Das Verhältnis der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter


Seminar Paper, 2002

18 Pages, Grade: 1,7

Dörte Ridder (Author)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung
1. Darstellung und Fragestellung
2. Forschungs- und Quellenlage
3. Aufbau der Arbeit

II. Hauptteil
1. Entwicklung der ersten städtischen Judenschutzprivilegien
2. Entstehung der Probleme
3. Die Pest und ihre Auswirkungen
4. Die Wiederaufnahme
5. Die Einschränkungen der Juden und ihre Ausweisung

III. Schluss

IV. Quellen- und Literaturverzeichnis
1. Quellen
2. Sekundärliteratur

I. Einleitung

1. Darstellung und Fragestellung

Thema dieser Hausarbeit ist die Entwicklung des Verhältnisses der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter. Die Beziehung dieser beiden Gruppen erfährt besonders nach den Kreuzzügen, die auch in Köln zu einem verheerendem Pogrom geführt hatten, interessante Veränderungen. Nicht immer kann dabei die Rolle, welche die Erzbischöfe in diesem Verhältnis spielten, außer Acht gelassen werden, da ihnen seit 955 das Judenregal gehörte und sie somit das ursprüngliche Recht am Schutz und der Besteuerung der Juden hatten.

Ausgehend von der Fragestellung: „Welche Motive hat die Stadt, die Juden in ihren Schutz zu nehmen und sie wiederholt ihrer Rechte zu berauben?“ soll anhand erhaltener Ratsbeschlüsse und weiterer Quellen die Entstehung des Schutzverhältnisses und die spätere Entwicklung der Probleme analysiert werden.

2. Forschungs- und Quellenlage

Der Stand der Forschung bezüglich dieses Themas ist weitestgehend auf ältere Literatur, teilweise noch vom Ende des vorletzten Jahrhunderts, beschränkt. Dennoch können die Ergebnisse der Untersuchungen Carl Brischs in seiner zweibändigen „Geschichte der Juden in Cöln und Umgebung aus ältester Zeit bis auf die Gegenwart“ (Mülheim 1879 und 1882) als zuverlässig gelten, da er sehr genau die erhaltenen Quellen von Beschlüssen der Erzbischöfe und des Rates behandelt. Jedoch sieht Brisch die Entwicklung Kölns immer im Zusammenhang zu anderen Städten im Mittelalter und zieht des öfteren Vergleiche statt sich auf die Verhältnisse in Köln selbst zu beschränken.

Auch Otto Stobbe sieht in seinem Werk „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung“ (Amsterdam 1968), gemäß seiner Themenstellung, eher die Gesamtlage in Deutschland; Seine Untersuchungen für Köln bleiben daher sehr peripher.

Ausdrücklich und eingehend befaßt sich hingegen Kurt Bauer in seiner Arbeit „Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424“ (Köln 1963) mit der Stellung der Judengemeinde aus rechtsgeschichtlicher Sicht. In diesem Zusammenhang bietet er eine gute, chronologische Übersicht über die Entwicklung.

Die neueste Forschungslage bietet sicherlich Zvi Asaria in „Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart“ (Köln 1959), da er seine Untersuchungen auf die Ausgrabungen im Kölner Judenviertel stützt.

Die Quellenlage im Hinblick auf das Verhältnis der Stadt zur Judengemeinde ist weitläufig dokumentiert, hauptsächlich in den sechs Bänden von Leonard Ennens „Quellen zur Geschichte der Stadt Köln“ (Aalen, 1970), sowie in Theodor Joseph Lacomblets dreibändigem „Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins“ (Düsseldorf 1840-1853). Nachdrücke besonders wichtiger Quellen sind auch in der verwendeten Sekundärliteratur zu finden.

3. Aufbau der Arbeit

Ausgehend von den rein erzbischöflichen Privilegien für die Juden soll chronologisch die Entwicklung der städtischen Privilegien dargestellt werden und die Wichtigkeit dieser Judenschutzprivilegien für die Kölner Stadt untersucht werden. Die anfänglich friedliche Koexistenz beider Gruppen soll dabei dargestellt werden.

In einem weiteren Schritt soll die Entstehung der Probleme analysiert werden, die ihren Gipfel in der Pest und dem folgenden Pogrom findet.

Nach Darstellung der Gründe für die Wiederaufnahme der überlebenden Juden in die Stadt soll anschließend die entstehenden Einschränkungen der Juden untersucht werden, die schließlich ihren Höhepunkt in der endgültigen Ausweisung der Juden aus Köln findet.

II. Hauptteil

1. Entwicklung der ersten städtischen Judenschutzprivilegien

Als Grundlage aller späteren Verleihungen kann die Erteilung des ersten Judenschutzbriefes durch den Erzbischof Konrad von Hochstaden im Jahre 1252 gesehen werden. In dem Schreiben vom 27. April 1252 an die Stadt Köln[1] teilte er dieser die Ausstellung des Judenschutzbriefes und seinen wesentlichen Inhalt mit. Darin enthalten waren der erzbischöfliche Schutz[2] für zwei Jahre und als Gegenleistung eine Schutzsteuer, die zwei Mal im Jahr zu zahlen war[3].

Den wichtigsten Teil des Schutzbriefes bildete die Regelung der Gerichtsbarkeit, die der Erzbischof verspricht, nur in bestimmten Fällen wie Diebstahl, Fälschung und Körperverletzung[4] auszuüben. Im Allgemeinen jedoch besaß das Judengericht die Jurisdiktion über eigene Angelegenheiten[5].

Bemerkenswert ist, dass zwar die Stellung der Juden zum Erzbischof im Schutzbrief deutlich festgelegt wurde, jedoch nichts über ihr Verhältnis zur Stadt enthalten war. Die Stadt trat nur insofern in Erscheinung, als dass sie der ausdrückliche Adressat des Schreibens ist[6] und sich für die Einhaltung der getroffenen Bestimmungen durch den Erzbischof als Garanten verbürgt[7]. „Damit werden jedoch noch keine judenschutzherrlichen Rechte an die Stadt übertragen, sondern sie übt nur de facto den Judenschutz aus.“[8]

Wie ernst die Kölner Bürger jedoch ihr Bürgschaftsversprechen genommen haben, wird sechs Jahre später, am 28. Juni 1258, im Großen Schied[9], dem Verfassungsstreit zwischen der Stadt und ihrem Erzbischof, deutlich. Während der Erzbischof in §52[10] seiner Klage feststellte, dass niemand außer ihm ein Recht an der Schutzherrschaft der Juden habe, machte die Stadt ihm in §20[11] den Vorwurf, dass Juden mit Gewalt und ohne Richterspruch aus ihren Wohnungen gerissen und in dem Haus des Petrus von Crane eingekerkert worden seien. Die Schiedsrichter entschieden[12], dass die Juden uneingeschränkt der Kammer des Erzbischofs unterworfen seien, dass dieser aber diejenigen Rechte respektieren müsse, die er der Stadt an den Juden eingeräumt habe.

Hier tritt schon ein erstes Motiv für die Verteidigung der Juden durch die Stadt zutage: der Drang der Bürger vom Erzbischof ernst genommen zu werden in den wenigen Rechten, die sie zu dieser Zeit besaßen. Die Stadt hatte durch ihren Vorwurf die Einhaltung des Judenrechtes durch den Erzbischof gefordert; eine Aufgabe, zu der sie 1252 vom Erzbischof selbst ermächtigt worden waren.

Einen bedeutenden Schritt hin zur Verselbständigung des Schutzverhältnisses zwischen der Stadt und der Judengemeinde kann schon ein Jahr später, im Dezember 1259, in dem Brief[13] gesehen werden, in dem Erzbischof Konrad von Hochstaden die Stadt Köln ermahnt, die den Juden eingeräumten Rechte zu verbriefen. Die Stadt schloß daraufhin einen eigenen Bürgschaftsvertrag mit den Juden und befreite sich somit schon teilweise aus der Abhängigkeit des Erzbischofs. Für die Bürgschaft und Schutzleistung erhob die Stadt eine Judensteuer, die so viel mal vier Schilling betrug, wie der Erzbischof Mark von ihnen bezog[14]. „Unzweifelhaft hatte der Bischof der Stadt diese Abgabe bewilligt, um sie zum thatsächlichen Schutz und zur Duldung zu bewegen.“[15] Ob die Stadt wirklich gezwungen werden musste, die Schutzherrschaft auszuüben, ist jedoch zweifelhaft. Vielmehr kann in dem Brief des Erzbischofs ein weiteres Motiv gesehen werden: die Vermehrung selbständiger Rechte, ein wichtiger Schritt zu einer eigenen, vom Stadtherrn unabhängigen Selbstverwaltung. In ihrer allgemeinen Autonomiebestrebung in dieser Zeit bedeutete „Jede weitere Einflußnahme auf die Juden [...] einen sichtbaren Machtzuwachs gegenüber dem Erzbischof.“[16]

Trotz dieser Machtposition, welche die Stadt Köln der Judengemeinde gegenüber besaß, waren bis dahin noch keinerlei Feindseligkeiten zwischen den Bürgern und Juden aufgetreten. Die friedliche Koexistenz der beiden Gruppen wird deutlich in dem Privilegium des Erzbischofs Engelbert II. für die Juden vom Jahre 1266[17]. In einem Punkt regelt der Erzbischof, dass Juden ohne Unterschied der Person und Herkunft die gleichen Zölle für ihre Person und ihr Hab und Gut zu zahlen hätten, wie die Christen[18]. Damit wurde den Juden ermöglicht, unter denselben Bedingungen wie christliche Kaufleute Handel zu treiben, und da die Kölner Judengemeinde sehr groß war[19], konnte es den Kaufleuten nur Gewinn bringen, wenn die Juden am Handel beteiligt waren.

In einem weiteren Punkt versprach der Erzbischof den Juden, keine Kawertschen[20] oder Christen, die Geld auf Zins leihen, in der Stadt zu dulden[21]. Das beinhaltete eine beabsichtigte Monopolstellung der Juden auf dem Gebiet der Geld- und Darlehensgeschäfte, gegen die die Kölner Bürger zunächst nicht protestierten, da die Anwesenheit der Juden allgemein für sie den Vorteil der oben erwähnten Judensteuer bedeutete.

[...]


[1] Ennen, Leonhard, Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Aalen 1970. Bd.II, Nr.308, S.321-322

[2] nostra protectione

[3] tributum duabus in anno vicibus

[4] furtum, falsarie crimen, vulnus apertum aut plagam, que bligendait vulgariter appellatur

[5] vgl. Stobbe, Otto, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung, Amsterdam 1968. S.95

[6] Judicibus, Magistris Ciuium, Scabinis et Consulibus vniuersis Coloniensibus

[7]...plenariam potestatem

[8] Bauer, Kurt, Judenrecht in Köln bis zum Jahre 1424, Köln 1963. S.28

[9] Ennen, Quellen, Bd.II,Nr.384, S.380-400

[10] nichil ad Ciues Colonienses pertinet de suis Judeis, qualitercumque cum eis ipse agat, tenet enim ipsos Judeos in feodo ab imperio

[11] Judei extra domos suas vyolenter et sine auctoritate Judiciaria tracti in domum petri de Cranin positi et incarcerati fuerunt

[12] Judei libere spectant ad cameram archiepiscopi, si tamen ipse archiepiscopus aliquid conscripsit Ciuitate, dicimus quod iustum est quod teneat eis.

[13] Ennen, Quellen, Bd.II, Nr.402, S.420-421

[14]...illud emolumentum de quatuor solidorum solucione

[15] Stobbe, S.91

[16] Bauer, S.31

[17] Ennen, Quellen, Bd.II, Nr.495, S.543

[18] Judei etiam qvicvmqve fverint, et vndecvmqve venerint [...] de se bonis svis thelonea solvent et pedagia eqvaliter cristianis et bonis eorvm ad alia non tenentvr.

[19] vgl. Asaria, Zvi, Die Juden in Köln von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Köln 1959.– Asaria vermutet, dass die Judengemeinde um 1300 ca. 600 Personen umfasste. S.44

[20] Kawertschen = italienische Geldhändler, wahrscheinlich aus Cahors, vgl. Stobbe, S.113

[21] Nulli etiam Cavwercini vil cristiani, qvi manifeste prestent ad vsvras, evm ipsis per hoc fiat preivdicivm, in civitate Colon. Residere nvllatenvs permittentvr.

Excerpt out of 18 pages

Details

Title
Das Verhältnis der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter
College
University of Münster
Grade
1,7
Author
Year
2002
Pages
18
Catalog Number
V69031
ISBN (eBook)
9783638595858
ISBN (Book)
9783656740346
File size
407 KB
Language
German
Keywords
Verhältnis, Stadt, Köln, Judengemeinde, Spätmittelalter
Quote paper
Dörte Ridder (Author), 2002, Das Verhältnis der Stadt Köln zur Judengemeinde im Spätmittelalter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/69031

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