Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften innerhalb des EG-Binnenmarktes: Grenzenlose Mobilität trotz (eingeschränkter) Sitztheorie!


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2005

26 Seiten


Leseprobe


Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften innerhalb des EG-Binnenmarktes: Grenzenlose Mobilität trotz (eingeschränkter) Sitztheorie!

Die Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Überseering“[1] bzw. „Inspire Art“[2] haben zu einer lebhaften Debatte um die Zulässigkeit der traditionellen deutschen Sitztheorie geführt. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, inwieweit deutsche Kapitalgesellschaften derzeit grenzüberschreitende Mobilität innerhalb der EU[3] genießen. Der bisherige Diskurs um die Zulässigkeit grenzüberschreitender Sitzverlagerungen beschränkt sich dabei fast ausschließlich auf die kollisionsrechtliche Ebene und vernachlässigt die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Sachrechts. Der folgende Beitrag möchte durch eine ganzheitliche Betrachtung die Situation erhellen, zu einer kritischen Auseinandersetzung mit scheinbar etablierten (Rechts-) Positionen anregen und die Diskussion um bislang wenig beachtete Fakten ergänzen.

I. Einleitung

Verlegt eine Kapitalgesellschaft[4] ihren Sitz ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, so werden eine Reihe von Fragen aufgeworfen[5]: Will die Gesellschaft unverändert fortbestehen, so muss zum einen das am Ort des alten Sitzes geltende Recht die Sitzverlegung zulassen und zum anderen das am Ort des neuen Sitzes gültige Recht die zuziehende Gesellschaft in ihrer bestehenden Rechtsform anerkennen[6]. Grenzüberschreitende Sitzverlegungen aus Deutschland heraus (Wegzugsfälle) bzw. nach Deutschland hinein (Zuzugsfälle) werfen zunächst Fragen des Internationalen Privatrechts (IPR) bzw. des Internationalen Gesellschaftsrechts auf[7]. Konträr stehen sich hierbei – im EG-Binnenmarkt wie anderswo – Sitz- und Gründungstheorie gegenüber[8]. Gemein ist beiden Anknüpfungstheorien, dass es sich um kollisionsrechtliche Verfahren zur Bestimmung des Personalstatuts einer Gesellschaft handelt. Während die Gründungstheorie zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts auf den Ort der (Erst-) Registrierung bzw. auf den Satzungssitz der Gesellschaft abstellt[9], knüpft die Sitztheorie das auf die Gesellschaft anwendbare Recht an den Ort des effektiven Verwaltungssitzes[10]. Daraus folgt, dass bei der Betrachtung grenzüberschreitender Sitzverlegungen streng zu differenzieren ist, ob eine Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes, eine Verlegung des Satzungssitzes oder die gemeinsame Verlegung beider Sitze beabsichtigt ist[11].

II. Europäische Vorgaben

Auf europäischer Ebene existieren bislang keine sekundärrechtlichen Vorschriften, die zur Durchführung grenzüberschreitender Sitzverlegungen herangezogen werden können[12]. Auf primärrechtlicher Ebene hat es in den letzten fünf Jahren im Bereich der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43, 48 EG-Vertrag durch die Urteile „Centros“[13], „Überseering“[14] und „Inspire Art“[15] eine rasante Entwicklung in Bezug auf die Zulässigkeit grenzüberschreitender Verlegungen des effektiven Verwaltungssitzes gegeben. Gleichwohl hatten die Luxemburger Richter bisher nicht über die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes bzw. die gemeinsame Verlegung beider Gesellschaftssitze zu befinden.

1. Das EuGH-Urteil „Überseering“

Die niederländische Gesellschaft Überseering B.V.[16] verlagerte im Jahr 1994 durch vollständigen Verkauf der Geschäftsanteile ihren effektiven Verwaltungssitz von Amsterdam (NL) nach Düsseldorf (D). In einem Rechtsstreit mit der deutschen NCC-GmbH verlangte die Überseering B.V. zu Recht Schadensersatz wegen mangelhaft durchgeführter Sanierungsarbeiten. Sämtliche Instanzgerichte wiesen die Klage wegen fehlender Rechts- und Parteifähigkeit der Überseering B.V. gem. § 50 ZPO als unzulässig ab[17]. Der zugezogenen Gesellschaft sei auf Grund der im deutschen IPR fest verankerten Sitztheorie die rechtliche Anerkennung zu verweigern. Der BGH hegte Zweifel, ob diese Beurteilung mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43, 48 EG-Vertrag zu vereinbaren sei und bat den EuGH um Vorabentscheidung gem. Art 234 EG-Vertrag. Dieser sah in der deutschen Praxis nicht nur eine Verletzung, sondern eine „Negierung der Niederlassungsfreiheit“, für die keinerlei Rechtfertigungsgründe herangezogen werden könnten[18]. Überseering B.V. habe „das Recht als Gesellschaft niederländischen Rechts“ (im Original nicht kursiv, Hervorh. durch Verf.) von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen[19].

Damit müssen alle EG-Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des Art. 48 EG-Vertrag erfüllen, von den Mitgliedstaaten in ihrer bestehenden ausländischen Rechtsform anerkannt werden. Dies gilt jedoch nur für den faktischen Zuzug ausländischer EG-Gesellschaften. Es liegt kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor, wenn die Mitgliedstaaten inländische Gesellschaften am formalen oder faktischen Wegzug hindern bzw. diesen mit der Auflösung der Gesellschaft verknüpfen. Dies folgt daraus, dass die „Daily Mail“-Doktrin in der Rechtsache „Überseering“ ausdrücklich aufrechterhalten wird[20]. Im Verfahren „Daily Mail“[21] hatte der EuGH festgestellt, dass Gesellschaften gegenüber den Mitgliedstaaten, aus denen sich ihre Existenz ableitet, kein aus der Niederlassungsfreiheit folgendes Recht auf identitätswahrenden Wegzug hätten[22].

2. Das EuGH-Urteil „Inspire Art“

Die Rechtssache „Inspire Art“ betraf die Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes von Großbritannien in die Niederlande mittels Errichtung einer Zweigniederlassung (sekundäre Niederlassungsfreiheit). Das niederländische Recht sah – obwohl grundsätzlich der Gründungstheorie folgend – gemäß den Art. 1-5 WFBV[23] vor, dass ausländische Gesellschaften, welche ihre Hauptgeschäftstätigkeit in den Niederlanden entfalteten, zusätzlich zum Firmennamen die Bezeichnung formal ausländische Gesellschaft im Geschäftsverkehr führen mussten sowie besondere Offenlegungspflichten zu erfüllen hatten. Die Gesellschaft Inspire Art Ltd. sah sich durch diese Vorschriften in ihrem Recht auf freie Niederlassung gem. Art. 43, 48 EG-Vertrag behindert.

Der EuGH bestätigte seinen bereits im Urteil „Überseering“ dargelegten Standpunkt und sah den EG-Vertrag durch das WFBV in mehrfacher Weise verletzt. Die Inspire Art Ltd. sei von den Niederlanden in ihrer bestehenden ausländischen Rechtsform in vollem Umfang anzuerkennen. Es sei völlig unbedeutend, aus welchen Gründen die Inspire Art Ltd. in Großbritannien gegründet worden sei[24]. Dass die Gesellschaftsrechte der Mitgliedstaaten Unterschiede aufweisen und die Gesellschaft Inspire Art Ltd. diese für sich nutze, sei für sich genommen keine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit[25]. Das WFBV lege der Gesellschaft Inspire Art Ltd. insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführerhaftung und die Mindestkapitalausstattung von ihrem englischen Gründungsstatut abweichende und vor allem strengere Bestimmungen auf. Hierdurch werde die Niederlassungsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise beeinträchtigt[26].

3. Kernaussagen der Urteile

Der EuGH unterscheidet in Zuzugs- und Wegzugshindernisse. Erstgenannte sind grundsätzlich unzulässig und können nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und im Einzelfall die Eignung zur Erreichung des verfolgten Zieles haben sowie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist[27]. Für Vorschriften, welche den Wegzug inländischer Gesellschaften betreffen, verbleibt nach der (noch) geltenden „Daily Mail“-Doktrin mehr Spielraum. Es steht den Mitgliedstaaten frei, den Wegzug heimischer Gesellschaften zu beschränken bzw. mit der Auflösung der Gesellschaft zu verknüpfen.

III. Stand des deutschen IPR – Die Sitztheorie im Lichte der Art. 43, 48 EG-Vertrag

1. Anknüpfungsmethode für zuziehende EG-Gesellschaften

Der EuGH bezeichnet in seinem „Überseering“-Urteil Rechtsfolgen und Auswirkungen der Sitzanknüpfung in Zuzugsfällen als „Negierung der Niederlassungsfreiheit“[29]. Faktisch wird damit die Anwendung der Sitztheorie in ihrem Kernbereich – sprich der Verhinderung des Zuzugs von Scheinauslandsgesellschaften – verboten[30]. Der EuGH geht jedoch noch weiter und legt fest, dass zuziehende Gesellschaften vom Aufnahmestaat in ihrer bestehenden ausländischen Rechtsform anzuerkennen seien[31]. Genau dieses Ergebnis ergibt sich bei Anwendung der Gründungstheorie. Damit etabliert der EuGH innerhalb der EG in allen Zuzugsfragen faktisch die Gründungstheorie ohne dies ausdrücklich zu formulieren[32]. Konsequenterweise hat deshalb auch der BGH in seiner Entscheidung der Rechtssache „Überseering“[33] die Sitztheorie verworfen. In Deutschland – wie in sämtlichen anderen Mitgliedstaaten – werden Gesellschaften, die wirksam in der EG errichtet wurden bzw. innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, zukünftig in ihrer bestehenden ausländischen Rechtsform anerkannt.

2. Anknüpfungsmethode für den Wegzug in das EG-Ausland

Für diese Fallgruppe bringt die Entscheidung „Überseering“ scheinbar keine Veränderung mit sich. Ging es doch im fraglichen Fall um beschränkende Maßnahmen des Zuzugstaates. In Wegzugsfällen findet deshalb aus deutscher Sicht weiterhin die Sitztheorie Anwendung[34]. Dies ist jedoch eine unvollständige Betrachtung. Zu bedenken ist, dass durch „Überseering“ nicht nur das deutsche Kollisionsrecht massiv verändert wird, sondern die diesbezüglichen Aussagen des EuGH in allen Mitgliedstaaten der EG Geltung beanspruchen. Deshalb ist zu prüfen, ob sich durch die kollisionsrechtlichen Veränderungen in potentiellen Zuzugsstaaten auch eine geänderte Beurteilung der Zulässigkeit von grenzüberschreitenden Sitzverlegungen aus Deutschland heraus ergibt.

[...]


[1] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 ff. = NJW 2002, S. 3614 ff.

[2] EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art Ltd. = NJW 2003, S. 2331 ff. = DB 2003, S. 2219 ff.

[3] Im weiteren Verlauf des Beitrags wird aus formalen Gründen nicht mehr von der EU, sondern von der EG gesprochen. Die EU ist nur das politische „Dach“ Europas und besitzt im Gegensatz zur EG (noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die EG ist durch ihre Organe als juristische Person rechts-, geschäfts- und deliktsfähig.

[4] Die Untersuchung beschränkt sich auf die beiden in Deutschland zurzeit gebräuchlichsten Rechtsformen für Kapitalgesellschaften: Zum einen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und zum anderen die Aktiengesellschaft (AG).

[5] Großfeld in Staudinger, Kommentar zum BGB, IntGesR (Stand 1998), Rn. 605.

[6] Großfeld in Staudinger, Kommentar zum BGB, IntGesR (Stand 1998), Rn. 605.

[7] Zum Begriff und zur Definition des deutschen Internationalen Gesellschaftsrechts vgl. Kindler, MünchKomm, IntGesR, 3. Aufl. 1999, Rn. 1 ff.; Großfeld in Staudinger, Kommentar zum BGB, IntGesR (Stand 1998), Rn. 1 ff.

[8] Ausführlich zur Sitztheorie Kindler in MünchKomm, IntGesR, 3. Aufl. 1999, Rn. 312 ff.; zur Gründungstheorie siehe Großfeld in Staudinger, Kommentar zum BGB, IntGesR (Stand 1998), Rn. 31 ff.

[9] Bayer, BB 2003, S. 2557, S. 2558.

[10] Ahrens, RNotZ 2003, S. 32, S. 33.

[11] Vgl. insoweit auch BayObLG, Beschl. v. 11.02.2004 – 3Z BR 175/03 = BB 2004, S. 570, S. 571 m.w.N.

[12] Vgl. jedoch den Vorschlag einer 14. Richtlinie zur Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des für die Gesellschaft anwendbaren Rechts v. 20. April 1997 (abgedruckt in ZIP 1997, S. 1711 ff. und ZGR 1999, S. 157 ff.).

[13] EuGH, Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 - Centros Ltd. = NJW 1999, S. 2027 ff.

[14] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 = NJW 2002, S. 3614 ff.

[15] EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art Ltd. = NJW 2003, S. 2331 ff. = DB 2003, S. 2219 ff.

[16] B.V. steht für „besloten vennootschap“. Diese Gesellschaftsform entspricht annähernd der deutschen GmbH.

[17] Vgl. etwa OLG Düsseldorf, JZ 2000, S. 203 ff.

[18] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 = NJW 2002, S. 3614 ff. Rn. 92 f.

[19] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 = NJW 2002, S. 3614 ff. Rn. 80.

[20] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 = NJW 2002, S. 3614. Rn. 70.

[21] EuGH, Urteil v. 27.09.1988, Rs. 81/87 – Daily Mail and General Trust PLC, Slg. 1988, S. 5483 ff.

[22] EuGH, Urteil v. 27.09.1988, Rs. 81/87 – Daily Mail and General Trust PLC, Slg. 1988, S. 5483 ff. Rn. 25.

[23] Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) v. 17.12.1997, Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden 1997, Nr. 697.

[24] EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art Ltd. = NJW 2003, S. 2331 ff. = DB 2003, S. 2219 ff., Rn. 95 f. sowie Rn. 121 mit Verweis auf die Urteile „Centros“, EuGH, Urteil v. 09.03.1999, Rs. C-212/97 – Centros Ltd., Slg. 1999 I, S. 1459 ff., Rn. 17 sowie „Segers“, EuGH, Urteil v. 10.07.1986, Rs. 79/85 – Segers, Slg. 1986, S. 2375 ff., Rn. 16.

[25] EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art Ltd. = NJW 2003, S. 2331 ff., Rn. 96.

[26] EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art = NJW 2003, S. 2331 ff., Rn. 99-101.

[27] Vgl. EuGH, Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-167/01 – Inspire Art = NJW 2003, S. 2331 ff., Rn. 133.

[28] Ständige Rechtsprechung von BGH und Untergerichten, vgl. zuletzt noch BGHZ 151, S. 204 = NJW 2002, S. 3539 = BB 2002, S. 2031 mit Anmerkung von Gronstedt; vgl. auch BGH, BB 2002, S. 1106 (Vorlagebeschluss Überseering); ferner BGHZ 53, S. 181 ff.; OLG München, NJW 1986, S. 2197 ff.; Großfeld in Staudinger, Kommentar zum BGB, IntGesR (Stand 1998), Rn. 20 ff.; Kindler, NZG 2003, S. 1086 ff.; sowie Kindler, NJW 2003, S. 1073, m.w.N.

[29] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. I 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 ff. = NJW 2002, S. 3614 ff., Rn. 93.

[30] Vgl. Forsthoff, DB 2002, S. 2471, S. 2476; Maul/Schmidt, BB 2003, S. 2297, S. 2298.

[31] EuGH-Urteil v. 05.11.2002, Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. 2002, S. 9919 = BB 2002, S. 2402 ff., Rn. 80.

[32] So die ganz h.M., vgl. etwa Eidenmüller, ZIP 2002, S. 2233, S. 2241; Großerichter, DStR 2003, S. 159, S. 166 ff.; v. Halen, EWS 2002 (nach den Schlussanträgen des Generalanwaltes), S. 107, S. 114, der anschaulich darlegt, dass auch Modifikationen der Sitztheorie bzw. des deutschen Sachrechts keine sinnvolle Alternative darstellen können; Leible/Hoffmann, RIW 2002, S. 925, S. 930 („Ersetzung der Sitztheorie durch die europarechtliche Gründungstheorie“); Wetzler, GPR 2004, S. 84, S. 85; a. A. wohl Ahrens, RNotZ 2003, S. 32, S. 35.

[33] BGH, Urteil v. 13.03.2003, VII ZR 371/98 = JZ 2003, S. 525.

[34] Vgl. nur Kallmeyer, DB 2002, S. 2521, S. 2522; Schön, IStR 2004, S. 289, S. 297.

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Details

Titel
Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften innerhalb des EG-Binnenmarktes: Grenzenlose Mobilität trotz (eingeschränkter) Sitztheorie!
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V61294
ISBN (eBook)
9783638547826
ISBN (Buch)
9783656792383
Dateigröße
522 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Vollständige Zitierung über Fußnoten, daher kein Literaturverzeichnis
Schlagworte
Sitzverlegungen, Gesellschaften, EG-Binnenmarktes, Grenzenlose, Mobilität, Sitztheorie
Arbeit zitieren
LL.B. (Melb.); LL.M. (Melb.)/Dipl. Wirtschaftsjurist (FH) Florian Schwarz (Autor:in), 2005, Sitzverlegungen deutscher Gesellschaften innerhalb des EG-Binnenmarktes: Grenzenlose Mobilität trotz (eingeschränkter) Sitztheorie!, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61294

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