Welche rechtlichen Genehmigungsregime existieren bei Massentierhaltungen?


Texte Universitaire, 2020

47 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Der Begriff der Massentierhaltung

2. Die Zwecke der genehmigungsrechtlichen Vorschriften für Massentierhaltungen
2.1 Nachbarschutz
2.1.1 Fallbeispiel zu Nachbarrechten
2.2 Umweltschutz
2.3 Tierschutz

3. Eine genauere Behandlung einzelner Genehmigungsvorschriften
3.1 Bau- und Raumordnungsrecht
3.1.1 Die Widmungskategorie Grünland
3.1.2 Die Widmungskategorie Bauland Eine kurze Zusammenfassung von Kapitel 3.1
3.2 Gewerbeordnung
3.3 IPPC Recht
3.3.1 Anlagenbegriff im IPPC Recht
3.3.2 Fallbeispiele zu Massentierhaltungen
3.3.3 Zusammenfassung
3.4 UVP-Recht
3.4.1 Umsetzung und Ziele der UVP-Richtlinie
3.4.2 Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
3.4.3 Feststellungsverfahren
3.4.4 UVP-Pflicht bei Intensivtierhaltungen
3.5 Immissionsschutzgesetz-Luft

Schluss

Literaturverzeichnis

Judikaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zu Beginn dieser Seminararbeit soll darauf hingewiesen werden, dass aus Gründen der Lesbarkeit personenbezogene Bezeichnungen entsprechend dem grammatikalischen Geschlecht der Wörter verwendet werden.

Einleitung

Massentierhaltungen sind immer wieder im Blickpunkt medialer Berichterstattungen. Es ist ein Thema, das bei vielen Menschen Unmut und den Drang nach Veränderung auslöst. Das Ziel dieser Seminararbeit ist es, Massentierhaltungen in einem rechtlichen Kontext zu behandeln. Es werden rechtliche Auslegungsfragen gestellt, wie etwa „Was ist Massentierhaltung eigentlich?“. Es soll erörtert werden, zu welchen Regelungszwecken und Schutzinteressen es notwendig ist, Massentierhaltungen rechtlichen Regelungen und Genehmigungsvorschriften zu unterwerfen. Dabei stellen sich Fragen der Auswirkungen solcher Tierhaltungen, es geht darum wer von Intensivtierhaltungen betroffen ist und wie man diese Betroffenheit eventuell lindern kann. Wesentliche Genehmigungsvorschriften werden näher erforscht und miteinander verglichen. Was für Ziele verfolgen sie? Wen schützen sie? Wann kommen sie zur Anwendung? Wie sind sie im Einzelnen ausgestaltet? – All das sind Fragen, deren Beantwortung diese Seminararbeit ermöglichen soll; auf ihrer Beantwortung liegt das Schwergewicht der inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema.

Bei einem solch sensiblen Thema wie Massentierhaltungen es sind, darf man jedoch auch nicht diejenigen außer Acht lassen, die in ihnen leben, die Tiere. Daher verfolgt die Seminararbeit auch das Ziel tierschutzrechtliche Aspekte näher zu erörtern. Ab und zu kann es vorkommen, dass abseits von rein rechtlichen Fragen auch auf verhaltensbiologische Erkenntnisse eingegangen wird. Die Motivation für diese Seminararbeit stammt nämlich aus dem großen Wunsch heraus, dass Tieren ein Leben ermöglicht wird, das ihrem tatsächlichen Bedürfnis nach Wohlbefinden entspricht. Meines Erachtens müssen rechtliche Normen, die den Schutz von Tieren zum Ziel haben, erforschen, was die jeweilige Tierart für tatsächliches Wohlbefinden benötigt. Ein Durchschnittsmensch kann nicht beurteilen, was ein Schwein dazu braucht, um sich wohlzufühlen. Um dies zu beurteilen, müssen verhaltensbiologische Expertisen herangezogen werden.

Ziel der Seminararbeit ist es demnach auch einzelne in Österreich bestehende tierschutzrechtliche Normen aus einem kritischen Standpunkt aus zu analysieren. Die Tiere, die in den Massentierhaltungen leben, leben dort für uns Menschen, weil viele von uns tierische Produkte und die Tiere selbst als Teil ihrer Ernährung betrachten. Meiner Meinung nach ist es das Mindeste, den Tieren in Haltungen, die dem Menschen dienen, ein Leben in möglichstem Wohlbefinden zu verschaffen. Daher sollte auch stets bei der Ausgestaltung rechtlicher Normen über Tierhaltungen das Wohlbefinden der Tiere großgeschrieben werden.

1. Der Begriff der Massentierhaltung

Wenn man Näheres zu den verschiedenen Genehmigungsregimen bei Massentierhaltungen wissen möchte, muss man sich zunächst fragen, was ist eigentlich unter einer Massentierhaltung zu verstehen?

Auffallend ist, dass es keine allgemeingültige Definition gibt. Allgemein bekannt ist nur, dass es um eine große Zahl von Tieren geht. Eine genauere Begriffsumschreibung stammt beispielsweise von der Food and Agriculture Organisation (FAO) der Vereinten Nationen. Hier wird von Massen- oder Intensivtierhaltung gesprochen, wenn auf einer Fläche von einem Hektar mehr als 10 sogenannte Großvieheinheiten gehalten werden.1

Bei den Großvieheinheiten handelt es sich um einen Schwellenwert für die Tierhaltung. Es wird hier zwischen verschiedenen Tierarten und unterschiedlichem Alter der Tiere differenziert. Genauer geht es um Tierarten und Tiermerkmale. Demnach sind 10 Großvieheinheiten 10 Milchkühe, 33 Schweine (unter der Gattung „sonstige Schweine“) oder beispielweise 714 Legehennen.2 Die Definition der FAO gibt einen Vergleichswert darüber, was man sich unter einer Massentierhaltung vorstellen darf. Dieser Begriff ist allerdings nicht einheitlich abgegrenzt.

Erkennbar wird die fehlende Einheitlichkeit etwa auch, wenn man einen Blick in die ein oder andere österreichische Rechtsnorm wirft. In der Intensivtierhaltungsverordnung der Tiroler Landesregierung3, die auf der Grundlage des §45 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 19944 erlassen wurde, findet sich eine Definition des Begriffes der Intensivtierhaltung. §45 Abs 1 des genannten Raumordnungsgesetzes enthält eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, wonach sie zu bestimmen hat, ab wann Intensivtierhaltung vorliegt. Eine vage Abgrenzung des Begriffes findet sich in §45 Abs 1 selbst, die genannte Durchführungsverordnung präzisiert ihn näher. Das Tiroler Raumordnungsgesetz spricht von Intensivtierhaltungen dann, wenn aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere, das Maß der Lärm- und Geruchsemissionen, das für landwirtschaftliche Betriebe üblich ist, überschritten wird. Die Verordnung nennt in ihrem §1 Abs 1 beispielsweise eine Haltung von mindestens 200 Mastschweinen oder 4.000 Legehennen in einem Wirtschaftsgebäude als Intensivtierhaltung. Wenn man diese Regelung mit der Definition der FAO vergleicht, werden die Unterschiede sichtbar.

Als weiteres Beispiel aus nationaler Sicht ließe sich das Tiroler Gesetz über die Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Massentierhaltung5 nennen. Wenn man seinen §1 in dem Sinne interpretiert, dass Massentierhaltungen generell verboten sind6, dann würde dies bedeuten, dass in diesem Gesetz eine Massentierhaltung erst bei den hier genannten Mengen von 40.000 Plätzen für Geflügel oder 2.000 Plätzen für Schweine über 30 Kilogramm vorliegt. Diese Auslegung führt zu enormen Größenunterschieden im Vergleich zu der Definition der FAO und verdeutlicht die Uneinheitlichkeit ein weiteres Mal.

Ganz allgemein komme ich zu dem Schluss, dass die Definition der Massentierhaltung wohl stark vom Regelungsgegenstand abhängt. Während es in §45 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz um die Verringerung von Lärm- und Geruchsemissionen geht, bezieht sich die AEV Massentierhaltung7, die auf Grundlage des §33b Abs 3 WRG8 ergangen ist, auf die Begrenzung von Abwasseremissionen. Je nach dem, was durch den Regelungsgegenstand geschützt werden soll, variiert die Anzahl der Tiere, die eine Massentierhaltung ausmacht. Bei der genannten AEV liegt eine Massentierhaltung dann vor, wenn eine konzentrierte Nutztierhaltung Abfälle verursacht, bei denen es der Gewässerschutz gebietet, besondere Regelungen vorzusehen. Beim Tiroler Raumordnungsgesetz dann, wenn die üblichen Lärm- und Geruchsemissionen überschritten werden (siehe auf vorheriger Seite). Im genannten Tiroler Gesetz über die Vermeidung der Umweltverschmutzung geht es darum die Umwelt vor Belastungen zu schützen und daher wird eine Massentierhaltung wohl erst dann angenommen, wenn die Belastung der Umwelt so groß ist, dass ein Regelungsbedarf besteht.

Außerhalb der rein rechtlichen Definitionen kann man den Begriff der Massentierhaltung, laut der Ansicht vieler Menschen, mit nicht artgerechter Tierhaltung gleichsetzen. Zwar kann man nur aus der Tatsache, dass viele Tiere gehalten werden, nicht automatisch darauf schließen, dass es sich um nicht artgerechte Haltung handelt. Denn für den Tierschutz ist nicht relevant wie viele Tiere gehalten werden, sondern auf welche Art und Weise sie gehalten werden. Doch brauchen viele Tiere eben auch ausreichend viel Platz und sobald ihnen der erforderliche Platz nicht einmal annähernd zur Verfügung gestellt wird, bewahrheitet sich die Vermutung der nicht artgerechten Tierhaltung.9

Zusammenfassend kann darauf hingewiesen werden, dass es auf die Frage, ab welcher Menge von Tieren Massentierhaltung vorliegt, keine einheitliche Antwort gibt.10

2. Die Zwecke der genehmigungsrechtlichen Vorschriften für Massentierhaltungen

Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit der Frage zu welchen unterschiedlichen Zwecken genehmigungsrechtliche Vorschriften über Massentierhaltungen existieren. Es geht also unter anderem darum, aus welchem Grund es Genehmigungsvorschriften im Bereich der intensiven Tierhaltung braucht. Je nachdem, welcher Zweck verfolgt wird, werden sich die einzelnen Regelungen voneinander unterscheiden. Hier soll nur ein Überblick über die Schutzobjekte oder Zwecke gegeben werden, denen Genehmigungsvorschriften dienen, genauere Informationen über die einzelnen Genehmigungsregime erfolgen erst an einer späteren Stelle der Arbeit.

2.1 Nachbarschutz

An vielen Stellen der Rechtsordnung finden sich Normen und Genehmigungsregime, die unter anderem darauf abzielen, Gefährdungen von Nachbarn, die durch eine Anlage, ein Bauwerk oder eben eine Massentierhaltung entstehen können, möglichst zu verhindern. Bei dieser Gruppe von Genehmigungsvorschriften werden Nachbarn subjektive Rechte eingeräumt, damit sie ihre Interessen geltend machen können. Die Erteilung einer Genehmigung hängt in diesen Fällen stark davon ab, ob und inwieweit Nachbarn beeinträchtigt werden. Das Genehmigungsverfahren verfolgt hier also den Zweck Nachbarn vor Gefahren, die mit dem Genehmigungsobjekt verbunden sein können, zu schützen.

Das UVP Genehmigungsverfahren (siehe Kapitel 3.4) ist ein Beispiel für einen solchen Fall, bei dem das Projekt unter anderem deswegen eine Genehmigung braucht, um Nachbarn vor Gefährdungen oder Belästigungen zu schützen. Nachbarn haben hier subjektive Rechte, um eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Eigentums oder andere Belästigungen geltend zu machen.11

Die Erteilung der Genehmigung für eine Massentierhaltung hängt in den Fällen, in denen das UVP-G12 zur Anwendung kommt, also primär davon ab, dass gem §17 Abs 2 Z 2 lit a und lit c leg cit eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen von Nachbarn- etwa durch Geruch- ausgeschlossen sind. Der Begriff des Nachbarn richtet sich im UVP-Verfahren nach §19 Abs 1 Z 1 UVP-G.13

Eine Rolle spielen die Interessen der Nachbarn aber beispielsweise auch im Baurecht. Bei der Erteilung einer Baubewilligung kommen den Nachbarn stellenweise auch subjektive Rechte zu, woraus erkennbar ist, dass die Bewilligung eventuell nicht erteilt werden kann, wenn die Interessen der Nachbarn nachteilig berührt werden. Zu beachten ist im Baubewilligungsverfahren aber, dass der Begriff „Nachbar“ nicht einheitlich definiert ist, sondern innerhalb der Bauordnungen der Länder variiert, da Baurecht eine Angelegenheit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art 15 B-VG14 ist. Weiters ist die Parteistellung der Nachbarn hier dahingehend besonders beschränkt, dass sie zumeist nur die subjektiven Rechte geltend machen können, die ihnen in den Bauordnungen ausdrücklich eingeräumt werden.15

Der Zweck Anrainer zu schützen, spielt bei Betrieben mit Massentierhaltung eine Rolle, weil es durch diese Art der Tierhaltung vor allem auch zu Geruchsbelästigungen kommen kann und beispielsweise die NÖ BauO16 den Nachbarn ein subjektives Recht gewährt den Schutz vor Immissionen geltend zu machen, als Immission gilt nach §48 NÖ BauO auch Geruch. Daher können hier die Nachbarn mit ihren subjektiven Rechten verhindern, dass eine Massentierhaltung baurechtlich bewilligt wird, wenn die Geruchsbelästigung das örtlich zumutbare Maß überschreitet.17 Ob das örtlich zumutbare Maß einer Immission überschritten wird, hängt insbesondere von der jeweiligen Widmungskategorie des Baugrundstücks ab.18 Das ist der Unterschied zum klassischen Anlagenrecht, etwa in der GewO19, bei dem für den Begriff der Unzumutbarkeit auf die konkrete Situation des Nachbarn und den konkreten Betrieb und nicht die Widmungskategorie des Betriebsstandorts abgestellt wird.20

Auch im Rahmen des Raumordnungsrechts können die Nachbarn von Bedeutung sein, da sie unter Umständen einen Rechtsanspruch darauf haben, dass eine im Flächenwidmungsplan der Gemeinde festgelegte Widmungskategorie eingehalten wird. Näheres zu den verschiedenen Widmungskategorien und wie sie den Bau einer Massentierhaltung verhindern können, folgt an späterer Stelle (siehe Kapitel 3.1). Hier sei nur darauf verwiesen, dass die Nachbarn grundsätzlich kein Recht darauf haben, dass der Flächenwidmungsplan eingehalten wird, da dieser überwiegend öffentlichen Interessen dient. Jedoch können sie dann, wenn die jeweilige Flächenwidmung einen Immissionsschutz gewährleistet, als subjektiv öffentliches Recht geltend machen, dass ein Bauvorhaben nicht mit der Widmung übereinstimmt und somit die Bewilligung eines Vorhabens verhindern. Immissionsschutz gewährleistet beispielweise die Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“, da sie etwa in §16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG dem „täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung“ dient und hier Geruch und Lärm auf das ortsübliche Maß beschränkt werden soll, was insbesondere darauf hindeutet, dass diese Widmung dazu da ist, einen Immissionsschutz für die Bewohner zu bieten.21

Der Schutz der Nachbarn ist demnach ein Zweck, dem verschiedene Genehmigungsvorschriften dienen und der unter Umständen der Verwirklichung einer Massentierhaltung im Wege stehen kann.

2.1.1 Fallbeispiel zu Nachbarrechten

M ist Mieter eines Hauses in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ (BW) in Bruck an der Leitha, NÖ. Gegenüber seinem Wohnviertel befindet sich ein Feld mit der Widmungskategorie „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ (GlF). Hier soll eine intensive Tierhaltung errichtet werden, die nicht die Schwellenwerte der IE-RL22 erreicht (siehe Kapitel 3.3) und auch nicht die, für Intensivtierhaltungen bestehenden, Schwellenwerte des UVP-Rechts (siehe Kapitel 3.4).

Die folgende Abbildung zeigt den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bruck an der Leitha. Die orangene Fläche ist das „Bauland-Wohngebiet“. Die Hochfeldsiedlung liegt in der oben erwähnten Widmungskategorie „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“.23

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wenn man davon ausgeht, dass in diesem Fall eine Massentierhaltung vorliegt, stellt sich die Frage, ob M etwas gegen sie unternehmen kann. Durch die Nähe zum Wohngebiet ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu Lärm- und/oder Geruchsbelästigungen für M kommen kann. Da weder die Schwellenwerte des IPPC-Rechts, noch jene des UVP-Rechts erfüllt sind, kommen diese Normen hier nicht zur Anwendung. Auch die GewO ist hier nicht ausschlaggebend (siehe Kapitel 3.2).

In einem Baubewilligungsverfahren hätte M auch keinen Erfolg, da er nicht Nachbar im Sinne der NÖ BauO ist. Hierfür müsste er gem §6 Abs 1 Z 3 leg cit Eigentümer eines an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks sein. M ist jedoch laut Sachverhalt Mieter des Hauses. Einen Immissionsschutz regelt §48 NÖ BauO. Wie bereits auf S 6 erwähnt, schützt dieser vor örtlich unzumutbaren Belästigungen und Gefährdungen. Der Wortlaut des §48 spricht von einem Immissionsschutz für Menschen im Allgemeinen, er beschränkt ihn nicht auf Nachbarn. Ginge man davon aus, dass auch M als Mieter dieser Immissionsschutz zustünde, könnte M den aus §48 resultierenden Schutz im Baubewilligungsverfahren nicht geltend machen, da ihm keine Parteistellung zukommt. Die NÖ BauO zählt in ihrem §6 Abs 1 alle Personen, denen Parteistellung zukommt als Legalparteien auf. Daher richtet sich die Parteistellung nicht nach §8 AVG24, sondern nach der spezielleren Regelung in der NÖ BauO und nur die dort als Parteien aufgezählten Personen, sind auch Parteien im Verfahren und können dort subjektive Rechte geltend machen.

M hat in diesem Sachverhalt also keine Möglichkeit eine allfällige Belästigung geltend zu machen. Man könnte meinen, dass das aus rechtsstaatlichen Überlegungen bedenklich im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Rechtsschutz ist. Jedoch würde der Bau dieser Massentierhaltung realiter vermutlich sowieso nicht bewilligt werden können, da andere Anrainer als M in dieser großen Wohnsiedlung sehr wohl die Nachbareigenschaft besitzen werden und mit §48 NÖ Bauo Erfolg haben würden. Das Baugrundstück befindet sich zwar in der Widmungskategorie „Grünland-Landwirtschaft“, in der hohe Anforderungen an die örtliche Zumutbarkeit gestellt werden. Aber auch hier können Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maß stören.25 Durch die Nähe zu einer größeren Wohnsiedlung wird wohl die örtliche Zumutbarkeit trotz der Widmungskategorie „Grünland-Landwirtschaft“ nicht gegeben sein. Daher wird Ms Interesse an Immissionsschutz trotz fehlender Parteistellung erfüllt werden. Seine fehlende Berechtigung wird dann durch allfällige Berechtigungen anderer Anrainer kompensiert.

2.2 Umweltschutz

Ein wichtiges Interesse, das es generell und insbesondere auch beim Betrieb einer intensiven Tierhaltung zu beachten gilt, ist der Umweltschutz. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse und nicht wie im vorigen Unterkapitel um subjektive Interessen.

Massentierhaltungen sind nicht nur Lärm- und Geruchsbelästigungen, sondern haben auch schädliche Auswirkungen auf die Gewässer, auf die Luft und auf den Boden. Die Luft wird insbesondere durch Methangase und Ammoniak geschädigt. Letzteres schädigt bei entsprechender Menge Pflanzen und Gesundheit.26 In einer intensiven Tierhaltung werden auch dementsprechend große Mengen an Futtermitteln und Düngemitteln gebraucht. Zur Herstellung des Düngers wird viel Energie benötigt und sie ist mit hohem CO2-Ausstoß verbunden. Die Landwirtschaft ist einer der wesentlichsten Verbraucher von Wasser, der größte Teil dieses Wasserverbrauchs steckt in der Fleischproduktion. Den Fleischkonsum zu reduzieren, würde deutlich schneller CO2 und Methan einsparen, als der Ausbau erneuerbarer Energien.27

Dies sind nur einige von vielen Beispielen der negativen Auswirkungen, die Massentierhaltungen auf die Umwelt haben. Natürlich wird die Umwelt genauso stark oder sogar stärker belastet, wenn ebenso viele Tiere in einzelnen Tierhaltungen gehalten werden, da diese dann zumeist keine Filteranlagen besitzen. Dennoch denke ich, dass Massentierhaltungen zu dem Trend beigetragen haben enorm viele Tiere zu halten und zu schlachten und dazu beigetragen haben günstigeres Fleisch in Massen zu produzieren. Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, dass einige Genehmigungsvorschriften Beschränkungen oder Verbote für bestimmte Arten von Massentierhaltungen vorsehen, um dem Zweck des Umweltschutzes zu dienen.

Besonders hervorzuheben ist hier die IE-RL, deren Ziel es ist eine Verringerung der Emissionen in Boden, Wasser und Luft durch die Industrie, zu der auch Massentierhaltungen zählen, zu erreichen. Es gibt hier ein spezielles Genehmigungsverfahren mit erhöhter Beteiligung der Öffentlichkeit und es müssen insbesondere die Auswirkungen des Betriebes auf die Umwelt einkalkuliert werden.28 Innerhalb der Richtlinie selbst wird auf die Schadstoffbelastungen von Luft und Wasser durch intensive Tierhaltungen hingewiesen und darauf, dass es zu diesem Zwecke Kapazitätsgrenzen bei der Haltung von Tieren braucht.29

Die genannte Richtlinie ist unter anderem Grundlage für das IPPC-Recht, auf das in einem späteren Teil der Arbeit näher eingegangen wird (siehe Kapitel 3.3). Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte national sowohl in bundesrechtlichen Normen als auch in landesrechtlichen. Regelungen über gewerbliche IPPC-Anlagen finden sich demnach bundesrechtlich in der GewO und im AWG30, landesrechtlich wurden eigene IPPC Landesgesetze erlassen, die im Rahmen dieser Seminararbeit besonders wichtig sind, da die IPPC-Pflicht der Massentierhaltungsbetriebe unter die Auffangkompetenz der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art 15 B-VG fällt. Eines dieser Landesgesetze ist das OÖ Umweltschutzgesetz31, bei dem bereits aus dem Titel und aus §1 Abs 1 erkennbar ist, dass es das Ziel dieser Regelung ist, die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, aber auch der Tiere und Pflanzen zu schützen und schädliche Einwirkungen möglichst abzuwehren. Besondere Ziele werden in §1 Abs 2 genannt, wonach es insbesondere darum gehen soll, Luftverschmutzung, Lärm und Boden- und Gewässerverunreinigungen zu bekämpfen und zu vermeiden. In §1 Abs 2a Z 6 und 7 wird explizit der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf Intensivtierhaltungen erstreckt. Hierdurch wird erkennbar, dass der 4.Abschnitt des OÖ Umweltschutzgesetzes, der unter anderem eine Bewilligungspflicht enthält, auch auf intensive Tierhaltungen zur Anwendung kommt und dass diese Vorschriften den Zwecken des Umweltschutzes dienen.32

Auch in den anderen Bundesländern wurden die IPPC Regelungen in Landesgesetzen umgesetzt. Tirol hat sich für eine andere Art der Umsetzung entschieden und hat für die Intensivtierhaltungen, die unter den Punkt 6.6 der Anlage 1 der IE-RL fallen (mehr als 40.000 Plätze für Geflügel, 2.000 Plätze für Mastschweine und 750 Plätze für Säue), keine Bewilligungspflicht geschaffen, sondern sie generell für verboten erklärt.33

Umweltschutz ist aber nicht nur ein Zweck, den die IPPC Vorschriften verfolgen, sondern auch andere Normen zielen mit ihren Genehmigungsregelungen darauf ab, unter anderem auch die Umwelt zu schützen. Ein Beispiel dafür wäre das UVP Verfahren, das insbesondere auch dazu dient, die Interessen des Umweltschutzes zu wahren.34 Auch eine Rolle spielt der Umweltschutz in der bereits in Kapitel 1 genannten AEV Massentierhaltung, bei der es darum geht, die Gewässer zu schützen.

Problematisch hierbei ist, dass in der Praxis häufig gerade bei den IPPC Regelungen Umgehungstaktiken eingesetzt werden, um gerade noch unter den Kapazitätsschwellen zu bleiben. Dadurch kommt es dann im Endeffekt genau zu den negativen Auswirkungen auf die Umwelt, denen die IPPC Vorschriften entgegenwirken wollen.35

Zusammengefasst, dienen einige der Normen, die den Betrieb von Massentierhaltungen regeln, dem Schutz der Umwelt. Ein Problem hierbei ist, dass die Regelungen häufig zum Nachteil der Umwelt umgangen werden.

2.3 Tierschutz

Auf einen Zweck, dem Genehmigungsregime oder Normen im Rahmen von Massentierhaltungen dienen bzw dienen sollten, wird im Rahmen dieses Kapitels abschließend eingegangen, dem Tierschutz. Dieser Punkt ist meines Erachtens enorm wichtig, schließlich sind es die Tiere, die ihr Leben in den Verhältnissen der Massentierhaltungen führen müssen. Es ist hier immerhin die Rede von Lebewesen, so wie es auch wir Menschen sind. Allein die Tatsache der mangelnden Rechtsfähigkeit von Tieren, schließt nicht aus, dass Tierschutz ein Zweck ist, der bei der Ausgestaltung von Normen im Rahmen der Massentierhaltung, zu berücksichtigen ist. Immerhin ist Tierschutz, genauso wie Umweltschutz, auf jeden Fall ein öffentliches Interesse.

Gerade bei Massentierhaltungen ist es unglaublich wichtig, den Tierschutz auch bei der Ausgestaltung der Normen in den Vordergrund zu rücken. Hierfür sollte natürlich auch generell überlegt werden, ob die Massentierhaltung für die Befriedigung des Ernährungsbedürfnisses der Menschen überhaupt erforderlich ist. Dies ist mE zu verneinen, denn auch wenn ein einzelner Mensch nicht vegetarisch oder vegan leben möchte, wird sein körperliches Bedürfnis Fleisch zu essen wohl auch ausreichend befriedigt werden, wenn generell weniger Tiere gehalten bzw geschlachtet werden. Generell findet im Bereich der Nutztierhaltung in vielen Fällen eine Überproduktion statt. Die Massentierhaltung ist nicht lebensnotwenig für uns Menschen und für etwas nicht Lebensnotwendiges anderen Lebewesen (wie es bei Massentierhaltungen und aber auch bei anderen Tierhaltungen oft der Fall ist) Leid zuzufügen, erscheint äußerst unmoralisch. Man bedenke nur, was dafür getan wird, um möglichst viele Tiere auf möglichst wenig Raum halten zu können. Dies beginnt bei dem Abschleifen der Eckzähne von Schweinen oder dem Kupieren der Schnäbel von Hühnern (beigemerkt sei, in vielen Ländern ohne Betäubung), damit sie sich nicht gegenseitig aus Panik durch den fehlenden Platz verletzen. Männlichen Ferkeln werden die Hoden (wieder in vielen Fällen ohne Betäubung) abgeschnitten, denn der geschlechtsspezifische Geruch der Eber ist in dieser Art der Tierhaltung nur störend. Männliche Küken werden als Abfall behandelt und am Tag der Geburt sofort getötet, da sie für die Zwecke der Massentierhaltung nicht benötigt werden. Man stelle sich nur vor, ein Mensch würde so behandelt werden. Das Tragische daran ist, dass sich Säugetiere, zu denen der Mensch ja auch gehört, von ihren Empfindungen her kaum voneinander unterscheiden. Die Tiere, die unter diesen Bedingungen leben, fühlen Angst, Schmerz und Panik genauso wie wir Menschen.36

Dies sind einige Beispiele dafür, weshalb der Tierschutz bei Normen über Massentierhaltungen (und auch anderen Tierhaltungen) ein Zweck ist, der nicht außer Acht gelassen werden darf. Natürlich ist hierbei generell zweifelhaft, ob Massentierhaltung und Tierschutz zwei Begriffe sind, die überhaupt zusammenpassen, denn bei dieser Tierhaltung steht der Schutz der Tiere leider sehr weit im Hintergrund.

Zu erwähnen ist hier das Tierschutzgesetz37, da dieses generell dem Schutz von Tieren dient. Sein §24 Abs 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, mit der Mindestanforderungen der Haltung von Tieren festgelegt werden sollen. Es sind hierbei die Grundsätze der Tierhaltung nach §13 Abs 2 TSchG zu beachten, wonach Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Licht und beispielsweise auch die Temperatur den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen. Weiters sind auch die anderen Regelungen über die Haltung von Tieren im TSchG zu beachten, wonach also Haltungsbedingungen, die gegen die Regelungen des TSchG verstoßen gesetzwidrig sind.38

[...]


1 Holzer/Reischauer, Agrarumweltrecht: Landwirtschaft, Umwelt, Recht1 (2015) 350.

2 Henn, Die Großvieheinheit als Schwellenwert, https://www.lko.at/die-großvieheinheit-als-schwellenwert+2500+3044944 (22.5.2020).

3 Intensivtierhaltungsverordnung LGBl 1994/49.

4 Tiroler Raumordnungsgesetz LGBl 1993/81.

5 Gesetz über die integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung LGBl 2004/46 idF LGBl 2013/130.

6 Donat/Jandl/Wagner, IPPC-Pflicht bei Massentierhaltungen?, Tierschutz in Recht und Praxis 2017/A, 73.

7 Abwasseremissionsverordnung Massentierhaltung BGBl II 1997/349 idF BGBl II 2019/128.

8 Wasserrechtsgesetz BGBl 1959/215 idF BGBl 2018/73.

9 Eilmansberger/Harrer, Käfighaltung von Hühnern und Europarecht, Recht der Umwelt 1996, 107.

10 Holzer/Reischauer, Agrarumweltrecht1 350.

11 Reithmayer-Ebner in Aigner, Besonderes Verwaltungsrecht2 (2017) 673.

12 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 BGBl 1993/697 idF von BGBl 2018/80.

13 Reithmayer-Ebner in Aigner, Besonderes Verwaltungsrecht2 673.

14 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1930/1 idF BGBl 2020/24.

15 Frommelt in Aigner, Besonderes Verwaltungsrecht2 (2017) 523, 531, 561-565.

16 NÖ Bauordnung LGBl 2015/1 idF LGBl 2018/53.

17 VwGH 31.3.2008, 2007/05/0030; VwGH 26.5.1992, 92/05/0004.

18 VwGH 27.1.2009, 2008/06/0125.

19 Gewerbeordnung BGBl 1994/194 idF BGBl 2018/112.

20 VwGH 22.4.1997, 96/04/0119.

21 Kleewein, Anrainerschutz bei Massentierhaltung im öffentlichen Recht, Recht der Umwelt 1994, 83; LVwG Steiermark 14.8.2017, 50.37-1274/2015.

22 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2010 über Industrieemissionen.

23 Abbildung 1: Ausschnitt des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Bruck an der Leitha, http://www.bruckleitha.at/Lebensraum_Bruck/Bauen_Wohnen/Flaechenwidmungsplan (12.6.2020).

24 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl 1991/51 idF BGBl 2018/58.

25 VwGH 23.1.1996, 95/05/0217.

26 Büchele/Eberhartinger-Tafill, Leitfaden-UVP für Intensivtierhaltungen des Umweltbundesamts (2011) 6.

27 Lindenthal/Schlatzer, Analyse der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Österreich- Umwelt- und Tierschutzaspekte (2018) 16,19,20.

28 Donat/Jandl/Wagner, Tierschutz in Recht und Praxis 2017/A, 73.

29 Erwägungsgrund 20 zur IE-RL.

30 Abfallwirtschaftsgesetz BGBl 2002/102 idF BGBl 2020/24.

31 Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz LGBl 1996/84 idF LGBl 2019/96.

32 Donat/Jandl/Wagner, TiRuP 2017/A, 74.

33 Ebd 74.

34 Reithmayer-Ebner in Aigner, Besonderes Verwaltungsrecht2 638.

35 Donat/Jandl/Wagner, TiRuP 2017/A, 74.

36 Sailer, Massentierhaltung und Menschenwürde, Natur und Recht 2012 34, 29.

37 Tierschutzgesetz BGBl 2004/118 idF BGBl 2018/86.

38 Hintermayr, Die Novelle zum Tierschutzgesetz 2017-Licht und Schatten, TiRuP 2018A, 16.

Fin de l'extrait de 47 pages

Résumé des informations

Titre
Welche rechtlichen Genehmigungsregime existieren bei Massentierhaltungen?
Université
University of Vienna
Note
2,0
Auteur
Année
2020
Pages
47
N° de catalogue
V920507
ISBN (ebook)
9783346237811
ISBN (Livre)
9783346237828
Langue
allemand
Mots clés
welche, genehmigungsregime, massentierhaltungen, Öffentliches Recht, UVP-Recht, Baurecht, IPPC-Recht, Tierschutzrecht
Citation du texte
Marlene Schaffer (Auteur), 2020, Welche rechtlichen Genehmigungsregime existieren bei Massentierhaltungen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/920507

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Welche rechtlichen Genehmigungsregime existieren bei Massentierhaltungen?



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur