Die Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen sich unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Das kann in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform, wie der Anstalt des öffentlichen Rechts, dem Eigenbetrieb, der öffentlichen Einrichtung oder dem Regiebetrieb erfolgen oder in einer privatrechtlichen Rechtsform, wie der GmbH oder der AG. Gerade wenn sich die Kommune in einer privaten Rechtsform wirtschaftlich betätigt, stellt sich die Frage nach den Rechtsschutzmöglichkeiten der privaten Konkurrenten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rechtswege
a) Zivilrechtsweg
b) Verwaltungsrechtsweg
3 Statthafte Klageart
4 Klagebefugnis
a) Grundgesetz
b) Gemeindliches Schädigungsverbot
c) Kommunalrechtliche Vorschriften
i) Öffentlicher Zweck
ii) Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
iii) Subsidiaritätsprinzip
iv) Marktanalyse
4 Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Rechtsschutzmöglichkeiten für private Konkurrenten gegen die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen. Dabei liegt der Fokus auf der Abgrenzung der Rechtswege, der Bestimmung der statthaften Klageart sowie der Klagebefugnis unter Berücksichtigung sowohl verfassungsrechtlicher als auch einfachgesetzlicher kommunalrechtlicher Normen.
- Abgrenzung zwischen Zivilrechtsweg und Verwaltungsrechtsweg
- Die Rolle der Schutznormtheorie im kommunalen Wirtschaftsrecht
- Prüfung des Drittschutzes verfassungsrechtlicher Garantien
- Analyse kommunalrechtlicher Schranken (Zweckbindung, Subsidiarität)
- Problematik der Klagebefugnis privater Unternehmen
Auszug aus dem Buch
2 Rechtswege
Eine große Rolle spielt die Abgrenzung der Rechtswege bei dem Rechtschutz privater Konkurrenten gegen die wirtschaftliche Betätigung der Kommune, denn der Erfolg der Klage hängt von dem gewählten Rechtsweg ab.
Bis in die Anfänge der 2000er Jahre liefen die Urteile und Entscheidungen zu dem Thema private Konkurrenten gegen kommunale Unternehmen parallel auf dem Zivilrechtsweg und auf dem Verwaltungsrechtsweg. Der Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften zum Markteintritt kommunaler Unternehmen in den Wettbewerb war damals auch als Verstoß gegen das Verbot unlauterer wirtschaftlicher Handlungen des § 1 UWG zu werten, womit sich ein Unterlassungsanspruch der Betroffenen gegen die Gemeinde begründen ließ. Erstmalig wurde in dem BGH Urteil vom 20.04.2002 ein Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorschriften nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen. So regeln die Kompetenzschranken des Kommunalrechts den Zutritt gemeindlicher Unternehmen zum Markt und dabei geht es nur um die Einhaltung der Marktstruktur und nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs. Zudem sind die kommunalrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen spezielle öffentlich-rechtliche Regelungen gegenüber dem Wettbewerbsrecht und sind diesem deshalb vorzuziehen.
Danach wurde von einem Verstoß gegen die kommunalrechtlichen Vorgaben als Verstoß gegen die unlauteren wirtschaftlichen Handlungen Abstand genommen. Das Wettbewerbsrecht kommt nur zum Einsatz, wenn es um die „Modalitäten gemeindlicher Wirtschaftlichkeit geht“. Für viele war die Verlagerung von der Zivilgerichtsbarkeit hin zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Verschlechterung der Rechtschutzsituation für private Konkurrenten. Mit den kommenden Jahren wurde der Vorwurf der Rechtsverweigerung an Verwaltungsgerichte immer lauter, da diese sich mit ihren Urteilen zurückhielten und auf diesem Gebiet eine Unsicherheit ausstrahlten.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die Problematik kommunaler wirtschaftlicher Betätigung und der daraus resultierenden Herausforderungen für den Rechtsschutz privater Konkurrenten.
2 Rechtswege: Darstellung der historischen Entwicklung und der heutigen Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg, insbesondere durch die Zwei-Stufen-Theorie.
3 Statthafte Klageart: Erörterung, welche Klageformen (Leistungs-, Feststellungsklage) zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen kommunales Handeln statthaft sind.
4 Klagebefugnis: Untersuchung der Voraussetzungen für die Klagebefugnis privater Dritter, unterteilt in verfassungsrechtliche Grundlagen und kommunalrechtliche Schranken wie Zweckbindung, Leistungsfähigkeit, Subsidiarität und Marktanalyse.
4 Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Rechtsschutzchancen, die trotz einzelner drittschützender Normen durch unbestimmte Rechtsbegriffe weiterhin als unsicher eingeschätzt werden.
Schlüsselwörter
Kommunalwirtschaft, Privater Konkurrent, Rechtsschutz, Klagebefugnis, Verwaltungsrechtsweg, Zivilrechtsweg, Schutznormtheorie, Zweckbindungsklausel, Subsidiaritätsprinzip, Marktanalyse, Drittschutz, Kommunalverfassungsrecht, Wettbewerbsfreiheit, Wirtschaftsbetätigung, Kommune
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, wie sich private Unternehmen gegen eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung von Kommunen gerichtlich zur Wehr setzen können.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentral sind die Abgrenzung der Rechtswege, die Bestimmung der statthaften Klageart sowie die komplexe Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen private Konkurrenten eine Klagebefugnis geltend machen können.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Klärung, ob und welche spezifischen Rechtsnormen (grundrechtlich oder einfachgesetzlich) einen drittschützenden Charakter haben, um private Marktteilnehmer vor staatlicher Konkurrenz zu schützen.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der aktuellen Rechtsprechung sowie eine Auswertung der relevanten Fachliteratur und kommunalrechtlichen Gesetzestexte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Rechtswegzuständigkeit, der geeigneten Klagearten und einer detaillierten Prüfung der Klagebefugnis entlang der verschiedenen Schranken für kommunale Unternehmen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wesentlichen Begriffe sind Kommunalwirtschaft, Rechtsschutz, Klagebefugnis, Subsidiaritätsprinzip und Drittschutz.
Wie unterscheidet sich das "Ob" vom "Wie" der wirtschaftlichen Betätigung rechtlich?
Das "Ob" der Betätigung betrifft die kommunalrechtliche Zulässigkeit und ist vor den Verwaltungsgerichten zu beanstanden, während das "Wie" (die Modalitäten) dem Wettbewerbsrecht unterfällt und den Zivilrechtsweg eröffnet.
Welche Bedeutung kommt der Zweckbindungsklausel für private Dritte zu?
Die Zweckbindungsklausel wird zunehmend als drittschützend angesehen, da sie verhindern soll, dass Kommunen ohne öffentlichen Zweck in den privaten Markt eingreifen und damit die Interessen der Privatwirtschaft verletzen.
Gilt das Subsidiaritätsprinzip bundesweit einheitlich?
Nein, die Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips variiert stark zwischen den Bundesländern; Brandenburg verzichtet beispielsweise gänzlich darauf, während andere Länder "echte" oder "unechte" Klauseln verwenden.
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- Anna Marie Müller (Autor), 2020, Rechtsschutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Kommunen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/942635