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III
Abkürzungsverzeichnis
BIP: Bruttoinlandsprodukt
ECOFIN: Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister EG: Europäische Gemeinschaft ESZB: Europäisches System der Zentralbanken ESZB-Satzung: Satzung des ESZB und der EZB EU: Europäische Union EWI: Europäisches Währungsinstitut EWS: Europäisches Währungssystem EWU: Europäische Währungsunion EZB: Europäische Zentralbank NZB: Nationale Zentralbank WKM II: Wechselkursmechanismus II WWU: Wirtschafts- und Währungsunion
IV
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Die Währungsunion 1
III. Rechtliche Vorraussetzungen für einen Beitritt zur Euro-Zone 4
1. Verfahren 5
2. Rechtliche Konvergenz 6
3. Ökonomische Konvergenz 8
a) Preisstabilität 9
b) Öffentliche Finanzlage 10
c) WKM II - Teilnahme 11
d) Zinssätze 12
4. Berücksichtigung weiterer makroökonomischer Daten 13
IV. Die nächsten Beitrittsländer im Einzelnen 13
1. Estland 15
a) Allgemeines 15
b) Rechtliche Konvergenz 15
c) Preisstabilität 15
d) Öffentliche Finanzlage 16
e) WKM II - Teilnahme 16
f) Zinssätze 17
g) Sonstiges 17
h) Ergebnis und Ausblick 17
2. Litauen 18
a) Allgemeines 18
b) Rechtliche Konvergenz 18
c) Preisstabilität 19
d) Öffentliche Finanzlage 20
e) WKM II - Teilnahme 20
f) Zinssätze 20
g) Sonstiges 21
h) Ergebnis und Ausblick 21
3. Slowenien 22
a) Allgemeines 22
V
I. Einleitung
Der Euro - für uns ist er, trotz aller anfänglichen Polemik, mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden. Anderswo soll das bald genauso gelten. Wie bei uns vor einigen Jahren, bedarf es dazu gründlicher Vorbereitung. Mit genau diesen Vorbereitungen will sich diese Arbeit auseinandersetzen. Begonnen werden soll daher mit den Zielsetzungen und der Entwicklung der Währungsunion, die den Grundstein für die Einführung des Euro als gemeinsame europäische Währung legte. Darauf folgend geht es um die konkreten rechtlichen Voraussetzungen, die ein Land erfüllen muss, um der Eurozone beitreten zu können. Im Anschluss werden die nächsten Beitrittskandidaten Estland, Litauen und Slowenien näher beleuchtet, um abschließend zu einer Bewertung zu gelangen, inwieweit diese Staaten die Kriterien bereits erfüllen oder in naher Zukunft erfüllen werden.
II. Die Währungsunion
Die Errichtung der Währungsunion ist laut Art. 2 EG eine der Binnenmarkterrichtung gleichbedeutende Aufgabe der EG, und damit auch eng verbunden, denn die enge wirtschaftliche Verflechtung der Mitgliedstaaten macht eine gemeinsame Währung(spolitik) unverzichtbar 1 . Daher liegen die Anfänge der Wirtschafts- und Währungsunion auch bereits in den 70er Jahren: Nach dem Scheitern des Fix-Wechselkurssystems Bretton Woods (1971) wurde 1978 das Europäische Währungssystem (EWS) durch den Beschluss des Europäischen Rates (6./7. Juli 1978) errichtet, welches die Einrichtung einer stabilen, weitgehend von Wechselkursschwankungen befreiten, Währungszone in Europa bezweckte, die der besseren Nutzung der Vorteile des Gemeinsamen Marktes dienen sollte 2 . 1989 verfasste der so genannte Delors-Ausschuss einen Bericht 3 , der auf den Werner-Bericht 4 von 1970 aufbaute, und die Grundlage für den Beschluss des Europäischen Rates in
1 Vgl. Borchardt, Europäische Union, Rn 589.
2 Dazu näher: Oppermann , Europarecht, § 14 Rn 5.
3 Bericht zur Wirtschafts- und Währungsunion in der Europäischen Gemeinschaft vom 17.
April 1989, abgedruckt in EuR 1989, S. 274ff.
4 Bericht über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion vom
8. Oktober 1970, ABl. 1970 Nr. C 136/1 vom 11. November 1970.
1
Madrid vom 26./27. Juni 1989 5 zur Gründung der im Maastricht-Vertrag 6 definierten (Art. 4 EG) WWU bildete. Die Errichtung der WWU folgte einem 3-Stufen-Plan: In der ersten Stufe sollten bis zum 1. Juli 1990 alle Beschränkungen des Geld- und Kapitalverkehrs beseitigt und die nationalen Notenbanken zur Zusammenarbeit bewegt werden 7 .
Die zweite Stufe, in die am 1. Januar 1994 eingetreten wurde, umfasste die Herstellung der Konvergenz der Wirtschaftspolitiken durch gemeinsame Leitlinien, hauptsächlich bezüglich Preisstabilität, soliden öffentlichen Finanzen und der Vorbereitung der Unabhängigkeit der
Währungsbehörden. Mit dem Eintritt in die zweite Stufe wurde auch ein Europäisches Währungsinstitut (EWI), bestehend aus den Präsidenten der NZBen, als Vorläuferinstitut der EZB gegründet 8 , dessen Hauptaufgabe die Vorarbeit für die dritte Stufe durch verstärkte Koordinierung der Geldpolitik war 9 .
Für den Eintritt in die dritte Stufe schließlich mussten die Mitgliedstaaten die materiellen Vorgaben des Art. 121 EG erfüllen und ihre aufgeben 10 . Wechselkursautonomie endgültig Diese rechtlichen
Voraussetzungen, auch Konvergenzkriterien genannt, gelten auch für den Euro-Beitritt der nächsten Kandidaten (jetzt noch „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ iSd Art. 122 I, III EG). Im Jahr 1996 erfüllte nur Luxemburg die Kriterien 11 . Jedoch wurde die Kompetenzerfüllung zu Beginn der EWU großzügig bewertet 12 und es war gemäß Art. 121 IV 1 EGV für den 1. Januar 1999 ein automatischer Eintritt in die dritte Stufe vorgesehen. So wurde die Währungsunion 1999 durch bindende Wechselkurse zwischen Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien (Griechenland folgte am 1. Januar 2001) sowie der Errichtung
5 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Madrid vom 26. und 27. Juni 1989, in
Auszügen abgedruckt in EuR 1989, S. 291ff.
6 Durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (ABl. 1992 Nr. C
191/1) geänderte Fassung des EWG-(jetzt EG-)Vertrags (ABl. 1992 Nr. C 224/1).
7 Borchardt, Europäische Union, Rn 594.
8 Näheres hierzu bei Stadler, Handlungsspielraum des ESZB, S. 69ff.
9 Nicolaysen, Rechtsfragen, S. 19f.
10 Weber, JZ 1994, 53 (55).
11 Heiring/Lippens, Kreislauf der Wirtschaft, S. 115.
12 Oppermann, Europarecht, § 14 Rn 12. Kritisch aufgrund der Befürchtung einer
Aufweichung: Kortz, Konvergenzkriterien, in Rill/Griller, S. 88.
2
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