Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung von beweglichen Sachen als Möglichkeiten der Kreditbesicherung


Hausarbeit, 2003

19 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
2.1 Das Wesen des Pfandrechts an beweglichen Sachen
2.2 Die Bestellung eines Pfandrechts
2.3 Die Beendigung eines Pfandrechts
2.3.1 Erlöschen eines Pfandrechts
2.3.2 Verwertung der verpfändeten Sache

3. Die Sicherungsübereignung
3.1 Das Wesen der Sicherungsübereignung
3.2 Die Verwertung von sicher ungsübereigneten Sachen

4. Vergleich der Sicherungsübereignung und desPfandrechts an beweglichen Sachen aus Sichtdes Kreditinstituts

III. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Jeden Tag entsteht zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern in Deutschland in einer speziellen Art und Weise Kreditbedarf. Die Wirtschaftsteilnehmer werden gemeinhin in drei Kategorien unterteilt. Dies sind die privaten Haushalte, die Unternehmen, sowie die öffentlichen Haushalte[1]. Die einzelnen Mitglieder dieser Gruppen stehen in wechselseitigen Beziehungen zueinander und ermöglichen somit das System der Arbeitsteilung und generell das des Wirtschaftens.

Sollten jedoch bei einem Teilnehmer die zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht ausreichen, um eine geplante Investition jeglicher Art zu tätigen, so besteht durch das Mitwirken der Kreditinstitute am Wirtschaftskreislauf die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen. Dabei verzichtet das Kreditinstitut, der Kreditgeber, für einen bestimmten Zeitraum auf die Nutzung des Geldes, des Kreditbetrages. Es erhält dafür als Gegenleistung Zinsen, die somit das Entgelt für die Bereitstellung des Kapitals darstellen.

Da ein Kreditinstitut aus Gründen der Gefahr des Kreditbetrugs und des Nichtzurückführens des Kreditbetrages jedoch keinen Kredit ohne vorherige Prüfung vergibt, werden im Regelfall vor der Entscheidung über die Vergabe zwei Voraussetzungen geprüft.

Dies ist zum einen die Prüfung der Kreditfähigkeit, als Fähigkeit des rechtswirksamen Schließens von Kreditverträgen, und der Kreditwürdigkeit, welche zusammengesetzt wird aus den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Bonität[2].

Zum Anderen ist dies die Kreditsicherung. Diese erfolgt aus dem Grund, dass das Kreditinstitut mit der Gefahr rechnen muss, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Fälligkeit des Kredits nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. Um bei Eintritt eines solchen Falles nicht die gesamte Kreditsumme abschreiben zu müssen, werden für die kreditgebende Bank dem Kreditbetrag entsprechende Sicherheiten bestellt.[3]

Um den Schutz der Bank vor einem möglichen Zahlungsausfall des Gläubigers zu gewährleisten, müssen vier Punkte sichergestellt sein:

- Die Sicherheit muss rechtswirksam bestellt worden sein
- Die Sicherheit muss den Anspruch auf Rückzahlung explizit aus diesem Kredit sichern
- Die Sicherheit muss jederzeit bestehen, auch zum Zeitpunkt der Verwertung
- Die Sicherheit sollte im Normalfall zum Zeitpunkt der Ver- wertung in der Summe den vollen Kreditbetrag decken[4]

Bei der Sicherheitenbestellung müssen sowohl die Bedürfnisse der Bank als auch die jeweiligen individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Kreditnehmer berücksichtigt werden und daraufhin ein für beide Seiten vertretbarer Weg der Sicherstellung gefunden werden. Um möglichst jedem einzelnen Teilnehmer im Wirtschaftskreislauf die Möglichkeit zu geben, Investitionen mit Fremdkapital zu tätigen, ergaben sich aus der Vergangenheit eine große Vielfalt an Kreditsicherheiten.

Kreditsicherheiten lassen sich anhand verschiedener Kriterien klassifizieren. Eine erste orientierende Einteilung nach dem Gegenstand der Kreditsicherheit ist die Unterscheidung nach Personensicherheiten und Sachsicherheiten.

Personensicherheiten sind Kreditsicherheiten, deren Sicherungswert in schuldrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten besteht. Diese Dritten übernehmen durch einen Vertrag die Gewähr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers und haften mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Als Beispiel ist hier die Bürgschaft zu nennen.[5]

Sachsicherheiten sind Kreditsicherheiten, die aus dinglichen Verwertungsrechten bestehen. Diese Verwertungsrechte können an Forderungen, beweglichen Sachen und an Grundstücken bestehen, wobei der Sicherungsgeber nicht zwingend der Kreditnehmer sein muss.[6]

Zwei Kreditsicherheiten, die in die Gruppe der Sachsicherheiten einzuordnen sind, sind die Sicherungsübereignung und das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Diese beiden Kreditsicherheiten sollen im Nachfolgenden dargestellt werden und im Anschluss daran miteinander hinsichtlich verschiedener Kriterien verglichen werden.

2. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen

Der Paragraph 1204 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat die gesetzliche Definition des Pfandrechtes an beweglichen Sachen, einem vertraglichen Pfandrecht, welches auch als Mobiliarpfandrecht bezeichnet wird, zum Inhalt:

"(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden."[7]

Das Pfandrecht gibt dem Inhaber desselbigen demzufolge die Befugnis, einen fremden Gegenstand für eine Forderung zu verwerten. Es ist ein bestimmtes dingliches Recht an einer fremden Sache, beispielsweise an Edelmetallen wie Gold oder an Schmuck.

2.1 Das Wesen des Pfandrechts an beweglichen Sachen

Das Pfandrecht ist eine sogenannte akzessorische Sicherheit[8]. Die Sicherheit ist damit vom Bestand einer Forderung abhängig. Hierbei ist vom kreditgebenden Institut zu beachten, dass nach Erlöschen der Forderung, also bei erfolgter Rückführung des gesamten Kreditsaldos, die Sicherheit nicht mehr rechtswirksam besteht. Dies wird besonders dahingehend von Bedeutung, wenn das Pfandrecht als Sicherheit für ein neues Darlehen verwendet werden soll. Dieses ist rechtswirksam nicht möglich, es müsste in dem Fall vertraglich ein neues Pfandrecht für den neuen Kredit bestellt werden.

Der Gegenstand eines Pfandrechts an beweglichen Sachen muss selbständig verwertbar sein. Unter anderem ist daher die Verpfändung von folgenden Sachen ausgeschlossen:

- Sachen, die wesentliche Bestandteile einer anderen Sache sind, vor allem bei Grundstücken
- Urkunden im Sinne des § 952 BGB (unter anderem
Sparbücher, Sparbriefe, Versicherungsscheine, Depotscheine, Schuldscheine, Pfandscheine, Grundschuldbriefe)
- Ausweis- oder Arbeitspapiere
- ein Name oder eine Firma
- Unternehmen oder Gewerbebetriebe[9]

Zudem ist ein Gesamtpfandrecht möglich, bei dem mehrere Sachen verpfändet werden. Hierbei haftet jede Sache einzeln für die gesamte Forderung, die Summe wird also nicht nach Sachen aufgeteilt.

Ebenfalls ist es möglich, ein Pfandrecht an einer bereits verpfändeten Sache zu erwerben, jedoch ist dieses bei der Verwertung erst nachrangig zu befriedigen.

2.2 Die Bestellung eines Pfandrechts

Der Erwerb eines Pfandrechts, hier als Bestellung bezeichnet, setzt wie in jedem schuldrechtlichen Vertrag im deutschen Recht zwei Bedingungen voraus: Einigung und Übergabe. Zuerst muss Einigung zwischen dem Verpfänder als Eigentümer und dem Kreditinstitut als Gläubiger über die Entstehung des Pfandrechts bestehen. Diese Einigung wird per Vertrag schriftlich festgehalten. Zusätzlich zur Einigung muss dem Kreditinstitut Besitz an der verpfändeten Sache eingeräumt werden, welches auch als Faustpfandprinzip bezeichnet wird. Dabei gibt es in der Praxis vier Möglichkeiten des Erlangens des Besitzes für die Bank.

- Sofern der Eigentümer sich im Besitz der Pfandsache vor der Verpfändung befindet, genügt die Übergabe. Die Bank wird daraufhin unmittelbarer Besitzer und übt damit die tatsächliche Herrschaft über die Sache direkt aus.
- Besteht die Pfandsache jedoch beispielsweise aus Mengenware, die sich im Lager des Eigentümers befindet und eine Übergabe nur schwer zulassen würde, so ist eine Einräumung des Mitbesitzes durch Mitverschluss erforderlich. Diese Einräumung ersetzt die Übergabe der Sache, der Pfandgläubiger wird unmittelbarer Besitzer. Das heißt, er übt die tatsächliche Herrschaft über die Sache direkt aus.
- Die dritte Möglichkeit besteht aus einer einfachen Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich der Pfandgläubiger bereits im unmittelbaren Besitz der Sache befindet. Die Übergabe als selbständiges Rechtsgeschäft entfällt hierbei.
- Befindet sich ein Dritter vor der Verpfändung in unmittelbarem Besitz der Sache, so wird das Pfandrecht durch drei Vorgänge bestellt. Zuerst muss Einigung über die Entstehung des Pfandrechts bestehen. Daraufhin muss der mittelbare Besitz durch Abtretung des Herausgabeanspruches an den Pfandgläubiger übertragen werden. Mittelbarer Besitz bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache durch Inkrafttreten eines Rechtsverhältnisses. Zuletzt ist eine Anzeige der Verpfändung an den unmittelbaren Besitzer notwendig, um den Vorgang rechtswirksam werden zu lassen. Auch bei diesem Fall ist somit eine Übergabe der Sache selbst nicht zwingend notwendig.[10]

[...]


[1] Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 338

[2] Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 341

[3] Vgl. Ohlmeyer/Gördel, 1990, Seite 283

[4] Vgl. Ohlmeyer/Gördel, 1990, Seite 283

[5] Vgl. Wierich/Smets, 2001, Seite 177

[6] Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 350

[7] Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, 2002, Seite 319

[8] Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 355

[9] Vgl. Ohlmeyer/Gördel, 1990, Seite 504

[10] Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 355 f.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung von beweglichen Sachen als Möglichkeiten der Kreditbesicherung
Hochschule
Leibniz Akademie Hannover - Berufsakademie Hannover
Note
2
Autor
Jahr
2003
Seiten
19
Katalognummer
V14142
ISBN (eBook)
9783638196260
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Praxisbericht im Rahmen des 3. Semesters.
Schlagworte
Sicherungsübereignung, Verpfändung, Sachen, Möglichkeiten, Kreditbesicherung
Arbeit zitieren
Sven Reimer (Autor:in), 2003, Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung von beweglichen Sachen als Möglichkeiten der Kreditbesicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14142

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