Selbstbestimmung und rechtliche Betreuung im Recht. Das Ziel des Gesetzgebers und dessen Hemmnisse in der Praxis


Thèse de Bachelor, 2016

58 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abstract

Abkürzungsverzeichni

1 Hinführung zum Them

2. Entstehung und Aufgabe des Betreuungsrecht
2.1 Vom Vormundschaftsrecht zum heutigen Betreuungsrecht
2.2 Begriff der Betreuung
2.3 Aufgabe der Betreuung

3. Rechtliche Betreuun
3.1 Voraussetzungen
3.1.1 Volljährigkeit
3.1.2 Psychische Krankheit oder Behinderung
3.1.3 Kausalität
3.2 Erforderlichkeit und Nachrang
3.2.1 Andere Hilfen
3.2.2 Vorsorgevollmacht
3.2.3 Aufgabenkreise
3.3 Geschäftsfähigkeit
3.4 Person des Betreuers

4. Aufgaben des rechtlichen Betreuer
4.1 Position des Betreuers
4.2 §1902 BGB: Rechtsstellung des Betreuers im Außenverhältnis
4.3 §1901 BGB: Rechtsstellung des Betreuers im Innenverhältnis
4.3.1 Wunsch, Wohl und Wille des Betreuten
4.3.2 Persönliche Betreuung als Fürsorgemaßnahme
4.3.3 Handeln gegen den Willen des Betreuten
4.4 Sonderregelungen im Bereich der Personensorge
4.4.1 Ärztliche Maßnahmen
4.4.2 Zwangsbehandlung
4.4.3 Freiheitsentziehende Maßnahmen
4.5 §1903 BGB: Einwilligungsvorbehalt
4.6 Rechtsstellung des Betreuers gegenüber Betreuungsgericht

5. Auswirkungen der Betreuung auf die Selbstbestimmung des Betreut
5.1 Selbstbestimmungsrecht in der Betreuung
5.2 Selbstbestimmungs-, Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit
5.3 Auswirkungen auf Selbstbestimmung im allgemeinen Vertretungsrecht
5.3.1 Geschäftsfähiger Betreuter
5.3.2 Partiell geschäftsfähiger Betreuter bzw. Einwilligungsvorbehalt
5.3.3 Geschäftsunfähiger Betreuter
5.4 Auswirkungen auf Selbstbestimmung im Bereich der Personensorge
5.4.1 Einwilligungsfähigkeit
5.4.2 Einwilligungsunfähigkeit
5.4.3 Unklarheit über Einwilligungsfähigkeit

6. Hemmnisse der Selbstbestimmung in der Betreuungspraxi
6.1 Unbestimmte Rechtsbegriffe
6.2 Mangelnde Qualifikationsstandards
6.3 Vergütungssystem
6.4 Betreuung als „Outsourcingpartner“
6.5 Unterbringung und Zwangsbehandlung

7. Fazit

Literaturverzeichni

Abstract

Die Reform des Betreuungsrechts wurde nun vor mehr als 20 Jahren eingeführt. Ziel ist, unter Betreuung stehenden Personen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Zielgruppe des Rechtsinstituts sind körperlich, geistig und seelisch behinderte sowie psychisch kranke Menschen. Der gesetzlichen Betreuung wird teilweise eine justizielle Zentriertheit unterstellt und deshalb kritisiert. Auch ungeklärt ist der genaue Rechtszustand zwischen Betreuer und Betreuten sowie das Spannungsverhältnis zwischen fürsorglicher Fremdbestimmung durch den Betreuer und der Selbstbestimmung des Betreuten. Deshalb widmet sich diese Arbeit der Frage, welche Bedeutung der Selbstbestimmung betreuter Personen tatsächlich im Recht beigemessen wird. Auch wird untersucht, welche Hemmnisse der Selbstbestimmungsverwirklichung in der Betreuungspraxis bestehen. Mittels Fachliteratur werden die rechtlichen Grundlagen der Betreuung und deren Auswirkungen der Rechtsstellung des Betreuers auf die Selbstbestimmung des Betreuten im allgemeinen Vertretungsrecht sowie der Personensorge dargelegt. Die Umsetzung des Betreuungsrechts begegnet in der Praxis verschiedenen Hemmnissen, worauf im letzten Kapitel eingegangen wird. Das Spannungsverhältnis zwischen fürsorglicher Fremdbestimmung und Selbstbestimmung bleibt auch nach der Untersuchung bestehen. Die Selbstbestimmung der Betreuten wird vor allem in den Vorschriften des §1901 BGB und dem Erforderlichkeitsgrundsatz festgelegt. Vorsorgevollmachten und andere Hilfen stehen ebenfalls für die Selbstbestimmung. Ein besonderes rechtliches Verhältnis stellt der Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB dar, da der Betreute hierdurch faktisch rechtlich unselbstständig wird. Die Hilfe der Betreuung kann, unter bestimmten Umständen, in eine gewisse „Bevormundung“ umschlagen. Dennoch stehen das Rechtsinstitut und das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen nicht im Widerspruch zueinander. Darüber hinaus ist sich das Betreuungsrecht seinem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Betroffener bewusst. Es ist insbesondere die Aufgabe der Betreuung Selbstbestimmung zu achten und zu fördern. Dies ist eine Herausforderung für alle Beteiligten. Falls diese nicht überwunden wird, kann die Selbstbestimmung betreuter Menschen nicht erreicht werden und Fremdbestimmung ist die Folge. So müssen stets neue Impulse aus der Praxis und kreative Lösungen gegeben werden, damit größtmögliche Selbstbestimmung garantiert wird. Dies setzt gut qualifizierte und engagierte Betreuer voraus.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Hinführung zum Thema

Die Reform des Betreuungsrechts wurde nun vor mehr als 20 Jahren eingeführt. Das Betreuungsrecht soll Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen und vor allem in die Persönlichkeitsrechte soll nur noch ausnahmsweise eingegriffen werden. Zielgruppe des Betreuungsrechts sind körperlich, geistig und seelisch behinderte sowie psychisch kranke Menschen (vgl. Herderich 2013: 54; Schwab 1996: 5). Heutzutage stehen weit über eine Million Menschen in Deutschland unter rechtlicher Betreuung (vgl. Hell 2009: 4). Die Zahl der Betreuungen ist laut Herderich angestiegen, da dem Betreuungsrecht nicht mehr das Stigma der Entmündigung zugrunde liegt (vgl. Herderich 2013: 62). Obwohl immer mehr Menschen unter einer rechtlichen Betreuung stehen, ist das an Komplexität gewinnende Thema des Betreuungsrechts im öffentlichen Diskurs und der Politik kaum präsent (vgl. May 2000: 5f.).

Die Reform des Betreuungsrechts war in den neunziger Jahren ein längst notwendiger Schritt zu mehr Selbstbestimmung betreuter Personen. Heute erscheint es jedoch als erneut reformbedürftig (vgl. Herderich 2013: 63). Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Betreuung Volljähriger wird teilweise als ein verrechtlichtes Dickicht beschrieben (vgl. ZRP 2013: 138). Laut Prantl ist das Gesetz aufgrund der justiziellen Zentriertheit „grandios gescheitert“ (vgl. Schulte 2013: 22). Viele Bürger und Interessensverbände sehen den Betreuer als Handlanger des Staates, dessen Eingreifen in die eigenen Angelegenheiten weitestgehend zu vermeiden ist. Die andere Seite klagt über zu hohe Kosten, zu viele Betreuerbestellungen und Abwälzung der Aufgaben der Behörden auf die Betreuer selbst (vgl. Lipp 2008: 51).

Es wird ersichtlich, dass das Betreuungsrecht wenig gelobt und viel kritisiert wird. Ferner sind laut Brosey auch nach mehr als 20 Jahren Betreuungspraxis die Rechtspositionen des Betreuers und Betreuten innerhalb des Betreuungsverhältnisses nicht angemessen geklärt (vgl. Brosey 2009: 1). Außerdem besitzt das Rechtsinstitut infolge der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers einen Doppelcharakter. Die Betreuung beinhaltet einerseits eine Fürsorgefunktion und andererseits einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte betreuter Personen. So besitzt der Betreuer die Rechtsmacht für, aber auch, unter bestimmten Bedingungen, gegen den Betreutenwillen zu entscheiden (vgl. Jürgens et al. 2007: 47). Laut Jürgens et al. wird sowohl die Geschichte als auch die Gegenwart des Rechts, der Vormundschaft, der Pflegschaft und der Betreuung vom Spannungsverhältnis zwischen Fürsorge und „Entmündigung“ geprägt (vgl. Jürgens et al. 2007: 1). So ist herauszufinden, welche Bedeutung der Selbstbestimmung des Betreuten tatsächlich innerhalb einer gesetzlichen Betreuung beigemessen wird und wie sich die Umsetzung in der Praxis gestaltet. Aus dem vorangegangenen Kontext lässt sich das Thema der vorliegenden Arbeit wie folgt formulieren.

„Selbstbestimmung und rechtliche Betreuung - Das Ziel des Gesetzgebers und dessen Hemmnisse in der Praxis".

Um die Thematik der vorliegenden Arbeit zu behandeln, werden zunächst grundlegende Informationen über die Entstehung und die Aufgabe des Betreuungsrechts vermittelt. Hierzu wird die Entwicklung bis zum heutigen Recht, ausgehend vom früheren Vormundschaftsrecht, beschrieben. Folgend wird auf den Begriff und die allgemeine Aufgabe der Betreuung eingegangen. Im nächsten Kapitel geht es um die Anordnung einer Betreuung. Da eine rechtliche Betreuung oft einen großen Eingriff in das Leben des Betroffenen bedeutet, muss die Betreuung erforderlich sein. Aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz ergibt sich der Vorrang von sog. anderen Hilfen und der Vorsorgevollmacht. Erst wenn diese Hilfen nicht ausreichen, muss eine Betreuerbestellung in Erwägung gezogen werden. Hier besitzen andere Vorsorgemaßnahmen, wie Patientenverfügung und Betreuungsverfügung, eine besondere Bedeutung. Letztlich wird in diesem Kapitel der Begriff der Aufgabenkreise behandelt.

Die Thematik der Arbeit erfordert im Weiteren eine eingehende Untersuchung der beiden Termini, die miteinander in einem Spannungsfeld stehen. So wird als Erstes auf die Fürsorgeaufgabe des Betreuers eingegangen, um im folgenden Kapitel die Auswirkungen der Fürsorgeaufgabe auf die Selbstbestimmung des Betroffenen zu thematisieren. Spezifisch werden die Auswirkungen im allgemeinen Rechtsverkehr und in der Personensorge aufgezeigt.

Bezüglich der Fürsorgeaufgabe des Betreuers geht es anfänglich um die Eignung und die Position eines Betreuers, bevor ausführlich dessen Rechtsstellung im Innen- und Außenverhältnis untersucht wird. Im Außenverhältnis, d. h. die Beziehungen des Betreuers und Betreuten zur Umwelt, werden der Umfang und die Grenzen der Vertretungsmacht des Betreuers aufgezeigt. Zudem wird die Thematik des Einwilligungsvorbehalts dargestellt. Dieser wirkt sich entscheidend auf die Situation eines Betreuten aus. Folgend wird die Rechtsstellung des Betreuers im Innenverhältnis dargelegt. Hier kommt dem §1901 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine besondere Bedeutung zu, da unter anderem die Wünsche und das Wohl des Betreuten zu beachten sind. Weiterhin wird auf den Grundsatz der persönlichen Betreuung eingegangen. Infolgedessen wird der Sachverhalt erläutert, in dem der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handelt. Die Rechtsstellung des Betreuers hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betreuten. Dies wiederum wirkt sich auf die Selbstbestimmung des Betreuten aus. Diese Thematik bildet den Inhalt des nächsten Kapitels. Hierzu wird anfangs das Selbstbestimmungsrecht bezüglich der Betreuung dargelegt. Die Begriffe der Selbstbestimmungs-, Einwilligungs-, Geschäfts- und Einsichtsfähigkeit werden nachstehend differenziert. Folgend geht es um die Auswirkungen auf die Selbstbestimmung im Bereich des allgemeinen Vertretungsrechts im Außen- wie auch Innenverhältnis. Da die Personensorge einen besonderen Bereich für das Betreuungsrecht darstellt, werden auch die Auswirkungen auf die Selbstbestimmung im Bereich der Personensorge untersucht.

Im letzten Kapitel geht es um die Umsetzung der Selbstbestimmung in der Praxis. Verschiedene Hemmnisse werden aufgezeigt. Unbestimmte Rechtsbegriffe in den betreuungsrechtlichen Vorschriften bilden ein Hemmnis für die praxisgerechte Umsetzung. Weiterhin werden, seit Inkrafttreten des Betreuungsrechts mit der Gewichtung auf die Personensorge, geltende Qualifikationsstandards immer wichtiger, worauf folgend eingegangen wird (vgl. Crefeld 2003: 144). Außerdem steht die Vergütungspraxis der berufsmäßigen Betreuer einer angemessenen Betreuungspraxis entgegen. Manche Autoren vertreten zudem die Meinung, Betreuung wird als „Outsourcingpartner“ benutzt und zweckentfremdet. Letztlich wird auf vorherrschende Umsetzungsprobleme im Bereich der Unterbringung und Zwangsmaßnahmen eingegangen. Im Fazit werden die verschiedenen Ergebnisse abschließend zusammengeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur besseren Lesbarkeit, stets die männliche Form verwendet wird. Selbstverständlich sind dabei grundsätzlich sowohl Mann wie auch Frau gemeint.

2. Entstehung und Aufgabe des Betreuungsrechts

Im Einstiegskapitel wird durch die Formulierung der Grundzüge des Betreuungsrechts ein Überblick über die rechtliche Betreuung gegeben.

2.1 Vom Vormundschaftsrecht zum heutigen Betreuungsrecht

Eine Auseinandersetzung mit dem heutigen Betreuungsrecht bedarf zunächst einen Blick auf dessen Entstehungsgeschichte.

Das alte Recht der Vormundschaft für Volljährige setzte die fürsorgliche Fremdbestimmung durch den Pfleger bzw. Vormund in den Fokus, welches am 01.01.1992 vom heutigen Betreuungsrecht abgelöst wurde. Ein Volljähriger konnte bis 31.12.1991 aufgrund verschiedener Ursachen, wie Geisteskrankheit oder Rauschgiftsucht, entmündigt werden, was Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zur Folge hatte (vgl. Böhm et al. 2015: 36).

Das alte Vormundschaftsgesetz war vom großen Einfluss der Familienangehörigen, des Rechtsverkehrs, einer geringen Kontrolle von Vormündern und Pflegern, sowie von einem mangelnden Grundrechtsschutz geprägt. Demgegenüber ist das zentrale Anliegen des Betreuungsrechts die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betroffener Menschen. Die Reform des Betreuungsrechts kennzeichnet deshalb einen Paradigmenwechsel und „den Beginn einer neuen Epoche im Kampf um die Menschenwürde Betroffener“ (vgl. Schulte 2013: 22).

So zielt das Betreuungsrecht darauf ab, den Wünschen betreuter Personen bestmöglich nachzukommen und ihnen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (vgl. Honds 2008: 35). Eine Betreuung soll Assistenz anstatt Vertretung bedeuten, d.h. Vertretung als die Ultima Ratio (vgl. Schulte 2013: 25). Nach Henn-Baier lassen sich die Reformziele des Betreuungsrechts gegenüber dem Vormundschaftsrecht wie folgt zusammenfassen.

- Vorrang der persönlichen Betreuung (gegenüber der anonymen Betreuung)
- Stärkung der Personensorge (gegenüber der Vermögenssorge)
- Weitgehende Autonomie des Betreuten (gegenüber Entmündigung)
- Grundsatz der Erforderlichkeit
- Prinzip der „Einstufigkeit“ zur Entdiskriminierung (gegenüber verschiedener Stufen der Hilfsbedürftigkeit)
- Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen im Betreuungsverfahren
- Vereinheitlichung des Verfahrensrechts
- Einheitliches Unterbringungsverfahren (vgl. Henn-Baier 2005: 18f.)

Nach Kollmer ist die zentrale Erscheinung des Betreuungsrechts die „Entkoppelung der Eingriffsmaßnahmen von den Hilfsmaßnahmen“ (Kollmer 1992: 157).

Am 01.01.1999 trat das „Erste Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ (1. BtÄndG) in Kraft, was eine Änderung der Vergütungsvorschriften und der Auswirkungen von Vorsorgevollmachten zur Folge hatte. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ (2. BtÄndG), in Kraft getreten am 01.07.2005, wurden erneut die Vergütungsregelungen für Berufsbetreuer geändert. Das sog. Pauschalisierungssystem, auf das in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen wird, wurde eingeführt. Auch Beratungs- und Beurkundungsregelungen zur Vorsorgevollmacht wurden neu geschaffen (vgl. Böhm et al. 2015: 37). Anliegen des Gesetzes war es vor allem, die Bedeutung von Vorsorgevollmachten weiter zu stärken (vgl. Henn-Baier 2005: 16). Am 1.9.2009 ist das 3. BtÄndG in Kraft getreten. Hier wurde vor allem die Patientenverfügung neu geregelt (vgl. Böhm et al. 2015: 37).

Weiterhin wurde das „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) durch das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG), in Kraft getreten am 1.9.2009, ersetzt. In ihm wurde der negativ besetzte Begriff des „Vormundschaftsgerichts“ abgeschafft. Vormundschaftsgerichte heißen nun Betreuungsgerichte und Vormundschaftsrichter werden als Betreuungsrichter bezeichnet (vgl. Böhm et al. 2015: 38).

In der vorliegenden Arbeit wird, gemäß der verwendeten Literatur, die nicht mehr gültige Bezeichnung des Vormundschaftsgerichts verwendet. Dabei ist natürlich der nach dem FamFG gültige Begriff des Betreuungsgerichts gemeint.

2.2 Begriff der Betreuung

Vor der Einführung des Betreuungsgesetzes wurde ausführlich über dessen treffendste Bezeichnung diskutiert. Dabei wollte die Reform vom Vormundschaftsrecht zum Betreuungsrecht das Über- und Unterordnungsverhältnis beenden und ein neues Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem erreichen. Schließlich hat sich der Rechtsausschuss für die Bezeichnung „Betreuung“ als Rechtsinstitut entschieden (vgl. Deutscher Bundestag 1990: 68). Mit dem zweiten Betreuungsänderungsgesetz wurde der Begriff „Betreuung“ im Bürgerlichen Gesetzbuch konkretisiert in „Rechtliche Betreuung“. Damit verbunden, wurde in §1901 BGB erster Absatz eingefügt: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (Ließfeld 2012: 64). Diese Präzisierung auf „rechtliche Betreuung“ verdeutlicht die Ansicht, dass nur justizförmige Aufgaben, d. h. Entscheidungen von rechtlicher Relevanz, vergütungsfähig sind.

Hier wird teilweise kritisiert, dass diese Sichtweise die Handlungsmaxime der persönlichen Betreuung verdrängt (vgl. Ließfeld 2012: 64). Seit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes wurde der Begriff der Betreuung gesellschaftlich übernommen, sodass Betreuung häufig mit tatsächlichen Hilfen wie Pflege, Fahrdienste etc. verwechselt wird. Die Betreuung beinhaltet jedoch lediglich die rechtliche Vertretung des Betroffenen, d. h. der Betreuer organisiert Hilfen, führt diese jedoch nicht selbst aus (vgl. Ließfeld 2012: 98).

2.3 Aufgabe der Betreuung

Aufgabe der gesetzlichen Betreuung ist die Schaffung eines bestmöglichen Ersatzes für die eigenverantwortliche Selbstbestimmung des Betroffenen durch den Betreuer. Eine Betreuung hebt das für die Betreuung auslösende individuelle Defizit hinsichtlich der mangelnden Fähigkeit, die eigenen rechtlichen Angelegenheiten zu besorgen, auf. Somit geht es darum, diesen Mangel mittels der rechtlichen Betreuung zu kompensieren, wodurch sie eine Ausgleichsfunktion erhält (vgl. Honds 2008: 46 f.).

Laut des Deutschen Vereins dient das Betreuungsrecht der Gleichberechtigung zwischen betreuten und nicht betreuten Personen, da die Grundlage des Betreuungsrechts die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde darstellt (vgl. Kroworsch/Welke 2011: 2).

Dabei beinhaltet rechtliche Betreuung „erforderliche Rechtsfürsorge durch die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und gewährleistet den notwendigen Schutz bei größtmöglicher Selbstbestimmung und Wahrung der persönlichen Autonomie“ (Kroworsch/Welke 2011: 2).

Hauptziel ist wie erwähnt immer, den Wünschen betreuter Personen bestmöglich nachzukommen und ihnen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (vgl. Honds 2008: 35). Auch Lipp formuliert die allgemeine Aufgabe des Betreuungsrechts als die „Sicherung und Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten“. Dabei geben die unbestimmten gesetzlichen Regelungen der Betreuung keinen direkten Gedanken oder Funktion der Betreuung wieder. Es werden dem Betreuer lediglich Mittel zur Aufgabenerfüllung der Betreuung gegeben. Somit gilt keine vereinzelte, sondern zusammenhängende Betrachtungsweise der Regelungen im Betreuungsrecht. Die Aufgabe der Betreuung umfasst daher immer Hilfe, d. h. die Herstellung fehlender Handlungsfähigkeit und Schutz vor Selbstschädigung aufgrund fehlender Selbstbestimmungsfähigkeit (vgl. Lipp 2008: 52). Laut Hell ist die Betreuung auch „eine rechtliche Hilfe, nicht etwa eine tatsächliche Unterstützung“ (vgl. Hell 2009: 36). Das Hauptziel des Betreuungsrechts ist das „Sich-selbst-überflüssig-machen“ der Fremdbestimmung, d. h. das Erreichen der bestmöglichen Integration und Rehabilitation des Betreuten. Bei psychisch Kranken geht es um die Förderung der Lebens- und Leistungsfähigkeit, wobei bei geistig Behinderten und Gebrechlichen Selbstbestimmungsfähigkeit bewahrt werden bzw. deren Einschränkung gehemmt werden soll (vgl. Kollmer 1992: 39). Zielsetzung der Betreuung ist zudem die Verbesserung der Rechtsstellung betreuter Personen und wird deshalb als ein Akt der staatlichen Fürsorge und Hilfe verstanden. Andererseits stellt die Anordnung einer Betreuung und die einhergehende gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers stets „eine Entmachtung des Betreuten“ dar. Dies bedeutet, dass durch die Anordnung einer Betreuung in zahlreiche grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Betroffenen eingegriffen werden kann.

So besitzt Betreuung einen Doppelcharakter, da sie einerseits eine soziale Leistung darstellt und andererseits einen Eingriff in die Rechtsposition des Betreuten bedeutet (vgl. Honds 2008: 27; Henn-Baier 2005: 21). Das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten wird zwar betont, jedoch räumt das Gesetz einschneidende Bestimmungsbefugnisse über die Betreuten ein (vgl. Schwab 1996: 26). Dennoch unterliegt auch das Betreuungsrecht den Grundrechten und somit der Handlungsfreiheit des Betreuten (vgl. Henn-Baier 2005: 21).

Schmidt-Recla unterscheidet bezüglich der rechtlichen Betreuung zwischen dem Eingriffs- und Aufbaumodell. Das Eingriffsmodell steht für den Eingriff in die Rechtsposition des Betreuten. Es bietet Hilfe nur als Reaktion an, indem es die rechtliche Fürsorge an ihren Grenzbereichen sicherstellt. Weiterhin ersetzt der Betreuer gemäß des Eingriffsmodells die rechtliche Handlungsunfähigkeit des Betroffenen durch seine zugewiesene Vertretungsmacht. Das Aufbaumodell der Betreuung, verbunden mit dem internen Subsidiaritätsgrundsatz, (Seite 15) differenzieren hingegen. Es unterstützt handlungsfähige Betreute dadurch, dass nach §1901 BGB deren Wünsche rechtsverbindlich durch den Betreuer umgesetzt werden. Falls jedoch Handlungsunfähigkeit des Betreuten vorliegt und kein Wille erkennbar ist, kann man nicht mehr von Unterstützung sprechen. Hier stellt sich die Frage, ob das Recht einen Willen anerkennt, wenn der Betreute keine Handlungsfähigkeit besitzt (vgl. Schmidt- Recla 2013: 72f.).

3. Anordnung der Betreuung

3.1 Voraussetzungen einer Betreuung

Der §1896 BGB regelt die Voraussetzungen, unter denen für einen Hilfsbedürftigen ein Betreuer bestellt werden kann. Voraussetzungen sind demnach erstens Volljährigkeit, zweitens das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung und drittens die ursächliche Verknüpfung („auf Grund“) mit der Unfähigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten bzw. einen Teil der Angelegenheiten (vgl. Jürgens et al. 2007: 12; Schwab 1996: 9). Ferner darf nach §1896 Abs. 1a BGB ein gesetzlicher Betreuer niemals gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. Ansonsten kann das Betreuungsgericht von Amts wegen einen Betreuer bestellen. Auch eine geschäftsunfähige Person kann eine Betreuerbestellung beantragen. Weiterhin kann jede Person für eine andere Person eine Betreuung anregen, aber nicht beantragen (vgl. Winzen 1999: 17). Das Betreuungsgericht hat stets nach jedem Hinweis Ermittlungen aufzunehmen. Zum Beispiel können Angehörige, Nachbarn, Freunde, soziale Dienste, Gerichte, der Hausarzt oder das Krankenhauspersonal eine Betreuung bei der verantwortlichen Betreuungsbehörde anregen (vgl. Jurgeleit 2006: 173).

3.1.1 Volljährigkeit

Nach §1908 a BGB kann eine Betreuung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und der Annahme, dass eine Betreuung bei Volljährigkeit erforderlich ist, bereits bei einem Siebzehnjährigen erfolgen. Rechtlich wirksam wird die Betreuung erst am 18. Geburtstag (vgl. Jürgens et al. 2007: 12).

3.1.2 Psychische Krankheit oder Behinderung

Die Beurteilung, ob und welche Krankheit oder Behinderung vorliegt und welche Auswirkungen sie hat, erfolgt mit Hilfe eines Sachverständigen. Unter Krankheit versteht man im Allgemeinen „körperliche, geistige und seelische Veränderungen oder Störungen, unter denen der Betroffene selbst oder andere leiden“ (Böhm et al. 2015: 40). Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Klassifikation ICD-10 ordnet und grenzt verschiedene Krankheitsbilder voneinander ab.

Das Betreuungsrecht ordnet Krankheiten und Behinderungen wie folgt ein:

- Psychische Krankheiten:
- körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen;
- körperlich begründbare seelische Störungen, als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen u. a. neurologische Erkrankungen, die zu Bewusstseinsstörungen, Demenz oder Wesensveränderungen führen;
- Abhängigkeitserkrankungen;
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
- Geistige Behinderung:
- Bedürftigkeit für besondere Hilfen durch Zurückbleiben der geistigen Entwicklung aufgrund angeborener oder erworbener Störungen.
- Seelische Behinderung:
- Bleibende psychische Beeinträchtigungen als Folge von psychischen Krankheiten (vgl. Böhm et al. 2015: 40 f.).

Hier ist zu beachten, dass eine rechtliche Betreuung bei einem körperlich Behinderten, der geistig nicht beeinträchtigt ist, nur auf eigenen Antrag erfolgen kann (vgl. Winzen 1999: 17; Schwab 1996: 9).

3.1.3 Kausalität

Die alleinige Krankheit oder Behinderung ist kein ausreichender Grund für eine rechtliche Betreuung. Es muss vielmehr die Unfähigkeit der Verantwortungsübernahme von Entscheidungen und Handlungen festgestellt werden. Demzufolge muss eine ursächliche Verknüpfung („auf Grund“) mit der Unfähigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten bzw. einen Teil der Angelegenheiten vorliegen (vgl. Winzen 1999: 17).

3.2 Erforderlichkeit und Nachrang

Die Einrichtung einer Betreuung wird zurecht nicht als ein selbstverständliches Instrumentarium angesehen. Sie wird zwar zur Wahrnehmung der Autonomie des Betroffenen eingerichtet, gilt aber zugleich als Eingriff in die Autonomie des Betreuten, sodass der Erforderlichkeitsgrundsatz zu beachten ist (vgl. Schmidt-Recla 2013: 67 f.; Hell 2009: 9). Der Begriff der Erforderlichkeit wird im Gesetz in §1896 Abs. 2 BGB festgelegt (vgl. Seitz 2003: 55). Das bedeutet im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit ist im zweiten Schritt die Erforderlichkeit einer Betreuung zu prüfen (vgl. Schmidt-Recla 2013: 71). Insoweit ist das Merkmal der Erforderlichkeit „zusätzliche Voraussetzung“ für eine rechtliche Betreuung (vgl. Seitz: 2003: 65).

Schmidt-Recla spricht hier auch von dem „äußeren Erforderlichkeitsgrundsatz“ (vgl. Schmidt-Recla 2013: 67). Der gesetzliche Vorrang anderer Hilfen und der Vorsorgevollmacht ergibt sich aus §1896 Abs. 2 BGB (vgl. Jürgens et al. 2007: 60). Ist jedoch eine Betreuung erforderlich, so wird das Betreuungsverfahren eingeleitet. Von einer Schilderung des Verfahrensablaufes wird in dieser Arbeit abgesehen. Dennoch ist bzgl. der Beteiligung des Betroffenen zu erwähnen, dass dieser grundsätzlich im Verfahren vom Gericht anzuhören ist, außer es würden dabei erhebliche Nachteile für den Betroffenen entstehen (vgl. Hell 2009: 12). Der Grundsatz der Erforderlichkeit wird in der Betreuung fortgeführt. Schmidt-Recla spricht bei diesem Sachverhalt vom inneren Erforderlichkeitsgrundsatz bzw. Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. Schmidt-Recla 2013: 68), wonach der Grundsatz auch bei der Bestimmung der Aufgabenkreise (siehe Seite 18) oder des Einwilligungsvorbehalts (siehe Seite 31) zu beachten ist (vgl. Seitz 2003: 57).

Der Grundsatz gilt auch innerhalb der zugewiesenen Aufgabenkreise, wonach der Betreuer erst tätig werden darf, wenn der Betroffene keine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann (vgl. Lipp 2008: 53). Daraus folgt eine Beschränkung der Ausübung der Ausgleichsfunktion von Defiziten (vgl. Honds 2008: 46 f.). Der §1896 BGB wird durch selbstbestimmungsrechtliche Normen der Subsidiarität und Erforderlichkeit geprägt (vgl. Kollmer 1992: 17). Seitz gibt an, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit für die Betreuungspraxis wenig gewonnen ist (vgl. Seitz 2003: 59). Maßgeblich ist demnach der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser umfasst erstens Geeignetheit, d. h. der gewünschte Erfolg kann gefördert werden und zweitens die Erforderlichkeit, d. h. das Ziel kann nicht durch weniger eingreifende Mittel erreicht werden. Drittens beinhaltet er die Güterabwägung zwischen Eingriff und dessen Verhältnis zum Grundrecht. Außerdem ist das Wohl des Betreuten entscheidend und finanzielle Überlegungen sollten keine Relevanz haben (vgl. Seitz 2003: 65).

3.2.1 Andere Hilfen

Die sog. anderen Hilfen können durch private Unterstützung, d. h. Familie, Freunde und Bekannte, oder mittels öffentlicher Hilfen, d. h. Wohlfahrtsverbände, ambulante Dienste oder soziale Einrichtungen, realisiert werden (vgl. Jürgens et al. 2007: 60). Private Unterstützung oder öffentliche Hilfen gehen dabei vor die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung (vgl. Schwab 1996: 10). Sobald private oder öffentliche Hilfen nicht ausreichen, d. h. wenn der Helfer die eigenen und die Grenzen des Klienten erreicht, befindet er sich im Spannungsfeld zwischen „Vorsorge-Fürsorge-Eingriff‘. Er hat dann zu prüfen, ob eine Betreuung angeregt werden soll, da eine Betreuung auch eine massive Lebenseinschränkung bedeuten kann. Eine Betreuung kann beispielsweise durch die Schwere der Krankheit oder Behinderung unumgänglich sein oder wenn der Klient die Hilfe ablehnt (vgl. Böhm et al. 2015: 47).

Kommt es dann zu einem betreuungsrechtlichen Verfahren, d. h. eine Betreuung muss aufgrund der Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen angeregt werden, ist zu prüfen, ob eine Betreuungsverfügung des zu Betreuenden vorliegt. In der Betreuungsverfügung geht es um die Äußerung von Wünschen und Vorschlägen einer Person, z. B. zur Person des Betreuers oder Arztwahl, für den Fall des Eintritts der eigenen Hilfsbedürftigkeit. Da in der Betreuungsverfügung keine Rechtsgeschäfte geregelt werden, reicht bei der Niederschrift Einsichtsfähigkeit der Person aus, d. h. die Folgen der Wünsche können noch klar eingeschätzt werden (vgl. Böhm et al. 2015: 52 f). Die Verfügung sollte der Auffindbarkeit wegen beim sog. Zentralen Vorsorgeregister abgegeben und aufbewahrt werden (vgl. Hell 2009: 121).

Ferner wird die Möglichkeit der Patientenverfügung als Vorsorgeinstrument beschrieben. Für den Fall der Äußerungs- bzw. Einwilligungsunfähigkeit kann eine entscheidungsfähige volljährige Person nach §1901 a BGB eine schriftliche Willensäußerung ablegen (vgl. bmjv 2015b: 9). Mit der Patientenverfügung kann Vorsorge über die Erteilung oder Ablehnung einer medizinischen Behandlung, einer Untersuchung, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs getroffen werden (vgl. Lütgens 2009: 15). Eine Patientenverfügung ist vielmehr als ein Indiz für den mutmaßlichen Willen des Patienten zu verstehen. Sie ist eine Erklärung des Patienten, die ausdrücklich zu dulden ist (vgl. Geckle/Bohnefeld 2013: 6). Ist die Patientenverfügung bindend, d. h. sie entspricht noch der heutigen Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten, so hat der Betreuer dem Patientenwillen „Ausdruck und Geltung“ zu verschaffen. Ist dies nicht der Fall, so muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten, z. B. mittels dessen ethischer oder religiöser Wertevorstellungen, herausfinden und Angehörigen und Vertrauenspersonen „Gelegenheit zur Äußerung“ geben, um eine angemessene Entscheidung treffen zu können (vgl. Böhm et al. 2015: 54). Da stets zu prüfen ist, ob die abgegebene Patientenverfügung noch der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, bestehen in der Betreuungspraxis enorme Unsicherheiten (vgl. Lütgens 2009: 15).

3.2.2 Vorsorgevollmacht

Weiterhin ist die Vorsorgevollmacht vorrangig gegenüber der Einrichtung einer Betreuung. Durch die vorsorgliche Beauftragung einer bestimmten Person im Vorfeld einer Hilfsbedürftigkeit verhindert sie eine gesetzliche Betreuung. Der Bevollmächtigte kann erst handeln, wenn beim Vollmachtgeber selbst Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit eintritt.

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich zunächst um eine Generalvollmacht, d. h. sie erstreckt sich auch auf alle Vermögensangelegenheiten. Der Bevollmächtigte sollte deshalb eine Vertrauensperson sein, um die Wahrscheinlichkeit von Missbrauch so gering wie möglich halten zu können. Außerdem ist eine Registrierung im sog. Zentralen Vorsorgeregister von Vorteil, da die Vollmacht dann dem Betreuungsgericht bekannt ist (vgl. Böhm et al. 2015: 48f.). Der Vorrang der Vorsorgevollmacht steht für das Selbstbestimmungsrecht der Bürger und die rechtzeitige Erteilung besitzt einen großen gesellschaftspolitischen Wert (vgl. Böhm et al. 2015: 44).

Allgemein spiegeln Vorsorgemaßnahmen das Selbstbestimmungsrecht der Menschen wider. Sie sollten bei noch vorhandener Einsichtsfähigkeit des Betroffenen kontinuierlich aktualisiert werden, da deren Wirkung sonst in der Praxis angezweifelt werden könnte. Falls Missbrauch durch den Bevollmächtigten vorliegt oder dieser die Vollmacht nicht ausüben kann oder möchte, kann ein Kontrollbetreuer nach §1896 Abs.3 BGB bestellt werden (vgl. Böhm et al. 2015: 55f.). Eine gesetzliche Betreuung kann so auch aus einer Kombination aus einem Bevollmächtigten und einem gesetzlichen Betreuer bestehen (vgl. Schwab 1996: 10).

3.2.3 Aufgabenkreise

Die Bestellung für einen Aufgabenkreis unterliegt dem zuvor genannten Erforderlichkeitsgrundsatz, d. h. der Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Idealerweise werden die Aufgabenkreise auf die individuelle Lebenssituation des Betroffenen zugeschnitten. In der Praxis gibt es häufig „Standardaufgabenkreise“, die in Einzelaufgabenkreise unterteilt werden können. Zu den Standardaufgabenkreisen gehören unter anderem „Aufenthaltsbestimmung“, „Vermögenssorge“ und „Gesundheitsfürsorge“ (vgl. Böhm et al. 2015: 57 f.). Die einzelnen Aufgabenkreise sind hierbei eng zu fassen. Ein umfassender Aufgabenkreis wie „sämtliche Rechtsgeschäfte“ ist die Ausnahme (vgl. Winzen 1999: 21). Die Bestellung eines Betreuers „zur Besorgung aller

Angelegenheiten“ ist mit besonderen Folgen, wie beispielsweise der Ausschluss zum Wahlrecht, verbunden (vgl. Böhm et al. 2015: 58).

Es ist hervorzuheben, dass der Betreute trotz gravierender psychischer, geistiger oder seelischer Beeinträchtigung, frei verantwortliche Entscheidungen innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers treffen kann. Insbesondere diese verbliebene Fähigkeit muss laut dem Betreuungsrecht besonders gefördert werden und gilt als Abgrenzung zu Fremdbestimmungsbefugnissen des Betreuers (vgl. Honds 2008: 34).

Mit der Zuweisung zu „nur“ bestimmten Aufgabenkreisen werden im Wesentlichen vier Hauptziele verfolgt:

1. Erhöhter Fokus des Betreuers auf die übertragenen Aufgabenkreise für eine persönlichere Fürsorgetätigkeit;
2. Bessere Aufgabenteilung zwischen Betreuten und Betreuer innerhalb des Aufgabenkreises;
3. Transparentere Handlungs- und Eingriffsbefugnisse des Betreuers (vgl. Kollmer 1992: 63);
4. Größtmögliche Achtung der Selbstbestimmung im Außenverhältnis des Betroffenen in allen Bereichen, in denen er selbst handlungsfähig ist. Dies stärkt einerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und andererseits entlastet es den Betreuer und somit den Sozialstaat (vgl. Kollmer 1992: 63; Jürgens et al. 2007: 30). In der Praxis kann beispielsweise ein älterer Betreuter nicht durch eine umfassende Vermögenssorge soweit eingeschränkt werden, dass er keine Abhebungen mehr von seinem Konto tätigen darf, obwohl er das jahrzehntelang machte und obwohl die Kostenregelung für ambulante Hilfen ausgereicht hätte (vgl. Jürgens et al. 2007: 34).

3.3 Geschäftsfähigkeit

Der Begriff der Geschäftsfähigkeit besitzt im Hinblick auf die rechtliche Betreuung eine große Bedeutung. So bleibt die Frage nach der Geschäftsfähigkeit, wenn möglich, bei der Betreuerbestellung bewusst unberührt (vgl. Henn-Baier 2005: S.124). Winzen beschreibt sie als „Fähigkeit, Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, selbstständig abzuschließen“ (Winzen 1999: 23). Jeder Erwachsene ist grundsätzlich geschäftsfähig (vgl. Winzen 1999: 23). Bezüglich des Begriffs der Geschäftsunfähigkeit gibt es keinen rechtlich definierten Zustand, der amtlich aufgehoben werden könnte. Vielmehr beschreibt Geschäfts- und Geschäftsunfähigkeit den konkreten Zustand, d. h. die geistige Fähigkeit zu vernünftigen Entscheidungen bzgl. Rechtsgeschäften (vgl. Winzen 1999: 23). Die Trennung der Unterstützung durch einen Betreuer von der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit ist als größter Fortschritt des Betreuungsrechts zu sehen. Trotz zahlreicher Kritik, wie die Verunsicherung des Rechtsverkehrs oder die Unmöglichkeit der Anwendung des Betreuungsrechts (vgl. Henn-Baier 2005: 121), steht eine solche Trennung nicht der praxisgerechten Umsetzung des Betreuungsrechts entgegen (vgl. Henn-Baier 2005: 167). Schwab gibt allerdings an, dass sich der Gesetzgeber von Grund auf eine unsichere Basis für die Betreuung geschaffen hat, da er keine genaue Abstufung zwischen Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit vornimmt (vgl. Schwab 1996: 20). Dieses Prinzip soll im Vergleich zum Vormundschaftsrecht eine Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen bewirken. Die Feststellung der Geschäftsfähigkeit hat in der Praxis oft keine ausschlaggebende Wirkung und allein zur Folge, dass nicht die Vermutung der Geschäfts- bzw. Geschäftsunfähigkeit publik gemacht wird. Für den gänzlich Ungeschäftsfähigen ändert sich an der tatsächlichen Rechtsposition daher sowieso nichts. Sobald eine Betreuung bekannt wird, besteht in der Praxis die Tendenz, wesentliche Verträge lieber mit dem Betreuer als mit dem Betreuten abzuschließen. Folglich wird der Betreute, trotz Geschäftsfähigkeit und lediglich angeordneter Betreuung, nicht ernst genommen und vom Rechtsverkehr faktisch ausgeschlossen. Eine Feststellung der Geschäftsunfähigkeit würde in diesem Punkt sogar zu noch mehr Diskriminierung führen. Weiterhin würde die Feststellung der Geschäftsfähigkeit die Probleme bei konkurrierenden Vertragsabschlüssen nicht beseitigen. Eine Problemlösung kann nur im Falle von Geschäftsunfähigkeit aufgrund der Unwirksamkeitsfolge nach §105 Abs. 1 BGB erreicht werden (vgl. Henn-Baier 2005: S.122f.). Diese bedeutet, dass Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen von vorne herein rechtlich unwirksam sind. Die Geschäftsunfähigkeit wird nicht durch eine richterliche Entscheidung festgestellt, sondern infolge faktischer Unfähigkeit zur selbstverantwortlichen Willensbildung oder -steuerung (vgl. Schwab 1996: 8). So gilt es dieser Problematik in der Gesellschaft Gehör zu verschaffen, um die weitgehende Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten (vgl. Henn-Baier 2005: 123).

3.4 Person des Betreuers

Ausschlaggebend für eine gelingende Betreuung ist die Auswahl des zu bestellenden Betreuers. So hängt die Qualität der Betreuung vom Engagement, den Fähigkeiten und den Neigungen des Betreuers ab (vgl. Pardey 2009: 53). Es ist vorgeschrieben, dass der Betreuer eine „geeignete“ Person sein muss, d. h. er muss zwar über keine besonderen Fachkenntnisse verfügen, jedoch in der Lage sein, die konkreten Aufgaben der Betreuung zu überblicken und zu regeln. Bei der Betreuerbestellung gilt zunächst laut §1897 Abs. 4 BGB der Wunsch der zu betreuenden Person. Als zweites wird nach §1897 Abs. 5 BGB auf die Familie verwiesen. Jedoch steht weiterhin die Geeignetheit im Vordergrund. Wenn zum Beispiel ein Familienmitglied gewünscht wird, das jedoch aus objektiver Sicht ungeeignet ist, wird sich das Gericht gegen den Wunsch des zu Betreuenden entscheiden (vgl. Pardey 2009: 53f).

[...]

Fin de l'extrait de 58 pages

Résumé des informations

Titre
Selbstbestimmung und rechtliche Betreuung im Recht. Das Ziel des Gesetzgebers und dessen Hemmnisse in der Praxis
Université
University of applied Sciences Regensburg
Note
1,3
Auteur
Année
2016
Pages
58
N° de catalogue
V956469
ISBN (ebook)
9783346297686
ISBN (Livre)
9783346297693
Langue
allemand
Mots clés
Betreuungsrecht, Selbstbestimmung, Praxis Hemmnisse
Citation du texte
Monique Panow (Auteur), 2016, Selbstbestimmung und rechtliche Betreuung im Recht. Das Ziel des Gesetzgebers und dessen Hemmnisse in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/956469

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