Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung (§§ 516 ff BGB) oder eine Ausstattung (§ 1624 BGB)?


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2015

15 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung
1) Die Schenkung
2) Die Ausstattung
3) Die Schenkung und die Ausstattung bei der Schenkungssteuer und bei der Insolvenz des Erblassers
1) Die anlässlich der Heirat gewährte Ausstattung
2) Die zur Begründung der Lebensstellung gewährte Ausstattung
3) Die Ausstattung zum Erhalt der Lebensstellung oder Wirtschaft
4) Das Gleichstellungsgeld als Ausstattung
5) Die als Ausstattung begünstigten Zuwendungen der Eltern

II Ist eine Zuwendung der Eltern eine Schenkung oder eine Ausstattung?

III Die Ausgleichung der Ausstattung im Erbfall

IV Die Ermittlung der auszugleichenden Zuwendungen
1) Die Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen
2) Die Klage auf Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen
4) Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
5) Die Kosten der eidesstattlichen Versicherung

V Zusammenfassung

Anhang

Vorbemerkung

Eltern sind ihren Kindern gem. §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange sie bedürftig sind. Zur Unterhaltspflicht gehört gem. § 1610 II BGB auch eine angemessene Berufsausbildung. Wenn Eltern ihren Kindern über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus Vermögenswerte zuwenden, kann es sich um eine Schenkung nach §§ 516 ff BGB oder um eine Ausstattung nach § 1624 BGB handeln. Die Ausstattung umfasst Zuwendungen der Eltern, die ihren Kindern den Start in die Selbständigkeit erleichtern oder diese erhalten soll. Im Unterschied zur Schenkung kann die Ausstattung weder wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB), noch wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurück gefordert werden. Die Ausstattung unter-scheidet sich von der Schenkung ferner dadurch, dass sie gem. § 2050 I BGB beim Tod der Eltern unter den Kindern auszugleichen ist. Bei einer Schenkung findet ein Ausgleich gem. § 2050 III BGB nur dann statt, wenn dies die Eltern vor oder gleich-zeitig mit der Zuwendung bestimmt haben.

Auf die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung wird nachfolgend näher eingegangen.

I Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung

Bei einer Schenkung nach §§ 516 ff BGB und einer Ausstattung nach § 1624 BGB handelt es sich meist um eine Zuwendung von Geld, das bar hingegeben oder auf ein Konto überwiesen werden kann. Daneben kommt die Übereignung von Grundbesitz (OLG Stuttgart, 8 W 495/03, Rpfleger 2004, 694; OLG Stuttgart, 8 W 150/99, BWNotZ 2001, 64; LSG München, 25.09.2008, L 9 AL 41/06) oder die Übergabe von Einrichtungsgegenständen, z. Bsp. für eine Wohnung oder eine Praxis, in Frage (OLG Köln, 4 UF 64/86, FamRZ 1986, 703). Als Ausstattung wurde die Übergabe eines Betriebs (OLG Frankfurt, 20 W 69/07, FGPrax 2008, 18; OLG Stuttgart, 8 W 495/03, FamRZ 2005, 62), die Aufnahme des Kindes in eine Gesellschaft (RG, JW 1938, 2971; OLG Celle, 10 U 28/61, NdsRpfl 1962, 203), der Erlaß eines dem Kind gewährten Darlehens (RG, LZ 1927, 1110) sowie die Übernahme von Schulden des Schwiegerkindes (RG, JW 1912, 913) anerkannt. Arbeitsleistungen der Eltern für das Kind sind keine Ausstattung nach § 1624 BGB (BGH, IVb ZR 70/86, NJW 1987, 2816).

Rechtlich unterscheiden sich die Schenkung und die Ausstattung wesentlich:

1) Die Schenkung

Das Versprechen einer Schenkung bedarf gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird gem. § 518 II BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Eine Schenkung kann wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB) und wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurückgefordert werden. Wenn Eltern nach der Schenkung Sozialhilfe beziehen, kann deren Träger den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gem. § 93 SGB XII auf sich überleiten und selbst geltend machen (BGH, X ZR 117/02, NJW 2004, 1314), sogar noch nach dem Tod des Schenkers (BGH, IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287). Die Schenkungen der Eltern an ihre Kinder sind bei der Erbauseinander-setzung nur dann gem. § 2050 III BGB untereinander auszugleichen, wenn die Eltern die Ausgleichung angeordnet haben. Die Anordnung muss vor oder gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen; denn das durch die Zuwendung begünstigte Kind soll abwäggen können, ob ihm die Anordnung eine Minderung seiner späteren Rechte wert ist (RGZ 67, 306; RGZ 90, 419; OLG Koblenz, 12 U 1151/04, ZErb 2006, 130). Nach OLG Koblenz (10 U 105/02, ZErb 2003, 159) und OLG Düsseldorf (7 U 287/92, ZEV 1994, 173) genügt es, wenn das Kind die ihn benachteiligende Bedeutung der Anord-nung erkennt; deshalb liegt in der Erklärung des Erblassers, ein Kind solle nichts mehr bekommen, sei abgefunden (RG, Recht 1912, Nr. 81) oder solle am Nachlass nicht teilnehmen (OLG Jena, 03.05.2001, 6 W 123/01) eine Verpflichtung zur Aus-gleichung nach § 2050 III BGB. Auch bei einer Zuwendung „in Vorwegnahme der zukünftigen Erbregelung“ (BGH, IVa ZR 166/87, NJW-RR 1989, 259) oder „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ (OLG Frankfurt, 06.04.2010, 19 U 126/08) kann eine Anordnung zur Ausgleichung gesehen werden. Dagegen ist eine Ausgleichung aus-geschlossen, wenn der Erblasser bei einer vorweggenommenen Erbfolge Ausgleichs oder Gleichstellungsgelder vorsieht und dadurch zu erkennen gibt, dass er auf eine Anordnung nach § 2050 III BGB verzichtet (Beispiele: BGH, IV ZR 299/89, NJW 1991 1345 = BGHZ 113, 310; FG Münster, 8 K 7765/00, EFG 2002, 634).

Die Eltern können die Ansprüche ihrer enterbten, dh auf den Pflichtteil gesetzten Kinder nicht durch Schenkungen mindern. Dies verhindern die §§ 2325, 2329 BGB, die ihnen einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen die Erben, hilfsweise gegen die Beschenkten, gewähren, indem die Schenkungen dem im Erbfall vorhandenen Nachlass - in bestimmten zeitlichen Grenzen - hinzugerechnet und danach erst der endgültige Pflichtteil ermittelt wird. Ein Betreuer darf aus dem Vermögen des Betreuten nichts verschenken.

2) Die Ausstattung

Die in § 1624 BGB geregelten Ausstattungen sind wegen der besonderen Verbindung zwischen Eltern und Kinder vom Anwendungsbereich der Schenkung ausgenommen; sie sind daher auch formlos bindend. § 1624 BGB enthält eine Wertentscheidung dahin, den Kindern als Unterform des Unterhaltsanspruchs eine gefestigte Rechtsposition auf eine entsprechende Ausstattung zu verschaffen (LSG München, 25.09.2008, L 9 AL 41/06; 25.02.2005, L 8 AL 376/04, NZB erfolglos). Für das Versprechen einer Ausstattung genügt eine ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Eltern (BGH, XII ZR 148/99, NJW-RR 2002, 01). Eine schlüssige Erklärung kann darin gesehen werden, dass einem Kind der elterliche Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen wird. Bei allen Zuwendungen sollten die Eltern angeben, ob eine Ausstattung oder eine Schenkung gewollt ist; denn Schmid (BWNotZ 1971, 29) hat Recht: an niedergelegten Fakten wird weniger gerüttelt als an nachträglichen Behauptungen.

Die Ausstattung kann weder wegen groben Undanks, noch wegen Verarmung der Eltern zurückgefordert werden; dh sie ist „sozialhilfefest“ (LSG München, 25.09.2008, L 9 AL 41/06; LSG München, 25.02.2005, L 8 AL 376/04; NZB unzulässig: BSG 10.11.2005, B 11a AL 115/05; SG Dortmund, 26.06.2003, S 27 AL 108/02). Die Ausstattung ist gem. § 2050 I BGB im Verhältnis zu den anderen Kindern auszugleichen, sofern bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt wurde. Da es sich bei der Ausstattung nach § 1624 BGB um keine Schenkung handelt, führt sie nicht zu einem An-spruch auf Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB (BGH, IV ZR 221/69, NJW 1972, 1709 = BGHZ 59, 132). Ein Betreuer darf aus dem Vermögen des Betreuten eine Ausstattung gewähren, doch bedarf er dazu gem. § 1908 BGB der Genehmigung des BetrG.

3) Die Schenkung und die Ausstattung bei der Schenkungssteuer und bei der Insolvenz des Erblassers

Die Schenkung und die Ausstattung werden bei der Schenkungssteuer gleich behandelt; denn in beiden Fällen handelt es sich gem. § 7 I Ziff 1 ErbStG um steuerpflichtige „freigebige Zuwendungen“. Im Falle der Insolvenz des Erblassers unterliegen so-wohl die Schenkung als auch die Ausstattung der Schenkungsanfechtung, diese ist gem. § 134 II InsO nur ausgeschlossen, wenn es sich um „geringe Werte“ handelt.

II Die Voraussetzungen der Ausstattung im Einzelnen

Bei der Ausstattung handelt es sich um eine Zuwendung der Eltern, die dem Kind den Start in die Selbständigkeit erleichtern oder diese erhalten. Eine Zuwendung der Eltern an ihr Kind ist gem. § 1624 BGB eine Ausstattung, wenn sie ihm im Hinblick

auf seine Heirat

auf die Begründung seiner Lebensstellung oder

zur Erhaltung seiner Lebensstellung oder Wirtschaft

gewährt wird. Für die Anerkennung als Ausstattung kommt es nicht darauf an, ob die Ehe erst geschlossen werden soll oder schon geschlossen ist, ob die Lebensstellung erst geschaffen werden soll oder schon begründet ist, solange die notwendige Zwecksetzung gegeben ist. Nebenzweck kann auch die Gleichstellung eines Kindes mit anderen, bisher bevorzugten Abkömmlingen sein. Dabei bleibt es den Eltern überlass-en, einen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten, um den Kindern gleichzeitig die Ausstattung zukommen zu lassen; wesentlich ist, dass die Zuwendung der Begründung, bzw der Festigung der eigenständigen Lebensstellung dient (LSG München, 25.02.2005, L 8 AL 376/04; NZB unzulässig: BSG 10.11.2005, B 11a AL 115/05).

1) Die anlässlich der Heirat gewährte Ausstattung

Eine üblicherweise als Mitgift oder Aussteuer bezeichnete Ausstattung kann dem Kind vor oder nach seiner Heirat gewährt werden (RG, JW 1906, 426). Der Heirat steht gleich, wenn ein Kind eine Partnerschaft nach dem LPartG (BGBl 2001, 266) eingeht.

Beispiele:

Kosten der von den Eltern übernommenen Hochzeitsfeier: Ausstattung ja (OLG Celle, 6 U 46/03, OLGR 2003, 429); Erhalt von Grundvermögen für Kind: Ausstattung nein (BayObLG, 3 ZBR 88/03, FamRZ 2004, 1967). Übernahme der Schulden des Schwiegersohns: Ausstattung ja (RG, JW 1912, 913). Ein dem Kind als Mitgift überlassenes Grundstück kann bei einem Formmangel der Übergabe ein lebenslanges Nießbrauchsrecht begründen (RGZ 84, 391). Die Zusage der Übergabe eines Grund -stücks ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam (BGH, 11.12.1952, IV ZR 26/52). Die anlässlich der Heirat an Stelle einer Mitgift geleisteten laufenden Zuschüsse sind nur auszugleichen, wenn dies der Erblasser bei oder vor den Zuwendungen angeordnet hat (RGZ 79, 266).

2) Die zur Begründung der Lebensstellung gewährte Ausstattung

Zur Begründung einer Lebensstellung dienen Zuwendungen, wie z. Bsp. ein Existenzgründungsgeld, die dem Kind die Einrichtung eines eigenen Haushalts oder den Ein-stieg in das Berufsleben erleichtern. Auch hier kann die Zuwendung vor oder nach der Begründung einer Lebensstellung gewährt werden; bei Unaufklärbarkeit des Zweckes einer größeren elterlichen Zuwendung liegt die Deutung als Ausstattung nahe (LSG München, 25.02.2005, L 8 AL 376/04; NZB unzulässig: BSG 10.11.2005, B 11a AL 115/05).

Beispiele:

Übertragung eines Grundstücks: Ausstattung ja (LSG München, 25.09.2008, L 9 AL 41/06; Zahlung der Großeltern von 220.000 DM an 24-jährige Enkelin zum Erwerb einer Immobilie gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts: Ausstattung ja (OLG Karlsruhe, 6 U 137/09, ZEV 2011, 531); Auf-nahme eines Kindes ohne Kapitaleinlage in den Betrieb: Ausstattung ja (OLG Celle, 10 U 28/61, Nds Rpfl 1962, 203; Ausbildungsversicherung für das Kind: Ausstattung ja (OLG Düsseldorf, I-4 U 104/03, NJW-RR 2004, 1082); nicht zu tilgende Darlehenszinsen: Ausstattung ja (OLG Stuttgart, 4 U 116/75, BWNotZ 1976, 67); Übertragung Kfz-Schadensfreiheitsrabatt: Ausstattung ja (LG Münster, 3 S 121/04, FamRZ 2005, 1906). Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung: Ausstattung ja (LG Mannheim, 5 S 139/69, NJW 1970, 2111). Unentgeltliche Arbeit der Eltern für ihr Kind: Ausstattung nein (BGH, IVb ZR 70/86, NJW 1987, 2816).

3) Die Ausstattung zum Erhalt der Lebensstellung oder Wirtschaft

Während die Ausstattung üblicherweise anlässlich der Heirat, der Begründung eines eigenen Haushalts oder des Einstiegs in das Berufsleben gewährt wird, kann sie auch später als „Nachschub“ zu dem Kapital gegeben werden, auf welches die Wirtschaft oder Lebensstellung begründet war; denn der Begriff der Ausstattung nach § 1624 BGB ist nicht nur auf die erstmalige Zuwendung bei der Heirat oder Begrün-dung der selbständigen Lebensstellung zu beschränken, sondern auch auf spätere, zur Fortführung der Wirtschaft gewährte Zuwendungen und Renten auszudehnen (RGZ 79, 266).

Beispiel:

Hierher gehören die Fälle, in denen ein Kind in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die durch eine Zuwendung der Eltern überbrückt werden.

4) Das Gleichstellungsgeld als Ausstattung

Unter den Begriff der Ausstattung nach § 1624 BGB kann auch das fallen, was die Eltern einem bisher überhaupt nicht oder geringer ausgestatteten Kind zur Gleichstellung mit der Ausstattung eines anderen Kindes geben (RG, WarnRspr 1938 Nr. 22, S. 54; BGH, IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056 = BGHZ 44, 91). Es bleibt den Eltern unbenommen, einen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten, um den Kindern die Ausstattung gleichzeitig zukommen zu lassen; wesentlich ist, dass sie der Begründung, bzw. der Festigung der eigenständigen Lebensstellung dient (LSG München, 25.02.2005, L 8 AL 376/04; NZB unzulässig: BSG 10.11.2005, B 11a AL 115/05).

5) Die als Ausstattung begünstigten Zuwendungen der Eltern

§ 1624 BGB begünstigt nur Zuwendungen der Eltern und nicht die von anderen Verwandten (OLG Zweibrücken, 18.12.1997, 5 UF 166/95). Großeltern können einem Enkelkind eine auf den Pflichtteil anrechenbare Ausstattung gewähren, wenn ihr Kind bereits vorverstorben ist (OLG Karlsruhe, 6 U 137/09, ZEV 2011, 531). Üblicher -weise werden die Eltern die Werte ihrem Kind unmittelbar zuwenden, doch kann auch eine Zuwendung an ein Schwiegerkind eine Ausstattung sein, weil mit ihr das eigene Kind begünstigt wird (Kammergericht, 6 W 1003/63, FamRZ 1963, 449). Eine Ausstattung einer Tochter wurde auch angenommen, wenn die Eltern einen Betrag auf das Konto ihres Ehemannes überweisen und dabei beide Ehegatten als Empfänger angeben (AG Stuttgart, 23 F 1157/97, ZEV 2000, 73). Eine Ausstattung setzt nicht voraus, dass die Zuwendung zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (BGH, IV ZR 139/64, NJW 1965, 2056 = BGHZ 44, 91; BayObLG, 3 ZBR 192/97, FamRZ 1999, 47).

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Details

Titel
Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung (§§ 516 ff BGB) oder eine Ausstattung (§ 1624 BGB)?
Autor
Jahr
2015
Seiten
15
Katalognummer
V299124
ISBN (eBook)
9783656954774
ISBN (Buch)
9783656954781
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sind, zuwendungen, eltern, kinder, schenkung, ausstattung
Arbeit zitieren
Dr. Wigo Müller (Autor:in), 2015, Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung (§§ 516 ff BGB) oder eine Ausstattung (§ 1624 BGB)?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299124

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