Der Minderheitenschutz im Völkerrecht

Entwicklung, Problematik, Perspektiven


Trabajo, 2008

23 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung des Minderheitenschutzes seit der Gründung der Vereinten Nationen
2.1. Die UN-Charta vom 25.6.1945
2.2. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
2.3. Der Minderheitenbegriff – eine Definitionssache
2.4. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (Zivilpakt)

3. Die UN-Resolution 47/135 vom 08.12.1992
3.1. Bedeutung und Inhalte der Resolution
3.2. Problematik und Kritik

4. Exkurs – Minderheitenschutz in Europa

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„ Minderheitenschutz ist der Schutz von nicht herrschenden Gruppen, die wegen ihres gemeinsamen Wunsches auf Gleichbehandlung mit der Mehrheit ein bestimmtes Maß von Sonderbehandlung fordern, um ihre grundlegenden Eigenschaften, die sie von der Mehrheit unterscheiden, zu bewahren… Die grundlegenden schutzwürdigen Eigenschaften sind Abstammung, Sprache und Religion.“[1]

So lautet die Definition, die von der Unterkommission zur Förderung und dem Schutz von Menschenrechten, einer Unterkommission der UN-Menschenrechtskommission, erarbeitet wurde. Francesco Capotorti, ein ehemaliger Sonderberichterstatter der UNO, stellte Ende der 1970er Jahre eine Definition für den Begriff Minderheit auf, die bis heute weitläufig, jedoch nicht von allen Staaten, anerkannt wird. Es gibt bis dato keine absolut allgemeingültige Definition des Begriffs Minderheit, so dass er von Staat zu Staat unterschiedlich ausgelegt wird. Dennoch ist der Minderheitenschutz heute fester Bestandteil des Völkerrechts und beruht auf Normen, welche die Kultur und Tradition von, hauptsächlich ethnischen und nationalen, Minderheiten schützen und ihre Interessen fördern sollen. Früher war Minderheitenschutz zunächst für religiöse Minderheiten von Bedeutung: So wurde zum Beispiel den Protestanten im Nürnberger Religionsfrieden von 1532 im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation die Ausübung ihrer Religion gestattet[2], wobei der Begriff Minderheitenschutz damals nicht verwendet wurde[3]. In neuerer Zeit hat sich der Blickpunkt auf ethnische beziehungsweise nationale Minderheiten verschoben. Schon auf dem Wiener Kongress 1815 wurde eine internationale Vereinbarung zu diesem Thema getroffen, wodurch die polnische Minderheit in Preußen, Österreich und Russland nach der europäischen territorialen Neuordnung geschützt werden sollte[4]. Nach dem Ersten Weltkrieg sollte diese Aufgabe der Völkerbund übernehmen. Multi- und bilaterale Verträge, wie die auf der Pariser Friedenskonferenz unterzeichneten Minderheitenschutzverträge, wurden geschaffen. Hinzu kamen Minderheitenschutzerklärungen einzelner Staaten, wie zum Beispiel die Erklärung Estlands vom 17.9.1923 oder die Erklärung Finnlands vom 27.6.1921. Inhaltlich ähnelten sich die Verträge sehr. Das Recht auf Gebrauch der Muttersprache im privaten und gesellschaftlichen Leben war darin verankert, wie auch ein Diskriminierungsschutz. Auch wenn diese Verträge und Erklärungen Rechte für nationale Minderheiten enthielten, richteten sie sich in erster Linie an die Staaten und erlegten diesen Pflichten auf, so zum Beispiel die Pflicht, Schulen und andere kulturelle Institutionen der Minderheiten finanziell zu unterstützen.[5] Viele der Staaten hielten sich jedoch nicht an die geschlossenen bi- und multilateralen Abkommen und dem Völkerbund fehlten auf Grund des Souveränitätsprinzips der Staaten die nötigen Mittel, den Minderheitenschutz erfolgreich durchzusetzen.[6] Somit waren die Minderheitenschutzsysteme der Zwischenkriegszeit zum Scheitern verurteilt. Seit der Gründung der Vereinten Nationen wurde der Minderheitenschutz langsam weiterentwickelt. Allerdings dauerte es fast 50 Jahre bis die Vereinten Nationen eine Deklaration speziell zu dieser Problematik verabschiedeten.

In dieser Arbeit möchte ich zunächst die Entwicklung des Minderheitenschutzes seit der Gründung der Vereinten Nationen bis zur „Deklaration über die Rechte von Personen, die zu nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten gehören“ (Resolution 47/135) darstellen. Diese Entwicklung, die nicht systematisch verlief, sondern von Diskrepanzen innerhalb der UNO-Sonderorganisationen und der UNO-Mitgliedsstaaten gekennzeichnet war, wird an ausgewählten, wichtigen Eckdaten deutlich gemacht. Im weiteren Verlauf möchte ich näher auf die Resolution 47/135 und die Kritik daran – von politischer wie von völkerrechtlicher Seite - eingehen, um zum Ende der Arbeit herauszufinden, welche Möglichkeiten es gibt, den Minderheitenschutz weiter zu festigen, zu fördern und zu verbessern.

2. Die Entwicklung des Minderheitenschutzes seit der Gründung der Vereinten Nationen

Die Entwicklung von Minderheitenschutzsystemen stand bei der Gründung der Vereinten Nationen zunächst nicht im Vordergrund, obwohl schon 1947 eine Unterkommission der Menschenrechtskommission[7] ins Leben gerufen wurde, die später in Unterkommission zur Förderung und dem Schutz von Menschenrechten umbenannt wurde[8]. Hauptgrund war die Fokussierung der UNO auf die Friedenssicherung nach dem Zweiten Weltkrieg, die Verbesserung der allgemeinen Menschenrechte und die Dekolonisationspolitik in der Anfangszeit der Organisation. Zudem galt die Minderheitenproblematik in der Gründungszeit der Vereinten Nationen als nicht behandlungsbedürftig, da sich das Problem, zumindest im Nachkriegseuropa, durch die Vertreibung von über 16 Millionen Deutschen aus dem Osten des Kontinents scheinbar von selbst gelöst hatte.[9] Minderheitenkonflikten in anderen Regionen der Welt wurde zu dieser Zeit kaum Beachtung geschenkt . Erst ab der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es aufgrund vieler ethnisch-politischer Konflikte, Massenvertreibungen und Genozide, die nicht zuletzt durch die Dekolonisation und die dadurch neu und künstlich entstandenen Staaten entfacht wurden, vermehrt Forderungen, Ansätze und Handlungsbedarf für einen besseren und vor allem multilateralen Schutz von nationalen Minderheiten.

2.1. Die UN-Charta vom 25.6.1945

In der Charta der Vereinten Nationen wird zwar auf die Gleichberechtigung aller Nationen sowie auf das Selbstbestimmungsprinzip der Völker und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Individuen hingewiesen, aber in keinem Punkt speziell auf die Rechte von Minderheiten Bezug genommen[10]. Der Völkerbegriff wird ebenfalls nicht definiert. Nationen beziehungsweise Völker im Sinne von Staaten, nicht einzelne Volksgruppen, stehen im Fokus und sind als solche Mitglieder der Organisation und Adressaten der Charta.

2.2. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948

Wie die Charta der Vereinten Nationen zeichnet auch die Resolution 217 A (III) ein allgemeiner Charakter aus. Sie wurde von der, dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) unterstellten, Menschenrechtskommission entworfen. Es findet sich ebenfalls kein spezieller Minderheitenschutzartikel darin. Vielmehr wird auch hier wieder auf das Individuum und dessen Rechte und Grundfreiheiten Bezug genommen. Dies ist insofern verwunderlich, als dass im Vorfeld der Resolution Bemühungen zur Aufnahme von Minderheitenschutzbestimmungen stattgefunden haben[11]. Insbesondere haben sich der dänische Professor Max Sørensen[12] sowie die Vertreter der Ostblockstaaten, mit Unterstützung Jugoslawiens, Belgiens, Indiens und der Türkei, dafür eingesetzt, spezielle Minderheitenrechte, wie das Recht auf Sprachausübung und das Recht auf kulturelle Einrichtungen, mit aufzunehmen. Im Gegensatz dazu vertraten die USA sowie Vertreter südamerikanischer Staaten die Auffassung, dass sich die Minderheiten auf ihrem Territorium assimilieren sollten. Minderheitenschutzverpflichtungen sahen sie im Widerspruch zu den Allgemeinen Menschenrechten und betrachteten diese wiederum als völlig ausreichende Normen[13]. Die Bemühungen scheiterten letztendlich aufgrund der divergierenden Meinungen in der Generalversammlung. Doch gänzlich fruchtlos blieb diese Diskussion nicht - zeitgleich mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde die Resolution 217 C (III) verabschiedet, die richtungsweisend für die künftige Haltung der Vereinten Nationen in Bezug auf den Minderheitenschutz sein sollte.[14] Mit der Entschließung, die den Titel „Fate of minorities“ [15] trägt, stellte die Generalversammlung fest, dass die Vereinten Nationen dem Schicksal von Minderheiten nicht gleichgültig gegenüberstehen und gestand gleichzeitig ein, dass es schwierig war, eine einvernehmliche Lösung, aufgrund der von Staat zu Staat unterschiedlichen Minderheitensituation und Auffassung zu diesem Thema, zu finden. Die Resolution verweist auf den allgemeingültigen Charakter der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und schließt mit der Aussage, keine speziellen Bestimmungen in die Deklaration aufzunehmen[16]. Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Menschenrechtskommission jedoch schon die Vorarbeit zu den beiden Menschenrechtspakten geleistet, in dem sie begann eine Konvention zum Schutz der Menschenrechte zu entwerfen.[17] Allerdings wurden diese erst 1966 verabschiedet. Nach in Kraft treten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 1951, setzte in den Folgejahren eine Stagnation auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes ein. Wurden zunächst noch Studien zum Thema in Auftrag gegeben, die die Auffassungen der VN-Mitgliedsstaaten sowie die innerstaatliche rechtliche Praxis aufzeigen sollten, stellten sowohl die Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung und für den Schutz von Minderheiten, als auch die Menschenrechtskommission jegliche Forschungen hierzu Anfang der 1950er Jahre ein[18]. Vielmehr verlagerte sich der Fokus in den folgenden Jahren auf Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung, wodurch unter anderem die Internationale Konvention über die Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung (1969) entstand.[19] Die Unterkommission wurde sogar für zwei Jahre durch den Wirtschafts- und Sozialrat aufgelöst und erst auf eindringliche Bitte der Generalversammlung als Subkommission zum Schutz und der Förderung von Menschenrechten wieder eingesetzt[20].

[...]


[1] Ermacora, Felix: Der Minderheitenschutz in der Arbeit der Vereinten Nationen, in: Ethnos, Bd.2, Braumüller, Wien, 1964, S. 29 f.

[2] Vgl. Faisst, Sabine Nora (Hrsg.): Minderheitenschutz im Grundgesetz und in den Landesverfassungen, Medien Verlag Köhler, Tübingen, 2000, S. 58.

[3] Vgl. Ermacora, Felix: Der Minderheitenschutz im Rahmen der Vereinten Nationen, in: Riedl, Franz Hieronymus/Veiter Theodor (Hrsg.): Ethnos, Bd. 31, Braumüller, Wien, 1988, S. 13.

[4] Dicke, Klaus: Die UN-Deklaration zum Minderheitenschutz, in: Europa-Archiv, Bd. 4, 1993, S. 107.

[5] Vgl. Ermacora, Felix, 1988, S. 13f.

[6] Vgl. ebd., S. 17f.

[7] Die Unterkommission zur Verhinderung von Diskriminierung und für Minderheitenschutz.

[8] Vgl. Vereinte Nationen: Regionales Informationszentrum der UNO: Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, Bonn, 1998, aktualisiert 2002, URL: http://www.runic-europe.org/german/menschen/menschenrechte/pressemappe/rechte.htm, zuletzt abgerufen am 26.04.2006.

[9] Vgl. Ermacora, Felix, 1988, S. 18f.

[10] Vgl. Unser, Dr. Günther: Die UNO. Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Beck/dtv, München, 1997, S.359 ff.

[11] Vgl. Pan, Franz: Der Minderheitenschutz im Neuen Europa und seine historische Entwicklung, in: Barki, Eva Maria (Hrsg.): Ethnos, Bd. 53, Braumüller, Wien, 1999, S. 85.

[12] Vgl. Ermacora, Felix, 1988, S. 19.

[13] Vgl. Schoder, Charlotte Gabrièle: Vom Minderheitenschutz zum Schutz verwundbarer Gruppen. Kollektive Aspekte im internationalen Menschenrechtssystem. Nationale Menschenrechtskommissionen zur innerstaatlichen Umsetzung, Dissertation, Schulthess Polygraphischer Verlag AG, Zürich, 1999, S. 37.

[14] Vgl. Ermacora, Felix, 1988, S. 19.

[15] The United Nations: The UN General Assembly resolution 217 C (III), , “Fate of minorities” , New York, 1948, URL: http://www.minelres.lv/un/res217.htm, zuletzt abgerufen am 26.04.2006.

[16] Vgl. The United Nations: The UN General Assembly resolution 217 C (III), “Fate of minorities”, New York, 1948, a.a.O.

[17] Vgl. Pan, Franz, a.a.O., S. 86.

[18] Vgl. Ermacora, Felix, 1988, S. 20f.

[19] Vgl. Vereinte Nationen: Regionales Informationszentrum der UNO: Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte, Bonn, 1998, aktualisiert 2002, a.a.O., zuletzt abgerufen am 26.04.2006.

[20] Vgl. Kimminich, Otto: Neuere Entwicklungen des Minderheiten- und Nationalitätenrechts, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bd. 43, Berlin, 1985, S. 23.

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Der Minderheitenschutz im Völkerrecht
Subtítulo
Entwicklung, Problematik, Perspektiven
Universidad
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft)
Curso
Genese, Struktur-, und Funktionswandel der Vereinten Nationen
Calificación
1,0
Autor
Año
2008
Páginas
23
No. de catálogo
V89723
ISBN (Ebook)
9783638038614
Tamaño de fichero
471 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Minderheitenschutz, Völkerrecht, Genese, Struktur-, Funktionswandel, Vereinten, Nationen
Citar trabajo
Monika Nath (Autor), 2008, Der Minderheitenschutz im Völkerrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89723

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Título: Der Minderheitenschutz im Völkerrecht



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