„Der weit reichende sozialrechtliche Schutz soll seit der Sozialgesetzgebung unter Bismarck denen zugute kommen, die nur ihre Arbeitskraft haben, um ihre Lebensgrundlage zu schaffen“. 5
Verlängerung der Elternzeit auch für die Pflegezeit und die Pflegeteilzeit vorgesehen. Hat der Beschäftigte die Höchstdauer gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG von 6 Monaten nicht ausgeschöpft, kann die Pflegezeit regelmäßig nur mit formfreier und nicht fristgebundener Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei. Es handelt sich nicht um die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB, Gallner, in ErfK, § 4 PflegeZG, RN 1). Ausnahmsweise hat der Beschäftigte Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 S. 3 PflegeZG). Diese Regelung ist § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachgebildet, Gallner a. a. O., § 4 PflegeZG, RN 1. § 16 Abs. 3 S. 4 BEEG wird in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich zitiert (BT-Drs. 16/7439 S. 92). Das PflegeZG hat die Regelung des § 16 Abs. 1 S. 5 BEEG nicht übernommen. Danach kann die Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Aus dem Fehlen jeglicher, eine Aufteilung der Pflegezeit ermöglichender Regelung ist deshalb zu folgern, dass nur eine einmalige Pflegezeitnahme pro pflegebedürftiger Person in Betracht kommen sollte. Andernfalls wäre eine dem § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG entsprechende Regelung geboten gewesen, um einen Systembruch im Verhältnis der Anforderungen an die Verlängerung der Pflegezeit einerseits und die Aufteilung der Pflegezeit andererseits zu vermeiden. Denn ansonsten könnte eine Verlängerung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG) oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 PflegeZG verlangt werden, während die Aufteilung der Pflegezeit in eine unbestimmte Vielzahl von Zeitabschnitten bis zur Dauer der Höchstgrenze einseitig im (freien?) Ermessen des Arbeitnehmers (zu beachten ist m. E. § 315 Abs. 3 BGB) läge und nur eine Ankündigungsfrist von mindestens 10 Arbeitstagen beachtet werden müsste (§ 3 Abs. 3 S. 1 PflegeZG), obwohl eine so verstandene Aufteilungsmöglichkeit im Regelfall wesentlich höhere Anforderungen an das Planungsvermögen des Arbeitgebers betreffend die Ersatzbeschaffung für den Arbeitnehmer stellte. 3 ArbG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009 - 12 Ca 1792/09, BB 2010, 705. Joussen, Streitfragen aus dem PflegeZG, NZA 2009, 69 - das primär aus sozialpolitischen Gründen eingeführte Gesetz beinhaltet unterschiedliche Ansprüche zu Gunsten der Arbeitnehmer. Das PflegeZG sollte die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Das PflegeZG soll vor allem helfen, die Pflege besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen und deren pflegender Angehörigen auszurichten. Es wollte den rechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass der Pflegebedürftigen so lange wie möglich durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung oder zumindest ambulant und nicht in einem Pflegeheim versorgt werden kann, BR-Dr 718/07, S. 1, 82. 4 Die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege soll ausweislich der Gesetzesbegründung gestärkt werden. Die Pflegezeitregelungen basieren auf zwei Säulen: Bei unerwartetem Eintritt einer Pflegesituation eines nahen Angehörigen erhalten Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Für eine längere Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Berufstätige in Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen; hierbei können sie zwischen der vollständigen und einer teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen (§§ 3, 4 Abs. 1 PflegeZG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 sind „Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“ Der Begriff „Pflegezeit“ kennzeichnet den Freistellungsgrund, hier die Pflege. Das Merkmal ist erfüllt, wenn der ArbN die häusliche Betreuung und Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Inanspruchnahme ambulanter Hilfsdienste der Pflegeversicherung ist unschädlich. Der von § 3 Abs. 1 S. 1 begründete sog. Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung besteht nicht bei Kleinbetrieben i. S. von § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Gegenüber ArbG mit höchstens 15 Beschäftigten besteht kein Recht auf Pflegezeit. Das PflegeZG schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegezeit durch mehrere beschäftigte Angehörige für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht Die Pflege von Pflegebedürftigen insbesondere der Pflegestufe III, vor allem in Härtefällen, kann oft nicht allein geleistet werden. * 5 Schlegel, Wen soll das Sozialrecht schützen? - Zur Zukunft des Arbeitnehmer- und Beschäftigtenbegriffs im Sozialrecht, NZS 2000, 421 - historisch gesehen ist die Sozialversicherung
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Die Pflegezeit 6 nach § 3 PflegeZG kann pro pflegebedürftigen 7 nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden. 8
eine „Organisationshilfe des Staates” zur zwangsweisen Eigenvorsorge, Isensee, Finanzverfassung und Sozialrecht, SDSRV 35 (1992), S. 20; Schulin, Gutachten für den 59. DJT, 1992, E 44. Ausgangspunkt ist und war die wirtschaftliche Schwäche und Abhängigkeit der Arbeitnehmer und die Erkenntnis, dass die Vertragsautonomie der Arbeitsvertragsparteien nicht das hält, was sie verspricht. Rechtliches Fundament des Arbeitslebens war und ist der Arbeitsvertrag. Dieser geht von der formalen (Rechts-) Gleichheit der Vertragsparteien und damit - jedenfalls seiner Idee nach - von gleich starken Vertragspartnern aus. Die sozial und wirtschaftlich schwächere Stellung des ArbN erfordert eine Absicherung, wenn er gesellschaftspolitisch wirksame Aufgaben wahrnimmt, die seine Einkommenssituation beeinträchtigen.
6 Der Freistellungsanspruch zur Pflege ist in § 2 PflegeZG ausdrücklich geregelt. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, wenn nur so eine bedarfsgerechte Pflege in einer akuten Pflegesituation sicherzustellen ist § 2 Abs. 1 PflegeZG. Beschäftigte i. S. des Gesetztes sind Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte, zur Berufsausbildung Beschäftigte und arbeitnehmerähnliche Personen zu denen auch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte gehören. Gerechtfertigt ist die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Personengruppen durch die wirtschaftliche Unselbständigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit, Müller, BB 2008, 1058. Von einer akut aufgetretenen Pflegesituation ist dann auszugehen, wenn sie plötzlich, unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist, BT-Drucks 16/7439, S. 90; Freihube/Sasse, DB 2008, 1320. Die kurzfristig entstandene Pflegesituation („Pflegebedürftigkeit“) muss auf für den ArbN nicht rechtzeitig vorhersehbaren Umständen beruhen und ihn vor organisatorische Schwierigkeiten stellen, die er nicht anderweitig lösen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte die Pflegesituation objektiv nicht hat vorraussehen können. Es genügt, wenn sie für ihn subjektiv nicht vorhersehbar und damit auch nicht planbar war, Müller, in Feichtinger, RN 12f. Das PflegeZG enthält keine Regelung über die Häufigkeit der Freistellungsansprüche. Die Gesetzesbegründung geht zwar davon aus, dass das Recht des Beschäftigten, der Arbeit fernzubleiben durch die Begrenzung auf Akutfälle nur 1 mal pro Angehöriger in Anspruch genommen werden kann, BT-Drucks 16/7439, S. 91. Eine zeitliche Begrenzung oder Regelung zur Häufigkeit fehlt aber. Notsituationen können freilich bei mehrfacher, auch unterschiedlicher Erkrankung, Organisationsproblemen, z. B. Erkrankung oder Unfall der Pflegekraft kurzfristig und unvorhersehbar entstehen, sodass sich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wiederholen kann. Ergänzend ist der Gesetzeszweck zur Begriffsklärung heranzuziehen. Die häusliche Pflege sollte aus humanitären und finanziellen Gründen gestärkt werden. Vor dem Hintergrund ist auch die mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit für einen Angehörigen von § 2 PflegeZG abgedeckt, vgl. Gallner, in ErfK, § 2 PflegeZG, RN 2; Preis/Nehring, NZA 2008, 730f. § 2 PflegeZG gilt nur für die Pflege naher Angehöriger. Nach § 2 PflegeZG hat der ArbN ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn er nicht anders eine bedarfsgerechte Pflege sicherstellen kann. Das Recht der Arbeit fern zu bleiben, entsteht sofort, ohne Ankündigungsfrist und ohne Mitwirkungshandlung des ArbG, Müller, in Feichtinger, § 2 PflegeZG, RN 21f. Ein Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist lediglich dann nicht gegeben, wenn die Betreuung des pflegebedürftigen Angehörigen durch eine objektiv und subjektiv pflegefähige Person sichergestellt ist. Die konkrete Dauer der Inanspruchnahme der Pflegezeit muss erforderlich sein. Der ArbN muss dies nachweisen, sodass er nicht von der Höchstdauer ausgehen kann, vgl. Linck, Offene Fragen des Pflegezeitgesetzes, BB 2008, 2738 - das Leistungsverweigerungsrecht aus § 2 Abs. 1 PflegeZG steht neben dem aus § 275 Abs. 3 BGB. Es ist mit diesem jedoch nicht identisch. Das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 3 BGB hat einen weiter gehenden Anwendungsbereich. Es greift nicht nur in den in § 2 Abs. 1 PflegeZG genannten Fällen ein, sondern auch bei sonstigen Pflichtenkollisionen und Gewissenskonflikten. § 275 Abs. 3 BGB erfordert allerdings eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, während es für das Leistungsverweigerungsrecht aus § 2 Abs. 1 PflegeZG allein darauf ankommt, dass auf Seiten des Beschäftigten die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann allenfalls geltend machen, es sei nicht "erforderlich" gewesen, der Arbeit fernzubleiben, Müller/Stuhlmann, ZTR 2008, 291, muss dies dann aber auch substantiiert glaubhaft machen. Die bloße Behauptung reicht nicht.
7 Der Begriff der Pflegebedürftigkeit entspricht dem der §§ 14, 15 SGB XI. § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) 1 Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
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Das PflegeZG selbst enthält keine eigenständige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Übt der Beschäftigte sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfällt sein Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB. 9
Die Parteien streiten über einen Anspruch 10 der klägerischen Partei 11 auf Pflegezeit gemäß
§ 3 Abs. 1 PflegeZG. 12 Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, vgl. Müller, a.a.O., RN 19. Nach der Gesetzesbegründung reicht eine voraussichtlich zu erwartende Pflegebedürftigkeit aus, BT-Drucks 16/7439 S. 94. Ausreichend ist danach, wenn aufgrund der Erkrankung voraussichtlich eine Pflegestufe festgestellt wird.
Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
8 Von Steinau-Steinrück, Mosch, Angehörigenpflege und Arbeitsrecht, NJW-Spezial, 2010, 178 - nach
§ 1 PflegeZG verfolgt das Gesetz das Ziel, Beschäftigten zu ermöglichen, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Gesetz findet nicht nur zu Gunsten von Arbeitnehmern Anwendung. „Beschäftigte” in diesem Sinne sind auch Auszubildende und die so genannten arbeitnehmerähnlichen Personen, § 7 Abs. 1 PflegeZG.
9 Das PflegeZG selbst sieht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch vor. Eine
Vergütungsfortzahlungspflicht kann sich nach § 2 Abs. 3 aber aus anderen gesetzlichen Regelungen (etwa aus § 616 S. 1 BGB oder aus dem nach § 25 BBiG unabdingbaren § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BBiG) sowie aus tarifvertraglichen Regelungen (z. B. § 29 Abs. 1 S. 1 lit. e) TVöD/TV-L; näher Gabke, AiB 2009, 360; Schwerdle, ZTR 2007, 657, Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag ergeben, BR-Drs. 718/07 S. 220. Es lässt sich keine Aussage des Gesetzgebers erkennen, ob und inwieweit § 2 PflegeZG auf § 616 BGB „ausstrahlt”. Die zeitlichen Voraussetzungen und Auswirkungen sind unterschiedlich. Nach § 616 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete nur Anspruch auf Weiterzahlung seiner Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Diese unbestimmte Zeitangabe kann, muss aber nicht mit der tagesgenauen Freistellung nach § 2 PflegeZG übereinstimmen. Als Grund für die Fortzahlung der Vergütung ist die Pflege naher Angehöriger allerdings anerkannt, wenn eine anderweitige Versorgung für einen nicht zu langen Zeitraum nicht realisierbar ist, Dörner, in ErfK, § 616 BGB, RN 8. Mit dem PflegeZG wird erstmals ausdrücklich und positiv festgelegt, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Arbeitsverhinderungstatbestand gegeben ist, der dem ArbN den Vergütungsanspruch nach § 616 unter dessen tatbestandlichen Voraussetzungen erhalten kann, Dörner, a.a.O., RN 8a.
10 Der Gesetzgeber hat mit dem PflegeZG die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um Beschäftigten die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen, BR-Dr 718/07, S. 217, 219; Müller, Das PflegeZG und seine Folgen für die arbeitsrechtliche Praxis BB 2008, 1058. § 2 des Gesetzes hat eine akut auftretende Pflegesituation im Blick hat und regelt in Anlehnung an § 616 BGB dass der betroffene Beschäftigte im Wege einer kurzzeitigen Arbeitsbefreiung die Möglichkeit hat, die Pflege zu organisieren.
11 Beschäftigte i. S. d. PflegeZG sind auch selbstständig tätige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG). Gem. § 12 a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und b) TVG liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, wenn die Beschäftigung überwiegend durch einen Dienstgeber erfolgt bzw. aus einem der Beschäftigungsverhältnisse zumindest das überwiegende Einkommen erzielt wird. Nach dem
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23.01.1986 seit dem 01.04.1986 als Betriebsmittelkonstrukteur bei der Beklagten angestellt. Die Mutter des Klägers Frau N. wurde mit Wirkung ab 01.02.2005 durch die Pflegekasse B. Ersatzkasse nach der Pflegestufe I als pflegebedürftig anerkannt. 13
Der Kläger hat am 19.02.2009 der Beklagten die Pflege seiner pflegebedürftigen 14 Mutter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mitgeteilt 15 , was die Beklagte ihm bestätigt hat. Der Kläger zeigte mit Schreiben vom 09.06.2009 an, dass er seine pflegebedürftige Mutter vom 28.12.2009 bis zum 29.12.2009 pflegen werde, was die beklagte Partei nicht bestätigt hat, da der Kläger bereits von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter bereits einmal Gebrauch gemacht habe. Stattdessen wurde für den Zeitraum 28./29.12.2009 eine unbezahlte Freistellung des Klägers angeboten. 16 Das Rechtsschutzbedürfnis der Klage ist
Gesetzeswortlaut wird auf Personen abgestellt, die (allein) "(...) wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (...)". Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zur Begründung von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG allerdings ausgeführt: "Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegezeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial ebenso schutzbedürftig wie Arbeitnehmer." 12 § 3 des Gesetzes an die Regelung des § 15 BEEG an: Er enthält einen besonderen Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit). Deren Dauer bestimmt sich dann nach § 4 des Gesetze, Joussen, in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Onlinekommentar, § 1 PflegeZG RN 8ff; Gallner, in ErfK § 1 PflegeZG, RN 2. Die Regelungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit werden durch einen Sonderkündigungsschutz (§ 5) und einen besonderen Befristungsgrund (§ 6) ergänzt. Die gesetzlichen Kompromissvorschriften - insbesondere der auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnte Kündigungsschutz, seine Dauer, die fehlende Wartezeit und die Weite des Angehörigenbegriffs - haben schon im Gesetzgebungsverfahren heftige Kritik hervorgerufen, Bauer, NJW 2008 Heft 8 Editorial; Berger-Delhey, ZTR 2007, 605 mit Entgegnung Kreutz, ZTR 2008, 246 ; Freihube/Sasse, DB 2008, 1322; Preis/Weber, NZA 2008, 83 ff.; Schwerdle, ZTR 2007, 661.
13 Für das PflegeZG ist als gesetzgeberisches Ziel maßgeblich, die Pflege noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen auszurichten, Gallner, in ErfK, PflegeZG § 1 RN 1; Preis/Nehring, Das Pflegezeitgesetz, NZA 2008, 729 - es wird wie bei der Elternzeit ein umfassender Freistellungs- und Teilzeitanspruch gewährt ; Hexel/Lüders, Offene Fragen des neuen Pflegezeitrechts, NZS 2009, 265 - der wirtschaftlich Abhängige soll zugleich seiner sozialen Stellung nach mit einem Arbeitnehmer vergleichbar sein, um arbeitnehmerähnliche Person im Sinne dieser Gesetze zu sein. Deshalb sind nach zutreffender Ansicht als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des PflegeZG auch nur solche Dienstnehmer anzusehen, die ihre vertraglich geschuldete Leistung persönlich zu erbringen haben. Nur ein Beschäftigter, der seine Leistung persönlich zu erbringen hat. kann beim Eintritt eines Pflegfalls in die Situation geraten, dass er selbst die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht erfüllen kann.; vgl. Böhm, Klie/Krahmer, Sozialgesetzbuch XI, § 1 PflegeZG, RN 1.
14 Diese Voraussetzungen erfüllen alle Personen, bei denen mindestens Pflegestufe I (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI) festgestellt ist.
15 Damit sich der Arbeitgeber entsprechend einrichten kann, trifft Beschäftigte, die i. S. v. § 2 Abs. 1 PflegeZG kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert sind, gem. § 2 Abs. 2 S. 1 PflegeZG die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) - mitzuteilen. Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsverhinderung ist notwendiger Bestandteil dieser Erklärung. Versäumt der Pflegezeitberechtigte dagegen lediglich die Ankündigungsfrist des § 3 Abs. 3 S. 1 PflegeZG, dann führt dies dazu, dass der Beginn der Pflegezeit entsprechend dem Umfang des Fristversäumnisses verschoben wird. Bei der Frist handelt es sich (wie auch bei § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG) um eine Schutzfrist für den Arbeitgeber, Dörner, in ErfK, § 16 BEEG, RN 5.
16 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Pflegezeit für höchstens 6 Monate bestehe und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Dieser Anspruch sei noch nicht erschöpft.
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Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2010, ArbG Stuttgart - Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen, München, GRIN Verlag GmbH
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