Unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Ein Resilienzkonzept im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe


Tesis (Bachelor), 2016

81 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


1. Einleitung

Täglich befinden sich Menschen auf der Flucht. Die Beweggründe aus dem eigenen Heimatland zu fliehen sind unterschiedlich. Flucht entsteht oftmals aus Hoffnungslosigkeit heraus. Gefühle von Heimatlosigkeit, Fremdheit und des Nicht-Willkommen-Seins werden von den Schutzsuchenden in Kauf genommen. Schutzsuchende Menschen leiden teilweise unter Belastungsstörungen, die auf Situationen in den jeweiligen Herkunftsländern zurückzuführen sind. Nicht selten begeben sie sich deshalb auf einen anstrengenden und oft tödlich endenden Weg in ein sicheres Land (vgl. Ritzl, 2015).

Die hohe Fluchtzuwanderung hat seit dem Jahr 2015 zur intensiven Auseinandersetzung im Umgang mit schutzsuchenden Menschen in Deutschland geführt. Für Asylsuchende ist die Ankunft in Deutschland zwar oft das Ende einer langen Fluchtodyssee, doch diese birgt oftmals neue Herausforderungen und Probleme. Im Rahmen der Flüchtlingsdebatte 2015 lag der Fokus auf der Versorgung und Unterbringung aller Flüchtlinge. Doch unter der Zahl der Asylbewerber_innen stellen Kinder und Jugendliche einen nicht unerheblichen Anteil dar. Diese besonders hilfebedürftige Gruppe von Asylsuchenden verlässt das Heimatland ohne Begleitung einer Bezugsperson oder wird während der Flucht von ihnen getrennt. 14.439 Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, kurz gesagt UmA, zählen daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen und sollten nicht länger Randthema der aktuellen Debatte sein (s. Abb. 1, S. 6). Daher ist es ebenso wichtig dieser jungen Gruppe Beachtung zuzuschreiben. Kinder und Jugendliche sind gerade während ihrer Entwicklung zu verantwortungsbewussten und selbstständigen Persönlichkeiten auf Beistand angewiesen. Neben des Aufenthalts- und Jugendhilferechts ist demnach die ständige Wirksamkeit von sozialpädagogischen Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) von entscheidender Bedeutung. Jene gibt, in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, klare Strukturen, welche auf diese Altersgruppe ausgelegt sind. Ziel der vorliegenden Arbeit ist, UmA dahingehend zu unterstützen ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben in Deutschland führen zu können. So haben sie die Chance der Integration, ohne dabei ihre eigene Identität zu verlieren.

„[…] Man kann es ihnen nicht wieder gut machen, die Dinge kann man ihnen nicht abnehmen, die haben sie erlebt. Aber man kann ihnen einen Blick nach vorne vermitteln […]“ (Interview 3, Z. 197-203).

Hilfreich wäre eine ausgerichtete Soziale Arbeit, die dabei unterstützt, entscheidende Bewältigungskompetenzen zu entwickeln. In der Theorie existieren bereits die unterschiedlichsten Ansätze sozialpädagogisch mit dieser Zielgruppe zu arbeiten. Eine mögliche Herangehensweise ist das Arbeiten mittels sogenanntem Resilienzkonzept. Resilienz ist ein weit diskutierter Begriff, im übertragenen Sinne jedoch als psychische Widerstandsfähigkeit oder innere Stärke eines Menschen zu verstehen (vgl. Zander, 2009: 18). Die Frage „Wie resilienzfördernd die Kinder- und Jugendhilfe mit Unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden arbeitet?” ist eine der Hauptfragen, mit welcher ich mich in dieser Thesis beschäftige. Außerdem verhilft die Ausarbeitung folgender Unterfragen dazu, das Thema zu konkretisieren. Wie nachhaltig unterstützt die KJH UmA beim Erlangen eigener Bewältigungskompetenzen? Wie kann die KJH dem Spannungsfeld lebensweltorientierter Sozialen Arbeit und den gesetzlichen Grundlagen gerecht werden? Gerade zum Thema Resilienz sind Anwendungs- und Methodenkenntnisse in der Profession unabdingbar. Psychosoziale Aspekte sollten im Umgang mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen wahrgenommen und Resilienz- bzw. Schutzfaktoren langfristig ausgebaut werden.

In dieser Thesis möchte ich schwerpunktmäßig empirische Forschungsergebnisse auf meine Erkenntnisfrage und somit die Relevanz und den Nutzen der Resilienz in Bezug auf die genannte Zielgruppe aufzeigen. Hierbei beginne ich mit der Darstellung und den Fluchtmotiven von UmA, um außerdem klarer zu fassen, was die Intention ist nach Deutschland zu fliehen. Statistische Werte schaffen eine Übersicht der Zugänge durch UmA. Außerdem werden rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt. Dies verschafft einen Überblick über die aufenthaltsrechtliche Situation bzw. den Status der Zielgruppe in Deutschland. Es kann angenommen werden, dass das Asylverfahren einen erheblichen Einfluss auf das Thema Resilienz hat, weshalb es essentiell ist dieses konkret darzustellen. Im Theorieteil der Thesis wird die Bedeutung von Resilienz dargestellt. Unterschiedliche Perspektiven von Autor_innen möchte ich im Rahmen einer Systematisierung des Begriffs darlegen und vergleichen. Wie gelingt es ressourcenorientiert mit dieser jungen Zielgruppe zu arbeiten, statt Probleme zu fokussieren? Das Darlegen der Resilienzförderung sowie Risiko- und Schutzfaktoren von Kindern und Jugendlichen gibt Antwort auf diese Frage. Die resilienzfördernde Arbeit ist seit Anfang der 1980er Jahre erforscht. Auf diese Forschungen gestützt, möchte ich Studien des Soziologen Aaron Antonowsky und der Entwicklungspsychologin Emmy Werner darstellen. Die Wechselwirkung von Risiko- und Resilienzfaktoren beschreibt, dass jene nicht unabhängig voneinander auftreten, sondern sich immer gegenseitig bedingen. Eine theoretische Handlungsempfehlung in der KJH gibt demnach Aufschluss über wichtige Merkmale der Resilienzförderung. Die praktische Umsetzung jener soll im Hauptteil dieser Ausarbeitung anhand einer empirischen Untersuchung mittels Expert_inneninterviews dargestellt werden. Diese wird im Zuge der klassischen Inhaltsanalyse ausgewertet und in thematisch passende Kategorien dargestellt. Mit Hilfe der Forschungsergebnisse versuche ich am Schluss des Hauptteils eine Handlungsempfehlung für die KJH darzulegen. Zuletzt folgen das Resümee der Thesis und der Ausblick.

Meine Motivation, dieses Thema zu untersuchen, zeigt sich in der zweijährigen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in einer gemeinwesenorientierten Einrichtung eines großen Jugendhilfeträgers. Dort arbeite ich zum Teil mit geflüchteten Familien, welche ihren Wohnsitz schon lange in Deutschland haben. In meiner alltäglichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werde ich häufig mit Erzählungen bedrohter Erlebnisse im Herkunftsland konfrontiert. Demnach stieg mein Interesse jene in ihrer Persönlichkeit zu stärken, um Unsicherheiten bewältigen zu können. Speziell dazu beschäftigte ich mich mit der Frage, wie gelingt es Schutzsuchenden im ähnlichen Alter, ohne Bezugspersonen und zum Teil traumatisierenden Belastungsstörungen in Deutschland zurechtzukommen? Innerhalb des Jugendhilfeträgers der KJH eröffnete sich mir die Möglichkeit das Thema durch folgende Fragestellung zu eruieren: Wie gestaltet sich die Anwendung des sogenannten Resilienzkonzeptes aus der Perspektive der Sozialarbeiter_innen der KJH und welche Bedeutung hat jenes im Umgang mit UmA?

2. Die Zielgruppe: Unbegleitete minderjährige Asylsuchende

Um für den bzw. die Leser_in die Situation von UmA in Deutschland nachvollziehbar darzustellen, ist es unumgänglich die Zielgruppe genauer zu definieren. Im folgenden Teil dieser Arbeit werden deshalb grundlegende Begriffe und Fluchtmotive jener erläutert sowie aktuelle Zahlen zum Fluchtthema dargelegt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Aufnahmeverfahren in Deutschland bieten nötiges Hintergrundwissen.

2.1 UmA – Eine Begriffserklärung

In den Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender Unbegleiteter Minderjähriger, des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), wird der Begriff UmA folgendermaßen definiert:

„Ein unbegleitetes Kind ist eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt, und die von beiden Elternteilen getrennt ist und nicht von einem Erwachsenen betreut wird, dem die Betreuung des Kindes durch Gesetz oder Gewohnheit obliegt“ (UNHCR, 1997: 4).

Demnach sind UmA eine Gruppe von allein reisenden Kindern und Jugendlichen, die um Schutz nachsuchen. Es existieren unterschiedliche Arten von Begrifflichkeiten für diese junge Personengruppe. Die Weite dieser fußt einerseits auf internationale sowie bundesdeutsche Rahmenbedingungen und andererseits auf den Zwang ausgewandert zu sein. Der Zustand der Kinder und Jugendlichen wird zunächst als unbegleitet charakterisiert. Diese Charakterisierung weist, vor dem Hintergrund internationaler Schutzabkommen, darauf hin, dass sie ohne Eltern oder Personen, die für sie nach dem Gewohnheitsrecht verantwortlich sind, in Deutschland einreisen oder ohne Begleitung zurückgelassen werden.

Die Minderjährigkeit besagt, dass alle die, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, minderjährig sind. Dieser Begriffserklärung steht asylrechtlich eine Unterscheidung gegenüber. Hier werden Kinder und Jugendliche ab 16 als asylmündig und damit verfahrensfähig benannt. Diese Unterscheidung bedeutet, dass sich die junge Zielgruppe rein rechtlich selbst vertreten und nach dem Asylrecht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden muss (vgl. Stauf, 2012: 15ff.). Da diese jedoch ohne gewissen Beistand in der Regel überfordert sind, wurde die bisherige Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr durch das sogenannte Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 auf das 18. Lebensjahr hochgesetzt (vgl. BAMF, 2015).

Der Begriff Asylsuchende bezieht sich zunächst auf den Zustand einer Person, die in einem fremden Land Schutz vor Verfolgung ersucht. In der Festlegung des Begriffs herrscht aktuell noch keine Einigkeit. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist der- oder diejenige ein Flüchtling, welcher „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz des Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […] und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“ (Art. 1 A, Nr. 2 GFK). Laut Aussage des UNHCR werden die Begriffe Asylsuchende und Flüchtling oftmals vermischt, unterscheiden sich jedoch in einem wichtigen Punkt. Eine asylsuchende Person befindet sich im Asylverfahren, während bei einem Flüchtling dieses Verfahren schon abgeschlossen und die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde (vgl. UNHCR, o. J.). Das Bundesfamilienministerium besagt, dass bei der Einreise keineswegs nachgewiesen werden kann, ob es sich bei der Personengruppe um anerkannte Flüchtlinge nach der GFK handle oder nicht (vgl. BUMF, o. J.). In der vorliegenden Arbeit wird daher der Ausdruck Unbegleitete minderjährige Asylsuchende, mit der Abkürzung UmA verwendet.

2.2 UmA auf der Flucht

Menschen, die flüchten, streben meist nach Schutz und neuen Lebensperspektiven. Eine Flucht besteht meist aus mehreren Faktoren, die zusammenspielen. Sie stellt die einzige Überlebenschance für schutzsuchende Menschen dar und verändert jene Lebenssituation. In diesem Teil geht es zunächst um mögliche Fluchtursachen bzw. -motive von unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden.

Staatsinterne oder internationale Konflikte bzw. Kriegssituationen führen immer zu einer Flucht oder Vertreibung. Nicht nur die Zunahme kriegerischer Auseinandersetzungen führt zu einem Fluchtverhalten, sondern auch Angriffe auf die Zivilbevölkerung, in Form von Vergewaltigungen und gezielten Tötungen. Hauptleittragende dieser Fluchtursache sind Kinder, denn bedingt durch ihre Entwicklungsphase ist die Psyche dieser jungen Personengruppe besonders verletzlich.

Sich für eine Flucht aus dem eigenen Heimatland zu entscheiden, kann auch wirtschaftliche Ursachen haben und mit Armut, wirtschaftlichen Krisen sowie Arbeitslosigkeit zusammenhängen. Im Gegensatz zu der stetig wachsenden Anzahl an Armutsfällen in wohlhabenderen Ländern, zählt dieses Fluchtmotiv in den dritten und vierten Weltregionen zum sogenannten Massenphänomen. Neben Armut, lösen zudem Umweltkrisen und die Missachtung der Menschenrechte ein flüchtendes Verhalten aus. Gerade in vielen afrikanischen Ländern wird außerdem die geschlechtsspezifische Chancengleichheit unterbunden und der Zugang zu einem Gesundheitssystem verwehrt. Genannte Ursachen stellen, abgrenzend zu einer freiwilligen Flucht eine zwingende Flucht dar.

Unter Ökonomischer Ausbeutung minderjähriger Menschen versteht man die sogenannte Kinderarbeit im eigenen Land. Diese physischen und psychischen Belastungen können schon in den jungen Jahren zu schweren nicht wiederherstellbaren Schäden führen. Der Großteil arbeitender Kinder und Jugendlichen kommt aus Asien. Sie müssen beispielsweise in der Landwirtschaft, in Bergwerken, Fabriken, Küchen und Müllhalden arbeiten. Die als billige Arbeitskraft eingestellten jungen Menschen müssen schon frühzeitig Bildungseinrichtungen wie die Schule verlassen, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Dieses Phänomen stellt eine unter widrigen Bedingungen wachsende Fluchtursache dar (vgl. Werther, 2014: 12ff.).

Die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) prognostiziert, dass es durch den Anstieg des Meeresspiegels oder andere Klimakatastrophen zukünftig eine große Zahl von Flüchtlingen aufgrund ökologischer Gegebenheiten geben wird. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) besagt, dass gerade in vielen Entwicklungsländern rund 80% der Krankheiten und Todesfälle auf verschmutztes Trinkwasser und fehlende Hygiene zurückzuführen sind.

Unzählige Fälle der Flucht sind auf die Zugehörigkeit einer bestimmten ethnischen Gruppe und der damit einhergehenden Machtausübungen dieser zurückzuführen. Hierunter zählen Diskriminierungen jeglicher Art, wie z. B. Sprachverbote, das Zerstören religiöser und kultureller Institutionen und das Verwehren von Bildung. Gerade Kinder und Jugendliche werden zu einem Kulturwandel bzw. zu einer Umdeutung der eigenen Normen gezwungen.

Zu einem weiteren Fluchtmotiv zählt die politische Betätigung. Diese meint z. B. die Teilnahme an verbotenen politischen Handlungen und Veranstaltungen, das Verfassen von sogenannten Flugblättern, Nachrichtenübermittlungen oder die Versorgung politischer Gruppierungen, die gegen das eigene Regime agieren. Auch hier nutzen die illegal politischen Gruppierungen die Position der Kinder aus, um diese als Mittel zur Erpressung und Beschaffung geheimer Informationen zu gebrauchen.

Eine (Zwangs-)rekrutierung zu Kindersoldat_innen erfolgt meist unter Durchführung von Verschleppungen und gewalttätigen Bedingungen. Das Anschließen an eine solch militärische Truppe sichert paradoxerweise das reine Überleben, denn hier werden sie durch Nahrung versorgt, um am Leben zu bleiben. In sogenannten Camps werden die Heranwachsenden auf menschenrechtsverletzende Art und Weise ausgebildet. Sie werden misshandelt und gegen ihren Willen und die eigene Persönlichkeit als Soldat_in eingezogen. Meist werden weibliche Kinder und Jugendliche sexuell ausgenutzt und vergewaltigt. Zudem werden ganz bewusst jegliche Mittel zur Betäubung verabreicht. Die unter Drogen stehenden Kinder werden in Kriegen an vorderster Front eingesetzt, um nicht beim ersten Abfeuern gut ausgebildete Kindersoldat_innen zu verlieren. Die Minderjährigen befinden sich daher in einer Opfer- bzw. Täterrolle zugleich, weil sie durch ihre Zwangsrekrutierung aufgefordert werden zu töten. Auf eine Rückkehr wird meist mit einer hohen Segregation seitens der Familienangehörigen reagiert, was schlussendlich dazu führen kann, die Heimat zu verlassen (vgl. ebd.: 14ff.).

Wie man erkennen kann, gibt es unzählige Gründe, warum Kinder und Jugendliche fliehen. Zusammengefasst sind es oftmals Motive des Alters, der Bildung, der Armut, der Ausbeutung und Verfolgung und der damit einhergehenden Fluchtentscheidung der jungen Personengruppe. Außerdem existieren Situationen, in welcher die Eltern die Entscheidung treffen, ihre Kinder wegzuschicken, um diesen somit aus der im eigenen Land herrschenden Gefahrensituation Sicherheiten zu bieten. Hinzu kommt, dass UmA, die sich für eine Flucht zusammen mit den Familienangehörigen entscheiden, unterwegs von ihnen getrennt werden oder unbegleitet weiter flüchten müssen, da diese umkommen. Eltern entscheiden häufig über die Zukunft der Kinder und Jugendlichen, ohne es jenen nachvollziehbar mitzuteilen. Das Trennen von Bezugspersonen stellt eine Situation hoher (Eigen-)verantwortung dar und ist eine unsichere und belastende Situation. Das Zahlen dieses hohen Preises zeigt, wie gefährdet UmA in ihren eigenen Heimatländern zu sein scheinen (vgl. Detemple, 2015: 15).

2.3 Zahlen, Daten, Fakten in Deutschland

In diesem Kapitel geben verschiedene Zahlen und Fakten Aufschluss darüber, wie viele Flüchtlinge seit dem letzten Jahr nach Deutschland kamen und wie viele darunter UmA waren. Hier werden statistische Angaben übernommen und verglichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Unbegleitete Minderjährige, Entwicklung des Zugangs (vgl. BAMF, 2015)

Im Rahmen des hohen Flüchtlingsaufkommens stieg im Jahre 2015 die Zahl der Erstanträge enorm. Von 2009 bis 2014 ist ein kontinuierlicher Anstieg zu beobachten, denn die Zahl der Asylanträge stieg hierbei von 27.649 bis auf 173.072 an. Im Jahre 2015 kann man mit 441.899 mehr als das Doppelte an Erstanträgen verzeichnen. Bei 3 % der gesamten Erstantragstellenden handelt es sich um Unbegleitete Minderjährige. Der Zugang dieser jungen Personengruppe entwickelte sich von 2009 bis 2014 auf erhebliche 14.439. Zudem steigen die Zahlen der Inobhutnahmen seitens des zuständigen Jugendamtes mit der Einreise Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender an. Noch im Jahre 2009 wurden 1.949 UmA in Deutschland in Obhut genommen. Diese Zahl steigt mit dem Fluchtverhalten bis 2014 auf 11.642. Vergleicht man die Zahlen der Inobhutnahme mit der Gesamtanzahl der Antragstellungen von UmA, stellt man fest, dass ein relevanter Anteil dieser Kinder und Jugendlichen auf einen Asylantrag verzichtet und vermutlich andere aufenthaltsrechtliche Wege sucht (vgl. BAMF, 2015).

2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen für UmA

Damit nachvollziehbar wird, welchen Herausforderungen die junge Zielgruppe, aber auch die KJH ausgesetzt sind, werden neben internationalen Rechtsgrundlagen, national rechtliche Rahmenbedingungen dargestellt. Gerade für die genannte Personengruppe gilt eine besondere Schutzbedürftigkeit, da sie sich, „während der Entwicklungsphase stattfindenden Herauslösung aus dem sozialen Umfeld und der Trennung von ihrer Familie“ (Schmieglitz, u.a., 2014: 25), auf der Flucht in ein fremdes Land begibt.

Nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) gelten die von der UN-Generalversammlung 1948 beschlossenen Menschenrechte für Menschen, die ohne jegliche Art von Unterscheidungen einen Anspruch auf dort aufgeführte Rechte haben (vgl. Art. 2 AEMR). Diese Richtlinie stellt somit einen Grundstein des internationalen Schutzes dar.

Zum Thema des internationalen Flüchtlingsschutzes gelten zudem die 1950 errichtete Organisation des UNHCR und die im Jahr 1951 verabschiedete GFK. Letztere begründet, welche Person als Flüchtling asylberechtigt ist und benennt deren Rechte, die ihm das Aufnahmeland zugestehen muss. Der Fokus hierbei liegt auf der Diskriminierung von Flüchtlingen, während sich regionale Abkommen mit der Integration, den Definitionen und Problematiken beschäftigen. So gilt nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der subsidiäre Schutz für Menschen, die in Europa, aufgrund von Verfolgung oder Bedrohungen Schutz ersuchen. Dieses Abkommen besagt, dass Personen, auf deren Abschiebung eine Menschenrechtsverletzung folgt, Recht auf Asyl und Schutz gewährt werden muss. Die EMRK schützt somit auch Personen vor der Auslieferung, wenn es um Gewalterfahrung, Tod, Plünderung und Vergewaltigung geht (vgl. Detemple, 2015: 17ff.).

Das grundlegende Rechtsinstrument für den Schutz von Kindern ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bzw. die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Die UN-KRK, als eines der wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente, stellt sicher, dass allen Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die bestehenden Rechte gewährt werden. Alle Vertragsstaaten sind verpflichtet UmA „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“ (Art. 22, Abs. 1 UN-KRK) zu gewähren, sich für internationale Schutz-Organisationen einzusetzen und dieselbe Unterstützung anzubieten, wie auch anderen Kindern, die von den eigenen Eltern isoliert leben (vgl. Detemple, 2015: 20f.).

2.5 Aufnahmeverfahren in Deutschland

In Deutschland existieren unterschiedliche Aufenthaltstitel im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Der rechtliche Status von UmA ist während des Asylverfahrens von großer Bedeutung. In der Regel handelt es sich hier um eine Aufenthaltsgestattung, -erlaubnis oder Duldung. Diese Aufenthaltstitel wirken sich erheblich auf den Alltag der Schutzsuchenden aus. Diese haben laut Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) ein sogenanntes Bleiberecht bzw. die Aufenthaltsgestattung, welche den Aufenthalt in Deutschland, während der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt. Wird das Asylgesuch für die Person entschieden, erhält diese eine befristete und eine zweckgerichtete Aufenthaltserlaubnis, nach §7 des AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel wird für mindestens sechs Monate beschlossen und nach drei Jahren in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Dies geschieht dann, wenn Fluchtgründe, aus welchen das Heimatland verlassen wurde, weiterhin bestehen. Ist eine schutzsuchende Person ausreisepflichtig, da der Asylantrag aus unterschiedlichsten Gründen abgelehnt wurde, befindet sich diese in einer vorrübergehenden Aussetzung der Abschiebung, der Duldung, basierend auf §60a AufenthG. Geduldete Menschen haben im Rahmen der Aufenthaltsgestattung die gleichen gesetzlichen Bedingungen, wie Asylbewerber_innen. In der Regel wird der Status der Duldung nach 18 Monaten in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt, was jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Pendant hierzu ist eine sogenannte Kettenduldung, welche die psychische Belastung bestärken kann. UmA wird jedoch eine besondere Schutzbedürftigkeit zugeschrieben, weshalb sie dem Jugendamt unterliegen (vgl. ebd.: 28f.).

Im Zuge des Aufenthaltes in Deutschland besteht ein hoher Koordinierungsbedarf zwischen beteiligten Instanzen auf unterschiedlichen Ebenen. Zentrale Koordination stellt hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dar. Dieses ist zuständig für die Asylverfahren und erhält Meldungen über aufgenommene Personen und freie Plätze in den Unterbringungen. Hierbei unterscheidet man zwei Mechanismen: Zum einen werden Asylbewerber_innen über das EASY-System[1] allen Bundesländern zugewiesen und zum anderen mit Hilfe des Königsteiner-Schlüssels[2] auf die Erstaufnahmeeinrichtungen und Anschlussunterbringungen verteilt (vgl. Müller, 2014: 18ff.). In Deutschland bestehen vier unterschiedliche Arten von Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber_innen: Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterbringungen, dezentrale Unterbringungen sowie Einrichtungen für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen. Die Aufnahmeeinrichtung ist eine der Orte, an welchen sich Asylsuchende während dem Asylverfahren für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, längstens bis zu drei Monaten aufhalten. Das Asylverfahrensgesetz verpflichtet die Bundesländer in Deutschland dazu nach §44 AsylVfG die Unterbringung der Asylsuchenden zu sichern. Angegliedert an diese Aufnahmeeinrichtungen befinden sich Außenstellen des BAMF. Neben den Gemeinschaftsunterbringungen und den dezentralen Unterbringungen existiert eine spezielle Unterkunft für Personen mit besonderen Schutzbedürfnissen. Diese Unterkunft ist u. a. für Unbegleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehen (vgl. Müller, 2014: 12f.). Die unterschiedliche Unterbringungsform ist abhängig vom Rechtsstatus der betroffenen Personen. Nach §42, Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ist jede/r UmA unter 18 Jahren in der Obhut des Jugendamtes. Hier findet außerdem keine länderübergreifende Verteilung statt, sondern die unmittelbare Inobhutnahme durch das zuständige Jugendamt, unabhängig eines gestellten Asylantrages. Das Bundesland entscheidet einzelfallabhängig, ob diese besonders Schutzbedürftigen in speziellen Einrichtungen untergebracht werden und stationär betreut werden müssen (vgl. Müller, 2014: 22).

Eine gesonderte Unterbringung setzt die jeweilige Identifikation voraus. Im Rahmen des Asylverfahrens findet beim BAMF eine Anhörung statt, in welcher auf bestimmte Anzeichen geachtet wird. Diese können z. B. Traumatisierungen sein und stellen einen nicht unerheblichen Teil dieses Verfahrens dar. Erkennt die jeweilige Landesbehörde eine Schutzbedürftigkeit und damit einhergehenden Handlungsbedarf, verweist diese auf spezielle Einrichtungen oder anderer Disziplinen. Die Altersschätzung bei UmA lässt evtl. durch das äußere Erscheinungsbild auf eine Minderjährigkeit schließen und wird durch das Jugendamt, dessen zuständige Clearingstelle, der Ausländerbehörde oder durch medizinische Altersfeststellung ermittelt. Nach §42, Abs. 3, Satz 3 SGB VIII ist für diese Personengruppe eine direkte Bestellung eines Vormundes zu veranlassen. Nach dem AsylbLG werden Asylbewerber_innen, geduldete Personen sowie Familienangehörige etc. die Leistung zur Existenzsicherung gewährt. Diese Grundleistungen, sind in §3 AsylbLG festgesetzt und richten sich an dem notwendigen Bedarf (vgl. Müller, 2014: 23ff.). Hierzu existieren diverse Regelungen, die jedoch nicht der Erkenntnisfrage dieser Thesis dienen.

Grundsätzlich besteht das Recht der Familienzusammenführung bzw. des Familiennachzugs. Der Grundsatz hierzu ist in §27 des AufenthG und regelt den Schutz der Ehe und Familie. Auch wenn aus der Rechtsprechung kein direkter Anspruch auf das Nachholen der Familie besteht, dient jenes der Herstellung und Wahrung familiärer Lebensgemeinschaften in Deutschland. Voraussetzung hierfür ist, dass Menschen, die in Deutschland um Asyl suchen, zum Zeitpunkt der Zusammenführung unabhängig vom Staat über eigenen Wohnraum und finanzielle Mittel verfügen. Im Zuge des subsidiären Schutzes der UmA sind solche Voraussetzungen nicht ausschlaggebend für einen Nachzug der Eltern. Hier besteht durchgehender Anspruch, so lange sich kein sorgeberechtigter Elternteil bereits in Deutschland aufhält. Hier besteht zum Schutz des Kindeswohls ein Recht der sorgeberechtigten Personen (vgl. Schmieglitz, u.a., 2014: 135).

2.6 Besonderheiten für UmA im Asylverfahren – Die Handhabung der Kinder- und Jugendhilfe

Im Jahre 2005 wurde ein Gesetz zur Weiterentwicklung der KJH, das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) beschlossen. Durch die damit veränderte rechtliche Grundlage im §42 SGB VIII wird die Inobhutnahme von UmA eindeutig geregelt. Der Paragraph besagt, dass es sich bei einer Inobhutnahme um eine individuelle Gefährdung des Kindeswohls handeln muss. Durch die Änderung ist das „Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn […] 3. ein ausländisches Kind oder ein Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten“ (§ 42, Abs. 1, Nr. 3 SGB VIII). Die Einreise der Kinder und Jugendlichen, ohne Begleitung, stellt somit ein Kriterium für eine Inobhutnahme durch das Jugendamt dar.

Das besondere Verfahren für UmA beinhaltet, neben der Inobhutnahme des Jugendamtes, das Clearingverfahren, die Altersbestimmung und das Hilfeplanverfahren zum Schutz des Kindeswohls. Genannte Aspekte schreiben gewisse Handlungsleitlinien in der Arbeit mit UmA vor und sind mit unterschiedlichen Herausforderungen verbunden, welche im Folgenden näher erläutert werden (vgl. Stauf, 2012: 25). Diese kurze Darstellung soll einen Ausschnitt über die Arbeit in der KJH darstellen und als Hintergrundwissen für das nachfolgende Herausarbeiten der Erkenntnisfrage dienen. Die erste Phase der Inobhutnahme, das Clearing, bezieht sich auf Durchführungen der Organisation, Verwaltung und des Sorgerechts nach Ankunft der UmA. Hier liegt der Fokus auf der Klärung der Situation und der Perspektiven (vgl. Riedelsheimer / Weisinger, 2004:14 zit. n. Stauf, 2012: 28). Aufgaben der Clearingstellen sind u. a. das Feststellen der Identität und des Alters, die Organisation der gesetzlichen Vertretung, die Ermittlung des Erziehungsbedarfes, die Klärung des Aufenthaltsstatus sowie das Überprüfen von Möglichkeiten der Rückkehr oder des Familiennachzugs. Es ist daher notwendig, dass die Schutzsuchenden, neben der asylrechtlichen Vertretung eine entsprechende Betreuung in einer Unterbringung der KJH erhalten. Außerdem sollte sich hier um Bildung, gesundheitliche Versorgung und Sprachangebote gekümmert werden. Der oder die Personenberechtigte nimmt an Hilfeplangesprächen teil. Bei der sozialpädagogischen Arbeit mit UmA ist es wichtig geschlechts- sowie zielgruppenspezifischen Ansprüchen gerecht zu werden (vgl. Stauf, 2012: 28ff.).

Ein sehr zentraler Moment im Asylverfahren ist die Feststellung des Alters. Da sie sich häufig ohne Ausweispapiere auf die Flucht begeben, kann ihr Alter im Ankunftsland nicht nachgewiesen werden. Hierzu existieren unterschiedliche Verfahren. Eine medizinische Untersuchung bedarf der Zustimmung des bzw. der Minderjährigen und ist deshalb auch eher selten. In aller Regel wird in den verschiedenen Bundesländern Deutschlands das Verfahren der Inaugenscheinnahme angewendet. Da das Erscheinungsbild der Jugendlichen in der Phase der Pubertät stark variiert, ist auch diese Methode nicht die Verlässlichste. Riedelsheimer (2004) weist darauf hin, dass es kein einheitliches Verfahren gibt, welches grundlegend die Prozesse der Altersfestsetzung nachvollziehen kann. Die schlussendliche Entscheidung über das Alter der UmA trifft das Jugendamt (vgl. Riedelsheimer / Wiesinger, 2004: 43 zit. n. Stauf, 2012: 36).

Den Ansprüchen der Kinder und Jugendlichen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in entsprechenden Einrichtungen nachgekommen. Im Rahmen des Erstkontakts sollte die Möglichkeit bestehen in Ruhe einen Asylantrag zu stellen. Die pädagogische Handhabe in dieser Situation ist von großer Bedeutung, da die jungen Menschen mit für sie zunächst ungewohnten Informationen konfrontiert werden. Nach der Ankunft der UmA, sollte aufgrund anzunehmender Belastungsstörungen ein möglichst großes Zeitfenster eingeräumt werden, um genannten Erstkontakt mit den Professionellen herzustellen. Dieser sollte in einer Atmosphäre stattfinden, in welcher der Raum für Nachfragen und das Widerholen von Informationen gegeben ist. Die Unterbringung soll außerdem ein Zufluchtsort und Schutzraum bieten, der den Kindern und Jugendlichen Sicherheit und Geborgenheit vermittelt. Auf eine selbstständige Alltagsbewältigung gerichtet, arbeitet die Soziale Arbeit ressourcenorientiert mit UmA und versucht durch Angebote erlebte Belastungen zu verarbeiten (vgl. Stauf, 2012: 32f.).

Während im Zuge der Inobhutnahme des zuständigen Jugendamtes eine für die Personengruppe geeignete Wohnform bereitgestellt wird, steht es dieser außerdem zu, eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen sowie Unterhalt und Krankenhilfe zu beanspruchen. Unter Berücksichtigung des bzw. der Personensorgeberechtigten, ist das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft dazu berechtigt, Rechtshandlungen, die dem Wohl des Kindes zuzusprechen sind, durchzuführen. Durch diese komplexen sozialpädagogischen Anforderungen ist es notwendig entsprechend interdisziplinär zusammenzuarbeiten und somit Kompetenzen zu eruieren. Gerade bei UmA ist die Erkennung von Traumatisierungen eine besondere Herausforderung. Hierzu sollte das Personal in den Einrichtungen speziell geschult werden, um der weiteren Persönlichkeitsentwicklung mit Schutzfaktoren zur Bewältigung unterschiedlichster Erlebnisse entgegnen zu können. Hierzu zählen beispielsweise das Bieten einer Stabilität, von Geborgenheit, einer Alltagsnormalisierung, Bezugspersonen und eines Zugangs zu sozialen Netzwerken, um Kontakte herzustellen und pflegen zu können. Neben Bildungs- und Spracherwerbsangeboten ist es außerdem ratsam kulturell-definierte Heilungsprozesse und Traditionen festzustellen und individuell anzuwenden (vgl. Riedelsheimer / Wiesinger, 2004:58 zit. n. Stauf, 2012:35).

2.7 Spannungsfeld: Kinder- und Jugendhilferecht und Asylrecht

Um Soziale Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe ausüben zu können, muss sich zunächst auf rechtliche Grundlagen berufen werden. Hier ist sich auf das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das Kinder- und Jugendhilfegesetz zu stützen. Doch im Rahmen der Flüchtlingsarbeit reicht dieses Gesetz alleine nicht aus. Hier müssen zudem asyl- sowie ausländerrechtliche Regelungen beachtet werden. Wichtig ist dennoch, der jungen Zielgruppe aus genannten Gesetzen keine Nachteile in der sozialpädagogischen Arbeit zuzuschreiben. Doch in gewissen Punkten kollidieren Asylrecht und das Kinder- und Jugendhilfegesetz miteinander und stellen somit ein ständig zu überprüfendes Spannungsfeld da. Wie kann man eine Korrespondenz zwischen dem Ausländerrecht und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz schaffen, um den Kindern und Jugendlichen die Integration gewährleistet zu können?

Durch das hohe Fluchtaufkommen im letzten Jahr, befand sich die KJH in einer eher überforderten Lage. Dies führte dazu, schnellstmöglich Strukturen für die junge Zielgruppe zu schaffen. Zwar befindet sich die KJH noch heute in einem Prozess einer sich ergründeten Organisationsstruktur, dennoch wurden im Hinblick auf §42, Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 SGB VIII in Beachtung asyl- / ausländerrechtlicher und jugendhilferechtlicher Regelungen die Abschnitte a bis f des §42 SGB VIII erneuert (vgl. §42a-f SGB VIII). So wurde das bereits erwähnte Clearingverfahren etabliert, um die Kinder und Jugendlichen bundesweit zu verteilen. Dies begründete sich auf der Vielzahl an verwaltungstechnischen Aufgaben, im Rahmen der massiven Fluchtdebatte und des anfänglich stärkeren Spannungsverhältnisses der Gesetze. So ist es Ziel, UmA die möglichen negativen Folgen der Überforderung der KJH zu ersparen. Hier sorgte das Inkrafttreten des KICK für eine zielgruppenspezifische Unterbringung und Versorgung im Rahmen der KJH.

Durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde zudem versucht das Spannungsverhältnis der Gesetze aufzulockern. Hier wurde die Verfahrensfähigkeit von Jugendlichen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, auf das 18. Lebensjahr hochgesetzt. Nach §12, Abs. 1 AsylG ist die junge Zielgruppe demnach nicht mehr dem anfänglichen Druck ausgesetzt, Verfahrenshandlungen gegenüber dem BAMF vorzunehmen, sondern können sich vertreten lassen (vgl. §12, Abs. 1 AsylG).

Noch im Februar 2016 wurde im Kontext des Asylpakets II auf politischer Ebene die Einschränkung des Familiennachzugs thematisiert. Demnach sollte die Familienzusammenführung der subsidiären Schutzsuchenden eingeschränkt werden (vgl. Schuler, 2016). Dennoch ist nach dem Kinder- und Jugendhilferecht §42a, Abs. 2, Nr. 2 und 5 SGB VIII eine Zusammenführung des Jugendlichen mit der jeweiligen personenberechtigten Person vorgeschrieben, da das Kindeswohl maßgeblich ist (vgl. Art. 3 UN-KRK). Somit widerspricht das rechtliche Inkrafttreten der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzuges der subsidiär Schutzsuchenden den voran beschriebenen rechtlichen Grundsätzen.

Wie verhält es sich mit jenen, deren geschätztes Alter nicht mit ihrem Tatsächlichen übereinstimmt? Im Rahmen der Altersfestsetzung besteht die Gefahr, dass sie zum ersten den Einstieg in das deutsche Schulsystem verpassen und zum anderen an einer Inobhutnahme des Jugendamtes scheitern. Ersteres bedeutet somit, dass aufgrund der (fast) Volljährigkeit eine Eingliederung in das Bildungssystem Schule schwer machbar erscheint (vgl. Scherschel, 2015: 11) und somit UmA im Kontext Zukunftsperspektive Unsicherheiten vermittelt. Zweites scheint meist stärkere Auswirkungen auf die Arbeit mit genannter Zielgruppe zu haben. Wie bereits im vorherigen Kapitel erwähnt, wird im Rahmen der Clearingstelle eine Altersfestsetzung mit der Methode der Inaugenscheinnahme vollzogen. Gefahr kann hierbei eine falsche Einschätzung sein, denn im Zuge dessen wird eine Inobhutnahme abgelehnt und der oder die Jugendliche wird dem Verfahren eines erwachsenen Schutzsuchenden eingeordnet. Dieses hat Auswirkungen in vielerlei Hinsichten.

Im Kontext der Belastungsstörungen, die UmA vorweisen können, sollten resilienzfördernde Angebote in der KJH geschaffen werden, um jene aufzuarbeiten. Da jedoch im Rahmen des Asylverfahrens eine Anhörung beim BAMF unumgänglich ist, können vorher genannte Belastungen unnötigerweise wedererlebt werden, was zur Folge hat, dass UmA sich in der KJH verschließen und z. B. ihre Traumata nicht aufarbeiten können. Dies stellt langfristig eine Gefahr dar, weil z. B. Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zudem noch Jahre später auftreten können. Hierbei sollten Handlungsgrundsätze asylrechtlicher Regelungen im Rahmen der Anhörung überdacht werden.

Da im Zuge gesetzlicher Bestimmungen des Asyl- und KJH-Gesetzes eine Bandbreite an Regelungen zu beachten ist, stellt sich die Frage, ob die aktuellen zeitlichen und personalen Ressourcen ausreichen, um Soziale Arbeit mit UmA zu gewährleisten. Um auf lange Sicht das Kindeswohl als gemeinsamen Nenner anzuvisieren, scheint eine Kooperation beider Instanzen unumgänglich.

[...]


[1] EASY: Erstverteilung der Asylbegehrenden (vgl. Stauf, 2012: 42ff.)

[2] Königsteiner Schlüssel: Verteilungsverfahren der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (vgl. Müller, 2014: 18ff.)

Final del extracto de 81 páginas

Detalles

Título
Unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Ein Resilienzkonzept im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Universidad
Wiesbaden University of Applied Sciences
Calificación
1,0
Autor
Año
2016
Páginas
81
No. de catálogo
V358058
ISBN (Ebook)
9783668439474
ISBN (Libro)
9783960950783
ISBN (Libro)
9783668439481
Tamaño de fichero
926 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
unbegleitete, asylsuchende, resilienzkonzept, bereich, kinder-, jugendhilfe, eine, forschungsarbeit, rahmen, arbeit, zielgruppe
Citar trabajo
Julia Schmitt (Autor), 2016, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Ein Resilienzkonzept im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358058

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