Die Kritische Hauptversammlung. Beherrschungsvertrag und Squeeze-out

Aktien- und Konzernrecht


Seminar Paper, 2014

16 Pages


Excerpt


I. Hauptversammlung, §§ 118 ff. AktG

Nach § 118 AktG üben die Aktionäre ihre Kontroll- und Mitbestimmungsrechte in Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, die demnach unterschiedliche Funktionen besitzt. Als Willensbildungsorgan der Aktionäre kann diese beispielsweise gem. § 120 AktG den Vorstand und Aufsichtsrat entlasten oder gem. § 176 AktG eine Dividende beschließen.1

II. Kritische Hauptversammlung

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann aus verschiedenen Gründen „kritische“ Züge annehmen, sodass man auch von einer „kritischen Hauptversammlung“ spricht. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Hauptversammlung von sog. „räuberischen Aktionären“ besucht wird, die gezielt nach Angriffspunkten etwa in Form eines Satzungsverstoßes suchen. Das Unternehmen soll dazu gebracht werden, Vergleichszahlungen zu leisten, damit der „räuberische Aktionär“ die Anfechtungsklagen gegen die auf der Hauptversammlungen gefassten Beschlüsse zurücknimmt.2 Auch die geplante Beschlussfassung einer Strukturmaßnahme, zum Beispiel ein Squeeze-out oder der Abschluss eines Beherrschungsvertrages, kann zu einer kritischen Hauptversammlung führen.

So muss beispielsweise nach der Holzmüller-Doktrin des BGH aus dem Jahr 1982 bei grundlegenden Änderungen der Unternehmensstruktur die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt werden; der Hauptversammlung kommt also eine ungeschriebene Kompetenz zu.3 Zwar stellte der BGH in der Gelatine- Entscheidung von 2004 klar, dass eine ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt, allerdings besteht in der Praxis und der Literatur weiterhin Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob der Erwerb eines Unternehmens die Zustimmung der Hauptversammlung bedarf.4 Während zum Beispiel beim Erwerb einer Mehrbeteiligung an VW durch Porsche keine Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt wurde, bejahte das LG Frankfurt die Notwendigkeit einer Befassung der Hauptversammlung bei der Übernahme der Dresdner Bank durch die Commerzbank.5 Schließlich kann eine Hauptversammlung auch dann potentiell kritisch sein, wenn die Gesellschaft aus sonstigen Gründen im öffentlichen Blickpunkt steht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Großaktionäre die Erhöhung der Dividende oder eine Sonderausschüttung fordern.

III. Vorbereitung einer kritischen Hauptversammlung

Zur Vorbereitung einer kritischen Hauptversammlung ist es unerlässlich, dass gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und eine frühzeitige Bekanntmachung verpflichtender Angaben erfolgt.

1. Proxy Fight

Der Begriff Proxy Fight stammt aus dem amerikanischen Recht und meint den Kampf um Stimmvollmachten passiver Aktionäre.6 Gerade bei einer niedrigen Anwesenheit der Aktionäre auf einer Hauptversammlung kann ein Finanzinvestor durch geringe Beteiligungen Entscheidungen im eigenen Interesse treffen. Anfang des Jahres 2014 gelang es beispielsweise dem Aktionärsaktivist Carl Icahn das Unternehmen Apple - entgegen der ursprünglichen Strategie - zu einer Dividendenerhöhung und einem Aktiensplitt zu bewegen.7

In einem Proxy Fight hat ein Unternehmen also die Sorge zu tragen, dass ausreichend Aktionäre die eigene Strategie mittragen, was sowohl durch transparente Darlegung einer langfristigen Unternehmensstrategie, aber auch durch persönliche Gespräche erfolgen kann.

Um die Mehrheitsverhältnisse stets im Blick zu haben kann es unter anderem ratsam sein, in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), die kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG zu überwachen.

2. Back Office

Als Back Office bezeichnet man die im Hintergrund der Hauptversammlung beratenden Juristen. Diese sollen verhindern, dass Beschlüsse, aber auch Verfahrensmodalitäten wie Abstimmungen oder Wahlen juristisch einwandfrei zu Stande kommen und etwaige Anfechtungsklagen ausschließen.

Im Vorfeld und während einer kritischen Hauptversammlung gilt es daher einige Regularien zu beachten.

Das Gesetz nennt in § 241 Nr. 1 -3 AktG und in § 243 Abs. 1-4 AktG enumerativ Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe. Dies können beispielsweise Verstöße gegen Einberufungs- oder Beurkundungsvorschriften sein, sowie Verstöße gegen die Satzung oder Stimmrechtsausübungsbedingungen.

Bei einem Squeeze-out sind ferner noch weitere Punkte zu beachten. Dazu gehören sowohl das Festlegen einer Barabfindung gem. § 327c Abs. 1 Nr. 2 AktG sowie gem. § 327c Abs. 2 AktG ein schriftlicher Bericht des Hauptaktionärs über das Ausschlussvorhaben, ebenso wie eine Angemessenheitsprüfung der Barabfindung.8

Gem. § 327c AktG hat der Hauptaktionär vor einem Squeeze-out die Gesellschaft durch Sachverständige bewerten zu lassen. Das Bestehen eines Unternehmensvertrages kann dabei Einfluss auf die Bestimmung der Höhe der Barabfindung haben.9

Die Bestellung eines „Übertragungsprüfers“ erfolgt auf Antrag des Hauptaktionärs durch das zuständige Landgericht. Dieser hat in Abstimmung mit den Sachverständigen die Aufgabe einen Prüfungsbericht zu erstellen und einen Übertragungsbeschluss zu entwerfen.10

Bei einer börsennotierten AG hat weiter gem. § 15 WpHG eine Ad- hoc-Meldung durch den Hauptaktionär über den bevorstehenden Squeeze-out zu erfolgen.11 Des weiteren muss der Hauptaktionär das Aval gem. § 327b Abs. 3 AktG an das bestellte Kreditinstitut übermitteln. Ab Einberufung der Hauptversammlung sind die in § 327c Abs. 1 erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Auch eine Auslage der Unterlagen nach § 327c Abs. 3 AktG hat zu erfolgen.

Eine Hauptversammlung kann ferner aus anderen Gründen „kritisch“ werden. Wird das in § 131 Abs. 1 AktG normierte Rederecht des Aktionärs unzulässigerweise beschränkt, ergibt sich auf Rechtsfolgenseite eine Anfechtungssituation des Aktionärs. Mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22.9.2005 hat der Gesetzgeber jedoch auf mögliche exzessive Fragestellungen oder Geschäftsordnungsanträge einzelner Aktionäre reagiert und durch Einfügung des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG den Versammlungsleiter ermächtigt, das Rede- und Fragerecht durch Satzung oder Geschäftsordnung zu beschränken.12

IV. Integrationsinstrumente in die Muttergesellschaft

Für einen Mehrheitsaktionär kann es verschiedene Gründe geben, das gesamte Kapital alleine zu halten und die Anteile der Minderheitsaktionäre zu erwerben. Abhängig vom gewünschten Ziel und der Ausgangssituation, stehen hierzu unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung.

1. Beherrschungsvertrag, §§ 291 ff. AktG

Ein Beherrschungsvertrag ist gem. § 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG ein Unternehmensvertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt.

a. Allgemeines

Ein Beherrschungsvertrag wird vom Vorstand der abhängigen Gesellschaft vorbereitet und abgeschlossen, wobei der Hauptversammlung gem. § 83 Abs. 1 S. 2 AktG ein Initiativrecht zusteht. Er bedarf gem. § 293 Abs. 3 AktG, § 126 BGB der Schriftform und gem. § 293 Abs. 1 AktG der Zustimmung durch die Hauptversammlung, wobei gem. § 293 I S. 2 AktG eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Für das herrschende Unternehmen gelten die eben genannten Voraussetzungen gem. § 293 II AktG entsprechend. Des weiteren treffen gem. § 293a AktG die Vorstände der beteiligten Gesellschaften umfangreiche Informationspflichten hinsichtlich des Beherrschungsvertrages. Ebenso ist dieser gem. § 294 Abs. 1 AktG ins Handelsregister einzutragen, wobei die Eintragung gem. § 294 Abs. 2 AktG konstitutive Wirkung hat.

[...]


1 Hölters/Drinhausen AktG § 118 Rn. 1; Hölters/Drinhausen AktG § 176 Rn. 1 ff..

2 Madaus, Die Zerstörung des Geschäftsmodells räuberischer Aktionäre mittels einer gerichtlichen Vergleichsbestätigung im Anfechtungsprozess, ZZP Bd.124, 191.

3 BGHZ 83, 122; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 15 Rn. 607.

4 BGHZ 159, 30; Decher, Mitwirkungswirkungsrechte der Aktionäre beim Kauf, Festschrift für Uwe H. Schneider, S. 262.

5 LG Frankfurt v. 15.12.2009, NZG 2010, 951; Decher, Mitwirkungswirkungsrechte der Aktionäre beim Kauf, Festschrift für Uwe H. Schneider, S. 262.

6 Watter/Rampini, Proxy Fights, Mergers & Acquisitions III, S. 3.

7 Handelsblatt (Stand 29.10.2014), http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it- medien/umsatz-und-gewinnplus-bei-apple-die-stunde-des-carl-icahn/9795784.html.

8 Vossius, Squeeze-out - Checklisten für Beschlussfassung und Durchführung, ZIP 2002, 511.

9 KG Berlin v. 2.9.1999, NZG 2003, 644.

10 Vossius, Squeeze-out - Checklisten für Beschlussfassung und Durchführung, ZIP 2002, 511.

11 Engelhardt, Optionen im Squeeze-out, BKR 2008, 50.

12 BGBl 2005 I Nr. 60 S. 2802; Angerer, Die Beschränkung des Rede- und Fragerechts des Aktionärs in der Hauptversammlung, ZGR 2011, 27 ff..

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Details

Title
Die Kritische Hauptversammlung. Beherrschungsvertrag und Squeeze-out
Subtitle
Aktien- und Konzernrecht
College
University of Frankfurt (Main)
Author
Year
2014
Pages
16
Catalog Number
V283918
ISBN (eBook)
9783656839460
ISBN (Book)
9783656839477
File size
1202 KB
Language
German
Keywords
hauptversammlung, kritische hauptversammlung, aktienrecht, aktiengesetz, squeeze-out, beherrschungsvertrag, konzernrecht, gesellschaftsrecht, proxy fight, back office
Quote paper
Marc Gutte (Author), 2014, Die Kritische Hauptversammlung. Beherrschungsvertrag und Squeeze-out, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283918

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