Probleme der Staatsverschuldung


Term Paper, 2002

38 Pages, Grade: gut


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung

2. Definitorische und gesetzliche Grundlagen
2.1 Der Staatshaushalt
2.2 Begriffsabgrenzungen
2.3 Gesetzliche Grenzen und Zulässigkeiten der Staatsverschuldung
2.3.1 Haushalts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen in Deutschland
2.3.2 EG-Vertrag und Stabilitäts- und Wachstumspakt auf europäischer Ebene

3. Welche Probleme resultieren aus der Kreditaufnahme des Staates?
3.1 Finanzwirtschaftliche Folgen
3.2 Monetäre Folgen
3.2.1 Wachsende Inflationsgefahr
3.2.2 Finanzielles Crowding-Out
3.3 Realwirtschaftliche Folgen
3.3.1 Realwirtschaftliches Crowding-Out
3.3.2 Wachstumseinbußen
3.4 Erwartungseffekte
3.4.1 Preistreibende Erwartungseffekte durch Inflationsbefürchtungen
3.4.2 Expectations-Crowding-Out
3.4.3 Empirische Aspekte
3.5 Verteilungspolitische Folgen
3.5.1 Interpersonelle Verteilung
3.5.2 Intertemporale Allokation

4. Lösungsansätze zum Abbau der Staatsverschuldung

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:

Ausgaben des Bundes nach volkswirtschaftlichen Arten in Mio. € (Soll 2002)

Abbildung 2:

Einnahmestruktur des Bundes in % (Soll 2002)

Abbildung 3:

Verfassungsgrenze zur Schuldenaufnahme im Bundeshaushalt 1965 – 2000

Abbildung 4:

Ausgabenspielraum (1975 - 1999)

Abbildung 5:

Zinsmechanismus im konjunkturellen Verlauf

1. Einführung

Das Phänomen der Staatsverschuldung ist nicht neu. Bereits Mitte des 18. Jahrhunderts verstärkten viele Staaten im Rahmen der Industrialisierung ihre unternehmerische Tätigkeit und finanzierten ihre Investitionsvorhaben mittels der Aufnahme von Krediten. Ein weiterer wichtiger Verschuldungsgrund der letzten Jahrhunderte waren Kriege, nach denen für Reparationszahlungen und Wiederaufbau erhebliche Beträge benötigt wurden. Die Staatsverschuldung im heutigen Sinne ist jedoch nicht auf umfangreiche Investitionsvorhaben, Katastrophen oder Kriege zurückzuführen und betrifft vor allem hoch industrialisierte Länder.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) wurde 1967 in Deutschland die antizyklische Fiskalpolitik nach dem Modell von John Maynard Keynes eingeführt, nach dem im Aufschwung und Boom die staatliche Nachfrage gedrosselt und Rücklagen gebildet werden. Diese sollen in Zeiten der Rezession zur Anregung der Konjunktur mittels erhöhter staatlicher Ausgaben genutzt werden, wobei ein kurzfristiges Haushaltsdefizit bedenkenlos in Kauf genommen werden kann (deficit spending).[1] Da die entscheidende Komponente der Rücklagenbildung jahrelang nicht in ausreichendem Maße durchgeführt wurde und somit die erforderlichen Mittel zur Ausgabenerhöhung in der Rezession fehlten, sammelte sich ein immenser Schuldenberg an, der von Beginn an nicht aus Haushaltsmitteln sondern durch Umschuldungen zurückgeführt wurde[2], und dessen steigende Zinslast den Staatshaushalt mehr und mehr belasten.

Ursächlich für diese Entwicklung waren zunächst steigende Ansprüche der Bevölkerung an die Regierung und der damit verbundene Ausbau des Wohlfahrtsstaates zu Beginn der 70er Jahre. Die anschließende Rezession, ausgelöst durch den ersten „Ölpreisschock“, war der Ausgangspunkt für eine erste Explosion der staatlichen Kreditaufnahme. In den folgenden Jahren konnte durch strikte Konsolidierungsmaßnahmen die Neuverschuldung bis zum Jahr 1989 beinahe vollständig zurückgeführt werden. Die im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung übernommenen Altlasten der ehemaligen DDR und die Förderung der neuen Bundesländer führten jedoch erneut zu einer kritischen Situation des deutschen Staatshaushalts.[3] Die Entwicklung der letzten Jahre trägt dazu bei, dass zum heutigen Zeitpunkt die deutsche Haushaltspolitik auch vor dem Hintergrund der europäischen Vorgaben stark kritisiert und in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird. Die Frage nach den möglichen Folgen dieser anhaltenden Schuldenpolitik soll Inhalt dieser Arbeit sein.

Das folgende Kapitel beinhaltet zunächst einige Grundlagen zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen. Anschließend werden im Hauptteil der Arbeit die wichtigsten Problemfelder, die aus einer Kreditaufnahme des Staates resultieren können, aufgezeigt. Hierbei liegen die Schwerpunkte bei der Einengung des finanziellen Spielraums des Staatshaushaltes, einer möglichen Inflationsgefahr durch die Aufnahme von Schöpfungskrediten sowie Verdrängungswirkungen von Aktivitäten privater Wirtschaftssubjekte in verschiedenen Bereichen und möglichen negativen Verteilungswirkungen. Kapitel 4 wird unter Einbeziehung der gewonnenen Erkenntnisse einige Vorschläge zur Lösung der Verschuldungsproblematik aufzeigen und erste Ansätze hierzu in der aktuellen Politik beurteilen. Abschließend werden die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und ein Ausblick in die Zukunft gewagt.

2. Definitorische und gesetzliche Grundlagen

2.1 Der Staatshaushalt

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Staat. Sowohl Bund, Länder und Gemeinden nehmen ihre Aufgaben eigenständig wahr und stellen ihre eigenen Haushalte auf, die dann zum öffentlichen Gesamthaushalt zusammengefasst werden. Neben dem Bund mit seinem Lastenausgleichsfonds und den ERP-Sondervermögen zählen auch die Länder und Gemeinden zu den Trägern der Staatsverschuldung.[4]

Ausgangspunkt der Betrachtung des Staatshaushalts soll die Budgetgleichung sein, welche besagt, dass innerhalb einer Periode die staatlichen Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein müssen.

(1) Z + C + I + i*B = T + ∆B + ∆M[5]

Die Schwerpunkte der Aufgabenvielfalt des Bundes liegen in der sozialen Sicherung, der Verteidigung, dem Verkehr und dem Schuldenabbau.[6] Wie Abb. 1 zeigt[7], werden mehr als die Hälfte der Bundesausgaben für laufende Zuweisungen, Zuschüsse und Vermögensübertragungen (Z) verwendet, welche unter anderem Zahlungen an die Sozialversicherung, Subventionen für Unternehmen und Transferzahlungen an natürliche Personen (z. B. Renten, Sozialleistungen) sowie Zuweisungen an die Verwaltungen der Länder und Gemeinden beinhalten. Der Konsum (C) umfasst die Personalausgaben für die Beschäftigten in der Verwaltung und im militärischen Bereich (11 %) sowie den laufenden Sachaufwand (7 %) z. B. für militärische Beschaffungen. Insgesamt nur 3 % aller Bundesausgaben werden für Sachinvestitionen (I), vorwiegend für Baumaßnahmen, verwendet. Die Zinsleistungen, welche allein 16 % aller Ausgaben ausmachen, bilden das Produkt aus dem Nominalzinssatz (i) und dem aktuellen Schuldenstand (B). Der Bund tritt auch als Darlehensgeber oder Erwerber von Beteiligungen gegenüber Verwaltungen oder anderen Bereichen im In- und Ausland in Erscheinung.[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Ausgaben des Bundes nach volkswirtschaftlichen Arten in Mio. € (Soll 2002)

Quelle: in Anlehnung an: Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002b), S. 12 f.

Gemäß Abb. 2 ist die bedeutendste Einnahmequelle des Bundes das Steueraufkommen (T). Die Steuern werden nicht nur vom Bund erhoben, sondern ihm auch im Rahmen des Finanzausgleichs als Bundesanteile an den Gemeinschaftssteuern von Ländern und Gemeinden zugeführt. Neben den Steuern erzielt der Bund auch Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Zinsen, Gebühren, Darlehensrückflüssen, Münzeinnahmen, Gewinne aus Beteiligungen, Privatisierungen und Grundstücksveräußerungen.[9]

Abb. 2: Einnahmestruktur des Bundes in % (Soll 2002)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, (Hrsg.) (2002a), S. 36.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Übersteigen die Ausgaben des Staates die ordentlichen Einnahmen, entsteht ein Finanzierungsdefizit, welches durch die Aufnahme von Krediten abgedeckt werden muss. In den meisten Fällen agiert der Staat als Nachfrager auf dem Kreditmarkt (∆B). Durch die Emission von festverzinslichen Wertpapieren (z. B. Bundesschatzbriefe), welche von Geschäftsbanken, Unternehmen und privaten Haushalten im In- und Ausland gezeichnet werden, fließen dem Staat die Ersparnisse der Anleger als Kredit zu. Eine zweite Möglichkeit ist die Kreditaufnahme bei der Zentralbank (∆M)[10]. Im Wege der Geldschöpfung räumt sie dem Staat Sichtguthaben ein.[11]

2.2 Begriffsabgrenzungen

Bedeutend für die weitere Betrachtung ist die Unterscheidung zwischen Schuldenstand (Gesamtverschuldung) und Neuverschuldung. Der Schuldenstand ist eine Bestandsgröße und umfasst alle Verbindlichkeiten des Staates zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Neuverschuldung hingegen beinhaltet die Verbindlichkeiten, die der Staat während eines Haushaltsjahres aufnimmt.[12] Bezüglich der Neuverschuldung ist zwischen der Brutto- und der Nettokreditaufnahme zu unterscheiden. Die Bruttokreditaufnahme umfasst die Summe sämtlicher Kredite, die innerhalb einer Periode am Kreditmarkt aufgenommen werden, einschließlich der zur Ablösung alter Schulden aufgenommenen Kredite. Werden von dieser Summe die getätigten Tilgungen im gleichen Zeitraum subtrahiert, ergibt sich die Nettokreditaufnahme. Dieser Betrag steht zusätzlich zu Finanzierungszwecken zur Verfügung und erhöht die Gesamtverschuldung tatsächlich.[13]

Bei der Beurteilung der Budgetpolitik eines Haushaltsjahres muss die Vorbelastung in Form von Zinsen, die aus der defizitären Budgetpolitik der vorangegangenen Jahre resultieren, berücksichtigt werden. Bei dem Konzept des Primärsaldos werden die Zinsausgaben von den Gesamtausgaben des öffentlichen Haushalts (primäre Ausgaben) abgezogen und mit den nicht-kreditären Einnahmen verglichen. Übersteigen die primären Staatsausgaben die laufenden Einnahmen ohne Kredite, entsteht ein Primärdefizit, d. h. eine weitere Kreditaufnahme dient nicht nur zur Aufbringung der Zinsausgaben, sondern auch zur Finanzierung der übrigen staatlichen Ausgaben. Im umgekehrten Fall liegt ein Primärüberschuss vor.[14]

Da sich im Finanzierungssaldo der öffentlichen Haushalte auch die gesamtwirtschaftliche Lage widerspiegelt, muss der Einfluss der Konjunktur auf das Budgetdefizit berücksichtigt werden. Ein konjunkturelles Defizit liegt vor, wenn die Steuereinnahmen aufgrund einer konjunkturell bedingten Unterauslastung der Produktionskapazitäten von denen bei möglicher Vollbeschäftigung abweichen und hieraus ein Defizit resultiert. Durch die Bereinigung des Finanzierungssaldos von den konjunkturellen Einflüssen wird das strukturelle Defizit ermittelt. Dies ist der Budgetsaldo, der in einer konjunkturellen Normalsituation mit konstanter Steuerstruktur und bei Vollbeschäftigung entsteht und auf die existierenden Einnahmen- und Ausgabenstrukturen zurückzuführen ist.[15]

2.3 Gesetzliche Grenzen und Zulässigkeiten der Staatsverschuldung

2.3.1 Haushalts- und verfassungsrechtliche Bestimmungen in Deutschland

Um eine ausufernde Verschuldung Deutschlands zu verhindern, wurden in verschiedenen Gesetzen rechtliche Grenzen für die Höhe der Staatsverschuldung verankert.

Die bedeutendsten Regelungen wurden in die Verfassung aufgenommen. Seit der Finanzreform von 1969 lautet der für die Höhe der Kreditaufnahme des Bundes maßgebliche Art. 115 (1) Satz 2 GG:

„Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“

Da das angekündigte Ausführungsgesetz bis heute nicht verabschiedet wurde, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1989 den Charakter eines Grundsatzurteils für die Auslegung dieses Artikels erhalten. Der erste Halbsatz enthält die Kriterien für die Begrenzung der Kreditaufnahme auf das Investitionsvolumen in einer gesamtwirtschaftlichen Normallage. Die Nettokreditaufnahme des Bundes darf niemals die öffentlichen Investitionsausgaben gemäß dem Gruppierungsplan der Bundeshaushaltsordnung (BHO) überschreiten. Der zweite Halbsatz dieses Artikels stellt eine Ausnahmeregelung für den Fall dar, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht, gemessen an den vier Teilzielen des § 1 StWG, ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt ist bzw. ein solcher Zustand droht.[16] In Art. 109 (2) GG wurde eine situationsbedingte Verschuldungsgrenze aufgenommen, nach der sich Bund und Länder verpflichten, die Nettokreditaufnahme geringer als das Investitionsvolumen zu halten, wenn es das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht erfordert. Diese verfassungsrechtliche Pflicht zur antizyklischen Haushaltspolitik sollte verhindern, dass sich jeweils unter der Kreditobergrenze ein stetig steigender Schuldensockel ohne ein ernsthaftes gesamtwirtschaftliches Erfordernis bildet.[17]

Abb. 3: Verfassungsgrenze zur Schuldenaufnahme im Bundeshaushalt 1965 – 2000

Quelle: eigene Darstellung unter Verwendung der Daten aus Halstenberg (2001), S. 88.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie Abb. 3 zeigt, wurde die Regelgrenze für die staatliche Nettokreditaufnahme mehrmals, zuletzt in extremen Ausmaß in den Jahren 1996 (8,8 Mrd. €) und 1997 (3,7 Mrd. €), überschritten. Auch das Ziel des Unterschreitens der Höchstgrenze für die Kreditaufnahme in Normallagen wurde seit Mitte der 70er Jahre zunehmend vernachlässigt. Die verfassungsrechtlichen Barrieren waren folglich insbesondere aufgrund des weit ausgelegten Investitionsbegriffes und einer nicht ausdrücklichen Bindung des Art. 109 (2) GG an den Art. 115 (1) GG in gesamtwirtschaftlichen Maßnahmen nicht sehr effektiv.[18]

Eine weitere Ausnahmeregelung enthält der § 6 Abs. 3 StWG, welcher das Bundesfinanzministerium (BMF) ermächtigt, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts

„Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilten Kreditermächtigungen hinaus bis zur Höhe von

5 Milliarden Deutsche Mark [2.556 Millionen Euro]… aufzunehmen“.[19]

Zusätzlich wird in § 2 des jährlich verabschiedeten Haushaltsgesetzes eine Obergrenze für die Aufnahme von Haushaltskrediten im jeweiligen Jahr genannt, da gemäß § 13 HGrG Bund und Länder zur Nettokreditaufnahme einer formellen Ermächtigung durch das Haushaltsgesetz bedürfen.[20] [21]

2.3.2 EG-Vertrag und Stabilitäts- und Wachstumspakt auf europäischer Ebene

Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) vom 07.02.1992 führt als Mantelvertrag einzelne Elemente zusammen. Eine wichtige Säule, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)[22], enthält zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion einige Regelungen zur Beurteilung der Budgetpolitik der einzelnen Mitgliedsstaaten. Die Budgetdisziplin wird gem. Art. 104 c (2) EGV daran gemessen,

a) „ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet“ (Defizitquote) und
b) „ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert überschreitet“ (Schuldenstandsquote).[23]

Diese Referenzwerte wurden in einem dem EUV beigefügten „Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in Art. 1 für die Defizitquote auf 3 % des BIP zu Marktpreisen und für die Schuldenstandsquote auf 60 % des BIP zu Marktpreisen festgelegt.[24] [25] Bei Feststellen eines übermäßigen Defizits eines Mitgliedsstaates gemäß Art. 104 c EGV wird ein mehrstufiger Sanktionsmechanismus eingeleitet.[26]

Der in Amsterdam geschlossene Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.06.1997 setzt der Finanzpolitik der Mitgliedsstaaten das Ziel, einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder gar einen Überschuss zu erwirtschaften. Er konkretisiert die Regelungen des Maastrichter Vertrages und beschleunigt das Verfahren zur Feststellung eines übermäßigen Defizits sowie die Verhängung von Sanktionen. Diese werden in Form einer unverzinslichen Einlage in Höhe von maximal 0,5 % des BIP geleistet, welche aus einer festen Komponente i. H. v. 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente i. H. eines Zehntels des Betrages, um den das Defizit 3 % des BIP übersteigt, besteht. Bei einem erneuten Überschreiten der Defizitgrenze im folgenden Jahr wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt. Eventuelle Ausnahmen[27] von den Sanktionen wurden konkretisiert.[28] Im November 2002 hat die EU-Kommission erstmals ein Defizitverfahren nach Art. 104 c EGV gegen Deutschland eingeleitet, da nach ihrer Herbstprognose das deutsche Defizit bei 3,8 % des BIP liegt. Trifft die Prognose der Kommission für 2003 mit einem Defizit von im günstigsten Fall 3,1 % des BIP zu, wäre erstmals die Verhängung eines Bußgeldes in bereits beschriebener Höhe notwendig.[29]

3. Welche Probleme resultieren aus der Kreditaufnahme des Staates?

3.1 Finanzwirtschaftliche Folgen

Einen ersten Problempunkt stellt die Frage dar, inwieweit die öffentlichen Haushalte durch den mit der Staatsverschuldung verbundenen Zinsendienst belastet werden und dadurch langfristig in ihrem finanzpolitischen Handlungsspielraum eingeengt werden.

Mittels verschiedener Modelle hat Domar bereits 1944 untersucht, welche Wirkungen die durch Kreditaufnahme finanzierten Staatsausgaben auf die private Wirtschaft und die daraus resultierenden Steuereinnahmen auslösen. Es gelang ihm, die Staatsschuldenbelastung an einem Zusammenwirken von der Wachstumsrate des BIP (r) und der Kreditfinanzierungsquote (a) zu messen. Die Zinslastquote (Zinsbelastung des öffentlichen Gesamthaushalts) konvergiert langfristig gegen einen Grenzwert, der etwa dem Verhältnis von

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

entspricht.

Bei langfristiger Übereinstimmung der Wachstumsrate des BIP (r) und des Kapitalmarktzinses (i), entspricht der Grenzwert der Zinslastquote der Kreditfinanzierungsquote. Nur während der Annäherung der Zinslastquote an ihren Grenzwert wird ein zusätzlicher Ausgabenspielraum in Höhe der Differenz zwischen Kreditfinanzierungs- und Zinslastquote gewonnen, der anschließend jedoch vollständig durch die Zinsausgaben aufgezehrt wird. Ist der Kapitalmarktzins hingegen größer als die Wachstumsrate des BIP, wachsen die Zinsausgaben über die jeweilige Nettokreditaufnahme hinaus. Eine vorübergehende Ausgabenerhöhung in der Gegenwart wird also mit einer Minderung des Ausgabenspielraums in der Zukunft bezahlt.[30]

Wie Abb. 4 zeigt, übersteigt die langfristige Umlaufrendite seit Beginn der 80er Jahre die Wachstumsrate des BIP. Trotz einer vorübergehenden Annäherung der beiden Werte kurz nach der Wiedervereinigung Deutschlands entfernen sich die beiden Größen wieder zunehmend, auch wenn die Differenz nicht ein solches Ausmaß wie während der 80er Jahre annimmt. Wird dieser Trend anhaltend und mit größeren Differenzen fortgesetzt, kann es langfristig tatsächlich zu einer Einengung des staatlichen Ausgabenspielraums kommen.

Abb. 4: Ausgabenspielraum

Quelle: eigene Darstellung unter Verwendung der Daten aus (a) SVR (2002),

S. 690, Tabelle 40* und (b) Halstenberg (2001), S. 86.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Um diesem Trend entgegenzuwirken und eine völlige Handlungsunfähigkeit des Staates zu vermeiden, muss ein bestimmter Primärüberschuss erzielt werden, der die erforderlichen Zinszahlungen deckt. Ein höherer Primärüberschuss kann nur durch eine steigende Steuer- und Abgabenbelastung erzielt werden, welche wiederum von der Wachstumsrate des BIP abhängig ist. Eine Erhöhung der nominalen Steuerquote wiederum hätte negative Auswirkungen auf die Wachstumsrate. Mittels der Alternative, die laufenden Zinszahlungen mit weiteren Krediten zu finanzieren, entstehen zusätzliche Sekundärdefizite für die Zinszahlungen. Der Staat befindet sich also in einem Teufelskreis, dessen Durchbrechen nur mit einem langfristigen Übersteigen der Wachstumsrate des BIP über die langfristige Umlaufrendite möglich ist.[31]

3.2 Monetäre Folgen

3.2.1 Wachsende Inflationsgefahr

Historische Erfahrungen Deutschlands[32] und die Währungskrisen mit extrem hohen Inflationsraten in der jüngsten Vergangenheit in Lateinamerika machen deutlich, dass eine unsolide Haushaltspolitik zu Inflation[33] führen kann. Mögliches Inflationspotential wird zum einen langfristig durch die direkte Geldschöpfung seitens der Zentralbank zur Finanzierung der Staatsnachfrage und zum anderen kurzfristig durch zusätzliche kreditfinanzierte Staatsnachfrage (Nachfrageinflation) in einer Hochkonjunktur aufgebaut.

Hat der Staat einen direkten Zugriff auf die Notenpresse und werden ihm von der Zentralbank zur Finanzierung seiner Ausgaben Schöpfungskredite eingeräumt, wird die Geldbasis erhöht.[34] Die hierdurch bedingte Ausweitung der Refinanzierungsmöglichkeiten der Kreditinstitute führt in Abhängigkeit von der Konjunktur über ein gestiegenes Kreditvergabepotential der Banken zu einem anhaltenden Geldmengenwachstum. Verläuft diese Ausweitung schneller als das Wachstum des realen BIP, entsteht ein Geldangebotsüberhang, der neue Verwendungsmöglichkeiten sucht. Da das Güterangebot zunächst konstant bleibt, werden Preissteigerungen induziert.[35]

Eine dauerhafte Inflationsbekämpfung ist somit nur möglich, wenn das Geldmengenwachstum durch das reale Wachstum limitiert wird.[36] Wird das akkomodierende Verhalten[37] der Zentralbank langfristig fortgeführt, sind fatale Folgen für den Geldwert zu befürchten. Um dieser Entwicklung vorzubeugen, wurden in Deutschland und der EU rechtliche Barrieren[38] gegen eine mögliche inflatorische Geldmengenausweitung geschaffen. Eine Kreditvergabe mittels Geldschöpfung ist somit nicht unbegrenzt möglich.

Kommt es in Staaten ohne solche rechtliche Grenzen infolge der kreditfinanzierten Ausgaben in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs dennoch zu Zinssteigerungen[39], steht die Zentralbank folgendem Dilemma gegenüber: Führt sie eine akkomodierende Geldpolitik durch, um den auftretenden Zinseffekten entgegenzuwirken, muss sie Preissteigerungen in Kauf nehmen. Hält sie an einer strikten Geldpolitik fest, lässt sie Zinssteigerungen zu, welche ihrerseits den Aufschwung gefährden. Die Entscheidung wird von der Prioritätensetzung der Zentralbank für Preis- oder Zinsniveaustabilität und ihrer Unabhängigkeit von der Regierung abhängen.[40] [41]

Unabhängig von der Kreditaufnahme bei der Notenbank können durch eine kreditfinanzierte Ausgabenausweitung mittels Giralgeldschöpfung der Kreditinstitute ebenfalls Preissteigerungen auf dem Gütermarkt induziert werden, wenn die erhöhte Nachfrage des Staates auf ausgelastete Kapazitäten trifft. Diese nicht-monetären Ursachen der Nachfrageinflation (demand-pull-inflation) werden in den folgenden Kapiteln noch stärker unter dem Aspekt der Crowding-out-Effekte beleuchtet.

Ungeachtet dieser Nachfrageeffekte gibt es auch die Möglichkeit der Angebotsinflation. Trifft die kreditfinanzierte staatliche Nachfrage auf monopolistische oder oligopolistische Märkte, können die Unternehmen und Gewerkschaften ihre Machtstellung ausnutzen, indem sie die Preise auch ohne eine Überschussnachfrage erhöhen um höhere Gewinne und Löhne zu erzielen. Die Preissteigerungen resultieren dann entweder aus einer erhöhten Kostenbelastung (cost-push-Inflation) oder einem Streben nach Gewinnmaximierung (profit-push-Inflation).[42]

Betrachtet man die Entwicklung der Inflationsraten seit der Wiedervereinigung, so ist in den Jahren 1991/ 92[43] ein inflationärer Impuls erkennbar, der u. a. auf einen sprunghaften Anstieg der Nettokreditaufnahme zurückzuführen ist. In dieser Zeit wurden durch zusätzliche kreditfinanzierte Staatsausgaben und die Schuldübernahme der ehemaligen DDR-Betriebe Nachfrageeffekte ausgelöst. Da die Inflationsrate von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst wird, lassen sich jedoch keine eindeutigen Aussagen treffen, inwieweit diese auf Geldschöpfung zurückzuführen ist.

Wie bereits angedeutet, ist ein wichtiges Motiv der akkomodierenden Politik die Unterbindung von Zinssteigerungen, deren Ursachen und weiterführende Wirkungen im Folgenden genauer betrachtet werden sollen.

3.2.2 Finanzielles Crowding-Out

3.2.2.1 Ursachen für eine Anhebung des Zinsniveaus

Das finanzielle Crowding-Out ist der am häufigsten untersuchte Wirkungsmechanismus der Verdrängung. Es entsteht, wenn durch die staatliche Kreditaufnahme an den Finanzmärkten Zinssteigerungen induziert werden, die zu einer Verdrängung (Crowding-Out) privater Kreditnehmer führt.[44] An dieser Stelle werden zunächst nur die Wirkungen der staatlichen Kreditnachfrage untersucht. Die Wirkungen bei der Verausgabung der aufgenommenen Mittel werden später in Kapitel 3.3.1 betrachtet.

[...]


[1] Vgl. Lachmann (1987), S. 32 f.

[2] Vgl. http://home.t-online.de/home/dieter.meyer/homepage.htm (download 04.10.2002, 11:29 Uhr).

[3] Vgl. Halstenberg (2001), S. 22 ff.

[4] Vgl. Schmitz (1981), S. 155.

[5] Vgl. Finger (2001), S. 9.

[6] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002a), S. 40.

[7] Die im Folgenden verwendeten statistischen Daten beziehen sich allein auf den Bundeshaushalt, nicht auf den öffentlichen Gesamthaushalt.

[8] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002b), S. 12 f.

[9] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2002a), S. 36.

[10] Diese Form der Staatsverschuldung erscheint nicht in den Statistiken. Dort wird nur die Kreditaufnahme bei anderen

Wirtschaftssubjekten gemessen.

[11] Vgl. z. B. von Arnim/ Weiberg (1986), S. 80.

[12] Vgl. Ebenda, S. 15.

[13] Vgl. Hellner (1996), S. 20 f.

[14] Vgl. Sturm (1997), S. 39 f.

[15] Vgl. Finger (2001), S. 16.

[16] Der Bundeshaushalt ist somit nach Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig, wenn ohne eine Beeinträchtigung

der Stabilitätsziele die Höhe der veranschlagten öffentlichen Kreditaufnahme das im Gruppierungsplan aufgeführte

Ausgabenvolumen für Investitionen übersteigt. Vgl. Weltring (1997), S. 68 ff.

[17] Vgl. Weltring (1997), S. 68 ff.

[18] Vgl. Stalder (1992), S. 78.

[19] Auf diesem Weg dürfen jedoch nur Ausgaben für im Finanzplan vorgesehene Zwecke oder bedeutsame Investitio-

nen der Länder und Gemeinden als Finanzhilfe gemäß Art. 104a Abs. 4 GG finanziert werden.

Vgl. Weltring (1997), S. 74 ff.

[20] Vgl. Weltring (1997), S. 74 ff.

[21] Die dargestellten gesetzlichen Begrenzungen können durch die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts aufgeho-

ben werden. Um einer Verletzung der haushalts- und verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entgehen, wurde am

20.11.2002 der Nachtragshaushalt für 2002 im Deutschen Bundestag beschlossen. Vgl. o. V. (2002c), S. 1.

[22] Der neue EGV basiert auf dem EWG-Vertrag vom 25.03.1957 und wurde zum 01.01.1995 erweitert.

Vgl. Läufer (1997), S. 119.

[23] Dieser Artikel enthält erhebliche Beurteilungsspielräume, eine Einhaltung der Referenzwerte ist nicht zwingend

notwendig. Vgl. Ebenda, S. 179.

[24] Diese Referenzwerte gelten für die Staaten vor dem Eintritt in die dritte Stufe der EWWU als Selektionskriterien und

anschließend als Dauerkriterium für die Budgetdisziplin der Mitgliedsländer. Vgl. Sturm (1997), S. 174.

[25] Vgl. Läufer (1997), S. 73 f.

[26] Vgl. Sturm (1997), S. 194 ff.

[27] Bei Überschreiten der Defizitgrenze aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines schwerwiegenden

Wirtschaftsabschwungs (Sinken des realen BIP um mindestens 2 % innerhalb eines Jahres) entfallen die Sanktionen.

Bei einem Rückgang des realen BIP um 0,75 % bis 2 % können die Sanktionen ausgesetzt werden.

Vgl www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/WiWi/Wiegard/_start/de/lehre/2002/SVKapitel2.pdf (download

04.10.2002, 10:53 Uhr)

[28] Vgl. Ebenda.

[29] Vgl. o. V. (2002a).

[30] Vgl. z. B. Stalder (1992), S. 36; Ostendorf S. 45 ff.

[31] Vgl. Ottnad (1996), S. 85 f.

[32] Anfang der 20er Jahre und nach dem 2. Weltkrieg. Vgl. von Arnim/ Weiberg (1986), S. 81.

[33] Geldentwertung durch einen anhaltenden Anstieg des Preisniveaus. Das Geld verliert an Kaufkraft, wenn das Geld-

angebot (Geldbasis = Zentralbankgeldmenge) stärker expandiert als Geldnachfrage bzw. nominale Geldmenge

wächst schneller als Wachstum der realen Produktion. Vgl. Lübke (1989), S. 160 ff.

[34] Vgl. von Arnim/ Weiberg (1986), S. 80.

[35] Vgl. Weltring (1997) S 138.

[36] Vgl. Lübke (1989), S. 161.

[37] Ausweitung der Geldmenge.

[38] Für Deutschland war die hausgemachte Inflation bisher ein Randproblem. Die Bundesbank verfolgte in der Vergan-

genheit unter ihrem primären Ziel der Preisniveaustabilität eine potentialorientierte Geldpolitik, die eine mögliche

monetäre Expansion auf das Wachstum des realen BIP abstellt und kurzfristige Schwankungen der Geldmengenex-

pansion vermeidet. Bei strikter Handhabung sind inflationäre Wirkungen durch finanzpolitische Nachfragestimulie-

rung und deren öffentliche Kreditfinanzierung nicht zu befürchten. Vgl. Weltring (1997), S. 139.

Mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht wurde für die gesamte ESZB das Kreditlimit für den Staat auf Null

begrenzt. Vgl. o. V. (2000), Kapitel 10.4.1.

[39] Vgl. hierzu Kapitel 3.2.2.

[40] Vgl. Hellner (1996), S. 61 f.

[41] Wie in Kapitel 3.1 beschrieben, schränken die mit der steigenden Verschuldung einhergehen den Zinsverpflichtun-

gen den staatlichen Ausgabenspielraum ein. Daher wird die Notenbank trotz ihrer Unabhängigkeit nicht um den

Preis der Zahlungsunfähigkeit des Staates oder in ernsthaften Finanzierungskrisen an ihrer geldpolitischen Zielset-

zung festhalten. Ferner entlastet die Ausweitung der Geldmenge den staatlichen Haushalt durch die reale Entwertung

des Schuldenstandes und über die sog. Inflationssteuer. Vgl. Ebenda.

[42] Vgl. Lübke (1989), S. 168.

[43] Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (1995 = 100): 87,2 in 1991 und 91,6 in 1992.

Vgl. www.destatis.de/indicators/d/vpi001aj.htm.

[44] Vgl. Weltring (1997), S. 158.

Excerpt out of 38 pages

Details

Title
Probleme der Staatsverschuldung
College
University of Cooperative Education Berlin
Grade
gut
Author
Year
2002
Pages
38
Catalog Number
V19346
ISBN (eBook)
9783638234917
File size
655 KB
Language
German
Keywords
Probleme, Staatsverschuldung
Quote paper
Katja Liebermann (Author), 2002, Probleme der Staatsverschuldung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/19346

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