Gliederung
Einleitung 2
D änemark. 3
Europaausschu ß 4
Ex ante Kontrolle - Verhandlungsmandat 4
Informations-Grund-Notizen 5
Informations-Notizen 5
Verhandlungsmandat 6
ex post Kontrolle - Misstrauen gegenüber dem einzelnen Minister. 7
Frankreich. 7
Informationsanspruch/ Informationspflicht 8
Art. 88-4 Cf 8
Mitwirkung 10
ex post-Kontrolle 11
EU -Delegationen. 11
Art. 6bis Ordonnance 58-1100 12
Kritik und Probleme. 13
Einleitung
Aufgrund der fortschreitenden europäischen Integration und der damit verbundenen
zunehmenden Einflussnahme der europäischen Politik auf die Nationalstaaten wurde immer
wieder die Frage der demokratischen Legitimation der europäischen Ebene diskutiert. Diese
ist nicht nur unter dem Blickwinkel der europäischen Institutionen selbst, dem Europäischen
Parlament insbesondere, interessant, sondern auch im Hinblick auf die Einflussnahme und
R ückkopplung durch die nationalen Parlamente bei der europäischen Gesetzgebung.
Ansatzpunkt ist Art. 203 (alt) EGV, wonach der Rat aus den Vertretern jedes Mitgliedstaates
auf Ministerebene besteht, also aus Vertretern der Exekutive. Jedes nationale Parlament kann
aber als Kompensation(-sversuch) dieser „Entparlamentisierung“ 1 der Gesetzgebung im
Rahmen seiner jeweiligen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Verhalten seiner
Regierungsvertreter im Rat beeinflussen und kontrollieren. 2
Die einzelnen mitgliedsstaatlichen Parlamente funktionieren zwar ziemlich unterschiedlich,
weisen aber auch Gemeinsamkeiten in ihren M öglichkeiten auf. Dänemark und Frankreich
haben Kontrollsysteme erreichtet, die zwei verschienenen Grundmodellen folgen. Während in
D änemark zentral der Europaausschuß kontrolliert, ist das französische Modell dezentral über
1 Schwarze, 523
2 Bieber, S 149
die einzelnen Fachausschüsse organisiert. 3 Außerdem ist in Dänemark die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle über das Mißtrauen, das vom Parlament auch einem einzelnen Min ister ausgesprochen werden kann, sehr ausgeprägt.
Wenn hier von Kontrolle der Europapolitik die Rede ist, so meint dies vor allem die Kontrolle der Regierung bei deren Verhandlungspositionen im Rat, in dem europäisches Sekundärrecht geschaffen wird. 4 Nicht thematisiert werden soll die COSAC (Conférence des Organes Specialisées sur les Affaires Communautaires), in der das nationale Parlament auch eine Möglichkeit hat, an der Europapolitik teilzunehmen. Diese Möglichkeit ist aber unmittelbar auf europäischer Ebene angesiedelt und betrifft damit nicht direkt das Verhältnis zur nationalen Regierung.
Die Kontrollmöglichkeiten und Systeme beider Parlamente sollen im folgenden kurz dargestellt werden und dann vergleichend und wertend im Hinblick auf das Demokratieprinzip untersucht werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der parlamentarischen Kontrolle, nämlich die nachträgliche Kontrolle durch Ausspruch des Misstrauens gegenüber der Regierung und die ex ante Kontrolle durch eine aktive Mitwirkung bei der Festlegung der Regierungspositionen in den EU-Institutionen. Letztere Möglichkeit scheint auf den ersten Blick effektiver, weil die nachträgliche Kontrolle das Entstehen eines konkreten EU Aktes nicht mehr verhindern kann, weil die EU sich nicht um die nati onalen Verfassungs- und Kompetenzprobleme kümmert. Aber natürlich verleiht die nachträgliche Kontrolle der vorherigen Stellungnahme das nötige Gewicht und Nachdruck.
Dänemark
Das dänische Parlament (Folketing) besteht aus 179 Abgeordneten und nur einer Kammer. In Dänemark hat bereits verfassungsmäßig das Parlament eine sehr starke Stellung. 5 Dazu kommt durch die Problematik der Minderheitsregierungen eine starke politische Stellung. Das Verhältniswahlrecht und die 2% Klausel haben in der Vergangenheit nämlich dazu geführt, dass durchschnittlich mehr als 10 Parteien im Parlament vertreten waren und meist eine Minderheitsregierung auf die enge Bindung an das Parlament und die Zustimmung der Opposition in jeder einzelnen Angelegenheit angewiesen war. 6 Eine verfassungsrechtliche
3 Kamann, S. 88
4 für Änderungen der europäischen Verträge selbst gelten andere Maßstäbe, die hier nicht Gegenstand der Arbeit sein sollen. So hat Dänemark für eine Vertragsänderung die höchsten Hürden in der EU geschaffen - es muß eine 5/6 Mehrheit nach § 20 II 1 DänVerf. Im Parlament erzielt werden, so Huber, S. 26
5 http://www.um.dk/deutsch/daenemark/enzyklopaedie/kap1/1-9.asp (S. 4)
6 Kamann, S. 55
Regelung der parlamentarischen Kontrolle gibt es in Dänemark nicht, 7 sondern es besteht nur eine einfachgesetzliche Regelung. Die Grundlage dafür ist im dänischen Gesetz über den Beitritt zu den Europäischen Gemei nschaften (BeitrG 1972) in Art. 6 II BeitrG gelegt, 8 mit dem ein Marktausschuß für EG-Angelegenheiten geschaffen. Dessen Rechte im Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem Parlament wurden durch Berichte des Marktausschusses selbst, die vom Folketing angenommen wurden, weiter ausgebaut. 9 Inzwischen heißt dieser Marktausschuß Europaausschuß. Auf seine Stellungnahme stützt die Regierung ihr Verhandlungsmandat im Ministerrat der EU.
Europaausschuß
Der Europaausschuß ist ein ständiger Parlamentsausschuß mit 17 ordentlichen Mitgliedern und 11 Stellvertretern, die im Verhältnis der Fraktionsstärken im Plenum des Folketi ngs besetzt werden. 10 Daß dem Ausschuß eine sehr große Bedeutung beigemessen ist, erkennt man nicht zuletzt daran, dass oftmals sehr hochrangige Politiker (Parteivorsitzende, ehemalige Minister und sogar Regierungschefs) Mitglieder sind. Durch diese Besetzung des Ausschusses wird auch meist ein Abstimmungsergebnis vorgegeben, das dem des Plenums in der Regel entspricht. 11 Der Europaausschuß tagt regelmäßig ein Mal pro Woche, kann aber auch kurzfristig einberufen werden. Er arbeitet mit den jeweiligen Fachausschüssen zusammen und koordiniert diese.
Ex ante Kontrolle - Verhandlungsmandat
Über den Europaausschuß wird das Parlament von der Regierung über alle Kommissionsvorschläge für Gemeinschafts- bzw. Unionsrechtsakte informiert durch ausgearbeitete Grund-Notizen oder Informations-Notizen, sobald die EU-Dokumente in dänischer Sprache verfügbar sind. Gleichzeitig erstellt das dänische Außenministerium übersichtliche Listen über diese Vorschläge, g eordnet nach Kompetenzbereichen der Spezialausschüsse.
7 Friauf/ Höfling, C Art. 23 RN 118
8 Friauf/ Höfling, C Art. 23 RN 118
9 Kamann, S. 58 - zuletzt nach dem Vertrag von Maastricht
10 Huber, S. 26
11 Jensen, S. ???
Informations-Grund-Notizen
Das Außenministerium muß dem Europaausschuß sog. Informations-Grund-Notizen (faktuelle grundnotater) vorlegen. Dabei handelt es sich um Informationen über alle neuen Vorschläge für Rechtsakte, die Veränderungen für die dänische Rechtsordnung mit sich bringen. In diesen Notizen werden die Vorschläge detailliert beschrieben und die Auswirkungen auf b estehende dänische Vorschriften dargestellt. Sie sollen möglichst früh (also am besten bevor die 1. Lesung im EP beginnt und spätestens vor dem letzten Termin zur Einrichung von Veränderungsvorschlägen bei den EP Ausschüssen) vorgelegt werden. Über solche bereits konkreten Kommissionsvorhaben erstellt das Außenmini sterium diese Grund-Notizen von sich aus - daneben haben der Europaausschuß und die einzelnen Fachausschüsse die Möglichkeit über andere Kommissions informationen (etwa Weiß- und Grünbücher) eine Grund-Notiz anzfordern, die Diskussionsgrundlage sein kann. Die Grund-Notizen sind öffentlich zugänglich und werden auch den dänischen Abgeordneten des EP zugesandt. 12
Informations-Notizen
Informations-Notizen (faktuelle notater) sind schließlich über solche Vorhaben zu erstellen, die sich seit der Grund-Notiz in größerem Maße verändert haben, über solche, für die gar keine Grund-Notiz zugeleitet worden ist oder andere wichtige Angelegenheiten im Rat, die nicht auf einen Vorschlag der Kommi ssion zurückzuführen sind. Sie sind vom Außenministerium spätestens eine Woche vor der Europaausschußsitzung in der die betreffende Materie behandelt wird dann vorzulegen, wenn ein Kommissionsvorschlag auf die Tagesordnung einer Ratssitzung gesetzt wird, damit eine Diskussion in den Spezialausschüssen mit Berichterstattern und den Abgeordneten des Europäischen Parl aments möglich wird.
Die Unterrichtung über die G emeinschaftstätigkeit erfolgt also in einem mi ndestens doppelten, manchmal auch mehrstufigen Verfahren, durch das nicht nur die lückenlose Information derer gewährleistet wird, die sich mit EG-Fragen unmittelbar befassen. Auch Abgeordnete, deren A rbeitsschwerpunkt auf anderen Gebieten liegt können sich durch die übersichtlichen Listen leicht und schnell in diese Fragen hineindenken. 13
12 Kamann, S. 63
13 Kamann, S. 64
Arbeit zitieren:
Eva Eckert, 2002, Die Kontrolle der Europapolitik durch das französische und das dänische Parlament, München, GRIN Verlag GmbH
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