Rousseaus „Gemeinwohl“ und Fraenkels „Gemeinwohl“. Ein Kampf der Theorien?


Term Paper, 2014

16 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Was ist Gemeinwohl
2.1. Gemeinwohl - Ursprung des Begriffs
2.2. Gemeinwohl nach Rousseau
2.3. Gemeinwohl nach Fraenkel

3. Neopluralismus nach Fraenkel
3.1. Theorie Fraenkel als Strukturelement der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie
3.2. Pluralistische Demokratie

4. Gesellschaftsvertrag nach Rousseau
4.1. Demokratieverständnis nach Rousseau

5. Vergleich Rousseaus Theorie mit Fraenkels Theorie

6. Zusammenfassung und Fazit

1. Einleitung

Die Theorien von Jean Jacques Rousseau und Ernst Fraenkel sind die berühmtesten, aber auch vielleicht die kritikvollsten Theorien, die sich in der politischen Theorien befinden. In dieser Seminararbeit jedoch beschäftige ich mich mit der „Allgemeinwohl“ oder auch Gesellschaftsvertrag allgemein von Rousseau und mit der Staatstheorie Neopluralismus von Fraenkel und seiner Ansicht vom „Gemeinwohl“ auch. Diese zwei Theorien werde ich in dieser Arbeit vergleichen. Ich muss erläutern, ob es ein Kampf zwischen dieser Theorien gibt und welche Unterschiede hier vorhanden sind.

Um die folgenden Punkte und die Theorien der zwei Theoretiker besser betrachten zu können, muss ich einige Informationen nennen. Die pluralistische Theorie ist eine Gegenposition zum Totalitarismus und Monismus. Die Idee der Pluralismus und deren Theorien stammt von Harold J. Laski, der aber am Anfang sehr radikale und normative Vorstellung vom Pluralismus hatte. Aber Fraenkel sah den Pluralismus als Herausarbeitung der in naturlebenden Strukturen. Bei ihm geht aber der normative Charakter nicht verloren. Im Folgenden werde ich versuchen herauszuarbeiten, was überhaupt dem Gemeinwohl nach Fraenkel bedeutet und welche Position der Pluralismus in der Politischen Theorie hat. Ich werde auch die Theorie von Fraenkel als Strukturelement der freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie veranschaulichen.

Bei der Theorie von Rousseau kann man kurz allgemein sagen, dass bei ihm das Gemeinwohl das Wohl eines Gemeinwesens ist. In vielen politischen Philosophien hat das Gemeinwohl eine große Bedeutung. In dieser wissenschaftlichen Arbeit werde ich die Gemeinwohls Theorie von Rousseau verdeutlichen. Den Gesellschaftsvertrag von Jean Jacques Rousseau werde ich auch präzisieren. An späterer Stelle werde ich die Gemeinwohl nach Rousseau niederlegen und die Gesellschaftsvertrag mit dem Demokratieverständnis verfassen. Ein Vergleich von Rousseaus Theorie mit Fraenkels wird es in dieser Arbeit auch geben.

Die zentrale Frage dieser Arbeit lautet, wie ich es vorhin auch erwähnt habe: Gibt es ein Kampf zwischen Rousseaus und Fraenkels Theorie?

Die Gemeinwohlbegriffe werden in der Sichtweise der zwei Autoren betrachtet. Um in das Thema einzuführen und es möglichst präzise ausdifferenzieren zu können, werde ich diese Arbeit in vier Teilen gliedern: Die Begrifflichkeiten des Gemeinwohls werde ich allgemein beschreiben und nach deren Autoren, Neopluralismus nach Fraenkel, Gesellschaftsvertrag nach Rousseau und Vergleich dieser Gemeinwohltheorien von beiden Autoren erklären. Dieser Arbeit endet mit einer Zusammenfassung und mit einem Fazit.

2. Was ist Gemeinwohl?

Das Gemeinwohl ist das, was das öffentliche Wohl da oberste Gesetz eines Staates sein muss: „da öffentliche Heil, welches zuerst in Betrachtung zu ziehen ist, ist gerade diejenige gesetzliche Verfassung, die jedem seine Freiheit durch Gesetze sichert: wobei es ihm unbenommen bleibt, seine Glückseligkeit auf jedem Wege, welcher ihm der beste dünkt, zu suchen, wenn er nur nicht jener allgemeinen gesetzmäßigen Freiheit, mithin dem Rechte anderer Mituntertanen, Abbruch tut.“ (Schwaabe 2013: 53) Der Rousseau spricht von einem Gemeinwillen. In dem deutschen Grundgesetz wird vom „Wohl der Allgemeinheit“ (Art. 14 GG) oder „Wohl des deutschen Volkes“ (Art. 56,64 GG) gesprochen, die den Gemeinwohl bekanntlich macht. Ernst Fraenkel hat zwei charakterisierende Gemeinwohlsbegriff differenziert. Die Bezeichnungen lauten „a priori“ und „a posteriori“, die ich im Folgenden kurz erwähnen werde.

2.1. Gemeinwohl- Ursprung des Begriffs

In diesem Teil würden Zitate für das Erklären des Begriffs nicht verkehrt sein: „ Das allgemeine Wohl betreffend. Politisch-soziologische Bezeichnung für das Gemein- oder Gesamtinteresse einer Gesellschaft, das oft als Gegensatz zum Individual- oder Gruppeninteresse gesetzt wird. Dabei wird i. d. R. übersehen, dass in pluralistischen, offenen Gesellschaften die konkrete inhaltliche Bestimmung des G. immer von den Interessen und Zielen derjenigen abhängig ist, die sich auf das G. berufen und das G. bestimmen (wollen) und/oder derjenigen, denen die Verwirklichung des G. nutzt.“ (Schubert/Klein 2011: o. S.)

Im Folgenden werde ich die inhaltlich fundamentalen andersartigen Vorstellungen vom Gemeinwohl durch die Sichtweisen von Jean Jacques Rousseau und Ernst Fraenkel unterscheiden und genauer darlegen.

2.2. Gemeinwohl nach Rousseau

„Die volonté générale, also das, worin sich der Souverän artikuliert, ist definiert nicht durch die Anzahl ihrer Träger, sondern durch ihren Inhalt: Der Gemeinwille ist zunächst einmal eben nicht ein gemeinsamer Wille (das passende Adjektiv wäre „commune“ o. ä.), sondern erst einmal ein aufs Allgemeine Zielen der Wille („générale“). Jedes Individuum hat einen Gemeinwillen und einen partikularen Willen. Der Gemeinwille des Individuums enthält seine Gerechtigkeitsurteile und seine Urteile über das, was für alle gut ist; sein partikularer Wille richtet sich auf die Verfolgung seiner spezifischen Interessen. […] Die volonté générale ist nicht etwa unfehlbar und immer gerecht, weil sie ein allgemein geteilter Wille ist; sondern in ihr sollten alle übereinstimmen können […] weil das, was gerecht und dem Wille aller förderlich ist, im Prinzip erkennbar ist. (Becker/Schmidt/Zintl 2012: 68f.)

Nach der Lehre vom Gesellschaftsvertrag gibt es drei Denkfiguren. Das Gemeinwohl ist die dritte Denkfigur. Es wird zwischen „Gemeinwillen (volonté générale), Sonderwillen (volonté particuliqre) und Gesamtwillen (volonté de tous)“ (Schmidt 2008: 83) unterschieden. Nach Auffassung Rousseaus definiert sich das Gemeinwohl durch den Zweck des Gesellschaftsvertrages, dem volonté générale. Der Gemeinwille ist auf das Gemeinwohl ausgerichtet, der immer unbewusst existierende Maßstab für das Richtige und das Falsche, das allerdings nicht immer gilt, aber durch mehrere Annäherungsversuche erfasst werden kann. (vgl. Pfetsch 2003: 318) Es gibt verschieden Annäherungsstrategien, die dem Gemeinwillen sichtbar machen. Dies sind: „[…] die öffentliche Versammlung aller Bürger; die Entscheidung einer „gutwillige(n) Regierung“ (gouvernement bien intentionné); einen Gesetzgeber (législateur), der als Aufklärer fungiert; gedacht ist wohl an einen außenstehenden Fremden, der mit der Abfassung der Verfassung betraut wird, an einen Weisen Verfassungsgeber à la solon; Erziehung; soziale Gleichheit; einen „guide“ (Führer).“ (Pfetsch 2003: 318) Das sind die strukturellen Bestandteile, die zum totalitären Denken übergehen. Rousseau geht nicht dem empirischen Weg, sondern probiert die Identität zwischen Mehrheits- und Gemeinwillen durch eine dritte Administration herstellen zu lassen. (vgl. Pfetsch 2003: 319)

Wie vorhin erwähnt heißt das Gesamtwillen nach Rousseau auf Französisch volonté générale. „[…] darunter verstand Rousseau den einigen Willen einer politischen Gemeinschaft, der diesem „etre moralet collectif“ zukommt und nicht mit der Summe der Einzelwillen identisch ist, noch ausschließlich das Interesse aller Einzelnen als Einzelnen, sondern vielmehr in erster Linie die Aufrechterhaltung ihrer „union“ zum Ziele hat.“ (Fetscher 1968: 116)

Wenn das Gesellschaft zu ermüden und der Staat schwach zu werden beginnt; die Privatinteressen sich dann endlos mehr geltend macht und die kleinen Gesellschaften auf die großen einwirken bzw. Einfluss haben, dann leidet das gemeinsame Interesse und es herrscht ein Gegner; es gibt auch keine Einstimmigkeit mehr. Dadurch wird der allgemeine nicht mehr der Wille aller und es gibt Widersprüche und Streitigkeiten. (vgl. Rousseau 2005: 182) Der allgemeine Wille wird nicht vernichtet oder verfälscht. Er ist immer noch der gleiche, umwandelbar und lauter. (vgl. Rousseau 2005: 183) Rousseau definiert den allgemeinen Willen, der alle in anderen untergeordnet ist, die ihn überwiegen. (2005: 183) Über den allgemeinen Willen berichtet Rousseau in seinem Vierten Buch.

2.3. Gemeinwohl nach Fraenkel

Ernst Fraenkel (1898-1975) prägte den Pluralismusbegriff vor allem in Deutschland und versteht das Gemeinwohl als normatives Konzept für Politik und Gesellschaft. Fraenkel betont die Gemeinwohl auch volonté générale und erläutert eine Spannung zwischen Interessenvertretung und Gemeinwohl: „Was wir heute unter Westlicher Demokratie verstehen, ist weitgehend durch eine Angleichung englischen und französischen Staatsdenkens und staatlicher Institutionen der beiden Länder zustande gekommen. Das Bekenntnis zur westlichen Demokratie erfordert gleicherweise die Anerkennung der Befugnisse der Bürger, ihre Interessen frei und ungehindert vertreten zu können, wie die Anerkennung der Befugnis der Gesamtheit, den Primat des Gemeinwohls gegenüber allen Interessengruppen durchzusetzen. Die Aufdeckung der dialektischen Spannung zwischen Interessenrepräsentation und volonté générale, das niemals endende Bemühen, mittels freier und offener Auseinandersetzungen einen Ausgleich zwischen diesen beiden Prinzipien herzustellen, bildet eines der kennzeichnenden Merkmale der westlichen Demokratien.“ (Fraenkel 1991: 58)

Fraenkel denkt nicht in Kategorien der Macht, sondern in Kategorien des Rechts und der Gerechtigkeit, wenn er vom Gemeinwohl spricht. Er berichtet, dass man sich nicht im Bereich der Seienden, sondern des Sein-Sollenden bewegt. Ernst Fraenkel sieht das Gemeinwohl nicht als soziale Realität, jedoch als regulative Idee. (vgl. Fraenkel 1991: 61) Der deutsch-amerikanischer Jurist und Politikwissenschaftler spricht von einem Gemeinwohl a priori, das für totalitäre Systeme typisch sei und einem Gemeinwohl a posteriori, das die pluralistischen Demokratietheorie kennzeichne: „Eine jede totalitäre Diktatur geht von der

Hypothese eines eindeutig bestimmbaren vorgegebenen Gemeinwohls aus. Von ihm wird unterstellt, es sei ausreichend detailliert, um von der Einheitspartei als politisches Aktionsprogramm verwertet werden zu können. Eine jede pluralistische Demokratie geht davon aus, dass, um funktionieren zu können, sie nicht nur Verfahrensvorschriften und Spielregeln eines fair play, sondern auch eines allgemein anerkannten Wertkodex bedarf, der ein Minimum abstrakter regulativer Ideen generellen Charakters enthalte muß; sie glaubt jedoch nicht, daß in politisch relevanten Fällen diese regulativen Ideen ausreichend konkret und genügend substantiiert zu sein vermögen, um für die Lösung aktueller politischer Probleme unmittelbar verwendungsfähig zu sein. Der Pluralismus beruht vielmehr auf der Hypothese, in einer differenzierten Gesellschaft könne im Bereich der Politik das Gemeinwohl lediglich a posteriori als das Ergebnis eines delikaten Prozesses der divergierenden Ideen und Interessen der Gruppen und Parteien erreicht werden, stets vorausgesetzt um dies der Klarheit wegen zu wiederholen, daß bei deren Zusammen- und Widerspiel die generell akzeptierten, mehr oder weniger abstrakten regulativen Ideen sozialen Verhaltens respektiert und die gesellschaftlich sanktionierten Regeln eines fair play ausreichend beachtet werden.“ (Fraenkel 1991: 300)

Als letzter Punkt bei dem Gemeinwohl von Fraenkel kann man die Nähe eines utilitaristischen Verständnisses vom Gemeinwohl nennen, die aber Fraenkel nicht ausdrücklich formuliert. Das gesellschaftliche Interesse war für die Utilitaristen nichts anderes als eine bestimmte Zusammenfassung der individuellen Interessen. Da man das, was im Gesamtinteresse liegt, nur durch eine Abwägung der Partikularinteressen ermitteln kann, so muss man diesen Partikularinteressen auch die Möglichkeit der Artikulation und Organisation lassen. Das Dasein von unterschiedliche Interessengruppen, Verbänden und Parteien ist deshalb der Bestimmung des Gesamtinteresses nicht entgegengesetzt, sondern umgekehrt notwendig zu seiner Bestimmung. Die moderne Entwicklung von Parteien, Verbänden und anderen autonomen Interessengruppen bedeutet kein prinzipielles Problem für Theorien, die das Gesamtinteresse als Resultat unterschiedlicher Partikularinteressen ansehen.

3. Neopluralismus nach Fraenkel

„Ein richtig verstandener Pluralismus schließt die Erkenntnis ein, daß auch in der heterogensten Gesellschaft stets neben dem kontroversen auch ein nicht-kontroverser Sektor des gesellschaftlichen Lebens besteht.“ (Fraenkel 1991: 274) Das heißt, ein richtig verstandener Pluralismus ist sich der Faktum bewusst, dass das Mit- und Nebeneinander der Gruppen nur dann zur Begründung eine a posteriori-Gemeinwohls zu führen vermag, wenn die Spielregeln des politischen Wettbewerbs mit Loyalität und Objektivität gehandhabt werden, wenn die Rechtsnormen, die den politischen Willensbildungsprozess regeln, treu und dauerhaft eingehalten werden, und wenn die Grundprinzipien gesitteten menschlichen Zusammenlebens uneingeschränkt respektiert werden, die als korrektive Idee den Anspruch auf universale Gültigkeit zu erheben vermögen. (vgl. Fraenkel 1991: 274f.)

Unter diesem Punkt würden die Zitate von Fraenkel eindeutig das sinnvollste sein, da seine Theorien diesem wissenschaftlichen Arbeit berichtet wird: „Pluralismus ermöglicht eine durch die Parteien und Gruppen zu bewerkstelligende demokratische Mitwirkung der Bürger im Staat nur dann, wenn die Gruppen und Parteien selber demokratisch konstituiert sind und sich gegenüber dem ehernen Gesetz der Partei- und Gruppenoligarchie immun erweisen. Die Existenz einer pluralistischen Demokratie setzt nicht nur voraus, daß der Staat pluralistisch, sie setzt auch voraus, daß die pluralistischen Parteien und Verbände demokratisch sind, das heißt, daß sie offene Gesellschaften darstellen, die nicht von Eliten, die sich durch Kooption ergänzen, beherrscht werden, sondern als Stätten zu dienen vermögen, an denen jeder Bürger sich aktiv zu betätigen in der Lage ist, an denen er nicht nur reden kann, sondern auch eine Chance besitzt, gehört zu werden, an denen er nicht als Nummer behandelt, sondern als Mitglied respektiert wird.“ (Fraenkel 1991: 276)

3.1. Theorie Fraenkel als Strukturelement der freiheitlich- rechtsstaatlichen Demokratie

Ernst Fraenkel zitiert in seinem Buch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die in der Begründung des Beschlusses des Ersten Senats vom 25. Januar 1961 in Sachsen, die den Gericht wörtlich so ausführt (vgl. Fraenkel 1991: 297): „Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im freiheitlich demokratischen Staat notwendigerweise pluralistische im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener, aber jedenfalls in Freiheit vorgetragener Auffassungen, vor allem in Rede und Gegenrede vollzieht.“ (Fraenkel 1991: 297) Hier stellt die These „Pluralismus stelle ein essentielles Merkmal einer jeden freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie dar, steht mit der heutigen deutschen herrschenden Meinung im Widerspruch.“ (Fraenkel 1991: 297)

Eines des kennzeichnenden Merkmals ist die, die bekämpfende Staats- und Gesellschaftssysteme heute voneinander unterscheiden, ist in der Verschiedenheit der Struktur und der Funktionen der Organisationen zu wahrnehmen, die den Raum zwischen Staat und Individuen ausfüllen. (vgl. Fraenkel 1991: 299)

Hier ist noch dieser Zitat notwendig: „Der organisatorische Gegensatz von Totalitarismus und Pluralismus reflektiert zugleich die Unterschiedlichkeit der Methoden, mittels deren die Staaten östlich und westlich des Eisernen Vorhangs glauben, optimal das Gemeinwohl verwirklichen zu können. Weil die Repräsentanten beider Regierungssysteme davon durchdrungen sind, daß auf die Dauer kein Staat bestehen kann, der nicht den Anspruch darauf erhebt, Exponent des Gemeinwohls zu sein, lehnen sie übereinstimmend die These zahlreicher soziologischer Enthüllungstheoretiker ab, daß die Idee des Gemeinwohls eine Chimäre sei.“ (Fraenkel 1991: 300)

Nach Fraenkels Theorie geht eine jede totalitäre Diktatur von der Hypothese eines eindeutig bestimmbaren vorgegebenen Gemeinwohls aus.

3.2. Pluralistische Demokratie

Die Pluralistische Demokratie ist das Gegenteil der Rousseauschen Demokratieverständnis, wie es Fraenkel so nennt. „Man hat im 20. Jahrhundert versucht, die heterogene Gesellschaft in einen Staat einzugliedern, der totalitär organisiert war und von einer Partei regiert wurde[...].“ (Fraenkel 1991: 273) Den Pluralismus benennt Fraenkel als ein echt politischer Begriff, weil er ein polemischer Begriff ist und steht in der Gegenwart im Gegensatz zum Begriff Totalitarismus. (vgl. Fraenkel 1991: 274)

„Stets aber stellte eine pluralistische Demokratie das Kontradiktatorische Gegenteil einer Demokratie Rousseauscher Observanz dar. Rousseaus Staatsdenken besitzt nicht zuletzt deshalb eine solch epochale Bedeutung, weil er ein Staatswesen konstruierte, in dem es weder einen König als Repräsentanten des Gemeinwohles noch Stände als Repräsentanten partieller Interessen gibt. Er übertrug die Funktion des Monarchen auf das Volk und eliminierte gleichzeitig radikal alle intermediären Gewalten.“ (Fraenkel 1991: 274)

4. Gesellschaftsvertrag nach Rousseau

Der französisch-schweizerische Philosoph und Schriftsteller Jean Jacques Rousseau (1712- 1778) war einer der geistigen Wegbereiter der Französischen Revolution. Nach seiner Absehen befand sich die Menschheit ursprünglich in einem glücklichen, natürlichen Urzustand, aus dem sie durch eine fragwürdige wissenschaftliche und soziale Fortentwicklung ins Verderben gefallen sei. Rousseau wollte in der nicht zurück zur Natur, wie ihm fälschlich unterstellt wurde, sondern nur die Besinnung auf die ursprüngliche, wahre Freiheit, Unschuld und Tugend. Die im Verlauf der Entwicklung verlorengegangene natürliche Gleichheit der Menschen wollte Rousseau durch die freie Vereinbarung aller und die Übertragung ihres Einzelwissens auf den Gesamtwillen ersetzt wissen. Diese als revolutionär empfundene Liquidation brachte ihn in Konflikt mit Staat und Kirche.

Bevor den Gesellschaftsvertrag zu erläutern, kann ich den Gemeinwillen von Rousseau noch einmal kurz ansprechen.

Der Gemeinwille nach Jean Jacques Rousseau zielt immer auf das öffentliche Wohl ab, was nicht bedeutet, dass er sich nicht irren kann. Im Gegensatz dazu zielt der Einzelwille (der zusammen mit dem Gemeinwillen den Gesamtwillen bildet) auf einen persönlichen Vorteil ab, da er für sich das Beste will. Doch jeder Bürger muss seine eigene Meinung vertreten. Dazu ist es auch erforderlich, dass sich keine Parteien bilden, die auf ihn Macht ausüben können. Der Autor Wolfgang Kersting verdeutlicht den Gesellschaftsvertrag von Rousseau so: „Der Rousseausche Gesellschaftsvertrag ist das Symbol einer demokratischen herrschaftsrechtlichen Selbstorganisation der Menschen, in der jeder gleichermaßen gleichberechtigter Herrschaftsteilhaber und gleichverpflichteter Herrschaftsunterworfener ist. Er vereinigt in sich im Einzelnen die folgenden Beziehungen: 1. Die fundamentale formale vertragsrechtliche Reziprozitätsbeziehung zwischen den Naturzustandsbewohnern; 2. Die Entäußerungsbeziehung: auf der einen Seite die sich rückhaltlos entäußernden Vertragspartner, auf der anderen Seite der durch diese rückhaltlose Entäußerung aller aus der Vertragsgemeinschaft selbst entstehende „Moral- und Kollektivkörper“, den Rousseau auch Staatsperson nennt, weil in ihm die Plurale Vertragsgemeinschaft eine personenanaloge Einheit erhält, ein „gemeinsames ich“ wird und „Leben“ und „Willen“ bekommt […] 3. De Herrschaftsbeziehung zwischen dem (Volk als) Souverän und dem (Volk als Untertanen-) Volk, die 4. Sich in jedem Individuum reproduziert, das als Herrschaftsteilhaber Bürger und als Gesetzesunterworfener Untertan ist. Zwischen diesen Beziehungen besteht folgendes Verhältnis: (3) und (4) verweisen aufeinander; (4) ist die individuelle Entsprechung von (3). Daß eine derartige Entsprechung zwischen einen externen staatsrechtlichen und einem internen moralischen Verhältnis bestehen kann, hat seinen Grund in dem Umstand, daß die staatsrechtliche Beziehung die herrschaftsrechtliche Binnenstruktur einer auf der Identität von Herrschenden und Beherrschten beruhenden Demokratie beschreibt. (3) ist die staatsrechtliche Präzisierung des Ergebnisses von (2). […] (2) beinhaltet den Schöpfungsakt des demokratischen Leviathan, des einheitlichen allgemeinen Willens. (2) ist der Inhalt von (1); und (1) bezeichnet die logische Binnenstruktur eines interindividuellen Vertragsverhältnisses.“ (Kersting 1994: 162f.)

Der Gesellschaftsvertrag, die die Wiedergewinnung der Freiheit durch vollständige Unterwerfung aller unter das Gemeinwesen ermöglicht, kommt nur einstimmig-freiwillig zustande. (vgl. Becker/Schmidt/Zintl 2012: 67)

Schmidt schreibt in seinem Buch über den Gesellschaftsvertrag so: „Der Gesellschaftsvertrag ist mehr als die Summe der Teile des Zusammenschlusses. Rousseau zufolge bringt der Gesellschaftsvertrag „eine sittliche Gesamtkörperschaft“ hervor, eine „öffentliche Person“. Der Vertrag beruht auf gegenseitiger Verpflichtung des Kollektivs und der Einzelnen und darauf, fass „jeder Einzelne, indem er sozusagen mit sich selbst einen Vertrag schließt, sich in doppelter Hinsicht verpflichtet findet, nämlich als Glied des Souveräns gegenüber dem Einzelnen und als Glied des Staates gegenüber dem Souverän“[…] Durch den Gesellschaftsvertrag verliert der Mensch seine natürliche Freiheit und das unbegrenzte Recht auf alles, was er begehrt. Doch dafür erhält er die bürgerliche Freiheit und das Eigentum an allem, was er besitzt, sowie die „sittliche Freiheit“, die ihn, im Unterschied zur „Sklaverei“ des reinen Begehrens, „zum wirklichen Herrn seiner selbst macht.“ (Schmidt 2008:85)

4.1. Demokratieverständnis nach Rousseau

Jean Jacques Rousseaus Denken über die Gefahren für die Demokratie wird so erläutert: „Für Rousseau lässt sich die Republik mit unterschiedlichen Regierungsformen wie Monarchie, Aristokratie und Demokratie verbinden. Regierungen seien lediglich die Sachwalter des Souveräns und von ihm abhängig. In der Demokratie sei die Trennung zwischen Gesetzgeber und Souverän, zwischen Exekutive und Legislative, aufgehoben, das Volk regiere sich selbst, nicht nur grundsätzlich, sondern auch im politischen Alltagsgeschäft. Dabei gerate leicht das große Ganze aus dem Blick. Außerdem sei es praktisch undurchführbar, dass sich das Volk permanent versammle. Ferner sei ein derart tugendhaftes Volk, das sich stets von den allgemeinen Interessen leiten ließe und keine Sonderinteressen verfolge, eine unrealistische Vorstellung.“ (Bender 2012: o. S.)

Die berühmte Passage von Rousseauschen Demokratiekritik lautet so: „Wenn man das Wort in der ganzen Strenge seiner Bedeutung nimmt, so hat es noch nie eine wahre Demokratie gegeben und wird es auch nie geben. Es verstößt gegen die natürliche Ordnung, daß die größere Zahl regiere und die kleinere regiert werde. Es ist nicht denkbar, daß das Volk unaufhörlich versammelt bleibe, um sich den Regierungsgeschäften zu widmen, und es ist leicht ersichtlich, daß es hierzu keine Ausschüsse einsetzen kann, ohne die Form der Verwaltung zu ändern.“ (Rousseau 2005: 125)

5. Vergleich Rousseau und Fraenkel

Wenn man zum Unterschied der Demokratievorstellungen und Gemeinwohltheorien von Jean Jacques Rousseau und Ernst Fraenkel schaut, ist es klar, dass es schon bemerkenswerte Unterschiede zwischen den beiden Ansichten und deren Theorien vorhanden sind. Rousseau meint, dass die Gesellschaft weitgehend homogen ohne stärkere Unterschiede in Bezug auf Vermögen und Bildung ist. Fraenkel aber meint, dass die Gesellschaft in Bezug auf die soziale Schichtung nicht festgelegt ist. Auch große Verschiedenheiten sind bei Fraenkel möglich.

Bei der Staatstheorie denkt Rousseau, dass die Republik als politische Einheit überschaubar ist, da Fraenkel ein anderes Ansicht hat: Ein Staat kann viele Millionen von Staatsbürgern in großen Flächenstaaten umfassen.

Rousseau meint, dass die Staatsbürger jedes einzelne Gesetz getrennt abstimmt, wo Fraenkel, die Abstimmung der Kandidaten der Partei vom Staatsbürger abgestimmt werden, die ein ganzes politisches Programm vertreten.

Rousseau meint: Wenn Bürger bei der Abstimmung von einer Mehrheit überstimmt werden, so zeigt dies, dass sie sich in Bezug auf das Gemeinwohl geirrt haben. Eine legale Opposition kann bei dieser Theorie deshalb nicht geben. Fraenkel meint dazu: Wenn ein Wähler eine Partei gewählt hat, die keine Mehrheit für die Regierungsbildung bekommt, so bildet diese Partei die Opposition, die bis zur nächsten Wahl die Regierungsarbeit beobachtet und kritisiert.

Rousseaus Denken: Die allgemeine Form der Gesetze, die für alle Staatsbürger in gleicher Weise gelten, verhindert die Durchsetzungspartikularer Interessen. Der Inhalt des Allgemeinen Willens, das Gemeinwohl, ergibt sich aus der Abstimmung der Staatsbürger. Eine davon unabhängige Bestimmung des Gemeinwohls durch Argumentation gibt es nicht. Hier dazu denkt Fraenkel: Eine theoretische Bestimmung des Gemeinwohls unabhängig von politischen Prozess ist nicht möglich. Allerdings sollte es in der Gesellschaft einen Konsens über grundlegende ethnische Prinzipien (also Naturrecht) geben.

Als letztens kann man den Unterschied nennen: Im Idealfall sollten alle Gesetze einstimmig beschlossen werden. Das Mehrheitsprinzip ist nur ein Notbehelf, um trotz unterschiedlicher Meinungen über das Gemeinwohl einen handlungsfähigen Staat zu erhalten. Das ist der Ansicht von Rousseau. Fraenkels Ansicht dazu: Einstimmigkeit und Konsens muss nur in Bezug auf die Grundsätze der Verfassung und die allgemeinsten Prinzipien der Gerechtigkeit herrschen. Innerhalb dieses Rahmens wird dann mehrheitlich entschieden. Verschiedene Verfahrensregeln und Institutionen wie das Zwei-Kammern-System sind da, um die partikularen Interessen nicht übermächtig zu werden.

6. Zusammenfassung und Fazit

Eine Zusammenfassung dieser Arbeit ist unter diesem Punkt notwendig. Rousseaus Theorie beruht auf der Vorstellung einer absoluten Volkssouveränität. Bei seiner Theorie gehen alle Macht und alle Entscheidungen vom Volk aus. Der Wille des Volkes wird in drei Kategorien bzw. Gruppen unterteilt: Der Gemeinwille (volonté générale), der den Willen der Gesellschaft verkörpert. Er ist das Beste für die ganze Gesellschaft und immer der rechte Weg. (volonté de tous) ist der Wille aller oder auch Gesamtwille, die Summe der Einzelinteressen. Er ist der empirische Volkswille und kann mit dem Gemeinwillen übereinstimmen. Die dritte Kategorie ist der Sonderwille (volonté particulière). Er ist der Wille einzelnen Mitglieder der Gesellschaft. (vgl. Röhrich 1990: 60) Rousseau klärt nicht, wer den Gemeinwillen bestimmen oder finden kann, und wie der Gemeinwille wirkt oder angewendet werden soll. Es wird bis heute in der Wissenschaft über den Gemeinwillen bei Rousseau diskutiert.

Bei Ernst Fraenkel wird dem totalitären System eine pluralistische Demokratietheorie gegenübergestellt. Fraenkel betont, dass Gemeinwohl im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Interessen festgelegt werden sollte. „Das damalige totalitäre System basierte auf einem „Gemeinwohl a priori“, in der die Partikularinteressen keine Beachtung fanden.

Fraenkels Demokratiesystem hingegen sollte auf der Grundlage des „Gemeinwohls a posteriori“ aufgebaut werden. Das bedeutete, dass das Ergebnis aus allen verschieden individuellen Ideen und Interessen von Gruppen und Parteien bestimmt werden sollte und in diesem Konzept daher auch die Partikularinteressen mit einbezogen wurden.“ (o. V. 2012: o. S.) Bei Fraenkel wird das Gemeinwohl nicht im Voraus theoretisch bestimmt, sondern ergibt sich erst im Nachhinein aus dem geregelten Kräftespiel der Interessensgruppen. Bei seiner Theorie wird in einer differenzierten Gesellschaft das Gemeinwohl a posteriori als das Ergebnis einer Auseinandersetzung der Einzelinteressen bestimmter Gruppen und Parteien bestimmt. Die politische Vertretung der Einzelinteressen durch Interessensgruppen, Verbänden und Parteien ist eine notwendige Bedingung der Ermittlung des Gemeinwohls und das Interesse der Gesellschaft kann nur durch die Abwägung der Einzelinteressen ermittelt werden. Bei Ernst Fraenkels Gemeinwohltheorie muss die Auseinandersetzung der Einzelinteressen im Rahmen der Mindestanforderungen der sozialen Gerechtigkeit liegen und den Regeln eines fair play folgen.

Nach diesen Zusammenfassungen von Rousseau und Fraenkel kann man zur Ende dieser wissenschaftlichen Arbeit kommen.

Als letzter Satz kann man sagen: Es gibt schon ein bemerkenswerter Unterschied zwischen Fraenkel und Rousseau und bei ihren Theorien. Der Begriff Gemeinwohl ist bei beiden sehr unterschiedlich definiert auch sowohl verstanden. Ein Kampf zwischen diesen Theorien ist vorhanden.

Literaturverzeichnis

Becker, Michael; Schmidt, Johannes; Zintl, Reinhard (2012): Politische Philosophie. Paderborn: Verlag Ferdinand Schöningh.

Bender, Christiane (2012): Freiheit, Verantwortung, direkte Demokratie: Zur Relevanz von Rousseau heute. [Online] Verfügbar unter: www.bpb.de/apuz/148224/freiheit-verantwortung- direkte-demokratie-zur-relevanz-von-rousseau-heute?p=all; zuletzt geprüft am: 09.09.2014.

Das pluralistische Demokratiekonzept von Ernst Fraenkel (2012): Zeven. [Online] Verfügbar unter: www.jotbe.de/schule/sem1/pdf/fraenkel-demokratiekonzept-protokoll.pdf; zuletzt geprüft am: 09.09.2014.

Fetscher, Iring (1968): Rousseaus Politische Philosophie. Zur Geschichte der demokratischen Freiheitsbegriffs. Neuwied am Rhein und Berlin: Hermann Luchterhand Verlag.

Fraenkel, Ernst (1991): Deutschland und die westlichen Demokratien. Frankfurt am Main: Suhrkamp Verlag.

Kersting, Wolfgang (1994): Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrags. Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.

Pfetsch, Frank R. (2003): Theoretiker der Politik. Paderborn: Wilhelm Fink Verlag.

Rousseau, Jean Jacques (2005): Der Gesellschaftsvertrag. Frankfurt am Main: Fischer Taschenbuch Verlag.

Röhrich, Wilfried (1990): Politische Theorien zur bürgerlichen Gesellschaft: Von Hobbes bis Horkheimer. 2. Auflage, Wiesbaden: Springer VS Fachmedien.

Schmidt, Manfred G. (2008): Demokratietheorien. Eine Einführung. 4., überarbeitete und erweiterte Auflage, Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.

Schubert, Klaus; Klein, Martina (2011): Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl., Bonn: Dietz. [Online] Verfügbar unter: www.bpb.de/nachschlagen/Lexika/politiklexikon/17540/gemeinwohl; zuletzt geprüft am: 09.09.2014.

Schwaabe, Christian (2013): Politische Theorie 2: Von Rousseau bis Rawls. 3. Auflage, Paderborn: Wilhelm Fink Verlag.

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Details

Title
Rousseaus „Gemeinwohl“ und Fraenkels „Gemeinwohl“. Ein Kampf der Theorien?
College
University of Würzburg
Grade
2,0
Author
Year
2014
Pages
16
Catalog Number
V286532
ISBN (eBook)
9783656867722
ISBN (Book)
9783656867739
File size
978 KB
Language
German
Keywords
Fraenkel, Rousseau, Gemeinwohl, Politische Theorie
Quote paper
Burak Ucar (Author), 2014, Rousseaus „Gemeinwohl“ und Fraenkels „Gemeinwohl“. Ein Kampf der Theorien?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286532

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