Implementierbarkeit und Beurteilung eines konsumorientierten Steuerkonzeptes im Bereich der Unternehmensbesteuerung bei internationaler Kapitalmobilität


Thèse de Master, 2006

83 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1.) Einleitung

2.) Die konsumorientierte Besteuerung in der Praxis
2.1.) Die Ausgangssituation in Kroatien.
2.1.1.) Das kroatische Steuersystem bis 1994.
2.1.2.) Eine mögliche Alternative: Die Besteuerung nach dem S-H-S-Prinzip
2.1.2.1.) Die Einkommensdefinition nach Schanz
2.1.2.2.) S-H-S-Systeme der Kapitaleinkommensbesteuerung
2.1.2.3.) Kritik am S-H-S-Prinzip.
2.2.) Das kroatische Steuersystem von 1994-2001
2.2.1.) Kriterien für das reformierte kroatische Steuersystem
2.2.2.) Die persönliche Einkommensteuer.
2.2.3.) Die Steuer auf Unternehmensgewinne
2.2.3.1.) Der Schutzzins..
2.2.3.2.) Die Kalkulation der unternehmerischen Gewinnsteuer
2.3.) Das kroatische Steuersystem seit 2001.
2.3.1.) Die wirtschaftliche Entwicklung
2.3.2.) Die Ausgestaltung des neuen Systems

3.) Die Theorie der konsumorientierten Besteuerung
3.1.) Die Cashflow-Steuer auf Unternehmensebene
3.1.1.) Die Behandlung der einzelnen Finanzierungsformen
3.1.2.) Die Kapitalkosten
3.1.3.) Zusammenfassung der Ergebnisse
3.2.) Die unterschiedlichen Alternativen einer Cashflow-Steuer
3.2.1.) Die R-Base
3.2.2.) Die R+F-Base
3.2.3.) Die S-Base

4.) Kritikpunkte
4.1.) Verlust von Steuereinnahmen
4.2.) Auftreten von Verteilungseffekten
4.3.) Besteuerung von Banken und Finanzinstituten.
4.3.1.) Darstellung der Grundproblematik.
4.3.2.) Die zinsbereinigte Gewinnsteuer
4.4.) Anfälligkeit für „Income Shifting“

5.) Rückblick auf die kroatische Steuerreform der 90er Jahre

6.) Zusammenfassung und Ausblick

Quellenverzeichnis..

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Die Basis der persönlichen Einkommensteuer

Abbildung 2: Die Basis der Gewinnsteuer

Abbildung 3: Arbeitslosenquote, Inflationsrate und reales Wachstum der kroatischen Wirtschaft

Abbildung 4: Bedeutung der Gewinn- und Einkommensteuer im Verhältnis zum kroatischen Gesamtsteueraufkommen

Abbildung 5: Die unternehmerischen Zahlungsströme

Abbildung 6: Behandlung der Kapitalwertzuwächse (ohne Inflation)

Abbildung 7: Automatische Inflationsindexierung

1.) Einleitung

Alle Jahre wieder erleben einige theoretischen Konzepte im Rahmen der allgemeinen wissenschaftlichen Betrachtung eine regelrechte Renaissance. Ideen werden ausgegraben und als die Lösung so mancher Probleme beworben. Dasselbe Schicksal ereilt auch das Konzept der konsumorientierten Besteuerung auf Unternehmensebene. Dieses Konzept wird auf eigens eingerichteten Seiten im Internet und in unzähligen Publikationen von seinen Befürwortern beinahe als rettendes Leuchtfeuer aus der Dunkelheit des deutschen Steuersystems angepriesen. Während manch andere Konzepte aufgrund ihrer fehlenden Praxisnähe durchaus Ähnlichkeiten mit einem Boxer aufweisen, der seine größten Erfolge ohne echte Gegner am heimischen Sandsack feierte, stellt sich die Situation der konsumorientierten Besteuerung doch unterschiedlich dar.

Der Aspekt, der im Rahmen dieser Arbeit verfolgt werden soll, bezieht sich auf die Möglichkeit der Implementierung und die theoretischen Aspekte hinter dem Konzept der konsumorientierten Besteuerung. Die Tatsache, dass dieses Konzept bereits in der Praxis, genauer gesagt in Kroatien, erprobt worden ist, dient dieser Arbeit als Aufhänger in Kapitel zwei. Nach der Betrachtung dieses Praxisfalls einschließlich eines Vergleichs mit dem traditionellen S-H-S-Konzept, wandert das Augenmerk in Kapitel drei auf die theoretischen Hintergründe des Konzeptes und untersucht die Eigenschaften und Ausprägungsmöglichkeiten einer Cashflow-Steuer. Nachdem in Kapitel vier potentielle Kritikpunkte erörtert werden, schließt sich der Kreis in Kapitel fünf mit dem Rückblick auf die Geschehnisse in Kroatien unter Berücksichtigung der bis dahin erarbeiteten Ergebnisse. Im sechsten und letzten Kapitel erfolgt noch eine kurze Zusammenfassung und ein Ausblick auf die mögliche weitere Entwicklung dieses Steuerkonzepts.

Abschließend sollte noch vorausgeschickt werden, dass der eingeschlagene Weg dieser Arbeit mit dem Fokus auf der Gegenüberstellung von konsumorientiertem und traditionellem Konzept selbstverständlich keinen Anspruch auf vollkommene Richtigkeit erhebt. Durch den begrenzten Umfang dieser Arbeit ist es nötig, Entscheidungen zu treffen, welcher Pfad verfolgt wird und welcher nicht. Demzufolge werden manche Aspekte auch nur am Rande behandelt, obwohl ihnen durchaus das Potential für nähere Untersuchungen zu Eigen ist.

2.) Die konsumorientierte Besteuerung in der Praxis

Die praktische Umsetzung eines theoretischen Konzepts bedeutet immer eine formidable Gelegenheit zur Untersuchung und Erweiterung eines bereits vorhandenen Gedankengebäudes. Aus diesem Grund befasst sich dieses Kapitel mit der Implementierung eines konsumorientierten Steuerkonzepts in Kroatien in den 1990er Jahren.

2.1.) Die Ausgangssituation in Kroatien

2.1.1.) Das kroatische Steuersystem bis 1994

Die Erklärung der Unabhängigkeit der Republik Kroatien im Jahr 1990 gegenüber dem jugoslawischen Staatenbund war gleichzeitig der Startschuss für eine ganze Reihe von Reformen, die ein Land in der Transformation hin zur freien Marktwirtschaft zwangsläufig zu bewältigen hat. Natürlich kann auch das Steuersystem eines ehemals sozialistischen Landes nicht von solchen Veränderungen ausgeschlossen werden.

Somit wurde im Juli 1990 bereits die Reform des vom ehemaligen Jugoslawien übernommenen Steuersystems eingeleitet, die zur Einführung eines Schedulensystems bei der Einkommensbesteuerung und einer Steuer auf die Erlöse aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen führte.[1] Die Anwendung eines Schedulensystems hat zur Folge, dass verschiedene Einkunftsarten mit verschiedenen Steuersätzen belastet werden können. Zu eben diesen Einkunftsarten zählten die „üblichen Verdächtigen“, versteuert werden mussten also sowohl Löhne als auch Unternehmensgewinne, Erträge aus Vermögen bzw. Vermögensrechten sowie Glücksspielgewinne, Erbschaften und Schenkungen.[2] Nachdem ein Individuum alle Einkunftsarten versteuert hatte, wurde die übriggebliebene Summe zudem noch einmal einer Steuer auf das Gesamteinkommen unterworfen, wenn das Nettoeinkommen mehr als dreimal so hoch war wie das Durchschnittseinkommen.[3]

Grundsätzlich ist eine Schedulensteuer nicht unbedingt schlechter einzuschätzen als eine synthetische Einkommensteuer.[4] Der Vorteil der Schedulensteuer liegt in der Möglichkeit, verschiedene Arten von Einkommen flexibel zu besteuern, dadurch die ansonsten entstehenden Zusatzlasten zu mindern und die ökonomische Wohlfahrt eines Landes zu erhöhen. So ist es im Rahmen dieser Besteuerung möglich, Einkunftsarten wie Kapitaleinkommen, die elastischer auf eine Besteuerung reagieren niedriger zu besteuern als Einkunftsarten wie Einkommen aus Arbeit, welche eine niedrigere Elastizität aufweisen. Hält der Fiskus nun die Steuerbelastung auf der selben Ebene wie bei einer synthetischen Einkommensteuer, dann lassen sich durch die flexiblen Steuersätze die Ausweichhandlungen der Zensiten reduzieren, was wie oben erwähnt die Zusatzlasten minimiert und die Wohlfahrt maximiert.[5]

Erfolgt aber keine Abstimmung zwischen den verschiedenen Einkommensteuern, dann führt die Unübersichtlichkeit eines Schedulensystems zu einem starken Anwachsen der Gesamtsteuerbelastung. Mit genau dieser Problematik mussten sich die kroatischen Steuerzahler aber auseinandersetzen.[6] Teilweise erhoben auch noch einige Gemeinden eigenständige Steuern auf Löhne, was den marginalen Steuersatz eines kroatischen Bürgers im Extremfall auf bis zu 90 % steigen ließ.[7]

Auch wenn diese Zahl nur eine besondere Spitze der Steuerbelastung darstellt, so lässt doch das wiederholte Auftreten von Mehrfachbesteuerungen im Rahmen des kroatischen Schedulensystems davon ausgehen, dass die Gesamtsteuerbelastung damals ein übertrieben hohes Maß angenommen hat. Als Resultat aus dieser hohen Belastung verbreitete sich ein allgemeiner Trend zur Steuerhinterziehung insbesondere unter den produktivsten Individuen mit hohem Einkommen.[8]

Die klassische ökonomische Theorie der Steuerhinterziehung lehrt allerdings, dass ein Anstieg des Steuersatzes eine Verringerung des hinterzogenen Einkommens bewirkt.[9] Doch es ist stark zu bezweifeln, dass in einem Transformationsland kurz nach seiner Unabhängigkeit bereits die Möglichkeiten der Aufdeckung von Hinterziehungstätigkeiten bzw. der Wille zur Durchsetzung der Steuergesetze so ausgeprägt sind, wie es das Grundmodell der Steuerhinterziehung fordert.

Viel eher dürfte die Idee zutreffend sein, welche sich hinter der Laffer-Curve verbirgt, also ein Abnehmen der Steuererträge bei erhöhten Steuersätzen, sobald der optimale Punkt der Besteuerung überschritten wurde. Eine Grenzbelastung von 90 % in der Spitze lässt stark darauf schließen, dass der optimale Punkt längst überschritten wurde. Gerade bei Steuerpflichtigen mit hohen marginalen Raten können sich somit zum einen die Präferenzen zwischen Arbeit und Freizeit zugunsten der Freizeit verschieben,[10] wahrscheinlicher ist aber, dass diese Individuen den Fängen des Fiskus ausweichen und stattdessen ihre ökonomischen Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft fortführen.[11] Die Fortführung wirtschaftlicher Aktivitäten in der Schattenwirtschaft hat zwangsläufig gravierende Auswirkungen auf die Haushaltssituation des Staates, der sich einem Ausfall seiner Staatseinnahmen gegenüber sieht und folglich auch die Bereitstellung öffentlicher Güter zurückfahren oder durch Kredite finanzieren muss.

Der kroatische Fiskus versuchte diesen Hinterziehungsaktivitäten durch die Gewährung von Vergünstigungen zu begegnen, welche aber letztlich nur zu weiteren Verzerrungen innerhalb des Systems führten und somit den Bedarf nach einer umfassenden Reform des Steuersystems noch verstärkten. Eine mögliche Alternative ist die Ausrichtung eines neuen Systems nach dem traditionellen Strickmuster der Besteuerung. Hierbei handelt es sich um eine Steuer nach dem S-H-S-Prinzip, die im Folgenden als theoretische Alternative vorgestellt werden soll.

2.1.2.) Eine mögliche Alternative: Die Besteuerung nach dem S-H-S-Prinzip

Das S-H-S-Prinzip der Besteuerung wurde von den Ökonomen Schanz[12], Haig[13] und Simons[14] mit ihrer Definition des Vermögenszuwachses des Einkommens unabhängig voneinander in der Zeit zwischen den Jahren 1896 und 1938 entwickelt und symbolisiert für Steuersysteme auf der ganzen Welt das klassische Idealbild der Einkommensbesteuerung.[15] Allerdings wird das aus dem S-H-S-Prinzip stammende Konzept der umfassenden Einkommensbesteuerung niemals in seiner Reinform implementiert, sondern oftmals durch eine Vielzahl von Ausnahmen abgemildert.[16] Nichtsdestotrotz ist der Einfluss dieses Leitbildes auch 110 Jahre nach Erscheinen des bahnbrechenden Artikels „Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze“ nach wie vor existent, innerhalb dessen sich der Autor Georg Schanz u.a. mit der Definition des Einkommensbegriffs befasst.[17]

2.1.2.1.) Die Einkommensdefinition nach Schanz

Schanz unterscheidet in seinem bereits erwähnten Artikel zwischen zwei verschiedenen ökonomisch und steuerlich relevanten Ebenen. Zum einen erfolgt die Betrachtung auf Unternehmens- bzw. Tätigkeitsebene, zum anderen wird das Augenmerk auf das einzelne, am Wirtschaftskreislauf teilnehmende Individuum an sich gerichtet.[18]

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Unternehmung oder einer Erwerbstätigkeit gilt es zuerst den „Ertrag“ eben jener betrachteten Einheit zu identifizieren. Zu diesem Ertrag gehört zuallererst natürlich der Wert der produzierten Güter bzw. Dienstleistungen. Zur Berechnung des Rohertrages ist es zudem notwendig, Wertzuwächse des Kapitals, geldwerte Leistungen und sonstige Berechtigungen in die Kalkulation einzubeziehen.[19]

Den Reinertrag einer wirtschaftlichen Einheit erhält man, indem diejenigen Aufwände vom Rohertrag abgezogen werden, welche zur Erstellung des Produkts oder der Dienstleistungen von Nöten waren. Als Aufwand werden nicht nur Lohn- und Gehaltskosten sowie Roh- bzw. Hilfsstoffkosten gezählt, sondern auch Reparatur- und Versicherungskosten und der entstandene Wertverlust des gebundenen Kapitals innerhalb der betrachteten Periode. Vermindert man den so kalkulierten Reinertrag zudem noch um jegliche unternehmensbezogenen Zinsaufwendungen, dann errechnet sich der Reingewinn des betrachteten Unternehmens. Sowohl Reinertrag als auch Reingewinn könnten dann als Bemessungsgrundlage für die entsprechende Veranschlagung der Ertragssteuern dienen.[20] Im Rahmen dieses Konzepts werden jedoch alle Einkünfte in einer synthetischen Bemessungsgrundlage vereint.

Das Konzept der umfassenden Besteuerung verdeutlicht sich allerdings bei einer Betrachtung der individuellen Ebene noch mehr. Hier wird jedoch nicht der erwirtschaftete Ertrag begutachtet, sondern das zur Verfügung stehende Einkommen. Der Einkommensbegriff geht aber über die Kategorie des Ertrages hinaus, denn er umfasst nicht nur die Summe aller Reinerträge, welche das Individuum innerhalb des betrachteten Zeitrahmens akkumuliert hat, sondern auch den aus dem Konsum eines Gutes stammenden Nutzens.[21]

Die exakte Bemessung des Einkommens dient aus steuerlicher Sicht v.a. dazu, um die Höhe des individuellen Steueropfers nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit zu determinieren.[22] Um die Leistungsfähigkeit eines Bürgers in Erfahrung zu bringen, muss festgestellt werden, „welche wirtschaftliche Kraft eine Person in einer bestimmten Periode darstellt,...welche Mittel sie in dieser Zeit zu ihrer Disposition hat, ohne dass sie ihr eigenes Vermögen verzehrt oder fremde Mittel (Schulden) hinzunimmt.“[23] Somit offenbart sich der Begriff des Einkommens als Zugang von Reinvermögen, was bedeutet, dass nicht nur Reinerträge und etwaige Verbrauchsnutzen in die Einkommenskategorie fallen, sondern vielmehr auch besondere Ereignisse wie z.B. Erbschaften, Geschenke und sogar Glücksspielgewinne. Zugänge aus solchen Quellen stellen ebenso eine Möglichkeit zur individuellen Bedürfnisbefriedigung dar wie Arbeits- oder Kapitaleinkünfte.[24] Der Aspekt der Wiederkehr oder Beständigkeit ist somit für die Bemessung des jeweiligen Einkommens natürlich irrelevant. Ein Einkommen, welches selbst nur einmal und eventuell auch noch zufällig im Leben eines Steuerpflichtigen auftritt, stellt nach wie vor einen Reinvermögenszugang dar und unterliegt somit der umfassenden Einkommensteuer.[25]

Verfolgt man diese Definition weiter, dann lässt sich erkennen, dass die durch das Einkommen repräsentierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also der Reinvermögenszugang, ebenfalls gemindert werden kann. So müssen Schuldzinsen und Vermögensverluste vom Einkommen abgezogen werden, um die wahre Leistungsfähigkeit zu identifizieren.[26] Ein ähnliches Bild bietet sich bei einem Wertpapierportfolio, welches innerhalb einer Periode einen Wertverlust zu verzeichnen hatte.[27]

Zusammenfassend zeigt sich, dass das persönliche Einkommen nach dem S-H-S-Prinzip definiert ist als die Summe des getätigten Konsums und die Veränderung des Vermögens in der betrachteten Periode. Vernachlässigt man Ausnahmefälle wie Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinne, dann repräsentiert die Veränderung des Vermögens die individuellen Sparaktivitäten, wodurch sich das Einkommen letztlich als die Summe aus Konsum und Sparen innerhalb eines Zeitraums definiert.[28]

2.1.2.2.) S-H-S-Systeme der Kapitaleinkommensbesteuerung

Es existieren vier verschiedene Systeme der Kapitaleinkommensbesteuerung auf Unternehmensebene, die dem S-H-S-Prinzip folgen. All diesen Systemen ist zu Eigen, dass Zinseinkünfte der Besteuerung unterliegen und Schuldzinsen demzufolge das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Der Abschreibungsverlauf in diesen Systemen orientiert sich grundsätzlich an der Ertragswertabschreibung, in der Realität richten sich die Abschreibungsrichtlinien aber nicht nach dem Ertragswert einer Investition aus, sondern nach den Anschaffungskosten. Dieses wiederum führt tendenziell zu einer beschleunigten Abschreibung innerhalb der S-H-S-Systeme.[29]

Die Besteuerung von Personengesellschaften mit einem Besitzer oder auch die Teilhabersteuer lassen sich einem ersten System der Kapitaleinkommensbesteuerung zuordnen. Dieses System orientiert sich am stärksten an der S-H-S-Konzeption, da in diesem Fall das aus unternehmerischen Aktivitäten stammende Einkommen des Unternehmenseigners steuerlich ebenso behandelt wird, wie dessen übriges Einkommen. Der individuelle Steuersatz auf Kapitaleinkommen (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) ist hier identisch mit dem Steuersatz auf thesaurierte (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten) bzw. ausgeschüttete Unternehmensgewinne (Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten).[30]

Der zweite Typ wird als „klassisches System“ bezeichnet und ist z.B. in den USA implementiert. Innerhalb des klassischen Systems kommt es zu einer Doppelbesteuerung von Dividenden, da Gewinne zum einen auf Unternehmensebene, zum anderen erneut auf individueller Ebene versteuert werden müssen, wenn eben diese Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.[31] Innerhalb des klassischen Systems ist der Steuersatz auf Dividenden demzufolge immer größer, als der Satz auf persönlich vorgenommene Kapitalmarktanlagen und auf einbehaltene Unternehmensgewinne. Dadurch kommt es hier zu einer Diskriminierung der Beteiligungsfinanzierung, die sich durch den Präferenzindex 1-Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten manifestiert. Die übrigen Formen der Unternehmensfinanzierung, also die Fremdfinanzierung repräsentiert durch 1-Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten und die Selbstfinanzierung mit ihrem Präferenzindex 1-Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, erfahren aufgrund der Doppelbelastung der Dividenden einen Vorteil, da, wie bereits erwähnt, Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten stets größer ist als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten bzw. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.[32]

Als drittes zeigt sich das System der Vollanrechnung, das z.B. in der Bundesrepublik Deutschland von 1977 bis 2000 implementiert worden ist. In diesem System kommt es zwar immer noch zu einer direkten Besteuerung auf Unternehmensebene, jedoch können die Anteilseigner nun die bereits auf Unternehmensebene entrichteten Steuerzahlungen gegen ihre persönliche Steuerschuld verrechnen. Die Körperschaftssteuer fungiert in diesem System lediglich als eine Vorrauszahlung und nicht als eine erste Runde der Besteuerung. Daraus ergibt sich folglich, dass ausgeschüttete Gewinne nur noch mit dem individuellen Steuersatz für vorgenommene Kapitalmarktanlagen versteuert werden müssen, was wiederum impliziert, dass Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten den Wert von Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten annimmt. Somit kommt es im System der Vollanrechnung zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Beteiligungs- und Fremdfinanzierung. Wird zudem angenommen, dass die Grenzsteuerbelastung für Unternehmen höher ist als für ihre Anteilseigner, dann ergibt sich des weiteren eine Benachteiligung der Selbstfinanzierung im Vergleich zur Beteiligungs- und Fremdfinanzierung.[33]

Das letzte System ist das Teilanrechnungssystem, das z.B. seit 2000 in der Bundesrepublik Deutschland implementiert ist und dessen Funktionsweise dem Vollanrechnungssystem sehr ähnelt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verfahren liegt allerdings im Ausmaß mit dem die Doppelbesteuerung von Gewinnen vermieden wird. Im Unterschied zum Vollanrechnungsverfahren kann hier nicht die gesamte auf Unternehmensebene bereits entrichtete Steuerlast auf individueller Ebene geltend gemacht werden, sondern nur ein gewisser Anteil. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung keineswegs vermieden, jedoch deutlich gemildert. Im Teilanrechnungssystem ist Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten demzufolge natürlich größer als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten, der Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen ist jedoch kleiner als im klassischen System.[34] Die von der Höhe der Anrechnung abhängige Steuerbelastung von Dividenden im Teilanrechnungssystem liegt also irgendwo zwischen dem unteren Ende der Belastung, repräsentiert durch das Vollanrechnungssystem und dem oberen Ende, repräsentiert durch das klassische System.

Das Merkmal, das alle S-H-S-Systeme eint, ist die Tatsache, dass Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten niemals einen größeren Wert annimmt als Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Es gibt also kein S-H-S-System, in dem die unternehmerische Fremdfinanzierung von der Beteiligungsfinanzierung dominiert wird.[35]

2.1.2.3.) Kritik am S-H-S-Prinzip

Ein Vorteil des S-H-S-Prinzips der Besteuerung ist die Tatsache, dass alle Einkommensarten demselben Steuersatz unterworfen werden. Dadurch ist die Festsetzung des Einkommens erst einmal relativ einfach und gerecht. Keine Einkommensart erfährt eine Bevorzugung und somit ergibt sich zwangsläufig, dass Individuen mit identischem Einkommen auch eine identische Steuerlast zu tragen haben. Dadurch erfüllt sich auch der Wunsch nach horizontaler Gerechtigkeit der Besteuerung. Werden zudem auch noch Steuerzahler mit einem höheren Einkommen mit einem progressiven Steuersatz zur Besteuerung herangezogen, dann erfüllt sich auch noch die Forderung nach vertikaler Gerechtigkeit.[36]

Allerdings existieren auch Kritikpunkte am Konzept der umfassenden Einkommensteuer. Durch die Besteuerung von Kapitaleinkünften kommt es zu einer Verzerrung der intertemporalen Konsumpräferenzen und somit zu einer Benachteiligung des Sparens.[37] Ersparnisse repräsentieren einen verzögerten Konsum und mit den daraus resultierenden Zinseinnahmen die Gelegenheit in zukünftigen Perioden mehr zu konsumieren. Der Zinssatz dient somit als Entschädigung für den Konsumverzicht in der aktuellen Periode und beeinflusst folglich auch das Ausmaß der Sparneigung der Haushalte.[38] Eine Besteuerung von Kapitaleinkommen reduziert jedoch den Nettozinssatz und damit auch den Sparanreiz. Somit beeinträchtigt ein solches Steuersystem die Kapitalbildung, verhindert dadurch Investitionen und reduziert letztendlich das Wirtschaftswachstum.[39]

Zudem liegt die Inzidenz der Besteuerung von Kapitalerträgen in den vorgestellten S-H-S-Systemen nicht allein auf dem Faktor Kapital, sondern wird vielmehr auf den Faktor Arbeit überwälzt. In einer Volkswirtschaft, in der die Kapitalbildung durch eine Kapitalertragssteuer behindert wird, wird natürlich eine geringere Summe an Kapital von den Haushalten zur Verfügung gestellt. Setzt man nun eine positive Grenzproduktivität von Arbeit in Verbindung mit dem Kapital und einer Arbeitsentlohnung nach eben diesem Wertgrenzprodukt voraus, dann führt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Endeffekt zu einer Abnahme der Beschäftigung.[40]

Durch die Besteuerung von Kapitaleinkünften kommt es zudem zu nicht zu unterschätzenden Substitutionseffekten und damit einhergehendem weiteren Nutzenverlust auf Haushaltsebene.[41] Diese Zusatzlast, also der aus der Besteuerung resultierende gesamtwirtschaftliche Nutzenverlust, demonstriert die Ineffizienz der Kapitaleinkommensbesteuerung innerhalb der S-H-S-Systeme.[42]

Über mehrere Perioden betrachtet kommt es schließlich zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zeitpunkte zu dem ein Individuum sein Lebenseinkommen generiert.[43] So wird durch die Besteuerung des Kapitaleinkommens bei zwei verschiedenen Steuerzahlern mit barwertgleichem Lebenseinkommen derjenige Steuerzahler stärker veranlagt, der sein Lebenseinkommen eher erwirtschaftet als der andere und Teile des früher verdienten Einkommens für spätere Perioden sparen muss.[44] Dieser durch die Besteuerung des Kapitaleinkommens hervorgerufene Effekt zu Lasten eines Steuerzahlers mit frühem erhöhtem Einkommen wird zusätzlich durch eine progressive Struktur der Steuersätze noch verstärkt.

Doch es kommt nicht nur bei der Entscheidung zwischen Konsum und Sparen zu Verzerrungen, sondern auch bei der Frage, ob ein Individuum eher in Sach- oder in Humankapital investieren soll. Zwar werden die Erträge beider Kapitalformen nach dem S-H-S-Prinzip der Besteuerung unterworfen, gleiches gilt allerdings nicht für die entsprechenden Wertsteigerungen. Sachkapitalerträge wie Dividenden oder Zinsen stellen in gleichem Maße einen Zugang an Reinvermögen dar wie Erträge aus Humankapital, also wie der Arbeits- oder Unternehmerlohn. Während aber auch jeder Wertzuwachs des Sachkapitals einen Reinvermögenszugang darstellt und damit das zu versteuernde Einkommen erhöht, gilt das nicht für die entsprechenden Zuwächse des Humankapitals.[45] Durch das Fehlen eines Marktes und somit einer akkuraten Bewertungsmethode für solche Humankapitalzuwächse ist es zudem schwierig, solche Zuwächse korrekt zu spezifizieren und der Besteuerung zu unterwerfen. Das ändert aber wiederum nichts an der Tatsache, dass Investitionen in Sachkapital somit erneut diskriminiert werden.[46]

Ein weiterer Kritikpunkt an den S-H-S-Systemen, welcher sich spezifisch auf das klassische bzw. auf das System der Teilanrechnung bezieht, ist die mangelnde Finanzierungsneutralität zwischen den verschiedenen Formen der Unternehmensfinanzierung. Die Form der Fremdfinanzierung wird, wie bereits erwähnt, von keiner anderen Finanzierungsform dominiert. Auf Unternehmensebene ist zwar der Zinsaufwand für die Fremd-, allerdings nicht für die Eigenfinanzierung abziehbar, was eine Finanzierung über Eigenkapital in der Hinsicht benachteiligt.[47] So führt z.B. die Kombination aus der Doppelbesteuerung von Dividenden und der Abzug von Fremdkapitalzinsen auf Unternehmensebene im Rahmen des klassischen Systems der Kapitaleinkommensteuer zu der Situation, dass eine verstärkte Betonung auf der Fremdfinanzierung gegenüber der Eigenfinanzierung zu einer Umgehung der Doppelbesteuerung führt und dadurch die Kapitalkosten reduziert.[48]

Die fehlende Neutralität hinsichtlich der Kapitalstruktur der Unternehmen führt tendenziell zu einer höheren Verschuldung des Unternehmenssektors und impliziert dadurch auch eine höhere Krisenanfälligkeit sowie ein stärkeres Insolvenzrisiko bei Firmen, deren Steuerausweichhandlungen letztendlich eine Überschuldung zur Folge haben.[49]

Auch die Festsetzung der Abschreibungsmodalitäten führt innerhalb der S-H-S-Systeme zu bedeutenden Komplikationen. Die Gewährung von Abschreibungen dient dem Zweck, um Wertverluste des eingesetzten Kapitals aufzufangen und zu gewährleisten, dass nur der ökonomische Erfolg, jedoch nicht die eigentliche Substanz des Unternehmens besteuert wird. Die Feststellung der korrekten Abnutzung des Unternehmensvermögens ist allerdings alles andere als leicht und eigentlich nur bei vollkommener Information zu bewerkstelligen. Oftmals ist aber auch eine Beschleunigung der Abschreibungen schlicht politisch gewollt, um z.B. die Investitionstätigkeit der Unternehmen zu stimulieren. Das wiederum bedeutet, dass das besteuerbare Einkommen selten mit dem ökonomisch erwirtschafteten Einkommen übereinstimmt, da die steuerlich zulässigen Abschreibungen die ökonomischen Abschreibungen unter- oder überschreiten.[50] Liegen die steuerlich zulässigen Abschreibungen aber unter den ökonomisch vorhandenen, dann besteuert der Staat mehr als nur den ökonomischen Gewinn. Besteht für die Unternehmung jedoch die Möglichkeit höhere steuerliche Abschreibungen geltend zu machen, als tatsächlich ökonomisch angefallen sind, dann gewährt der Fiskus der entsprechenden Firma unfreiwillig eine Subvention der Investitionstätigkeiten.[51]

Ein Abschreibungsverlauf nach Ertragswertabschreibung, wie er aus Gründen der Investitionsneutralität innerhalb der S-H-S-Systeme benötigt wird, löst diese Probleme in der Praxis jedoch keineswegs. Wie bereits erwähnt, orientieren sich die Steuersysteme nicht an den Restbarwerten einer Investition, sondern an den Anschaffungskosten. Ist diese Investition nun besonders rentabel, liegt also der Ertragswert über den Anschaffungskosten, dann würden die steuerlich zulässigen Abschreibungen zu gering ausfallen.[52] Doch selbst wenn diese Problematik nicht anfällt, ist die „Ertragswertabschreibung, die verlangt, dass die Unternehmen mit peinlicher Genauigkeit den Zeitpfad der Restbarwerte ihrer Anlagen dokumentieren, .. überhaupt nicht praktikabel. Insbesondere in Inflationszeiten stellen sich nur schwer überwindbare Bewertungsprobleme.“[53]

Dieser Punkt deutet auch bereits die nächste Problemsituation an, welche sich mit der Anpassung an die Inflation beschäftigt. So besteht innerhalb von S-H-S-Systemen stets die unterschwellige Gefahr einer Scheingewinnbesteuerung. Wertzuwächse des Kapitals stellen bekanntlich einen Zugang an Reinvermögen dar[54] und unterliegen somit der Besteuerung. Werden diese Wertzuwächse nun nicht an die vorherrschende Inflation angepasst, sondern aufgrund ihres nominalen Zuwachses kalkuliert, dann besteht die Möglichkeit, dass Steuern auf Wertzuwächse entrichtet werden müssen, die real nicht existent sind. Unterstellt man weiterhin, dass sich Zinssätze in einen realen und einen inflationsbedingten Part unterteilen, dann erstreckt sich die Besteuerung von Zinseinkünften nicht nur auf den realen, sondern vielmehr auch auf den inflationsbedingten Teil, wodurch es nicht nur zu einer Besteuerung des Einkommens, sondern auch des investierten Kapitals kommt.[55]

Besonders schwerwiegende Auswirkungen innerhalb eines Steuersystems mit unzureichender Inflationsanpassung bestehen zudem im Rahmen der progressiven Einkommensteuer. Hier besteht die Gefahr, dass Steuerzahler nur aufgrund der Inflationsrate ein höheres Einkommen ausweisen, folglich in eine höhere Progressionsstufe rutschen und somit trotz real gleich bleibendem Einkommen höhere Steuerzahlungen zu entrichten haben.[56]

Zum Abschluss ist es auch noch bedeutend, den Aspekt der administrativen Funktionalität ins Spiel zu bringen. Nach all den beschriebenen Kritikpunkten fällt es nicht schwer nachzuvollziehen, dass die jeweilige Festsetzung des Einkommens und damit auch die nötige Bewertung des Vermögens mit hohen Steuererhebungskosten einhergeht. Die Festlegung von ökonomisch korrekten Abschreibungsverläufen und die lückenlose Erfassung des Kapitaleinkommens sind hier als die aufwändigsten Problemfelder zu nennen, wobei sich der Fiskus gerade im Bereich der Kapitalerträge einer hohen Tendenz der Steuerhinterziehung gegenüber sieht, der man mit den Mitteln der Steuerverwaltung nur unzureichend zu Leibe rücken kann.[57]

2.2.) Das kroatische Steuersystem von 1994-2001

2.2.1.) Kriterien für das reformierte kroatische Steuersystem

Die Reform des alten kroatischen Steuersystems, das durch dessen Schedulensystem und seine Mehrfachbesteuerung gekennzeichnet war, sollte ein System hervorbringen, welches sich durch die finanzpolitischen Ideale der zielorientierten, effizienten und gerechten Besteuerung auszeichnete.[58]

Um eine zielorientierte Besteuerung zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass die Steuereinnahmen ergiebig genug sind, um die ausreichende Bereitstellung öffentlicher Güter zu gewährleisten, ohne dass der Staat für eben diese Bereitstellung zur Aufnahme weiterer Kredite bzw. zu Maßnahmen gezwungen wird, welche die Inflation im Lande beschleunigen.[59]

Zudem muss sich die relevante Steuerbasis am entsprechenden Konsum eines Individuums orientieren. Schließlich dient eine Besteuerung nur dem Zweck, privaten Konsum zu verdrängen und durch öffentliche Ausgaben zu ersetzen.[60] Da allerdings die Inzidenz der Steuerlast, also die endgültige Verteilung eben jener nicht offensichtlich ist, würde eine konsumorientierte Besteuerung jedoch die Identifikation der individuellen Steuerlasten deutlich transparenter gestalten.[61]

Zuletzt sollten die Gesetze zur Kapitaleinkommensbesteuerung in Kroatien so gestaltet sein, dass ausländische Investoren einen Anreiz sehen, im Inland zu investieren, hingegen ohne heimische Investoren und Unternehmer zu benachteiligen.

Das zweite Ideal bezog sich auf die Effizienz des Steuersystems. So lautete eines der proklamierten Ziele, dass das System so einfach wie möglich sein sollte, um darauf aufbauend die mit der Besteuerung einhergehenden Kosten sowohl für den Fiskus, als auch für die steuerzahlenden Individuen und Unternehmen auf einem Minimum zu halten.[62]

Ebenfalls ist es notwendig, dass durch eine Besteuerung bestehende Marktgleichgewichte nicht gestört und verzerrt werden. Ziel muss es also sein, die Entscheidungsneutralität zwischen mehreren Alternativen nicht zu beeinflussen und dadurch das Anwachsen einer Zusatzlast zu minimieren bzw. im optimalen Fall komplett zu verhindern.

Ein effizientes Steuersystem ist zudem dann gegeben, wenn es gelingt, auf Veränderungen der ökonomischen Umwelt automatisch zu reagieren. Dies gilt insbesondere für Inflationseffekte. Wie bereits erwähnt, führt ein System, dessen Variablen nicht automatisch an die entsprechende Teuerungsrate angepasst werden dazu, dass die reale Steuerlast für den Einzelnen steigt, selbst wenn das reale Einkommen eines Bürgers oder eben einer Firma identisch geblieben ist. Wird ein Steuersystem nicht automatisch angepasst, dann kann einer Besteuerung zwar immer noch mit einer den ökonomischen Verhältnissen angepassten neuen Gesetzgebung begegnet werden, dieses ist allerdings häufig nur mit einer gewissen Verzögerung machbar und würde zudem das erste Effizienzkriterium verletzen, da Gesetzesänderungen immer auch Kosten auf beiden Seiten der Besteuerung hervorrufen.

Das letzte Kriterium adressiert den Aspekt der gerechten Besteuerung. Eine Besteuerung ist nur dann fair, wenn nur die Individuen besteuert werden, deren Einkommen ein gewisses Existenzminimum übersteigt. Versorgt ein Steuerzahler zudem noch Familienangehörige, dann ist das bei der Kalkulation des Existenzminimums und der Steuerbelastung ebenfalls zu beachten.

Außerdem soll jegliche Kaufkraft, die aus Marktaktivitäten entspringt, nur ein einziges Mal besteuert werden, jegliche Doppelbesteuerung von Einkommen müsste somit vermieden werden. Durch die somit fehlende Diskriminierung irgendeiner Einkommensform würde zudem auch Gerechtigkeit auf horizontaler Ebene gewährleistet werden können.

Dem Wunsch nach vertikaler Gerechtigkeit wird durch eine angemessene Progression der Grenzsteuersätze Rechnung getragen, die es dem Staat erlaubt die Steuerlast auf gerechte Art und Weise in der Bevölkerung aufzuteilen, indem sich ökonomisch stärkere Einheiten in höherem Maße an der Finanzierung des Staatshaushalts beteiligen müssen.

Die Reform eines Steuersystems, die eben diese Kriterien berücksichtigen soll, schließt die Implementierung einer umfassenden Einkommensteuer nach dem S-H-S-Prinzip von vornherein aus. Am schwerwiegendsten gegen das S-H-S-Konzept spricht hier zum einen das Kriterium der Aufrechterhaltung der Entscheidungsneutralität zwischen ökonomischen Alternativen und zum anderen die Forderung auf diskriminierende Mehrfachbelastungen zu verzichten. Denn dadurch, dass Zinseinkünfte, wie bereits erwähnt, innerhalb des S-H-S-Prinzips zur Bemessung des Einkommens herangezogen werden, diskriminiert die umfassende Einkommensteuer nicht nur einen etwaigen späteren Konsum, sondern verzerrt schließlich auch die intertemporalen Konsumpräferenzen der Individuen zu Ungunsten des Sparens.

Das S-H-S-Prinzip steht für eine Besteuerung des Konsums und der Spartätigkeiten. Beachtet man jedoch die Ergebnisse dieses Abschnitts, dann muss ein effizientes und gerechtes Steuersystem konsumorientiert sein und auf jegliche Besteuerung der Spartätigkeiten verzichten.

Gerade für Transformationsländer war und ist es immer noch äußerst wichtig, ein Steuersystem zu implementieren, welches Investitionen und Spartätigkeiten fördert, da solche Staaten traditionell über ein geringes Ausmaß an Sach- bzw. Humankapital verfügen.[63] Die herausragende Qualität eines konsumorientierten Steuersystems besteht für diese Länder darin, ausländische Direktinvestoren anzulocken, welche nicht nur Kapital einsetzen, sondern auch Technologien und Wissen ins Land bringen, zur Restrukturierung alter Industrien beitragen und inländischen Partnern z.B. im Rahmen eines Joint Ventures Zugang zu neuen Märkten liefern können.[64]

Unter diesen Gesichtspunkten stellt sich die Implementierung einer konsumorientierten Besteuerung in Kroatien im Jahre 1994 als notwendig und folgerichtig dar.

2.2.2.) Die persönliche Einkommensteuer

Die kroatische Steuerreform im Jahre 1994 bedeutete eine Abkehr vom alten Schedulensystem und ein konsumorientierte Neuordnung des Steuersystems. Von 1994 an fußte das System auf hauptsächlich fünf verschiedenen Arten der Besteuerung.[65] Zwar nehmen die beiden Einkommensteuerarten eine eher untergeordnete Rolle gemessen am kroatischen Steueraufkommen ein,[66] doch sowohl die individuelle Einkommensteuer, als vielmehr auch die Körperschaftssteuer erweisen sich im Rahmen dieser Arbeit im Hinblick auf die Themenstellung als äußerst interessant und bedürfen somit einer genaueren Untersuchung.

Die Kalkulation der individuellen Steuerbasis umfasst jegliches Einkommen, welches von Individuen mit kroatischem Wohnsitz innerhalb eines Jahres weltweit verdient worden ist.[67] Es existieren drei verschiedene Einkunftsarten: Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Beschäftigung sowie Einkommen aus realem Eigentum bzw. Eigentumsrechten.[68]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Dem Einkommen aus nichtselbstständiger Beschäftigung werden alle arbeitsbezogenen Einkünfte zugerechnet, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in bar oder sonstiger Form erhält. Diese Einkünfte umfassen auf der einen Seite Löhne und Gehälter, Boni und sonstige Vorteile, auf der anderen Seite aber auch Pensions- bzw. Rentenzahlungen.[69] Letzteres mag erstaunlich klingen, stellt sich aber als logisch stringent dar, wenn man bedenkt, dass Beiträge zur Sozialversicherung im Rahmen der Kalkulation der Steuerbasis als Ausgaben zur Generierung von Einkommen abgezogen werden. Trotz der Renten- bzw. Pensionsbesteuerung wird diese Art des Einkommens also nur einmal besteuert.[70]

Einkommen aus selbstständiger Arbeit, welches aber immer noch auf persönlicher Ebene versteuert werden kann, bezieht sich auf Geschäftstätigkeiten im kleinen Rahmen, Farm- und Forstbetriebe und kontinuierliche Teilzeit- bzw. Nebenbeschäftigungen mit der Intention der Gewinnerzielung.[71] Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bestehen aus dem Unternehmerlohn und dem Einkommen aus dem investierten Realkapital, abzüglich des Schutzzinses auf das investierte Eigenkapital.[72]

[...]


[1] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 257.

[2] Vgl. Greß, Manfred/ Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S.4.

[3] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 257.

[4] Als Beispiel für eine synthetische Besteuerung des Einkommens lässt sich eine Besteuerung nach dem S-H-S-Prinzip nennen, auf das im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch näher eingegangen wird.

[5] Vgl. Schindler, Dirk (2001), S. 3-5.

[6] Zudem wurde bereits im September 1990 als Folge der politischen Unruhen zusätzlich eine Kriegssteuer auf Nettolöhne und andere persönliche Einkommen auferlegt. Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 257.

[7] Vgl. Greß, Manfred/ Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S.4.

[8] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 258.

[9] Vgl. Hagedorn, Rolf (1991), S. 16-18. Denn „misst man absolute Risikoaversion mit Hilfe des Arrow- und Pratt-Maßes, dann nimmt mit höherem Grenzsteuersatz wegen des damit verbundenen niedrigeren Einkommens die Risikoaversion zu, und der Steuerpflichtige wird sich zunehmend steuerehrlich verhalten [ Schmidtchen, Dieter (1994), S.191.]

[10] Vgl. Rosen, Harvey (2002), S. 381-382. Das klassische Grundmodell der Steuerhinterziehung geht im Gegensatz zum Ansatz der Laffer-Curve von einem exogen gegebenen Arbeitseinsatz eines Individuums aus.

[11] Dieses gilt insbesondere für die Bevölkerung eines Transformationslandes, deren ökonomische Bedürfnisse in der Vergangenheit im System des Sozialismus nicht optimal befriedigt werden konnten.

[12] Vgl. Schanz, Georg (1896), S. 1-87

[13] Vgl. Haig, Robert M. (1921).

[14] Vgl. Simons, Henry C. (1938).

[15] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S.211.

[16] Vgl. Rosen, Harvey (2002), S. 338-339. So offenbart sich das in Deutschland implementierte Steuersystem als ein Hybrid zwischen einkommens- und konsumorientierter Besteuerung, wobei das Einkommen hauptsächlich direkt und der Konsum primär indirekt besteuert wird. Vgl. dazu Rose, Manfred (1991b), S. 8.

[17] Vgl. Schanz, Georg (1896), S. 1-87. Da dieser Artikel der Erste seiner Art war und eine zusätzliche Betrachtung der beiden anderen Aufsätze den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, erfolgt die Erläuterung des S-H-S-Prinzips vornehmlich anhand des zitierten Artikels.

[18] Vgl. Schanz, Georg (1896), S. 5.

[19] Vgl. ebenda, S. 1-2.

[20] Vgl. Schanz, Georg (1896), S. 2-5.

[21] Vgl. ebenda, S. 5-7.

[22] Vgl. ebenda, S. 5-6.

[23] Schanz, Georg (1896), S. 5.

[24] Vgl. ebenda (1896), S. 7. Ein Geldgeschenk, das komplett aufgebraucht wird, lässt das bereits vorhandene Vermögen vollkommen unangetastet und benötigt natürlich keine Schuldenaufnahme. Demzufolge empfängt das beschenkte Individuum einen Zugang von Reinvermögen, da es mit der Annahme des Geschenks über zusätzliche wirtschaftliche Kraft verfügt.

[25] Vgl. Schanz, Georg (1896), S. 17.

[26] Ein Zensit der erstmalig Zinszahlungen zu leisten hat, muss bei gleichem Einkommen seine anderen Ausgaben um eben diese Zinszahlungen reduzieren, ihm stehen also weniger Mittel zur Verfügung, sofern er auf eine Schuldenaufnahme verzichtet .

[27] Dieser Wertverlust stellt eine Verzehrung des bisherigen Vermögens dar, folglich mindert sich die wirtschaftliche Kraft der betrachteten Person um eben diese Wertminderung und bedeutet somit einen Verlust von Reinvermögen. Vgl. dazu Schanz, Georg (1896), S. 7.

[28] Vgl. Bradford, David (1986), S. 17.

[29] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S.211-212.

[30] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S. 211-213.

[31] Vgl. Rosen, Harvey (2002), S. 403.

[32] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S.213-216. Damit die letzte Aussage ihre Gültigkeit behält, müssen sowohl als auch einen positiven Wert annehmen, d.h. thesaurierte Unternehmensgewinne und persönliche Kapitalmarktanlagen müssen der Besteuerung unterliegen.

[33] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S.212-216.

[34] Vgl. ebenda, S. 212-213.

[35] Vgl. ebenda, S. 213.

[36] Vgl. Genser, Bernd (2002), S. 3.

[37] Vgl. Bradford, David and the U.S. Treasury Tax Policy Staff (1984), S. 8-9.

[38] Vgl. Keuschnigg, Christian (2005), S. 177.

[39] Vgl. Rose, Manfred (2003b), S.109.

[40] Vgl. Sinn, Hans-Werner (1984), S.222-223.

[41] Die Sparer substituieren den zukünftigen durch geringer geschätzten gegenwärtigen Konsum, da ein Aufschieben des Konsums nicht mehr so lohnend ist wie im Fall ohne Besteuerung.

[42] Vgl. Musgrave, Richard A. (1991), S. 41.

[43] Vgl. Bradford, David and the U.S. Treasury Tax Policy Staff (1984), S. 9.

[44] Vgl. Genser, Bernd (2002), S. 3. Als Beispiel für so ein Lebenseinkommen kann man das Einkommen eines Profisportlers heranziehen. Profisportler verdienen tendenziell zu Beginn ihres Arbeitslebens ein höheres Einkommen als zum Ende und sind folglich darauf angewiesen, die Ausschläge ihres Lebenseinkommens durch Sparaktivitäten zu glätten.

[45] Solche Zuwächse sind z.B. Schul- bzw. Hochschulabschlüsse, beendete Ausbildungen oder sonstige Fertigkeiten die im Endeffekt die individuelle Qualifikation erhöhen.

[46] Vgl. Genser, Bernd (2002), S. 5-6.

[47] Vgl. Rose, Manfred (1991a), S. 211.

[48] Vgl. Maiterth, Ralf/ Sureth, Caren (2006), S. 3.

[49] Vgl. Keuschnigg, Christian (2005), S. 284.

[50] Vgl. McLure, Charles E./ Zodrow, George R. (1991), S. 126.

[51] Vgl. Haufler, Andreas/ Schjelderup, Guttorm (2000), S. 309-310.

[52] Vgl. Eggert, Wolfgang (2005), S. 101-104.

[53] Sinn, Hans-Werner (1984), S. 230.

[54] Ob diese Wertzuwächse nur der Besteuerung unterliegen sobald sie realisiert worden sind, ist zwar aus steuerlicher Sicht durchaus bedeutend, für die simple Darstellung dieses Problems allerdings erst einmal zweitrangig.

[55] Vgl. McLure, Charles E./ Zodrow, George R. (1991), S. 127. Durch die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen kommt es somit bei der Kalkulation der Zinsausgaben zu einem inversen Effekt. So können nicht nur die real angefallenen Fremdkapitalkosten vom Unternehmensertrag subtrahiert werden, sondern auch die inflationsbedingten, was dem entsprechenden Unternehmen höhere Steuerzahlungen erspart.

[56] Vgl. Congressional Budget Office (2004). Diese Situation ergibt sich z.B. im Rahmen der Alternative Minimum Tax im amerikanischen Steuersystem.

[57] Vgl. Rose, Manfred (1991b), S. 17.

[58] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 258-261. Diese Quelle dient als Grundlage für diesen Abschnitt, sofern nicht anders angegeben.

[59] So ist es z.B. denkbar, dass eine Regierung bestrebt sein könnte, ihre bereits existente Verschuldung „mit Hilfe der Notenpresse“ zu bedienen und sich somit zwar der Altschulden entledigt, jedoch eine erhöhte Teuerungsrate in Kauf nimmt.

[60] Da hinter jeder Unternehmung immer auch Individuen stehen, bedeuten im Endeffekt selbst Steuern auf Unternehmensgewinne eine Verringerung des potentiellen privaten Konsums.

[61] Vgl. Rose, Manfred (1991b), S. 20-21.

[62] Der wichtigste Kostenpunkt auf Staatsseite stellt sicherlich die Steuerbürokratie dar, welche die Gesetze und Verordnungen durchsetzen muss. Auf Seite der Steuerzahler sind hier v.a. die Kosten der internen bzw. externen Beratung zu sehen. Bei besonders komplizierten Systemen muss zudem noch der Nutzenverlust beachtet werden, der auf individueller Ebene entsteht, wenn einzelne Steuerzahler ihre Freizeit opfern müssen, um sich mit ihrer Steuererklärung zu beschäftigen.

[63] Vgl. Rose, Manfred (1999), S. 23.

[64] Vgl. Genser, Bernd (1999), S. 99-100.

[65] Zu diesen Arten zählten die persönliche und die körperschaftliche Einkommensteuer, eine allgemeine Umsatzsteuer, spezielle Verbrauchs- bzw. Luxussteuern und Zölle.

[66] Vgl. Republic of Croatia – Ministry of Finance (1994-1997), S. 19.

[67] Liegt der Wohnsitz im Ausland, dann wird nur das aus inländischen Quellen generierte Einkommen zur Besteuerung herangezogen.

[68] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 266 und Abbildung 1: Die Basis der persönlichen Einkommensteuer.

[69] Vgl. Republic of Croatia – Ministry of Finance (1994-1997), S. 20.

[70] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 266.

[71] Vgl. Republic of Croatia – Ministry of Finance (1994-1997), S. 20.

[72] Vgl. Rose, Manfred/ Wiswesser, Rolf (1998), S. 268. Die Thematik des Schutzzinses wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch genauer präzisiert. Diese Einkünfte werden der persönlichen Einkommensteuer unterworfen, wenn die entsprechende Geschäftstätigkeit festgelegte Grenzen bei der Anzahl der Beschäftigten, der Höhe des Umsatzes bzw. der Höhe des persönlichen Einkommens des Unternehmers unterschreitet. Vgl. dazu Republic of Croatia – Ministry of Finance (1994-1997), S. 23.

Fin de l'extrait de 83 pages

Résumé des informations

Titre
Implementierbarkeit und Beurteilung eines konsumorientierten Steuerkonzeptes im Bereich der Unternehmensbesteuerung bei internationaler Kapitalmobilität
Université
University of Paderborn
Note
1,3
Auteur
Année
2006
Pages
83
N° de catalogue
V84137
ISBN (ebook)
9783638877824
ISBN (Livre)
9783638877848
Taille d'un fichier
861 KB
Langue
allemand
Mots clés
Implementierbarkeit, Beurteilung, Steuerkonzeptes, Bereich, Unternehmensbesteuerung, Kapitalmobilität
Citation du texte
Steffen Sinnhuber (Auteur), 2006, Implementierbarkeit und Beurteilung eines konsumorientierten Steuerkonzeptes im Bereich der Unternehmensbesteuerung bei internationaler Kapitalmobilität, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84137

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Implementierbarkeit und Beurteilung eines konsumorientierten Steuerkonzeptes im Bereich der Unternehmensbesteuerung bei internationaler Kapitalmobilität



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur