Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis I
1. Einführung
2. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
2.1 Das Wesen des Pfandrechts an beweglichen Sachen
2.2 Die Bestellung eines Pfandrechts
2.3 Die Beendigung eines Pfandrechts
2.3.1 Erlöschen eines Pfandrechts
2.3.2 Verwertung der verpfändeten Sache
3. Die Sicherungsübereignung
3.1 Das Wesen der Sicherungsübereignung
3.2 Die Verwertung von sicher ungsübereigneten Sachen
4. Vergleich der Sicherungsübereignung und des
Pfandrechts an beweglichen Sachen aus Sicht
des Kreditinstituts
III. Literaturverzeichnis
II
Abkürzungsverzeichnis
Vgl. Vergleiche
ff folgende Seiten
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
ebda ebenda
PKW Personenkraftwagen
III
1. Einführung
Jeden Tag entsteht zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern in Deutschland in einer speziellen Art und Weise Kreditbedarf. Die Wirtschaftsteilnehmer werden gemeinhin in drei Kategorien unterteilt. Dies sind die privaten Haushalte, die Unternehmen, sowie die öffentlichen Haushalte 1 . Die einzelnen Mitglieder dieser Gruppen stehen in wechselseitigen Beziehungen zueinander und ermöglichen somit das System der Arbeitsteilung und generell das des Wirtschaftens. Sollten jedoch bei einem Teilnehmer die zur Verfügung stehenden Eigenmittel nicht ausreichen, um eine geplante Investition jeglicher Art zu tätigen, so besteht durch das Mitwirken der Kreditinstitute am Wirtschaftskreislauf die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen. Dabei verzichtet das Kreditinstitut, der Kreditgeber, für einen bestimmten Zeitraum auf die Nutzung des Geldes, des Kreditbetrages. Es erhält dafür als Gegenleistung Zinsen, die somit das Entgelt für die Bereitstellung des Kapitals darstellen.
Da ein Kreditinstitut aus Gründen der Gefahr des Kreditbetrugs und des Nichtzurückführens des Kreditbetrages jedoch keinen Kredit ohne vorherige Prüfung vergibt, werden im Regelfall vor der Entscheidung über die Vergabe zwei Voraussetzungen geprüft.
Dies ist zum einen die Prüfung der Kreditfähigkeit, als Fähigkeit des rechtswirksamen Schließens von Kreditverträgen, und der
Kreditwürdigkeit, welche zusammengesetzt wird aus den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Bonität 2 . Zum Anderen ist dies die Kreditsicherung. Diese erfolgt aus dem Grund, dass das Kreditinstitut mit der Gefahr rechnen muss, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Fälligkeit des Kredits nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. Um bei Eintritt eines solchen Falles nicht die gesamte Kreditsumme abschreiben zu müssen, werden für die kreditgebende Bank dem Kreditbetrag entsprechende Sicherheiten bestellt. 3
1 Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 338
2 Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 341
3 Vgl. Ohlmeyer/Gördel, 1990, Seite 283
2
Um den Schutz der Bank vor einem möglichen Zahlungsausfall des Gläubigers zu gewährleisten, müssen vier Punkte sichergestellt sein:
Die Sicherheit muss rechtswirksam bestellt worden sein
Die Sicherheit muss den Anspruch auf Rückzahlung explizit aus diesem Kredit sichern
Die Sicherheit muss jederzeit bestehen, auch zum Zeitpunkt der Verwertung
Die Sicherheit sollte im Normalfall zum Zeitpunkt der Verwertung in der Summe den vollen Kreditbetrag decken 4
Bei der Sicherheitenbestellung müssen sowohl die Bedürfnisse der Bank als auch die jeweiligen individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Kreditnehmer berücksichtigt werden und daraufhin ein für beide Seiten vertretbarer Weg der Sicherstellung gefunden werden. Um möglichst jedem einzelnen Teilnehmer im Wirtschaftskreislauf die Möglichkeit zu geben, Investitionen mit Fremdkapital zu tätigen, ergaben sich aus der Vergangenheit eine große Vielfalt an Kreditsicherheiten. Kreditsicherheiten lassen sich anhand verschiedener Kriterien klassifizieren. Eine erste orientierende Einteilung nach dem Gegenstand der Kreditsicherheit ist die Unterscheidung nach Personensicherheiten und Sachsicherheiten.
Personensicherheiten sind Kreditsicherheiten, deren Sicherungswert in schuldrechtlichen Ansprüchen gegenüber Dritten besteht. Diese Dritten übernehmen durch einen Vertrag die Gewähr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers und haften mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Als Beispiel ist hier die Bürgschaft zu nennen. 5 Sachsicherheiten sind Kreditsicherheiten, die aus dinglichen
Verwertungsrechten bestehen. Diese Verwertungsrechte können an Forderungen, beweglichen Sachen und an Grundstücken bestehen, wobei der Sicherungsgeber nicht zwingend der Kreditnehmer sein muss. 6
4 Vgl. Ohlmeyer/Gördel, 1990, Seite 283
5 Vgl. Wierich/Smets, 2001, Seite 177
6 Vgl. Grill/Perczynski, 2001, Seite 350
3
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Sven Reimer, 2003, Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung von beweglichen Sachen als Möglichkeiten der Kreditbesicherung, München, GRIN Verlag GmbH
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