Brexit. Neuverteilung von Fischereirechten. Auswirkungen auf Frankreich


Academic Paper, 2021

36 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitende Worte

2. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
2.1. Hintergründe
2.2. Referendum und Austrittsprozess

3. Rechtsgrundlagen zum Fischfang in Europa
3.1. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Gemeinsame Fischereipolitik der EU und das Londoner Fischereiübereinkommen
3.2. Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich

4. Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen im Fischereirecht im Zuge des Brexits auf Frankreich
4.1. Wirtschaftliche Bedeutung des Fischfangs für Frankreich
4.2. Mögliche Folgen des Brexits für Frankreichs Fischereigewerbe

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Gesetze und Rechtsverordnungen

Um die Lesbarkeit der Arbeit zu vereinfachen, wurde im weiteren Verlauf des Textes die männliche Form gewählt. Nichtsdestotrotz beziehen sich die Angaben in jedem Fall auf Angehörige aller Geschlechter.

Abkürzungsverzeichnis

Art Artikel

AWZ Ausschließliche Wirtschaftszone

BIP Bruttoinlandsprodukt

Brexit British Exit; Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

BRZ Bruttoraumzahl

EG Europäische Gemeinschaften

EU Europäische Union

EUV Vertrag über die Europäische Union

GFP Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union

Ifremer Institut fran9ais de recherche pour l'exploitation de la mer

SRÜ Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

UKIP UK Independence Party

VZÄ Vollzeitäquivalent

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Ausschließliche Wirtschaftszone Großbritanniens (hellblau) nach dem Brexit

Abb. 2: Fischereiflotte der EU,

Abb. 3: Von der französischen Fischereiflotte erbeuteten Fischarten im Jahr

1. Einleitende Worte

Im Jahr 1985 wurde die Instrumentalversion der neunten Sinfonie von Ludwig van Beethoven zur Hymne der Europäischen Gemeinschaften (EG) erklärt, aus denen später die Europäische Union (EU) hervorging. Ursprünglich hatte der deutsche Komponist das Gedicht „An die Freude“ von Friedrich Schiller vertont.1 Zeilen jener Ode wie „Alle Menschen werden Brüder“ gehen mit den heutigen europäischen Werten einher.2 Zu diesen gehören u.a. Menschenwürde, Freiheit sowie die Gleichstellung aller Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz.3

Mit einem provokativen Akt bei der Eröffnungssitzung des Europaparlaments im Juli 2019 zeigten die Mitglieder der britischen Brexit Party Verachtung für diese Werte; als die Europahymne zu Beginn der Sitzung ertönte, drehten sie dem Plenum demonstrativ den Rücken zu.4

Dieses Vorgehen steht sinnbildhaft für den endgültigen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 31. Januar 2020 (sog. Brexit). Damit ist Großbritannien nach Algerien und Grönland das dritte Land, welches den Staatenverbund nach über 47 Jahren Mitgliedschaft verlassen hat.5

Bereits vor dem Brexit begann eine öffentliche Debatte über das Ausmaß möglicher wirtschaftlicher Konsequenzen für die EU-Mitgliedsstaaten. Einer von mehreren unmittelbar betroffenen Bereichen ist die Fischerei. Das hängt damit zusammen, dass europäische Fischer vor dem Brexit stets Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs hatten und diese für den Fischfang nutzten.

Die Entscheidungsgewalt bezüglich der Bewirtschaftung von Fischbeständen in diesen Gewässern liegt nach dem Brexit nicht mehr in Brüssel, sondern in den Händen der britischen Regierung unter dem Premierminister Boris Johnson. Dieser äußerte bereits 2016 den Wunsch, die „Kontrolle über das eigene Meeresgebiet“6 wieder zu erlangen und machte damit Wahlkampf für den Brexit.

Müssen europäische Fischer mit neuen Einschränkungen im Hinblick auf den Fischfang an den Küsten des Vereinigten Königreichs rechnen?

Jene Problemstellung wird im Rahmen dieser Arbeit aufgegriffen mit dem Ziel, die Folgen des Brexits speziell für die Fischindustrie in Frankreich zu untersuchen.

Dazu sollen zunächst die Hintergründe des Austritts Großbritanniens aus der EU, das entsprechende Referendum sowie der Austrittsprozess thematisiert werden.

Im Weiteren werden die zentralen Rechtsgrundlagen veranschaulicht, die den Fischfang in Europa regulieren.

Anschließend wird die Bedeutung der Fischereiindustrie für Frankreich erläutert, bevor es zu einer Darstellung möglicher Folgen des Brexits für das französische Fischereigewerbe kommt.

Zum Abschluss dieser Arbeit wird ein Fazit gezogen, welches die wichtigsten Punkte zusammenfassend beurteilt und mögliche zukünftige Perspektiven für die Fischerei aufgezeigt.

2. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Mit der Durchführung des Brexit-Referendums löste der damalige Premierminister Großbritanniens David Cameron ein Wahlversprechen an den konservativen Flügel seiner Partei ein. Dieser hatte ihm zuvor zum Wahlsieg verholfen.7 Der Premierminister beabsichtigte, diverse Regelungen im Vertrag von Lissabon neu zu verhandeln und anschließend eine Volksabstimmung über den Verbleib seines Landes in der EU durchführen zu lassen.8 Dem Wahlergebnis des Referendums, welches zugunsten des EU-Austritts ausfiel, liegen mehrere Ursachen zugrunde.

2.1. Hintergründe

Im Herbst 1972 verabschiedete das Parlament des Vereinigten Königreichs das Gesetz zu den Europäischen Gemeinschaften (European Communities Act 1972). Es trat am 1. Januar 1973 in Kraft und begründete den Beitritt des Landes zu den drei Europäischen Gemeinschaften - der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Europäischen Atomgemeinschaft.9 Jene bildeten später die Grundlage für die Gründung der EU durch den Vertrag von Maastricht im Jahr 1992.10

Bereits kurze Zeit nach dem Beitritt offenbarte die 1974 neugewählte britische Regierung unter der Führung der Labour Party erste Anzeichen von Skepsis gegenüber den EG. Mehrere Politiker beklagten eine Einschränkung der Souveränität des eigenen Parlaments und übten Kritik am Europäischen Binnenmarkt. Infolgedessen wurde 1975 eine landesweite Volksabstimmung über die Mitgliedschaft des Landes in den EG veranlasst. Dabei stimmten 67,2 Prozent der Abstimmenden für den Verbleib in den Gemeinschaften.11 Da die Mitgliedschaft im Zuge eines Referendums bestätigt wurde und einen starken Rückhalt in der Bevölkerung fand, wurde ihr eine hohe demokratische Legitimation zugeschrieben. Dies ist insofern von Bedeutung, als 1992 bei der Ratifikation des Vertrags von Maastricht kein Referendum im Vereinigten Königreich stattfand, obgleich jenes Vertragswerk die Übertragung bestimmter nationaler Hoheitsrechte an die EU festlegte.

Es kam hinzu, dass die Vertragsratifikation zu jener Zeit bei allen großen Parteien in Großbritannien fester Bestandteil der Wahlprogramme war. Wer sich gegen den EU-Ver- trag aussprach, fühlte sich demzufolge nicht auf der politischen Ebene repräsentiert.

Dies führte beispielweise dazu, dass die EU schon damals von manchen Kritikern als ein „Projekt der Eliten“12 diskreditiert wurde.13

Kurz nach der Ratifikation des Vertrags von Maastricht kam es zur Gründung zweier EUskeptischer Parteien, der UK Independence Party (UKIP)14 und der Referendum Party15. Die Euroskepsis im Vereinigten Königreich hat damit eine jahrzehntelange Tradition.

So beruhte der Beitritt zu den EG im Jahr 1973 größtenteils auf wirtschaftlichen Überlegungen, welche die Idee einer „handelspolitische^] Kooperation“16 umfassten; hingegen lag eine politische oder wirtschaftliche Integration von Anfang an nicht im Interesse der Briten.17

Der Grund dieses Sonderwegs ist in den geographischen, historischen, kulturellen und ökonomischen Unterschieden zu sehen, die Großbritannien gegenüber den Staaten auf dem europäischen Festland aufweist.

Beispielsweise hat das Land aus historischer Sicht ein spezielles Verhältnis zum Zweiten Weltkrieg; einerseits ging es als Siegermacht gegen die Achsenmächte aus dem Konflikt hervor, andererseits wurde es im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich, Belgien, den Niederlanden oder Luxemburg weder erobert noch besetzt. Daraus resultierte ein Gefühl moralischer Überlegenheit gegenüber den Staaten auf dem Festland.18 Die Ausnahmestellung Großbritanniens im Verlauf dessen 47-jähriger Mitgliedschaft in der EU wird auch anhand der dem Land zugestandenen Ausnahmeregelungen (sog. Opt- out-Klauseln) innerhalb des EU-Rechts deutlich.

Das Vereinigte Königreich hatte vier Opt-out-Klauseln und damit mehr als jeder andere EU-Mitgliedstaat. Es war somit das am wenigsten integrierte Unionsmitglied.

Zu den Opt-out-Klauseln zählten die Nichtbeteiligung an der Währungsunion, Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Grundrechtecharta und die Ablehnung des Wegfalls von Binnengrenzkontrollen. Zusätzlich konnte Großbritannien eigenständig entscheiden, ob und in welchem Ausmaß es im Politikfeld „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ mitwirkte.19

Abseits der erläuterten Sonderstellung gab es eine Reihe weiterer Faktoren, die dazu beigetragen hatten, dass 2016 ein großer Teil der Briten für den Austritt ihres Landes aus der EU stimmte.

Ein zentraler Punkt war die als gescheitert empfundene Migrationspolitik der Union im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber auch vor dem Hintergrund der europäischen Flüchtlingskrise in den Jahren 2015/16. Der Brexit sollte eine bessere Regulierung der Einwanderung für Großbritannien zur Folge haben.20

Des Weiteren sprachen sich zahlreiche Wähler gegen die politische Entscheidungsmacht Brüssels und für die Stärkung der nationalen Souveränität des eigenen Landes aus. Ihrer Ansicht nach sollten Angelegenheiten wie Umweltschutz oder Landwirtschaft auf nationaler Ebene geregelt werden.21

Schließlich spielte auch der Einfluss populistischer Anti-Establishment-Rhetorik von Brexit-Befürwortern wie Nigel Farage ("The opening of the doors to 29 million Romanians and Bulgarians is going to become a huge issue."22 ), dem damaligen Vorsitzenden der UKIP, eine entscheidende Rolle für den Ausgang des Referendums23, welches am 23. Juni 2016 stattfand.

2.2. Referendum und Austrittsprozess

Die Frage des Referendums lautete: “Should the United Kingdom remain a member of the European Union or leave the European Union?”24

Während 48,1 Prozent der Abstimmenden für den Verbleib in der EU stimmten, votierten 51,9 Prozent dagegen.25 Als Reaktion auf das Resultat trat Premierminister Cameron zurück; die Aufgabe seiner Nachfolgerin Theresa May bestand darin, den Austritt Großbritanniens zu koordinieren und die zukünftige Beziehung des Landes mit der EU zu verhandeln.26

Der Austrittsprozess, dessen rechtliche Grundlage Artikel (Art.) 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist,27 wurde am 29. März 2017 durch eine Mitteilung der britischen Regierung an den Europäischen Rat ausgelöst.28

Die Frist für den endgültigen Austritt beträgt grundsätzlich exakt zwei Jahre, sodass am 29. März 2019 die Mitgliedschaft in der EU für das Vereinigte Königreich zu Ende gewesen wäre.29 Allerdings besteht die Möglichkeit, dass sich die EU und der betroffene Mitgliedsstaat auf eine Verlängerung der Frist einigen.30

Für die anstehenden sog. Brexit-Verhandlungen verfolgte die britische Premierministerin eine klar definierte Agenda.

Es galt in erster Linie, den Binnenmarkt zu verlassen, sich der Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs zu entziehen, die Personenfreizügigkeit zu beenden und ein neues Handelsabkommen zu vereinbaren. Zudem sollte ein einheitliches Reisegebiet mit der Republik Irland beibehalten werden.31

In der ersten Verhandlungsphase diskutierten die Unterhändler der EU und Großbritanniens über die Rechte von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich und umgekehrt, sowie über finanzielle Verpflichtungen von Großbritannien gegenüber dem Staatenverbund. Ferner wurde die künftige Gestaltung der Grenze zwischen Nordirland und der Republik Irland thematisiert.

Nachdem eine Einigung hinsichtlich dieser Punkte erzielt worden war, begann die zweite Verhandlungsphase, in der es um die zukünftige Beziehung zwischen den beiden Parteien ging. Außerdem wurde über ein Handelsabkommen und über eine Übergangsperiode nach dem Brexit debattiert.32

Schließlich einigten sich die Unterhändler am 13. November 2018 auf einen Entwurf des endgültigen Austrittsabkommens.33 Dieser wurde von allen verbleibenden EU-Mitglieds- staaten bestätigt; über eine Ratifikation des Entwurfs musste allerdings noch das britische Unterhaus (House of Commons) abstimmen.34 Dort kam es zu wiederholten Abstimmungen, im Zuge derer die Abgeordneten stets mit einer Mehrheit gegen den Entwurf votierten.35

Um einen „ungeregelten“ Brexit zu vermeiden, verständigten sich die Parteien darauf, den Zeitpunkt des Austritts auf den 31. Oktober 2019 zu verschieben.36 Im Juli 2019 wurde Boris Johnson zum neuen Premierminister Großbritanniens gewählt. Es kam zu einer Nachverhandlung des Abkommens, aus der ein neuer Austrittsentwurf hervorging.37

Vor der Abstimmung über das neue Abkommen im EU-Parlament und im britischen Unterhaus wurde der Austrittstermin auf den 31. Januar 2020 verschoben.38 Schlussendlich stimmte das britische Parlament am 20. Dezember 2020 für das neue Brexit-Abkommen39 und die Bestätigung des Abkommens durch das Europäische Parlament folgte am 29. Januar 2020.40 Damit endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU offiziell am 31. Januar 2020.41

Im Anschluss wurde eine Übergangsperiode bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart, in der u.a. die Bereiche Handel und Personenfreizügigkeit unverändert blieben.42 Kurz vor dem Ende der Übergangsperiode konnten sich die Unterhändler beider Seiten auf ein Handelsabkommen einigen.43

Der EU-Austritt Großbritanniens hat umfangreiche Konsequenzen u.a. für die Bereiche Wirtschaft, Migration oder Umwelt.

Eine der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen - und darüber hinaus das Kernthema dieser Arbeit - ist die Notwendigkeit einer Neuverteilung von Fischereirechten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Großbritannien mit dem Brexit von Vereinbarungen mit der EU, wie z.B. dem Londoner Fischereiübereinkommen, zurückgetreten ist.44 Um die Auswirkungen dieser Entscheidung in Hinblick auf die französische Wirtschaft zu verdeutlichen, gilt es zunächst, die existierenden Rechtsgrundlagen bezüglich der Fischerei in der EU zu veranschaulichen.

3. Rechtsgrundlagen zum Fischfang in Europa

3.1. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Gemeinsame Fischereipolitik der EU und das Londoner Fischereiübereinkommen

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) gehört zum Seevölkerrecht und wurde weltweit von den meisten Staaten - darunter auch den EU-Mitgliedsstaaten und Großbritannien - ratifiziert. Es regelt insbesondere die Hoheitsbefugnisse von Küstenstaaten - darunter die Nutzung von Ozeanen und Meeren sowie deren Ressourcen - und setzt Zonen fest, die von der Küstenlinie ausgehen und mit bestimmten Hoheitsrechten verbunden sind.45

Die erste Zone ist das Küstenmeer, welches höchstens zwölf Seemeilen über die zuvor vertraglich festgelegte Basislinie des jeweiligen Landes hinausgeht und seiner Souveränität vollständig unterliegt.46

An das Küstenmeer grenzt die sog. Anschlusszone an, die maximal 24 Seemeilen von der Basislinie entfernt ist. Innerhalb dieser Zone darf ein Küstenstaat, u.a. gegen die Verletzung seiner Einreise-, Zoll- und Gesundheitsgesetze vorgehen.47

Die als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) bezeichnete dritte Zone erstreckt sich auf höchstens 200 Seemeilen von der Basislinie48 und erlaubt Küstenstaaten die Bewirtschaftung sowie den Abbau sämtlicher Ressourcen innerhalb ihrer Grenzen.49 Damit ist die AWZ für die Regelung von Fischereirechten von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus gibt es weitere Zonen, die eine noch höhere Entfernung zur Basislinie aufweisen. Dazu gehört der Festlandsockel mit einer Reichweite von maximal 350 Seemeilen50 und schließlich die Hohe See51.

Ferner ist im SRÜ die Organisation und Zuständigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs definiert, um Streitigkeiten über die Anwendung des SRÜ beizulegen.52

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ausschließliche Wirtschaftszone Großbritanniens (hellblau) nach dem Brexit Quelle: Graham (2020), S. 4.

Bis zum Brexit hatten die EU-Mitgliedstaaten und ihre Fischereiflotten Zugang zur AWZ Großbritanniens,53 deren Fläche in Europa 756.639 km2 beträgt.54 Dies hängt damit zusammen, dass die EU dem SRÜ im Sinne einer internationalen Organisation als Einheit beigetreten war.55 Grundlage dafür ist die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union (GFP), die in der EU-Verordnung Nr. 1380/2013 geregelt ist. Sie ermöglicht den europäischen Fischern im Sinne der Wettbewerbsfairness die Nutzung aller Hoheitsgewässer der EU sowie ihrer Fischbestände.56

Mit der GFP wird das Ziel verfolgt, „die Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau zu bringen, schädliche Praktiken zu beenden und neue Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung in den Küstenregionen zu schaffen.“57

Die Fischbestände werden als ein Allmendegut deklariert, dessen Reproduktion geschützt werden muss, um eine möglichst effektive und ökologische Fischerei zu gewährleisten. Darüber hinaus legt die GFP u.a. die Bewirtschaftung von Fischbeständen im Rahmen von Mehrjahresplänen, Fangbeschränkungen für bestimmte Fischspezies, Etikettierung im Sinne des Verbraucherschutzes sowie die Bewahrung „biologisch empfmdliche[r] Gebiete“58 gemäß dem Nachhaltigkeitsprinzip fest.59

Um die Erhaltung der Fischbestände für einen langen Zeitraum zu sichern und die Ökosysteme der Meere zu schützen, werden außerdem Fangquoten definiert und ökologisch umstrittene Methoden beim Fischfang, wie z.B. der „RückwurP unerwünschter Fische, dokumentiert und mit neuen Beschlüssen verhindert.60

Durch den Brexit ist das Vereinigte Königreich gegenüber der EU ab dem 31. Januar 2020 ein Drittland und ist seitdem entsprechend nicht mehr an die GFP gebunden. Bereits zuvor hat das Land seinen Austritt aus einem weiteren, für den Fischfang relevanten Vertragswerk - dem Londoner Fischereiübereinkommen - beschlossen.

Dieses Abkommen wurde noch vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den EG im Jahr 1966 geschlossen. Weitere Vertragsparteien sind Belgien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Schweden.61

Der Vertrag gilt zusätzlich zur GFP und gewährt den Vertragspartnern jeweils eine exklusive Fischereizone, die sechs Seemeilen von ihrer Basislinie entfernt ist.62 Die Fischbestände innerhalb einer zweiten Zone, die sechs Seemeilen über die exklusive Fischereizone hinausgeht (und damit zwölf Seemeilen von der Basislinie entfernt ist), können von Fischern aus bestimmten Vertragsstaaten genutzt werden. Zu diesen gehören Staaten, deren Fischer zwischen den Jahren 1953 und 1962 innerhalb der zweiten Zone Fischfang betrieben.63

Mit dem Brexit und dem Austritt aus dem Londoner Fischereiübereinkommen müsste sich die britische Fischereiflotte nur noch nach dem SRÜ richten.

[...]


1 Vgl. Vendrame (2018), S. 1 f.

2 Vgl. Brown (10.10.2019), S. 2.

3 Vgl. europa.eu (o. J.), S. 1.

4 Vgl. Reuters (2019), S. 1.

5 Vgl. Patel (12.03.2021), S. 1 ff.

6 Vgl. Faulconbridge (2020), S. 2.

7 Vgl. Janssen (2016), S. 2.

8 Vgl. RTÉ News and Current Affairs (2013), S. 1 f.

9 Vgl. UK Parliament (2021), S. 1.

10 Vgl. Encyclopedia Britannica (2021), S. 1.

11 Vgl. Cook / Francis (1979), S. 20 ff.

12 Majone (2009), S. 22.

13 Vgl. Bogdanor (1993), S. 1 f.

14 Vgl.United Kingdom Independence Party (2021), S. 1.

15 Vgl. Carter u.a. (1998), S. 470.

16 Lehmkuhl (2016), S. 3.

17 Vgl. ebenda, S. 3 f.

18 Vgl. Grant (2008), S. 2 f.

19 Vgl. EUR-Lex (2021), S. 1.

20 Vgl. Outhwaite (2018), S. 3.

21 Vgl. Carl (2018), S. 3 f.

22 Farage (2012), zitiert nach The Guardian (2014), S. 1.

23 Vgl. Jennings / Lodge (2018), S. 6 f.

24 Watt / Syal (2015), S. 2.

25 Vgl. Sky News (2016), S. 1.

26 Vgl. BBC News (2016), S. 1 f.

27 Vgl. Art. 50 EUV.

28 Vgl. European Commission (2017), S. 1.

29 Vgl. BBC News (2017), S. 3.

30 Vgl. Art. 50 III EUV.

31 Vgl. May (2017), S. 5 ff.

32 Vgl. Boffey (2017), S. 1 ff.

33 Vgl. Cooper / Bayer / Barigazzi (2018), S. 1 f.

34 Vgl. BBC News (2018), S. 1 f.

35 Vgl. Kuenssberg / Adler (2019a), S. 6 f.

36 Vgl. Kuenssberg / Adler (2019b), S. 1.

37 Vgl. Kirby (2019), S. 2.

38 Vgl. Adler (2019), S. 1.

39 Vgl. Stewart (2019), S. 1.

40 Vgl. Sparrow (2020), S. 1 f.

41 Vgl. BBC News (2020), S. 1.

42 Vgl. Edgington (2020), S. 2.

43 Vgl. Boffey / O'Carroll (2020), S. 1.

44 Vgl. Department for Environment, Food & Rural Affairs (2017), S. 1.

45 Vgl. SRÜ, (Zusammenfassung).

46 Vgl. Art. 2, 3 SRÜ.

47 Vgl. Art. 33 SRÜ.

48 Vgl. Art. 57 SRÜ.

49 Vgl. Art. 56 SRÜ.

50 Vgl. Art. 76 SRÜ.

51 Vgl. Art. 86 SRÜ.

52 Vgl. Anlage VI SRÜ.

53 Vgl. Sobrino Heredia (2017), S. 15.

54 Vgl. Sea Around Us (2016), S. 1.

55 Vgl. United Nations. Divisions for Ocean Affairs and the Law of the Sea (2020), S. 1.

56 Vgl. European Commission (o. J.), S. 2.

57 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (Zusammenfassung).

58 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (Zusammenfassung).

59 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 (Zusammenfassung).

60 Vgl. European Commission (o. J.), S. 1.

61 Vgl. FISCO.

62 Vgl. Art. 2 FISCO.

63 Vgl. Art. 3 FISCO.

Excerpt out of 36 pages

Details

Title
Brexit. Neuverteilung von Fischereirechten. Auswirkungen auf Frankreich
College
Bochum University of Applied Sciences  (Wirtschaft)
Course
Aussenwirtschaft
Grade
1,0
Author
Year
2021
Pages
36
Catalog Number
V1014191
ISBN (eBook)
9783346403018
ISBN (Book)
9783346403025
Language
German
Keywords
Brexit, Fischerei, Folgen, Frankreich, EU, Vereinigtes Königreich, Grossbritannien, Fischer, Wirtschaft
Quote paper
Roman Shatokhin (Author), 2021, Brexit. Neuverteilung von Fischereirechten. Auswirkungen auf Frankreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1014191

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