waren nicht öffentlich, so dass weder Anbieter noch irakische Repräsentanten zugegen sein durften. Da der Antragsprozess von langer Dauer war und Entscheidungen des Sanktionskomitees schwer abzuschätzen, gestaltete es sich als äußerst teuer und aufwendig, Lebensmittel und Medikamente zum Verkauf im Irak anzubieten.[13] Durch SCR 1409 vom 14. Mai 2002 wurde schließlich die Zuständigkeit des Sanktionskomitees auf die Überprüfung von Anträgen beschränkt. Die Bestimmung der Güter bezüglich einer möglichen dual-use Funktion wurde auf UNMOVIC und IAEA übertragen[14]. Diese Maßnahme war eine Reaktion auf die Kritik an den holds.

Die Handelssanktionen wurden ergänzt durch ein Waffenembargo (zur Verhinderung eines Wiederaufbaus der irakischen Streitkräfte nach dem Iran-Irak-Krieg), einen Ölboykott (um Irak seine Haupteinnahmequelle zu nehmen), Finanzsanktionen (Einfrierung der öffentlichen Konten der irakischen Regierung) und Reisesanktionen (Aussetzung aller internationalen Flüge im Irak).

II.2.2 Abrüstung: UNSCOM und UNMOVIC

Aufgabe der Abrüstungsmissionen UNSCOM und UNMOVIC (United Nations Monitoring, Verification and Inspection Commission) war die Vernichtung irakischer WMD-Programme und Trägersysteme mit einer Reichweite von über 150 km. Weiterhin sollten die Inspektoren ein Überwachungssystem errichten, um eine eventuelle Wiederaufnahme der Programme verhindern zu können. UNSCOM und IAEA begannen ihre Arbeit im Mai 1991. Irak verweigerte anfangs jegliche Kooperation mit den Rüstungsinspektoren. 1993 wurden unter US-Leitung Flugangriffe gegen den Irak geflogen, um ihn zur Zusammenarbeit mit den Inspektionen zu zwingen[15].

Bis 1995 konnte UNSCOM dem irakischen Widerstand zum Trotz – Irak betrieb durch Vorenthaltung von Informationen, bewusster Falschinformation und Behinderungen der Inspektionen ein Katz-und-Maus-Spiel - beträchtliche Teile der irakischen Rüstungspro­gramme für atomare und chemische Massenvernichtungsmittel aufdecken und vernichten. Auch im Bereich der ballistischen Raketen erzielte UNSCOM Erfolge. Mitte 1995 besagte ein UNSCOM Bericht, dass die WMD-Kapazitäten Iraks vernichtet und Verifikationsinstrumente für eine weitergehende Überprüfung installiert worden seien.[16] Bagdad leugnete hingegen lange Zeit die Existenz biologischer Waffenprogramme und gestattete erst nach der Flucht des ehemaligen irakischen Industrieministers und Chefs der staatlichen Rüstungsindustrie Hussein Kamal den Inspekteuren Zugang zu relevanten Dokumenten. Im Bereich der biologischen Waffen gab es die größten Unsicherheiten. Im Juni 1997 berichtete UNSCOM, dass immer noch Raketenforschung betrieben werde und Irak nicht vollständig kooperiere.[17]

Laut Abschlußbericht der UNSCOM 1998 konnte das nukleare Potential Iraks vollständig vernichtet werden sowie 90% aller gefundenen Waffen und Grundstoffe zur Herstellung weiterer Massenvernichtungswaffen. Kurze Zeit später kam es zum Abbruch der Inspektionen infolge eines Streits um die Inspektion von presidential sites. Ausnahmen von zu inspizierenden Orten hätte es gemäß SCR 707 von 1991 nicht geben dürfen[18]. Die Inspektoren äußerten den Verdacht, dass noch weitere B- und C-Waffen und dazugehörige Grundstoffe existierten, für deren Vernichtung Irak keine handfesten Beweise liefern konnte.[19] 1998 kehrte UNSCOM mit einem unbefristeten Mandat in den Irak zurück. Die Inspektoren hatten nach Verhandlungen zwischen den VN und Irak die Zusage, keiner Beschränkung in Ort und Zeit bei ihren Inspektionen zu unterliegen. Die presidential sites sollten von unabhängigen Diplomaten inspiziert werden. Bei weiterer Behinderung seitens Irak drohten schwere Konsequenzen. Schon im gleichen Jahr allerdings prangerte UNSCOM abermals Behinderungen von irakischer Seite an. Der Irak behauptete seinerseits, es werde Spionage unter dem Deckmantel der Inspektionen betrieben[20], woraufhin er jegliche Zusammenarbeit mit UNSCOM versagte. Es folgte Operation Desert Fox[21], nachdem der Amerikanische Kongress diese bewilligt und dafür gestimmt hatte, Saddam Hussein seines Amtes zu entheben, um eine amerikafreundliche Demokratie einzuführen. Dieses nun offizielle Ziel[22] des regime change und Operation Desert Fox führte jedoch nur zu einer Spaltung der Sicherheitsratsmitglieder. Die Inspektoren konnten somit ihre Arbeit endgültig nicht mehr aufnehmen. Durch den Abbruch der Inspektionen war keine abschließende Bilanz der Abrüstungsmission möglich, denn obwohl UNSCOM eindeutig Erfolge bei der Abrüstung nuklearer Kapazitäten, großer Bestände chemischer und biologischer Kampfstoffe und ballistischer Systeme vorweisen konnte, war der Verbleib einiger Waffenbestände unklar. UNMOVIC nahm erst Ende November 2002 mit SCR 1441 seine Arbeit auf. Wieder wurden Irak ernsthafte Konsequenzen angedroht, sollte er unzureichend kooperieren.[23] Eigentlich 1999 durch SCR 1284 eingerichtet, konnte UNMOVIC wegen der Ablehnung Iraks erst drei Jahre später tätig werden. Aufgabe von UNMOVIC, unter der Leitung von Hans Blix, war die Klärung des Verbleibs mutmaßlicher Altbestände von Waffen und Grundstoffen von vor 1991 und die Suche nach möglicherweise seit 1998 neu aufgenommenen Rüstungspro­grammen.[24] Der Irak erfüllte das Ultimatum, innerhalb der nächsten 30 Tage eine umfassende Erklärung zu den WMD-Fragen vorzulegen. Dieser wurde von Hans Blix allerdings als lückenhaft eingestuft[25]. In einem Zwischenbericht der UNMOVIC wurde der Irak ob seiner unzureichenden Mitarbeit gerügt. Einen offensichtlichen Verstoß gegen die Abrüstungsverpflichtungen, wie ihn die USA und Großbritannien sahen, mahnte der Bericht hingegen nicht an.[26] Die offenen Fragen konnte UNMOVIC bis zum Beginn des dritten Golfkrieges nicht klären.

[...]


[1] Wurden Sanktionen vor dem Ende des Ost-West-Konfliktes nur zweimal verhängt, gegen Südrhodesien (1965-1979) und Südafrika (1977-1994), kamen sie danach in dreizehn Fällen zum Einsatz.

[2] Übersicht: Security Council resolutions concerning the situation between Iraq and Kuwait, http://www.un.org/Docs/sc/committees/IraqKuwait/IraqResolutionsEng.htm.

[3] Vgl. Coulter, Alice: Economic sanctions as an instrument for promoting international peace and security, case of Iraq, Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V. 2003, http://www.weltpolitik.net/print/1505.html.

[4] Weapons of Mass Desctruction (atomare, biologische und chemische Kampfstoffe); viele Staaten hatten dem Irak während des Iran-Irak-Krieges 1980-88 Know-How zur Herstellung dieser Kampfstoffe geliefert; dass der Irak nicht zögern würde diese einzusetzen, zeigt das Beispiel der Niederschlagung von Kurdenaufständen 1988 im Nordirak, bei der Saddam Hussein Chemiewaffen einsetzten ließ.

[5] Vgl. Werthes, Sascha: Probleme und Perspektiven von Sanktionen als politisches Instrument der Vereinten Nationen, LIT 2003., S. 85.

[6] Vgl. Van Walsum, Peter: The Iraq Sanctions Committee, in: Malone, David M.: The UN Security Council: from the cold war to the 21st century, Rienner 2004, S.182f. SCR 687 enthielt einen präzisen Zeitplan, der für den gesamten Abrüstungsprozess vier Monate vorsah und anschließend in ein Überwachungssystem übergehen sollte.

[7] Vgl. Zumach, Andreas: Einmal Schurke – immer Schurke?: Der Irak seit dem Golfkrieg 1991, in: Friedensgutachten 2003 / Bonn International Center for Conversion, LIT 2003, S. 84.

[8] Vgl. Zumach, a.a.O., S.84.

[9] Van Walsum, a.a.O., S.185.

[10] Vgl. ebd., S.181f.

[11] Vgl. Gordon, Joy: Sanctions as Siege Warfare, in: The Nation (March 22, 1999 issue), http://www.thenation.com/doc.mhtml?i=19990322&c=2&s=gordon.

[12] Vgl. Van Walsum, a.a.O., S.183f.

[13] Vgl. Gordon, a.a.O.

[14] Vgl. Graham-Brown, Sarah/Toensing, Chris: A Backgrounder on Inspections and Sanctions, in: Sifry, Micah L./Cerf, Christopher (Ed.): The Iraq War Reader. History, Documents, Opinions, Simon& Schuster 2003, S.170.

[15] Vgl. Dunne, Michael: The United States, the United Nations and Iraq: „multilateralism of a kind“, in: International Affairs (London), 79 (March 2003) 2, S.266.

[16] Vgl. Dunne, a.a.O., S.266.

[17] Vgl. ebd., S.267.

[18] Vgl. Ehrhart, Hans-Georg/Johannsen, Margret/Müller, Erwin/Mutz, Reinhard/Neuneck, Götz/Schlichting, Ursel/Schneider, Patricia: Krieg dem Irak? Fakten, Analyse, Alternativen. Eine Stellungnahme aus dem IFSH, Hamburger Informationen zur Friedensforschung und Sicherheitspolitik 35/2003, S.7.

[19] Vgl. Zumach, a.a.O., S.82f.

[20] Rolf Ekeus, Leiter der UNSCOM von 1991 bis 1997 bestätigte in einem Interview die Vorwürfe des Irak, vgl. ebd., S.83.

[21] Operation Desert Fox wurde ohne Zustimmung des Sicherheitsrates durchgeführt.

[22] Eigentlich bewilligt schon durch den 1998 verabschiedeten Iraq Liberation Act.

[23] Vgl. Buchta, Wilfried: Irak unter internationalem Druck, in: Jahrbuch internationale Politik 2001-2002 / Forschungsinstitut der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V., Oldenbourg 2004, S.78.

[24] Vgl. Zumach, a.a.O., S.83f.

[25] Vgl. Buchta, a.a.O., S.79.

[26] Vgl. Trautner, Bernhard: Der Irakkonflikt und die Rolle des UNO-Sicherheitsrats, in: Nahost Jahrbuch 2002 / Deutsches Orient-Institut, Opladen 2004, S.217f.

Fin de l'extrait de 30 pages

Résumé des informations

Titre
Probleme und Reformen von VN-Sanktionspolitik am Beispiel des Sanktionsregimes im Irak 1990-2003: Lessons Learned?
Université
University of Passau
Cours
Proseminar
Note
1,3
Auteur
Année
2005
Pages
30
N° de catalogue
V79410
ISBN (ebook)
9783638863162
ISBN (Livre)
9783638863247
Taille d'un fichier
528 KB
Langue
allemand
Mots clés
Probleme, Reformen, VN-Sanktionspolitik, Beispiel, Sanktionsregimes, Irak, Lessons, Learned, Proseminar
Citation du texte
Florian Roel (Auteur), 2005, Probleme und Reformen von VN-Sanktionspolitik am Beispiel des Sanktionsregimes im Irak 1990-2003: Lessons Learned?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/79410

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