Äußerungen von Verfassungsorganen und der Meinungswettbewerb der Parteien


Seminar Paper, 2015

34 Pages, Grade: 12


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Chancengleichheit der Parteien
I. Der Status der Gleichheit
II. Der verfassungsrechtliche Schutz der Chancengleichheit
1. Verortung des Rechts auf Chancengleichheit
2. Das Prinzip der formalen Gleichheit
3. Prozessuale Durchsetzung der Chancengleichheit

C. Das Gebot der parteipolitischen Neutralität
I. Parteipolitische Neutralität der Bundes- und Landesregierung
1. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. September
2. Beschluss des VerfGH Thüringen vom 14. März
3. Beschluss des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 21. Mai
4. Urteil des VerfGH Saarland vom 8
5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli
6. Zusammenfassung
II. Parteipolitische Neutralität des Bundespräsidenten
1. Urteil des BVerfG vom 10
III. Vergleich

D. Schlussbemerkung

A. Einleitung

Am 10.6.2014 war auf allen großen deutschen Nachrichtenportalen eine Meldung zu lesen, die unter den fast gleichlautenden, das Urteil in unzulässiger Weise verkürzenden Titeln wie „Bundespräsident Gauck darf NPD-Anhänger als 'Spinner' bezeichnen“ oder „Gauck darf NPD-Anhänger 'Spinner' nennen“ für Aufsehen sorgte.[1]

Die Meldung bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, der ein Organstreitverfahren zwischen der „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ und dem Bundespräsidenten Joachim Gauck vorangegangen war und ist insoweit ein Novum, als dass bisher noch kein deutscher Bundespräsident Antragsgegner in einem Organstreitverfahren war, in dem eine Partei ihr Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG geltend machte.

War die Amtsführung der ehemaligen Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland bisher von parteipolitischer Zurückhaltung geprägt und dahingehend selten Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen, so bietet der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt nun Anlass zur Erörterung einer grundsätzlichen Frage: Nämlich ob und in welchem Maße der Bundespräsident als Verfassungsorgan und Repräsentant des Staates zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist.

Der Sachverhalt bietet darüber hinaus auch Anlass zur Erörterung der Frage, welche Befugnisse Verfassungsorganen bei Äußerungen über eine rechtsextreme und durch den Verfassungsschutz beobachtete Partei zustehen.

Die vorliegende Seminararbeit wird sich im Folgenden mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 10.6.2014 beschäftigen und der Frage nachgehen, ob und inwieweit sich Verfassungsorgane bei öffentlichen Äußerungen parteipolitisch neutral verhalten müssen. Anhand von Urteilen und Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichtshöfe der Länder soll die von der Rechtsprechung entwickelten Ansätze bezüglich der parteipolitische Neutralität der Bundesregierung und der Landesregierungen dargestellt und analysiert werden, um sodann die daraus gewonnen Erkenntnisse mit dem sog. Gauck-Urteil zu vergleichen. Zunächst soll nun im folgenden Kapitel auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit eingegangen werden.

B. Die Chancengleichheit der Parteien

I. Der Status der Gleichheit

Der Status der Parteien innerhalb der Verfassung lässt sich aufteilen in einen solchen der Freiheit, der Gleichheit und der Öffentlichkeit.[2] Während sich der Status der Freiheit auf die Unabhängigkeit der Parteien vor staatlich verordneter Organisation bezieht, diese somit grundsätzlich frei in der Wahl ihrer Ziele, ihrer Organisation und Betätigung sind, verweist der Status der Öffentlichkeit auf die spezifische Vermittlungsfunktion, die den Parteien zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung zugeordnet ist.[3] Der Status der Gleichheit nimmt Bezug auf das Verhältnis zwischen den Parteien.[4] In einem auf politischen Wettbewerb ausgerichteten Verfassungsstaat kann diese Gleichheit nur eine Gleichheit der Chancen sein.[5]

Diese Status stehen nicht unabhängig voneinander, sondern in einem unauflösbaren Zusammenhang.[6] So ist die Betätigungsfreiheit, speziell die Wettbewerbsfreiheit der Parteien ohne die gleichzeitige Gewährung von Chancengleichheit nicht denkbar.[7] Freiheit und Gleichheit bedingen sich somit gegenseitig. Zwar kann der Staat dadurch nicht verpflichtet werden, allen Parteien die gleichen Startbedingungen zu liefern.[8] Gleichwohl ist es ihm geboten, das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu achten, d.h. alle Parteien grundsätzlich gleich zu behandeln, sie weder ungerechtfertigt zu diskriminieren noch zu privilegieren.[9] Ohne eine solche verfassungsrechtliche Gewähr wären die Möglichkeiten der Parteien, an der Willensbildung des Volkes effektiv mitzuwirken weitgehend eingeschränkt.[10] Ein Mehrparteiensystem, das für eine Demokratie wie sie die Verfassung vorsieht konstituierend ist, wäre somit praktisch nicht denkbar. Mit anderen Worten: “Die Demokratie kann nicht funktionieren, wenn nicht die Parteien grundsätzlich unter gleichen rechtlichen Bedingungen in den Wahlkampf eintreten.“[11] Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich veranschaulicht, dass Verfassungsorgane wie Bundesregierung, Bundesrat und Landesregierung immer mit den Parteien besetzt sind, die aus dem Meinungswettbewerb mit den anderen Parteien siegreich hervorgegangen sind und somit ständig Gefahr laufen, Entscheidungen "in eigener Sache" zu treffen, um so den politischen Wettbewerb unter Ausnutzung der Staatsgewalt zu ihren Gunsten oder zu Lasten des politischen Gegners zu beeinträchtigen.[12]

II. Der verfassungsrechtliche Schutz der Chancengleichheit

1. Verortung des Rechts auf Chancengleichheit

Wie sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergibt, können auch politische Parteien Träger der Grundrechte sein.[13] Für den Schutz der Chancengleichheit der Parteien kommen die Normen des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 38. Abs. 1 GG in Betracht. Art. 3 Abs. 1 GG enthält einen allgemeinen, material zu verstehenden Gleichheitssatz.[14] Dieses materiale Verständnis erlaubt die Ungleichbehandlung ansonsten gleicher Tatbestände nur dann, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt, die Ungleichbehandlung also nicht willkürlich erfolgt.[15] Im Gegensatz dazu unterliegt der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 GG einem formalen Verständnis, so dass bei dem Vorliegen äußerlich gleicher Tatbestände eine Ungleichbehandlung unzulässig ist.[16] Das Bundesverfassungsgericht verortet in ständiger Rechtsprechung das Recht der Parteien auf Chancengleichheit in Art. 21 Abs. 1 GG[17], also zwischen dem material zu verstehenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem formalen Gleichheitssatz des Art. 38. Abs. 1.[18]

2. Das Prinzip der formalen Gleichheit

Somit sind alle Parteien formal gleich zu behandeln.[19] Jedoch kann dieses Prinzip bei Vorliegen bestimmter, zwingender Gründe durchbrochen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG können solche zwingenden Gründe unter anderem darin liegen, Störung des Staatslebens entgegenzuwirken oder die staatspolitischen Ziele einer Parlamentswahl zu verfolgen.[20] Dabei muss die Ungleichbehandlung zur Verfolgung eines solchen Zwecks stets erforderlich sein.[21]

So hat das BVerfG es beispielsweise als zulässig erachtet, wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die Sendezeiten für Wahlwerbespots je nach Bedeutung der Parteien unterschiedlich bemessen.[22] Der dafür zwingende Grund wurde darin gesehen, dass es mit der Chancengleichheit nicht vereinbar sei, wenn einer unbedeutenderen Partei die gleiche Sendezeit zukäme, wie einer bereits etablierten bedeutenden Partei.[23] In einer älteren, konservativ geprägten Entscheidung wurde als Grund angeführt, dass eine strikte Gleichbehandlung bei der Verteilung von Sendezeit die Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung gefährde, da so möglicherweise zahlreichen neue Parteien entstehen könnten.[24] Das Kriterium der Erforderlichkeit werde dadurch gewahrt, dass auch kleineren Parteien ein Mindestmaß an Sendezeit zugestanden wird.[25] Damit wird das Prinzip strikt formaler Gleichbehandlung aufgeweicht und dem Einfluss materieller Erwägungen zugänglich gemacht.[26]

Allgemeingültige Kriterien für die Anerkennung „zwingender Gründe“ wurden durch die Rechtsprechung bislang noch nicht entwickelt.[27] Sie lassen sich jedoch in drei Kategorien einteilen.[28] Zwingende verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen eine Durchbrechung des Rechtes auf Chancengleichheit der Parteien, wenn und soweit dies zur Verwirklichung eines mindestens gleichrangigem Verfassungsprinzips notwendig ist.[29] Ein Beispiel dafür ist das Parteienverbot gem. Art. 21 Abs. 2 GG.[30] Demnach kann unter bestimmten Voraussetzung eine verfassungsfeindliche Partei zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verboten werden.[31] Zwingende verfassungspolitische Gründe rechtfertigen eine solche Durchbrechung, wenn und soweit dies zur Wahrung der der Verfassung zugrunde liegenden Funktionsprinzipien erforderlich ist.[32] Ein Beispiel hierfür ist die sog. „Fünf-Prozent-Klausel“ bei den Bundestagswahlen. Schutzgut ist die Funktionsfähigkeit des Parlaments, die durch eine Vielzahl kleiner Splitterparteien gefährdet wäre.[33] Zwingende sachimmanente Gründe können eine Durchbrechung der Chancengleichheit rechtfertigen, wenn und soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der verfassungsgemäßen Regelung eines Sachverhalts erforderlich ist. [34]

3. Prozessuale Durchsetzung der Chancengleichheit

Die prozessuale Durchsetzung des Rechtes der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt, wenn es um rechtserhebliche Maßnahmen von Verfassungsorganen geht, in der Theorie von der Frage ab, ob politische Parteien als antragsberechtigt im Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr.1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG angesehen werden können. Die herrschende Lehre lässt den politischen Parteien keine organähnliche Stellung zukommen.[35] Streitigkeiten politischer Parteien mit Verfassungsorganen sollen somit auf den Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO beschränkt bleiben oder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind politische Parteien notwendige Bestandteile des Verfassungsaufbaus, sodass ihnen insoweit die Funktion und der Status eines Verfassungsorgans zukommt, soweit sie ihr Recht aus Art. 21 GG geltend machen.[36] Für die prozessuale Durchsetzung der Chancengleichheit ergeben sich nach beiden Ansichten indes keine praktischen Probleme. Folgt man der herrschenden Lehre, lässt sich eine Verfassungsbeschwerde zwar nicht direkt auf Art. 21 GG stützen, der selbst weder ein Grundrecht, noch ein grundrechtsgleiches Recht ist.[37] jedoch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG seine grundrechtliche Prägung erfährt.

C. Das Gebot der parteipolitischen Neutralität

I. Parteipolitische Neutralität der Bundes- und Landesregierung

Im folgenden Kapitel soll nun auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur parteipolitischen Neutralität der Bundes- und Landesregierungen sowie zu dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG eingegangen werden. Um einen Einstieg in die Thematik zu geben, soll zunächst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1976 als eine der frühesten Entscheidungen die Chancengleichheit der Parteien betreffend dargestellt werden.

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. September 1976

a) Sachverhalt

Im Vorfeld der Bundestagswahlen am 3. Oktober 1976 veröffentlichte die durch die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) und die Freien Demokratischen Partei Deutschlands (FDP) getragene Bundesregierung in mehreren Tageszeitungen und Zeitschriften großformatige Anzeigenserien, in denen die von der Bundesregierung erreichten Erfolge hervorgehoben wurden.[38] Die Anzeigenserien wurden dabei durch Haushaltsmittel finanziert.[39] Des Weiteren verteilte die Bundesregierung durch das Presse- und Informationsamt und den einzelnen Ministerien herausgegebenes Informationsmaterial zu einem großen Teil an die Regierungsparteien.[40]

Die Christlich Demokratische Union (CDU) wendete sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen diese, von der Regierung als Öffentlichkeitsarbeit bezeichnete Maßnahmen und beantragte festzustellen, dass dies gegen das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im Wahlkampf aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG verstoße.[41]

b) Urteil

Der Antrag der CDU hatte Erfolg. Der zweite Senat urteilte, dass die Bundesregierung durch ihre Maßnahmen vor der Bundestagswahl die CDU in ihrem verfassungsmäßigem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen aus Art. 21 Abs.1, 38 Abs. 1 GG verletzt hat.[42]

Die Wahl der Abgeordneten sei als Grundakt demokratischer Legitimation in höchstem Maße der Integrität bedürftig.[43] Eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen für oder gegen eine oder mehrere politische Parteien und Bewerber verletze diese Integrität, verstoße damit gegen das Gebot staatlicher Neutralität und sei somit mit Art 21 Abs. 1 GG unvereinbar.[44] Des Weiteren stelle eine solche Einwirkung nahezu immer eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 dar.[45]

Art. 21 Abs. 1 S. 2 umfasse neben der Freiheit der Gründung einer politischen Partei auch die freie Auswirkung bei der Wahl, einschließend den Wahlvorgang selbst, aber auch Wahlvorbereitung und Wahlwerbung.[46] Nur so könne die Wahlentscheidung des Volkes in voller Freiheit gefällt werden.[47] Eine Ungleichbehandlung durch den Staat bedürfe stets der Rechtfertigung durch einen besonders zwingenden Grund.[48]

Zu dem Vorbringen der Bundesregierung, bei den betreffenden Maßnahmen habe es sich um zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung gehandelt, führt der Zweite Senat aus, dass eine Öffentlichkeitsarbeit zwar verfassungsrechtlich zulässig, sogar auch notwendig sei; gleichwohl sei ein parteiergreifendes Einwirkung keine zulässige Form der Öffentlichkeitsarbeit.[49]

Zur Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit von einem unzulässigen, parteiergreifenden Einwirken auf den Wahlkampf stellte der Senat folgende Grundsätze auf: Zunächst müsse sich die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung im Rahmen des grundgesetzlich zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereiches halten.[50] Somit sei auf Grund der föderalen Kompetenzaufteilung eine parteiergreifende Einwirkung von Verfassungsorganen des Bundes in den Wahlkampf der Länder, bzw. von Verfassungsorganen der Länder in den Bundestagswahlkampf unzulässig.[51]

Öffentlichkeitsarbeit sei zudem bereits ihrer Funktion nach auf die Sachverantwortung gegenüber dem Volk und dem Parlament beschränkt und müsse sich somit der offenen oder versteckten Werbung für einzelne politische Parteien enthalten.[52] Zwar sei unvermeidbar, dass sich Aussagen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung mit dem Programm der sie tragenden politischen Parteien decken, gleichwohl müsse auch schon der Eindruck einer werbenden Einflussnahme zugunsten einzelner Parteien, oder gar eine willkürliche, ungerechtfertigt herabsetzende und polemische Äußerung über andere Parteien vermieden werden.[53] Dies gelte insbesondere für Maßnahmen, die geeignet sind, den Wahlkampf zu beeinflussen, oder als Wahlwerbung zu dienen.[54]

Die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung fände dort ihre Grenzen, wo die Wahlwerbung beginnt.[55] Anhaltspunkte für eine dergestalt unzulässige, verfassungswidrige Wahlwerbung fänden sich unter anderem im Inhalt, äußerer Form und Aufmachung von Anzeigen und Druckschriften.[56] Wenn der optische Eindruck fast gänzlich hinter dem informativen Gehalt einer Anzeige oder Druckschrift zurücktrete, deute dies auf Wahlwerbung hin.[57]

Je näher solche publizierten Äußerungen zeitlich vor dem Wahltermin lägen, desto höher seien die Anforderungen an eine noch zulässige Öffentlichkeitsarbeit.[58] Diese unterliege demnach einer bis zum Wahltermin graduell ansteigenden Pflicht zur Zurückhaltung.[59] So können bereits im engen Vorfeld vor einer Wahl ansonsten zulässige, objektiv-informative Leistungs- Arbeits- oder Erfolgsberichte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund ihrer hohen Quantität oder eines zu ihrer Verteilung beträchtlichen Aufwandes unzulässig sein. Dasselbe gelte, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen werden, eine Verwendung zu wahlwerbenden Zwecken zu unterbinden.[60]

c) Bewertung

Die Fallkonstellation unterscheidet sich von den anderen, im Folgenden in dieser Arbeit dargestellten Fällen zunächst dadurch, dass es um die Bundesregierung geht, die ihre Pflicht zur parteipolitischen Neutralität dadurch verletzt hat, indem sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit um ihre Wiederwahl geworben hat. Die vom BVerfG aufgestellten Kriterien für eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit sind aber von Bedeutung für die im Folgenden dargestellten, aktuellen Fälle. Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine parteiergreifende Öffentlichkeitsarbeit unzulässig ist. Die Öffentlichkeitsarbeit hat demnach objektiv-sachlich zu erfolgen, und ihren Umfang im engen Vorfeld der Wahlen einzuschränken.

2. Beschluss des VerfGH Thüringen vom 14. März 2014

a) Sachverhalt

Am 12. März 2014 wurde auf der Internetpräsenz des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit eine Medieninformation eingestellt, in der über einen Aufruf der Sozialministerin Taubert für die Unterstützung des Bündnisses "Kirchheimer gegen Rechts" informiert wurde.[61] Die Ministerin rief damit die Thüringer Bevölkerung zu Protesten gegen einen geplanten Landesparteitag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am 15. März 2014 auf.[62] Diese Veranstaltung wurde als "Veranstaltung von Neonazis" bezeichnet.[63] Rassismus und Intoleranz müsse die "Rote Karte" gezeigt werden. Des Weiteren wurde verlautet, dass die Ministerin den Protest persönlich unterstützen werde. [64]

Die NPD sah darin einen unzulässigen Eingriff in den Landtags- und Kommunalwahlkampf unter Verletzung der Pflicht der Ministerin zur parteipolitischen Neutralität und beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 26 Abs. 1 ThürverfGHG.[65]

b) Beschluss

Der Antrag wurde abgelehnt. Der VerfGH Thüringen äußerte zwar erhebliche Zweifel, ob die Ag. mit ihrem Aufruf die Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität gewahrt hat.[66] Gleichwohl seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben.[67] Ein Erlass einer solchen Anordnung innerhalb eines Organstreitverfahrens beinhalte einen Eingriff des Verfassungsgerichtshofes in die Kompetenz eines anderen Staatsorgans.[68] Somit sei ein strenger Maßstab anzulegen. [69]

Dem Recht der Regierung und ihrer Mitglieder auf Öffentlichkeitsarbeit aus Art. 70 ThürVerf stehe vorliegend das Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG (als hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht) gegenüber.[70]

Der VerfGH Thüringen nimmt sodann eine Abwägung zwischen den Folgen eines erfolgreichen bzw. erfolglosen einstweiligen Rechtschutzbehelfes vor.[71] Wenn dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde und sich der Antrag im Hauptsacheverfahren als unbegründet erweise, wäre der Landesregierung das Recht zur Öffentlichkeitsarbeit vollständig entzogen.[72]

Im umgekehrten Falle seien für die Ast. keine tiefgreifenden Beeinträchtigungen zu erwarten.[73] Zum einen entspräche es nicht der Absicht des Aufrufs, den Parteitag vollständig zu verhindern.[74] Zum anderen sei allenfalls deine Behinderung und Beeinträchtigung des geplanten Parteitages durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu besorgen.[75] Letztlich seien Parteitage von Parteien jedweder Richtung gewöhnlicherweise von Protestkundgebungen begleitet, dies sei Teil der politischen Auseinandersetzung.[76]

c) Bewertung

Im vorliegenden Fall stehen sich das Recht einer Landesregierung auf Öffentlichkeitsarbeit und das Recht einer politischen Partei auf Chancengleichheit gegenüber. § 26 Abs. 1 ThürverfGHG, der gleichlautend mit § 32 Abs. 1 BVerfGG ist, erfordert als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen einstweiligen Rechtsschutz einen drohenden „schweren Nachteil“ für den Antragsteller. Für § 32 Abs. 1 BVerfGG ist anerkannt, dass eine Folgenabwägung eines Erlasses bzw. Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung nicht erfolgt, wenn das Hauptsachverfahren offensichtlich begründet ist.[77] Trotz erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Aussage geht der VerfGH Thüringen also von der Möglichkeit einer Fehlentscheidung aus. Allerdings entspricht dies insoweit der ständigen Rechtssprechung des VerfGH Thüringen, wonach die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme sprechen, außer Betracht zu bleiben haben.[78]

[...]


[1] „Gauck darf NPDler 'Spinner' nennen“, in: Tagesschau, vom 10.6.2014. Online unter: http://www.tagesschau.de/inland/bverfg-npd-104.html, zuletzt aufgerufen am 5.9.2014.; „Gauck darf NPD-Anhänger 'Spinner' nennen“, in: Süddeutsche Zeitung, vom 10.6.2014. Online unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-gauck-darf-npd-anhaenger-spinner-nennen-1.1993463, zuletzt aufgerufen am 5.9.2014.

[2] Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 248.

[3] Ders., Art. 21 Rn. 249 und 251.

[4] Ders., Art. 21 Rn. 250.

[5] Ebd.

[6] Ders., Art. 21 Rn. 252.

[7] Ders., Art. 21 Rn. 296.

[8] BVerfGE 85, 264 (297); Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 299.

[9] Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 300.

[10] Ders., Art. 21 Rn. 296.

[11] BVerfGE 82, 322 (337).

[12] Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 296.; Shirvani, S. 219; Maurer, § 11 Rn. 42.

[13] Klein, in: Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 255; Morlok, in: Dreier GG, Art. 21 Rn. 50.

[14] BVerfGE 1, 14 (52); 83, 1 (23); 98, 132 (141);

[15] Schmidt, Rn. 380; Maurer Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 11 Rn. 43.

[16] Ebd.

[17] BVerfGE 6, 273 (280); 73, 40 (65); 91, 262 (269).

[18] Ipsen JZ, S. 1063, ders. In Sachs GG Art. 21 Rn. 33.

[19] Ipsen Staatsrecht, § 5 Rn. 163.

[20] BVerfG NJW 1997, 1553 (1560).

[21] Ebd.

[22] BVerfGE 47, 198 (225).

[23] BVerfGE 34, 160 (163).

[24] BVerfGE 14, 121 (136).

[25] BVerfGE 14, 121 (138); 47, 198 (225).

[26] Ipsen, in: Sachs GG, Art. 21 Rn. 41 f.

[27] Klein, in Maunz/Dürig GG, Art. 21 Rn. 311.

[28] Jülich, S. 106 bis 107.

[29] Ders., S. 106

[30] Ebd.

[31] Ebd.

[32] Ebd.

[33] Ebd.

[34] Ders., S. 107.

[35] Henke NVwZ, S. 619; Kunig in: HdStr III, § 40 Rn. 127, Ipsen in: Sachs GG, Art. 21 Rn. 50.

[36] BVerfGE 4, 27 (30, 31); BVerfGE 85, 264 (284).

[37] Pieroth, in: Jarass/Pieroth GG, Art. 21 Rn. 17.

[38] BVerfGE 44, 125 (127).

[39] Ebd.

[40] BVerfGE 44, 125 (128).

[41] BVerfGE 44, 125 (129).

[42] BVerfGE 44, 125 (138).

[43] BVerfGE 44, 125 (140).

[44] BVerfGE 44, 125 (144).

[45] Ebd.

[46] BVerfGE 44, 125 (146).

[47] Ebd.

[48] Ebd.

[49] BVerfGE 44, 125 (147).

[50] BVerfGE 44, 125 (149).

[51] Ebd.

[52] Ebd.

[53] Ebd.

[54] BVerfGE 44, 125 (150).

[55] Ebd.

[56] BVerfGE 44, 125 (150 f.).

[57] BVerfGE 44, 125 (151).

[58] BVerfGE 44, 125 (152).

[59] Ebd.

[60] Ebd.

[61] VerfGH Thüringen, Beschluss v. 14.3.2014, Az.: VerfGH 3/14, S. 2 f., abrufbar unter www.thverfgh.thueringen.de (Abrufdatum: 20. September 2014)

[62] Ders, S. 3.

[63] Ebd.

[64] Ebd.

[65] Ders. S. 1.

[66] Ders., S5.

[67] Ders., S. 4.

[68] Ders. S. 4.

[69] Ders. S. 4.

[70] Ders., S. 5.

[71] Ders., S. 5

[72] Ebd.

[73] Ebd.

[74] Ebd.

[75] Ders, S. 6

[76] Ders., S. 6

[77] Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG, § 32 Rn. 99.

[78] VerfGH Thüringen, Beschluss v. 14.3.2014, Az.: VerfGH 3/14, S. 4, abrufbar unter www.thverfgh.thueringen.de (Abrufdatum: 20. September 2014)

Excerpt out of 34 pages

Details

Title
Äußerungen von Verfassungsorganen und der Meinungswettbewerb der Parteien
College
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Course
Schwerpunktseminar "Meinungsfreiheit in der Demokratie"
Grade
12
Author
Year
2015
Pages
34
Catalog Number
V299297
ISBN (eBook)
9783656958116
ISBN (Book)
9783656958123
File size
791 KB
Language
German
Keywords
Bundespräsident, Verfassungsorgane, Parteien, Meinungsfreiheit, Chancengleichheit, Äußerungen
Quote paper
Alexander Loehr (Author), 2015, Äußerungen von Verfassungsorganen und der Meinungswettbewerb der Parteien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299297

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Äußerungen von Verfassungsorganen und der Meinungswettbewerb der Parteien



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free