Die Umweltpolitik der Europäischen Union


Vordiplomarbeit, 2008

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung

2. Die Prinzipien der europäischen Umweltpolitik
2.1. Das Prinzip des hohen Schutzniveaus
2.2. Das Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung
2.3. Das Prinzip des Ursprungs und des Verursachers
2.4. Das Querschnittsprinzip
2.5. Das Subsidiaritätsprinzip

3. Die Struktur der Europäischen Union

4. Wichtige Institutionen und Organe der EU-Umweltpolitik
4.1. Die Kommission
4.2. Der Rat
4.3. Das Europäische Parlament
4.4. Der Gerichtshof
4.5. Die Europäische Investitionsbank
4.6. Die Europäische Umweltagentur

5. Die Rechtsquellen des Umwelt-Gemeinschaftsrechts
5.1. Die Kategorisierung des Umwelt-Gemeinschaftsrechts
5.1.1. Das primäre Umwelt-Gemeinschaftsrecht
5.1.2. Das sekundäre Umwelt-Gemeinschaftsrecht
5.1.2.1. Die Grundlagen des sekundären Umwelt-Gemeinschaftsrecht
5.1.2.2. Wichtige Politikfelder des sekundären Umweltrechts
5.1.2.2.1. Der Klimaschutz
5.1.2.2.2. Die Abfallwirtschaft
5.1.2.2.3. Die Verbesserung der Luftqualität

6. Wichtige Finanzierungs-, Steuerungs- und Regelungsinstrumente der EU Umweltpolitik
6.1. Das Finanzierungsinstrument LIFE
6.2. Das Regelungsinstrument Umweltsteuem
6.3. Das Europäische Umweltzeichen
6.4. Die Umweltverträglichkeitsprüfung

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

1. Einführung

Der Umweltschutz ist ein wichtiges Ziel der Europäischen Union und heutzutage mehr denn je im Fokus des internationalen Interesses. Man kann keinesfalls behaupten, dass dem Schutz der Umwelt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine untergeordnete Rolle zukommt. Es wurde auch durchaus rechtzeitig genug die Wichtigkeit dieses Themas erkannt, sodass man heutzutage von der Europäischen Union schon umgangssprachlich als „Umweltunion“[1] sprechen kann.

Der Umweltpolitik im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft kommt deshalb eine solch herausragende Bedeutung zu, da Umweltprobleme größtenteils internationale Probleme darstellen, die zumeist grenzüberschreitend auftreten.[2] Anders als in anderen Politikbereichen ist, um eine wirksame und effektive Politik auf diesem Gebiet gestalten und umsetzen zu können, eine gemeinschaftsweite Zusammenarbeit unerlässlich.[3]

Die EU bildet zudem eine weltweit einzigartige Staatengemeinschaft. In keinem anderen Staatenbund der Erde ist die rechtliche und wirtschaftliche Integration und Zusammenarbeit so stark ausgeprägt wie in der EU. Dies äußert sich vor allem durch die Grundfreiheiten freier Warenverkehr, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und der freie Zahlungsverkehr.[4] In Zusammenschlüssen wie der nordamerikanischen NAFTA, der südamerikanischen MERCOSUR oder der asiatischen ASEAN wird nur eine Zusammenarbeit auf wirtschaftlicher Ebene betrieben die sich oftmals am Vorbild der EU orientiert.[5] Dies manifestiert sich dann in Freihandelszonen oder Zollunionen. Die Zusammenarbeit innerhalb der EU geht über diese wirtschaftliche Komponente hinaus. Es ist hier im Laufe der Geschichte eine politische Union entstanden, die in vielen Themenbereichen gemeinsame Politik macht und zudem einen gemeinsamen Staatsapparat vorweisen kann.[6] Eine effektive Umweltpolitik lässt sich in solch einer rechtlichen Umgebung natürlich viel schneller, gezielter und wirksamer umsetzen als anderswo. Dies stellt einen Grund dafür dar, warum die EU ein weltweiter Vorreiter in Sachen Umweltschutz ist.

Dabei war der Umweltschutz zu Beginn des europäischen Zusammenschlusses noch kein Thema innerhalb des primären Gemeinschaftsrechts. In den Gründungsverträgen wurde zu dieser Zeit noch kein Bezug auf den Umweltschutz genommen. Erst ab den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts entwickelte sich der Umweltschutz zu einem der Politikbereiche der EU.[7]

Schon auf der Stockholmer UN-Umweltkonferenz von 1972 wurden bereits Ansätze einer zukünftigen gemeinschaftsweiten Umweltpolitik formuliert.[8] Ebenfalls im Jahr 1972 wurde auf der Pariser Gipfelkonferenz der Grundstein für eine gemeinsame Umweltpolitik der EG-Mitgliedsstaaten gelegt. Dies geschah durch das erste Umweltaktionsprogramm welches zur Bekämpfung akuter, aktueller Umweltprobleme der damaligen Zeit im Jahre 1973 initiiert wurde. Im Jahre 1977 wurde das zweite Aktionsprogramm aufgelegt, das die Maßnahmen des ersten Programms noch erweiterte.

In der Folge wurde bis 1987 noch ein weiteres Umweltaktionsprogramm verabschiedet und über einhundert Richtlinien erarbeitet, die verschiedenste Themen abdeckten wie beispielsweise die Erhaltung der Luftqualität, der Schutz des Trinkwassers oder der Schutz bedrohter Arten. Jedoch waren all diese umweltpolitischen Maßnahmen noch nicht fest im primären Gemeinschaftsrecht verankert.[9] Der Umweltschutz war zu diesem Zeitpunkt noch kein wirklicher Teilbereich der EU Politik. Bisher mussten Regelungen anderer Politikbereiche wie beispielsweise der Wirtschaftspolitik oder der Agrarpolitik umweltpolitisch ausgelegt werden.[10]

Erst die Einheitliche Europäische Akte, kurz EEA, von 1987 schuf die ersten Kompetenzen der EU im Bereich der Umweltpolitik.[11] " Die primärrechtliche Grundlage dazu war der Artikel 130r bis 130t des EWG Vertrages deren Inhalte heutzutage in den Artikeln 6 und 174 des EGV eingearbeitet sind. Insgesamt wurden von der Europäischen Union mehr als 200 Rechtsakte in Form von Richtlinien und Verordnungen auf Grundlage der Umweltaktionsprogramme erlassen, die sich mit der Thematik Umweltschutz befassen.[12]

Auf die wichtigsten Rechtsakte des allgemeinen und des besonderen Umweltrechts wird im Laufe dieser Studienarbeit noch näher eingegangen. Des weiterem soll ein Überblick über die grundlegende Struktur der Europäischen Union und deren Entwicklung im Zeitablauf sowie über die Organe bzw. den Institutionen der Europäischen Union im Rahmen der Umweltpolitik gegeben werden. Im Folgenden Teil sollen nun zuallererst eine Übersicht über die umweltpolitischen Prinzipien der EU gegeben werden um die Grundlagen für die weiterführenden Abschnitte zu legen.

Damit eine effektive Umweltpolitik auch Erfolg versprechend verfolgt werden kann, müssen gewisse Prinzipien beachtet werden.[13]

Die rechtliche Grundlage für die Handlungsprinzipien der EU ist der Artikel 174 Absatz 2 des EGV. Darin sind die einzelnen Prinzipien des Umweltrechts aufgelistet. Diese beinhalten das Prinzip des hohen Schutzniveaus, das Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung, das Ursprungs-, das Verursacher­und das Querschnittsprinzip.

2.1 Das Prinzip des hohen Schutzniveaus

Als erstes soll hierbei das Prinzip des hohen Schutzniveaus näher beleuchtet werden. Rechtlich festgeschrieben ist das hohe Schutzniveau der Umwelt in dem Artikel 174 Absatz 2, dem Artikel 2 und dem Artikel 6 des EGV sowie in Artikel 37 der EU Charta der Grundrechte.'[14] [15]

Durch dieses Prinzip soll im gesamten Gemeinschaftsgebiet ein hoher Umweltschutzstandard gewährleistet werden.13 Dieser Umstand ist im Artikel 2 und im Artikel 174 Absatz 1 und 2 des EGV festgelegt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung aus dem Artikel 6 des EGV. Hierdurch hat die EU grundlegende Umweltschutzerfordernisse bei der Gestaltung der Gemeinschaftspolitik mit einzubeziehen. So soll langfristig ein hohes Schutzniveau im Gemeinschaftsgebiet gewährleistet werden.

Eine Aufgabe der EU ist es, eine nahezu einheitliche Rechtsordnung im gesamten Einzugsgebiet zu schaffen.[16] Dies bedeutet, dass in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsvorschriften über bestimmte Sachgebiete angeglichen werden müssen. Diese Angleichung erfolgt vor allem durch Richtlinien des Rates welche dann national in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden müssen.[17] Die Europäische Union soll auf diese Weise einen weiteren Schritt in Richtung eines gesamteuropäischen Staates vollziehen und somit vor allem einen funktionierenden Binnenmarkt nach Artikel 14 des EGV gewährleisten. Diese Rechtsharmonisierung bezieht sich somit auch auf die Bestimmungen des Umweltrechts.

Die Richtlinien der EU zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Umweltpolitik müssen vor allem ein hohes Schutzniveau gewährleisten.[18] Die EU kann also mit der Konzipierung geeigneter Richtlinien und Verordnungen für die einzelnen Mitgliedsländer die gesamteuropäische Umweltpolitik zielorientiert steuern und vor allem auch selbst gestalten. Es existiert aber auch eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsstaat eine von der EU angewiesene Harmonisierungsmaßnahme im Bereich des Umweltschutzes nicht übernehmen muss.[19] Dies ist der Fall wenn eine EU Richtlinie nach Artikel 30 des EGV auf einzelstaatlicher Ebene dem „...Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen...“[20] entgegensteht. Einzelstaatliche Bestimmungen sind auch möglich, wenn regionale Umweltprobleme nur mithilfe von neuen Technologien oder solchen Maßnahmen bewältigt werden können, die noch kein Bestandteil der EU-Harmonisierungsrichtlinie sind.[21]

Grundsätzlich muss die umweltpolitische Strategie der EU aber an veränderte Rahmenbedingungen und Technologien angepasst werden. Die Umweltpolitik soll also keinesfalls statisch sondern eher flexibel gestaltet werden, um einen stetig verbesserten Umweltschutz zu ermöglichen.[22]

2.2 Das Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung

Das Prinzip der Vorsorge basiert auf dem Leitbild der Europäischen Union der Nachwelt lebenswerte Strukturen in sämtlichen Bereichen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens zu hinterlassen[23]. Zu einem effektiven Nachweltschutz gehört somit auch die Erhaltung einer intakten Umwelt. Im Primärrecht der EU ist dieses Grundprinzip in den Artikeln 2 und 6 des EGV festgelegt. Somit ist wieder die Nachhaltigkeit im Umweltschutz ein maßgebliches Kriterium. Dieses Prinzip stellt auch im deutschen Umweltrecht einen wichtigen Handlungsgrundsatz dar[24].

Das Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung ist eines der Haupthandlungsgrundsätze der europäischen Umweltpolitik. Es besagt, dass Umweltproblemen nicht erst dann entgegnet werden soll wenn sie eingetreten sind, sondern diesen schon in ihrer Entstehungsphase entgegengesteuert werden muss. Die Vorsorge- und Vorbeugungsfunktion der Europäischen Gemeinschaft bedarf somit einer vorausschauenden, detaillierten und strategischen Planung[25].

Beim Prinzip der Vorbeuge können Gegenmaßnahmen zur Verhinderung von Umweltproblemen von der Politik schon beim bekannt werden von Anhaltspunkten einer zukünftigen Beeinträchtigung der Umwelt eingeleitet werden.[26] Diese Anhaltspunkte einer zukünftigen Umweltbeeinträchtigung können auf wissenschaftlich-empirischen Studien beruhen. Ein aktuelles Beispiel für solch eine Studie wäre der UN- Klimabericht des Klimarates welcher ein Zusammenschluss global anerkannter Forscher auf dem Gebiet des Klimaschutzes ist. Aber auch wenn keine wissenschaftlichen Beweise vorliegen können geeignete Maßnahmen im Rahmen des Vorsorgeprinzips initiiert werden. Es muss hier in der Regel ein Grund zur Besorgnis über bestimmte Umweltphänomene vorliegen. Eine direkte Gefährdung braucht somit also nicht zu bestehen um konkrete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.[27] Ein Umweltproblem wird hier mehr reell als real angesehen.

Besonders gut kann das Vorsorgeprinzip am Beispiel des Klimawandels verdeutlicht werden. Dessen Auswirkungen werden erst in Jahrzehnten gravierende Auswirkungen für die Menschheit haben. Einzelne Symptome sind aber schon heute zu beobachten, genau wie die Ursachen für diesen Prozess, denen heute schon entgegnet werden muss.

2.3. Das Prinzip des Ursprungs und des Verursachers

Das Verursacherprinzip ist im Primärrecht des EGV im Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 festgeschrieben.

Es baut auf dem Prinzip der Vorsorge und Vorbeugung auf.[28]

Die Grundlage für das Verursacherprinzip bildet das Ursprungsprinzip. Kann nach diesem das Eintreten von Umweltproblemen nicht mehr verhindert werden müssen geeignete Maßnahmen entweder an dem Ort oder bei der Person eingesetzt werden wo das entstandene Problem aufgetreten ist, damit diesem entgegnet werden kann.[29] Dies hat möglichst zeitnah zu erfolgen, damit die Angelegenheit nicht noch gravierendere Ausmaße annehmen kann. Wichtig hierbei ist vor allem dem Problem an seiner ursprünglichen Quelle zu entgegnen.

Das Verursacherprinzip zielt darauf ab, Umweltbelastungen genau den Personen und Institutionen anzurechnen welche diese Schädigungen auch verursacht haben[30]. Diese müssen die Verantwortlichkeiten und somit auch gleichzeitig die möglichen Konsequenzen ihres legalen oder aber auch illegalen Handelns tragen.[31] Konsequenzen können beispielsweise Strafzahlungen oder aber auch Auflagen zur Verringerung der Umweltbelastungen sein. In diesem Zusammenhang erstellt die EU und die Mitgliedsstaaten Strafkataloge und Auflagen, nach welchen Übertretungen angemessen geahndet werden können. Dadurch kann eine genaue Kostenzuweisung erfolgen[32]. Ein Beispiel hierfür wären die Emissionsbeschränkungen bei Unternehmen. Das Verursacherprinzip stellt somit „ ein ökonomisches Instrument der ökologischen Kostenzurechnung“[33] dar.

Dass dieses Verursacherprinzip auch sehr einfach außer Kraft gesetzt werden kann zeigt das Beispiel des Emissionshandels.[34] Ein Unternehmen erhält durch staatliche Auflagen einen bestimmten Grenzwert zugewiesen, der ausdrückt wie viele Emissionen jährlich erlaubt sind. Wird dieser Wert vom Unternehmen unterschritten kann es durch den Emissionshandel diese Differenz zwischen Grenzwert und tatsächlichen Wert an ein anderes Unternehmen verkaufen. Dieses kann dann mehr Emissionen ausstoßen als es ihm eigentlich erlaubt ist. Es wird zwar so der Grundsatz der Nachhaltigkeit der Umweltpolitik aus Artikel 6 EGV durch eine Umverteilung der Emissionen aufgrund von staatlicher Regulierung erreicht. Insgesamt erfolgt hierdurch aber keine Verbesserung der Umweltqualität. Die Emissionen werden lediglich verteilt nicht aber erkennbar reduziert. Es wird ein bestimmter Status quo nur gehalten. Die Emissionen werden aber nicht deutlich gesenkt.

Gleichzeitig ergeben sich auch Grenzen für das Verursacherprinzip, da es oftmals schwierig ist, Umwelt schädigendes Verhalten zu evaluieren, also genaue Kosten festzusetzen. Gleichzeitig kann ein aufgetretenes Umweltproblem verschiedene Ursprünge oder Verursacher haben.[35] Außerdem werden viele Umweltbelastungen erst gar nicht erkannt oder teilweise durch Gewohnheit einfach als legal hingenommen.

Dem Verursacherprinzip entgegengesetzt ist das Geheimlastprinzip.[36] Hierbei werden alle Umweltschädigungen welche nicht individuell zugerechnet werden können, der Gemeinschaft angelastet.

2.4. Das Querschnittsprinzip

Die rechtliche Grundlage dieses Prinzips ist der Artikel 6 des EGV. Durch das Querschnittsprinzip wird der Umweltschutz als ein Hauptziel der Gemeinschaft klassifiziert welcher alle Politikbereiche dieser tangiert. Auf Grundlage dieses Prinzips, hat die EU in all ihren Tätigkeitsbereichen auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu achten.[37] Es ist somit vor der Durchführung von Politiken und Maßnahmen in umweltpolitikfremden Tätigkeitsbereichen wie der Landwirtschaft, Industrie, Energie oder Verkehr vorher zu prüfen, inwieweit die Umwelt hierdurch beeinträchtigt wird.

Der Umweltschutz erhält dadurch eine besondere Bedeutung in der europäischen Politik, indem er als ein allgemeines Ziel der EU festgesetzt wird.[38] Die einzelnen relevanten Politikfelder, in denen die auf umweltpolitische Belange zu achten ist, sind im Artikel 3 des EGV aufgelistet. Das Querschnittsprinzip leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Rechtsharmonisierung nach Artikel 95 des EGV indem die Rechtsgrundlagen der Mitgliedsstaaten im Bereich der Umweltpolitik aneinander angepasst werden.

Dieses Prinzip gilt nicht nur für die Politik auf EU-Ebene sondern auch für die der einzelnen Mitgliedsstaaten welche dazu angehalten sind, bei der Umsetzung von Richtlinien und Verordnungen den Schutz der Umwelt zu beachten und zu fördern.[39]

Es ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, d.h. ob die Einschränkung eines Politikbereiches als geeignet, erforderlich und erlaubt einzustufen ist.[40] Das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt somit also das Querschnittsprinzip.

2.5. Das Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip betrifft nicht nur im speziellem die Umweltpolitik, sondern ist ein allgemeines Prinzip der EU. Es regelt die Aufgabenverteilung zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten in den verschiedenen Politikbereichen.[41] Die Zuständigkeiten in der Umweltpolitik liegen zum Teil bei der Union und zum Teil bei den Mitgliedsstaaten. Die Umweltpolitik stellt somit eine konkurrierende Kompetenz dar, bei der die Zuständigkeiten nicht klar abgegrenzt sind.[42] In anderen Politikbereichen ist dies anders. So beispielsweise in der Agrarpolitik wo die EU eigenständig Richtlinien und Verordnungen erlässt welche national ohne viele Gestaltungsfreiheiten umgesetzt werden müssen.[43]

Aufgrund dieses Prinzips soll nach Artikel 5 Absatz 2 des EGV die Europäische Union nur dann in einem Politikgebiet tätig werden, wenn es die Aufgabe erfordert.[44] Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe mit den vorhandenen Ressourcen auf nationaler Ebene nicht in ausreichendem Maße bearbeitet werden kann oder ein gemeinschaftliches Handeln bessere Ergebnisse verspricht. Wenn ein Eingreifen der EU nicht erforderlich ist, dann soll das Problem auf nationaler Ebene gelöst werden.

[...]


[1] Kröger D. / Klauß I., Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 58

[2] Vgl. Beck M., Umweltrecht für Nichtjuristen, S. 31

[3] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 44, Abs. 8

[4] S. für weiterführende Informationen Hobe Stephan, Europarecht, S. 160-221

[5] Vgl. Koch E., Globalisierung der Wirtschaft, S. 12

[6] S. für weiterführende Informationen Hakenberg W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 2-9

[7] Vgl. Schmidt, Einführung in das Umweltrecht, Einführungsteil sowie Hakenberg W., Grundzüge des

[8] Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 193 ь Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 58

[9] Vgl. Beck M., Umweltrecht für Nichtjuristen, S. 33

[10] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 254

[11] Vgl. Hakenberg W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 193 und S. 195

[12] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 253

[13] Vgl. Artikel 2 Abs. 1 EGV für die Ziele der EU Umweltpolitik

[14] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 264

[15] Vgl. Kröger / Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 66

[16] Vgl. Artikel 95, Abs. 1 EGV

[17] Vgl. Artikel 94 EGV

[18] Vgl. Artikel 95 Abs. 3 EGV

[19] Vgl. Artikel 95, Abs. 4 EGV

[20] S. Artikel 30 S.l EGV

[21] Vgl. Artikel 95, Abs. 5 EGV.

[22] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 52

[23] Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht- Schnell Erfasst, S. 66

[24] Vgl. Schmidt, Einführung in das Umweltrecht, S. 4

[25] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 264f

[26] Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 66

[27] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 53

[28] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 54 Absatz 47

[29] Vgl. Koch H.-J , Uinweltrecht, S. 54 Absatz 47

[30] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 266

[31] Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 67

[32] Vgl. Schmidt, Einführung in das Umweltrecht, S. 6

[33] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 54 Absatz 48

[34] S. für Einzelheiten die Richtlinie 2003/87/EG vom 23.10.2003 zum Emissionshandel

[35] Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 67

[36] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 54 Absatz 48

[37] Vgl. Hakenberg W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 196

[38] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Um weltrecht, S. 266

[39] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 54 Absatz 51

[40] Vgl. Koch H.-J., Umweltrecht, S. 54 Absatz 51

[41] Vgl. Kahl / Voßkuhle, Grundkurs Umweltrecht, S. 266-267

[42] Vgl. Kröger/ Klauß, Umweltrecht - Schnell Erfasst, S. 64

[43] Vgl. Hakenberg W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 149

[44] Vgl. Hakenberg W., Grundzüge des Europäischen Wirtschaftsrechts, S. 22

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Die Umweltpolitik der Europäischen Union
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Veranstaltung
Internationale Wirtschaftsbeziehungen
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
32
Katalognummer
V115259
ISBN (eBook)
9783640168279
ISBN (Buch)
9783640168347
Dateigröße
13071 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Arbeit ist eine Studienarbeit im Studienschwerpunkt: Internationale Wirtschaftsbeziehungen- Internationales Wirtschaftsrecht
Schlagworte
Umweltpolitik, Europäischen, Union, Internationale, Wirtschaftsbeziehungen, Gemeinschaftsrecht, Andre Köhler, Klimawandel, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Recht, Europa, Kopenhagen, Klimakonferenz
Arbeit zitieren
Andre Köhler (Autor:in), 2008, Die Umweltpolitik der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115259

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