Haftendes Eigenkapital von Banken: Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Auswirkungen auf die aktuelle Kreditvergabemöglichkeit deutscher Großbanken


Seminararbeit, 2012

21 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen Grossbanken, Haftendes Eigenkapital und dessen Bedeutung bei der Kreditvergabe.

2.1 Begriffsdefinition Grossbanken

2.2 Haftendes Eigenkapital als Teil des aufsichtsrechtlichen Kapitals

2.3 Bisherige Beschränkungen der Kreditvergabemöglichkeit durch das haftende Eigenkapital

3 Aktuelle Regelungen und Änderungen durch Basel

3.1 Anforderungen an Kapitalquoten

3.1.1Veränderung der anrechenbaren Kapitalbestandteile

3.2 Prozyklizität als Einflussgrößen

3.3 Weitere Veränderungen der Höhe des haftenden Eigenkapitals

3.3.1Erhöhung der Abzugspositionen

3.3.2Beschränkungen in der Anrechnung hybrider Instrumente

3.3.3Verluste aus der Finanzmarktkrise

3.3.4Veränderungen bei den Verbriefungsbestimmungen

4 Auswirkungen auf die Grossbanken

4.1 Ausmaß der Auswirkungen

4.2 Untersuchung möglicher Auswirkungen anhand ausgewählter Praxisbeispiele.

4.2.1Deutsche Bank AG

4.2.2Commerzbank AG

4.2.3Hypo Vereinsbank AG

4.3 Konsequenzen für die Kreditvergabe deutscher Großbanken

4.3.1Erhöhung des haftenden Eigenkapitals

4.3.2Reduktion der Risikopositionen

5 Fazit

Literaturverzeichnis.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufsichtsrechtliches nach Basel

Abbildung 2: Stufenweise Umsetzung der Kapitalquoten nach Bael

1 Einleitung

Zur Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung von Banken[1]und der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen unterliegen Banken besonderen aufsichtrechtlichen Anforderungen. Hierzu gehören Eigenkapitalvorschriften, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) unter dem Begriff Basel II eingeführt wurden und seit dem 01. Januar 2007 gemäß EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG anzuwenden sind. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Kreditwesengesetz (KWG) und die Solvabilitätsverordnung umgesetzt. Das haftende Eigenkapital von Banken dient gemäß § 10 KWG dazu, im Insolvenzfall als Haftungsmasse zur Verfügung zu stehen. Neben dem Gläubigerschutz dienen aufsichtsrechtliche Anforderungen zudem zur Sicherung der Stabilität des gesamten Bankensystems[2].

Banken generieren ihre Umsätze im Allgemeinen durch die Vergabe von Krediten. Hierbei werden Gelder an Kreditnehmer entliehen und Zinsen vereinnahmt. Die daraus erzielten Gewinne wiederum dienen der Ausschüttung des durch die Anteilseigner bereitgestellten Kapitals. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anforderungen limitiert die Höhe des haftenden Eigenkapitals dabei die Kreditvergabemöglichkeiten.

Während der letzten Finanzkrise hat sich gezeigt, dass das Eigenkapital von Banken im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken nicht ausgereicht hat. Daher müssen zukünftig deutlich strengere Auflagen erfüllt werden, welche aus dem Reformpaket des Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hervorgeht und unter Basel III bekannt sind. Die Verlustfähigkeit der Kreditinstitute soll durch eine höhere Eigenkapitalunterlegung für riskante Positionen erreicht werden. Damit sollen die Banken krisenfester gemacht werden. Derzeit bereitet die European Banking Authority (EBA) weitere Vorgaben zur Umsetzung von Basel III vor, um auf nationaler Ebene keinen Spielraum für sachgerechte Auslegung der neuen Anforderungen zu bieten[3].

Auch wenn die Umsetzung der neuen Anforderungen erst ab 2013 in Kraft tritt, müssen sich die Banken daher schon heute rüsten. Dieser Effekt schränkt die aktuellen Kreditvergabemöglichkeiten zusätzlich ein.

Die vorliegende Arbeit hat das Ziel, das haftende Eigenkapital von Banken darzustellen und die Auswirkungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf die aktuelle Kreditvergabemöglichkeiten deutscher Grossbanken in Allgemeinen und anhand ausgewählter Praxisbeispiele zu untersuchen. Im 2. Kapitel dieser Arbeit werden zunächst die grundlegende Begrifflichkeiten definiert sowie das haftende Eigenkapital und dessen Bedeutung bei der Kreditvergabe näher dargestellt. Das 3. Kapitel stellt die aktuellen Regelungen und die zukünftigen Änderungen dar. Neben Änderungen an den Anforderungen an die zukünftigen Kapitalquoten wird hier zudem auch auf weitere Einflussgrößen der Veränderung des haftenden Eigenkapitals eingegangen. Im 4. Kapitel werden die Auswirkungen der Änderungen auf die deutschen Großbanken untersucht und mögliche Konsequenzen für die Kreditvergabe dargestellt. Ein Fazit schließt diese Arbeit im 5. Kapitel ab.

2 Grundlagen Grossbanken, Haftendes Eigenkapital und dessen Bedeutung bei der Kreditvergabe

2.1 Begriffsdefinition Grossbanken

Grossbanken sind Kreditinstitute, die durch ihr umfangreiches Geschäftsvolumen und ihre überregionale Verbreitung von besonderer gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind[4]. In Deutschland zählen laut Statistik der Deutschen Bundesbank aktuell die Deutsche Bank AG, die Commerzbank AG, die Hypo Vereinsbank AG und die Deutsche Postbank AG dazu.

2.2 Haftendes Eigenkapital als Teil des aufsichtsrechtlichen Kapitals

Die Berechnung des haftenden Eigenkapitals wird in § 10 KWG Abs. 2 als Bestandteil der Eigenmittel geregelt. Das haftende Eigenkapital setzt sich aus dem Kernkapital („Tier-1-Kapital“) und dem Ergänzungskapital („Tier-2-Kapital“) abzüglich diverser Abzugsposten zusammen[5].

Das Kernkapital beinhaltet alle Mittel, die uneingeschränkt, d.h. ohne Rückzahlungsverpflichtungen, zur Verfügung stehen. Hierzu gehört das eingezahlte Geschäfts-, Grund- oder Dotationskapital, offene Rücklangen und Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken. Sie dienen zur unmittelbaren Verlustdeckung. Die Bestandteile des Ergänzungskapitals haben dagegen einen Rückzahlungsanspruch oder werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Hierunter fallen nicht realisierte stille Reserven, Genussrechtskapital und der Haftsummenzuschlag bei Kreditgenossenschaften. Demnach ist das Ergänzungskapital im Vergleich zum Kernkapital von minderer Qualität in Bezug auf die Verlustdeckung[6].

Zum Ausgleich der unterschiedlichen Qualität der Eigenmittelkomponenten, wurden bei der Anrechenbarkeit Grenzen festgelegt. Bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals wird das Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals anerkannt[7]und darf maximal zu 50% aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen[8].

Ferner unterteilt sich das Kernkapital aktuell in hartes Kernkapital und Hybridkapital, wobei das harte Kernkapital mindestens 50% betragen muss[9]. Unter Hybridkapital werden Finanzierungsinstrumente verstanden, die eine Mischform zwischen Eigen- uns Fremdkapital darstellen[10]. Aufgrund ihrer Nachrangigkeit und Gewinnbeteiligung haben sie Eigenkapitalcharakter und durch die verbundene Rückzahlungsverpflichtung Fremdkapitalcharakter.

2.3 Bisherige Beschränkungen der Kreditvergabemöglichkeit durch das haftende Eigenkapital

Die Kreditvergabemöglichkeiten der Banken werden insbesondere durch Vorschriften zu Eigenmittelunterlegung beschränkt. Jeder Kredit muss mit einem bestimmten Anteil des Eigenkapitals unterlegt werden. Die Höhe der Eigenmittel begrenzt das maximale Kreditvolumen, das eine Bank vergeben darf. In welcher Höhe eine Bank Eigenmittel mindestens vorhalten muss, hängt von den Risiken ab, die sie eingeht.

Das aufsichtsrechtliche Mindestkapital berechnet sich aus den Eigenmitteln im Verhältnis zu risikogewichteten Aktiva, sowie dem operationellen Risiko und den Marktpreisrisken. Die erforderliche Gesamtkapitalquote beträgt mindestens 8%[11]. Die risikogewichteten Aktiva bilden sich aus der Forderungshöhe und dem Kreditrisiko, wobei zur Ermittlung des Kreditrisikos externe oder interne Ratingansätze zulässig sind. Bei Verwendung Externer Ratings von Ratingagenturen findet der Kreditrisikoansatz (KSA) Verwendung. Der Internes-Rating-basierte Ansatz (IRBA) umfasst die internen Ratings. Dieser kann entweder als Basis- oder als fortgeschrittener Ansatz zur Anwendung kommen. Der Unterschied liegt neben der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten in der Berücksichtigung weiterer Kriterien, z.B. Verlustquoten, Exposure of Default oder der Laufzeit[12]:

Das aufsichtsrechtliche Mindestkapital nach Basel II berechnet sich nach der folgenden Formel[13]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung1: Aufsichtsrechtliches nach Basel II[14]

Da Drittrangmittel aufgrund ihrer geringen Qualität nur zum 2,5-fachen des freien Kernkapitals (abzüglich des freien Ergänzungskapitals) zur Unterlegung von Marktpreisrisiken genutzt werden dürfen, wird der Grossteil der zur Unterlegung verfügbaren Eigenmitteln durch das haftende Eigenkapital bedient.

3 Aktuelle Regelungen und Änderungen durch Basel III

3.1 Anforderungen an Kapitalquoten

3.1.1 Veränderung der anrechenbaren Kapitalbestandteile

Die bisherige Gesamtkapitalquote von 8% setzt sich aus 4% Kernkapital und 4% Ergänzungskapital zusammen, wobei mindestens die Hälfte des Kernkapitals hartes Kernkapital darstellt.

Um Verluste in wirtschaftlich schwachen Zeiten beziehungsweise in Krisenzeiten besser abzufedern, wird zukünftig eine Mindestkapitalquote von 4,5% hartem Kernkapital, sowie einem zusätzlichen Kapitalerhaltungspuffer (Conservation buffer) von 2,5% eingeführt. Die Quote vorzuhaltenden harten Kernkapitals steigt somit von 4% auf 7%. Zudem sinkt die als Hybridkapital anrechenbare Quote von 2% auf 1,5%. In Gänze steigt die Kernkapitalquote demnach von 4% auf 8,5%. Darüber hinaus sinkt das anrechenbare Ergänzungskapital von 4% auf 2%[15]. Zudem sind Drittrangmittel zukünftig nicht mehr als Eigenmittel anrechenbar[16].

3.2 Prozyklizität als Einflussgrößen

Die Ausfallwahrscheinlichkeiten von Unternehmen korrelieren mit konjunkturellen Faktoren. Aufgrund sich verschlechternder Ratings erhöhen sich im Falle eines Konjunkturabschwungs die zu unterlegenden Kreditrisiken. Externe Ratings sind dabei erfahrungsgemäß weniger konjunktursensitiv, da Ratings in der Regel über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Bei Wahl interner Ratings werden die Ausfallwahrscheinlichkeiten hingegen meist jedes Jahr neu ermittelt, sind stichtagsbezogen und basieren auf wesentlich kürzeren Zeitreihen, welches eine hohe Konjunktursensitivität zur Folge hat[17]. Durch die Veränderung des kreditrisikobedingten Eigenmittelerfordernisses wird in Boomphasen eine Ausweitung der Kredite möglich. Zudem erhöht sich durch Bilanzgewinne das Eigenkapital. In der Rezession reduziert sich die potentielle Kreditvergabe durch schlechtere Ratings und geringeres Eigenkapital.

Um dieser prozyklischen Wirkung zu begegnen sollen gemäß dem neuen Regelwerk, Basel III, zukünftig antizyklische Kapitalpuffer in wirtschaftlichen Aufschwungphasen für mögliche Verluste in Abschwungphasen aufgebaut werden. Dies soll durch einen antizyklischen Kapitalzuschlag von 2,5% der risikogewichteten Aktiva realisiert werden, der ebenfalls aus hartem Kernkapital bestehen muss[18]. Der Puffer dient als Erweiterung des Kapitalerhaltungspuffers und kann entsprechend den nationalen Gegebenheiten zusätzlich 0,625% - 2,5% des Kernkapitals betragen.[19]

In Summe bedeutet dies, dass das haftende Eigenkapital zukünftig von bislang 8% auf 10,5% ansteigt wobei sich die Verhältniszahlen der Bestandteile ebenfalls ändern.

Diese Veränderung geht einher mit der Inkraftsetzung des neuen Regelwerkes Basel III. Die Einführung ist stufenweise von 2013 bis 2019 wie folgt geplant.

[...]


[1]In dieser Arbeit werden die Begriffe „Bank“ und „Kreditinstitut“ synonym verwendet.

[2]Vgl. Börger et al.,2003, S. 415.

[3]Vgl. Arbeitsgemeinschaft Mittelstand, 2011, S.23

[4]Vgl. Steiner, Rathgeber, 2006, S. 481 ff

[5]Vgl. § 10 Abs. 2 KWG

[6]Vgl. Luz, Scharpf, 1998, S. 89

[7]Vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 KWG

[8]Vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 KWG

[9]Vgl. Deutsche Bundesbank: Solvabilität – Eigenmittel

[10]Vgl. Gerke/Bank, 2003, S. 439

[11]Vgl. Deutsche Bundesbank: Solvabilität – Eigenmittel und Verordnung

[12]Vgl. Finanz-Lexikon: IRB-Ansatz

[13]Vgl. Deutsche Bundesbank, 2006, S. 85

[14]Vgl. Deutsche Bundesbank, 2006, S. 85

[15]Vgl. Stiel, Hadi , 2011

[16]Vgl. Unseld, Kühne, Maier, 2011, S. 5

[17]Vgl. ONB, Finanzmarktstabilitätsbericht 5, 2003, S. 66

[18]Vgl. Die Bank, Ausgabe 05/2011, S. 25 f

[19]Vgl. Rossbach, Stefan

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Haftendes Eigenkapital von Banken: Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Auswirkungen auf die aktuelle Kreditvergabemöglichkeit deutscher Großbanken
Hochschule
Wissenschaftliche Hochschule Lahr
Note
3,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V267644
ISBN (eBook)
9783656581796
ISBN (Buch)
9783656580188
Dateigröße
756 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
haftendes, eigenkapital, banken, aufsichtsrechtliche, anforderungen, auswirkungen, kreditvergabemöglichkeit, großbanken
Arbeit zitieren
Diplom Kauffrau FH Pamela Wittenberg (Autor:in), 2012, Haftendes Eigenkapital von Banken: Aufsichtsrechtliche Anforderungen und Auswirkungen auf die aktuelle Kreditvergabemöglichkeit deutscher Großbanken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/267644

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