Die Entstehung der Jugendkriminalität
Eine viel diskutierte Rolle bei der Entstehung von schwerer Jugendkriminalität, insbesondere Gewalttätigkeit, kommt den Massenmedien zu. Obwohl ein direkter Zusammenhang zwischen exzessiven Darstellungen von Gewalt und kriminellen Handlungen und dem Verhalten von Kindern und Jugendlichen von einem Großteil der Wissenschaftler wie auch den Medienverantwortlichen abgelehnt wird, deuten doch einige Indizien auf eine negative Vorbildfunktion hin. Szenen aus Fernseh- und Kinofilmen werden von jugendlichen Tätern immer wieder als Anregung und (Nachahmungs-) Motiv genannt, ebenso die Neugier, herauszufinden, wie es tatsächlich ist, jemand zu quälen oder zu töten bzw. sterben zu sehen. Ein Beispiel für Nachahmungsmotiven, sind radikale Randgruppen (Skinhearts, Hooligans) die einen starken Einfluss auf Jugendliche haben können. Behandlung / Bestrafung von jugendlichen Straftätern
Das Jugendstrafrecht versucht, Jugendliche, die straffällig wurden, zu resozialisieren. Dafür kommen unterschiedliche Verfahren in Frage:
Die Behandlung bzw. Bestrafung kann in der Gemeinschaft im Wohnort, in einer
Gemeinschaft außerhalb des Wohnortes und in einer besonderen betreuten Einrichtung erfolgen. In den meisten Fällen bedeutet eine Behandlung in der Gemeinschaft, das die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Jugendliche keine Gefahr für andere darstellt, wird es unter die Betreuung eines Mitarbeiters des Jugendgerichtes gestellt und muss bestimmte Erziehungsmaßnahmen befolgen. In manchen Fällen wird auch eine Wiedergutmachung vereinbart, bei der das Kind das Opfer entschädigt, indem es eine Zahlung oder eine Arbeit leistet oder indem es für eine gemeinnützige Einrichtung arbeitet.
Die Behandlung am Wohnort findet meistens in einem Gruppenheim statt, wo die Jugendlichen psychologisch und beruflich / schulisch betreut werden. Andere Formen der Behandlung am Wohnort sind landwirtschaftliche Programme wie z.B. Waldarbeit und Arbeit auf dem Bauernhof. Die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ist die schwerste Form der Bestrafung von jugendlichen Straftätern. Das Kind wird in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht und darf diese nicht verlassen. Diese Einrichtungen ist verantwortlich für die Beratung, Erziehung, Erholung, Kost und Unterkunft und die Therapie des Kindes.
Keine der Behandlungen hat sich als erfolgreicher als die andere herausgestellt. Die Wirkung wird üblicherweise an der Rückfallquote gemessen, das heißt am Prozentsatz der behandelten Jugendliche, die danach weiter Straftaten begehen. Die Rückfallquote aller Behandlungsarten ist jedoch etwa gleich hoch. Die Tatsache, das ein Großteil der Straftaten nie aufgedeckt wird, macht die Messung des Erfolges noch schwieriger. Es kann also durchaus sein, dass ein Kind, das weitere Straftaten aufweist, nicht mehr aufgegriffen worden ist.
Jugendkriminalität in anderen Ländern
Der Vergleich der Jugendkriminalität in verschiedenen Ländern ist nur sehr eingeschränkt möglich, da die Rechtssysteme, die Kategorisierung von Straftaten und die Verfahren zur Meldung von Straftaten sehr unterschiedlich sind. Bestimmte Ähnlichkeiten sind jedoch offensichtlich. So zeigen z.B. kanadische, australische und europäische Opferuntersuchung, dass die tatsächliche Zahl der Verbrechen ein
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Mehrfaches derer beträgt, die den Behörten bekannt sind. Nach einer Untersuchung in Finnland sind nur fünf Prozent der Diebstähle der Polizei bekannt.
Die Hauptursache für die Straftaten steht in den verschiedenen Ländern in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Umgebung. In Brasilien z.B. liegen die Hauptgründe für Kinderkriminalität in der weit verbreiteten Armut und an der großen Zahl von verlassenen Kindern. Untersuchungen in Indien belegen, dass die Ursachen für die Straftaten im Wandel der Sozialsystems, in der Bevölkerungsexplosion und im Wertewandel liegen. In Ägypten haben sich die bekannt gewordenen Straftaten in den letzten Jahren verdoppelt, was in Verbindung mit einer Abnahme der für die Straftäter verfügbaren resozialisierenden Maßnahmen steht. Viele dieser jugendliche Straftäter leben in sehr schwierigen sozialen Verhältnissen. Viele Länder, wie z.B. Japan, weisen eine sinkende Zahl jugendlicher Straftäter auf, die parallel zur Abnahme der Gesamtzahl der Jugendlichen verläuft. Weltweit findet derzeit ein grundlegender Wandel der traditioneller Muster des Familienlebens statt, das wird als Hauptursache der Kinderkriminalität angesehen.
Quellen für das Referat war das Lexikon „Encarta Enzyklopädie Jahrgang 2000“ und einige Berichte aus dem Internet. Der Bericht der deutschen Polizeigewerkschaft folgt in gekürzter Form dem Referat, da ich den Bericht für sehr informativ halte und dieser sehr gut zum Thema passt.
Polizeibeamtinnen und -beamte werden in ihrem täglichen Dienst immer häufiger damit konfrontiert, dass nicht nur Jugendliche, sondern schon strafunmündige Kinder unter 14 Jahren kriminelle Taten begehen. Dabei gehen sie immer rücksichtsloser und gewalttätiger vor. Diese Beobachtungen werden durch die Kriminalstatistik bestätigt, die in den vergangenen Jahren einen starken Anstieg der Kinderkriminalität aufzeigt. Die DPolG weist deshalb immer wieder auf diese alarmierende Entwicklung hin und fordert die Politik zum schnellen und entschlossenen Handeln auf. Es wird kritisiert, dass in politischen "Sonntagsreden" von einer Politik der sozialen Gerechtigkeit gesprochen wird. Die Zahlen der Kriminalstatistik zeigen allerdings, dass diese propagierte Politik entweder nicht erfolgreich war, oder dass den starken Worten keine entsprechenden Taten gefolgt sind. Neben der Beseitigung der sozialen und gesellschaftlichen Ursachen für die Kinderkriminalität hat der Bundeshauptvorstand der DPolG bereits im Jahr 1997 der Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre gefordert. Bei einer Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters darf nicht der Strafgedanke und die Erzielung einer abschreckenden Wirkung im Vordergrund stehen, sondern der Erziehungscharakter des Jugendstrafrechts. Dessen erzieherische Sanktionen, wie etwa die Erteilung richterlicher Weisung, Verwarnungen und Auflagen, dürfen nicht erst ab 14 Jahren einsetzen. Vielmehr ist es pädagogisch sinnvoll, schon einem 12 jährigem klarzumachen, wo die Grenzen seines Handelns liegen. Dabei hat die DpolG stets betont, dass die Verhängung von Jugendstrafen, die schon nach bisheriger Rechtslage, grundsätzlich nur in Ausnahmefällen bei schweren Straftaten in Betracht kommen. Statt dessen muss in diesen Fällen eine intensive pädagogische Betreuung in geschlossenen Heimen gewährleistet sein. Dazu müssen solche Einrichtungen in allen Bundesländer geschaffen bzw. ausgebaut werden. Außerdem spricht sich die DpolG dafür aus, Erziehungsberechtigte wegen Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht in verstärktem Maße zur Verantwortung zu ziehen. (vgl. § 171 StGB).
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Arbeit zitieren:
Michael Voll, 2001, Kinder- und Jugendkriminalität, München, GRIN Verlag GmbH
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